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Examenleitfaden SS 2013.indd - Fachschaft Jura der Uni Münster

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S-V<br />

In diesem Fall entfällt auch die Wirkung <strong>der</strong> Meldung.<br />

Die Entscheidung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzenden ist dem Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung<br />

zuzustellen (§ 20 Abs. 3 JAG NRW).<br />

Schlüsselqualifikation<br />

Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende<br />

Praxis einschließlich <strong>der</strong> hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Schlüsselqualifikationen wie<br />

Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation,<br />

Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Prüflinge sollen ferner an Lehrveranstaltungen<br />

für Juristinnen und Juristen über die Grundlagen und die Erkenntnismöglichkeiten<br />

<strong>der</strong> politischen Wissenschaft, <strong>der</strong> Sozialwissenschaft und <strong>der</strong> Psychologie teilgenommen<br />

haben. Sie sollen auch Kenntnisse <strong>der</strong> Buchhaltungs- und <strong>der</strong> Bilanzkunde<br />

besitzen (§ 7 Abs. 2 JAG NRW).<br />

23<br />

Der Nachweis <strong>der</strong> o.a. Schlüsselqualifikationen ist keine zulassungsrelevante Voraussetzung.<br />

<strong>Uni</strong>versitäre Schwerpunktbereichsprüfung<br />

Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung soll im Regelfall dem mündlichen Teil <strong>der</strong><br />

staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehen (10 Abs. 1 S. 2 JAG NRW)<br />

Die Gegenstände <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung sind<br />

• <strong>der</strong> von dem Prüfling gewählte Schwerpunktbereich<br />

und<br />

• die mit ihm gegebenenfalls zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich<br />

<strong>der</strong> interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts.<br />

Das Studium des Schwerpunktbereichs hat sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden<br />

zu erstrecken; zu diesen zählen nicht Veranstaltungen in den Pflichtfächern.<br />

In <strong>der</strong> Schwerpunktbereichsprüfung sind mindestens eine häusliche Arbeit und eine<br />

Aufsichtsarbeit zu erbringen (§ 28 Abs. 3 JAG NRW).<br />

Informationen zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung entnehmen Sie bitte den<br />

Internetseiten <strong>der</strong> rechtswissenschaftlichen Fakultäten <strong>der</strong> <strong>Uni</strong>versitäten des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen.<br />

Verbesserungsversuch<br />

Wer die staatliche Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

für einen Freiversuch bestanden hat, kann zur Verbesserung <strong>der</strong> Gesamtnote<br />

die Prüfung einmal wie<strong>der</strong>holen. Der Antrag ist binnen Jahresfrist nach Bekanntgabe <strong>der</strong>

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