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Lehrveranstaltung - Universität Hamburg - Presserecht ...

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Bildberichterstattung - I<br />

Grundsatz: § 22 KUG<br />

~ „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten<br />

verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“<br />

Ausnahme: § 23 Abs. 1 KUG<br />

~ „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“<br />

~ „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk (…) erscheinen“<br />

~ „Bilder von Versammlungen, Aufzügen u.ä. Vorgängen“<br />

~ „Bildnisse, (…) die einem höheren Interesse der Kunst dienen“<br />

Ausnahme von der Ausnahme: § 23 Abs. 2 KUG<br />

~ Durch das Bild wird „ein berechtigtes Interesse des<br />

Abgebildeten“ verletzt<br />

© Bird & Bird LLP 2012

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