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Examenleitfaden SS 2013.indd - Fachschaft Jura der Uni Münster

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F<br />

4. Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (§ 25 Abs. 2 Nr. 4 JAG NRW)<br />

Ein Semester kann unberücksichtigt bleiben für eine an einer inländischen Hochschule<br />

nachweislich erfolgreich abgeschlossene fremdsprachliche rechtswissenschaftliche Ausbildung,<br />

die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat.<br />

Bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für mehrere Fremdsprachen kann pro Fremdsprache<br />

ein Freisemester gewährt werden.<br />

5. Fremdsprachige Verfahrenssimulation / Moot Court (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 JAG NRW)<br />

Für die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation, die von einer inländischen o<strong>der</strong><br />

ausländischen Hochschule in frem<strong>der</strong> Sprache durchgeführt wurde, bleibt ein Semester<br />

bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Fachsemesterzahl unberücksichtigt, wenn <strong>der</strong> Prüfling hierfür<br />

Lehrveranstaltungen von mindestens sechzehn Semesterwochenstunden besucht und<br />

einen Leistungsnachweis erworben hat. Insbeson<strong>der</strong>e die Teilnahme an fremdsprachigen<br />

Veranstaltungen mit <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Wochenstundenzahl, ist durch eine Bescheinigung<br />

<strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versität nachzuweisen.<br />

15<br />

Sofern die Teilnahme an einem Moot Court Teil <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung ist,<br />

führt dies dazu, dass das entsprechende Semester auf die Freischussfrist anzurechnen ist<br />

(kein Freisemester). Ein Leistungsnachweis kann nicht zugleich als Beleg <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

des § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW (Zwischenprüfung) o<strong>der</strong> des § 28 Abs. 3 Satz 3 JAG<br />

NRW (Schwerpunktbereichsprüfung) eingesetzt werden (§ 25 Abs. 4 JAG NRW).<br />

6. Gremien- und Hochschultätigkeit (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 JAG NRW)<br />

Für die Mitgliedschaft in gesetzlich o<strong>der</strong> durch die Grundordnung vorgesehenen<br />

Gremien <strong>der</strong> Hochschule o<strong>der</strong> Wahrnehmung des Amtes <strong>der</strong> Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten<br />

können bis zu drei Semester unberücksichtigt bleiben. Die bloße<br />

Mitgliedschaft im Gremium reicht nicht aus. Um ein Freisemester zu erhalten, muss eine<br />

Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten mit einem Zeitaufwand<br />

von mindestens fünfzehn Stunden pro Woche durch eine Bescheinigung des Dekans <strong>der</strong><br />

Fakultät nachgewiesen werden.<br />

Freiversuch (§ 25 JAG NRW)<br />

Meldet sich ein Prüfling spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters, d.h. bis<br />

zum 31. März (Wintersemester) bzw. 30. September (Sommersemester) eines ununterbrochenen<br />

Studiums zur Ablegung aller Prüfungsleistungen <strong>der</strong> staatlichen Pflichtfachprüfung<br />

und besteht er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen (Freiversuch).<br />

Entscheidend ist <strong>der</strong> Eingang <strong>der</strong> Meldung bei dem Justizprüfungsamt.

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