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FAO-Leitlinien für die Ökokennzeichnung von ... - Portal-Fischerei

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<strong>FAO</strong>-LEITLINIEN FÜR DIE ÖKOKENNZEICHNUNG VON FISCH UND<br />

FISCHEREIERZEUGNISSEN AUS DER SEEFISCHEREI 1<br />

GELTUNGSBEREICH<br />

1. Diese <strong>Leitlinien</strong> gelten <strong>für</strong> Ökokennzeichen-Programme, mit denen Erzeugnisse aus gut<br />

bewirtschafteten <strong>Fischerei</strong>en zertifiziert und gefördert werden sollen, und sie konzentrieren sich<br />

auf Fragen der nachhaltigen Nutzung der <strong>Fischerei</strong>ressourcen.<br />

GRUNDSÄTZE<br />

2. Folgende Grundsätze sollten <strong>für</strong> Ökokennzeichen-Programme <strong>für</strong> <strong>die</strong> Seefischerei gelten:<br />

2.1 Sie sind kohärent mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen <strong>von</strong><br />

1982 und dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des<br />

Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über<br />

<strong>die</strong> Erhaltung und Bewirtschaftung <strong>von</strong> gebietsübergreifenden Fischbeständen und<br />

Beständen weit wandernder Fische; dem Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle<br />

<strong>Fischerei</strong> der <strong>FAO</strong> und den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) sowie mit<br />

anderen einschlägigen internationalen Instrumenten.<br />

2.2 Sie erkennen <strong>die</strong> souveränen Rechte der Staaten an und stimmen mit allen<br />

einschlägigen Gesetzen und Regelungen überein.<br />

2.3 Sie sind freiwillig und marktgesteuert.<br />

2.4 Sie sind transparent und schließen eine ausgeglichene und gerechte Beteiligung<br />

aller betroffenen Parteien ein.<br />

2.5 Sie sind nicht diskriminierend, stellen keine unnötigen Hindernisse <strong>für</strong> den<br />

Handel 2 dar und lassen einen gerechten Handel und Wettbewerb zu.<br />

2.6 Sie ermöglichen den Zugang zu den internationalen Märkten 3 .<br />

2.7 Sie schaffen eine eindeutige Rechenschaftspflicht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Inhaber <strong>von</strong><br />

Programmen und <strong>die</strong> Zertifizierungsstellen in Übereinstimmung mit den<br />

internationalen Standards.<br />

2.8 Sie beinhalten zuverlässige, unabhängige Prüfungs- und Kontrollverfahren.<br />

2.9 Sie gelten als gleichwertig, wenn sie mit <strong>die</strong>sen <strong>Leitlinien</strong> übereinstimmen.<br />

2.10 Sie beruhen auf dem besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisstand und<br />

berücksichtigen auch überliefertes Wissen über <strong>die</strong> Ressourcen, vorausgesetzt,<br />

seine Gültigkeit kann objektiv überprüft werden.<br />

2.11 Sie sind zweckmäßig, praktikabel und nachprüfbar.<br />

2.12 Sie stellen sicher, dass <strong>die</strong> Kennzeichen wahrheitsgetreue Informationen liefern.<br />

2.13 Sie schaffen Klarheit.<br />

2.14 Sie beruhen mindestens auf den in <strong>die</strong>sen <strong>Leitlinien</strong> aufgeführten inhaltlichen<br />

Mindestvoraussetzungen, Kriterien und Verfahren.<br />

3. Der Grundsatz der Transparenz sollte <strong>für</strong> alle Aspekte eines Ökokennzeichen-Programms<br />

1 Englische Originalfassung erhältlich unter http://www.fao.org/newsroom/common/ecg/100302_en_english.pdf<br />

2 Gemäß WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse.<br />

3 Siehe Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong> Abs. 11.2


2<br />

gelten, einschließlich seiner Organisationsstruktur und der Finanzierung.<br />

ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN<br />

4. Ökokennzeichen-Programme sollten berücksichtigen, dass <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Dokument<br />

dargelegten Grundsätze, inhaltlichen Mindestvoraussetzungen, Kriterien und Verfahren <strong>für</strong><br />

entwickelte, Transformations- und Entwicklungsländer gleichermaßen gelten.<br />

5. In dem Bewusstsein, dass sich Ökokennzeichen-Programme auf das <strong>Fischerei</strong>management<br />

sowie <strong>die</strong> Rechte und Pflichten <strong>von</strong> Staaten 4 beziehen, besteht Einverständnis, dass <strong>die</strong><br />

Einbeziehung der Staaten bei der <strong>Ökokennzeichnung</strong> wünschenswert ist und gefördert werden<br />

sollte. Ebenso herrscht Einverständnis darüber, dass <strong>die</strong> Staaten und gegebenenfalls regionale<br />

<strong>Fischerei</strong>organisationen Ökokennzeichen-Programme entwickeln können, <strong>die</strong> mit <strong>die</strong>sen<br />

<strong>Leitlinien</strong> übereinstimmen. Ökokennzeichen-Programme sollten <strong>die</strong> Empfehlungen und<br />

Ratschläge der Staaten und gegebenenfalls der regionalen <strong>Fischerei</strong>organisationen voll und ganz<br />

berücksichtigen.<br />

6. Gemäß Artikel 5 des Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong> und in der<br />

Erkenntnis, dass alle Länder <strong>die</strong> gleichen Möglichkeiten haben sollten und angesichts der<br />

Sonderbedingen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> Entwicklungsländer und Transformationsländer gelten sowie ihres<br />

bedeutenden Beitrags zum internationalen Fischhandel, wird anerkannt, dass <strong>die</strong> Staaten, <strong>die</strong><br />

maßgeblichen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen und Finanzinstitutionen den<br />

Entwicklungs- und Transformationsländern finanzielle und technische Hilfe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entwicklung<br />

und Erhaltung angemessener Verwaltungsmodalitäten zukommen lassen sollten, <strong>die</strong> es ihnen<br />

ermöglichen, sich an solchen Programmen zu beteiligen, um <strong>von</strong> der <strong>Ökokennzeichnung</strong><br />

profitieren zu können. Diese Hilfe sollte auch eine direkte Unterstützung bei den oft sehr hohen<br />

Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Akkreditierung und Zertifizierung in Erwägung ziehen.<br />

Entwicklungsorganisationen und Geberinstitutionen werden angeregt, <strong>die</strong> <strong>FAO</strong> bei der<br />

Erleichterung der finanziellen und technischen Hilfe <strong>für</strong> Entwicklungs- und<br />

Transformationsländer zu unterstützen.<br />

BEGRIFFE UND DEFINITIONEN<br />

7. Im Sinne <strong>die</strong>ser internationalen <strong>Leitlinien</strong> gelten <strong>die</strong> folgenden Begriffe und Definitionen.<br />

Akkreditierung<br />

8. Verfahren, mit dem eine zuständige Behörde formal anerkennt, dass eine qualifizierte Stelle<br />

oder Person befähigt ist, bestimmte Aufgaben zu erfüllen.<br />

(ISO/IEC Guide 2:1996, 12.11)<br />

Akkreditierungsstelle<br />

9. Die Stelle, <strong>die</strong> ein Akkreditierungsverfahren durchführt und verwaltet und <strong>die</strong> Akkreditierung<br />

erteilt.<br />

4 In <strong>die</strong>sen <strong>Leitlinien</strong> beinhaltet der Begriff Staaten auch <strong>die</strong> Europäische Gemeinschaft, wenn es sich um<br />

Angelegenheiten handelt, <strong>die</strong> in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.


3<br />

(ISO Guide 2, 17.2)<br />

Akkreditierungsverfahren<br />

10. Verfahren mit eigenen Verfahrens- und Verwaltungsregeln <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung der<br />

Akkreditierung.<br />

11. Hinweis – Die Akkreditierung durch <strong>die</strong> Akkreditierungsstellen wird normalerweise nach<br />

einer erfolgreichen Bewertung erteilt und normalerweise im Anschluss entsprechend überwacht.<br />

(ISO Guide 2, Absatz 17.1)<br />

Vereinbarung<br />

12. Ein kooperativer Mechanismus, der <strong>von</strong> zwei oder mehr Parteien - entweder Regierungs-,<br />

Privat- oder Nichtregierungsorganisationen – eingerichtet wird.<br />

Prüfung<br />

13. Eine systematische und funktionell unabhängige Prüfung mit der festgestellt wird, ob <strong>die</strong><br />

Maßnahmen und <strong>die</strong> entsprechenden Ergebnisse mit den gesetzten Zielen übereinstimmen.<br />

(Basierend auf dem Codex Alimentarius, Grundsätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> Lebensmittelimport- und<br />

Exportkontrolle und Zertifikationssysteme, CAC/GL 20)<br />

Zertifizierung<br />

14. Verfahren, durch das ein Dritter eine schriftliche oder gleichwertige Versicherung abgibt,<br />

dass ein Erzeugnis, Verfahren oder eine Dienstleistung den festgelegten Anforderungen<br />

entspricht. Die Zertifizierung kann gegebenenfalls auf einer Reihe <strong>von</strong> Kontrollmaßnahmen<br />

basieren, zu denen <strong>die</strong> fortlaufende Kontrolle in der Produktionskette gehören kann.<br />

(Basierend auf ISO Guide 2, 15.1.2 und Grundsätze <strong>für</strong> <strong>die</strong> Lebensmittelimport- und<br />

Exportkontrolle und Zertifikationssysteme, CAC/GL 20)<br />

Zertifizierungsstelle<br />

15. Zuständige und anerkannte Stelle, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung vornimmt. Eine Zertifizierungsstelle<br />

kann Zertifizierungsmaßnahmen, <strong>die</strong> <strong>von</strong> anderen Stellen in ihrem Namen durchgeführt<br />

werden, überwachen.<br />

(Basierend auf ISO Guide 2, 15.2)<br />

Produktkette<br />

16. Der Maßnahmenkatalog der da<strong>für</strong> garantieren soll, dass das auf den Markt gebrachte und<br />

mit dem Ökokennzeichen versehene Erzeugnis tatsächlich ein Erzeugnis ist, das aus der<br />

betreffenden zertifizierten <strong>Fischerei</strong> stammt. Diese Maßnahmen sollten daher sowohl den<br />

Nachvollzug/<strong>die</strong> Rückverfolgbarkeit des Produktes durch <strong>die</strong> gesamte Verarbeitungs-, Vertriebsund<br />

Vermarktungskette als auch den ordnungsgemäßen Nachvollzug der Dokumentation (sowie<br />

<strong>die</strong> Kontrolle der entsprechenden Menge) beinhalten.<br />

Beschwerde<br />

17. Ein Einwand einer Person oder Stelle gegen eine Entscheidung in Bezug auf <strong>die</strong><br />

Akkreditierung, Rücknahme der Akkreditierung, Zertifizierung oder Rücknahme der<br />

Zertifizierung.<br />

Konformitätsbewertung


4<br />

18. Jede Maßnahme im Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Feststellung, ob <strong>die</strong><br />

einschlägigen Bedingungen erfüllt werden.<br />

19. Anmerkungen: Typische Beispiele <strong>für</strong> Konformitätsbewertungen sind Stichproben,<br />

Untersuchungen und Kontrollen, Bewertung, Prüfung und Gewährleistung der Konformität<br />

(Herstellererklärung, Zertifizierung); Registrierung, Akkreditierung und Genehmigung sowie<br />

deren Kombinationen.<br />

(ISO Guide 2, 12.2)<br />

Entscheidung<br />

20. Jeder Beschluss einer Akkreditierungs- oder Zertifizierungsstelle oder Vereinbarung<br />

bezüglich der Rechte und Pflichten einer Person oder Stelle.<br />

Ökokennzeichen-Programm<br />

21. Ökokennzeichen-Programme berechtigen ein <strong>Fischerei</strong>erzeugnis, ein bestimmtes Logo<br />

oder eine bestimmte Angabe zu tragen, durch <strong>die</strong> zertifiziert wird, dass <strong>die</strong> Fische in<br />

Übereinstimmung mit Erhaltungs- und Nachhaltigkeitsstandards gefangen wurden. Das Logo<br />

oder <strong>die</strong> Angabe verfolgen <strong>die</strong> Absicht, sachkundige Entscheidungen der Käufer, deren Auswahl<br />

erwartungsgemäß <strong>die</strong> nachhaltige Nutzung der <strong>Fischerei</strong>ressourcen fördert und ankurbelt, zu<br />

ermöglichen.<br />

Zertifizierungsstandard<br />

22. Durch ein anerkanntes Gremium oder eine Vereinbarung gebilligtes Dokument, in dem<br />

<strong>für</strong> den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, <strong>Leitlinien</strong> oder Eigenschaften <strong>für</strong><br />

Erzeugnisse oder damit verbundene Verarbeitungs- und Produktionsverfahren festgelegt sind,<br />

deren Einhaltung nach internationalem Handelsrecht nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann<br />

u. a. oder ausschließlich Vorschriften über Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung<br />

oder Etikettierung <strong>für</strong> ein Produkt, eine Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.<br />

(Basierend auf TBT-Übereinkommen, Anhang 1, Abs. 2)<br />

In <strong>die</strong>sen <strong>Leitlinien</strong> bezieht sich das Wort Standard – wenn nicht anders beschrieben – auf einen<br />

Standard <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung. Der Standard <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung beinhaltet Bedingungen,<br />

Kriterien und Leistungsfähigkeitselemente in hierarchischer Anordnung. Für jede Bedingung<br />

sollten ein oder mehrere sachliche Kriterien festgelegt werden. Für jedes Kriterium sollten ein<br />

oder mehrere Leistungsfähigkeitselemente <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anwendung bei der Bewertung vorgesehen<br />

werden.<br />

Normungsgremium oder -vereinbarung<br />

23. Gremium oder Vereinbarung, deren anerkannte Aufgaben in der Normung bestehen.<br />

(Basierend auf ISO Guide 2, Absatz 4.3)<br />

Dritte<br />

24. Person oder Stelle, <strong>die</strong> als unabhängig <strong>von</strong> den bei dem fraglichen Punkt beteiligten<br />

Parteien anerkannt ist.<br />

(ISO/IEC Guide 2:1996)<br />

Zertifizierungseinheit<br />

25. Die „Zertifizierungseinheit“ ist <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong>, <strong>für</strong> <strong>die</strong> ein Ökokennzeichen angestrebt wird.<br />

Die Zertifizierung könnte umfassen: <strong>die</strong> gesamte <strong>Fischerei</strong>, wo sich <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong> auf den Einsatz<br />

einer bestimmten Fanggeräteart oder eine Fangmethode bezieht, mit der eine oder mehrere


5<br />

Fischarten gefangen werden; einen Teilbereich einer <strong>Fischerei</strong>, z.B. eine nationale Fangflotte, <strong>die</strong><br />

einen gemeinsamen Bestand befischt; oder verschiedene <strong>Fischerei</strong>en, <strong>die</strong> in den selben<br />

Fanggründen operieren. Die Zertifizierung gilt nur <strong>für</strong> Erzeugnisse, <strong>die</strong> aus dem „zur Diskussion<br />

stehenden Bestand“ (siehe Absatz 30) stammen. Bei der Bewertung der Übereinstimmung mit<br />

den Zertifizierungsstandards sind <strong>die</strong> Einflüsse aller <strong>Fischerei</strong>en, <strong>die</strong> <strong>die</strong>sen Bestand oder <strong>die</strong><br />

Bestände ihres gesamten Verbreitungsgebiets nutzen, auf den “zur Diskussion stehenden<br />

Bestand“ zu berücksichtigen.


6<br />

INHALTLICHE MINDESTVORAUSSETZUNGEN UND KRITERIEN FÜR DIE<br />

ÖKOKENNZEICHEN<br />

Einleitung<br />

26. Nachfolgend werden <strong>die</strong> inhaltlichen Mindestvoraussetzungen und Kriterien <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Bewertung dargelegt, ob eine <strong>Fischerei</strong> zertifiziert und ihr ein Ökokennzeichen vergeben werden<br />

kann. Ökokennzeichen-Programme können zusätzliche oder strengere Bedingungen und Kriterien<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> nachhaltige Nutzung der Ressourcen anwenden. Die unten aufgeführten Bedingungen und<br />

Kriterien sollten auf den vereinbarten internationalen Rechtsinstrumenten <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong><br />

beruhen und entsprechend interpretieret werden, insbesondere <strong>die</strong> UN-Seerechtskonvention <strong>von</strong><br />

1982, das UN-Fish-Stocks-Agreement <strong>von</strong> 1995 und der Verhaltenskodex <strong>für</strong><br />

verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong> <strong>von</strong> 1995, sowie damit zusammenhängende Dokumentationen,<br />

einschließlich der Reykjavik-Erklärung <strong>von</strong> 2001 zur verantwortungsvollen <strong>Fischerei</strong> im<br />

Meeresökosystem.<br />

27. Die Anforderungen werden <strong>für</strong> drei Bereiche festgelegt: Bewirtschaftungssysteme, der<br />

Bestand oder <strong>die</strong> Bestände, <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung angestrebt wird (nachfolgend „zur<br />

Diskussion stehender Bestand” genannt), sowie <strong>die</strong> Prüfung ernsthafter Folgen der <strong>Fischerei</strong> <strong>für</strong><br />

das Ökosystem. Es sollten Kriterien und damit verbundene messbare Leistungsindikatoren sowie<br />

ein entsprechendes Überwachungssystem eingerichtet werden, um <strong>die</strong> Übereinstimmung der<br />

betreffenden <strong>Fischerei</strong> mit den Anforderungen und den Kriterien des Ökokennzeichen-<br />

Programms bewerten zu können. Bei der Entwicklung und Anwendung der Kriterien und der<br />

Bewertung der Übereinstimmung der <strong>Fischerei</strong> mit den Zertifizierungsstandards sollten <strong>die</strong><br />

Ansichten und Meinungen der Staaten, der regionalen <strong>Fischerei</strong>organisationen und der <strong>FAO</strong><br />

vollständig berücksichtigt werden.<br />

Bewirtschaftungssysteme<br />

28. Anforderung: Die <strong>Fischerei</strong> erfolgt gemäß einem Bewirtschaftungssystem, das auf der<br />

guten fachlichen Praxis beruht und das <strong>die</strong> Erfüllung der in Absatz 29 beschriebenen<br />

Anforderungen und Kriterien garantiert. Das Bewirtschaftungssystem und <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong> arbeiten<br />

in Übereinstimmung mit den Anforderungen der örtlichen, nationalen und internationalen<br />

Rechtsvorschriften und Regelungen, einschließlich der Anforderungen jeder regionalen<br />

<strong>Fischerei</strong>organisation, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Zielbestände bewirtschaftet.<br />

29. Die folgenden Kriterien gelten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bewirtschaftungssysteme jeder <strong>Fischerei</strong>, aber es<br />

ist zu beachten, dass der mittelständischen <strong>Fischerei</strong> besondere Aufmerksamkeit geschenkt<br />

werden muss hinsichtlich der Verfügbarkeit <strong>von</strong> Daten und hinsichtlich der Tatsache, dass sich<br />

<strong>die</strong> Bewirtschaftungssysteme aufgrund der Unterschiede bei Art und Umfang der <strong>Fischerei</strong>en<br />

erheblich unterscheiden können (z.B. mittelständische <strong>Fischerei</strong> gegenüber der gewerblichen<br />

Großfischerei).<br />

29.1 Ausreichende Daten und/oder Informationen werden, entsprechend den geltenden<br />

internationalen Standards und Regeln, <strong>für</strong> <strong>die</strong> Evaluierung der gegenwärtigen


7<br />

Bestandssituation und der Entwicklung der Bestände 5<br />

ausgewertet (siehe unten: Methodologische Aspekte).<br />

erhoben, aufbewahrt und<br />

29.2 Bei der Festlegung angemessener Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen<br />

wird <strong>von</strong> der ausgewiesenen Behörde der beste wissenschaftliche Kenntnisstand sowie<br />

das einschlägige überlieferte Wissen berücksichtigt, vorausgesetzt seine Gültigkeit kann<br />

objektiv überprüft werden, um <strong>die</strong> gegenwärtige Bestandssituation des „zur Diskussion<br />

stehenden Bestands“ 6 zu bewerten, ggf. in Verbindung mit bestandsspezifischen Ziel- und<br />

Grenzwerten 7 .<br />

29.3 Dementsprechend werden Daten und Informationen, einschließlich des<br />

einschlägigen überlieferten Wissens, vorausgesetzt seine Gültigkeit kann objektiv<br />

überprüft werden, zur Erkennung nachteiliger Auswirkungen der <strong>Fischerei</strong> auf das<br />

Ökosystem verwendet, und es werden rechtzeitig wissenschaftliche Ratschläge bezüglich<br />

der Wahrscheinlichkeit und des Ausmaßes der ermittelten Auswirkungen erteilt (siehe<br />

Absatz 31).<br />

29.4 Die ausgewiesenen Behörden ergreifen <strong>die</strong> geeigneten Maßnahmen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Erhaltung und <strong>die</strong> nachhaltige Nutzung des „zur Diskussion stehenden Bestands“,<br />

basierend auf den Daten, Informationen und wissenschaftlichen Empfehlungen, auf <strong>die</strong> in<br />

den vorangehenden Punkten 8 Bezug genommen wird. Kurzfristige Überlegungen sollten<br />

nicht <strong>die</strong> Langzeiterhaltung und <strong>die</strong> nachhaltige Nutzung der <strong>Fischerei</strong>ressourcen<br />

gefährden.<br />

29.5 Ein wirksamer Rechts- und Verwaltungsrahmen <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong> 9 wird auf<br />

lokaler, nationaler oder ggf. regionaler Ebene eingerichtet, und durch wirksame<br />

Monitoring-, Überwachungs-, Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen wird <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Einhaltung garantiert (siehe auch Absatz 6) 10 .<br />

29.6 Entsprechend Artikel 7.5 des Verhaltenskodex wird der Vorsorgeansatz<br />

angewendet, um den „zur Diskussion stehenden Bestand“ zu schützen und <strong>die</strong> aquatische<br />

Umwelt zu erhalten. Dies erfordert unter anderem, dass das Fehlen angemessener<br />

wissenschaftlicher Informationen nicht als Begründung <strong>für</strong> das Verschieben oder <strong>die</strong><br />

Nichtergreifung <strong>von</strong> Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen 11 genutzt wird. Ferner<br />

werden durch eine angemessene Methode der Risikobewertung maßgebliche<br />

Unsicherheiten berücksichtigt. Es werden angemessene Bezugswerte festgelegt und es<br />

werden Abhilfemaßnahmen festgelegt 12 , <strong>die</strong> zu ergreifen sind, wenn <strong>die</strong> Bezugswerte<br />

erreicht oder überschritten werden.<br />

5 Nach dem Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.4.4.<br />

6 Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 6.4 und 7.4.1.<br />

7 Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.5.3.<br />

8 Basierend auf Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.1.1.<br />

9 Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.7.1.<br />

10 Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.1.7.<br />

11 Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.5.1.<br />

12 Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.5.2.


8<br />

“zur Diskussion stehenden Bestände”<br />

30. Anforderung: Der “zur Diskussion stehende Bestand” ist nicht überfischt und wird auf<br />

einem Stand gehalten, der das Ziel der optimalen Nutzung unterstützt und seine Verfügbarkeit <strong>für</strong><br />

jetzige und künftige Generationen aufrechterhält 13 , wobei berücksichtigt wird, dass längerfristige<br />

Veränderungen in der Produktivität aufgrund natürlicher Schwankungen und/oder aufgrund nicht<br />

durch <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong> bedingter Einflüsse eintreten können. Für den Fall, dass <strong>die</strong> Biomasse<br />

deutlich unter bestimmte Zielwerte fällt, sollten <strong>die</strong> Bewirtschaftungsmaßnahmen<br />

(Verhaltenskodex Artikel 7.6) das Wiedererreichen <strong>die</strong>ser Zielwerte innerhalb eines<br />

angemessenen Zeitrahmens ermöglichen.<br />

Ökosystembelange<br />

31. Anforderung: Negative Auswirkungen der <strong>Fischerei</strong> auf das Ökosystem sollten<br />

angemessen beurteilt und wirksam angegangen werden. 14 Bei der Bewertung möglicher negativer<br />

Auswirkungen der <strong>Fischerei</strong> auf das Ökosystem muss mit einer viel größeren wissenschaftlichen<br />

Unsicherheit gerechnet werden als bei der Bewertung des Zustands der Zielbestände. Diese Frage<br />

kann durch einen “Risikobewertungs-/Risikomanagementansatz” angegangen werden. Bei der<br />

Entwicklung <strong>von</strong> Ökokennzeichen-Programmen sollte <strong>von</strong> den am ehesten zu erwartenden<br />

negativen Auswirkungen ausgegangen werden, wobei <strong>die</strong> verfügbaren wissenschaftlichen<br />

Informationen und das örtliche Wissen berücksichtigt werden, vorausgesetzt, dessen Gültigkeit<br />

kann objektiv überprüft werden. Auswirkungen, <strong>die</strong> ernste Folgen haben können, sollten<br />

angegangen werden. Dies kann in Form <strong>von</strong> sofortigen Bewirtschaftungsmaßnahmen oder durch<br />

weitere Untersuchungen des festgestellten Risikos erfolgen. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang sollte den<br />

besonderen Umständen und Anforderungen in den Entwicklungsländern und in den<br />

Transformationsländern vollständig Rechnung getragen werden, was auch finanzielle und<br />

technische Unterstützung, Technologietransfer sowie Ausbildung und wissenschaftliche<br />

Zusammenarbeit beinhaltet.<br />

Methodologische Aspekte<br />

Bewertung des aktuellen Zustands und der Trends der Zielbestände<br />

32. Es gibt viele Methoden, den Zustand und <strong>die</strong> Entwicklung der Bestände zu bewerten, <strong>die</strong><br />

weit hinter den sehr umfangreichen und datenaufwändigen Ansätzen der Bestandsbewertung<br />

zurückbleiben, <strong>die</strong> häufig bei der industriell betriebenen <strong>Fischerei</strong> in den entwickelten Ländern<br />

verwendet werden. Die Verwendung <strong>von</strong> weniger ausgeklügelten Methoden der<br />

Bestandsbewertung sollte <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong>en nicht <strong>von</strong> einer möglichen Zertifizierung <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Ökokennzeichnung</strong> ausschließen. Insoweit als <strong>die</strong> Anwendung solcher Verfahren zu einer<br />

größeren Ungewissheit über den Zustand des „zur Diskussion stehenden Bestandes“ führt, sollte<br />

beachtet werden, dass bei der Bewirtschaftung solcher Ressourcen stärker Vorsorge orientierte<br />

Ansätze erforderlich sind, <strong>die</strong> einen geringeren Nutzungsgrad der Ressourcen erforderlich<br />

machen könnten. Bei der mittelständischen oder Kleinfischerei werden üblicherweise vielfältige<br />

Bewirtschaftungsmaßnahmen angewandt, mit denen trotz der Ungewissheit über <strong>die</strong><br />

Bestandssituation ausreichende Schutzniveaus erzielt werden können.<br />

13 Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.1.1.<br />

14 Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong>, Artikel 7.2.


9<br />

VERFAHRENS- UND INSTITUTIONELLE ASPEKTE<br />

Einleitung<br />

33. Unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen <strong>Leitlinien</strong>, insbesondere der des<br />

Internationalen Normenausschusses (ISO), befasst sich <strong>die</strong>ses Kapitel der <strong>Leitlinien</strong> mit den drei<br />

wichtigsten Verfahrens- und institutionellen Punkten, <strong>die</strong> jedes Ökokennzeichen-Programm<br />

umfassen sollte:<br />

(1) <strong>die</strong> Festlegung <strong>von</strong> Zertifizierungsstandards, (2) <strong>die</strong> Akkreditierung der unabhängigen<br />

Zertifizierungsstellen, und (3) <strong>die</strong> Bescheinigung, dass eine <strong>Fischerei</strong> und <strong>die</strong> Produktkette dem<br />

geforderten Standard und den Verfahren entsprechen. Der Zertifizierungsstandard fasst <strong>die</strong> Ziele<br />

zusammen, <strong>die</strong> durch ein Programm verfolgt werden. Er wird normalerweise durch bestimmte<br />

Kriterien zum Ausdruck gebracht, <strong>die</strong> ein Erzeugnis und/oder <strong>die</strong> Herstellungsverfahren und –<br />

methoden erfüllen müssten, um zertifiziert zu werden.<br />

34. Durch <strong>die</strong> Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle soll bestätigt werden, dass <strong>die</strong> Stelle<br />

geeignet und in der Lage ist, <strong>die</strong> Aufgaben der Zertifizierung zu erfüllen. Sie müsste<br />

sicherstellen, dass <strong>die</strong> Zertifizierungsstelle neutral und unabhängig ist und technisch und<br />

finanziell in der Lage ist, <strong>die</strong> Übereinstimmung einer <strong>Fischerei</strong> mit dem festgelegten Standard zu<br />

bescheinigen. Ähnliche Bedingungen gelten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Akkreditierungsstelle selbst. Die<br />

Akkreditierungsstelle muss technisch und finanziell in der Lage sein, <strong>die</strong> Aufgaben der<br />

Akkreditierung zu erfüllen und zwar in neutraler, nicht diskriminierender und unabhängiger<br />

Weise.<br />

35. Die o. g. drei Schritte bei der Erstellung eines Ökokennzeichen-Programms müssten<br />

nacheinander in der selben Reihenfolge erfolgen, wobei (2) <strong>die</strong> Akkreditierung und (3) <strong>die</strong><br />

Zertifizierung weiterhin regelmäßig durchgeführt werden müssten, wenn das Programm einmal<br />

erstellt ist. Das Programm kann auch, in regelmäßigen, aber längeren Zeitabständen, den<br />

Zertifizierungsstandard im Hinblick auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen überprüfen und<br />

überarbeiten.<br />

Struktur<br />

36. Die Verfahrensleitlinien werden in drei Teilen wie folgt dargestellt: 1) <strong>Leitlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Festlegung <strong>von</strong> Standards <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachhaltige <strong>Fischerei</strong>, 2) <strong>Leitlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Akkreditierung und 3) <strong>Leitlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung. Jeder <strong>die</strong>ser drei Teile wird noch<br />

einmal unterteilt in vier Abschnitte: i) Ziel, ii) Normative Grundlage, iii) Funktionen und<br />

Aufbau und iv) Anforderungen. Bei den Anforderungen handelt es sich um<br />

Mindestanforderungen, <strong>die</strong> eine Stelle, eine Person oder eine Vereinbarung erfüllen sollten, um<br />

auf dem jeweiligen Fachgebiet als sachkundig und zuverlässig zu gelten. Die in <strong>die</strong>sen <strong>Leitlinien</strong><br />

weiter oben aufgeführten Grundsätze gelten gleichermaßen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verfahrens- wie <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

institutionellen Aspekte <strong>von</strong> Ökokennzeichen-Programmen <strong>für</strong> Erzeugnisse der Seefischerei.<br />

Möglichkeiten <strong>für</strong> Leitungsstrukturen<br />

37. Es gibt verschiedene Möglichkeiten <strong>für</strong> <strong>die</strong> Leitung eines Ökokennzeichen-Programms.<br />

Die Initiative <strong>für</strong> ein Programm könnte <strong>von</strong> einer Regierung, einer Regierungsorganisation, einer<br />

Nichtregierungsorganisation oder einer privatwirtschaftlichen Organisation übernommen werden.


10<br />

Es gibt auch verschiedene Möglichkeiten <strong>für</strong> den geografischen Geltungsbereich eines<br />

Ökokennzeichens. Es könnte national, regional oder international gültig sein.<br />

38. Der Eigentümer eines Ökokennzeichens muss nicht unbedingt an den operativen<br />

Tätigkeiten direkt beteiligt sein. Diese können <strong>von</strong> einem speziell <strong>für</strong> <strong>die</strong>sen Zweck eingesetzten<br />

Gremium oder einer Vereinbarung durchgeführt werden. Diese könnten öffentlicher,<br />

nichtstaatlicher oder privater Art sein. Der Eigentümer des Ökokennzeichens kann Regeln und<br />

Bestimmungen festlegen, an <strong>die</strong> sich <strong>die</strong> Vereinbarung oder das Gremium <strong>für</strong> das<br />

Ökokennzeichen zu halten haben. Das Gremium kann ein Ökokennzeichen <strong>für</strong> einen bestimmten<br />

Sektor (z.B. <strong>Fischerei</strong>) einsetzen oder <strong>für</strong> verschiedene Bereiche zuständig sein (Textilien, Papier,<br />

usw.)<br />

39. Der Eigentümer eines Ökokennzeichens sollte ein separates, unabhängiges<br />

Fachakkreditierungsgremium einsetzen, das <strong>die</strong> Aufgabe der Akkreditierung der<br />

Zertifizierungsstellen <strong>für</strong> ihn übernimmt. Die Akkreditierungsstelle könnte privat, öffentlich oder<br />

ein autonomes Gremium sein, das den Regeln des öffentlichen Dienstes unterliegt.


11<br />

<strong>Leitlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Festlegung <strong>von</strong> Standards in der nachhaltigen <strong>Fischerei</strong><br />

Ziel<br />

40. Die Festlegung <strong>von</strong> Standards gehört zu den schwierigsten Aufgaben jedes<br />

Ökokennzeichen-Programms <strong>für</strong> Erzeugnisse der nachhaltigen Seefischerei. Die Standards<br />

spiegeln <strong>die</strong> Ziele einer nachhaltigen <strong>Fischerei</strong> wider, <strong>die</strong> mit dem Programm verfolgt werden.<br />

Sie enthalten quantitative und qualitative Indikatoren <strong>für</strong> das Verwaltungssystem oder das<br />

Management einer <strong>Fischerei</strong> ebenso wie <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ergebnisse im Hinblick auf <strong>die</strong> nachhaltige<br />

<strong>Fischerei</strong> und <strong>die</strong> Erhaltung der <strong>Fischerei</strong>ressourcen und der damit verbundenen Ökosysteme.<br />

41. Die Standards sollten <strong>die</strong> Weltmärkte nicht verzerren und keine unnötigen Hindernisse <strong>für</strong><br />

den internationalen Handel darstellen.<br />

Normative Grundlage<br />

42. Die normative Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Standards der nachhaltigen <strong>Fischerei</strong> wird <strong>von</strong><br />

internationalen <strong>Fischerei</strong>instrumenten und geltendem nationalen Recht vorgegeben. Einschlägige<br />

internationale <strong>Fischerei</strong>instrumente sind unter anderem das Seerechtsübereinkommen der<br />

Vereinten Nationen <strong>von</strong> 1982, das Abkommen der Vereinten Nationen über weit wandernde<br />

Fischbestände <strong>von</strong> 1995 und der Verhaltenskodex <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>Fischerei</strong> <strong>von</strong> 1995.<br />

43. Verfahrensrechtlich gehören zur normativen Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entwicklung <strong>von</strong><br />

Standards:<br />

• ISO/IEC Guide 59. Code of good practice for standardization (Verhaltenskodex<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Standardisierung) 1994<br />

• WTO TBT, ANHANG 3 Code of Good Practice for the Preparation, Adoption<br />

and Application of Standards (Verhaltenskodex <strong>für</strong> <strong>die</strong> Ausarbeitung, Annahme und<br />

Anwendung <strong>von</strong> Normen)<br />

• <strong>FAO</strong> 1998. Report of the Technical Consultation on the Feasibility of Developing<br />

Non-Discriminatory Technical Guidelines for Eco-Labelling of Products from<br />

Marine Capture Fisheries (Bericht zur technischen Konsultation über <strong>die</strong><br />

Durchführbarkeit der Entwicklung nicht diskriminierender technischer <strong>Leitlinien</strong><br />

<strong>für</strong> Ökokennzeichen <strong>für</strong> Erzeugnisse der Hochseefischerei), Rom, Italien, 21.-23.<br />

Oktober 1998. <strong>FAO</strong> <strong>Fischerei</strong>bericht Nr. 594<br />

• ISEAL. (Internationale Allianz <strong>für</strong> Soziale und Ökologische Akkreditierung) P020<br />

Guidance on ISEAL Code of Good Practice for Setting Social and Environmental<br />

Standards (P020 Leitlinie des ISEAL Verhaltenskodex <strong>für</strong> <strong>die</strong> Festlegung <strong>von</strong><br />

Sozial- und Umweltnormen). Öffentliche Vorlage. Juli 2003.<br />

• ISEAL Code of Good Practice for Voluntary Process and Production Method<br />

Standard-setting Procedures (Verhaltenskodex <strong>für</strong> freiwillige<br />

Standardisierungsverfahren <strong>für</strong> Verarbeitungs- und Herstellungsverfahren),<br />

Öffentliche Vorlage 1, März 2003.


12<br />

Funktionen und Organisationsstruktur<br />

44. Einem Normungsgremium oder einer Vereinbarung werden <strong>die</strong> Aufgaben der<br />

Festsetzung, Prüfung, Überarbeitung, Bewertung, Untersuchung und Zulassung <strong>von</strong> Standards<br />

übertragen. Diese Aufgaben können <strong>von</strong> einem fachbezogenen Normungsgremium oder einer<br />

anderen geeigneten Vereinbarung durchgeführt werden.<br />

45. Ist kein Normungsgremium vorhanden, sollte <strong>die</strong> Organisationsstruktur einer Normungsvereinbarung<br />

unter anderem einen technischen Ausschuss unabhängiger Fachleute sowie ein<br />

Konsultationsforum mit festgelegten Aufgabengebieten umfassen.<br />

Anforderungen<br />

Transparenz<br />

46. Transparenz bei der Entwicklung <strong>von</strong> Standards ist notwendig, um Kohärenz mit den<br />

einschlägigen internationalen Standards zu gewährleisten und sicherzustellen und den Zugang<br />

und <strong>die</strong> Beteiligung aller betroffenen Parteien zu erleichtern, insbesondere derjenigen aus den<br />

Entwicklungs- und Transformationsländern.<br />

47. Die Normungsgremien oder –vereinbarungen sollten ihre Tätigkeiten transparent und auf<br />

der Basis schriftlich festgelegter Verfahrensregeln ausüben. Verfahrensregeln sollten einen<br />

Mechanismus <strong>für</strong> <strong>die</strong> unparteiische Beilegung aller inhaltlichen oder verfahrensmäßigen<br />

Streitigkeiten über <strong>die</strong> Abwicklung <strong>von</strong> Normungsangelegenheiten enthalten.<br />

48. Ein Standard ist in Vorbereitung (Überprüfung oder Überarbeitung) beginnend mit dem<br />

Zeitpunkt der Entscheidung, einen Standard zu entwickeln, zu überarbeiten oder neu zu<br />

verfassen, bis zu seiner Annahme.<br />

49. Wurde ein Standard angenommen, sollte er umgehend veröffentlicht und im Internet<br />

eingestellt werden.<br />

50. Mindestens einmal alle sechs Monate sollte das Normungsgremium oder <strong>die</strong><br />

Normungsvereinbarung ein Arbeitsprogramm veröffentlichen mit<br />

- Namen,<br />

- Anschrift,<br />

- der Liste der Standards, <strong>die</strong> derzeit in Vorbereitung sind,<br />

- der Liste der Standards, <strong>die</strong> derzeit überprüft oder überarbeitet werden und<br />

- der Liste der Standards, <strong>die</strong> im vorausgegangenen Zeitraum angenommen wurden.<br />

51. Eine Mitteilung über das Vorliegen des Arbeitsprogramms sollte in einer nationalen oder<br />

gegebenenfalls regionalen oder internationalen Veröffentlichung über Standardisierungen<br />

erscheinen und/oder, wenn möglich, im Internet eingestellt werden.<br />

52. Auf Anfrage einer betroffenen Partei sollte das Normungsgremium oder <strong>die</strong><br />

Normungsvereinbarung umgehend eine Kopie seiner Standardisierungsverfahren, seines neuesten<br />

Arbeitsprogramms, der Standardentwürfe oder der endgültigen Standards zur Verfügung stellen<br />

oder zur Verfügung stellen lassen.


13<br />

53. Auf Anfrage sollte im Rahmen der Möglichkeiten des Normungsgremiums oder der<br />

Normungsvereinbarung eine Übersetzung der Standardisierungsverfahren, des neuesten<br />

Arbeitsprogramms, der Standardentwürfe oder der endgültigen Standards ins Englische,<br />

Französische oder ins Spanische zur Verfügung gestellt werden.<br />

Beteiligung betroffener Parteien<br />

54. Die Normungsvereinbarungen oder –gremien sollten eine ausgewogene Beteiligung<br />

unabhängiger technischer Sachverständiger und <strong>von</strong> Vertretern betroffener Parteien bei der<br />

Entwicklung, Überarbeitung und Genehmigung <strong>von</strong> Standards sicherstellen. Bei der Entwicklung<br />

<strong>von</strong> Standards <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachhaltige <strong>Fischerei</strong> sollten, wann immer möglich, Vertreter der <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Fischerei</strong> zuständigen Behörden, der Fischwirtschaft, der Arbeiterorganisationen, der<br />

wissenschaftlichen Fachkreise, <strong>von</strong> Umweltinteressengruppen, Fischverarbeitern, Händlern und<br />

Einzelhändlern sowie <strong>von</strong> Verbraucherschutzverbänden eingebunden werden.<br />

55. Betroffene Parteien sollten durch ein geeignetes Diskussionsforum in <strong>die</strong> Normungsaufgaben<br />

eingebunden werden oder sie sollten auf geeignete alternative Mechanismen<br />

aufmerksam gemacht werden, durch <strong>die</strong> sie sich beteiligen können. Wird mehr als ein Forum<br />

ausgewiesen, sollten <strong>die</strong> <strong>für</strong> sie geltenden Koordinierungsbedingungen festgelegt werden.<br />

56. Die Normungsvereinbarungen oder –gremien sollten über schriftliche Verfahren zur<br />

Lenkung der Entscheidungsfindung verfügen.<br />

Mitteilungsbestimmungen<br />

57. Vor der Annahme eines Standards sollte das Normungsgremium oder <strong>die</strong> Normungsvereinbarung<br />

einen Zeitraum <strong>von</strong> mindesten 60 Tagen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Vorlage <strong>von</strong> Kommentaren zum<br />

Normenentwurf durch <strong>die</strong> interessierten Parteien einräumen. Spätestens zu Beginn des Zeitraums<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Kommentierung sollte das Normungsgremium oder <strong>die</strong> Normungsvereinbarung eine<br />

Mitteilung veröffentlichen, in der der Zeitraum <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kommentierung in einer nationalen oder<br />

ggf. regionalen oder internationalen Veröffentlichung über Normungsaktivitäten und/oder im<br />

Internet bekannt gegeben wird.<br />

58. Das Normungsgremium oder <strong>die</strong> Normungsvereinbarung sollte bei der weiteren<br />

Bearbeitung des Standards <strong>die</strong> während des Zeitraums <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kommentierung eingegangenen<br />

Kommentare berücksichtigen. In der Antwort sollte eine Erläuterung enthalten sein, weshalb eine<br />

Abweichung <strong>von</strong> den geltenden nationalen oder internationalen Standards erforderlich ist.<br />

Aufbewahrung <strong>von</strong> Aufzeichnungen<br />

59. Ordnungsgemäße Aufzeichnungen <strong>von</strong> Standards und Maßnahmen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Entwicklung<br />

sollten aufbereitet und gespeichert werden. Das Normungsgremium oder <strong>die</strong><br />

Normungsvereinbarung sollte eine zentrale Kontaktstelle <strong>für</strong> Anfragen im Zusammenhang mit<br />

Standards und <strong>für</strong> <strong>die</strong> Abgabe <strong>von</strong> Kommentaren festlegen. Kontaktinformationen <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Stelle<br />

sollten leicht zugänglich sein, ebenso im Internet.


14<br />

Prüfung und Überarbeitung <strong>von</strong> Standards und der Standardisierungsverfahren<br />

60. Standards sollten in regelmäßigen, bekannt gegebenen Abständen überarbeitet und ggf.<br />

nach solchen Überarbeitungen geändert werden. Zertifizierten <strong>Fischerei</strong>en sollte eine Frist <strong>von</strong><br />

mindestens drei Jahren gewährt werden, um sich an <strong>die</strong> geänderten Standards anpassen zu<br />

können.<br />

61. Änderungsvorschläge können <strong>von</strong> jeder betroffenen Partei eingereicht werden und sollten<br />

vom Normungsgremium oder <strong>von</strong> der Normungsvereinbarung in einem einheitlichen und<br />

transparenten Verfahren berücksichtigt werden.<br />

62. Der verfahrenstechnische und methodologische Ansatz <strong>für</strong> <strong>die</strong> Standardisierung sollte<br />

auch im Lichte des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sowie der bei der Festlegung<br />

<strong>von</strong> Standards <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachhaltige <strong>Fischerei</strong> gewonnenen Erfahrungen aktualisiert werden.<br />

Vali<strong>die</strong>rung der Standards<br />

63. Bei der Entwicklung und Überarbeitung der Standards sollte ein geeignetes Verfahren <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Vali<strong>die</strong>rung der Standards im Vergleich zu den in <strong>die</strong>sen <strong>Leitlinien</strong> dargelegten<br />

Mindestanforderungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachhaltige Seefischerei eingesetzt werden. Die Vali<strong>die</strong>rung ist<br />

auch erforderlich um sicherzustellen, dass Standards keine Kriterien oder Anforderungen<br />

enthalten, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachhaltige <strong>Fischerei</strong> nicht relevant sind und unnötige Handelsschranken<br />

aufbauen oder den Verbraucher irreführen könnten.


15<br />

<strong>Leitlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Akkreditierung<br />

Ziel<br />

64. Die Akkreditierung stellt sicher, dass <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung <strong>von</strong> Bewertungen der<br />

Konformität mit den Nachhaltigkeitsstandards und den Anforderungen der Produktkette in der<br />

<strong>Fischerei</strong> verantwortlichen Zertifizierungsstellen befähigt sind, <strong>die</strong>se Aufgaben zu erfüllen.<br />

Durch <strong>die</strong> Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle gewährleisten <strong>die</strong> Akkreditierungsstellen,<br />

dass letztere in der Lage ist, zu bewerten und zu bescheinigen, dass ein bestimmter Fisch oder ein<br />

bestimmtes <strong>Fischerei</strong>erzeugnis aus einer <strong>Fischerei</strong> stammt, <strong>die</strong> mit dem festgelegten<br />

Nachhaltigkeitsstandard übereinstimmt.<br />

Normative Grundlage<br />

65. ISO Guide 61. Allgemeine Anforderungen an <strong>die</strong> Bewertung und Akkreditierung <strong>von</strong><br />

Zertifizierungs- und Registrierungsstellen. 1996.<br />

Funktionen und Aufbau<br />

66. Die Akkreditierung wird auf der Grundlage eines Systems mit eigenen Regeln und<br />

eigener Verwaltung durchgeführt, d.h. ein Akkreditierungssystem. Die Aufgaben der<br />

Akkreditierung im Anschluss an <strong>die</strong> erfolgreiche Bewertung sollte <strong>von</strong> kompetenten<br />

Akkreditierungsstellen durchgeführt werden. Um als kompetent und zuverlässig bei der nicht<br />

diskriminierenden, unparteiischen und korrekten Bewertung anerkannt zu werden, sollte eine<br />

Akkreditierungsstelle unter anderem <strong>die</strong> folgenden Anforderungen erfüllen.<br />

Anforderungen<br />

Nichtdiskriminierung<br />

67. Alle Zertifizierungsstellen sollten ungeachtet des Landes, in dem sie angesiedelt sind,<br />

freien Zugang zu den Akkreditierungs<strong>die</strong>nstleistungen haben. Der Zugang sollte nicht <strong>von</strong> der<br />

Größe der beantragenden Stelle oder <strong>von</strong> der Mitgliedschaft in irgend einem Verband oder einer<br />

Gruppierung abhängen, noch sollte <strong>die</strong> Akkreditierung <strong>von</strong> der Zahl der bereits akkreditierten<br />

Zertifizierungsstellen abhängig sein.<br />

68. Die besonderen Umstände und Anforderungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierungsstellen in<br />

Entwicklungsländern und in Transformationsländern sollten in vollem Umfang berücksichtigt<br />

werden, wozu auch finanzielle und technische Unterstützung, Technologietransfer sowie<br />

Ausbildung und wissenschaftliche Zusammenarbeit gehören.


16<br />

Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Transparenz<br />

69. Die Akkreditierungsstelle sollte unabhängig und unparteiisch sein. Um unparteiisch und<br />

unabhängig zu sein, sollte <strong>die</strong> Akkreditierungsstelle:<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

In ihrem organisatorischen Aufbau sowie hinsichtlich der finanziellen und sonstigen<br />

Unterstützung, <strong>die</strong> sie <strong>von</strong> öffentlichen oder privaten Stellen erhält, transparent sein.<br />

Zusammen mit der Leitung und dem Personal <strong>von</strong> persönlichen Interessen<br />

unabhängig sein.<br />

Frei <strong>von</strong> jeglichem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck sein, der <strong>die</strong><br />

Ergebnisse des Akkreditierungsverfahrens beeinflussen könnte.<br />

Da<strong>für</strong> garantieren, dass <strong>die</strong> Entscheidung über <strong>die</strong> Akkreditierung <strong>von</strong> (einer)<br />

Person(en) getroffen wird (werden), der (<strong>die</strong>) nicht an der Bewertung beteiligt<br />

war(en).<br />

Die Verantwortung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erteilung, Aufrechterhaltung, Erweiterung, Beschränkung,<br />

Aussetzung oder Rücknahme der Akkreditierung nicht einer außen stehenden Person<br />

oder Stelle übertragen.<br />

Arbeitskräfte und finanzielle Mittel<br />

70. Die Akkreditierungsstelle sollte über angemessene finanzielle Mittel und Stabilität <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Umsetzung eines Akkreditierungssystems verfügen und sie sollte entsprechende Vorkehrungen<br />

treffen, um den Verbindlichkeiten aus ihren Maßnahmen und/oder Tätigkeiten nachkommen zu<br />

können.<br />

71. Die Akkreditierungsstelle sollte eine genügende Anzahl <strong>von</strong> Arbeitskräften beschäftigen,<br />

<strong>die</strong> über <strong>die</strong> entsprechende Bildung, Ausbildung, Fachwissen und Erfahrung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung<br />

<strong>von</strong> Akkreditierungsaufgaben in der <strong>Fischerei</strong> verfügen.<br />

72. Die Akkreditierungsstelle sollte Informationen über <strong>die</strong> entsprechende Qualifikation,<br />

Ausbildung und Erfahrung jedes Personalmitglieds, das am Akkreditierungsprozess beteiligt ist,<br />

aufbewahren. Angaben über Ausbildung und Erfahrung sollten auf dem neuesten Stand gehalten<br />

werden.<br />

73. Beschließt eine Akkreditierungsstelle, einen Unterauftrag im Zusammenhang mit der<br />

Akkreditierung an eine externe Stelle oder Person zu vergeben, sollten <strong>die</strong> Anforderungen an<br />

<strong>die</strong>se externe Stelle nicht geringer sein als <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Akkreditierungsstelle selbst. Es sollte ein<br />

angemessen dokumentiertes Vertrags- oder gleichwertiges Abkommen abgefasst werden, in dem<br />

<strong>die</strong> Vereinbarungen auch hinsichtlich Geheimhaltung und Interessenkonflikten enthalten sind.<br />

Rechenschaftspflicht und Berichterstattung<br />

74. Die Akkreditierungsstelle sollte eine Rechtsperson sein mit eindeutigen und wirksamen<br />

Verfahren bei der Bearbeitung <strong>von</strong> Anträgen <strong>für</strong> Akkreditierungen. Die Akkreditierungsstelle<br />

sollte insbesondere über folgendes verfügen und den Antragstellern und den akkreditierten<br />

Stellen zukommen lassen:


17<br />

−<br />

−<br />

−<br />

eine detaillierte Beschreibung des Bewertungs- und Akkreditierungsverfahrens;<br />

<strong>die</strong> Unterlagen mit den Anforderungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Akkreditierung;<br />

<strong>die</strong> Unterlagen, in denen <strong>die</strong> Rechte und Pflichten der akkreditierten Stellen<br />

beschrieben werden.<br />

75. Es sollte ein angemessen dokumentiertes Vertrags- oder gleichwertiges Abkommen<br />

abgefasst werden, in dem <strong>die</strong> Zuständigkeiten jeder Partei beschrieben werden.<br />

76. Die Akkreditierungsstelle sollte<br />

− festgelegte Ziele haben und der Qualität verpflichtet sein;<br />

− Qualitätsverfahren und –anweisungen in einem Qualitätshandbuch dokumentieren;<br />

− über ein bewährtes, wirksames und geeignetes Qualitätssystem verfügen.<br />

77. Die Akkreditierungsstelle sollte in geplanter und systematischer Art und Weise<br />

regelmäßige interne Prüfungen aller Verfahren durchführen, um zu bestätigen, dass das<br />

Akkreditierungssystem umgesetzt wird und wirksam ist.<br />

78. Die Akkreditierungsstelle kann externe Prüfungen einschlägiger Sachverhalte einholen.<br />

Die Ergebnisse der Prüfung sollten der Öffentlichkeit zugänglich sein.<br />

79. Fachpersonal, das dem Mitarbeiterstab der Akkreditierungsstelle zugeordnet ist, sollte <strong>von</strong><br />

der Akkreditierungsstelle bestellt werden, um <strong>die</strong> Bewertung im Hinblick auf alle geltenden<br />

Akkreditierungsanforderungen durchzuführen.<br />

80. Für <strong>die</strong> Bewertungen bestelltes Personal sollte der Akkreditierungsstelle einen<br />

Ergebnisbericht über <strong>die</strong> Konformität der bewerteten Stelle mit allen<br />

Akkreditierungsanforderungen zukommen lassen. Der Bericht sollte hinreichend umfassende<br />

Informationen liefern, wie z.B.:<br />

− Qualifikation, Erfahrung und Befugnis des angetroffenen Personals;<br />

− Eignung der internen Organisation und der Verfahren der Zertifizierungsstelle, um<br />

ihre Dienstleistungen vertrauenswürdig zu machen;<br />

− Maßnahmen zur Behebung festgestellter Nichtübereinstimmungen einschließlich<br />

gegebenenfalls derer, <strong>die</strong> bei früheren Bewertungen festgestellt wurden.<br />

81. Die Akkreditierungsstelle sollte über Methoden und Verfahren zur Aufbewahrung der<br />

Aufzeichnungen über <strong>die</strong> Geschehnisse während des Bewertungsbesuchs verfügen, <strong>für</strong> einen<br />

einem Zeitraum, der ihren vertraglichen, gesetzlichen und sonstigen Verpflichtungen entspricht.<br />

Die Aufzeichnungen sollten belegen, dass <strong>die</strong> Akkreditierungsverfahren wirksam durchgeführt<br />

wurden, insbesondere im Hinblick auf <strong>die</strong> Antragsformulare, Bewertungsberichte und sonstige<br />

Dokumente im Zusammenhang mit der Erteilung, Aufrechterhaltung, Erweiterung,<br />

Beschränkung, Aussetzung oder Rücknahme der Akkreditierung. Die Aufzeichnungen sollten so<br />

erfasst, verwaltet und gelöscht werden, dass <strong>die</strong> Integrität des Verfahrens und <strong>die</strong> Vertraulichkeit<br />

der Information garantiert werden.


18<br />

Beilegung <strong>von</strong> Beschwerden hinsichtlich der Akkreditierung <strong>von</strong> Zertifizierungsstellen 15<br />

82. Die Akkreditierungsstelle sollte über schriftlich festgelegte Praktiken und Verfahren<br />

verfügen, wie Beschwerden hinsichtlich aller Aspekte der Akkreditierung oder Rücknahme der<br />

Akkreditierung der Zertifizierungsstellen zu behandeln sind.<br />

83. Diese Verfahren sollten <strong>die</strong> Einsetzung, ggf. ad hoc, eines unabhängigen und unparteiischen<br />

Ausschusses beinhalten, um auf eine Beschwerde zu reagieren. Der Ausschuss sollte,<br />

wenn möglich, versuchen, alle Beschwerden durch Aussprache oder einen Vergleich beizulegen.<br />

Ist <strong>die</strong>s nicht möglich, sollte der Ausschuss der Akkreditierungsstelle einen schriftlichen Schiedsspruch<br />

zukommen lassen, <strong>die</strong> ihn den anderen beteiligten Parteien zukommen lässt.<br />

84. Die Akkreditierungsstelle sollte:<br />

a) über alle <strong>die</strong> Akkreditierung betreffenden Beschwerden und Abhilfemaßnahmen<br />

Buch führen;<br />

b) entsprechende Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen ergreifen;<br />

c) <strong>die</strong> Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen bewerten;<br />

d) <strong>die</strong> Vertraulichkeit der bei der Untersuchung und der Beilegung <strong>von</strong> Beschwerden<br />

erhaltenen Informationen wahren.<br />

85. Informationen über das Vorgehen bei der Behandlung <strong>von</strong> Beschwerden hinsichtlich der<br />

Akkreditierung sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.<br />

86. Das oben Erwähnte schließt andere Formen rechtlicher und verwaltungstechnischer<br />

Verfahren, wie sie <strong>die</strong> nationale Gesetzgebung oder das internationale Recht vorsehen, nicht aus.<br />

Vertraulichkeit<br />

87. Die Akkreditierungsstelle sollte angemessene, im Einklang mit dem geltenden Recht<br />

stehende, Vorkehrungen getroffen haben, um <strong>die</strong> Vertraulichkeit der Informationen zu wahren,<br />

<strong>die</strong> sie im Verlauf ihrer Akkreditierungstätigkeiten auf allen Ebenen ihrer Organisation,<br />

einschließlich der Ausschüsse und externer Stellen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> sie tätig sind, erhalten hat.<br />

88. Erfordert es das Gesetz, Informationen an Dritte weiterzugeben, sollte <strong>die</strong> Stelle – wie<br />

vom Gesetz erlaubt – über <strong>die</strong> gelieferte Information unterrichtet werden. Ansonsten sollten<br />

Informationen über eine Antrag stellende Zertifizierungsstelle ohne deren schriftliche<br />

Einverständniserklärung nicht an Dritte weitergegeben werden.<br />

Aufrechterhaltung und Erweiterung der Akkreditierung<br />

89. Die Akkreditierungsstelle sollte Vorkehrungen getroffen haben, <strong>die</strong> sicherstellen, dass<br />

eine akkreditierte Zertifizierungsstelle sie unverzüglich über alle Änderungen im Hinblick auf<br />

ihren Status oder ihre Funktionsweise informiert.<br />

15 Verfahren der Akkreditierungsstelle zur Beilegung <strong>von</strong> Beschwerden und Einsprüchen im Hinblick auf <strong>die</strong><br />

Zertifizierung werden im folgenden Kapitel über <strong>Leitlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung dargelegt.


19<br />

90. Die Akkreditierungsstelle sollte Verfahren zur Durchführung <strong>von</strong> Neubewertungen haben,<br />

<strong>für</strong> den Fall, dass Veränderungen <strong>die</strong> Leistungsfähigkeit oder den Umfang der akkreditierten<br />

Tätigkeiten der akkreditierten Stelle oder <strong>die</strong> Einhaltung <strong>von</strong> anderen <strong>von</strong> der<br />

Akkreditierungsstelle festgelegten maßgeblichen Zuständigkeitskriterien stark beeinträchtigen.<br />

91. Die Akkreditierung sollte in ausreichend kurzen Abständen neu bewertet werden um zu<br />

bestätigen, dass <strong>die</strong> akkreditierte Zertifizierungsstelle weiterhin <strong>die</strong> Akkreditierungsanforderungen<br />

erfüllt. Die Periodizität <strong>für</strong> <strong>die</strong> Durchführung der Neufestsetzung sollte fünf Jahre<br />

nicht überschreiten.<br />

Aussetzung und Rücknahme der Akkreditierung<br />

92. Die Akkreditierungsstelle sollte <strong>die</strong> Bedingungen festlegen, unter denen <strong>die</strong><br />

Akkreditierung <strong>für</strong> den gesamten oder einen Teil des Geltungsbereichs der Akkreditierung<br />

ausgesetzt oder teilweise bzw. ganz entzogen werden kann.<br />

Änderung bei den Akkreditierungsanforderungen<br />

93. Die Akkreditierungsstelle sollte alle Änderungen, <strong>die</strong> sie bei den Anforderungen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Akkreditierung vornehmen will, entsprechend anzeigen.<br />

94. Sie sollte Meinungen <strong>von</strong> betroffenen Parteien berücksichtigen, bevor sie <strong>die</strong> genaue<br />

Form und den tatsächlichen Zeitpunkt der Änderungen festlegt.<br />

95. Nach der Festlegung und der Veröffentlichung der geänderten Anforderungen sollte sie<br />

sicherstellen, dass jede akkreditierte Stelle alle erforderlichen Anpassungen an ihren Verfahren<br />

innerhalb einer nach Meinung der Akkreditierungsstelle angemessenen Frist vornimmt.<br />

96. Besondere Beachtung sollte akkreditierten Stellen in Entwicklungsländern und in<br />

Transformationsländern geschenkt werden.<br />

Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Akkreditierungssymbols oder eines Logos 16<br />

97. Die Akkreditierungsstelle, <strong>die</strong> Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Symbols oder<br />

Logos ist, das im Rahmen seines Akkreditierungsprogramms verwendet werden soll, sollte über<br />

dokumentierte Verfahrensanweisungen verfügen, in denen ihre Verwendung beschrieben wird.<br />

98. Die Akkreditierungsstelle sollte nicht eine Verwendung ihres Akkreditierungszeichens<br />

oder –logos gestatten, <strong>die</strong> darauf schließen lässt, dass <strong>die</strong> Akkreditierungsstelle selbst ein<br />

Erzeugnis, eine Dienstleistung oder ein System zugelassen hat, das <strong>von</strong> einer Zertifizierungsstelle<br />

zertifiziert wurde.<br />

99. Die Akkreditierungsstelle sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, um falschen Hinweisen<br />

auf das Akkreditierungssystem oder einer irreführenden Verwendung des Akkreditierungslogos<br />

in Anzeigen, Katalogen, usw. entgegenzuwirken.<br />

16 Die Bestimmungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwendung und Kontrolle eines Zertifizierungsantrags, Symbols oder Logos werden<br />

in den <strong>Leitlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung behandelt.


20<br />

<strong>Leitlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung<br />

Ziel<br />

100. Die Zertifizierung ist das Verfahren, durch das eine dritte Partei eine schriftliche oder<br />

gleichwertige Versicherung abgibt, dass eine <strong>Fischerei</strong> dem geltenden Standard entspricht und<br />

dass eine ordnungsgemäße Produktkette eingerichtet ist. Die Zertifizierung ist ein fester und<br />

unverzichtbarer Bestandteil jedes Ökokennzeichen-Programms <strong>für</strong> Erzeugnisse der nachhaltigen<br />

Seefischerei. Es liefert den Käufern und Verbrauchern <strong>die</strong> Gewissheit, dass ein bestimmter Fisch<br />

oder ein <strong>Fischerei</strong>erzeugnis aus einer <strong>Fischerei</strong> stammt, <strong>die</strong> dem festgelegten Standard <strong>für</strong> eine<br />

nachhaltige <strong>Fischerei</strong> entspricht. Die unparteiische Zertifizierung auf der Grundlage einer<br />

objektiven Bewertung aller maßgeblichen Faktoren garantiert da<strong>für</strong>, dass Ökokennzeichen<br />

wahrheitsgetreue Informationen vermitteln. Dies ist eine notwendige Voraussetzung <strong>für</strong> das<br />

Ökokennzeichen, damit es seine Ziele erreicht.<br />

Geltungsbereich<br />

101. Es gibt zwei Arten der Zertifizierung, nämlich <strong>die</strong> Zertifizierung der <strong>Fischerei</strong> selbst und<br />

<strong>die</strong> Zertifizierung der Produktkette zwischen dem Zeitpunkt des Fischfangs und dem Zeitpunkt<br />

des Verkaufs der Fische oder <strong>Fischerei</strong>erzeugnisse an den Endverbraucher. Für <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong> und<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Produktkette können getrennte Zertifikate ausgestellt werden.<br />

102. Zwei Arten der Bewertung sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung erforderlich:<br />

a) Konformitätsbewertung, ob eine <strong>Fischerei</strong> dem Standard und damit verbundenen<br />

Zertifizierungskriterien entspricht;<br />

b) Bewertung der Produktkette, ob geeignete Maßnahmen umgesetzt wurden, um<br />

Fische aus einer zertifizierten <strong>Fischerei</strong> bei den nachfolgenden<br />

Fischverarbeitungs-, Vertriebs- und Vermarktungsstufen zu identifizieren.<br />

103. Fisch und <strong>Fischerei</strong>erzeugnisse, <strong>die</strong> gekennzeichnet sind, um dem Verbraucher ihre<br />

Herkunft aus einer nachhaltigen <strong>Fischerei</strong> kenntlich zu machen, benötigen beide Arten der<br />

Bewertung und Zertifizierung.<br />

Normative Grundlage<br />

104. ISO Guide 62, General Requirements for bo<strong>die</strong>s operating assessment and<br />

certification/registration of quality systems. 1996.<br />

105. ISO/IEC Guide 65, General requirements for bo<strong>die</strong>s operating product certification<br />

systems. 1996.<br />

106. WTO. Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, Artikel 5.


21<br />

Funktionen und Struktur<br />

107. Die Aufgaben der Durchführung <strong>von</strong> Konformitäts- und Produktkettenbewertungen sollte<br />

<strong>von</strong> anerkannten und akkreditierten Zertifizierungsstellen durchgeführt werden. Um als<br />

kompetent und zuverlässig bei der Durchführung <strong>von</strong> nicht diskriminierenden, unparteiischen<br />

und sorgfältigen Bewertungen zu gelten, muss eine Zertifizierungsstelle unter anderem <strong>die</strong><br />

folgenden Anforderungen erfüllen:<br />

Anforderungen<br />

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit<br />

108. Die Zertifizierungsstelle sollte rechtlich und finanziell vom Eigentümer des<br />

Ökokennzeichen-Programms unabhängig sein.<br />

109. Die Zertifizierungsstelle und ihr Bewertungs- und Zertifizierungspersonal – ob direkt <strong>von</strong><br />

der Zertifizierungsstelle angestellt oder als ihr Unterauftragnehmer – sollten keine anderen<br />

kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Interessen an der zu bewertenden <strong>Fischerei</strong> oder<br />

Produktkette haben als <strong>die</strong> ihrer Zertifizierungs<strong>die</strong>nstleistung.<br />

110. Die Zertifizierungsstelle sollte sicherstellen, dass <strong>die</strong> Zertifizierungsentscheidung und <strong>die</strong><br />

Zertifizierungsbewertungen <strong>von</strong> unterschiedlichem Personal vorgenommen werden.<br />

111. Die Zertifizierungsstelle sollte <strong>die</strong> Verantwortung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erteilung, Aufrechterhaltung,<br />

Erweiterung, Beschränkung, Aussetzung oder Rücknahme der Zertifizierung nicht auf eine außen<br />

stehende Person oder Stelle übertragen.<br />

Nichtdiskriminierung<br />

112. Alle Arten <strong>von</strong> <strong>Fischerei</strong>en – ob sie <strong>von</strong> regionalen, staatlichen, halbstaatlichen oder <strong>von</strong><br />

nichtstaatlichen <strong>Fischerei</strong>bewirtschaftungsorganisationen oder –vereinbarungen bewirtschaftet<br />

werden – sollten freien Zugang zu den Dienstleistungen der Zertifizierungsstelle haben. Der<br />

Zugang zur Zertifizierung sollte weder <strong>von</strong> der Größe oder vom Umfang der <strong>Fischerei</strong> noch sollte<br />

sie <strong>von</strong> der Anzahl der bereits zertifizierten <strong>Fischerei</strong>en abhängig sein.<br />

Arbeitskräfte und finanzielle Mittel<br />

113. Die Zertifizierungsstelle sollte über angemessene finanzielle Mittel und Stabilität <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Umsetzung eines Zertifikationssystems verfügen und sie sollte entsprechende Vorkehrungen<br />

treffen, um den Verbindlichkeiten aus ihren Maßnahmen und/oder Tätigkeiten nachkommen zu<br />

können.<br />

114. Die Zertifizierungsstelle sollte eine genügende Anzahl <strong>von</strong> Arbeitskräften beschäftigen,<br />

<strong>die</strong> über <strong>die</strong> entsprechende Bildung, Ausbildung, Fachwissen und Erfahrung verfügen, um<br />

Konformitäts- und/oder Produktkettenbewertungen in der <strong>Fischerei</strong> durchführen zu können.


22<br />

115. Die Zertifizierungsstelle sollte Informationen über <strong>die</strong> entsprechende Qualifikation,<br />

Ausbildung und Erfahrung jedes Mitarbeiters, der am Zertifizierungsprozess beteiligt ist,<br />

aufbewahren. Angaben über Ausbildung und Erfahrung sollten auf dem neuesten Stand gehalten<br />

werden.<br />

116. Beschließt eine Zertifizierungsstelle, an eine externe Stelle oder Person im<br />

Zusammenhang mit der Zertifizierung einen Unterauftrag zu vergeben, sollten <strong>die</strong> Anforderungen<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong>se externe Stelle nicht geringer sein, als <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierungsstelle selbst. Es sollte ein<br />

angemessen dokumentiertes Vertrags- oder gleichwertiges Abkommen abgefasst werden, in dem<br />

<strong>die</strong> Vereinbarungen auch hinsichtlich Geheimhaltung und Interessenkonflikten enthalten sind.<br />

Rechenschaftspflicht und Berichterstattung<br />

117. Die Zertifizierungsstelle sollte eine Rechtsperson sein mit eindeutigen und wirksamen<br />

Verfahren bei der Bearbeitung <strong>von</strong> Anträgen zur Zertifizierung der <strong>Fischerei</strong> und/oder der<br />

Produktkette. Die Zertifizierungsstelle sollte insbesondere folgendes verwahren und den<br />

Antragstellern und den akkreditierten Stellen zukommen lassen:<br />

− eine detaillierte Beschreibung des Bewertungs- und Zertifizierungsverfahrens;<br />

−<br />

−<br />

<strong>die</strong> Unterlagen mit den Anforderungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zertifizierung;<br />

<strong>die</strong> Unterlagen, in denen <strong>die</strong> Rechte und Pflichten der zertifizierten Stellen<br />

beschrieben werden.<br />

118. Es sollte ein angemessen dokumentiertes Vertrags- oder gleichwertiges Abkommen<br />

zwischen der Zertifizierungsstelle und ihren Kunden abgefasst werden, in dem <strong>die</strong> Rechte und<br />

Pflichten jeder Partei beschrieben werden.<br />

119. Die Zertifizierungsstelle sollte:<br />

− festgelegte Ziele haben und der Qualität verpflichtet sein;<br />

− Qualitätsverfahren und –anweisungen in einem Qualitätshandbuch dokumentieren;<br />

− über ein bewährtes, wirksames und geeignetes Qualitätssystem verfügen.<br />

120. Die Zertifizierungsstelle sollte in geplanter und systematischer Art und Weise<br />

regelmäßige interne Prüfungen aller Verfahren durchführen, um zu bestätigen, dass das<br />

Zertifizierungssystem umgesetzt wird und wirksam ist.<br />

121. Die Zertifizierungsstelle kann externe Prüfungen maßgeblicher Sachverhalte einholen.<br />

Die Ergebnisse der Prüfung sollten der Öffentlichkeit zugänglich sein.<br />

122. Die Zertifizierungsstelle sollte über Methoden und Verfahren zur Aufbewahrung <strong>von</strong><br />

Aufzeichnungen verfügen, <strong>für</strong> einen einem Zeitraum, der ihren vertraglichen, gesetzlichen und<br />

sonstigen Verpflichtungen entspricht. Die Aufzeichnungen sollten belegen, dass <strong>die</strong><br />

Zertifizierungsverfahren wirksam durchgeführt wurden, insbesondere im Hinblick auf <strong>die</strong><br />

Antragsformulare, Bewertungsberichte und anderen Dokumente im Zusammenhang mit der<br />

Erteilung, Aufrechterhaltung, Erweiterung, Beschränkung, Aussetzung oder Rücknahme der<br />

Zertifizierung. Die Aufzeichnungen sollten so erfasst, verwaltet und gelöscht werden, dass <strong>die</strong><br />

Verfahrensintegrität und <strong>die</strong> Vertraulichkeit der Information garantiert werden.<br />

123. Die Zertifizierungsstelle sollte sicherstellen, dass im Fall <strong>von</strong> Änderungen alle betroffene


23<br />

Parteien benachrichtigt werden.<br />

124. Die Zertifizierungsstelle sollte auf Anfrage entsprechende Unterlagen zur Verfügung<br />

stellen.<br />

Zertifizierungsgebühren<br />

125. Die Zertifizierungsstelle sollte <strong>für</strong> Antragsteller und zertifizierte <strong>Fischerei</strong>en eine<br />

schriftliche Gebührenaufstellung bereithalten, <strong>die</strong> auf Anfrage erhältlich sein sollte. Bei der<br />

Erarbeitung der Gebührenaufstellung und bei der Festlegung der spezifischen Gebühr <strong>für</strong> eine<br />

Zertifizierungsbewertung sollte <strong>die</strong> Zertifizierungsstelle unter anderem <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

sorgfältige und wahrheitsgetreue Bewertungen, den Umfang, <strong>die</strong> Größe und <strong>die</strong> Komplexität der<br />

<strong>Fischerei</strong> oder der Produktkette, <strong>die</strong> Bedingung der Nichtdiskriminierung eines Kunden und <strong>die</strong><br />

besonderen Umstände und Bedingungen in den Entwicklungs- und Transformationsländern<br />

berücksichtigen.<br />

Vertraulichkeit<br />

126. Die Zertifizierungsstelle sollte angemessene, im Einklang mit dem geltenden Recht<br />

stehende, Vorkehrungen getroffen haben, um <strong>die</strong> Vertraulichkeit der Informationen zu wahren,<br />

<strong>die</strong> sie im Verlauf ihrer Zertifizierung auf allen Ebenen ihrer Organisation erhalten hat.<br />

127. Erfordert es das Gesetz, Informationen an Dritte weiterzugeben, sollte der Kunde – wie<br />

vom Gesetz vorgesehen – über <strong>die</strong> gelieferte Information unterrichtet werden. Ansonsten sollten<br />

Informationen über ein spezielles Erzeugnis oder eine <strong>Fischerei</strong> nicht ohne schriftliche<br />

Einverständniserklärung des Kunden an Dritte weitergegeben werden.<br />

Aktualisierung der Zertifizierung<br />

128. Die Zertifizierungsstelle sollte in ausreichend kurzen Abständen regelmäßige<br />

Überwachungen und Kontrollen durchführen um zu bestätigen, dass <strong>die</strong> zertifizierten <strong>Fischerei</strong>en<br />

und/oder <strong>die</strong> zertifizierten Produktketten weiterhin den Zertifizierungsanforderungen<br />

entsprechen.<br />

129. Die Zertifizierungsstelle sollte den Kunden auffordern, ihr umgehend alle geplanten<br />

Änderungen im <strong>Fischerei</strong>management oder der Produktkette oder sonstige Änderungen<br />

mitzuteilen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Konformität beeinträchtigen können.<br />

130. Die Zertifizierungsstelle sollte Verfahren zur Durchführung <strong>von</strong> Neubewertungen haben,<br />

<strong>für</strong> den Fall, dass Veränderungen den Status und das Management der zertifizierten <strong>Fischerei</strong><br />

oder <strong>die</strong> Produktkette stark beeinträchtigen oder wenn <strong>die</strong> Analyse einer Beschwerde oder irgend<br />

einer anderen Information darauf hindeutet, dass <strong>die</strong> zertifizierte <strong>Fischerei</strong> und/oder <strong>die</strong><br />

Produktkette nicht mehr dem erforderlichen Standard und/oder damit verbundenen<br />

Anforderungen der Zertifizierungsstelle entsprechen.<br />

131. Die Gültigkeitsdauer <strong>für</strong> ein Zertifikat sollte fünf Jahre im Fall <strong>von</strong> <strong>Fischerei</strong>en und drei


24<br />

Jahre bei der Produktkette nicht überschreiten. Bei der <strong>für</strong> <strong>die</strong> Neuzertifizierung erforderlichen<br />

Bewertung sollten Änderungen, <strong>die</strong> in der Leitung der <strong>Fischerei</strong> oder bei den Verwaltungsverfahren<br />

vorgenommen wurden sowie alle neuen Bedingungen, <strong>die</strong> durch Änderungen bei den<br />

Standards erforderlich werden könnten, besonders berücksichtigt werden.<br />

Verlängerung der Zertifizierung<br />

132. Auf der Grundlage der vorangegangenen regelmäßigen Beobachtungen und Prüfungen<br />

und einer vollständigen Neubewertung kann <strong>die</strong> Gültigkeit der Zertifizierung um bis zu fünf<br />

Jahre bei einer <strong>Fischerei</strong> und bis zu drei Jahre <strong>für</strong> <strong>die</strong> Produktkette verlängert werden.<br />

Aussetzung und Rücknahme der Zertifizierung<br />

133. Die Zertifizierungsstelle sollte <strong>die</strong> Bedingungen festlegen, unter denen <strong>die</strong> Zertifizierung<br />

teilweise oder ganz und <strong>für</strong> den gesamten oder einen Teil des Geltungsbereichs der Zertifizierung<br />

ausgesetzt oder zurückgenommen werden kann.<br />

134. Die Zertifizierungsstelle sollte fordern, dass eine zertifizierte <strong>Fischerei</strong> und/oder eine<br />

Produktkette bei Aussetzung oder Rücknahme ihrer Zertifizierung <strong>die</strong> Verwendung jeglichen<br />

Werbematerials, das irgend einen Bezug darauf enthält, einstellt und alle<br />

Zertifizierungsunterlagen, wie <strong>von</strong> der Zertifizierungsstelle gefordert, zurückgibt. Die<br />

Zertifizierungsstelle sollte auch verpflichtet sein, <strong>die</strong> Öffentlichkeit nach Ausschöpfung des<br />

Berufungsverfahrens über <strong>die</strong> Aussetzung oder <strong>die</strong> Rücknahme zu informieren.<br />

Aufrechterhaltung der Produktkette<br />

135. Verfahren der Produktketten werden an den Hauptübergangsstellen umgesetzt. An jedem<br />

Umladeort, der je nach Art des gehandelten Fischs oder des <strong>Fischerei</strong>erzeugnisses variieren kann,<br />

müssen alle zertifizierten Fische oder <strong>Fischerei</strong>erzeugnisse identifiziert und/oder <strong>von</strong> den nicht<br />

zertifizierten Fischen oder <strong>Fischerei</strong>erzeugnissen getrennt werden.<br />

136. Die Zertifizierungsstelle sollte sicherstellen, dass ein Empfänger <strong>von</strong> zertifizierten<br />

Fischen oder <strong>Fischerei</strong>erzeugnissen einschlägige Aufzeichnungen über <strong>die</strong> Produktkette führt,<br />

einschließlich aller Aufzeichnungen über Lieferung, Empfang und Abrechnung.<br />

137. Die Zertifizierungsstelle sollte über dokumentierte Verfahrensweisen verfügen, in denen<br />

<strong>die</strong> Prüfungsmethoden und <strong>die</strong> Häufigkeit der Prüfungen festgelegt sind. Die Häufigkeit der<br />

Prüfungen sollte abhängen <strong>von</strong>:<br />

−<br />

−<br />

den am Umladeort ausgeführten technischen Verfahren;<br />

Risikofaktoren wie z.B. dem Wert und Umfang der zertifizierten Produktion.<br />

138. Jede Lücke oder scheinbare Lücke in der Produktionskette, <strong>die</strong> bei einer<br />

Kontrolle/Prüfung festgestellt wurde, sollte ausdrücklich im Kontroll-/Prüfbericht festgehalten<br />

werden, zusammen mit:<br />

− einer Erläuterung der Gründe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Lücke;<br />

− einer Erläuterung der Abhilfemaßnahmen, <strong>die</strong> ergriffen wurden oder <strong>die</strong> ergriffen<br />

werden müssen, um sicherzustellen, dass eine derartige Lücke nicht wieder vorkommt.


25<br />

139. Alle Kontroll-/Prüfungsaufzeichnungen sollten in einen schriftlichen Kontroll-<br />

/Prüfbericht aufgenommen werden, der allen entsprechenden Parteien zur Verfügung steht und<br />

im Büro der Zertifizierungsstelle hinterlegt ist.<br />

140. Der Kontroll-/Prüfbericht sollte zumindest folgendes enthalten:<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

das Datum der Kontrolle/Prüfung;<br />

den(<strong>die</strong>) Namen der <strong>für</strong> den Bericht zuständigen Person(en);<br />

Namen und Anschriften der kontrollierten/geprüften Standorte;<br />

den Umfang der Kontrolle/Prüfung;<br />

Erläuterungen zur Übereinstimmung des Kunden mit den Anforderungen der<br />

Produktkette.<br />

Verwendung und Kontrolle eines Zertifizierungsanspruchs, -zeichens oder -logos<br />

141. Die Zertifizierungsstelle, Akkreditierungsstelle oder der Eigentümer des Ökokennzeichen-<br />

Programms sollte über dokumentierte Verfahrensweisen verfügen, in denen <strong>die</strong> Anforderungen,<br />

Einschränkungen oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung <strong>von</strong> Zeichen oder Logos<br />

beschrieben sind, <strong>die</strong> darauf hinweisen, dass ein Fisch- oder <strong>Fischerei</strong>erzeugnis aus einer<br />

nachhaltigen <strong>Fischerei</strong> stammt. Das Ökokennzeichen-Programm muss insbesondere sicherstellen,<br />

dass Symbole oder Logos sich nicht auf Ansprüche beziehen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> nachhaltige <strong>Fischerei</strong><br />

unerheblich sind und den Handel behindern oder den Verbraucher irreführen könnten.<br />

142. Die Zertifizierungsstelle, Akkreditierungsstelle oder der Eigentümer des Ökokennzeichen-<br />

Programms sollte nur dann eine Lizenz erteilen, das Zeichen/den Anspruch/das Logo<br />

anzubringen oder eine Zertifizierung <strong>für</strong> irgend eine <strong>Fischerei</strong> oder ein <strong>Fischerei</strong>erzeugnis zu<br />

erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Erzeugnis, auf dem sie angebracht sind, tatsächlich <strong>von</strong><br />

der zertifizierten Quelle hergestellt wurde.<br />

143. Die Zertifizierungsstelle, Akkreditierungsstelle oder der Eigentümer des Ökokennzeichen-<br />

Programms ist verantwortlich da<strong>für</strong>, dass kein betrügerischer oder irreführender Gebrauch bei der<br />

Verwendung und Präsentation des Gütesiegels und Logos gemacht wird.<br />

144. Überträgt <strong>die</strong> Zertifizierungsstelle, <strong>die</strong> Akkreditierungsstelle oder der Eigentümer des<br />

Ökokennzeichen-Programms das Recht, ein Symbol oder Logo zu verwenden, um auf eine<br />

Zertifizierung hinzuweisen, kann <strong>die</strong> <strong>Fischerei</strong> und jedes Fisch- oder <strong>Fischerei</strong>erzeugnis <strong>von</strong><br />

<strong>die</strong>ser <strong>Fischerei</strong> das festgelegte Zeichen oder Logo nur in der <strong>von</strong> ihr/ihm schriftlich genehmigten<br />

Weise verwenden.<br />

145. Die Zertifizierungsstelle, Akkreditierungsstelle oder der Eigentümer des Ökokennzeichen-<br />

Programms sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, um gegen nicht ordnungsgemäße<br />

Bezugnahmen auf das Zertifizierungssystem oder irreführenden Gebrauch der Zeichen und Logos<br />

in Anzeigen, Katalogen, usw. anzugehen.<br />

146. Alle ausgegebenen Zertifizierungen sollte folgendes enthalten:<br />

− Name und Anschrift der Akkreditierungsstelle oder des Eigentümers des<br />

Ökokennzeichen-Programms;


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−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle;<br />

Name und Anschrift des Zertifizierungsinhabers;<br />

wirksames Ausgabedatum der Zertifizierung;<br />

Gegenstand der Zertifizierung;<br />

Gültigkeitsdauer der Zertifizierung;<br />

Unterschrift des ausstellenden Handlungsbevollmächtigten.<br />

Beilegung <strong>von</strong> Beschwerden und Einsprüchen<br />

147. Die Akkreditierungsstelle oder der Eigentümer des Ökokennzeichen-Programms sollte<br />

über schriftlich festgelegte Methoden und Verfahren verfügen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> akkreditierte<br />

Zertifizierungsstellen bei der Beilegung <strong>von</strong> Beschwerden und Einsprüchen betroffener Parteien<br />

im Zusammenhang mit allen Fragen der Zertifizierung oder der Aufhebung der Zertifizierung<br />

gelten. Diese Verfahren sollten zeitnah sein, den Rahmen und <strong>die</strong> Art der Einsprüche, <strong>die</strong><br />

berücksichtigt werden, eindeutig definieren und nur den Parteien, <strong>die</strong> an der Bewertung beteiligt<br />

oder während der Bewertung befragt wurden, zugänglich sein. Die Kosten der Einsprüche sollten<br />

vom Beschwerdeführer getragen werden.<br />

148. Diese Verfahren sollten einen unabhängigen und unparteiischen Ausschuss beinhalten,<br />

der alle Beschwerden behandelt. Wenn möglich sollte der Ausschuss versuchen, alle<br />

Beschwerden durch Aussprache oder einen Vergleich beizulegen. Ist <strong>die</strong>s nicht möglich, sollte<br />

der Ausschuss der Zertifizierungsstelle, bzw. der Akkreditierungsstelle oder dem Eigentümer des<br />

Ökokennzeichen-Programms ein schriftliches Urteil zukommen lassen, <strong>die</strong> der betroffenen Partei<br />

oder den betroffenen Parteien das Urteil übermitteln sollten.<br />

149. Dies schließt nicht <strong>die</strong> Anwendung anderer Formen <strong>von</strong> Rechts- und Verwaltungsverfahren<br />

nach innerstaatlichem oder internationalem Recht aus.<br />

Aufbewahrung <strong>von</strong> Aufzeichnungen über Beschwerden und Einsprüche bezüglich der<br />

Zertifizierung<br />

150. Die Zertifizierungsstelle, Akkreditierungsstelle oder der Organisator/Eigentümer des<br />

Ökokennzeichen-Programms sollte:<br />

- Aufzeichnungen über alle <strong>die</strong> Zertifizierung betreffenden Beschwerden und<br />

Einsprüche und Schlichtungsmaßnahmen führen;<br />

- angemessene Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen ergreifen;<br />

- <strong>die</strong> Wirksamkeit der Schlichtungsmaßnahmen bewerten;<br />

- <strong>die</strong> Vertraulichkeit der während der Untersuchung und der Beilegung <strong>von</strong><br />

Beschwerden und Einsprüchen im Zusammenhang mit der Zertifizierung<br />

erhaltenen Informationen wahren.<br />

151. Die Informationen über Verfahren zur Beilegung <strong>von</strong> Beschwerden und Einsprüchen im<br />

Zusammenhang mit Zertifizierungen sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

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