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DOKUMENT ZU DEN VORSCHÜSSEN - Pensplan

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) Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, aus welcher hervorgeht, dass das Mitglied über keine<br />

dinglichen Rechte (Eigentum oder Nutzungsrecht) an anderen Wohnungen im Gebiet der Gemeinde<br />

verfügt, in welcher sich die Immobilie befindet;<br />

c) Abschrift eines gültigen Personalausweises des Mitgliedes.<br />

- Ferner gilt Folgendes:<br />

1. Beim Kauf von Dritten ist die Abschrift des notariellen Kaufvertrages oder - in Ermangelung<br />

desselben - die Abschrift des registrierten Kaufvorvertrages beizulegen (der endgültige Vertrag<br />

muss in diesem Fall nachgereicht werden);<br />

2. beim Kauf durch eine Wohnbaugenossenschaft ist die Abschrift der Urkunde über die Zuteilung der<br />

Wohnung beizulegen (vorläufig der notarielle Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis, aus welchem<br />

die Vormerkung der Wohnung hervorgeht);<br />

3. beim Bau ist zudem die Abschrift der Baukonzession sowie der quittierten Rechnungen, welche die<br />

Baukosten nachweisen, beizulegen. Diese müssen die von den steuerrechtlichen Bestimmungen<br />

vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen;<br />

4. beim Kauf oder beim Bau für die Kinder muss die Abschrift des von der Gemeinde ausgestellten<br />

Familienbogens beigelegt werden, aus welchem die Verwandtschaftsbeziehung hervorgeht.<br />

Art. 7 – Umbauarbeiten an der Erstwohnung<br />

- Der Vorschuss wird gewährt zur Tätigung von Ausgaben für Umbauarbeiten an der Erstwohnung<br />

(siehe Art. 6, Abs. 2). Berücksichtigung finden die Maßnahmen gemäß Art. 3, Buchst. a), b), c) und d)<br />

des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 380 vom 6. Juni 2001.<br />

- Der Vorschuss kann beantragt werden für Umbauarbeiten an der als Erstwohnung dienenden<br />

Immobilie, die sowohl im Eigentum des Mitglieds als auch im Eigentum dessen Kinder stehen kann.<br />

Der Antrag auf Vorschuss für die genannten Ausgaben ist nicht zulässig, wenn die Immobilie nicht im<br />

Eigentum des Mitglieds (oder dessen Kinder) steht, sondern Dritten gehört, und zwar auch dann,<br />

wenn die Immobilie als Erstwohnung für das Mitglied (oder für dessen Kinder) dient.<br />

- Gemäß dem vorgenannten Gesetz wird der Vorschuss gewährt für folgende Maßnahmen:<br />

a) Ordentliche Instandhaltung: Maßnahmen zur Instandsetzung, Erneuerung oder Auswechslung von<br />

Ausrüstungsgegenständen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit der<br />

bestehenden technischen Anlagen;<br />

b) Außerordentliche Instandhaltung: Maßnahmen und Änderungen, die erforderlich sind, um auch<br />

strukturelle Bauteile zu erneuern und zu ersetzen sowie um sanitäre und technische Anlagen<br />

einzubauen, wobei sich dadurch weder das Bauvolumen noch die Oberflächen der einzelnen<br />

Wohneinheiten ändern und die Bestimmung beibehalten wird;<br />

c) Restaurierung und Sanierung: Maßnahmen zur Erhaltung des Bauwerkes und zur Sicherstellung der<br />

Funktionstüchtigkeit durch systematische Eingriffe, welche unter Beibehaltung der<br />

charakteristischen Eigenschaften sowie der Formen und der Strukturen des Bauwerkes die damit<br />

vereinbaren Arten der Nutzung ermöglichen. Besagte Maßnahmen umfassen die Konsolidierung, die<br />

Instandsetzung und die Erneuerung der Bauteile, den Einbau von Zubehörteilen und der für die<br />

Nutzung erforderlichen Anlagen sowie die Beseitigung der dem Baukörper fremden Elemente;<br />

d) Umbauarbeiten: Maßnahmen zur Umgestaltung der Baukörper durch systematische Eingriffe, aus<br />

welchen sich ein ganz oder teilweise vom vorhergehenden Gebäude abweichendes Gebäude<br />

ergeben kann. Diese Maßnahmen umfassen die Instandsetzung beziehungsweise die Auswechslung<br />

von Bauteilen sowie die Beseitigung, die Änderung und den Einbau von neuen Bauteilen und<br />

Anlagen. Zu den Umbauarbeiten gehören auch solche, die den Abbruch und den Wiederaufbau bei<br />

unverändertem Bauvolumen und gleicher äußeren Form umfassen und lediglich Anpassungen an<br />

die Erdbebenschutzbestimmungen vorsehen.<br />

- Der Vorschuss kann innerhalb von 18 Monaten ab der Tätigung der Ausgabe beantragt werden.<br />

- Folgende Unterlagen sind vorzulegen:<br />

a) Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, aus welcher der meldeamtliche Wohnsitz hervorgeht;<br />

b) Abschrift der Baukonzession beziehungsweise der Baubeginnmeldung;<br />

c) Abschrift der Urkunde, aus welcher das Eigentum an der umzubauenden Immobilie hervorgeht;<br />

d) Abschrift der Rechnungen oder Steuerquittungen, aus welchen die angefallenen Auslagen<br />

hervorgehen;<br />

e) Abschrift der Überweisungsbelege;<br />

f) falls die Maßnahmen Gemeinschaftsanteile der Immobilie betreffen, Abschrift des Beschlusses der<br />

Eigentümerversammlung und der Tausendsteltabelle zur Aufteilung der Spesen;<br />

g) bei Umbauarbeiten an der Erstwohnung für die Kinder muss die Abschrift des von der Gemeinde<br />

ausgestellten Familienbogens beigelegt werden, aus welchem die Verwandtschaftsbeziehung<br />

hervorgeht.<br />

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