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GRS_011209.pdf - Bündnis 90/Die Grünen Gilching

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§ 53 Inkrafttreten<br />

Erster Teil<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Gegenstand der Satzung<br />

(I) <strong>Die</strong> Gemeinde unterhält die für das Bestattungswesen erforderlichen Einrichtungen,<br />

insbesondere<br />

a) die gemeindeeigenen Friedhöfe<br />

b) die Leichenhallen<br />

(2) Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erd- und Feuerbestattung sowie die<br />

Beisetzung von Urnen.<br />

(3) Leichenhalle im Sinne dieser Satzung ist der Raum, in dem die Toten bis zu ihrer<br />

Bestattung oder Überführung verbleiben und aufWunsch des Auftraggebers aufgebahrt<br />

werden.<br />

§2<br />

Geltungsbereich<br />

<strong>Die</strong> Satzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde <strong>Gilching</strong> gelegene und von dieser<br />

verwalteten Friedhöfe:<br />

1. Friedhof<strong>Gilching</strong>, St. Vitus<br />

2. FriedhofArgelsried, St. Nikolaus<br />

§3<br />

Friedhofsverwaltung<br />

<strong>Die</strong> gemeindeeigenen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und<br />

beaufsichtigt.<br />

§4<br />

Zweekbestimmung<br />

<strong>Die</strong> Friedhöfe sind Belsctzungsstätten. die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der<br />

Ptlege ihres Andenkens gewiumet sind.<br />

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