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Satzung über die Reinigung der öffentlichen ... - Probsteierhagen

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<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong> <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Straßen in <strong>der</strong><br />

Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong><br />

Aufgrund des § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 23.07.1996 (GVOBI. Schl.-H. Seite<br />

529), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 16.12.1997 (GVOB1. Schl.-H. Seite 474/ 1998 Seite 35) des § 45<br />

Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) i.d.F. <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

02.04.1996 (GVOBI. Schl.-H., Seite 413) wird nach Beschlussfassung durch <strong>die</strong> Gemeindevertretung vom 25.<br />

Oktober 2000 folgende <strong>Satzung</strong> erlassen:<br />

§1<br />

Gegenstand <strong>der</strong> <strong>Reinigung</strong>spflicht<br />

(1) Die Gemeinde betreibt <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong> <strong>der</strong> dem <strong>öffentlichen</strong> Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und<br />

Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb <strong>der</strong> geschlossenen Ortslagen und in allen Ortsteilen als öffentliche<br />

Einrichtung, soweit <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong>spflicht nicht nach § 2 an<strong>der</strong>en <strong>über</strong>tragen wird.<br />

(2) Die <strong>Reinigung</strong>spflicht <strong>der</strong> Gemeinde umfasst <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong> <strong>der</strong> Fahrbahnen und <strong>der</strong> Gehwege. Zur<br />

Fahrbahn gehören auch <strong>die</strong> Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, <strong>die</strong> Bushaltestellenbuchten sowie <strong>die</strong><br />

Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, <strong>der</strong>en Benutzung durch Fußgänger vorgesehen o<strong>der</strong> geboten ist; als<br />

Gehwege gelten auch <strong>die</strong> gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.<br />

(3) Zur <strong>Reinigung</strong> gehört auch <strong>der</strong> Winter<strong>die</strong>nst. Dieser umfasst das Schneeräumen auf den Fahrbahnen<br />

und Gehwegen sowie bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen <strong>der</strong> Gehwege, Fußgänger<strong>über</strong>wege und <strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>s gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen <strong>die</strong> Gefahr auch bei Anwendung <strong>der</strong> im Verkehr<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Sorgfalt nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig erkennbar ist.<br />

§2<br />

Übertragung <strong>der</strong> <strong>Reinigung</strong>spflicht<br />

(1) Die <strong>Reinigung</strong>spflicht für <strong>die</strong> im anliegenden Straßenverzeichnis beson<strong>der</strong>s kenntlich gemachten<br />

Fahrbahnen und Gehwege wird in <strong>der</strong> Frontlänge <strong>der</strong> anliegenden Grundstücke den Eigentümern auferlegt. Sind<br />

<strong>die</strong> Grundstückseigentümer bei<strong>der</strong> Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong>spflicht nur<br />

bis zur Straßenmitte.<br />

Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>.<br />

(2) An Stelle des Eigentümers trifft <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong>spflicht<br />

1. den Erbbauberechtigten,<br />

2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,<br />

3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung <strong>über</strong>lassen<br />

ist.<br />

(3) Auf Antrag des <strong>Reinigung</strong>spflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong><br />

Gemeinde mit <strong>der</strong>en Zustimmung <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong>spflicht an seiner Stelle <strong>über</strong>nehmen, wenn eine ausreichende<br />

Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; <strong>die</strong> Zustimmung ist je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>ruflich und nur solange wirksam,<br />

wie <strong>die</strong> Haftpflichtversicherung besteht.<br />

§3<br />

Art und Umfang <strong>der</strong> <strong>Reinigung</strong>spflicht<br />

(1) Die <strong>Reinigung</strong>spflicht umfasst <strong>die</strong> Säuberung <strong>der</strong> in § 2 Abs. 1 genannten Straßenteile einschließlich<br />

<strong>der</strong> Beseitigung von Abfallen und Laub. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen.


(2) Fahrbahnen und Gehwege sind ganzjährig im 14-tägigen <strong>Reinigung</strong>srhythmus zu säubern. Die Einläufe<br />

in Entwässerungsanlagen und <strong>die</strong> Hydranten sind sauber zuhalten. Belästigende Staubentwicklung ist zu<br />

vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung <strong>der</strong> Säuberung unverzüglich zu entfernen.<br />

(3) Die Gehwege und <strong>die</strong> Fahrbahnen sind von Schnee freizuhalten.<br />

(4) Auf Gehwegen und Fahrbahnen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei <strong>die</strong> Verwendung von<br />

Salz o<strong>der</strong> sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben soll; ihre Verwendung ist nur erlaubt,<br />

a) in beson<strong>der</strong>en klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von<br />

abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist<br />

b) an beson<strong>der</strong>s gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenaufo<strong>der</strong><br />

abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken o<strong>der</strong> ähnlichen Gehwegabschnitten.<br />

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz o<strong>der</strong> sonstigen auftauenden Materialien bestreut,<br />

salzhaltige o<strong>der</strong> sonstige auftauende Mittel enthalten<strong>der</strong> Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.<br />

(5) In <strong>der</strong> Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich<br />

nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen <strong>der</strong> Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener<br />

Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages<br />

zu beseitigen.<br />

(6) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel o<strong>der</strong> für Schulbusse müssen <strong>die</strong> Gehwege so von Schnee<br />

freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.<br />

(7) Der Schnee ist auf dem an <strong>die</strong> Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges o<strong>der</strong> - wo <strong>die</strong>s nicht möglich ist<br />

- (auf dem Grundstück) so zu lagern, dass <strong>der</strong> Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als<br />

unvermeidbar gefährdet o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>t wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und <strong>die</strong> Hydrantenstandorte<br />

sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und <strong>die</strong><br />

Fahrbahn geschafft werden.<br />

§4<br />

Außergewöhnliche Verunreinigung<br />

Wer eine öffentliche Straße <strong>über</strong> das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 StrWG <strong>die</strong><br />

Verunreinigung ohne Auffor<strong>der</strong>ung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. An<strong>der</strong>nfalls kann <strong>die</strong><br />

Gemeinde <strong>die</strong> Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt <strong>die</strong> Verpflichtung des<br />

<strong>Reinigung</strong>spflichtigen, <strong>die</strong> Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm <strong>die</strong>s zumutbar ist.<br />

Grundstücksbegriff<br />

Grundstück im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.<br />

(2) Als anliegend im Sinne <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile <strong>der</strong> Straße<br />

heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- o<strong>der</strong> Geländestreifen, <strong>die</strong> keiner<br />

selbständigen Nutzung <strong>die</strong>nen, von <strong>der</strong> Straße getrennt ist.<br />

§6<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Für <strong>die</strong> Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt,<br />

wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. seiner <strong>Reinigung</strong>spflicht nach § 2 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> nicht nachkommt,<br />

2. gegen ein Ge- o<strong>der</strong> Verbot des § 3 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> verstößt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 1.000,— DM<br />

geahndet werden.<br />

§7<br />

Ausnahmen<br />

Befreiungen von <strong>der</strong> Verpflichtung zur <strong>Reinigung</strong> <strong>der</strong> Straßen können ganz o<strong>der</strong> teilweise nur dann auf<br />

beson<strong>der</strong>en Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles <strong>die</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> <strong>Reinigung</strong> dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.<br />

§8<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> ist <strong>die</strong> Gemeinde berechtigt, <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

personen- und grundstücksbezogenen Daten aus den Unterlagen des Grundbuchamtes, des Katasteramtes, des<br />

Meldeamtes, Steueramtes und Bauamtes des Amtes Probstei und <strong>der</strong> unteren Bauaufsichtsbehörde zu<br />

verwenden. Insbeson<strong>der</strong>e ist <strong>die</strong> Gemeinde berechtigt,<br />

1. Angaben aus den Grundsteuerakten und Bauakten, wer Grundstückseigentümerin und/o<strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden Grundstückes ist und <strong>der</strong>en und/o<strong>der</strong> dessen<br />

Anschrift, sofern § 31 Abs.3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;<br />

2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen<br />

Akten, wer Grundstückseigentümerin und/o<strong>der</strong> Grundstückseigentümer des jeweils zu reinigenden<br />

Grundstückes ist und <strong>der</strong>en und/o<strong>der</strong> dessen Anschrift;<br />

3. Angaben des Einwohnermeldeamtes aus dem Mel<strong>der</strong>egister <strong>über</strong> <strong>die</strong> Anschrift <strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümern und/o<strong>der</strong> des Grundstückseigentümers des jeweils zu reinigenden<br />

Grundstücks, sofern § 2 Abs.4 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;<br />

4. Angaben des Katasteramtes zu den Abmessungen <strong>der</strong> jeweils zu reinigenden Grundstücke;<br />

5. Angaben <strong>der</strong> unteren Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Grundstücke zu<br />

den jeweils zu reinigenden Grundstücken;<br />

6. Angaben des Grundbuchamtes bzw. des Katasteramtes zur Abgrenzung <strong>der</strong> gemeindlichen<br />

Grundstücke zu den jeweils zu reinigenden Privatgrundstücken<br />

(2) Die nach Abs.1 erhobenen sowie <strong>die</strong> weiteren im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Straßenreinigung<br />

angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf <strong>die</strong> Gemeinde nur zum Zweck <strong>der</strong> Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben als Trägerin <strong>der</strong> Straßenreinigung verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich <strong>der</strong><br />

Löschung <strong>der</strong> personenbezogenen Daten findet § 19 Abs.3 Landesdatenschutzgesetz Anwendung.<br />

§9<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> vom 21. Februar<br />

1964 außer Kraft.<br />

Die vorstehende <strong>Satzung</strong> wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.<br />

<strong>Probsteierhagen</strong>, den 25. Oktober 2000<br />

Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong><br />

(L.S.) gez. Gromke<br />

- Bürgermeister -


Anlage gem. § 2 Abs. 1<br />

Straßenreinigungssatzung <strong>der</strong><br />

Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong> vom 25. Oktober 2000<br />

Straßenverzeichnis<br />

Für <strong>die</strong> nachstehenden Straßen wird <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong> folgen<strong>der</strong> Straßenteile in <strong>der</strong> Frontlänge den Eigentümern <strong>der</strong><br />

anliegenden Grundstücke auferlegt:<br />

• <strong>die</strong> Gehwege,<br />

• <strong>die</strong> begehbaren Seitenstreifen,<br />

• <strong>die</strong> Radwege, auch soweit <strong>der</strong>en Benutzung für Fußgänger geboten ist,<br />

• <strong>die</strong> Rinnsteine,<br />

• <strong>die</strong> Hälfte <strong>der</strong> Fahrbahnen,<br />

• <strong>die</strong> als Parkplatz für Kraftfahrzeuge beson<strong>der</strong>s gekennzeichneten Flächen.<br />

1) Alte Dorfstraße<br />

2) Am Dorfteich<br />

3) An <strong>der</strong> Schanze<br />

4) An <strong>der</strong> Schule<br />

5) Bahnhofstraße<br />

6) Blomeweg<br />

7) Bro<strong>der</strong>sdorfer Straße<br />

8) Christinentaler Weg<br />

9) Freienfelde<br />

10) Grotkoppel<br />

11) Hagener Moor<br />

12) Hagener Weg<br />

13) Hof Wulfsdorf<br />

14) Im Gartenwinkel<br />

15) Jürgenskoppel<br />

16) Kellerrehm<br />

17) Krensberg<br />

18) Lindenstraße<br />

19) Masurenweg<br />

20) Mecklenburger Straße<br />

21) Neukamp<br />

22) Ostpreußenweg<br />

23) Petersberg<br />

24) Pommernring<br />

25) Rabenhorster Weg<br />

26) Rethsahl<br />

27) Schlossstraße<br />

28) Schönberger Landstraße<br />

29) Schrevendorf<br />

30) Seeblick<br />

31) Steinkamp<br />

32) Tökendorfer Weg<br />

33) Wulfsdorfer Weg<br />

34) Ziegelei<br />

35) Zum Kasseteich<br />

36) Zur Linde<br />

<strong>Satzung</strong> zur Anpassung örtlicher <strong>Satzung</strong>en<br />

an den EURO (EURO - Anpassungssatzung Nr. 2<br />

<strong>der</strong> Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong> vom 07.Januar 2002)<br />

Die Gemeindevertretung <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong> hat in ihrer Sitzung am 07. Januar 2002 <strong>die</strong> folgenden<br />

<strong>Satzung</strong>en beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong> <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Strassen vom 25. Oktober 2000<br />

Aufgrund des § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 23.<br />

Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H. 5. 529) mit Berichtigung vom 30. Mai 1997 (GVOBI. Schl.-H. 5. 350), geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 18. März 1997 (GVOBI. Schl.-H. 5. 147) und durch Gesetz vom 16. Dezember 1997<br />

(GVOBI. Schl.-H. S. 474) mit Berichtigung vom 14. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. 5. 35), des § 45 Straßenund<br />

Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) i.d.F. <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 02. April 1996<br />

(GVOBI. Schl.-H. 5. 413) und des § 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H. 5. 565), geän<strong>der</strong>t durch Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des<br />

Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 6. Februar 2001 (GVOBI. Schl.-H. S.<br />

14) wird nach Beschlussfassung <strong>der</strong> Gemeindevertretung vom 07. Januar 2002 folgende <strong>Satzung</strong> erlassen:


1. § 6(Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt neu gefasst:<br />

§6<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Für <strong>die</strong> Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt § 56 StrWG und § 23 FStrG. Ordnungswidrig handelt,<br />

wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. seiner <strong>Reinigung</strong>spflicht nach § 2 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> nicht nachkommt,<br />

2. gegen ein Ge- o<strong>der</strong> Verbot des § 3 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> verstößt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 500,- Euro<br />

geahndet werden.<br />

<strong>Satzung</strong> zur 2. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong> <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Straßen<br />

in <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong> vom 20. September 2005<br />

Auf Grund des § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 28.<br />

Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. 5.57), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetze vorn 01. Februar 2005 (GVOBI.Schl.-H.<br />

5. 57 und 66), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein in <strong>der</strong> Fassung vom 25. November<br />

2003 (GVOB1. Schl.-H. S. 631) und <strong>der</strong> §~ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-<br />

Holstein in <strong>der</strong> Fassung vorn 22. Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H. 5. 564), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetze vorn 30.<br />

November 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 614) und 17. November 2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 413) wird nach<br />

Beschlussfassung durch <strong>die</strong> Gemeindevertretung vom 20. September 2005 folgende <strong>Satzung</strong> erlassen:<br />

Artikel 1<br />

Die Anlage gem. § 2 Abs. 1 <strong>der</strong> Straßenreinigungssatzung <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong> vom 25. Oktober 2000<br />

in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> EURO Anpassungssatzung Nr. 2 vom 07. Januar 2002 wird lt. Anlage neu gefasst.<br />

Artikel 2<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Probsteierhagen</strong>, 20. September 2005<br />

Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong><br />

Die Bürgermeisterin<br />

Straßenverzeichnis<br />

Anlage gem. § 2 Abs. 1<br />

<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Reinigung</strong> <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Straßen<br />

in <strong>der</strong> Gemeinde <strong>Probsteierhagen</strong><br />

1) Alte Dorfstraße<br />

2) Am Dorfteich<br />

3) Am Park<br />

4) An <strong>der</strong> Schanze<br />

5) An <strong>der</strong> Schule<br />

6) Bahnhofstraße<br />

7) Blomeweg<br />

8) Bro<strong>der</strong>sdorfer Straße<br />

9) Christinentaler Weg<br />

10) Freienfelde<br />

20) Masurenweg<br />

21) Mecklenburger Straße<br />

22) Moorkamp<br />

23) Neukamp<br />

24) Ostpreußenweg<br />

25) Petersberg<br />

26) Pommernring<br />

27) Rabenhorster Weg<br />

28) Rethsahl<br />

29) SchIosstraße


11) Grotkoppel<br />

2) Hagener Moor<br />

13) Hagener Weg<br />

14) Hof Wulfsdorf<br />

15) Im Gartenwinkel<br />

16) Jürgenskuppel<br />

17) Kellerrehm<br />

18) Krensberg<br />

19) Lindenstraße<br />

30) Schönberger Landstraße<br />

31) Schrevendorf<br />

32) Seeblick<br />

33) Steinkamp<br />

34) Tökendorfer Weg<br />

35) Wulfsdorfer Weg<br />

36) Ziegelei<br />

37) Zum Kasseteich<br />

38) Zur Linde

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