Satzung über die Reinigung der öffentlichen ... - Probsteierhagen
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<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong> <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Straßen in <strong>der</strong><br />
Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong><br />
Aufgrund des § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 23.07.1996 (GVOBI. Schl.-H. Seite<br />
529), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 16.12.1997 (GVOB1. Schl.-H. Seite 474/ 1998 Seite 35) des § 45<br />
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) i.d.F. <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />
02.04.1996 (GVOBI. Schl.-H., Seite 413) wird nach Beschlussfassung durch <strong>die</strong> Gemeindevertretung vom 25.<br />
Oktober 2000 folgende <strong>Satzung</strong> erlassen:<br />
§1<br />
Gegenstand <strong>der</strong> <strong>Reinigung</strong>spflicht<br />
(1) Die Gemeinde betreibt <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong> <strong>der</strong> dem <strong>öffentlichen</strong> Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und<br />
Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb <strong>der</strong> geschlossenen Ortslagen und in allen Ortsteilen als öffentliche<br />
Einrichtung, soweit <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong>spflicht nicht nach § 2 an<strong>der</strong>en <strong>über</strong>tragen wird.<br />
(2) Die <strong>Reinigung</strong>spflicht <strong>der</strong> Gemeinde umfasst <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong> <strong>der</strong> Fahrbahnen und <strong>der</strong> Gehwege. Zur<br />
Fahrbahn gehören auch <strong>die</strong> Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, <strong>die</strong> Bushaltestellenbuchten sowie <strong>die</strong><br />
Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, <strong>der</strong>en Benutzung durch Fußgänger vorgesehen o<strong>der</strong> geboten ist; als<br />
Gehwege gelten auch <strong>die</strong> gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.<br />
(3) Zur <strong>Reinigung</strong> gehört auch <strong>der</strong> Winter<strong>die</strong>nst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen<br />
und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen <strong>der</strong> Gehwege, Fußgänger<strong>über</strong>wege und <strong>der</strong><br />
beson<strong>der</strong>s gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen <strong>die</strong> Gefahr auch bei Anwendung <strong>der</strong> im Verkehr<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Sorgfalt nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig erkennbar ist.<br />
§2<br />
Übertragung <strong>der</strong> <strong>Reinigung</strong>spflicht<br />
(1) Die <strong>Reinigung</strong>spflicht für <strong>die</strong> im anliegenden Straßenverzeichnis beson<strong>der</strong>s kenntlich gemachten<br />
Fahrbahnen und Gehwege wird in <strong>der</strong> Frontlänge <strong>der</strong> anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt. Sind<br />
<strong>die</strong> Grundstückseigentümer bei<strong>der</strong> Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong>spflicht nur<br />
bis zur Straßenmitte.<br />
Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>.<br />
(2) An Stelle des Eigentümers trifft <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong>spflicht<br />
1. den Erbbauberechtigten,<br />
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,<br />
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung <strong>über</strong>lassen<br />
ist.<br />
(3) Auf Antrag des <strong>Reinigung</strong>spflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong><br />
Gemeinde mit <strong>der</strong>en Zustimmung <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong>spflicht an seiner Stelle <strong>über</strong>nehmen, wenn eine ausreichende<br />
Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; <strong>die</strong> Zustimmung ist je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>ruflich und nur solange wirksam,<br />
wie <strong>die</strong> Haftpflichtversicherung besteht.<br />
§3<br />
Art und Umfang <strong>der</strong> <strong>Reinigung</strong>spflicht<br />
(1) Die <strong>Reinigung</strong>spflicht umfasst <strong>die</strong> Säuberung <strong>der</strong> in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich<br />
<strong>der</strong> Beseitigung von Abfallen und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen.
(2) Fahrbahnen und Gehwege sind ganzjährig im 14-tägigen <strong>Reinigung</strong>srhythmus zu säubern. Die Einläufe<br />
in Entwässerungsanlagen und <strong>die</strong> Hydranten sind sauber zuhalten. Belästigende Staubentwicklung ist zu<br />
vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung <strong>der</strong> Säuberung unverzüglich zu entfernen.<br />
(3) Die Gehwege und <strong>die</strong> Fahrbahnen sind von Schnee freizuhalten.<br />
(4) Auf Gehwegen und Fahrbahnen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei <strong>die</strong> Verwendung von<br />
Salz o<strong>der</strong> sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben soll; ihre Verwendung ist nur erlaubt,<br />
a) in beson<strong>der</strong>en klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von<br />
abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist<br />
b) an beson<strong>der</strong>s gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenaufo<strong>der</strong><br />
abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken o<strong>der</strong> ähnlichen Gehwegabschnitten.<br />
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz o<strong>der</strong> sonstigen auftauenden Materialien bestreut,<br />
salzhaltige o<strong>der</strong> sonstige auftauende Mittel enthalten<strong>der</strong> Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.<br />
(5) In <strong>der</strong> Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich<br />
nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen <strong>der</strong> Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener<br />
Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages<br />
zu beseitigen.<br />
(6) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel o<strong>der</strong> für Schulbusse müssen <strong>die</strong> Gehwege so von Schnee<br />
freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.<br />
(7) Der Schnee ist auf dem an <strong>die</strong> Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges o<strong>der</strong> - wo <strong>die</strong>s nicht möglich ist<br />
- (auf dem Grundstück) so zu lagern, dass <strong>der</strong> Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als<br />
unvermeidbar gefährdet o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>t wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und <strong>die</strong> Hydrantenstandorte<br />
sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und <strong>die</strong><br />
Fahrbahn geschafft werden.<br />
§4<br />
Außergewöhnliche Verunreinigung<br />
Wer eine öffentliche Straße <strong>über</strong> das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG <strong>die</strong><br />
Verunreinigung ohne Auffor<strong>der</strong>ung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. An<strong>der</strong>nfalls kann <strong>die</strong><br />
Gemeinde <strong>die</strong> Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt <strong>die</strong> Verpflichtung des<br />
<strong>Reinigung</strong>spflichtigen, <strong>die</strong> Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm <strong>die</strong>s zumutbar ist.<br />
Grundstücksbegriff<br />
Grundstück im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.<br />
(2) Als anliegend im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile <strong>der</strong> Straße<br />
heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- o<strong>der</strong> Geländestreifen, <strong>die</strong> keiner<br />
selbständigen Nutzung <strong>die</strong>nen, von <strong>der</strong> Straße getrennt ist.<br />
§6<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Für <strong>die</strong> Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt,<br />
wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. seiner <strong>Reinigung</strong>spflicht nach § 2 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> nicht nachkommt,<br />
2. gegen ein Ge- o<strong>der</strong> Verbot des § 3 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 1.000,— DM<br />
geahndet werden.<br />
§7<br />
Ausnahmen<br />
Befreiungen von <strong>der</strong> Verpflichtung zur <strong>Reinigung</strong> <strong>der</strong> Straßen können ganz o<strong>der</strong> teilweise nur dann auf<br />
beson<strong>der</strong>en Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles <strong>die</strong> Durchführung<br />
<strong>der</strong> <strong>Reinigung</strong> dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.<br />
§8<br />
Verarbeitung personenbezogener Daten<br />
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist <strong>die</strong> Gemeinde berechtigt, <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />
personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, des<br />
Meldeamtes, Steueramtes und Bauamtes des Amtes Probstei und <strong>der</strong> unteren Bauaufsichtsbehörde zu<br />
verwenden. Insbeson<strong>der</strong>e ist <strong>die</strong> Gemeinde berechtigt,<br />
1. Angaben aus den Grundsteuerakten und Bauakten, wer Grundstückseigentümerin und/o<strong>der</strong><br />
Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und <strong>der</strong>en und/o<strong>der</strong> dessen<br />
Anschrift, sofern § 31 Abs.3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;<br />
2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen<br />
Akten, wer Grundstückseigentümerin und/o<strong>der</strong> Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden<br />
Grundstückes ist und <strong>der</strong>en und/o<strong>der</strong> dessen Anschrift;<br />
3. Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Mel<strong>der</strong>egister <strong>über</strong> <strong>die</strong> Anschrift <strong>der</strong><br />
Grundstückseigentümern und/o<strong>der</strong> des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden<br />
Grundstücks, sofern § 2 Abs.4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;<br />
4. Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen <strong>der</strong> jeweils zu reinigenden Grundstücke;<br />
5. Angaben <strong>der</strong> unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Grundstücke zu<br />
den jeweils zu reinigenden Grundstücken;<br />
6. Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung <strong>der</strong> gemeindlichen<br />
Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken<br />
(2) Die nach Abs.1 erhobenen sowie <strong>die</strong> weiteren im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Straßenreinigung<br />
angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf <strong>die</strong> Gemeinde nur zum Zweck <strong>der</strong> Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben als Trägerin <strong>der</strong> Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich <strong>der</strong><br />
Löschung <strong>der</strong> personenbezogenen Daten findet § 19 Abs.3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.<br />
§9<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> vom 21. Februar<br />
1964 außer Kraft.<br />
Die vorstehende <strong>Satzung</strong> wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.<br />
<strong>Probsteierhagen</strong>, den 25. Oktober 2000<br />
Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong><br />
(L.S.) gez. Gromke<br />
- Bürgermeister -
Anlage gem. § 2 Abs. 1<br />
Straßenreinigungssatzung <strong>der</strong><br />
Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong> vom 25. Oktober 2000<br />
Straßenverzeichnis<br />
Für <strong>die</strong> nachstehenden Straßen wird <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong> folgen<strong>der</strong> Straßenteile in <strong>der</strong> Frontlänge den Eigentümern <strong>der</strong><br />
anliegenden Grundstücke auferlegt:<br />
• <strong>die</strong> Gehwege,<br />
• <strong>die</strong> begehbaren Seitenstreifen,<br />
• <strong>die</strong> Radwege, auch soweit <strong>der</strong>en Benutzung für Fußgänger geboten ist,<br />
• <strong>die</strong> Rinnsteine,<br />
• <strong>die</strong> Hälfte <strong>der</strong> Fahrbahnen,<br />
• <strong>die</strong> als Parkplatz für Kraftfahrzeuge beson<strong>der</strong>s gekennzeichneten Flächen.<br />
1) Alte Dorfstraße<br />
2) Am Dorfteich<br />
3) An <strong>der</strong> Schanze<br />
4) An <strong>der</strong> Schule<br />
5) Bahnhofstraße<br />
6) Blomeweg<br />
7) Bro<strong>der</strong>sdorfer Straße<br />
8) Christinentaler Weg<br />
9) Freienfelde<br />
10) Grotkoppel<br />
11) Hagener Moor<br />
12) Hagener Weg<br />
13) Hof Wulfsdorf<br />
14) Im Gartenwinkel<br />
15) Jürgenskoppel<br />
16) Kellerrehm<br />
17) Krensberg<br />
18) Lindenstraße<br />
19) Masurenweg<br />
20) Mecklenburger Straße<br />
21) Neukamp<br />
22) Ostpreußenweg<br />
23) Petersberg<br />
24) Pommernring<br />
25) Rabenhorster Weg<br />
26) Rethsahl<br />
27) Schlossstraße<br />
28) Schönberger Landstraße<br />
29) Schrevendorf<br />
30) Seeblick<br />
31) Steinkamp<br />
32) Tökendorfer Weg<br />
33) Wulfsdorfer Weg<br />
34) Ziegelei<br />
35) Zum Kasseteich<br />
36) Zur Linde<br />
<strong>Satzung</strong> zur Anpassung örtlicher <strong>Satzung</strong>en<br />
an den EURO (EURO - Anpassungssatzung Nr. 2<br />
<strong>der</strong> Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong> vom 07.Januar 2002)<br />
Die Gemeindevertretung <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong> hat in ihrer Sitzung am 07. Januar 2002 <strong>die</strong> folgenden<br />
<strong>Satzung</strong>en beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong> <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Strassen vom 25. Oktober 2000<br />
Aufgrund des § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23.<br />
Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H. 5. 529) mit Berichtigung vom 30. Mai 1997 (GVOBI. Schl.-H. 5. 350), geän<strong>der</strong>t<br />
durch Gesetz vom 18. März 1997 (GVOBI. Schl.-H. 5. 147) und durch Gesetz vom 16. Dezember 1997<br />
(GVOBI. Schl.-H. S. 474) mit Berichtigung vom 14. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. 5. 35), des § 45 Straßenund<br />
Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) i.d.F. <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 02. April 1996<br />
(GVOBI. Schl.-H. 5. 413) und des § 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H. 5. 565), geän<strong>der</strong>t durch Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des<br />
Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 6. Februar 2001 (GVOBI. Schl.-H. S.<br />
14) wird nach Beschlussfassung <strong>der</strong> Gemeindevertretung vom 07. Januar 2002 folgende <strong>Satzung</strong> erlassen:
1. § 6(Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt neu gefasst:<br />
§6<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Für <strong>die</strong> Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt,<br />
wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. seiner <strong>Reinigung</strong>spflicht nach § 2 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> nicht nachkommt,<br />
2. gegen ein Ge- o<strong>der</strong> Verbot des § 3 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> verstößt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,- Euro<br />
geahndet werden.<br />
<strong>Satzung</strong> zur 2. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong> <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Straßen<br />
in <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong> vom 20. September 2005<br />
Auf Grund des § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28.<br />
Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. 5.57), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetze vorn 01. Februar 2005 (GVOBI.Schl.-H.<br />
5. 57 und 66), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein in <strong>der</strong> Fassung vom 25. November<br />
2003 (GVOB1. Schl.-H. S. 631) und <strong>der</strong> §~ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-<br />
Holstein in <strong>der</strong> Fassung vorn 22. Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H. 5. 564), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetze vorn 30.<br />
November 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 614) und 17. November 2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 413) wird nach<br />
Beschlussfassung durch <strong>die</strong> Gemeindevertretung vom 20. September 2005 folgende <strong>Satzung</strong> erlassen:<br />
Artikel 1<br />
Die Anlage gem. § 2 Abs. 1 <strong>der</strong> Straßenreinigungssatzung <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong> vom 25. Oktober 2000<br />
in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> EURO Anpassungssatzung Nr. 2 vom 07. Januar 2002 wird lt. Anlage neu gefasst.<br />
Artikel 2<br />
Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Probsteierhagen</strong>, 20. September 2005<br />
Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong><br />
Die Bürgermeisterin<br />
Straßenverzeichnis<br />
Anlage gem. § 2 Abs. 1<br />
<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong> <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Straßen<br />
in <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong><br />
1) Alte Dorfstraße<br />
2) Am Dorfteich<br />
3) Am Park<br />
4) An <strong>der</strong> Schanze<br />
5) An <strong>der</strong> Schule<br />
6) Bahnhofstraße<br />
7) Blomeweg<br />
8) Bro<strong>der</strong>sdorfer Straße<br />
9) Christinentaler Weg<br />
10) Freienfelde<br />
20) Masurenweg<br />
21) Mecklenburger Straße<br />
22) Moorkamp<br />
23) Neukamp<br />
24) Ostpreußenweg<br />
25) Petersberg<br />
26) Pommernring<br />
27) Rabenhorster Weg<br />
28) Rethsahl<br />
29) SchIosstraße
11) Grotkoppel<br />
2) Hagener Moor<br />
13) Hagener Weg<br />
14) Hof Wulfsdorf<br />
15) Im Gartenwinkel<br />
16) Jürgenskuppel<br />
17) Kellerrehm<br />
18) Krensberg<br />
19) Lindenstraße<br />
30) Schönberger Landstraße<br />
31) Schrevendorf<br />
32) Seeblick<br />
33) Steinkamp<br />
34) Tökendorfer Weg<br />
35) Wulfsdorfer Weg<br />
36) Ziegelei<br />
37) Zum Kasseteich<br />
38) Zur Linde