FAO-Leitlinien für die Ökokennzeichnung von ... - Portal-Fischerei
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<strong>FAO</strong>-LEITLINIEN FÜR DIE ÖKOKENNZEICHNUNG VON FISCH UND<br />
FISCHEREIERZEUGNISSEN AUS DER SEEFISCHEREI 1<br />
GELTUNGSBEREICH<br />
1. Diese <strong>Leitlinien</strong> gelten <strong>für</strong> Ökokennzeichen-Programme, mit denen Erzeugnisse aus gut<br />
bewirtschafteten <strong>Fischerei</strong>en zertifiziert und gefördert werden sollen, und sie konzentrieren sich<br />
auf Fragen der nachhaltigen Nutzung der <strong>Fischerei</strong>ressourcen.<br />
GRUNDSÄTZE<br />
2. Folgende Grundsätze sollten <strong>für</strong> Ökokennzeichen-Programme <strong>für</strong> <strong>die</strong> Seefischerei gelten:<br />
2.1 Sie sind kohärent mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen <strong>von</strong><br />
1982 und dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des<br />
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über<br />
<strong>die</strong> Erhaltung und Bewirtschaftung <strong>von</strong> gebietsübergreifenden Fischbeständen und<br />
Beständen weit wandernder Fische; dem Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle<br />
<strong>Fischerei</strong> der <strong>FAO</strong> und den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) sowie mit<br />
anderen einschlägigen internationalen Instrumenten.<br />
2.2 Sie erkennen <strong>die</strong> souveränen Rechte der Staaten an und stimmen mit allen<br />
einschlägigen Gesetzen und Regelungen überein.<br />
2.3 Sie sind freiwillig und marktgesteuert.<br />
2.4 Sie sind transparent und schließen eine ausgeglichene und gerechte Beteiligung<br />
aller betroffenen Parteien ein.<br />
2.5 Sie sind nicht diskriminierend, stellen keine unnötigen Hindernisse <strong>für</strong> den<br />
Handel 2 dar und lassen einen gerechten Handel und Wettbewerb zu.<br />
2.6 Sie ermöglichen den Zugang zu den internationalen Märkten 3 .<br />
2.7 Sie schaffen eine eindeutige Rechenschaftspflicht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Inhaber <strong>von</strong><br />
Programmen und <strong>die</strong> Zertifizierungsstellen in Übereinstimmung mit den<br />
internationalen Standards.<br />
2.8 Sie beinhalten zuverlässige, unabhängige Prüfungs- und Kontrollverfahren.<br />
2.9 Sie gelten als gleichwertig, wenn sie mit <strong>die</strong>sen <strong>Leitlinien</strong> übereinstimmen.<br />
2.10 Sie beruhen auf dem besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisstand und<br />
berücksichtigen auch überliefertes Wissen über <strong>die</strong> Ressourcen, vorausgesetzt,<br />
seine Gültigkeit kann objektiv überprüft werden.<br />
2.11 Sie sind zweckmäßig, praktikabel und nachprüfbar.<br />
2.12 Sie stellen sicher, dass <strong>die</strong> Kennzeichen wahrheitsgetreue Informationen liefern.<br />
2.13 Sie schaffen Klarheit.<br />
2.14 Sie beruhen mindestens auf den in <strong>die</strong>sen <strong>Leitlinien</strong> aufgeführten inhaltlichen<br />
Mindestvoraussetzungen, Kriterien und Verfahren.<br />
3. Der Grundsatz der Transparenz sollte <strong>für</strong> alle Aspekte eines Ökokennzeichen-Programms<br />
1 Englische Originalfassung erhältlich unter http://www.fao.org/newsroom/common/ecg/100302_en_english.pdf<br />
2 Gemäß WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse.<br />
3 Siehe Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong> Abs. 11.2
2<br />
gelten, einschließlich seiner Organisationsstruktur und der Finanzierung.<br />
ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN<br />
4. Ökokennzeichen-Programme sollten berücksichtigen, dass <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Dokument<br />
dargelegten Grundsätze, inhaltlichen Mindestvoraussetzungen, Kriterien und Verfahren <strong>für</strong><br />
entwickelte, Transformations- und Entwicklungsländer gleichermaßen gelten.<br />
5. In dem Bewusstsein, dass sich Ökokennzeichen-Programme auf das <strong>Fischerei</strong>management<br />
sowie <strong>die</strong> Rechte und Pflichten <strong>von</strong> Staaten 4 beziehen, besteht Einverständnis, dass <strong>die</strong><br />
Einbeziehung der Staaten bei der <strong>Ökokennzeichnung</strong> wünschenswert ist und gefördert werden<br />
sollte. Ebenso herrscht Einverständnis darüber, dass <strong>die</strong> Staaten und gegebenenfalls regionale<br />
<strong>Fischerei</strong>organisationen Ökokennzeichen-Programme entwickeln können, <strong>die</strong> mit <strong>die</strong>sen<br />
<strong>Leitlinien</strong> übereinstimmen. Ökokennzeichen-Programme sollten <strong>die</strong> Empfehlungen und<br />
Ratschläge der Staaten und gegebenenfalls der regionalen <strong>Fischerei</strong>organisationen voll und ganz<br />
berücksichtigen.<br />
6. Gemäß Artikel 5 des Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong> und in der<br />
Erkenntnis, dass alle Länder <strong>die</strong> gleichen Möglichkeiten haben sollten und angesichts der<br />
Sonderbedingen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> Entwicklungsländer und Transformationsländer gelten sowie ihres<br />
bedeutenden Beitrags zum internationalen Fischhandel, wird anerkannt, dass <strong>die</strong> Staaten, <strong>die</strong><br />
maßgeblichen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen und Finanzinstitutionen den<br />
Entwicklungs- und Transformationsländern finanzielle und technische Hilfe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entwicklung<br />
und Erhaltung angemessener Verwaltungsmodalitäten zukommen lassen sollten, <strong>die</strong> es ihnen<br />
ermöglichen, sich an solchen Programmen zu beteiligen, um <strong>von</strong> der <strong>Ökokennzeichnung</strong><br />
profitieren zu können. Diese Hilfe sollte auch eine direkte Unterstützung bei den oft sehr hohen<br />
Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Akkreditierung und Zertifizierung in Erwägung ziehen.<br />
Entwicklungsorganisationen und Geberinstitutionen werden angeregt, <strong>die</strong> <strong>FAO</strong> bei der<br />
Erleichterung der finanziellen und technischen Hilfe <strong>für</strong> Entwicklungs- und<br />
Transformationsländer zu unterstützen.<br />
BEGRIFFE UND DEFINITIONEN<br />
7. Im Sinne <strong>die</strong>ser internationalen <strong>Leitlinien</strong> gelten <strong>die</strong> folgenden Begriffe und Definitionen.<br />
Akkreditierung<br />
8. Verfahren, mit dem eine zuständige Behörde formal anerkennt, dass eine qualifizierte Stelle<br />
oder Person befähigt ist, bestimmte Aufgaben zu erfüllen.<br />
(ISO/IEC Guide 2:1996, 12.11)<br />
Akkreditierungsstelle<br />
9. Die Stelle, <strong>die</strong> ein Akkreditierungsverfahren durchführt und verwaltet und <strong>die</strong> Akkreditierung<br />
erteilt.<br />
4 In <strong>die</strong>sen <strong>Leitlinien</strong> beinhaltet der Begriff Staaten auch <strong>die</strong> Europäische Gemeinschaft, wenn es sich um<br />
Angelegenheiten handelt, <strong>die</strong> in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
3<br />
(ISO Guide 2, 17.2)<br />
Akkreditierungsverfahren<br />
10. Verfahren mit eigenen Verfahrens- und Verwaltungsregeln <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung der<br />
Akkreditierung.<br />
11. Hinweis – Die Akkreditierung durch <strong>die</strong> Akkreditierungsstellen wird normalerweise nach<br />
einer erfolgreichen Bewertung erteilt und normalerweise im Anschluss entsprechend überwacht.<br />
(ISO Guide 2, Absatz 17.1)<br />
Vereinbarung<br />
12. Ein kooperativer Mechanismus, der <strong>von</strong> zwei oder mehr Parteien - entweder Regierungs-,<br />
Privat- oder Nichtregierungsorganisationen – eingerichtet wird.<br />
Prüfung<br />
13. Eine systematische und funktionell unabhängige Prüfung mit der festgestellt wird, ob <strong>die</strong><br />
Maßnahmen und <strong>die</strong> entsprechenden Ergebnisse mit den gesetzten Zielen übereinstimmen.<br />
(Basierend auf dem Codex Alimentarius, Grundsätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> Lebensmittelimport- und<br />
Exportkontrolle und Zertifikationssysteme, CAC/GL 20)<br />
Zertifizierung<br />
14. Verfahren, durch das ein Dritter eine schriftliche oder gleichwertige Versicherung abgibt,<br />
dass ein Erzeugnis, Verfahren oder eine Dienstleistung den festgelegten Anforderungen<br />
entspricht. Die Zertifizierung kann gegebenenfalls auf einer Reihe <strong>von</strong> Kontrollmaßnahmen<br />
basieren, zu denen <strong>die</strong> fortlaufende Kontrolle in der Produktionskette gehören kann.<br />
(Basierend auf ISO Guide 2, 15.1.2 und Grundsätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> Lebensmittelimport- und<br />
Exportkontrolle und Zertifikationssysteme, CAC/GL 20)<br />
Zertifizierungsstelle<br />
15. Zuständige und anerkannte Stelle, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung vornimmt. Eine Zertifizierungsstelle<br />
kann Zertifizierungsmaßnahmen, <strong>die</strong> <strong>von</strong> anderen Stellen in ihrem Namen durchgeführt<br />
werden, überwachen.<br />
(Basierend auf ISO Guide 2, 15.2)<br />
Produktkette<br />
16. Der Maßnahmenkatalog der da<strong>für</strong> garantieren soll, dass das auf den Markt gebrachte und<br />
mit dem Ökokennzeichen versehene Erzeugnis tatsächlich ein Erzeugnis ist, das aus der<br />
betreffenden zertifizierten <strong>Fischerei</strong> stammt. Diese Maßnahmen sollten daher sowohl den<br />
Nachvollzug/<strong>die</strong> Rückverfolgbarkeit des Produktes durch <strong>die</strong> gesamte Verarbeitungs-, Vertriebsund<br />
Vermarktungskette als auch den ordnungsgemäßen Nachvollzug der Dokumentation (sowie<br />
<strong>die</strong> Kontrolle der entsprechenden Menge) beinhalten.<br />
Beschwerde<br />
17. Ein Einwand einer Person oder Stelle gegen eine Entscheidung in Bezug auf <strong>die</strong><br />
Akkreditierung, Rücknahme der Akkreditierung, Zertifizierung oder Rücknahme der<br />
Zertifizierung.<br />
Konformitätsbewertung
4<br />
18. Jede Maßnahme im Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Feststellung, ob <strong>die</strong><br />
einschlägigen Bedingungen erfüllt werden.<br />
19. Anmerkungen: Typische Beispiele <strong>für</strong> Konformitätsbewertungen sind Stichproben,<br />
Untersuchungen und Kontrollen, Bewertung, Prüfung und Gewährleistung der Konformität<br />
(Herstellererklärung, Zertifizierung); Registrierung, Akkreditierung und Genehmigung sowie<br />
deren Kombinationen.<br />
(ISO Guide 2, 12.2)<br />
Entscheidung<br />
20. Jeder Beschluss einer Akkreditierungs- oder Zertifizierungsstelle oder Vereinbarung<br />
bezüglich der Rechte und Pflichten einer Person oder Stelle.<br />
Ökokennzeichen-Programm<br />
21. Ökokennzeichen-Programme berechtigen ein <strong>Fischerei</strong>erzeugnis, ein bestimmtes Logo<br />
oder eine bestimmte Angabe zu tragen, durch <strong>die</strong> zertifiziert wird, dass <strong>die</strong> Fische in<br />
Übereinstimmung mit Erhaltungs- und Nachhaltigkeitsstandards gefangen wurden. Das Logo<br />
oder <strong>die</strong> Angabe verfolgen <strong>die</strong> Absicht, sachkundige Entscheidungen der Käufer, deren Auswahl<br />
erwartungsgemäß <strong>die</strong> nachhaltige Nutzung der <strong>Fischerei</strong>ressourcen fördert und ankurbelt, zu<br />
ermöglichen.<br />
Zertifizierungsstandard<br />
22. Durch ein anerkanntes Gremium oder eine Vereinbarung gebilligtes Dokument, in dem<br />
<strong>für</strong> den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, <strong>Leitlinien</strong> oder Eigenschaften <strong>für</strong><br />
Erzeugnisse oder damit verbundene Verarbeitungs- und Produktionsverfahren festgelegt sind,<br />
deren Einhaltung nach internationalem Handelsrecht nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann<br />
u. a. oder ausschließlich Vorschriften über Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung<br />
oder Etikettierung <strong>für</strong> ein Produkt, eine Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.<br />
(Basierend auf TBT-Übereinkommen, Anhang 1, Abs. 2)<br />
In <strong>die</strong>sen <strong>Leitlinien</strong> bezieht sich das Wort Standard – wenn nicht anders beschrieben – auf einen<br />
Standard <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung. Der Standard <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung beinhaltet Bedingungen,<br />
Kriterien und Leistungsfähigkeitselemente in hierarchischer Anordnung. Für jede Bedingung<br />
sollten ein oder mehrere sachliche Kriterien festgelegt werden. Für jedes Kriterium sollten ein<br />
oder mehrere Leistungsfähigkeitselemente <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anwendung bei der Bewertung vorgesehen<br />
werden.<br />
Normungsgremium oder -vereinbarung<br />
23. Gremium oder Vereinbarung, deren anerkannte Aufgaben in der Normung bestehen.<br />
(Basierend auf ISO Guide 2, Absatz 4.3)<br />
Dritte<br />
24. Person oder Stelle, <strong>die</strong> als unabhängig <strong>von</strong> den bei dem fraglichen Punkt beteiligten<br />
Parteien anerkannt ist.<br />
(ISO/IEC Guide 2:1996)<br />
Zertifizierungseinheit<br />
25. Die „Zertifizierungseinheit“ ist <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong>, <strong>für</strong> <strong>die</strong> ein Ökokennzeichen angestrebt wird.<br />
Die Zertifizierung könnte umfassen: <strong>die</strong> gesamte <strong>Fischerei</strong>, wo sich <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong> auf den Einsatz<br />
einer bestimmten Fanggeräteart oder eine Fangmethode bezieht, mit der eine oder mehrere
5<br />
Fischarten gefangen werden; einen Teilbereich einer <strong>Fischerei</strong>, z.B. eine nationale Fangflotte, <strong>die</strong><br />
einen gemeinsamen Bestand befischt; oder verschiedene <strong>Fischerei</strong>en, <strong>die</strong> in den selben<br />
Fanggründen operieren. Die Zertifizierung gilt nur <strong>für</strong> Erzeugnisse, <strong>die</strong> aus dem „zur Diskussion<br />
stehenden Bestand“ (siehe Absatz 30) stammen. Bei der Bewertung der Übereinstimmung mit<br />
den Zertifizierungsstandards sind <strong>die</strong> Einflüsse aller <strong>Fischerei</strong>en, <strong>die</strong> <strong>die</strong>sen Bestand oder <strong>die</strong><br />
Bestände ihres gesamten Verbreitungsgebiets nutzen, auf den “zur Diskussion stehenden<br />
Bestand“ zu berücksichtigen.
6<br />
INHALTLICHE MINDESTVORAUSSETZUNGEN UND KRITERIEN FÜR DIE<br />
ÖKOKENNZEICHEN<br />
Einleitung<br />
26. Nachfolgend werden <strong>die</strong> inhaltlichen Mindestvoraussetzungen und Kriterien <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Bewertung dargelegt, ob eine <strong>Fischerei</strong> zertifiziert und ihr ein Ökokennzeichen vergeben werden<br />
kann. Ökokennzeichen-Programme können zusätzliche oder strengere Bedingungen und Kriterien<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> nachhaltige Nutzung der Ressourcen anwenden. Die unten aufgeführten Bedingungen und<br />
Kriterien sollten auf den vereinbarten internationalen Rechtsinstrumenten <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong><br />
beruhen und entsprechend interpretieret werden, insbesondere <strong>die</strong> UN-Seerechtskonvention <strong>von</strong><br />
1982, das UN-Fish-Stocks-Agreement <strong>von</strong> 1995 und der Verhaltenskodex <strong>für</strong><br />
verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong> <strong>von</strong> 1995, sowie damit zusammenhängende Dokumentationen,<br />
einschließlich der Reykjavik-Erklärung <strong>von</strong> 2001 zur verantwortungsvollen <strong>Fischerei</strong> im<br />
Meeresökosystem.<br />
27. Die Anforderungen werden <strong>für</strong> drei Bereiche festgelegt: Bewirtschaftungssysteme, der<br />
Bestand oder <strong>die</strong> Bestände, <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung angestrebt wird (nachfolgend „zur<br />
Diskussion stehender Bestand” genannt), sowie <strong>die</strong> Prüfung ernsthafter Folgen der <strong>Fischerei</strong> <strong>für</strong><br />
das Ökosystem. Es sollten Kriterien und damit verbundene messbare Leistungsindikatoren sowie<br />
ein entsprechendes Überwachungssystem eingerichtet werden, um <strong>die</strong> Übereinstimmung der<br />
betreffenden <strong>Fischerei</strong> mit den Anforderungen und den Kriterien des Ökokennzeichen-<br />
Programms bewerten zu können. Bei der Entwicklung und Anwendung der Kriterien und der<br />
Bewertung der Übereinstimmung der <strong>Fischerei</strong> mit den Zertifizierungsstandards sollten <strong>die</strong><br />
Ansichten und Meinungen der Staaten, der regionalen <strong>Fischerei</strong>organisationen und der <strong>FAO</strong><br />
vollständig berücksichtigt werden.<br />
Bewirtschaftungssysteme<br />
28. Anforderung: Die <strong>Fischerei</strong> erfolgt gemäß einem Bewirtschaftungssystem, das auf der<br />
guten fachlichen Praxis beruht und das <strong>die</strong> Erfüllung der in Absatz 29 beschriebenen<br />
Anforderungen und Kriterien garantiert. Das Bewirtschaftungssystem und <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong> arbeiten<br />
in Übereinstimmung mit den Anforderungen der örtlichen, nationalen und internationalen<br />
Rechtsvorschriften und Regelungen, einschließlich der Anforderungen jeder regionalen<br />
<strong>Fischerei</strong>organisation, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zielbestände bewirtschaftet.<br />
29. Die folgenden Kriterien gelten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bewirtschaftungssysteme jeder <strong>Fischerei</strong>, aber es<br />
ist zu beachten, dass der mittelständischen <strong>Fischerei</strong> besondere Aufmerksamkeit geschenkt<br />
werden muss hinsichtlich der Verfügbarkeit <strong>von</strong> Daten und hinsichtlich der Tatsache, dass sich<br />
<strong>die</strong> Bewirtschaftungssysteme aufgrund der Unterschiede bei Art und Umfang der <strong>Fischerei</strong>en<br />
erheblich unterscheiden können (z.B. mittelständische <strong>Fischerei</strong> gegenüber der gewerblichen<br />
Großfischerei).<br />
29.1 Ausreichende Daten und/oder Informationen werden, entsprechend den geltenden<br />
internationalen Standards und Regeln, <strong>für</strong> <strong>die</strong> Evaluierung der gegenwärtigen
7<br />
Bestandssituation und der Entwicklung der Bestände 5<br />
ausgewertet (siehe unten: Methodologische Aspekte).<br />
erhoben, aufbewahrt und<br />
29.2 Bei der Festlegung angemessener Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen<br />
wird <strong>von</strong> der ausgewiesenen Behörde der beste wissenschaftliche Kenntnisstand sowie<br />
das einschlägige überlieferte Wissen berücksichtigt, vorausgesetzt seine Gültigkeit kann<br />
objektiv überprüft werden, um <strong>die</strong> gegenwärtige Bestandssituation des „zur Diskussion<br />
stehenden Bestands“ 6 zu bewerten, ggf. in Verbindung mit bestandsspezifischen Ziel- und<br />
Grenzwerten 7 .<br />
29.3 Dementsprechend werden Daten und Informationen, einschließlich des<br />
einschlägigen überlieferten Wissens, vorausgesetzt seine Gültigkeit kann objektiv<br />
überprüft werden, zur Erkennung nachteiliger Auswirkungen der <strong>Fischerei</strong> auf das<br />
Ökosystem verwendet, und es werden rechtzeitig wissenschaftliche Ratschläge bezüglich<br />
der Wahrscheinlichkeit und des Ausmaßes der ermittelten Auswirkungen erteilt (siehe<br />
Absatz 31).<br />
29.4 Die ausgewiesenen Behörden ergreifen <strong>die</strong> geeigneten Maßnahmen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Erhaltung und <strong>die</strong> nachhaltige Nutzung des „zur Diskussion stehenden Bestands“,<br />
basierend auf den Daten, Informationen und wissenschaftlichen Empfehlungen, auf <strong>die</strong> in<br />
den vorangehenden Punkten 8 Bezug genommen wird. Kurzfristige Überlegungen sollten<br />
nicht <strong>die</strong> Langzeiterhaltung und <strong>die</strong> nachhaltige Nutzung der <strong>Fischerei</strong>ressourcen<br />
gefährden.<br />
29.5 Ein wirksamer Rechts- und Verwaltungsrahmen <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong> 9 wird auf<br />
lokaler, nationaler oder ggf. regionaler Ebene eingerichtet, und durch wirksame<br />
Monitoring-, Überwachungs-, Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen wird <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Einhaltung garantiert (siehe auch Absatz 6) 10 .<br />
29.6 Entsprechend Artikel 7.5 des Verhaltenskodex wird der Vorsorgeansatz<br />
angewendet, um den „zur Diskussion stehenden Bestand“ zu schützen und <strong>die</strong> aquatische<br />
Umwelt zu erhalten. Dies erfordert unter anderem, dass das Fehlen angemessener<br />
wissenschaftlicher Informationen nicht als Begründung <strong>für</strong> das Verschieben oder <strong>die</strong><br />
Nichtergreifung <strong>von</strong> Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen 11 genutzt wird. Ferner<br />
werden durch eine angemessene Methode der Risikobewertung maßgebliche<br />
Unsicherheiten berücksichtigt. Es werden angemessene Bezugswerte festgelegt und es<br />
werden Abhilfemaßnahmen festgelegt 12 , <strong>die</strong> zu ergreifen sind, wenn <strong>die</strong> Bezugswerte<br />
erreicht oder überschritten werden.<br />
5 Nach dem Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.4.4.<br />
6 Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 6.4 und 7.4.1.<br />
7 Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.5.3.<br />
8 Basierend auf Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.1.1.<br />
9 Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.7.1.<br />
10 Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.1.7.<br />
11 Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.5.1.<br />
12 Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.5.2.
8<br />
“zur Diskussion stehenden Bestände”<br />
30. Anforderung: Der “zur Diskussion stehende Bestand” ist nicht überfischt und wird auf<br />
einem Stand gehalten, der das Ziel der optimalen Nutzung unterstützt und seine Verfügbarkeit <strong>für</strong><br />
jetzige und künftige Generationen aufrechterhält 13 , wobei berücksichtigt wird, dass längerfristige<br />
Veränderungen in der Produktivität aufgrund natürlicher Schwankungen und/oder aufgrund nicht<br />
durch <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong> bedingter Einflüsse eintreten können. Für den Fall, dass <strong>die</strong> Biomasse<br />
deutlich unter bestimmte Zielwerte fällt, sollten <strong>die</strong> Bewirtschaftungsmaßnahmen<br />
(Verhaltenskodex Artikel 7.6) das Wiedererreichen <strong>die</strong>ser Zielwerte innerhalb eines<br />
angemessenen Zeitrahmens ermöglichen.<br />
Ökosystembelange<br />
31. Anforderung: Negative Auswirkungen der <strong>Fischerei</strong> auf das Ökosystem sollten<br />
angemessen beurteilt und wirksam angegangen werden. 14 Bei der Bewertung möglicher negativer<br />
Auswirkungen der <strong>Fischerei</strong> auf das Ökosystem muss mit einer viel größeren wissenschaftlichen<br />
Unsicherheit gerechnet werden als bei der Bewertung des Zustands der Zielbestände. Diese Frage<br />
kann durch einen “Risikobewertungs-/Risikomanagementansatz” angegangen werden. Bei der<br />
Entwicklung <strong>von</strong> Ökokennzeichen-Programmen sollte <strong>von</strong> den am ehesten zu erwartenden<br />
negativen Auswirkungen ausgegangen werden, wobei <strong>die</strong> verfügbaren wissenschaftlichen<br />
Informationen und das örtliche Wissen berücksichtigt werden, vorausgesetzt, dessen Gültigkeit<br />
kann objektiv überprüft werden. Auswirkungen, <strong>die</strong> ernste Folgen haben können, sollten<br />
angegangen werden. Dies kann in Form <strong>von</strong> sofortigen Bewirtschaftungsmaßnahmen oder durch<br />
weitere Untersuchungen des festgestellten Risikos erfolgen. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang sollte den<br />
besonderen Umständen und Anforderungen in den Entwicklungsländern und in den<br />
Transformationsländern vollständig Rechnung getragen werden, was auch finanzielle und<br />
technische Unterstützung, Technologietransfer sowie Ausbildung und wissenschaftliche<br />
Zusammenarbeit beinhaltet.<br />
Methodologische Aspekte<br />
Bewertung des aktuellen Zustands und der Trends der Zielbestände<br />
32. Es gibt viele Methoden, den Zustand und <strong>die</strong> Entwicklung der Bestände zu bewerten, <strong>die</strong><br />
weit hinter den sehr umfangreichen und datenaufwändigen Ansätzen der Bestandsbewertung<br />
zurückbleiben, <strong>die</strong> häufig bei der industriell betriebenen <strong>Fischerei</strong> in den entwickelten Ländern<br />
verwendet werden. Die Verwendung <strong>von</strong> weniger ausgeklügelten Methoden der<br />
Bestandsbewertung sollte <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong>en nicht <strong>von</strong> einer möglichen Zertifizierung <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
<strong>Ökokennzeichnung</strong> ausschließen. Insoweit als <strong>die</strong> Anwendung solcher Verfahren zu einer<br />
größeren Ungewissheit über den Zustand des „zur Diskussion stehenden Bestandes“ führt, sollte<br />
beachtet werden, dass bei der Bewirtschaftung solcher Ressourcen stärker Vorsorge orientierte<br />
Ansätze erforderlich sind, <strong>die</strong> einen geringeren Nutzungsgrad der Ressourcen erforderlich<br />
machen könnten. Bei der mittelständischen oder Kleinfischerei werden üblicherweise vielfältige<br />
Bewirtschaftungsmaßnahmen angewandt, mit denen trotz der Ungewissheit über <strong>die</strong><br />
Bestandssituation ausreichende Schutzniveaus erzielt werden können.<br />
13 Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.1.1.<br />
14 Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.2.
9<br />
VERFAHRENS- UND INSTITUTIONELLE ASPEKTE<br />
Einleitung<br />
33. Unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen <strong>Leitlinien</strong>, insbesondere der des<br />
Internationalen Normenausschusses (ISO), befasst sich <strong>die</strong>ses Kapitel der <strong>Leitlinien</strong> mit den drei<br />
wichtigsten Verfahrens- und institutionellen Punkten, <strong>die</strong> jedes Ökokennzeichen-Programm<br />
umfassen sollte:<br />
(1) <strong>die</strong> Festlegung <strong>von</strong> Zertifizierungsstandards, (2) <strong>die</strong> Akkreditierung der unabhängigen<br />
Zertifizierungsstellen, und (3) <strong>die</strong> Bescheinigung, dass eine <strong>Fischerei</strong> und <strong>die</strong> Produktkette dem<br />
geforderten Standard und den Verfahren entsprechen. Der Zertifizierungsstandard fasst <strong>die</strong> Ziele<br />
zusammen, <strong>die</strong> durch ein Programm verfolgt werden. Er wird normalerweise durch bestimmte<br />
Kriterien zum Ausdruck gebracht, <strong>die</strong> ein Erzeugnis und/oder <strong>die</strong> Herstellungsverfahren und –<br />
methoden erfüllen müssten, um zertifiziert zu werden.<br />
34. Durch <strong>die</strong> Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle soll bestätigt werden, dass <strong>die</strong> Stelle<br />
geeignet und in der Lage ist, <strong>die</strong> Aufgaben der Zertifizierung zu erfüllen. Sie müsste<br />
sicherstellen, dass <strong>die</strong> Zertifizierungsstelle neutral und unabhängig ist und technisch und<br />
finanziell in der Lage ist, <strong>die</strong> Übereinstimmung einer <strong>Fischerei</strong> mit dem festgelegten Standard zu<br />
bescheinigen. Ähnliche Bedingungen gelten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Akkreditierungsstelle selbst. Die<br />
Akkreditierungsstelle muss technisch und finanziell in der Lage sein, <strong>die</strong> Aufgaben der<br />
Akkreditierung zu erfüllen und zwar in neutraler, nicht diskriminierender und unabhängiger<br />
Weise.<br />
35. Die o. g. drei Schritte bei der Erstellung eines Ökokennzeichen-Programms müssten<br />
nacheinander in der selben Reihenfolge erfolgen, wobei (2) <strong>die</strong> Akkreditierung und (3) <strong>die</strong><br />
Zertifizierung weiterhin regelmäßig durchgeführt werden müssten, wenn das Programm einmal<br />
erstellt ist. Das Programm kann auch, in regelmäßigen, aber längeren Zeitabständen, den<br />
Zertifizierungsstandard im Hinblick auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen überprüfen und<br />
überarbeiten.<br />
Struktur<br />
36. Die Verfahrensleitlinien werden in drei Teilen wie folgt dargestellt: 1) <strong>Leitlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Festlegung <strong>von</strong> Standards <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachhaltige <strong>Fischerei</strong>, 2) <strong>Leitlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Akkreditierung und 3) <strong>Leitlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung. Jeder <strong>die</strong>ser drei Teile wird noch<br />
einmal unterteilt in vier Abschnitte: i) Ziel, ii) Normative Grundlage, iii) Funktionen und<br />
Aufbau und iv) Anforderungen. Bei den Anforderungen handelt es sich um<br />
Mindestanforderungen, <strong>die</strong> eine Stelle, eine Person oder eine Vereinbarung erfüllen sollten, um<br />
auf dem jeweiligen Fachgebiet als sachkundig und zuverlässig zu gelten. Die in <strong>die</strong>sen <strong>Leitlinien</strong><br />
weiter oben aufgeführten Grundsätze gelten gleichermaßen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verfahrens- wie <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
institutionellen Aspekte <strong>von</strong> Ökokennzeichen-Programmen <strong>für</strong> Erzeugnisse der Seefischerei.<br />
Möglichkeiten <strong>für</strong> Leitungsstrukturen<br />
37. Es gibt verschiedene Möglichkeiten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leitung eines Ökokennzeichen-Programms.<br />
Die Initiative <strong>für</strong> ein Programm könnte <strong>von</strong> einer Regierung, einer Regierungsorganisation, einer<br />
Nichtregierungsorganisation oder einer privatwirtschaftlichen Organisation übernommen werden.
10<br />
Es gibt auch verschiedene Möglichkeiten <strong>für</strong> den geografischen Geltungsbereich eines<br />
Ökokennzeichens. Es könnte national, regional oder international gültig sein.<br />
38. Der Eigentümer eines Ökokennzeichens muss nicht unbedingt an den operativen<br />
Tätigkeiten direkt beteiligt sein. Diese können <strong>von</strong> einem speziell <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Zweck eingesetzten<br />
Gremium oder einer Vereinbarung durchgeführt werden. Diese könnten öffentlicher,<br />
nichtstaatlicher oder privater Art sein. Der Eigentümer des Ökokennzeichens kann Regeln und<br />
Bestimmungen festlegen, an <strong>die</strong> sich <strong>die</strong> Vereinbarung oder das Gremium <strong>für</strong> das<br />
Ökokennzeichen zu halten haben. Das Gremium kann ein Ökokennzeichen <strong>für</strong> einen bestimmten<br />
Sektor (z.B. <strong>Fischerei</strong>) einsetzen oder <strong>für</strong> verschiedene Bereiche zuständig sein (Textilien, Papier,<br />
usw.)<br />
39. Der Eigentümer eines Ökokennzeichens sollte ein separates, unabhängiges<br />
Fachakkreditierungsgremium einsetzen, das <strong>die</strong> Aufgabe der Akkreditierung der<br />
Zertifizierungsstellen <strong>für</strong> ihn übernimmt. Die Akkreditierungsstelle könnte privat, öffentlich oder<br />
ein autonomes Gremium sein, das den Regeln des öffentlichen Dienstes unterliegt.
11<br />
<strong>Leitlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Festlegung <strong>von</strong> Standards in der nachhaltigen <strong>Fischerei</strong><br />
Ziel<br />
40. Die Festlegung <strong>von</strong> Standards gehört zu den schwierigsten Aufgaben jedes<br />
Ökokennzeichen-Programms <strong>für</strong> Erzeugnisse der nachhaltigen Seefischerei. Die Standards<br />
spiegeln <strong>die</strong> Ziele einer nachhaltigen <strong>Fischerei</strong> wider, <strong>die</strong> mit dem Programm verfolgt werden.<br />
Sie enthalten quantitative und qualitative Indikatoren <strong>für</strong> das Verwaltungssystem oder das<br />
Management einer <strong>Fischerei</strong> ebenso wie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ergebnisse im Hinblick auf <strong>die</strong> nachhaltige<br />
<strong>Fischerei</strong> und <strong>die</strong> Erhaltung der <strong>Fischerei</strong>ressourcen und der damit verbundenen Ökosysteme.<br />
41. Die Standards sollten <strong>die</strong> Weltmärkte nicht verzerren und keine unnötigen Hindernisse <strong>für</strong><br />
den internationalen Handel darstellen.<br />
Normative Grundlage<br />
42. Die normative Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Standards der nachhaltigen <strong>Fischerei</strong> wird <strong>von</strong><br />
internationalen <strong>Fischerei</strong>instrumenten und geltendem nationalen Recht vorgegeben. Einschlägige<br />
internationale <strong>Fischerei</strong>instrumente sind unter anderem das Seerechtsübereinkommen der<br />
Vereinten Nationen <strong>von</strong> 1982, das Abkommen der Vereinten Nationen über weit wandernde<br />
Fischbestände <strong>von</strong> 1995 und der Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong> <strong>von</strong> 1995.<br />
43. Verfahrensrechtlich gehören zur normativen Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entwicklung <strong>von</strong><br />
Standards:<br />
• ISO/IEC Guide 59. Code of good practice for standardization (Verhaltenskodex<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Standardisierung) 1994<br />
• WTO TBT, ANHANG 3 Code of Good Practice for the Preparation, Adoption<br />
and Application of Standards (Verhaltenskodex <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausarbeitung, Annahme und<br />
Anwendung <strong>von</strong> Normen)<br />
• <strong>FAO</strong> 1998. Report of the Technical Consultation on the Feasibility of Developing<br />
Non-Discriminatory Technical Guidelines for Eco-Labelling of Products from<br />
Marine Capture Fisheries (Bericht zur technischen Konsultation über <strong>die</strong><br />
Durchführbarkeit der Entwicklung nicht diskriminierender technischer <strong>Leitlinien</strong><br />
<strong>für</strong> Ökokennzeichen <strong>für</strong> Erzeugnisse der Hochseefischerei), Rom, Italien, 21.-23.<br />
Oktober 1998. <strong>FAO</strong> <strong>Fischerei</strong>bericht Nr. 594<br />
• ISEAL. (Internationale Allianz <strong>für</strong> Soziale und Ökologische Akkreditierung) P020<br />
Guidance on ISEAL Code of Good Practice for Setting Social and Environmental<br />
Standards (P020 Leitlinie des ISEAL Verhaltenskodex <strong>für</strong> <strong>die</strong> Festlegung <strong>von</strong><br />
Sozial- und Umweltnormen). Öffentliche Vorlage. Juli 2003.<br />
• ISEAL Code of Good Practice for Voluntary Process and Production Method<br />
Standard-setting Procedures (Verhaltenskodex <strong>für</strong> freiwillige<br />
Standardisierungsverfahren <strong>für</strong> Verarbeitungs- und Herstellungsverfahren),<br />
Öffentliche Vorlage 1, März 2003.
12<br />
Funktionen und Organisationsstruktur<br />
44. Einem Normungsgremium oder einer Vereinbarung werden <strong>die</strong> Aufgaben der<br />
Festsetzung, Prüfung, Überarbeitung, Bewertung, Untersuchung und Zulassung <strong>von</strong> Standards<br />
übertragen. Diese Aufgaben können <strong>von</strong> einem fachbezogenen Normungsgremium oder einer<br />
anderen geeigneten Vereinbarung durchgeführt werden.<br />
45. Ist kein Normungsgremium vorhanden, sollte <strong>die</strong> Organisationsstruktur einer Normungsvereinbarung<br />
unter anderem einen technischen Ausschuss unabhängiger Fachleute sowie ein<br />
Konsultationsforum mit festgelegten Aufgabengebieten umfassen.<br />
Anforderungen<br />
Transparenz<br />
46. Transparenz bei der Entwicklung <strong>von</strong> Standards ist notwendig, um Kohärenz mit den<br />
einschlägigen internationalen Standards zu gewährleisten und sicherzustellen und den Zugang<br />
und <strong>die</strong> Beteiligung aller betroffenen Parteien zu erleichtern, insbesondere derjenigen aus den<br />
Entwicklungs- und Transformationsländern.<br />
47. Die Normungsgremien oder –vereinbarungen sollten ihre Tätigkeiten transparent und auf<br />
der Basis schriftlich festgelegter Verfahrensregeln ausüben. Verfahrensregeln sollten einen<br />
Mechanismus <strong>für</strong> <strong>die</strong> unparteiische Beilegung aller inhaltlichen oder verfahrensmäßigen<br />
Streitigkeiten über <strong>die</strong> Abwicklung <strong>von</strong> Normungsangelegenheiten enthalten.<br />
48. Ein Standard ist in Vorbereitung (Überprüfung oder Überarbeitung) beginnend mit dem<br />
Zeitpunkt der Entscheidung, einen Standard zu entwickeln, zu überarbeiten oder neu zu<br />
verfassen, bis zu seiner Annahme.<br />
49. Wurde ein Standard angenommen, sollte er umgehend veröffentlicht und im Internet<br />
eingestellt werden.<br />
50. Mindestens einmal alle sechs Monate sollte das Normungsgremium oder <strong>die</strong><br />
Normungsvereinbarung ein Arbeitsprogramm veröffentlichen mit<br />
- Namen,<br />
- Anschrift,<br />
- der Liste der Standards, <strong>die</strong> derzeit in Vorbereitung sind,<br />
- der Liste der Standards, <strong>die</strong> derzeit überprüft oder überarbeitet werden und<br />
- der Liste der Standards, <strong>die</strong> im vorausgegangenen Zeitraum angenommen wurden.<br />
51. Eine Mitteilung über das Vorliegen des Arbeitsprogramms sollte in einer nationalen oder<br />
gegebenenfalls regionalen oder internationalen Veröffentlichung über Standardisierungen<br />
erscheinen und/oder, wenn möglich, im Internet eingestellt werden.<br />
52. Auf Anfrage einer betroffenen Partei sollte das Normungsgremium oder <strong>die</strong><br />
Normungsvereinbarung umgehend eine Kopie seiner Standardisierungsverfahren, seines neuesten<br />
Arbeitsprogramms, der Standardentwürfe oder der endgültigen Standards zur Verfügung stellen<br />
oder zur Verfügung stellen lassen.
13<br />
53. Auf Anfrage sollte im Rahmen der Möglichkeiten des Normungsgremiums oder der<br />
Normungsvereinbarung eine Übersetzung der Standardisierungsverfahren, des neuesten<br />
Arbeitsprogramms, der Standardentwürfe oder der endgültigen Standards ins Englische,<br />
Französische oder ins Spanische zur Verfügung gestellt werden.<br />
Beteiligung betroffener Parteien<br />
54. Die Normungsvereinbarungen oder –gremien sollten eine ausgewogene Beteiligung<br />
unabhängiger technischer Sachverständiger und <strong>von</strong> Vertretern betroffener Parteien bei der<br />
Entwicklung, Überarbeitung und Genehmigung <strong>von</strong> Standards sicherstellen. Bei der Entwicklung<br />
<strong>von</strong> Standards <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachhaltige <strong>Fischerei</strong> sollten, wann immer möglich, Vertreter der <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
<strong>Fischerei</strong> zuständigen Behörden, der Fischwirtschaft, der Arbeiterorganisationen, der<br />
wissenschaftlichen Fachkreise, <strong>von</strong> Umweltinteressengruppen, Fischverarbeitern, Händlern und<br />
Einzelhändlern sowie <strong>von</strong> Verbraucherschutzverbänden eingebunden werden.<br />
55. Betroffene Parteien sollten durch ein geeignetes Diskussionsforum in <strong>die</strong> Normungsaufgaben<br />
eingebunden werden oder sie sollten auf geeignete alternative Mechanismen<br />
aufmerksam gemacht werden, durch <strong>die</strong> sie sich beteiligen können. Wird mehr als ein Forum<br />
ausgewiesen, sollten <strong>die</strong> <strong>für</strong> sie geltenden Koordinierungsbedingungen festgelegt werden.<br />
56. Die Normungsvereinbarungen oder –gremien sollten über schriftliche Verfahren zur<br />
Lenkung der Entscheidungsfindung verfügen.<br />
Mitteilungsbestimmungen<br />
57. Vor der Annahme eines Standards sollte das Normungsgremium oder <strong>die</strong> Normungsvereinbarung<br />
einen Zeitraum <strong>von</strong> mindesten 60 Tagen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vorlage <strong>von</strong> Kommentaren zum<br />
Normenentwurf durch <strong>die</strong> interessierten Parteien einräumen. Spätestens zu Beginn des Zeitraums<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Kommentierung sollte das Normungsgremium oder <strong>die</strong> Normungsvereinbarung eine<br />
Mitteilung veröffentlichen, in der der Zeitraum <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kommentierung in einer nationalen oder<br />
ggf. regionalen oder internationalen Veröffentlichung über Normungsaktivitäten und/oder im<br />
Internet bekannt gegeben wird.<br />
58. Das Normungsgremium oder <strong>die</strong> Normungsvereinbarung sollte bei der weiteren<br />
Bearbeitung des Standards <strong>die</strong> während des Zeitraums <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kommentierung eingegangenen<br />
Kommentare berücksichtigen. In der Antwort sollte eine Erläuterung enthalten sein, weshalb eine<br />
Abweichung <strong>von</strong> den geltenden nationalen oder internationalen Standards erforderlich ist.<br />
Aufbewahrung <strong>von</strong> Aufzeichnungen<br />
59. Ordnungsgemäße Aufzeichnungen <strong>von</strong> Standards und Maßnahmen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entwicklung<br />
sollten aufbereitet und gespeichert werden. Das Normungsgremium oder <strong>die</strong><br />
Normungsvereinbarung sollte eine zentrale Kontaktstelle <strong>für</strong> Anfragen im Zusammenhang mit<br />
Standards und <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abgabe <strong>von</strong> Kommentaren festlegen. Kontaktinformationen <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Stelle<br />
sollten leicht zugänglich sein, ebenso im Internet.
14<br />
Prüfung und Überarbeitung <strong>von</strong> Standards und der Standardisierungsverfahren<br />
60. Standards sollten in regelmäßigen, bekannt gegebenen Abständen überarbeitet und ggf.<br />
nach solchen Überarbeitungen geändert werden. Zertifizierten <strong>Fischerei</strong>en sollte eine Frist <strong>von</strong><br />
mindestens drei Jahren gewährt werden, um sich an <strong>die</strong> geänderten Standards anpassen zu<br />
können.<br />
61. Änderungsvorschläge können <strong>von</strong> jeder betroffenen Partei eingereicht werden und sollten<br />
vom Normungsgremium oder <strong>von</strong> der Normungsvereinbarung in einem einheitlichen und<br />
transparenten Verfahren berücksichtigt werden.<br />
62. Der verfahrenstechnische und methodologische Ansatz <strong>für</strong> <strong>die</strong> Standardisierung sollte<br />
auch im Lichte des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sowie der bei der Festlegung<br />
<strong>von</strong> Standards <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachhaltige <strong>Fischerei</strong> gewonnenen Erfahrungen aktualisiert werden.<br />
Vali<strong>die</strong>rung der Standards<br />
63. Bei der Entwicklung und Überarbeitung der Standards sollte ein geeignetes Verfahren <strong>für</strong><br />
<strong>die</strong> Vali<strong>die</strong>rung der Standards im Vergleich zu den in <strong>die</strong>sen <strong>Leitlinien</strong> dargelegten<br />
Mindestanforderungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachhaltige Seefischerei eingesetzt werden. Die Vali<strong>die</strong>rung ist<br />
auch erforderlich um sicherzustellen, dass Standards keine Kriterien oder Anforderungen<br />
enthalten, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachhaltige <strong>Fischerei</strong> nicht relevant sind und unnötige Handelsschranken<br />
aufbauen oder den Verbraucher irreführen könnten.
15<br />
<strong>Leitlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Akkreditierung<br />
Ziel<br />
64. Die Akkreditierung stellt sicher, dass <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung <strong>von</strong> Bewertungen der<br />
Konformität mit den Nachhaltigkeitsstandards und den Anforderungen der Produktkette in der<br />
<strong>Fischerei</strong> verantwortlichen Zertifizierungsstellen befähigt sind, <strong>die</strong>se Aufgaben zu erfüllen.<br />
Durch <strong>die</strong> Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle gewährleisten <strong>die</strong> Akkreditierungsstellen,<br />
dass letztere in der Lage ist, zu bewerten und zu bescheinigen, dass ein bestimmter Fisch oder ein<br />
bestimmtes <strong>Fischerei</strong>erzeugnis aus einer <strong>Fischerei</strong> stammt, <strong>die</strong> mit dem festgelegten<br />
Nachhaltigkeitsstandard übereinstimmt.<br />
Normative Grundlage<br />
65. ISO Guide 61. Allgemeine Anforderungen an <strong>die</strong> Bewertung und Akkreditierung <strong>von</strong><br />
Zertifizierungs- und Registrierungsstellen. 1996.<br />
Funktionen und Aufbau<br />
66. Die Akkreditierung wird auf der Grundlage eines Systems mit eigenen Regeln und<br />
eigener Verwaltung durchgeführt, d.h. ein Akkreditierungssystem. Die Aufgaben der<br />
Akkreditierung im Anschluss an <strong>die</strong> erfolgreiche Bewertung sollte <strong>von</strong> kompetenten<br />
Akkreditierungsstellen durchgeführt werden. Um als kompetent und zuverlässig bei der nicht<br />
diskriminierenden, unparteiischen und korrekten Bewertung anerkannt zu werden, sollte eine<br />
Akkreditierungsstelle unter anderem <strong>die</strong> folgenden Anforderungen erfüllen.<br />
Anforderungen<br />
Nichtdiskriminierung<br />
67. Alle Zertifizierungsstellen sollten ungeachtet des Landes, in dem sie angesiedelt sind,<br />
freien Zugang zu den Akkreditierungs<strong>die</strong>nstleistungen haben. Der Zugang sollte nicht <strong>von</strong> der<br />
Größe der beantragenden Stelle oder <strong>von</strong> der Mitgliedschaft in irgend einem Verband oder einer<br />
Gruppierung abhängen, noch sollte <strong>die</strong> Akkreditierung <strong>von</strong> der Zahl der bereits akkreditierten<br />
Zertifizierungsstellen abhängig sein.<br />
68. Die besonderen Umstände und Anforderungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierungsstellen in<br />
Entwicklungsländern und in Transformationsländern sollten in vollem Umfang berücksichtigt<br />
werden, wozu auch finanzielle und technische Unterstützung, Technologietransfer sowie<br />
Ausbildung und wissenschaftliche Zusammenarbeit gehören.
16<br />
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Transparenz<br />
69. Die Akkreditierungsstelle sollte unabhängig und unparteiisch sein. Um unparteiisch und<br />
unabhängig zu sein, sollte <strong>die</strong> Akkreditierungsstelle:<br />
−<br />
−<br />
−<br />
−<br />
−<br />
In ihrem organisatorischen Aufbau sowie hinsichtlich der finanziellen und sonstigen<br />
Unterstützung, <strong>die</strong> sie <strong>von</strong> öffentlichen oder privaten Stellen erhält, transparent sein.<br />
Zusammen mit der Leitung und dem Personal <strong>von</strong> persönlichen Interessen<br />
unabhängig sein.<br />
Frei <strong>von</strong> jeglichem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck sein, der <strong>die</strong><br />
Ergebnisse des Akkreditierungsverfahrens beeinflussen könnte.<br />
Da<strong>für</strong> garantieren, dass <strong>die</strong> Entscheidung über <strong>die</strong> Akkreditierung <strong>von</strong> (einer)<br />
Person(en) getroffen wird (werden), der (<strong>die</strong>) nicht an der Bewertung beteiligt<br />
war(en).<br />
Die Verantwortung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erteilung, Aufrechterhaltung, Erweiterung, Beschränkung,<br />
Aussetzung oder Rücknahme der Akkreditierung nicht einer außen stehenden Person<br />
oder Stelle übertragen.<br />
Arbeitskräfte und finanzielle Mittel<br />
70. Die Akkreditierungsstelle sollte über angemessene finanzielle Mittel und Stabilität <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Umsetzung eines Akkreditierungssystems verfügen und sie sollte entsprechende Vorkehrungen<br />
treffen, um den Verbindlichkeiten aus ihren Maßnahmen und/oder Tätigkeiten nachkommen zu<br />
können.<br />
71. Die Akkreditierungsstelle sollte eine genügende Anzahl <strong>von</strong> Arbeitskräften beschäftigen,<br />
<strong>die</strong> über <strong>die</strong> entsprechende Bildung, Ausbildung, Fachwissen und Erfahrung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung<br />
<strong>von</strong> Akkreditierungsaufgaben in der <strong>Fischerei</strong> verfügen.<br />
72. Die Akkreditierungsstelle sollte Informationen über <strong>die</strong> entsprechende Qualifikation,<br />
Ausbildung und Erfahrung jedes Personalmitglieds, das am Akkreditierungsprozess beteiligt ist,<br />
aufbewahren. Angaben über Ausbildung und Erfahrung sollten auf dem neuesten Stand gehalten<br />
werden.<br />
73. Beschließt eine Akkreditierungsstelle, einen Unterauftrag im Zusammenhang mit der<br />
Akkreditierung an eine externe Stelle oder Person zu vergeben, sollten <strong>die</strong> Anforderungen an<br />
<strong>die</strong>se externe Stelle nicht geringer sein als <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Akkreditierungsstelle selbst. Es sollte ein<br />
angemessen dokumentiertes Vertrags- oder gleichwertiges Abkommen abgefasst werden, in dem<br />
<strong>die</strong> Vereinbarungen auch hinsichtlich Geheimhaltung und Interessenkonflikten enthalten sind.<br />
Rechenschaftspflicht und Berichterstattung<br />
74. Die Akkreditierungsstelle sollte eine Rechtsperson sein mit eindeutigen und wirksamen<br />
Verfahren bei der Bearbeitung <strong>von</strong> Anträgen <strong>für</strong> Akkreditierungen. Die Akkreditierungsstelle<br />
sollte insbesondere über folgendes verfügen und den Antragstellern und den akkreditierten<br />
Stellen zukommen lassen:
17<br />
−<br />
−<br />
−<br />
eine detaillierte Beschreibung des Bewertungs- und Akkreditierungsverfahrens;<br />
<strong>die</strong> Unterlagen mit den Anforderungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Akkreditierung;<br />
<strong>die</strong> Unterlagen, in denen <strong>die</strong> Rechte und Pflichten der akkreditierten Stellen<br />
beschrieben werden.<br />
75. Es sollte ein angemessen dokumentiertes Vertrags- oder gleichwertiges Abkommen<br />
abgefasst werden, in dem <strong>die</strong> Zuständigkeiten jeder Partei beschrieben werden.<br />
76. Die Akkreditierungsstelle sollte<br />
− festgelegte Ziele haben und der Qualität verpflichtet sein;<br />
− Qualitätsverfahren und –anweisungen in einem Qualitätshandbuch dokumentieren;<br />
− über ein bewährtes, wirksames und geeignetes Qualitätssystem verfügen.<br />
77. Die Akkreditierungsstelle sollte in geplanter und systematischer Art und Weise<br />
regelmäßige interne Prüfungen aller Verfahren durchführen, um zu bestätigen, dass das<br />
Akkreditierungssystem umgesetzt wird und wirksam ist.<br />
78. Die Akkreditierungsstelle kann externe Prüfungen einschlägiger Sachverhalte einholen.<br />
Die Ergebnisse der Prüfung sollten der Öffentlichkeit zugänglich sein.<br />
79. Fachpersonal, das dem Mitarbeiterstab der Akkreditierungsstelle zugeordnet ist, sollte <strong>von</strong><br />
der Akkreditierungsstelle bestellt werden, um <strong>die</strong> Bewertung im Hinblick auf alle geltenden<br />
Akkreditierungsanforderungen durchzuführen.<br />
80. Für <strong>die</strong> Bewertungen bestelltes Personal sollte der Akkreditierungsstelle einen<br />
Ergebnisbericht über <strong>die</strong> Konformität der bewerteten Stelle mit allen<br />
Akkreditierungsanforderungen zukommen lassen. Der Bericht sollte hinreichend umfassende<br />
Informationen liefern, wie z.B.:<br />
− Qualifikation, Erfahrung und Befugnis des angetroffenen Personals;<br />
− Eignung der internen Organisation und der Verfahren der Zertifizierungsstelle, um<br />
ihre Dienstleistungen vertrauenswürdig zu machen;<br />
− Maßnahmen zur Behebung festgestellter Nichtübereinstimmungen einschließlich<br />
gegebenenfalls derer, <strong>die</strong> bei früheren Bewertungen festgestellt wurden.<br />
81. Die Akkreditierungsstelle sollte über Methoden und Verfahren zur Aufbewahrung der<br />
Aufzeichnungen über <strong>die</strong> Geschehnisse während des Bewertungsbesuchs verfügen, <strong>für</strong> einen<br />
einem Zeitraum, der ihren vertraglichen, gesetzlichen und sonstigen Verpflichtungen entspricht.<br />
Die Aufzeichnungen sollten belegen, dass <strong>die</strong> Akkreditierungsverfahren wirksam durchgeführt<br />
wurden, insbesondere im Hinblick auf <strong>die</strong> Antragsformulare, Bewertungsberichte und sonstige<br />
Dokumente im Zusammenhang mit der Erteilung, Aufrechterhaltung, Erweiterung,<br />
Beschränkung, Aussetzung oder Rücknahme der Akkreditierung. Die Aufzeichnungen sollten so<br />
erfasst, verwaltet und gelöscht werden, dass <strong>die</strong> Integrität des Verfahrens und <strong>die</strong> Vertraulichkeit<br />
der Information garantiert werden.
18<br />
Beilegung <strong>von</strong> Beschwerden hinsichtlich der Akkreditierung <strong>von</strong> Zertifizierungsstellen 15<br />
82. Die Akkreditierungsstelle sollte über schriftlich festgelegte Praktiken und Verfahren<br />
verfügen, wie Beschwerden hinsichtlich aller Aspekte der Akkreditierung oder Rücknahme der<br />
Akkreditierung der Zertifizierungsstellen zu behandeln sind.<br />
83. Diese Verfahren sollten <strong>die</strong> Einsetzung, ggf. ad hoc, eines unabhängigen und unparteiischen<br />
Ausschusses beinhalten, um auf eine Beschwerde zu reagieren. Der Ausschuss sollte,<br />
wenn möglich, versuchen, alle Beschwerden durch Aussprache oder einen Vergleich beizulegen.<br />
Ist <strong>die</strong>s nicht möglich, sollte der Ausschuss der Akkreditierungsstelle einen schriftlichen Schiedsspruch<br />
zukommen lassen, <strong>die</strong> ihn den anderen beteiligten Parteien zukommen lässt.<br />
84. Die Akkreditierungsstelle sollte:<br />
a) über alle <strong>die</strong> Akkreditierung betreffenden Beschwerden und Abhilfemaßnahmen<br />
Buch führen;<br />
b) entsprechende Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen ergreifen;<br />
c) <strong>die</strong> Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen bewerten;<br />
d) <strong>die</strong> Vertraulichkeit der bei der Untersuchung und der Beilegung <strong>von</strong> Beschwerden<br />
erhaltenen Informationen wahren.<br />
85. Informationen über das Vorgehen bei der Behandlung <strong>von</strong> Beschwerden hinsichtlich der<br />
Akkreditierung sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.<br />
86. Das oben Erwähnte schließt andere Formen rechtlicher und verwaltungstechnischer<br />
Verfahren, wie sie <strong>die</strong> nationale Gesetzgebung oder das internationale Recht vorsehen, nicht aus.<br />
Vertraulichkeit<br />
87. Die Akkreditierungsstelle sollte angemessene, im Einklang mit dem geltenden Recht<br />
stehende, Vorkehrungen getroffen haben, um <strong>die</strong> Vertraulichkeit der Informationen zu wahren,<br />
<strong>die</strong> sie im Verlauf ihrer Akkreditierungstätigkeiten auf allen Ebenen ihrer Organisation,<br />
einschließlich der Ausschüsse und externer Stellen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> sie tätig sind, erhalten hat.<br />
88. Erfordert es das Gesetz, Informationen an Dritte weiterzugeben, sollte <strong>die</strong> Stelle – wie<br />
vom Gesetz erlaubt – über <strong>die</strong> gelieferte Information unterrichtet werden. Ansonsten sollten<br />
Informationen über eine Antrag stellende Zertifizierungsstelle ohne deren schriftliche<br />
Einverständniserklärung nicht an Dritte weitergegeben werden.<br />
Aufrechterhaltung und Erweiterung der Akkreditierung<br />
89. Die Akkreditierungsstelle sollte Vorkehrungen getroffen haben, <strong>die</strong> sicherstellen, dass<br />
eine akkreditierte Zertifizierungsstelle sie unverzüglich über alle Änderungen im Hinblick auf<br />
ihren Status oder ihre Funktionsweise informiert.<br />
15 Verfahren der Akkreditierungsstelle zur Beilegung <strong>von</strong> Beschwerden und Einsprüchen im Hinblick auf <strong>die</strong><br />
Zertifizierung werden im folgenden Kapitel über <strong>Leitlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung dargelegt.
19<br />
90. Die Akkreditierungsstelle sollte Verfahren zur Durchführung <strong>von</strong> Neubewertungen haben,<br />
<strong>für</strong> den Fall, dass Veränderungen <strong>die</strong> Leistungsfähigkeit oder den Umfang der akkreditierten<br />
Tätigkeiten der akkreditierten Stelle oder <strong>die</strong> Einhaltung <strong>von</strong> anderen <strong>von</strong> der<br />
Akkreditierungsstelle festgelegten maßgeblichen Zuständigkeitskriterien stark beeinträchtigen.<br />
91. Die Akkreditierung sollte in ausreichend kurzen Abständen neu bewertet werden um zu<br />
bestätigen, dass <strong>die</strong> akkreditierte Zertifizierungsstelle weiterhin <strong>die</strong> Akkreditierungsanforderungen<br />
erfüllt. Die Periodizität <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung der Neufestsetzung sollte fünf Jahre<br />
nicht überschreiten.<br />
Aussetzung und Rücknahme der Akkreditierung<br />
92. Die Akkreditierungsstelle sollte <strong>die</strong> Bedingungen festlegen, unter denen <strong>die</strong><br />
Akkreditierung <strong>für</strong> den gesamten oder einen Teil des Geltungsbereichs der Akkreditierung<br />
ausgesetzt oder teilweise bzw. ganz entzogen werden kann.<br />
Änderung bei den Akkreditierungsanforderungen<br />
93. Die Akkreditierungsstelle sollte alle Änderungen, <strong>die</strong> sie bei den Anforderungen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Akkreditierung vornehmen will, entsprechend anzeigen.<br />
94. Sie sollte Meinungen <strong>von</strong> betroffenen Parteien berücksichtigen, bevor sie <strong>die</strong> genaue<br />
Form und den tatsächlichen Zeitpunkt der Änderungen festlegt.<br />
95. Nach der Festlegung und der Veröffentlichung der geänderten Anforderungen sollte sie<br />
sicherstellen, dass jede akkreditierte Stelle alle erforderlichen Anpassungen an ihren Verfahren<br />
innerhalb einer nach Meinung der Akkreditierungsstelle angemessenen Frist vornimmt.<br />
96. Besondere Beachtung sollte akkreditierten Stellen in Entwicklungsländern und in<br />
Transformationsländern geschenkt werden.<br />
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Akkreditierungssymbols oder eines Logos 16<br />
97. Die Akkreditierungsstelle, <strong>die</strong> Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Symbols oder<br />
Logos ist, das im Rahmen seines Akkreditierungsprogramms verwendet werden soll, sollte über<br />
dokumentierte Verfahrensanweisungen verfügen, in denen ihre Verwendung beschrieben wird.<br />
98. Die Akkreditierungsstelle sollte nicht eine Verwendung ihres Akkreditierungszeichens<br />
oder –logos gestatten, <strong>die</strong> darauf schließen lässt, dass <strong>die</strong> Akkreditierungsstelle selbst ein<br />
Erzeugnis, eine Dienstleistung oder ein System zugelassen hat, das <strong>von</strong> einer Zertifizierungsstelle<br />
zertifiziert wurde.<br />
99. Die Akkreditierungsstelle sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, um falschen Hinweisen<br />
auf das Akkreditierungssystem oder einer irreführenden Verwendung des Akkreditierungslogos<br />
in Anzeigen, Katalogen, usw. entgegenzuwirken.<br />
16 Die Bestimmungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwendung und Kontrolle eines Zertifizierungsantrags, Symbols oder Logos werden<br />
in den <strong>Leitlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung behandelt.
20<br />
<strong>Leitlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung<br />
Ziel<br />
100. Die Zertifizierung ist das Verfahren, durch das eine dritte Partei eine schriftliche oder<br />
gleichwertige Versicherung abgibt, dass eine <strong>Fischerei</strong> dem geltenden Standard entspricht und<br />
dass eine ordnungsgemäße Produktkette eingerichtet ist. Die Zertifizierung ist ein fester und<br />
unverzichtbarer Bestandteil jedes Ökokennzeichen-Programms <strong>für</strong> Erzeugnisse der nachhaltigen<br />
Seefischerei. Es liefert den Käufern und Verbrauchern <strong>die</strong> Gewissheit, dass ein bestimmter Fisch<br />
oder ein <strong>Fischerei</strong>erzeugnis aus einer <strong>Fischerei</strong> stammt, <strong>die</strong> dem festgelegten Standard <strong>für</strong> eine<br />
nachhaltige <strong>Fischerei</strong> entspricht. Die unparteiische Zertifizierung auf der Grundlage einer<br />
objektiven Bewertung aller maßgeblichen Faktoren garantiert da<strong>für</strong>, dass Ökokennzeichen<br />
wahrheitsgetreue Informationen vermitteln. Dies ist eine notwendige Voraussetzung <strong>für</strong> das<br />
Ökokennzeichen, damit es seine Ziele erreicht.<br />
Geltungsbereich<br />
101. Es gibt zwei Arten der Zertifizierung, nämlich <strong>die</strong> Zertifizierung der <strong>Fischerei</strong> selbst und<br />
<strong>die</strong> Zertifizierung der Produktkette zwischen dem Zeitpunkt des Fischfangs und dem Zeitpunkt<br />
des Verkaufs der Fische oder <strong>Fischerei</strong>erzeugnisse an den Endverbraucher. Für <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong> und<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Produktkette können getrennte Zertifikate ausgestellt werden.<br />
102. Zwei Arten der Bewertung sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung erforderlich:<br />
a) Konformitätsbewertung, ob eine <strong>Fischerei</strong> dem Standard und damit verbundenen<br />
Zertifizierungskriterien entspricht;<br />
b) Bewertung der Produktkette, ob geeignete Maßnahmen umgesetzt wurden, um<br />
Fische aus einer zertifizierten <strong>Fischerei</strong> bei den nachfolgenden<br />
Fischverarbeitungs-, Vertriebs- und Vermarktungsstufen zu identifizieren.<br />
103. Fisch und <strong>Fischerei</strong>erzeugnisse, <strong>die</strong> gekennzeichnet sind, um dem Verbraucher ihre<br />
Herkunft aus einer nachhaltigen <strong>Fischerei</strong> kenntlich zu machen, benötigen beide Arten der<br />
Bewertung und Zertifizierung.<br />
Normative Grundlage<br />
104. ISO Guide 62, General Requirements for bo<strong>die</strong>s operating assessment and<br />
certification/registration of quality systems. 1996.<br />
105. ISO/IEC Guide 65, General requirements for bo<strong>die</strong>s operating product certification<br />
systems. 1996.<br />
106. WTO. Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, Artikel 5.
21<br />
Funktionen und Struktur<br />
107. Die Aufgaben der Durchführung <strong>von</strong> Konformitäts- und Produktkettenbewertungen sollte<br />
<strong>von</strong> anerkannten und akkreditierten Zertifizierungsstellen durchgeführt werden. Um als<br />
kompetent und zuverlässig bei der Durchführung <strong>von</strong> nicht diskriminierenden, unparteiischen<br />
und sorgfältigen Bewertungen zu gelten, muss eine Zertifizierungsstelle unter anderem <strong>die</strong><br />
folgenden Anforderungen erfüllen:<br />
Anforderungen<br />
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit<br />
108. Die Zertifizierungsstelle sollte rechtlich und finanziell vom Eigentümer des<br />
Ökokennzeichen-Programms unabhängig sein.<br />
109. Die Zertifizierungsstelle und ihr Bewertungs- und Zertifizierungspersonal – ob direkt <strong>von</strong><br />
der Zertifizierungsstelle angestellt oder als ihr Unterauftragnehmer – sollten keine anderen<br />
kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Interessen an der zu bewertenden <strong>Fischerei</strong> oder<br />
Produktkette haben als <strong>die</strong> ihrer Zertifizierungs<strong>die</strong>nstleistung.<br />
110. Die Zertifizierungsstelle sollte sicherstellen, dass <strong>die</strong> Zertifizierungsentscheidung und <strong>die</strong><br />
Zertifizierungsbewertungen <strong>von</strong> unterschiedlichem Personal vorgenommen werden.<br />
111. Die Zertifizierungsstelle sollte <strong>die</strong> Verantwortung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erteilung, Aufrechterhaltung,<br />
Erweiterung, Beschränkung, Aussetzung oder Rücknahme der Zertifizierung nicht auf eine außen<br />
stehende Person oder Stelle übertragen.<br />
Nichtdiskriminierung<br />
112. Alle Arten <strong>von</strong> <strong>Fischerei</strong>en – ob sie <strong>von</strong> regionalen, staatlichen, halbstaatlichen oder <strong>von</strong><br />
nichtstaatlichen <strong>Fischerei</strong>bewirtschaftungsorganisationen oder –vereinbarungen bewirtschaftet<br />
werden – sollten freien Zugang zu den Dienstleistungen der Zertifizierungsstelle haben. Der<br />
Zugang zur Zertifizierung sollte weder <strong>von</strong> der Größe oder vom Umfang der <strong>Fischerei</strong> noch sollte<br />
sie <strong>von</strong> der Anzahl der bereits zertifizierten <strong>Fischerei</strong>en abhängig sein.<br />
Arbeitskräfte und finanzielle Mittel<br />
113. Die Zertifizierungsstelle sollte über angemessene finanzielle Mittel und Stabilität <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Umsetzung eines Zertifikationssystems verfügen und sie sollte entsprechende Vorkehrungen<br />
treffen, um den Verbindlichkeiten aus ihren Maßnahmen und/oder Tätigkeiten nachkommen zu<br />
können.<br />
114. Die Zertifizierungsstelle sollte eine genügende Anzahl <strong>von</strong> Arbeitskräften beschäftigen,<br />
<strong>die</strong> über <strong>die</strong> entsprechende Bildung, Ausbildung, Fachwissen und Erfahrung verfügen, um<br />
Konformitäts- und/oder Produktkettenbewertungen in der <strong>Fischerei</strong> durchführen zu können.
22<br />
115. Die Zertifizierungsstelle sollte Informationen über <strong>die</strong> entsprechende Qualifikation,<br />
Ausbildung und Erfahrung jedes Mitarbeiters, der am Zertifizierungsprozess beteiligt ist,<br />
aufbewahren. Angaben über Ausbildung und Erfahrung sollten auf dem neuesten Stand gehalten<br />
werden.<br />
116. Beschließt eine Zertifizierungsstelle, an eine externe Stelle oder Person im<br />
Zusammenhang mit der Zertifizierung einen Unterauftrag zu vergeben, sollten <strong>die</strong> Anforderungen<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong>se externe Stelle nicht geringer sein, als <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierungsstelle selbst. Es sollte ein<br />
angemessen dokumentiertes Vertrags- oder gleichwertiges Abkommen abgefasst werden, in dem<br />
<strong>die</strong> Vereinbarungen auch hinsichtlich Geheimhaltung und Interessenkonflikten enthalten sind.<br />
Rechenschaftspflicht und Berichterstattung<br />
117. Die Zertifizierungsstelle sollte eine Rechtsperson sein mit eindeutigen und wirksamen<br />
Verfahren bei der Bearbeitung <strong>von</strong> Anträgen zur Zertifizierung der <strong>Fischerei</strong> und/oder der<br />
Produktkette. Die Zertifizierungsstelle sollte insbesondere folgendes verwahren und den<br />
Antragstellern und den akkreditierten Stellen zukommen lassen:<br />
− eine detaillierte Beschreibung des Bewertungs- und Zertifizierungsverfahrens;<br />
−<br />
−<br />
<strong>die</strong> Unterlagen mit den Anforderungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung;<br />
<strong>die</strong> Unterlagen, in denen <strong>die</strong> Rechte und Pflichten der zertifizierten Stellen<br />
beschrieben werden.<br />
118. Es sollte ein angemessen dokumentiertes Vertrags- oder gleichwertiges Abkommen<br />
zwischen der Zertifizierungsstelle und ihren Kunden abgefasst werden, in dem <strong>die</strong> Rechte und<br />
Pflichten jeder Partei beschrieben werden.<br />
119. Die Zertifizierungsstelle sollte:<br />
− festgelegte Ziele haben und der Qualität verpflichtet sein;<br />
− Qualitätsverfahren und –anweisungen in einem Qualitätshandbuch dokumentieren;<br />
− über ein bewährtes, wirksames und geeignetes Qualitätssystem verfügen.<br />
120. Die Zertifizierungsstelle sollte in geplanter und systematischer Art und Weise<br />
regelmäßige interne Prüfungen aller Verfahren durchführen, um zu bestätigen, dass das<br />
Zertifizierungssystem umgesetzt wird und wirksam ist.<br />
121. Die Zertifizierungsstelle kann externe Prüfungen maßgeblicher Sachverhalte einholen.<br />
Die Ergebnisse der Prüfung sollten der Öffentlichkeit zugänglich sein.<br />
122. Die Zertifizierungsstelle sollte über Methoden und Verfahren zur Aufbewahrung <strong>von</strong><br />
Aufzeichnungen verfügen, <strong>für</strong> einen einem Zeitraum, der ihren vertraglichen, gesetzlichen und<br />
sonstigen Verpflichtungen entspricht. Die Aufzeichnungen sollten belegen, dass <strong>die</strong><br />
Zertifizierungsverfahren wirksam durchgeführt wurden, insbesondere im Hinblick auf <strong>die</strong><br />
Antragsformulare, Bewertungsberichte und anderen Dokumente im Zusammenhang mit der<br />
Erteilung, Aufrechterhaltung, Erweiterung, Beschränkung, Aussetzung oder Rücknahme der<br />
Zertifizierung. Die Aufzeichnungen sollten so erfasst, verwaltet und gelöscht werden, dass <strong>die</strong><br />
Verfahrensintegrität und <strong>die</strong> Vertraulichkeit der Information garantiert werden.<br />
123. Die Zertifizierungsstelle sollte sicherstellen, dass im Fall <strong>von</strong> Änderungen alle betroffene
23<br />
Parteien benachrichtigt werden.<br />
124. Die Zertifizierungsstelle sollte auf Anfrage entsprechende Unterlagen zur Verfügung<br />
stellen.<br />
Zertifizierungsgebühren<br />
125. Die Zertifizierungsstelle sollte <strong>für</strong> Antragsteller und zertifizierte <strong>Fischerei</strong>en eine<br />
schriftliche Gebührenaufstellung bereithalten, <strong>die</strong> auf Anfrage erhältlich sein sollte. Bei der<br />
Erarbeitung der Gebührenaufstellung und bei der Festlegung der spezifischen Gebühr <strong>für</strong> eine<br />
Zertifizierungsbewertung sollte <strong>die</strong> Zertifizierungsstelle unter anderem <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong><br />
sorgfältige und wahrheitsgetreue Bewertungen, den Umfang, <strong>die</strong> Größe und <strong>die</strong> Komplexität der<br />
<strong>Fischerei</strong> oder der Produktkette, <strong>die</strong> Bedingung der Nichtdiskriminierung eines Kunden und <strong>die</strong><br />
besonderen Umstände und Bedingungen in den Entwicklungs- und Transformationsländern<br />
berücksichtigen.<br />
Vertraulichkeit<br />
126. Die Zertifizierungsstelle sollte angemessene, im Einklang mit dem geltenden Recht<br />
stehende, Vorkehrungen getroffen haben, um <strong>die</strong> Vertraulichkeit der Informationen zu wahren,<br />
<strong>die</strong> sie im Verlauf ihrer Zertifizierung auf allen Ebenen ihrer Organisation erhalten hat.<br />
127. Erfordert es das Gesetz, Informationen an Dritte weiterzugeben, sollte der Kunde – wie<br />
vom Gesetz vorgesehen – über <strong>die</strong> gelieferte Information unterrichtet werden. Ansonsten sollten<br />
Informationen über ein spezielles Erzeugnis oder eine <strong>Fischerei</strong> nicht ohne schriftliche<br />
Einverständniserklärung des Kunden an Dritte weitergegeben werden.<br />
Aktualisierung der Zertifizierung<br />
128. Die Zertifizierungsstelle sollte in ausreichend kurzen Abständen regelmäßige<br />
Überwachungen und Kontrollen durchführen um zu bestätigen, dass <strong>die</strong> zertifizierten <strong>Fischerei</strong>en<br />
und/oder <strong>die</strong> zertifizierten Produktketten weiterhin den Zertifizierungsanforderungen<br />
entsprechen.<br />
129. Die Zertifizierungsstelle sollte den Kunden auffordern, ihr umgehend alle geplanten<br />
Änderungen im <strong>Fischerei</strong>management oder der Produktkette oder sonstige Änderungen<br />
mitzuteilen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Konformität beeinträchtigen können.<br />
130. Die Zertifizierungsstelle sollte Verfahren zur Durchführung <strong>von</strong> Neubewertungen haben,<br />
<strong>für</strong> den Fall, dass Veränderungen den Status und das Management der zertifizierten <strong>Fischerei</strong><br />
oder <strong>die</strong> Produktkette stark beeinträchtigen oder wenn <strong>die</strong> Analyse einer Beschwerde oder irgend<br />
einer anderen Information darauf hindeutet, dass <strong>die</strong> zertifizierte <strong>Fischerei</strong> und/oder <strong>die</strong><br />
Produktkette nicht mehr dem erforderlichen Standard und/oder damit verbundenen<br />
Anforderungen der Zertifizierungsstelle entsprechen.<br />
131. Die Gültigkeitsdauer <strong>für</strong> ein Zertifikat sollte fünf Jahre im Fall <strong>von</strong> <strong>Fischerei</strong>en und drei
24<br />
Jahre bei der Produktkette nicht überschreiten. Bei der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Neuzertifizierung erforderlichen<br />
Bewertung sollten Änderungen, <strong>die</strong> in der Leitung der <strong>Fischerei</strong> oder bei den Verwaltungsverfahren<br />
vorgenommen wurden sowie alle neuen Bedingungen, <strong>die</strong> durch Änderungen bei den<br />
Standards erforderlich werden könnten, besonders berücksichtigt werden.<br />
Verlängerung der Zertifizierung<br />
132. Auf der Grundlage der vorangegangenen regelmäßigen Beobachtungen und Prüfungen<br />
und einer vollständigen Neubewertung kann <strong>die</strong> Gültigkeit der Zertifizierung um bis zu fünf<br />
Jahre bei einer <strong>Fischerei</strong> und bis zu drei Jahre <strong>für</strong> <strong>die</strong> Produktkette verlängert werden.<br />
Aussetzung und Rücknahme der Zertifizierung<br />
133. Die Zertifizierungsstelle sollte <strong>die</strong> Bedingungen festlegen, unter denen <strong>die</strong> Zertifizierung<br />
teilweise oder ganz und <strong>für</strong> den gesamten oder einen Teil des Geltungsbereichs der Zertifizierung<br />
ausgesetzt oder zurückgenommen werden kann.<br />
134. Die Zertifizierungsstelle sollte fordern, dass eine zertifizierte <strong>Fischerei</strong> und/oder eine<br />
Produktkette bei Aussetzung oder Rücknahme ihrer Zertifizierung <strong>die</strong> Verwendung jeglichen<br />
Werbematerials, das irgend einen Bezug darauf enthält, einstellt und alle<br />
Zertifizierungsunterlagen, wie <strong>von</strong> der Zertifizierungsstelle gefordert, zurückgibt. Die<br />
Zertifizierungsstelle sollte auch verpflichtet sein, <strong>die</strong> Öffentlichkeit nach Ausschöpfung des<br />
Berufungsverfahrens über <strong>die</strong> Aussetzung oder <strong>die</strong> Rücknahme zu informieren.<br />
Aufrechterhaltung der Produktkette<br />
135. Verfahren der Produktketten werden an den Hauptübergangsstellen umgesetzt. An jedem<br />
Umladeort, der je nach Art des gehandelten Fischs oder des <strong>Fischerei</strong>erzeugnisses variieren kann,<br />
müssen alle zertifizierten Fische oder <strong>Fischerei</strong>erzeugnisse identifiziert und/oder <strong>von</strong> den nicht<br />
zertifizierten Fischen oder <strong>Fischerei</strong>erzeugnissen getrennt werden.<br />
136. Die Zertifizierungsstelle sollte sicherstellen, dass ein Empfänger <strong>von</strong> zertifizierten<br />
Fischen oder <strong>Fischerei</strong>erzeugnissen einschlägige Aufzeichnungen über <strong>die</strong> Produktkette führt,<br />
einschließlich aller Aufzeichnungen über Lieferung, Empfang und Abrechnung.<br />
137. Die Zertifizierungsstelle sollte über dokumentierte Verfahrensweisen verfügen, in denen<br />
<strong>die</strong> Prüfungsmethoden und <strong>die</strong> Häufigkeit der Prüfungen festgelegt sind. Die Häufigkeit der<br />
Prüfungen sollte abhängen <strong>von</strong>:<br />
−<br />
−<br />
den am Umladeort ausgeführten technischen Verfahren;<br />
Risikofaktoren wie z.B. dem Wert und Umfang der zertifizierten Produktion.<br />
138. Jede Lücke oder scheinbare Lücke in der Produktionskette, <strong>die</strong> bei einer<br />
Kontrolle/Prüfung festgestellt wurde, sollte ausdrücklich im Kontroll-/Prüfbericht festgehalten<br />
werden, zusammen mit:<br />
− einer Erläuterung der Gründe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Lücke;<br />
− einer Erläuterung der Abhilfemaßnahmen, <strong>die</strong> ergriffen wurden oder <strong>die</strong> ergriffen<br />
werden müssen, um sicherzustellen, dass eine derartige Lücke nicht wieder vorkommt.
25<br />
139. Alle Kontroll-/Prüfungsaufzeichnungen sollten in einen schriftlichen Kontroll-<br />
/Prüfbericht aufgenommen werden, der allen entsprechenden Parteien zur Verfügung steht und<br />
im Büro der Zertifizierungsstelle hinterlegt ist.<br />
140. Der Kontroll-/Prüfbericht sollte zumindest folgendes enthalten:<br />
−<br />
−<br />
−<br />
−<br />
−<br />
das Datum der Kontrolle/Prüfung;<br />
den(<strong>die</strong>) Namen der <strong>für</strong> den Bericht zuständigen Person(en);<br />
Namen und Anschriften der kontrollierten/geprüften Standorte;<br />
den Umfang der Kontrolle/Prüfung;<br />
Erläuterungen zur Übereinstimmung des Kunden mit den Anforderungen der<br />
Produktkette.<br />
Verwendung und Kontrolle eines Zertifizierungsanspruchs, -zeichens oder -logos<br />
141. Die Zertifizierungsstelle, Akkreditierungsstelle oder der Eigentümer des Ökokennzeichen-<br />
Programms sollte über dokumentierte Verfahrensweisen verfügen, in denen <strong>die</strong> Anforderungen,<br />
Einschränkungen oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung <strong>von</strong> Zeichen oder Logos<br />
beschrieben sind, <strong>die</strong> darauf hinweisen, dass ein Fisch- oder <strong>Fischerei</strong>erzeugnis aus einer<br />
nachhaltigen <strong>Fischerei</strong> stammt. Das Ökokennzeichen-Programm muss insbesondere sicherstellen,<br />
dass Symbole oder Logos sich nicht auf Ansprüche beziehen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachhaltige <strong>Fischerei</strong><br />
unerheblich sind und den Handel behindern oder den Verbraucher irreführen könnten.<br />
142. Die Zertifizierungsstelle, Akkreditierungsstelle oder der Eigentümer des Ökokennzeichen-<br />
Programms sollte nur dann eine Lizenz erteilen, das Zeichen/den Anspruch/das Logo<br />
anzubringen oder eine Zertifizierung <strong>für</strong> irgend eine <strong>Fischerei</strong> oder ein <strong>Fischerei</strong>erzeugnis zu<br />
erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Erzeugnis, auf dem sie angebracht sind, tatsächlich <strong>von</strong><br />
der zertifizierten Quelle hergestellt wurde.<br />
143. Die Zertifizierungsstelle, Akkreditierungsstelle oder der Eigentümer des Ökokennzeichen-<br />
Programms ist verantwortlich da<strong>für</strong>, dass kein betrügerischer oder irreführender Gebrauch bei der<br />
Verwendung und Präsentation des Gütesiegels und Logos gemacht wird.<br />
144. Überträgt <strong>die</strong> Zertifizierungsstelle, <strong>die</strong> Akkreditierungsstelle oder der Eigentümer des<br />
Ökokennzeichen-Programms das Recht, ein Symbol oder Logo zu verwenden, um auf eine<br />
Zertifizierung hinzuweisen, kann <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong> und jedes Fisch- oder <strong>Fischerei</strong>erzeugnis <strong>von</strong><br />
<strong>die</strong>ser <strong>Fischerei</strong> das festgelegte Zeichen oder Logo nur in der <strong>von</strong> ihr/ihm schriftlich genehmigten<br />
Weise verwenden.<br />
145. Die Zertifizierungsstelle, Akkreditierungsstelle oder der Eigentümer des Ökokennzeichen-<br />
Programms sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, um gegen nicht ordnungsgemäße<br />
Bezugnahmen auf das Zertifizierungssystem oder irreführenden Gebrauch der Zeichen und Logos<br />
in Anzeigen, Katalogen, usw. anzugehen.<br />
146. Alle ausgegebenen Zertifizierungen sollte folgendes enthalten:<br />
− Name und Anschrift der Akkreditierungsstelle oder des Eigentümers des<br />
Ökokennzeichen-Programms;
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−<br />
−<br />
−<br />
−<br />
−<br />
−<br />
Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle;<br />
Name und Anschrift des Zertifizierungsinhabers;<br />
wirksames Ausgabedatum der Zertifizierung;<br />
Gegenstand der Zertifizierung;<br />
Gültigkeitsdauer der Zertifizierung;<br />
Unterschrift des ausstellenden Handlungsbevollmächtigten.<br />
Beilegung <strong>von</strong> Beschwerden und Einsprüchen<br />
147. Die Akkreditierungsstelle oder der Eigentümer des Ökokennzeichen-Programms sollte<br />
über schriftlich festgelegte Methoden und Verfahren verfügen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> akkreditierte<br />
Zertifizierungsstellen bei der Beilegung <strong>von</strong> Beschwerden und Einsprüchen betroffener Parteien<br />
im Zusammenhang mit allen Fragen der Zertifizierung oder der Aufhebung der Zertifizierung<br />
gelten. Diese Verfahren sollten zeitnah sein, den Rahmen und <strong>die</strong> Art der Einsprüche, <strong>die</strong><br />
berücksichtigt werden, eindeutig definieren und nur den Parteien, <strong>die</strong> an der Bewertung beteiligt<br />
oder während der Bewertung befragt wurden, zugänglich sein. Die Kosten der Einsprüche sollten<br />
vom Beschwerdeführer getragen werden.<br />
148. Diese Verfahren sollten einen unabhängigen und unparteiischen Ausschuss beinhalten,<br />
der alle Beschwerden behandelt. Wenn möglich sollte der Ausschuss versuchen, alle<br />
Beschwerden durch Aussprache oder einen Vergleich beizulegen. Ist <strong>die</strong>s nicht möglich, sollte<br />
der Ausschuss der Zertifizierungsstelle, bzw. der Akkreditierungsstelle oder dem Eigentümer des<br />
Ökokennzeichen-Programms ein schriftliches Urteil zukommen lassen, <strong>die</strong> der betroffenen Partei<br />
oder den betroffenen Parteien das Urteil übermitteln sollten.<br />
149. Dies schließt nicht <strong>die</strong> Anwendung anderer Formen <strong>von</strong> Rechts- und Verwaltungsverfahren<br />
nach innerstaatlichem oder internationalem Recht aus.<br />
Aufbewahrung <strong>von</strong> Aufzeichnungen über Beschwerden und Einsprüche bezüglich der<br />
Zertifizierung<br />
150. Die Zertifizierungsstelle, Akkreditierungsstelle oder der Organisator/Eigentümer des<br />
Ökokennzeichen-Programms sollte:<br />
- Aufzeichnungen über alle <strong>die</strong> Zertifizierung betreffenden Beschwerden und<br />
Einsprüche und Schlichtungsmaßnahmen führen;<br />
- angemessene Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen ergreifen;<br />
- <strong>die</strong> Wirksamkeit der Schlichtungsmaßnahmen bewerten;<br />
- <strong>die</strong> Vertraulichkeit der während der Untersuchung und der Beilegung <strong>von</strong><br />
Beschwerden und Einsprüchen im Zusammenhang mit der Zertifizierung<br />
erhaltenen Informationen wahren.<br />
151. Die Informationen über Verfahren zur Beilegung <strong>von</strong> Beschwerden und Einsprüchen im<br />
Zusammenhang mit Zertifizierungen sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.