GRS_011209.pdf - Bündnis 90/Die Grünen Gilching
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Gemeinde <strong>Gilching</strong><br />
Einladung<br />
Hiermit lade ich Sie ein zur<br />
öffentlichen Sitzung des Gemeinderates <strong>Gilching</strong><br />
Sitzungstermin: <strong>Die</strong>nstag, den 01. Dezember 2009<br />
Beginn: 19.00 Uhr<br />
Sitzungsort: Rathaus, Sitzungssaal, Rathausstr. 2, <strong>Gilching</strong><br />
Zu Beginn der Sitzung haben die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Gi!<br />
ching 30 Minuten lang die Möglichkeit, Fragen und Anregungen zu aktuellen<br />
Themen an die Mitglieder des Gemeinderates zu stellen bzw. zu geben.<br />
Tagesordnung:<br />
1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 17. November 2009<br />
2. Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 22.09.2009<br />
und 17.11.2009 gefassten Beschlüsse nach Wegfall der Geheimhaltungspflicht<br />
gern. Art. 52 Abs. 3 GO<br />
3. Bericht der Referenten<br />
4. Sanierung Rathausturnhalle;<br />
Zwischenbericht des für die Sanierung beauftragten Ingenieurbüros<br />
5. Arnoldus-Grundschule;<br />
Vorstellung der Machbarkeitsstudie "Generalinstandsetzung"<br />
durch das Architekturbüro<br />
6. Erlass von Satzungen im Friedhofswesen;<br />
a) Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gil<br />
ching<br />
b) Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der<br />
Gemeinde <strong>Gilching</strong><br />
7. Geothermie;<br />
Veröffentlichung der Machbarkeitsstudie "Wärmeversorgung in <strong>Gilching</strong> (Antrag<br />
GR Unger, <strong>Bündnis</strong> <strong>90</strong> <strong>Die</strong> <strong>Grünen</strong> vom 10.11.2009)
8. Neuerlass einer Satzung nach Art. 6 Abs. 7 BayBO (Abstandsflächenverkürzung);<br />
Antrag der Baugenossenschaft <strong>Gilching</strong> e. G. vom 31.08.2009<br />
9. Wasserwerk <strong>Gilching</strong>,<br />
a) Umwandlung eines Gemeindedarlehens in Eigenkapital<br />
b) Vergabe Ingenieurvertrag zur Erschließung des Baugebietes Kirchenweg;<br />
Trinkwasserversorgung<br />
10. Verschiedenes<br />
/<br />
, I!<br />
<strong>Gilching</strong>, den 23. November 2009<br />
rJ<br />
Manfred Walter<br />
Bürgermeister<br />
-~/~
Verfasser. Thomas Seidl<br />
Sitzungsvorlage Datum: 20. Nov. 2009<br />
des Bauamtes<br />
Sanierung Rathausturnhalle<br />
hier: Zwischenbericht Dr. Stenzel<br />
Beratungsfolge:<br />
Gemeinde <strong>Gilching</strong><br />
1. Gemeinderatssitzung - öffentlich I niGhtöffentliGh - am 01. Dez. 2009<br />
AI<br />
Sachverhalt:<br />
Mit der Sitzungsvorlage zur Gemeinderatssitzung am 21. Sept. 2009 wurde ein<br />
Sachstand über die zu beauftragende Sanierungsplanung gegeben. Im Ergebnis<br />
wurde die ALLVIA Ingenieurgesellschaft von Herrn Dr. Stenzel mit der<br />
Sanierungsplanung und der anschließenden Durchführung der Baumaßnahmen<br />
beauftragt.<br />
Nach Abstimmung mit den Fachplanem, insbesondere dem Sachverständigen für<br />
den baulichen und vorbeugenden Brandschutz Herrn Dorn, wird Herr Dr. Stenzel<br />
dem Gemeinderat einen ersten Zwischenbericht über die durchzuführenden<br />
Maßnahmen zur Kenntnis geben und Fragen beantworten. <strong>Die</strong><br />
Sanierungsmaßnahmen sollen bis zu den Sommerferien 2010 abgeschlossen<br />
werden.<br />
Manfred Walter<br />
1. Bürgermeister<br />
Seidl ILcL_<br />
Hochbauamt
Gemeinde <strong>Gilching</strong><br />
Verfasser: Thomas Seidl ,<br />
Sitzungsvorlage Datum: 20. Nov. 2009<br />
/HJ<br />
des Bauamtes ,<br />
Arnoldus-Grundschule<br />
Ihier: Machbarkeitsstudie Generalinstandsetzung<br />
'Vortrag Architekt Herr Haake, Arch. Büro Gerum+Haake<br />
Beratungsfolge:<br />
1. Gemeinderatssitzung - öffentlich I nichtöffentlich am 01. Dez. 2009<br />
Sachverhalt:<br />
Anlässlich der anstehenden Generalinstandsetzung des Christoph-Probst-Gymnasiums sollte<br />
für die benachbarte Arnoldus-Grundschule ebenfalls eine Machbarkeitsstudie über eine eventuell<br />
erforderliche Generalinstandsetzung in Auftrag gegeben werden. Hiermit wurde das Architekturbüro<br />
Gerum+Haake beauftragt, das bereits aufgrund des Erweiterungsbaus der Grundschule<br />
aus dem Jahr 1987 I 1988 sowie dem Erweiterungsbau des CPG samt Einfachturnhalle und<br />
Mensagebäude, über einschlägige und detaillierte Kenntnisse hinsichtlich Baukonstruktion und<br />
Bauausführung verfügt.<br />
Aufgrund der Komplexität der Aufgabe und der Erfordernis von fundierten Erhebungen durch<br />
weitere Fachplaner hinsichtlich Brandschutz, Tragwerksplanung und technischer Gebäudeausrüstung<br />
war eine frühere Präsentation einer seriösen Machbarkeitsstudie nicht möglich.<br />
Nach umfassender Recherche liegt das Ergebnis nunmehr vor und wird in der Gemeinderatssitzung<br />
von Herrn Architekt Haake vorgestellt. Im Wesentlichen gehen die Erhebungen auf Grundlage<br />
offenbar erkennbarer Gebäudeschäden und vorausgegangener Begehungen sowie auf<br />
Ergebnisse bereits durchgeführter Sanierungen zurück. <strong>Die</strong> Untersuchungen wurden weitgehend<br />
ohne Eingriff in die Substanz vorgenommen; versteckte Mängel und weitere Erkenntnisse<br />
können daher im Zuge der Sanierungsarbeiten noch auftreten und evtl. zusätzliche Kosten verursachen.<br />
Nach derzeitigem Kenntnisstand belaufen sich die Kosten für eine Generalinstandsetzung<br />
nach Kostenschätzung auf brutto 6.750.000,- EUR.<br />
Nach übereinstimmender Einschätzung aller Fachplaner besteht kein akuter Handlungsbedarf.<br />
Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gebäudedehn- und Anschlussfugen ähnlich unzureichend<br />
ausgeführt wurden wie im benachbarten Gymnasium. Ebenso wurden nicht alle Elektro<br />
Vertikalverteilungstrassen im Bereich der Geschossdecken mit Brandschottungen versehen.<br />
Hier besteht zumindest mittelfristig ein Handlungsbedarf. <strong>Die</strong>se Mängel könnten im Zuge einer<br />
Generalsanierung behoben werden.<br />
Seite 2
Seite 2<br />
Anmerkung:<br />
Nach Auskunft des Zweckverbandes "Weiterführender Schulen im westlichen Landkreis Starnberg"<br />
mussten wegen des dringenden Handlungsbedarfs bei der anstehenden Generalinstandsetzung<br />
des Christoph-Probst-Gymnasiums bereits Teilleistungen (Erneuerung Stahl<br />
/Glaskonstruktion im Bereich der Aula) als vorgezogene Maßnahme in diesem Sommer durchgeführt<br />
werden. Auch ist bereits ein Projektsteuerer für die Betreuung der Generalinstandsetzung<br />
beauftragt. Derzeit werden die Vergaben der Planungsleistungen vorbereitet. Der Baubeginn<br />
für die Generalinstandsetzung ist für den Herbst 2010 geplant; die Arbeiten sollen bis März<br />
2013 abgeschlossen sein. Eine Abstimmung mit dem Gemeindebauamt fand nicht statt.<br />
Nachdem entsprechend der Machbarkeitsstudie kein dringender Handlungsbedarf bei der Instandsetzung<br />
der Arnoldus-Grundschule besteht, sollte über eine sofortige Umsetzung der vorgeschlagenen<br />
Maßnahmen eingehend beraten werden. Darüber hinaus sind aus Sicht der Verwaltung<br />
wegen des erheblichen Finanzierungsaufwandes eventuell mögliche Alternativen zu<br />
einer Generalinstandsetzung hinreichend zu prüfen.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
1. Der Gemeinderat nimmt die Machbarkeitsstudie zur Beurteilung einer Generalinstandsetzung<br />
der Arnoldus-Grundschule in <strong>Gilching</strong> zur Kenntnis.<br />
2. <strong>Die</strong> Finanzierungsmöglichkeiten sowie Umfang und terminliehe Abfolge der durchzuführenden<br />
Maßnahmen sind im Finanz- / Bauausschuss vor zu beraten und dem Gemeinderat<br />
zur Entscheidung vorzulegen.<br />
Manfred Walter '<br />
1. Bürgermeister
Gemeinde <strong>Gilching</strong><br />
Sitzungsvorlage<br />
Verfasser. Stefan Amon<br />
Datum: 23. November 2009<br />
Erlass von Satzungen im Friedhofswesen;<br />
a) Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen<br />
der Gemeinde <strong>Gilching</strong><br />
Beratungsfolge:<br />
Gemeinderat - öffentlich - am1. Dezember 2009<br />
Sachverhalt:<br />
Der Grund für den Erlass einer neuen "Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen<br />
der Gemeinde <strong>Gilching</strong>" oder kurz gesagt der "Friedhofssatzung" hat<br />
zweierlei Gründe:<br />
a) Durch die Erweiterung des Friedhof Argelsried werden neue Grabarten angeboten.<br />
Das sind zum einen die Urnennischen, das Gemeinschaftsurnenfeld r<br />
und die Baumgräber.<br />
b) MIt Beschluss des Gem~inderates vom 11.8.2009 wurde die Verwaltung be- ~<br />
auftragt, einen Satzungsentwurf zu erarbeiten, in dem Möglichkeiten und Re- 'I<br />
gelungen für die ~tattung von Einwohnern verschiedener Religionsgemein- "'"<br />
schaften<br />
-----------.<br />
integriert sind. ~ .."<br />
<strong>Die</strong> Verwaltung hat sich in den letzten Wochen mit dieser Thematik intensiv befasst.<br />
Zu a) Neue Grabarten<br />
Neben einer generellen Aktualisierung auf die rechtlichen Belange haben wir die bisherige<br />
Satzung aus dem Jahr 2000, geändert durch Satzungen von 2005 und 2006<br />
um die neuen Möglichkeiten ergänzt. Insbesondere wird auf folgende Neuerung hingewiesen:<br />
§ 8 Arten der Grabstätten<br />
Hier sind neben den bisherigen Grabarten die Ziffer 5 "Urnennischen", Ziffer 7 "Gemeinschaftsurnenfeld<br />
und die Ziffer 8 "Baumgräber" hinzugekommen. <strong>Die</strong> nähere<br />
Beschreibung erfolgt dann in den §§ 12, 14, 15,27 und 28 des Satzungsentwurfes.<br />
Der Satzungsentwurf liegt derzeit zur Vorprüfung bei der Kommunalaufsicht. Sollten<br />
bis zur Sitzung des Gemeinderates noch Änderungen gemacht werden müssen,<br />
werden wir diese in der Sitzung mündlich vortragen.
\<br />
Zu b) Bestattung Andersgläubiger<br />
Insbesondere mit dieser Thematik hat sich die Verwaltung intensiv beschäftigt. Es<br />
gab auch innerhalb des Gemeinderates unterschiedliche Auffassungen, die eben .<br />
dazu geführt haben, Möglichkeiten vorzuschlagen. Allerdings wird in diesem Zusammenhang<br />
darauf hingewiesen, dass der Verwaltung bisher kaum Anfragen für Bestat- Il<br />
tungen anderer Religionsgemeinschaften bekannt sind.<br />
J<br />
Wir habenuns zwischenzeitlich Informationen von verschiedenen Kommunen geholt,<br />
insbesondere auch von der Stadt Regensburg. Es war die überwiegende Meinung, ]<br />
dass bzgl. der Bestattung von Personen anderer Religionsgemeinschaften kaum Re- 11<br />
gelungen in der Satzung verankert werden müssen. Von daher haben wir uns über- 0j<br />
legt, welche Möglichkeiten gibt es in unseren Friedhöfen.<br />
<strong>Die</strong> Verwaltung schlägt folgendes vor:<br />
Für ie Be von Per onen a er eli ionsgemein en (besondere Situierung<br />
der Gräbflr würden wir' ktion R" im rI of St. Vitu~schla en (siehe<br />
Lageplan 2. Sektion von links). t1ier besteht noch die MÖglichkeit, die Gräber in<br />
die jeweils entsprecllilnde Lage zu drehen (§18 Abs rSatzung) -<br />
Sollten zusätzliche besondere Wünsche jedoch bestehen, die gegen das geltende<br />
Bestattungsgesetz gehen, so kann auch von seiten der Verwaltung, des Gemeinderates<br />
und somit auch durch eine entsprechende Satzung keine Möglichkeit gefunden<br />
werden. Hierzu gehört z.B. die Bestattung in sog. Leintüchern. Nach dem Bestattungsgesetz<br />
sind in Deutschland Bestattungen ausschließlich in Särgen möglich.<br />
Auch ein sog. "Ewigkeitsrecht" (= Grabrecht bezieht sich immer auf die Ruhefristen)<br />
ist nicht möglich.<br />
,<br />
Möglich ist jedoch, die Gestaltung der Grabstätte in der Satzung zu regeln. Grund- 1\,<br />
sätzlich ist die Gestaltung in § 18 der Satzung geregelt. Hier heißt es, dass die Grabstätte<br />
so zu gestalten ist, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird. Bestimmte<br />
Religionsgemeinschaften legen jedoch fest, dass die Gräber weitgehend auf jegliche<br />
Form des Grabschmucks und der Grabpflege verzichten. Begründet wird dies mit der<br />
Achtung vor der Totenruhe. Hierzu würden wir in § 18 Abs. 2 Satz 2 vorschlagen, in<br />
der Sektion R hiervon Ausnahmen zuzulassen.<br />
Nachdem jedoch der Bedarf bzw.die Nachfrage nicht abzuschätzen ist, schlagen wir )~<br />
dem Gemeinderat vor, die Sektion R jedoch nicht ausschließlich für Personen ande- ~.<br />
rer Religionsgemeinschaften vorzuhalten.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der Gemeinderat nimmt vom Sachverhalt der Verwaltung Kenntnis und beschließt<br />
die als Anlage beiliegende "Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen<br />
der Gemeinde <strong>Gilching</strong>" mit Wirkung zum 1. Januar 2010.<br />
<strong>Die</strong> Verwaitung wird beauftragt, die "Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen<br />
der Ger;einde <strong>Gilching</strong>" auszufertigen und in Kra setzen.<br />
C~-U»ßJ)ÄA~<br />
Manfred Walter<br />
1. Bürgermeister<br />
Stefan Amon<br />
Geschäftsleitung
Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde<br />
<strong>Gilching</strong><br />
vom ,,Datum"<br />
(AMBI. NT.<br />
vom "Datum")<br />
Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. I Nr. I und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den<br />
Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde <strong>Gilching</strong> folgende Satzung:<br />
Inhaltsübersicht<br />
Erster Teil<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ I Gegenstand der Satzung<br />
§ 2 Geltungsbereich<br />
§ 3 Friedhofsverwaltung<br />
§ 4 Zweckbestimmung<br />
§ 5 Benutzungsrecht<br />
Zweiter Teil<br />
Friedhöfe<br />
Abschnitt I. Allgemeines<br />
§ 6 Recht auf Beisetzung<br />
§ 7 Schließung und Entwidmung<br />
Abschnitt 11. Grabstätten<br />
I. Allgemeines<br />
§ 8 Arten der Grabstätten<br />
§ 9 Familiengräber und 3faeh Familiengräber<br />
§ 10 Einzelgräber<br />
§ 11 Kindergräber<br />
§ 12 Urnengräber und Urnennisehen (Asehenbeisetzungen)<br />
§ 13 Anonymes Urnenfeld<br />
§ 14 Gemeinsehaftsumcnfcld<br />
§ j 5 Baumgräber<br />
§ 16 Ausmaße der Grabstätten<br />
§ 17 Ruheliisten<br />
~ 1S (Jestaltungsgrunds5rzc<br />
'. Cirabrechte<br />
~ ] t) FlgclltumS\-('rh~iltnlSSl-'<br />
~ 10 Cirabrcchlc<br />
o 21 Dauer des CirahrcclJrs
§ 22 Übergang des Grabrechts<br />
§ 23 Erlöschen des Nutzungsrechts<br />
§ 24 Neubelegung<br />
3. Grabmale<br />
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
§ 26 Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabfelder<br />
§ 27 Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnennischen<br />
§ 28 Besondere Gestaltungsvorschriften für Baumgräber<br />
§ 29 Genehmigungserfordernis<br />
§ 30 Fundamentierung und Befestigung<br />
§ 31 Beseitigung von Anlagen<br />
§ 32 Besonders geschützte Grabmale<br />
§ 33 Unterhalt<br />
§ 34 Entfernung von Grabmalen, baulichen Anlagen und Anpflanzungen<br />
4. Anlegung und Pflege<br />
§ 35 Anlegung und Instandhaltung<br />
§ 36 Pflege<br />
§ 37 Pflanzenschmuck<br />
§ 38 Unpllässiger Schmuck<br />
Abschnitt III. Leichenhäuser<br />
§ 39 Benutzung der Leichenhäuser<br />
§ 40 Aufbahrung<br />
§ 41 Besichtigung<br />
Abschnitt IV. Bestattungsvorschriften<br />
§ 42 Allgemeines<br />
§ 43 Beschaffenheit der Särge/SargausstattungiLeichenbekleidung<br />
§ 44 Umbettungen<br />
§ 45 Verfügung über Urnen<br />
Abschnitt V. Ordnungsvorschriften<br />
§ 46 Zugangsrecht<br />
§ 47 Verhalten auf den Friedhöfen<br />
§ 48 Gc\\ublichc Tätigkeiten auf den Friedhöfen<br />
Dritter Teil<br />
Lbcrgangs- und Schlussvorsrhriften<br />
~ -l() l'hcrgdngsrccht<br />
~ 50 I-Idttullg der Ciuncil1dc<br />
~ 51 [r\at7vorll;l!1l1lL'<br />
~ ~~ nn.lllllllgS\\idrit~kt:·i(('l]
§ 53 Inkrafttreten<br />
Erster Teil<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Gegenstand der Satzung<br />
(I) <strong>Die</strong> Gemeinde unterhält die für das Bestattungswesen erforderlichen Einrichtungen,<br />
insbesondere<br />
a) die gemeindeeigenen Friedhöfe<br />
b) die Leichenhallen<br />
(2) Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erd- und Feuerbestattung sowie die<br />
Beisetzung von Urnen.<br />
(3) Leichenhalle im Sinne dieser Satzung ist der Raum, in dem die Toten bis zu ihrer<br />
Bestattung oder Überführung verbleiben und aufWunsch des Auftraggebers aufgebahrt<br />
werden.<br />
§2<br />
Geltungsbereich<br />
<strong>Die</strong> Satzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde <strong>Gilching</strong> gelegene und von dieser<br />
verwalteten Friedhöfe:<br />
1. Friedhof<strong>Gilching</strong>, St. Vitus<br />
2. FriedhofArgelsried, St. Nikolaus<br />
§3<br />
Friedhofsverwaltung<br />
<strong>Die</strong> gemeindeeigenen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und<br />
beaufsichtigt.<br />
§4<br />
Zweekbestimmung<br />
<strong>Die</strong> Friedhöfe sind Belsctzungsstätten. die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der<br />
Ptlege ihres Andenkens gewiumet sind.<br />
ö <br />
~ ~<br />
Belilltzungsrech t
Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, ist jedermann berechtigt, aber nicht<br />
verpflichtet, die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde zu benutzen. <strong>Die</strong> Benutzung wird auf<br />
Antrag oder aufgrund behördlicher Anordnung gewährt.<br />
Zweiter Teil<br />
Friedhöfe<br />
Abschnitt I. Allgemeines<br />
§6<br />
Recht auf Beisetzung<br />
(l) <strong>Die</strong> Friedhöfe der Gemeinde sind bestimmt für die Beisetzung<br />
1. Verstorbener, die bei Eintritt des TodesEinwohner der Gemeinde waren,<br />
2. Verstorbener, die in einer Grabstätte beigesetzt werden sollen und können, rur die ein<br />
Grabrecht (§ 20) besteht,<br />
3. verstorbene Angehörige, bei denen die Hinterbliebenen Einwohner der Gemeinde sind,<br />
4. der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet<br />
Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht<br />
anderweitig sichergestellt ist,<br />
5. das Gemeinschaftsumenfeld und die Baumgräber stehen ausschließlich Verstorbenen<br />
zur Verftigung, die bei Eintritt des Todes Einwohner der Gemeinde waren.<br />
(2) In anderen Fällen kann die Gemeinde - Friedhofsverwaltung - die Beisetzung zulassen.<br />
(3) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.<br />
(4) Für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten gilt § 6 des Bestattungsgesetzes in seiner<br />
jeweils geltenden Fassung.<br />
§7<br />
Schließung und Entwidmung<br />
(1) Friedhöfe,Fliedholsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem<br />
Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit<br />
wei terer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine<br />
Eigenschaft als öffentliche Restattungseinrichtung. Resteht die Absicht der Schließung, so<br />
werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.<br />
(21 <strong>Die</strong> l\bsicht der Schließung. die Schließung selbst und die Fn(\\'idI1lLlng sind jeweils<br />
ölfent 11 eh bck anntzu111achcn.<br />
(3) <strong>Die</strong> Cicmelndl' Lml1 die Schlidhlllg vertiigen. \\ellll keine !{CCll1c Lluf Bestattung<br />
entgegellstehen.<br />
(e-+) D1C Ciclllcinclc kanu dit, Lnt\\-idmung \tTllige'll. \"L'Il11 ,1\1(' l\\ll/ungsrl'chtt' und<br />
Rulh:h"L-ill'l1 ahgcl:llllc'll sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidrnung Nutzungsrechte aufgehoben oder im<br />
Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser<br />
Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten fiir den<br />
Nutzungsberechtigten möglich.<br />
(1) <strong>Die</strong> Grabstätten werden unterschieden in<br />
Abschnitt II. Grabstätten<br />
1. Allgemeines<br />
§8<br />
Arten der Grabstätten<br />
I. Familiengräber und 3fach-Familiengräber (§ 9)<br />
2. Einzelgräber (§ 10)<br />
3. Kindergräber (§ 11)<br />
4. Urnengräber (§ 12)<br />
5. Urnennischen (§ 12)<br />
6. Urnenfeld für anonyme Urnenbeisetzungen (§ 13)<br />
7. Gemeinschaftsurnenfeld - Beisetzung mit Schrifttafel (§ 14)<br />
8. Baumgräber (§ 15)<br />
§9<br />
Familiengräber und 3-fach-Familiengräber<br />
(1) Familiengräber sind Grabstätten rur Erdbestattungen mit vier GrabstelIen. <strong>Die</strong> Beisetzung<br />
von Urnen in Familiengräbern ist möglich.<br />
(2) <strong>Die</strong> bestehenden Familiengräber in Überbreite (3-fach-Familiengräber) sind Gräber für<br />
Erdbestattungen mit sechs Grabstellen. <strong>Die</strong> Beisetzung von Urnen in 3-fach-Familiengräbern<br />
ist möglich. Es werden nur die bestehenden 3-fach-Familiengräber belegt.<br />
§ 10<br />
Einzelgräber<br />
EinzeJgräber sind Grabstätten fur Erdbestattungen mit zwei GrabsteIlen. <strong>Die</strong> Beisetzung von<br />
Urnen in Einzelgräbern ist möglich.<br />
§11<br />
I(indergriiber<br />
Kinclergr~ibersind Grabst~:ittcn für Fnlhl'stattungen mit /\\-ci Clnlbstel1l'n. <strong>Die</strong> Beisetzung VOll<br />
Urnen in Kinc1crgriibern 1st 1l1üglich.<br />
§ 12<br />
Lrncngriiher lind l rncllJlischcn (Asrhcnhcisctzungcn)
(1) Urnengräber sind Grabstätten für die unterirdische Beisetzung von Urnen, die der Reihe<br />
nach belegt werden. In einem Urnengrab dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.<br />
(2) Urnennischen sind Grabstätten für die überirdische Beisetzung von Urnen in Urnenmauern<br />
In einer Urnennische dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.<br />
(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung in ihrer<br />
jeweils geltenden Fassung beschaffen bzw. gekennzeichnet sein.<br />
§13<br />
Anonymes Urnenfeld<br />
(1) <strong>Die</strong> Beisetzung der anonymen Urnen findet ohne Angehörige statt. Über den Termin der<br />
Urnenbeisetzung entscheidet die Friedhofsverwaltung. <strong>Die</strong>se Grabstätten werden nicht<br />
gekennzeichnet. Grabbeete oder sonstige Kennzeichnungen, die auf die Verstorbenen<br />
hinweisen, sind nicht zulässig.<br />
(2) Das Urnenfeld wird darüber hinaus bereitgestellt für Beisetzungen von Aschen mit<br />
abgelaufener Ruhezeit aus Grabstätten, an welchen kein Nutzungsrecht mehr besteht (§ 20<br />
Abs.5).<br />
(3) An Grabstätten im Anonymen Urnenfeld wird kein Nutzungsrecht vergeben.<br />
(4) Zur Beisetzung in einem anonymen Urnenfeld dürfen nur selbstauflösende Urnen oder<br />
Urnen aus unlegiertem Blech verwendet werden. Werden Überurnen verwendet, müssen diese<br />
aus verrottbarem Material bestehen.<br />
§ 14<br />
Gemeinschaftsurnenfeld<br />
(I) Für die Beisetzung im Gemeinschaftsurnenfeld werden für die Urnen Rasenfelder<br />
bereitgestellt, in der die Urnen der Reihe nach unterirdisch beigesetzt werden.<br />
(2) An der Gedenktafel wird der Name des Verstorbenen mit Geburts- und Sterbedatum<br />
befestigt.<br />
<strong>Die</strong> Beschriftung ist in Form, Größe, Materialbeschaffenheit und Farbe vorgegeben und wird<br />
von der Friedhofsverwaltung veranlasst.<br />
(3) An Grabstätten am Gemeinschaftsurnenfeld wird kein Nutzungsrecht vergeben.<br />
(4) Zur Beisetzung in einern Gemeinschaftsurnenfeld dürfen nur sclbstautlösende Urnen oder<br />
UrnC11 aus unlegiertem Blech verwendet werden. Werden Überurnen verwendet. müssen dIese<br />
aus verrottbarcl11 T'vlatcrial bestehen.<br />
§ 15<br />
Ball mgriiher<br />
(I) Aufdclll Fnc'dhot Argc·lsncd. SI. i\ik,dClllS. \\erden l'lüehenllir Ballll1griihcr ,ur<br />
\:crrügllll~ ;;L':";k'llt.
(2) Baumgräber sind Urnenwahlgräber in Sonderlage. <strong>Die</strong> Beisetzung der Asche erfolgt im<br />
Wurzelbereich in unmittelbarer Nähe eines Baumes; die Lage wird im Einvernehmen mit dem<br />
Nutzungsberechtigten bestimmt. Je Baumgrab können fünf Urnen beigesetzt werden.<br />
(3) Zur Beisetzung in einem Baumgrab dürfen nur Urnen aus verrottbarem Material bestehen.<br />
(4) <strong>Die</strong> Grabflächen sind in natur belassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und<br />
Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde.<br />
Es ist nicht gestattet,<br />
a) zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten<br />
b) Kerzen oder Lampen aufzustellen<br />
c) Anpflanzungen vorzunehmen<br />
§ 16<br />
Ausmaße der Grabstätten<br />
(l) <strong>Die</strong> einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:<br />
a) Familiengräber<br />
b) 3fach-Familiengräber<br />
c) Einzelgräber<br />
d) Kindergräber<br />
e) Urnengräber<br />
t) Urnennischen<br />
Länge: 1,<strong>90</strong> m<br />
Breite: 1,60 m<br />
Länge: 2,20 m<br />
Breite: 2,50 m<br />
Länge: 1,<strong>90</strong> m<br />
Breite: 0,<strong>90</strong> m<br />
Länge: 1,20 m<br />
Breite: 0,60 m<br />
Länge: 1,00 m<br />
Breite: 0,70 m<br />
wie von der Gemeinde errichtet<br />
(2) <strong>Die</strong> Maße der Grabstätten sind als Außenmaße untcr Einschluss der Grabsteine mit Sockel<br />
und einer cventuellen Einfassung zu verstehen. Soweit bestehende Grabstätten von diesen<br />
Maßcn abweichen, dürfen sie nicht vcrändert werden.<br />
(3) Der A.bstand von Grabstätte zu Grabstätte betrügt 60 CIll.<br />
(4) <strong>Die</strong> Tiefe der Grahstätten bis zur Erddecke hetrügt l.
a) für Erdbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr<br />
b) für alle anderen Erdbestattungen und Aschenreste<br />
7 Jahre<br />
12 Jahre<br />
<strong>Die</strong> Friedhofsverwaltung kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes fiir bestimmte<br />
Friedhofsteile längere Ruhefristen festsetzen, wenn dies wegen der Bodenbeschaffenheit<br />
erforderlich ist.<br />
§ 18<br />
Gestaltungsgrundsätze<br />
(I) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde<br />
des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.<br />
(2) Um der Bestattung vom Verstorben bestimmter Glaubenszugehörigkeiten, die bei Eintritt<br />
Ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren, ausreichend Rechnung tragen zu können, ist in<br />
Sektion R auf dem Friedhof SI. Vitus in <strong>Gilching</strong> die Ausrichtung der Grabstätten nicht<br />
vorgegeben. Von den Gestaltungsvorschriften (§ 25 bis § 28) können aufgrund der<br />
Glaubenszugehörigkeit Ausnahmen zugelassen werden.<br />
<strong>Die</strong> Vorschriften des Bayerischen Bestattungsgesetzes sind zu beachten.<br />
2. Grabrechte<br />
§ 19<br />
Eigentumsverhältnisse<br />
<strong>Die</strong> Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur<br />
nach dieser Satzung erworben werden.<br />
§ 20<br />
Grabrecht<br />
(I) Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht). An<br />
einem Anonymen- und Gemeinschaftsurnenfeld (§ 13 und § 14) kann kein Grabrecht<br />
erworben werden.<br />
(2) Ein Grabrecht kann in der Regel nur anlässlich eines Sterbefalles begründet werden. Im<br />
Einzelfall kann das Grabrecht tur Familien-, Einzel-, Kinder- und Umengräbern auch vorher<br />
erworben werden. Bei Urnennischen, Baumgräbern und Beisetzungen im Anonymen- und<br />
Gemeinschaflsurnenfeld ist ein Vorerwerb nicht möglich. Ausnahmen hiervon sind nur in<br />
hesonders begründeten Fällen gegeben.<br />
(3) Der Inhaber eines Grabrechts hat im Rahmen dieser Satzung das Recht. in der Grabstiitte<br />
beigesetzt zu \\'erclcl1_ bel Eintritt clnc~ BestattungsLl11cs über andere Bcisdzul1?Cn und über<br />
die Art der Gestaltung und der I'llege der Crabstätte IU entscheiden. i\lb dem Grabrecht<br />
ergeben sich dIe in diestT Satzung geregelten rtlichtCll bezüglich der Cirahstütte, ill~besol1dere<br />
die Pflicht zur Allle,~L!ng und zur Ptlege der CJrabstöHc: mehrere Cirahrl'l:ht::;iJJkJlKT smd<br />
(;cS
(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann verlängert werden (in der Regel um sechs<br />
Jahre bzw. 12 Jahre), wenn die nutzungsberechtigte Person dies vor Ablaufdes Rechts<br />
beantragt und der Platzbedarfdes Friedhofs die Verlängerung zulässt. Ein Anspruch auf<br />
Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. Über die Verlängerung des Nutzungsrechts<br />
wird der nutzungsberechtigten Person eine Urkunde ausgestellt.<br />
(5) Aufdas Grabrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten<br />
erst nach Ablaufder Ruhefrist (§ 17) verzichtet werden.<br />
§ 21<br />
Dauer des Grabrechts<br />
(I) Das Grabrecht an Grabstätten besteht fur die Dauer der Ruhefrist (§ 17).<br />
(2) In Fällen, in denen die'Ruhefrist (§ 17) einer beizusetzenden Leiche oder Urne über die<br />
Restdauer des Grabrechts hinausreicht, verlängert sich das Grabrecht mindestens bis zum<br />
Ablaufder neuen Ruhefrist.<br />
(3) Das Nutzungsrecht wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr<br />
verliehen. Über das Nutzungsrecht wird dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt.<br />
(4) Wenn der Grabrechtsinhaber die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten gröblich<br />
oder fortlaufend verletzt, soll das Grabrecht nicht verlängert werden.<br />
§ 22<br />
Übergang des Grabrechts<br />
(I) Der Inhaber eines Grabrechts kann dieses zu seinen Lebzeiten mit Zustimmung der<br />
Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen.<br />
(2) Das Grabrecht kann vom Inhaber auch durch Verfügung von Todes wegen aufeinen<br />
anderen übertragen werden.<br />
(3) Wird ein Grabrecht nieht nach Absatz 2 übertragen, so geht es beim Tod seines Inhabers<br />
aufseine Angehörigen über, die fur seine Bestattung zu sorgen haben; eine vorübergehende<br />
Verhinderung von Angehörigen bleibt dabei außer Betracht. Sind bestattungspfliehtige<br />
Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. In<br />
Zweifels- oder Streittallen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem<br />
Ermessen und vorhehaltlieh einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu<br />
bereite Person übertragen,<br />
(4) Sind mehrere Inhaber eines Grabrechts vorhanden. so gelten für den Cbergang des<br />
Grabrechtsanteiles eines 'vlitinhabers ,he i\bsätze I his 3 entsprechend.<br />
(5) Sind hestattungspJlichtige i\ngchl_)ngc oder Frben nicht vorhanden. geht eidS Cirabrecht an<br />
die ClC111Clrldc CJilching über.<br />
~2J<br />
Erliisehen des Grabn'ehts<br />
')
------------<br />
Das Grabrecht erlischt durch<br />
I. Verzicht,<br />
Der Verzicht aufein Grabrecht ist nur nach Ablaufder Ruhefrist (§ 17) d. h. in Fällen<br />
einer vorherigen Verlängerung des Grabrechts gem. § 20 Abs. 4 möglich. Nach dem<br />
Verzicht ist die Gemeinde berechtigt, über die Grabstätte zu verfügen. Ein Anspruch<br />
aufErstattung von Gebühren ergibt sich aus dein Verzicht nicht.<br />
2. Ablauf des Grabrechts (§ 21 Abs. I)<br />
§24<br />
Neubelegung<br />
(1) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte neu<br />
verfügen.<br />
(2) Der Ablaufdes Grabrechts soll dem Grabrechtsinhaber wenigsten drei Monate zuvor<br />
schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Grabrechtsinhaber nicht bekannt oder ist er oder sein<br />
Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung am<br />
Anschlagbrett des Friedhofs und ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte.<br />
3. Grabmale<br />
§ 25<br />
Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Höhen zugelassen:<br />
I. auf Kindergrabstätten<br />
2. auf Urnengräbern<br />
3. im übrigen<br />
bis zu 1,00m<br />
bis zu 1,00 m<br />
bis zu 1,70m<br />
(2) Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem Naturstein, Kunststein in<br />
werkgerechter Ausftihrung, Metall und Holz.<br />
(3) Bodenplatten außerhalb von Grabeinfassungen und Umrandungen sind nicht zulässig.<br />
(4) In der neuen Frieclhofsabteilung in Argelsriecl sind Riesel außerhalb von Grabeinfassungen<br />
und Umrandungen nicht zulässig. Ausnahme bestehen nur in den alten Friedhofsteilen.<br />
§ 26<br />
Besondere Gestaltllllgsvorschriften für Grabmale<br />
(1) <strong>Die</strong> Grabmale müssen 111 ihrer Cicstaltung, Rcarbcitung lind i-\npassung an die l mgebung<br />
crhölltcn Anfördcrungcn 1l,'lCh \laBgabe der j~ilgellden Absiiue entsprechen.<br />
C~)<br />
Bei der (Jcstaltung~ 8l'drhcirullg und \'crÜn(krullg der Cir;Jb11l~11l' :)ind [(Jlgende<br />
C_jeS\altllll~s\'()rschrjhell zu be,lchtcn:<br />
1("
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen und Bronze verwendet<br />
werden. Schmiedeeiserne Grabkreuze dürfen teilvergoldet und farblieh gestaltet<br />
werden. Alle sonstigen Materialien wie z. B. Beton, Glas, Kunststoff, Gold, Silber,<br />
Farben, Aluminium und Edelstahl dürfen nicht verwendet werden.<br />
b) Spaltfelsen und andere Grabsteine müssen ringsum handwerklich bearbeitet sein,<br />
handwerkliche Bearbeitungen aller Art sind zuiässig.<br />
c) Schriften, Ornamente und Symbole müssen aus demselben Material wie der<br />
Grabstein bestehen, sie dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig<br />
hergestellt sein. Raue Steine, wie z. B. Tuff, Nagelfluh, Travertin o. ä. dürfen mit<br />
aufgesetzten Buchstaben und Ornamenten aus Bronze versehen sein. Gravierte<br />
oder erhabene Inschriften sind gestattet. Schriftzüge dürfen in gedeckter Farbe<br />
ausgelegt werden.<br />
d) Grabmale aus Holz und Metall dürfen aufeinem entsprechend § 26 Abs. 2 b) und<br />
c) gestalteten Natursteinsockel errichtet werden. <strong>Die</strong> Höhe des Steinsockels darf<br />
die Höhe des Geländes (nicht die des Grabhügels) um bis zu 20 cm übersteigen.<br />
e) <strong>Die</strong> Rückseiten der Grabmäler bzw. der Grabmalsockel und die Kopfleisten<br />
liegender Grabsteine sind nach einer gegebenen Flucht auszurichten.<br />
(3) Stehende Grabmale sollen mindestens 18 cm stark sein. Im Übrigen werden die<br />
Abmessungen von der Friedhofsverwaltung im Einzelfall oder in den Aufteilungsplänen nach<br />
gestalterischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Örtlichkeit festgesetzt.<br />
(4) Aus gestalterischen Gründen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den<br />
Vorschriften der Absätze 2 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Aus den<br />
gleichen Gründen kann sie weitergehende als die in diesen Absätzen genannten<br />
Anforderungen an Material, Entwurfund AusfUhrung stellen. Sie kann bei Urnengräbern in<br />
bestimmten Abteilungen die Aufstellung von Stelen und eine dazu passende Gestaltung der<br />
Gräber fordern.<br />
§ 27<br />
Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnennischen<br />
Für Schriftplatten an Umennischen bestehen folgende Gestaltungsvorschriften:<br />
(I) Für die Urnenverschlussplatte ist einheitlich die Venvendung von Muschelkalk<br />
.,KIRCHHEI'vIER GOLDBANK", vor die Nische geblendet, mit Stützwinkel als Auflager in<br />
der Umennisehe, in 48 em Höhe. 4.1 em Breite und 3 cm Stärke vorgegeben. Siehtseite<br />
gcschlif"ten. Kanten ringsum gefasst. <strong>Die</strong> Stutenbohrung und die Befestigung an der<br />
Urnennische erfolgt mit einer Edelswhl-Sichcrheitsschraube.<br />
(2) <strong>Die</strong> Beschriftung der Platten1::;t von der Frjcdho!Svcrwnltung vorgegeben.<br />
Ls kann /\ViscJlcn 7\vei Schriftartcll (\llsgc\vählt werden.<br />
Dic Schrill besteht
a) Strassacker, Süssen: Schriftarten "Elegant" oder "Alblock"<br />
Alternativ:<br />
b) Anetsberger, Gernlinden: Schriftart "Nr. 76" oder "Nr. I"<br />
Symbole wie Kreuz, Rose etc. sollen ebenfalls in Bronze patiniert von den genannten<br />
Herstellern sein.<br />
§ 28<br />
Besondere Gestaltungsvorschriften für Baumgräber<br />
Für Schriftplatten an Baumgräbern bestehen folgende Gestaltungsvorschriften:<br />
(l) Für die Urnenstele ist einheitlich die Verwendung von Muschelkalk, 5-seitig geschnitten<br />
und gestrahlt, in 650 bis 700 mrn Höhe (tatsächliche Höhe 530 bis 580 mm), 200 mm Breite<br />
vorgeschrieben.<br />
(2) Bei einer Baumbestattung wird eine Messingtafel dunkel patiniert l80xl80x4 mm mit<br />
eingravierter Schrift mit Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen auf die<br />
Urnenstele geschraubt.<br />
§ 29<br />
Genehmigungserfordernis<br />
(I) <strong>Die</strong> Errichtung und jede Änderung von Grabmalen bedarfder vorherigen schriftlichen<br />
Genehmigung der Friedhofverwaltung; eine weitere Beschriftung eines genehmigten<br />
Grabmals aus Anlass eines weiteren Bestattungsfalles ist genehmigungstrei, wenn sie in der<br />
gleichen Weise wie die bereits vorhandene Schrift erfolgt. Antragsberechtigt ist der Inhaber<br />
des Grabrechts.<br />
(2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf in doppelter Ausfertigung mit Grundriss und<br />
Seitenansicht im Maßstab J : J0 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der<br />
Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung<br />
beizuftigen.<br />
(3) <strong>Die</strong> Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen<br />
den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung entsprechen.<br />
(4) <strong>Die</strong> Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht<br />
binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet wordcn ist.<br />
§ 30<br />
Fllndamcnticrung und Befestigung<br />
(I) <strong>Die</strong> Grahmale und die sonstigcn haulJchcn Anlagen sind nach den cmcrkal1l1tcn Regeln des<br />
j-Iandwcrb; zu fundallll'ntieren und so J:Ll befestigen. dass sIe dauerhaft SldIldsichcr sind LInd<br />
Holzbildhauerhandwerkes fiir das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der<br />
jeweils gültigen Fassung zu beachten.<br />
(2) Bei Erdbestattungen ist das Versetzen einer Einfassung erst nach 3 Monaten zulässig.<br />
(3) Soweit Fundamente von der Gemeinde errichtet wurden, sind die Fundamentherstellungskosten<br />
nach der Gebührensatzung zu erstatten.<br />
§ 31<br />
Beseitigung von Anlagen<br />
Werden Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung<br />
oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder geändert, so kann die<br />
Friedhofsverwaltung die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn<br />
auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.<br />
§ 32<br />
Besonders geschützte Grabmale<br />
Grabmale von geschichtlicher, künstlerischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher<br />
Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Ihre Abänderung<br />
oder Entfernung bedarfder vorherigen Einwilligung der Gemeinde.<br />
§ 33<br />
Unterhalt<br />
(l) <strong>Die</strong> Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und sicherem<br />
Zustand zu erhalten. Verantwortlich damr ist der Inhaber des Grabrechts.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen<br />
davon gefahrdet, sind die rur den Unterhalt Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich<br />
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann dic Friedhofsverwaltung aufKosten der<br />
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Abspcnemgcn)<br />
treffen.<br />
§ 34<br />
Entfernung von Grabmalen, baulichen Anlagen und Anpflanzungen<br />
(I) Der bisherigc Inhabcr des Grabrechts ist vcrpflichtet, mit dem Erlöschcn des Grabrechts<br />
das Grabmal und ctwaige sonstige bauliche Anlagen, sowie Anptlanzungen und Gegenstände<br />
von der Grabstätte, binnen cines Monats, fachgerecht zu entfcmen. Der Zustand der<br />
aufgelassenen Grahstclle muss so hergestellt \\:erdcl1, dass kein Nacharheiten seitens eier<br />
Ft'icdholsverwaltung erf{lrderlich 1St.<br />
(2) Kommen NuVungsbercchtigtc ihrer Vcrpl1ichtung gellliiß Abs. I nicht nach. kann die<br />
Gemeinde nach vorhenger scllriftlichcr Auft()rdcrung zur EntfL'lTlllllg une! angclnesscner<br />
histset/ung die erfc)J(!erhchell ~lal\ll,tlllnell auf Kosten der Vcrptllchtetcn selbst treffen.<br />
sofern diese der Autlorderung nicht nachkollll1ll'IL Es gellen die Vpr~chrJnl'1l cll.'S<br />
\'env,lhLlngs7Jlstellung~- ulld \"nJlstrcckungsgcsl'ILCS (\\\"Z\"Ci.l üher cLh \'erhhr('ll bei<br />
Ers;:ltL\"Ornah1l1t:" D1C Gt'llh..'llH.k' ::-;1. ";l)i~Tll c1il' 11l11I.ungshcll'L'lnigrc J'\.>fS()Jl der -\l1n()I"llcrllll~
--------------------<br />
zur Entfernung nicht fristgemäß nachkommt, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung<br />
berechtigt, die Grabmale, baulichen Anlagen, Anpflanzungen und Gegenstände zu beseitigen<br />
oder zu verwerfen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht in diesem Falle nicht.<br />
4. Anlegung und Pflege<br />
§35<br />
Aniegung und Instandhaltung<br />
(I) Jede Grabstätte ist unter Beachtung der Vorschriften des § 18 anzulegen und dauernd<br />
instand zu halten. Zur Anlegung gehört die Errichtung eines Grabmales oder die Gestaltung<br />
und Bepflanzung des Grabbeetes oder der sonstigen Graboberfläche.<br />
(2) Für die .Afilegung und Instandhaltung ist der Inhaber des Grabrechts verantwortlich. <strong>Die</strong><br />
Verpflichtung endet erst mit dem Erlöschen des Grabrechts.<br />
(3) <strong>Die</strong> Gestaltung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen und sonstigen<br />
Anlagen außerhalb des Bereiches der Grabstätten obliegt ausschließlich der<br />
Friedhofsverwaltung.<br />
§ 36<br />
Pflege<br />
(l) <strong>Die</strong> laufende Grabpflege umfasst insbesondere die gärtnerische Unterhaltung der<br />
Grabstätte und ihre Reinhaltung. Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind von der<br />
Grabstätte zu entfernen.<br />
(2) Für die Ablage von Abfallen sind ausschließlich die dafür vorgesehenen Ablageplätze zu<br />
verwenden. Abfall ist entsprechend den angebotenen Möglichkeiten der Abfalltrennung zu<br />
sortieren und getrennt abzulegen. Aufden Ablageplätzen dürfen nur Abfalle abgelegt werden,<br />
die bei der Anlegung, Pflege oder Entfernung einer Grabstätte unmittelbar anfallen.<br />
(3) <strong>Die</strong> Pflege des Gemeinschaftsbereiches (Umennischen, Anonymes- und<br />
Gemeinschaftsurnenfeld, Baumgräber) übernimmt die Friedhofsverwaltung.<br />
§ 37<br />
Ptlanzenschmuck<br />
(I) Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzcn gcschmückt wcrdcn, dcren Wuchs die Wegc<br />
und angrcnzcndcn Grabstättcn nicht bccinträchtigt.<br />
(2) Bäumc und großwüehsige Sträuchcr dürfen nur mit vorhcrigcr schriftlicher (icnchmigung<br />
dcr I·'ricdholsverwaltung gepthll1/t werden,<br />
~ 38<br />
Unzul~issjgcr SchnlUcl{<br />
f I ) Dl1S .Anliefern und Verwenden \ on Traucrgchin(kn. KrÜI1I,CI1. Blulllcngestcckl'll lind<br />
~ihllJH..:]lCJ11 C;LJbsdllrJUi.J~. der lllehl ;Hb ]wtl"rrlichcll. hlOlogisch ahbmlharcn [\/1:..1teri,-dien<br />
I~
esteht, ist unzu1ässig. Unzulässiger Grabsclnnuck kann im Wiederholungsfall bei seiner<br />
AnIieferung durch Gewerbetreibende zurückgewiesen werden.<br />
(2) An Urnennischen sollen keinerlei Gegenstände angebracht werden. Unzulässige<br />
Gegenstände werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.<br />
(3) An Urnennischen und am Gemeinschaftsurnenfeld ist das Ablegen von Blumen, Gestecke,<br />
Grablichter etc. nicht gestattet. Hierfiir ist ein speziell gekennzeichneter Bereich vorgesehen.<br />
Vor der Urnennischebefindet sich eine Ablagestufe zum Niederlegen von Blumen, Lichter,<br />
kleine Gestecke etc.<br />
Dem Gemeinschaftsurnenfeld ist eine breitere Stufe zur Ablage von Blumen,<br />
Gestecke, Lichter etc. zugewiesen.<br />
Verwelkte Blumen, Gestecke sowie abgebrannte Lichter werden von der Friedhofsverwaltung<br />
entfernt.<br />
(4) Jegliche Ablage an der Stufe vor dem anonymen Urnenfeld und bei Baumgräber ist nicht<br />
gestattet.<br />
Abschnitt III. Leichenhäuser<br />
§ 39<br />
Benutzung der Leichenhäuser<br />
<strong>Die</strong> Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung von Leichen und Aschen feuerbestatteter<br />
Verstorbener. Jede Leiche einer in der Gemeinde <strong>Gilching</strong> verstorbenen Person muss nach der<br />
Leichenschau unter Vorlage der Bestätigung hierfür möglichst noch am Sterbetag, spätestens<br />
aber innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eines der gemeindlichen<br />
Leichenhäuser gebracht werden. In die Gemeinde überführte Leichen sind unverzüglich in<br />
eines der Leichenhäuser zu bringen, wenn sie nicht sofort bestattet werden. Ausnahmen<br />
können von der Gemeinde nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zugelassen werden.<br />
Ausnahmen sind insbesondere zu erteilen für Leichenhäuser privater Bestattungsuntemehmer,<br />
wenn diese geeignete Räume rur die Aufbahrung besitzen und die Erfiill ung der<br />
gemeindlichen Überwachungsaufgaben sichergestellt ist.<br />
§ 40<br />
Aufbahrung<br />
(1) In den Leichenhäusern werden die Leichen entsprechend dem Wunsch der Angehörigen,<br />
die tür die Bestattung zu sorgen haben, im otfenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt.<br />
(2) I.elchen sind im geschlossenen Sarg aufzubewahren. wenn der Zustand der Leiche aus<br />
Cirlillden der Hyglcne oder der Pietät eine offene Aul1Jahrung verbietet.<br />
Cl) <strong>Die</strong> I'nedhofsverwalrung lässt entsprechend den räumlichen lVIöghehkclten angelieferte<br />
!(rünzt' lind Blull1cngebinde \"or oder ll1 dem :\ull)ahrungsr'l1111l niederlegen.<br />
s 41<br />
~<br />
Besichtiau 11 (J<br />
~ t"<br />
I."
(1) Bei Aufbahrung im geschlossenen Sarg kann die Friedhofsverwaltung den Sarg zur<br />
Besichtigung durch Angehörige vorübergehend öfillen lassen.<br />
(2) Lichtbilder aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Zustimmung der Angehörigen, die rur die<br />
Bestattung zu sorgen haben, aufgenommen w"erden. Entsprechendes gilt rur die Abnahn;:te von<br />
Totenmasken; sie bedarfaußerdem der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.<br />
Abschnitt IV. Bestattungsvorschriften<br />
§ 42<br />
Allgemeines<br />
(I) Bestattungen aufden gemeindlichen Friedhöfen sind bei der Gemeinde unverzüglich nach<br />
Eintritt des Todes anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen<br />
beizufügen. <strong>Die</strong> Grabbestellung muss mindestens 36 Stunden vor dem Bestattungstermin<br />
erfolgen.<br />
(2) <strong>Die</strong> Gemeinde bedient sich zur Erfüllung hoheitlicher Bestattungsaufgaben eines von der<br />
Gemeinde beauftragten privaten Bestattungsunternehmens als Erfüllungsgehilfen. Ausnahmen<br />
von der Inanspruchnahme dieses Unternehmens sind in Ausnahmefallen nur auf schriftlichen<br />
Antrag der Bestattungspflichtigen möglich.<br />
(3) Der Zeitpunkt der Bestattung wird von dem beauftragten Bestattungsunternehmen und den<br />
Hinterbliebenen festgesetzt. <strong>Die</strong> Gemeinde behält sich das Recht vor, den Termin in<br />
Einzelfallen aus wichtigem Grund zu verschieben.<br />
§ 43<br />
Beschaffenheit der Särge/SargausstattungiLeichenbekIeidung<br />
(I) <strong>Die</strong> Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von<br />
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.<br />
(2) Für die Bestattung werden zur Vermeidung von Umweltlasten nur raucharme<br />
Vollholzsärge zugelassen, die keine PVC-, PCP-, fonnaldehydabspaltende,<br />
nitrozellulosehaltigc oder in sonstiger Weise umweltgefahrdendc Lacke oder Zusatzstoffe<br />
enthalten. Entsprechendes gilt für Desinfektionsmittel, Sargzuhehör und -ausstattung. Bei<br />
Verstößen gegen diese Bestimmungen oder gegen § 20 Abs. I und 3 der<br />
Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung ist auf Kosten des Auftraggebers<br />
eine Un1sargung vorzunehlnen.<br />
Für die Leichenbeklcidung gilt § 20 Abs. 4 S. I eier Bestattungsverordnung in ihrerjeweils<br />
geltenden Fassung.<br />
K 44<br />
~<br />
1I mhcttllngen<br />
(1} Llllbcttungcn \011 Leichen LInd Aschcnrl'stl'1l bcdurfcll der vorherigen lUSlll1ll1lUng du<br />
Fri edhotS\'cr\\-al tUl1g.
Antragsberechtigt ist der jeweilige Inhaber des Grabrechts an der Grabstätte, aus der<br />
ausgebettet oder in die eingebettet werden soll. <strong>Die</strong> Zustimmung soll nur bei Vorliegen eines<br />
wichtigen'Grundes erteilt werden.<br />
(2) Nach Ablaufder Ruhefrist (§ 17) noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste können mit<br />
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art<br />
umgebettet werden.<br />
(3) Alle Umbettungen werden von dem durch die Gemeinde bestellten Bestatter durchgeführt.<br />
Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Zuschauer dürfen bei<br />
Umbettungen nicht anwesend sein.<br />
(4) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sind sie<br />
nur in den Monaten Oktober bis März, und zwar unter Ausschluss der Öffentlichkeit zulässig.<br />
(5) Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die bei einer Umbettung unvermeidbar<br />
sind, haben die Antragsteller zu ersetzen.<br />
(6) Der Ablauf der Ruhefrist (§ 17) wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder<br />
gehemmt.<br />
(7) Leichen und Aschenreste zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben,<br />
bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.<br />
§ 45<br />
Verfügung über Urneu<br />
Cl) Bei Ablauf des Grabrechts (§ 23) kann die FriedhofsverwaItung eine Urne entfernen und<br />
an geeigneter Stelle in würdiger Weise bestatten lassen. Der Grabrechtsinhaber ist in der<br />
Mitteilung nach § 24 Abs. 2 daraufhinzuweisen.<br />
(2) Im Übrigen sind die Vorschriften dieser Satzung entsprechend anzuwenden.<br />
Abschnitt V. Ordnuugsvorschriften<br />
§ 46<br />
Zugangsrecht<br />
(1) <strong>Die</strong> gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. <strong>Die</strong> Bcsllchzeiten werden jeweils an<br />
den Friedhofseingängen bekanntgegeben. In Einzelliillen ist das Friedhofspersonal berechtigt,<br />
hei dringendem BeclLirliJis Ausnahmen von den Öf111llngszeiten zuzulassen,<br />
(2) <strong>Die</strong> Frjcdhofsverwaltnng kann (L" Betreten alkr oder einnlner Friedhofsteik;Im<br />
besonderem Anlass H)rübergclll'nd unTersagen.<br />
~ 47<br />
\'erhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher hat sich aufden Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu<br />
verhalten.<br />
(2) <strong>Die</strong> Friedhofswege dürfen nur mit Kinderwagen und Rollstühlen sowiedurch<br />
Leichenfahrzeuge und im Zusammenhang mit Friedhofsarbeiten durch geeignete Fahrzeuge<br />
befahren werden, soweit die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem jeweiligen Zustand der<br />
Friedhofswege entspricht. Fahrräder dürfen geschoben werden.<br />
(3) Aufden Friedhöfen ist es nicht gestattet:<br />
I. die Wege mit Fahrzeuge aller Art und Sportgeräte (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu<br />
befahren,<br />
2. außerhalb der zugelassenen Verkaufsanlagen Waren aller Art, insbesondere Kränze<br />
und Blumen, und gewerbliche <strong>Die</strong>nste anzubieten,<br />
3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzufuhren,<br />
4. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufuahmen, außer zu<br />
privaten Zwecken,<br />
5. Druckschriften zu verteilen sowie Plakate, Reklamehinweise und dergleichen<br />
anzubringen,<br />
6. Abfall und Abraum außerhalb der dafur bestimmten Stellen abzulagern,<br />
7. die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu<br />
übersteigen und Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,<br />
8. unpassende Gefaße (Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf, zwischen oder hinter den<br />
Gräbern aufzustellen,<br />
9. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,<br />
10. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,<br />
11. offenes Kerzenlicht ungesichert und unbeaufsichtigt brennen zu lassen,<br />
12. die Umgebung des Grabes zu verändern, angrenzende Pflanzen oder Rasenkanten zu<br />
entfernen sowie zusätzliche Pflanzungen außerhalb der Grabstätten vorzunehmen, oder<br />
um die Gräber zu pflastern, oder Platten zu legen.<br />
(4) Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger<br />
Weise stören, können vom Friedhofspersonal aus dem Friedhofvenviesen werden. Den<br />
Anweisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.<br />
§ 48<br />
Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen<br />
(I) Bildhauer, Steinrnetze. Gärtner. Bestalter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für<br />
Tätigkeiten aufden gemeindlichcn Fliedhöfcn der vorherigcn Zulassung durch die Gemeinde,<br />
die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.<br />
(2) Zuzulasscn sind (Je\\Trbetreihende. die<br />
I. in ÜtdllieheL hdrichllcher und persönlicher j linsicht zuverlässig sind.<br />
selhst (leier (kren Lidllli.J1l' \\.Ttrctcr die Vleistt'rprlilüng abgelegt haben oder 111 elle<br />
J-:Lm(h\Trksrulh~' l'iJl~ctra~('n slnel oder llhcr CJJ1C glcich\\'CTligc QualifIkation \'Crfüg:cll<br />
und
3. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.<br />
(3) <strong>Die</strong> Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. <strong>Die</strong> Zulassung ist jedes Jahr zu erneuern.<br />
(4) <strong>Die</strong> zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde<br />
einen Ausweis zu beantragen. <strong>Die</strong> Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem<br />
Friedhofspersonal aufVerlangen vorzuweisen.<br />
(5) <strong>Die</strong> Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu<br />
ergangenen Regelungen zu beachten. <strong>Die</strong> Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie<br />
oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aufden Friedhöfen schuldhaft<br />
verursachen.<br />
(6) Unbeschadet § 47 Abs. 3 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten aufden Friedhöfen nur<br />
während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des §<br />
46 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.<br />
(7) <strong>Die</strong> für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen aufden Friedhöfen<br />
nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern.<br />
Bei Beendigung oder bei Unterbrechen der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze<br />
wieder in den früheren Zustand zu bringen. <strong>Die</strong> Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen<br />
keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte<br />
dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. <strong>Die</strong><br />
Lagerung von Materialien aller Art aufden Grünflächen der Friedhöfe ist untersagt.<br />
(8) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7<br />
verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr<br />
gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen<br />
Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.<br />
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen<br />
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen<br />
Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer<br />
Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. <strong>Die</strong> Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten<br />
bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. <strong>Die</strong> Bedienstetenausweise sind dem<br />
Friedbofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.<br />
Abs. 1 - 4: Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren<br />
kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes<br />
abgewickelt werden.<br />
Dritter Teil<br />
Ühcrgangs- und Schlussvorschriftcn<br />
§ 4'1<br />
lIhcrgangsrecht<br />
\VCJ1n bel lnkr:lfrtrden dieser Satzung (Jrab;lu~m(JJ.koder Crabausstattun~cn\'orhandcll sind.<br />
dIe den Vorsl'hrittL'll dlCStT S;"lt/LIl1g :lic!lt cntsprcc-hen. Sll hat es d
§50<br />
Haftung der Gemeinde<br />
. <strong>Die</strong> Gemeinde haftet nicht fiir Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der<br />
Friedhöfe, ihrer Anlage oder Einrichtungen durch höhere Gewalt oder durch rechtswidrige<br />
Handlungen Dritter oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen mit Ausnahme der Verpflichtung<br />
zur regelmäßigen Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen keine besonderen Obhutsoder<br />
Überwachungspflichten. Im Übrigen ist die Haftung der Gemeinde - mit Ausnahme<br />
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens der Gemeinde ihrer Mitarbeiter oder Beauftragten<br />
ausgeschlossen.<br />
§ 51<br />
Ersatzvornahme<br />
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht,<br />
so kann dieser auch in Fällen, in denen diese Satzung eine Ersatzvornahme nicht ausdrücklich<br />
vorsieht, nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und<br />
Vollstreckungsgesetzes -VwZVG- im Wege der Ersatzvornahme beseitigt werden.<br />
§ 52<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. I der Gemeindeordnung fur den<br />
Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 2.500.- € belegt werden, wer vorsätzlich:<br />
1. entgegen § 29 Abs. I Grabmale, Einfriedungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne<br />
Einwilligung der Gemeinde errichtet oder die in § 16 Abs. 3 vorgeschriebenen<br />
Mindestabstände über- bzw. unterschreitet.<br />
Außerdem müssen diese Grabmale, Einfriedungen, sonstige bauliche Anlagen und die<br />
Mindestabstände nach den Vorschriften berichtigt werden.<br />
2. bei der En'ichtung oder Änderung von Grabmalen die in § 16, 18, 25 bis 28<br />
vorgeschriebenen Maße und gestalterischen Vorschriften nicht einhält.<br />
3. ohne die nach § 29 erforderliche Genelimigung oder abweichend von der<br />
Genehmigung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder ändert,<br />
4. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen abweichend von einer nach § 30 Abs. I<br />
getroffenen Bestimmung nmdamentiert oder befestigt<br />
5. gegen § 32 Grabmale mit geseliiehtlicher, künstlerischer, wissenschaftlicher oder<br />
volkskundlicher Bedeutung ohne vorlieriger Einwilligung der Gemeinde entfernt.<br />
6 einer der Vorschriften des ~ 36 i\bs. 2 über die Ablage \on Abtiillen /uwiderhandclt.<br />
nicht den lJl ~ -L) festgeset71cll Voraussetzungen entsprechende Sürgl'.<br />
DesinfektlOllsmittel. Sargzuhehi)f oder Sargausstattungcn \'tT\\Tlldct.<br />
:::(1
,<br />
8.. gegen den § 47 Abs. 1 in den Friedhöfen nicht ruhig und der Würde des Ortes<br />
entsprechend verhält, insbesondere wer unnötigen Länn erzeugt,<br />
9. gegen die Verbote des § 47 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 12 in den Friedhöfen verstößt.<br />
(1) <strong>Die</strong> Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.<br />
§53<br />
Inkrafttreten<br />
(2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 12.01.2005 und die Änderungssatzung vom<br />
02.08.2006 außer Kraft.
Gemeinde <strong>Gilching</strong><br />
Sitzungsvorlage<br />
Verfasser: Stefan Amon<br />
Datum: 23. November 2009<br />
Erlass von Satzungen im Friedhofswesen;<br />
, b) Satzung über die Gebühren für die Benutzung der<br />
Bestattungseinrichtungen der Gemeinde <strong>Gilching</strong><br />
Beratungsfolge:<br />
Gemeinderat - öffentlich - am 1. Dezember 2009<br />
Sachverhalt:<br />
Friedhöfe gehören grundsätzlich zu den "kostendeckenden" Einrichtungen. Das bedeutet,<br />
dass eine Gemeinde durch die Benutzung der Friedhöfe keinen finanziellen<br />
Gewinn erwirtschaften darf, allerdings sind die aufzuwendenden Kosten möglichst<br />
durch die Gebühren zu decken.<br />
Derzeit gilt für die Benutzung der Friedhöfe <strong>Gilching</strong> und Argelsried die Gebührensatzung<br />
aus dem Jahr 2000. Damals wurden die Gebühren moderat an die Kosten<br />
angepasst, allerdings mit dem Hinweis, dass die Kosten bereits damals nicht gedeckt<br />
werden. <strong>Die</strong> damalige Gebührenfestsetzung ist nun mittlerweile fast 10 Jahre<br />
alt. Im Jahr 2005 wurde die Gebührensatzung dahingehend geändert, dass die Gebühr<br />
für das damals neu errichtete "anonyme Urnenfeld" und gewisse Bestattungsleistungen<br />
eingearbeitet wurden. <strong>Die</strong> Grabgebühren selbst blieben damals unangetastet.<br />
<strong>Die</strong> Verwaltung hat nunmehr den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband beauftragt,<br />
die gesamten Gebühren für die Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe) neu zu<br />
kalkulieren. Das Ergebnis der Kalkulation liegt der Verwaltung nunmehr vor. Es zeigt,<br />
dass insbesondere bei den Grabgebühren eine erhebliche Unterdeckung vorliegt<br />
(Anlage 1). Grundsätzlich ist die Gemeinde gehalten - wie oben erwähnt - die Friedhöfe<br />
kostendeckend zu halten. Wir schlagen jedoch vor, bei Gebührensteigerungen,<br />
die erhebliche Unterschiede aufweisen, in vier Schritten vorzugehen. Der betragsmäßige<br />
Unterschied zwischen der neu kalkulierten und der bisherigen Gebühr alle<br />
drei Jahre um 25 % anzupassen. <strong>Die</strong>s würde bedeuten, dass in 9 Jahren die jetzt<br />
kalkulierte Gebühr erreicht wäre. <strong>Die</strong>s betrifft in erster Linie die Familiengräber, die<br />
Einzelgräber, die Kindergräber, die Urnengräber und auch das anonyme Urnengrab.<br />
Bezüglich der neu angelegten Grabarten (Urnennischen, Gemeinschaftsurnenfeld,<br />
Baumgräber) sollte sofort die kalkulierte Gebühr erhoben werden, da der finanzielle<br />
Aufwand der Errichtung und aller sonstigen Kosten durch die Gemeinde aktuell aufgewendet<br />
wurde.
Von seiten der Verwaltung schlagen wir dem Gemeinderat vor, die als Entwurf vorgelegte<br />
Gebührensatzung mit den vorgeschlagenen Gebühren zu beschließen. Allerdings<br />
gleichzeitig die Verwaltung zu beauftragen, alle drei Jahre die Gebühren um<br />
jeweils 25 % des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen und den kalkulierten<br />
Gebühren durch Satzungsänderung anzupassen.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der Gemeinderat nimmt vom Sachverhalt der Verwaltung Kenntnis und beschließt<br />
die als Anlage beiliegende "Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen<br />
der Gemeinde <strong>Gilching</strong> (Bestattungsgebührensatzung <br />
BGS)" mit Wirkung zum 1. Januar 2010.<br />
<strong>Die</strong> Verwaltung wird beauftragt, die "Satzung über die Gebühren für die Benutzung<br />
der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde <strong>Gilching</strong>" auszufertigen und in Kraft zu<br />
setzen.<br />
Manfred Walter<br />
1. Bürgermeister<br />
~~<br />
~fanAmon<br />
Geschäftsleitung
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrlchtungen der<br />
Gemeinde <strong>Gilching</strong> (Bestattungsgebührensatzung - BGS)<br />
Vom "Datum"<br />
(AMBL Nr.<br />
vom "Datum")<br />
Aufgrund des Art. I, 2 und 8 Abs. I des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde<br />
<strong>Gilching</strong> folgende Satzung:<br />
ERSTER TEIL<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§l<br />
Gebührenpflicht und Gebührenarten<br />
(l) <strong>Die</strong> Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für<br />
die im Bestattungswesen erbrachten Leistungen und Amtshandlungen Gebühren.<br />
(2) Als Gebühren werden erhoben:<br />
a) Grabgebühren (§ 4)<br />
b) Bestattungsgebühren (§ 5)<br />
c) Sonstige Gebühren (§ 6)<br />
§2<br />
Gebührenschuldner<br />
(I) Gebührenschuldner ist,<br />
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,<br />
b) wer den Antrag aufBenutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,<br />
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,<br />
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.<br />
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner<br />
(3) <strong>Die</strong> Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von<br />
Ansprüchen verlangen, die den Erben und Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalls aus<br />
Sterbe- und Lebensversicherungen zustehen.<br />
(4) <strong>Die</strong> Aufrechnung von Gebührenschulden mit anderweitigen Forderungen gegen die<br />
Gemeinde oder ihre Eigenbetriebe ist nicht zulässig.<br />
§3<br />
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr<br />
(I) die Gebühr entsteht<br />
a) im Fall des § 2 Abs. I Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung<br />
gebührenpflichtigen Leistung.<br />
b) im Fall des § 2 Abs. I Buchst. b) mit der Bestätigung der AntragsteIlung durch die<br />
Gemeinde bzw. deren Erfüllungsgehilfen.<br />
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragseneilung.
d) im Fall des § 2 Abs. I Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.<br />
<strong>Die</strong> Gebühr wird mit Zugang des Gebührenbescheids fällig.<br />
ZWEITER TEIL<br />
Einzelne Gebühren<br />
§4<br />
Grabgebühren<br />
(1) <strong>Die</strong> Grabgebühren betragen fiir die in der Satzung über die öffentlichen<br />
Bestattungseinrichtungen der Gemeinde <strong>Gilching</strong> festgelegte Nutzungszeiten:<br />
a) Familiengräber 3fach, 6 Grabstellen<br />
b) Familiengräber, 4 GrabsteIlen<br />
c) Einzelgräber, 2 GrabsteIlen<br />
d) Kindergräber, 2 GrabsteIlen<br />
e) Urnengräber, 4 Grabstellen<br />
f) Urnennischen, 2 GrabsteIlen<br />
g) Anonymes Urnengrab im Urnenfeld<br />
h) Urnengrab im Gemeinschaftsumenfeld<br />
i) Baumgräber<br />
1.555,00 €<br />
1.054,00 €<br />
621,00 €<br />
189,00 €<br />
603,00 €<br />
1.242,00 €<br />
325,00 €<br />
555,00 €<br />
1.302,00 €<br />
(2) <strong>Die</strong> Grabgebühren sind für die gesamte satzungsgemäße Nutzungszeit zu entrichten. Für<br />
die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte (vgl. § 17 und § 21 Abs. 2 der<br />
Friedhofs- und Bestattungssatzung) wird ein der Verlängerungszeit entsprechender Anteil der<br />
nach Abs. I anfallenden Grabgebühr erhoben. <strong>Die</strong>s gilt ftir alle Bestattungsarten.<br />
Beim Wiedererwerb (Verlängerung) eines Nutzungsrechts (§ 17 und § 20 Abs. 4 der<br />
Friedhofs- und Bestattungssatzung) ist die Grabgebühr nach der zum Zeitpunkt des<br />
Wiedererwerbs geltenden Gebührensatzung zu entrichten.<br />
Eine Rückerstattung von Grabgebühren beim Verzicht auf ein bestehendes<br />
Grabnutzungsrecht erfolgt nicht.<br />
§S<br />
Bestattungsgebühren<br />
(I) Für die Benützung der Bestattungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:<br />
1. die Benutzung des Leichenhauses<br />
2. kurzfristige Benutzung des Leichenhauses zum<br />
baldmöglichsten Weitertransport von Leichen. die<br />
nicht dem satzungsmäßigen Benutzungsz\vang unterliegen<br />
141,00 €<br />
<strong>90</strong>,00 €
Bei Aufbahrung Gebühr nach Nr. I<br />
3. Urnenaufbahrung bis zur Beisetzung von mehr<br />
als zwei Wochen Dauer 45,00 €<br />
(2) Für die Bestattung und die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen werden<br />
folgende Gebühren erhoben:<br />
1. Aufbahrung der Verstorbenen oder der Urne in der Leichenhalle<br />
einschließlich der Bereitstellung von Gerätschaften und Zubehör<br />
18,00 €<br />
2. Öffnen und Schließen der Halle zur persönlichen<br />
Abschiednahme<br />
3. Reinigung der Leichenhalle und der zur Trauerfeier<br />
benutzten Räume<br />
18,00 €<br />
13,00 €<br />
4. <strong>Die</strong> Gebühr für die Trauerfeier mit Bestattung (einschließlich Öffnen und Schließen<br />
des Grabes, Durchführen der Beerdigung, Leichenträger, Abfuhr überschüssigen<br />
Erdmaterials) beträgt je Grabstätte<br />
für Erwachsene<br />
für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr<br />
5. Zuschlag für Tieferlegung (2,00 bis 2,40 m)<br />
6. Urnenbeisetzung mit Angehörigen<br />
7. Urnenbeisetzung ohne Angehörige<br />
8. Urnenbeisetzung in einem Urnenwandgrab mit Angehörige<br />
9. Urnenbeisetzung in einem Urnenwandgrab ohne Angehörige<br />
10. Urnenbeisetzung in ein anonymes Grabfeld<br />
11. Urnenbeisetzung im Gemeinschaftsurnenfeld<br />
J2. Urnenbeisetzung in einem Baumgrab<br />
13. Erschwerniszuschlag Wurzeln<br />
zeit!. Mehraufwand pro Person und Stunde<br />
14. Erschwerniszuschlag Sargübergröße<br />
(Normale Abmessungen: 200 x 70 em)<br />
Mehraufwand in m3 Aushub<br />
15. Ersehwerniszuschlag bei durchgefrorenem Boden<br />
zeit!. Mehraut\vand pro Person und Stunde<br />
259,00 €<br />
121,00 €<br />
40,00€<br />
47,00€<br />
44,00 €<br />
40,00 €<br />
37,00 €<br />
33,00 €<br />
33,00 €<br />
33,00 €<br />
26,00 €<br />
6,00 €<br />
26,00 €
16. Zuschlag für Grabrnacherarbeiten an einem<br />
Samstag, Sonntag oder Feiertag, pro betroffenem<br />
Bestattungsfall pauschal<br />
17. Zuschlag für Grabrnacherarbeiten außerhalb der regelmäßigen<br />
Arbeitszeit pro Bestattungsfall und Stunde<br />
80,00 €<br />
26,00€<br />
18. Stundenlohn pro Person für besondere<br />
Leistungen nach gesonderter Vereinbarung<br />
26,00 €<br />
(3) Bestattungsleistungen, die von einem gewerblichen Bestattungsunternehmen erbracht<br />
werden, sind in den Gebühren nach Abs. 1 nicht enthalten. Für sonstige Leistungen, die in<br />
dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die<br />
Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach<br />
den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen<br />
wurde.<br />
§6<br />
Gebühren für Leichenausgrabungen und Wiederbestattungen<br />
I. Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab<br />
2. je weitere Umbettung aus dem selben Grab<br />
3. Umbettung eines Verstorbenen oder der sterblichen<br />
Überreste aus einem Erdgrab<br />
4. je weitere Umbettung aus dem selben Grab<br />
5. Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab<br />
6. Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand<br />
7. Wiederbestattung einer Urne in ein Erdgrab<br />
8. je weitere Urne<br />
9. Freiräumung eines Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhezeit<br />
10. Freiräumung einer Urnennische nach Ablauf der Ruhezeit<br />
201,00 €<br />
67,00 €<br />
201,00 €<br />
67,00 €<br />
26,00 €<br />
26,00 €<br />
26,00 €<br />
26,00€<br />
26,00 €<br />
13,00 €<br />
§7<br />
Soustige Gebühren<br />
1. Fundamentbereitstellungskosten<br />
a) für Einzelgräber<br />
b) für Familiengräber<br />
c) für Kindergräber<br />
d) für Cmengräbcr<br />
60,00 €<br />
88,00 €<br />
48,00 €<br />
52,00 €
Für Fundamente, die im Eigentum der derzeitig an einer Grabstätte nutzungsberechtigten<br />
Personen stehen, wird bis zum Wechsel der nutzungsberechtigten Person keine Gebühr<br />
erhoben.<br />
2. Verwaltungsgebühren<br />
a) Genehmigung von Exhumierungen<br />
b) Genehmigung des Grabmals<br />
c) Graburkunde<br />
d) Berechtigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten im Friedhof<br />
Jährlich<br />
Einmalig<br />
29,00 €<br />
16,00 €<br />
16,00 €<br />
116,00 €<br />
16,00€<br />
3. Für sonstige Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung enthalten sind, wird eine<br />
Gebühr erhoben, die nach den in der Gebührensatzung eingestuften, vergleichbaren<br />
Leistungen zu bemessen ist. Insbesondere sind die Leistungen nach Art, Zeit und<br />
Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu bemessen.<br />
DRITTER TEIL<br />
Schlussbestimmungen<br />
§8<br />
In-Kraft-Treten<br />
(l) <strong>Die</strong>se Satzung tritt am<br />
in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.01.2005 außer Kraft.<br />
<strong>Gilching</strong>, 01.01.20 I0<br />
GEMEINDE GILCHING<br />
Manfred Walter<br />
Erster Bürgermeister
Bayerischer Kommunaler Priifungsverband Anlage 11 Blatt 1<br />
Gebühren der Bestattungseinrichtung<br />
Vergleich bisher - neu<br />
B~zejchnung bisher in € neu in€<br />
GrabgebUhren fOr die Nutzungszelt<br />
a) für Kindergräber, für Kinder bis zu 12 Jahren (für 7 Jahre) 123,00 389,00<br />
b) für Einzelgräber (mr 12 Jahre) 562,00 798,00<br />
c) tür Familiengräber als DoppeJgrab (für 12 Jahre) 920,00 H55,00<br />
d) für FamilIengraber als Dretfachgrab (für 12 Jahre) 1.329,00 2234,00<br />
e}fUr" Urnengräber (für 12 Jahre) 409,00 1.186,00<br />
f) tor anorlymes Urnengrab im Urnenfeld 250,00 549,00<br />
g) Urnennische (für 12 Jahre) - 1.242,00<br />
h) Urnengrab im GemeinschaftsumenfeJd - 555,00<br />
i} Baumgrab (für 12 Jahre) - 1.302,'00<br />
Bestattungs- und FriedhofsgebUhren<br />
LeichenhausgebOhren<br />
a) Benützung des leichenhauses 128,00 181,00<br />
b) Kurzfristige Benutzung des Leichenhauses 51,00 <strong>90</strong>,00<br />
c) Urnenaufbewahrung bis zur Beisetzung von mehr als 2 Wochen 26,00 45,00<br />
Aufbahrung/Leichenhalle<br />
1. Aufbahrung in der Leichenhalle 20,00 18,00<br />
2. Öffnen und Schließen der Halle 30,00 18,00<br />
3. Reinigung der Leichenhalle 15,00 13,00<br />
Bestattungsdienste<br />
4.1 Erdbestattung von Erwachsenen 276,00 259,00<br />
Grab öffnen, schließen (129,00)<br />
Oberschüssigen Aushub abfahren (55,00)<br />
Träger zur Beerdigung (92,00)<br />
4.2 Erdbestattung von Kindern bis zu 12 Jahre 191,00 121,00<br />
Grab öffnen, schließen (115,00)<br />
überschüssigen Aushub abfahren (30,00)<br />
Träger zur Beerdigung (46,00)<br />
4.2 Erdbestattung von Kindern bis 6 Jahre 153,00 -<br />
Grab öffnen, schließen (100,00)<br />
oberschüssigen Aushub abfahren (30,00)<br />
Trager zur Beerdigung (23,00)<br />
4.3 Zuschlag für Tieferlegungen ab 2 m, pro 10 cm 6,00 -<br />
4.3 Zuschlag für Tiegenegungen (2,00 bis 2,40 mj - 40,00<br />
5.1 Besattung im Urnenerdgrab (Beisetzung mit Angehörigen) 48,00 47,00<br />
5.2 Bestattung im Urnenerdgrab (Beisetzung ohne Angehörige) 40,00 44,00<br />
6.1"Bestattung im Urnenwandgrab (Beisetzung mit Angehörigen) - 40,00<br />
'6.2 Bestattung im Umenwandgrab (Beisetzung ohne Angehörige) - 37,00<br />
7. Bestattung im anonymen Umengrabfeld 40,00 33,00<br />
B. Bestattung im Gemeinschaftsurnenfeld - 33,00<br />
9. Bestattung in einem Baumgrab - 33,00<br />
10.1 Erschwemiszuschlag Wurzeln (pro Person und Stunde) - 26,00<br />
10.2 Zuschlag Sargübergr6ße (über 200 x 70 cm) je m" Aushub - 6,00<br />
10.3 Erschwerniszuschlag bei durchgefrorenem Boden (pro Person und Stunde) - 26,00<br />
10.4 Zuschlag für Samstag, Sonntag, Feiertag (Grabmacherarbeiten pauschal) - 80,00<br />
10.5 Zuschlag außerhalb regelmäßige Arbeitszeit (Grabmacherarbeiten je Stunde) - 26,00
Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband<br />
Anlage 11 Blatt 2<br />
Gebühren der Bestattungseinrichtung<br />
Vergleich bisher - neu<br />
Bezeichnung bisher in€ neu in€<br />
Exhumierung und Umbettung<br />
11.1 Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab<br />
11"2fEHveiterer OiTiheUung aus de-m s-elben Grab<br />
11 ,_3~YrnPJ~!tu.og.E!inesVerstorbenen aus einem Erdgrab (od.sterbf.Überreste)<br />
11 Aj~Lwejter~tUffibettullg aus dem selben Grab<br />
11.5 ·Umbet/tjiiQ eIner Urne aus einem Erdgrab<br />
11.6 Umbettung einer Unre aus einer Urnenwand<br />
11.7 WIederbestattung einer Ume in ein Erdgrab<br />
11.8 je weitere Urne<br />
11.9 Freiräumung eroes Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhezeit<br />
11.10 Freiräumung einer Urnennische nach Ablauf der Ruhezeit<br />
VViederbeslattung von leichen<br />
Wiederbestattung von Gebeinen<br />
Regfearbeiten<br />
1. Stundenlohn pro Person<br />
2. ZI.,Is;c.bJag fürLeistu:::lgeRsü-ßerhalb oer regelmäßigen<br />
Arbeitszeit pro Person und Stunde<br />
3. Erschwemiszuschlag Sargübergröße (Ober 200 x 70 cm)<br />
zeitlicher Mehraufwand pro Person und Stunde<br />
4. Bestattungen an Samstag, Sonntag und an Feiertagen<br />
240,00<br />
12n,OO<br />
50,00<br />
50,00<br />
10,00<br />
80,00<br />
221,00<br />
100,00<br />
23.00<br />
6,00<br />
23,00<br />
138,00<br />
201,00<br />
67,00<br />
2o'l,
....... ·~1<br />
BESTANDSPLAN<br />
FRIEDHOF<br />
STil VITUB<br />
ZlIfukuissl.1"alße<br />
f(<br />
LEGENDE<br />
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• Baum<br />
_<br />
Strauch<br />
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Verfasser. Jan Haas<br />
Sitzungsvorlage Datum: 19.11.09<br />
des Bauamtes<br />
Gemeinde <strong>Gilching</strong><br />
ÄJ',<br />
Offentlichkeit der Machbarkeitsstudie Wärmeversorgung in <strong>Gilching</strong><br />
durch Geothermie<br />
Antrag von Herrn GR Unger, <strong>Bündnis</strong> <strong>90</strong> <strong>Die</strong> <strong>Grünen</strong> vom 10.11.2009<br />
Beratungsfolge:<br />
1. Gemeinderatssitzung - öffentlich I nichtöffentlich am 01.12.2009<br />
Sachverhalt:<br />
Es wurde mit Herrn Dip!. Ing. Schubert vom Ingenieurbüro KESS, welches die<br />
Machbarkeitsstudien erstellt hat, Kontakt aufgenommen. KESS ist ein renommiertes<br />
Ingenieurbüro, das beispielsweise in den Geothermieprojekten PUliach, Unterföhring und<br />
dem Gemeinschaftsprojekt Aschheim, Kirchheim, Feldkirchen mitgewirkt hat.<br />
Herr Schubert rät nach wie vor absolut davon ab, die Studie auch nur in Teilen zum jetzigen<br />
Zeitpunkt zu veröffentlichen. Aus seiner Erfahrung ist eine zu frühe Beteiligung der<br />
Öffentlichkeit bei derartigen Projekten kontraproduktiv. Damit könnte eine neue Bewertung<br />
des Claims erfolgen und es schwierig werden, Investoren zu finden.<br />
Durch eine Veröffentlichung der Studie zum jetzigen Zeitpunkt können daher keine positiven<br />
Effekte für ein potentielles Geothermieprojekt erreicht werden. Eine Veröffentlichung der<br />
Studie, auch in Teilen, führt klar zu einer Schwächun9 der Verhandlungsposition der<br />
Gemeinde.<br />
Knackpunkt eines Geothermieprojektes ist momentan nicht die mangelnde<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern andere Aspekte, wie die stockenden Verhandlungen mit<br />
dem Claiminhaber und die unklare Finanzierungslage. <strong>Die</strong> Finanzierungsmöglichkeiten<br />
könnte man von einem entsprechenden Fachbüro untersuchen lassen.<br />
<strong>Die</strong> im Antrag angesprochene Veröffentlichung der Stadt Starnberg ist eine sehr<br />
aussageschwache Zusammenfassung, die nicht annähernd den Informationsgehalt der<br />
<strong>Gilching</strong>er Studie hat.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Aus den oben genannten Gründen lehnt der Gemeinderat den Antrag ab, die<br />
Machbarkeltsstudie z~ Geothermie, auch In Auszugen, zu veroffentllchen<br />
clt cuJZj {~l tiJ~<br />
Manfred Walter /<br />
1. Bürgermeister<br />
J{jn Haas
BÜIlDNJ.S <strong>90</strong><br />
DIEGRUIIEN<br />
im Gemeinderat <strong>Gilching</strong><br />
Gemeinderat <strong>Gilching</strong><br />
z. Hd. Herrn Bürgermeister<br />
Manfred Walter<br />
Peter Unger<br />
Haidwi_enweg 2<br />
82205 Gilchlng<br />
82205 <strong>Gilching</strong><br />
unger.peter@gmx.de<br />
Telefon:<br />
Handy:<br />
Fax:<br />
Email:<br />
08105-773937<br />
0170 229 1985<br />
08105-773894<br />
10. November 2009<br />
Öffentlichkeit der Machbarbeitsstudie<br />
Wärmeversorgung in <strong>Gilching</strong> durch Geothermie<br />
Sehr geehrter Herr Walter,<br />
sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Anfang des .Jahres 2008 hat der Gemeinderat eine Machbarbeitsstudie<br />
Wärmeversorgung in <strong>Gilching</strong> durch Geothermie beim Ingenieurbüro<br />
KESS GmbH in Auftrag gegeben. <strong>Die</strong>se Studie wurde lediglich<br />
dem Gemeinderat in einer nichtöffentlichen Sitzung vorgestellt.<br />
Mit Schreiben vom 6. November 2008 hat Sie unsere· Fraktion<br />
gebeten, diese Studie auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.<br />
Leider sind Sie dieser Bitte damals nicht nachgekommen und halten<br />
die Studie weiter unter Verschluss.<br />
<strong>Die</strong>s ist für mich völlig unverständlich, denn ein Großteil dieser<br />
Studie enthält Angaben und Daten mit allgemeinen Informationen<br />
über Geothermie, die dann zum Teil auf die Verhältnisse in <strong>Gilching</strong><br />
abgebildet werden. <strong>Die</strong>se Informationen sind dafür geeignet, die
,<br />
Akzeptanz und das Verständnis des Geothermleprojekts zu fördem<br />
und dürfen deswegen nicht der bisher praktizierten Geheimhaltung<br />
unterliegen.<br />
Dabei ist klar, dass strategische Oberlegungen bezüglich der<br />
Realisierung der Geothermie, die allerdings nur wenige Seiten der<br />
Studie betreffen, nicht veröffentlicht werden.<br />
Wir wiederholen deshalb unsere Forderung vom November 2008, der<br />
Öffentlichkeit folgende Teile der Machbarkeitsstudie zugänglich zu<br />
machen:<br />
Kapitel 1<br />
Kapitel 2<br />
Kapitel 3.9<br />
Kapitel 4<br />
Wirtschaftlichkeit der Wärmeversorgung in <strong>Gilching</strong><br />
durch Geothermie<br />
Grundlagenermittlung<br />
Kundensicht: Vergleich Wärmebezug - Gasheizung<br />
C02-Einsparung durch Geothermie,<br />
mit den jeweils dazu gehörigen Anlagen.<br />
Dass es auch anders geht, zeigt ein Bericht in der heutigen Ausgabe<br />
des Starnberger Merkur: <strong>Die</strong> Stadt Starnberg hat ein Gutachten über<br />
Starnbergs Chancen bei der Geothermie zur Veröffentlichung freigegeben<br />
und sogar eine Kurzfassung ins Internet gestellt (siehe beiliegenden<br />
Pressebericht).<br />
Darüber hinaus bitte ich Sie, den Mitgliedern der Agenda 21,<br />
Arbeitskreis Energie, entweder die gesamte Studie oder die in<br />
diesem Schreiben erwähnten Kapitel zur Verfügung zu stellen. Sonst<br />
ist ein sachgerechtes Arbeiten des Arbeitskreises erheblich<br />
erschwert.<br />
Sollten Sie der Auffassung sein, diese Studie weiterhin den Bürgerinnen<br />
und Bürgern der Gemeinde vorzuenthalten, beantrage ich hiermit,<br />
in die Gemeinderatssitzung am 1. Dezember 2009 den Tagesordnungspunkt:<br />
Öffentlichkeit der Machbarbeitsstudie<br />
Wärmeversorgung in <strong>Gilching</strong> durch Geothermie aufzunehmen.
•<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
PeterUnger<br />
(Fraktionssprecher)<br />
GEOTHERMIE<br />
Gutachten über<br />
Stambergs<br />
Chancen<br />
Slarnberg -Oie stadt Smmberg<br />
hat ein vom Freistaat finanziertes<br />
Gutachten über<br />
die Nutzullgsmögllchkeiten<br />
von Geothermie für die Fernwärmeverwrgung<br />
freigegeben.<br />
Eine KUl7.fassun:g kann<br />
auf der Intemetseite der Stadt<br />
unter www.stamberg.de oder<br />
bei der STAgenda {www.slagenda.de)<br />
eingesehen wer·<br />
den. Demnach gibt es im Be·<br />
reich der Stadt durchaus<br />
Möglichkeiten, rund 130<br />
Grad heißes Wasser aus meh·<br />
reren tausend Meter Tiefe Zur<br />
Wämleversorgung zu nutzen.<br />
Das Gutachten, das rund<br />
1<strong>90</strong>00 Euro gekostet hat.<br />
stammt aus dem vorigen Jahr<br />
und ,oUte Möglichkeiten eröffnen,<br />
die CO,-Emissionen<br />
durch konventionelle Energtcerzcugungssystcmc<br />
zu reduzk:rcrL<br />
'(..~
Gemeinde <strong>Gilching</strong><br />
I<br />
Sitzungsvorlage Verfasser: K. Schwarzkopf<br />
Av<br />
des Bauamtes Datum: 12.11.2009<br />
Neuerlass einer Satzung nach Art. 6 Abs. 7 BayBO (Abstandsflächenverkürzung);<br />
Antrag der Baugenossenschaft <strong>Gilching</strong> e.G. vom 31.08.2009<br />
Beratungsfolge:<br />
1. Gemeinderat - öffentlich - am 01.12.2009<br />
Sachverhalt:<br />
1. In der Gemeinderats(GR)sitzung vom 22.09.2009 wurde auf Antrag der Baugenossenschaft<br />
<strong>Gilching</strong> e.G. (BG) vom 31.08.2009 der Erlass einer Abstandsflächenverkürzungssatzung<br />
nach Art. 6 Abs. 7 BayBO für einen Teilbereich südöstlich der Sonnenstraße<br />
einstimmig beschlossen. <strong>Die</strong> Satzung wurde am 21.10.2009 ortsüblich bekanntgemacht<br />
und trat somit in Kraft. Das Landratsamt Starnberg erhielt eine ausgefertigte<br />
Satzung zur Kenntnis.<br />
2. Am 10.11.2009 fand bezüglich der neuen Satzung ein Gespräch mit dem Landratsamt<br />
Starnberg statt. Dort vertritt man die Auffassung, dass die Satzung abgeändert<br />
werden müsse, weil rechtlich gesehen nur ein flächiger anstatt des jetzt in der<br />
Satzung vorgesehenen linearen Umgriffs möglich ist. Es handelt sich bei dieser Satzungsart<br />
aber grundsätzlich um eine neue kommunale Normgebungsmöglichkeit gemäß<br />
BayBO, die Gemeinden auch für Teile Ihres Gemeindegebietes nutzen können,<br />
um eine Abstandsflächenverkürzung auf 0,4 H zuzulassen. Insofern bestehen gegen<br />
die Satzung keine Bedenken, wenn der flächige Umgriff geWährleistet ist.<br />
3. <strong>Die</strong> Hintergründe für einen Satzungserlass wurden in der Sitzungsvorlage der Verwaltung<br />
vom 08.09.2009 (Behandlung im GR am 22.09.2009) ausführlich dargelegt und<br />
besitzen weiterhin vollinhaltlich Gültigkeit, es darf zur Vermeidung von Wiederholungen<br />
an dieser Stelle nochmals auf sie verwiesen werden.<br />
Um der BG im Sinne der GR-Beschlussfassung vom 22.09.2009 die beantragte Abstandsflächenverkürzung<br />
zur Sonnenstraße hin und den Vollzug durch die Genehmigungsbehörde<br />
Landratsamt geWährleisten zu können, ist eine Neufassung des Satzungsgeltungsbereiches<br />
in eine abgegrenzte Fläche unumgänglich. <strong>Die</strong>se sollte jedoch<br />
nur im notwendigen und städtebaulich vertretbaren Umfang ausfallen. Hintergrund:<br />
<strong>Die</strong> Abstandsflächenverkürzung auf 0,4 H gilt dann nämlich für alle Außenwände<br />
der im Umgriff realisierten Gebäude, d.h. auch untereinander und nicht nur in<br />
eine Richtung wie z.B. zur Sonnenstraße hin.<br />
4. <strong>Die</strong> von der Verwaltung überarbeitete Satzungsfassung ist aus dem unten stehenden<br />
Beschlussvorschlag (Text) und der Anlage (Lageplan) ersichtlich. Zur Erläuterung:<br />
41 Lageplan:<br />
Der neue rückwärtige Geltungsbereichsverlauf greift die zur Straße nächstgelegene.<br />
parallel zu ihr verlaufende und zusammenhängende Grundstücksgrenzenflucht auf.<br />
<strong>Die</strong> so erreichte geringe Umgriffstiefe lässt ausschließlich für die gemäß Rahmenplan<br />
aus 2002 geplante Riegelbebauung entlang der Sonnenstraße die gewünschte Ab-
standsflächenverkürzung zu. Der außerhalb anschließende Bereich bis zur Bahnlinie<br />
bleibt unverändert dem allgemeingültigen Abstandsflächenrecht unterworfen.<br />
<strong>Die</strong> innerhalb des gewählten Umgriffes nunmehr für alle Gebäudeaußenwände geltende<br />
Abstandsflächentiefe von 0,4 H begegnet in vorliegendem Fall keinen grundsätzlichen<br />
Bedenken:<br />
<strong>Die</strong> gnundsätzliche Zulässigkeit einerAbstandsflächentiefe von 0,4 H ist durch Art. 6<br />
Abs. 7 BayBO sichergestellt.<br />
- Von einer relevanten Beeinträchtigung nachbarlicher Belange ist nicht auszugehen:<br />
Der Geltungsbereich grenzt - ausgenommen das südwestlich gelegene Privatgrundstück<br />
F1.Nr. 1704/55 - ausschließlich an im Eigentum der BG stehende<br />
Grundstücke bzw. die gemeindlichen Straßenflächen FI.Nrn. 1619/94 (Taihofstraße)<br />
und 1704/24 (Sonnenstraße). <strong>Die</strong> Bebauung aufvorgenannter FI.Nr. 1704/55 nimmt<br />
für sich selbst, wie aus dem Lageplan ersichtlich ist, das Privileg der Mindestabstandsfläche<br />
zum BG-Nachbargrundstück FI.Nr. 1704/13 in Anspruch.<br />
- Negative Auswirkungen für den Städtebau resp. das Ortsbild sind ebenso nicht zu<br />
erwarten. Für einen objektiven Betrachter ist primär die Wahrnehmung der GebäudesteIlung<br />
und -zuordnung vom Straßenraum aus entscheidend, was vorliegend<br />
den giebelseitigen Abstand der geplanten Riegelbauten untereinander und damit<br />
die optische Durchlässigkeit in die rückwärtigen Grundstücksbereiche betreffen<br />
würde. <strong>Die</strong> Wandhöhe aus dem genehmigten Bauvorbescheid vom 17.07.2009 für<br />
die FI.Nrn. 1704/17 und 1704/22 von straßenseitig 12 m für alle Riegelbauten zugrundelegend<br />
verbliebe bei einer beiderseitigen Abstandsfläche von 0,4 Hein giebelseitiger<br />
Gebäudemindestabstand von 9,60 m. Eine das Ortsbild beeinträchtigende<br />
Baukörperengstellung kann dadurch nicht begründet werden. <strong>Die</strong> für die gebäudeinnere<br />
Belichtung und Besonnung größere Wichtigkeit aufweisenden Hauslängsseiten<br />
bleiben durch die um <strong>90</strong> 0<br />
versetzte Gebäudeanordnung auf den zur Bahnlinie<br />
hin gelegenen Grundstücken weiterhin nicht beeinträchtigt.<br />
- Letztlich würde dieserart der BG auch die antragsgegenständliche Abstandsfläche<br />
von 0,4 H zur Straße hin ermöglicht. Der Satzungsgeltungsbereich muss auch weiterhin<br />
nicht die betreffende Teilfläche der Sonnenstraße umfassen, da deren hälftige<br />
Inanspruchnahme für Abstandsflächen bis zur Straßenmitte über Art. 6 Abs. 2<br />
Satz 2 BayBO unverändert zulässig ist.<br />
4.2 Satzungstext:<br />
Der Text wurde der Neufassung des Geltungsbereiches gemäß inhaltlich angepasst.<br />
5. <strong>Die</strong> Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat in Zusammenfassung vorstehender Ausführungen<br />
den Neuerlass der Satzung gemäß nachfolgendem Beschlussvorschlag<br />
und somit die Ersetzung der vorangehenden Satzung in der Bekanntmachungsfassung<br />
vom 21.10.2009.<br />
Anlage:<br />
Kopie Lageplan mit Darstellung Geltungsbereich der Satzung<br />
Beschlussvorschlag an den Gemeinderat:<br />
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 12.112009<br />
und beschließt.<br />
<strong>Die</strong> Verwaltung wird beauftragt, folgende Satzung auszufertigen und in Kraft zu setzen:
"<br />
Satzung der Gemeinde <strong>Gilching</strong> gern. Art. 6 Abs. 7 BayBO für den Bereich der<br />
Grundstücke FI.Nrn. 1704/17 (Tfl.), 1704/15, 17041160, 1704/161, 1704/14 und 1704/13<br />
(Tft.), Gemarkung <strong>Gilching</strong><br />
Der Gemeinderat hat nach Art. 6 Abs. 7 BayBO LV.m. Art. 23 ff GO in seiner Sitzung am 01.12.2009<br />
folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1 Regelungsinhalt<br />
Für den Bereich der Grundstücke F1.Nrn. 1704/17 (TlI.), 1704/15, 1704/160, 1704/161, 1704/14 und<br />
1704113 (TlI.), Gemarkung <strong>Gilching</strong>, gilt abweichend von Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Sätze 1<br />
und 2 sowie Abs. 6 BayBO:<br />
1. Es wird bei der Berechnung der Abstandsflächen die Höhe von Dächern mit einer Neigung<br />
von weniger als 70° zu einem Drittel, bei einer größeren Neigung der Wandhöhe voll hinzugerechnet<br />
und<br />
2. die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, mindestens 3 m.<br />
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich<br />
<strong>Die</strong> Satzung gilt ausschließlich für die Grundstücke FI.Nrn. 1704/17 (TfI.), 1704/15, 1704/160,<br />
1704/161,1704/14 und 1704/13 (TfI.), Gemarkung <strong>Gilching</strong>. Der Umgriff ist in beigefügtem Lageplan,<br />
der als Anlage Bestandteil der Satzung ist, durch dicke Strichlinie dargestellt, wobei die Strichinnenseite<br />
den exakten Grenzverlauf wiedergibt.<br />
Art 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO bleibt davon unberührt.<br />
§ 3 Inkrafttretenl Ersetzen<br />
<strong>Die</strong> Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung im gemeindlichen Amtsblatt in Kraft.<br />
Sie ersetzt damit die "Satzung der Gemeinde <strong>Gilching</strong> gem. Art. 6 Abs. 7 BayBO für den Bereich der<br />
gemeinsamen Grundstücksgrenze der Grundstücke FI.Nrn. 1704/17, 1704/15, 1704/160, 1704/161,<br />
1704/14 und 1704113 zur FI.Nr. 1704/24 (Sonnenstraße), Gemarkung <strong>Gilching</strong>", ortsüblich bekannt<br />
gemacht am 21.10.2009, die zeitgleich außer Kraft tritt.<br />
<strong>Gilching</strong>, den<br />
Manfred Walter<br />
1. Bürgermeister"<br />
Manfred Walter<br />
1. Bürgermeister<br />
Siegel<br />
,~./.~ \/ ' .i<br />
J {J -~.'1 ,1<br />
" t V~C7jli<br />
K. Schwarzkopf<br />
SG Bauleitplanung
GeoLIS <strong>Gilching</strong><br />
Geob . aSlsdaten: (c) LV G Bavern<br />
Maßstab 1: 2000
Gemeinde <strong>Gilching</strong><br />
i<br />
Sitzungsvorlage<br />
I Verfasser. Tilo Leister<br />
IDatum 2311.2009<br />
Wasserwerk <strong>Gilching</strong>;<br />
Umwandlung eines Gemeindedarlehens in Eigenkapital<br />
Beratungsfolge: TOP<br />
Gemeinderatssitzung - öffentlich - am 01.12.2009 -<br />
Sachverhalt:<br />
<strong>Die</strong> Gemeinde <strong>Gilching</strong> betreibt ein Wasserwerk in Form eines sog. Regiebetriebes. Im Wirtschaftsplan<br />
2005 war die Zuführung von Eigenkapital in Höhe von 500.000 € durch die Gemeinde<br />
vorgesehen. Stattdessen wurde mit Datum vom 09.08.2005 ein Darlehensvertrag geschlossen,<br />
wonach die Gemeinde "auf der Grundlage des Wirtschaftsplans 2005 ein zunächst<br />
unverzinsliches und tilgungsfreies" Darlehen in Höhe von 500.000 € gewährte. Aufgrund zweier<br />
Nachträge wurde die in zwei Schritten ausgereichte Darlehensvaluta verzinslich gestellt. Ab<br />
01.10.2005 mit 1 Prozent p.a., ab 01.07.2006 mit 5 Prozent p.a ..<br />
Der Sachverhalt wurde von der Dr. Kleeberg & Partner GmbH geprüft. Deren Auffassung, dass<br />
es sich zum Zeitpunkt der Ausgabe um Eigenkapital gehandelt hat, schließt sich die Verwaltung<br />
an. Eine Umqualifizierung in Fremdkapital hätte eines Gemeinderatsbeschlusses bedurft, der<br />
nicht vorliegt. Derzeit ist nicht geklärt, welchen Charakter die damalige Zuführung hat, dies bedarf<br />
der KlarsteIlung.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der Gemeinderat beschließt die Umwandlung des am 09.08.2005 von der Gemeinde <strong>Gilching</strong><br />
an das Wasserwerk <strong>Gilching</strong> ausgereichten Darlehens in Eigenkapital.<br />
cß~J~lWJ..<br />
Manfred Waller<br />
1. Bürgermeister<br />
(<br />
ti<br />
..........................<br />
Tilo Leister
Gemeinde <strong>Gilching</strong><br />
Sitzungsvorlage<br />
Verfasser. Tilo Leister<br />
Datum: 23.11.2009<br />
Wasserwerk <strong>Gilching</strong>;<br />
Vergabe Ingenieurvertrag zur Erschließung des<br />
Baugebietes Kirchenweg; Trinkwasserversorgung<br />
Beratungsfolge: TOP<br />
Gemeinderatssitzung - öffentlich - am 01.12.2009 -<br />
Sachverhalt:<br />
Der Bebauungsplan "Kirchenweg" ist seit 01.10.2008 rechtskräftig, die bauliche Maßnahme ist<br />
für das Frühjahr 2010 vorgesehen. Im Zuge der Bebauung des Baugebiets Kirchenweg ist eine<br />
Erschließung mit einer Wasserleitung DN 150 erforderlich.<br />
<strong>Die</strong> Verwaltung schlägt die Beauftragung des Ing.-Büros Renner Consulting GmbH aus 81249<br />
München, Schwojerstraße 18b für die Planung, Ausschreibung, örtlicher Bauleitung und Dokumentation<br />
der zu verlegenden Wasserleitung DN 150 vor.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der Gemeinderat beauftragt das Ing.-Büro Renner Consulting GmbH aus 81249 München,<br />
Schwojerstraße 18b, mit der Planung, Ausschreibung, örtlicher Bauleitung und Dokumentation<br />
der Baumaßnahme Kirchenweg, gemäß Ingenieurvertrag vom 03.12.2009, Abrechnung nach<br />
der derzeit geltenden HOAI.<br />
Manfred Walter<br />
1. Bürgermeister<br />
Tilo Leister
GEMEINDE GILCHING<br />
Landkreis Starnberg<br />
Gemeinde Gi1ching . Rathausstr. 2 . 82205 <strong>Gilching</strong><br />
An alle Gemeinderatsmitglieder<br />
Postfach 1125,82196 <strong>Gilching</strong><br />
Telefon<br />
Telefax<br />
08105/3866 - 0<br />
08105/3866-5720<br />
e-mail:<br />
riedelsheimer@gemeinde.gilching.de<br />
Internet: http://www.gilching.de<br />
Sachbearbeiter<br />
Fr. Riedelsheimer<br />
Durchwahl<br />
- 20<br />
Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Unsere Nachricht vom<br />
Unser Zeichen<br />
lO-rie<br />
82205 <strong>Gilching</strong><br />
19.11.2009<br />
Neuer Teil des Friedhofes Argelsried<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Am 20. Dezember 2009 wird um 14.00 Uhr der neue Teil des Friedhofes Argelsried durch Herrn Pfarrer<br />
Thomas Tauchert und Frau Pfarrerin Dorothea Bezzel seiner Bestimmung übergeben.<br />
Im Anschluss daran wird, wie die Jahre zuvor, die Blaskapelle <strong>Gilching</strong> aufunseren Friedhöfen zur<br />
weihnachtlichen Stimmung beitragen.<br />
Wir würden uns freuen, wenn Sie kommen könnten.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Jeucacl~<br />
Manfred Walter<br />
1. Bürgermeister<br />
Konten:<br />
Kreissparkasse München, Nr. 430 270 264 BLZ 702 501 50<br />
mAN: DE84 7025 0150 0430 2702 64; SWIFT-BlC: BYLADEM1 KMS<br />
Raiffeisenbank <strong>Gilching</strong>, NT. 9431 BLZ 70169382<br />
Volksbank Gilcbing, Nr. 300 306 BLZ 700 932 00<br />
HypoVereinsbank <strong>Gilching</strong>, NT. 48 200 800 BLZ 700 202 70<br />
Postbank München, NT. 342 36 • 806 BLZ 700 10080