(137 KB) - .PDF - Attnang-Puchheim
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3) Für die an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen<br />
Grundstücke ist eine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuld und Haftung<br />
1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer.<br />
2) Miteigentümer haften zu ungeteilter Hand.<br />
3) Bei einer Eigentumsübertragung haften die Vorgänger für alle bis zur<br />
grundbücherlichen Durchführung noch nicht bezahlten, aber fällig gewordenen<br />
Gebühren zu ungeteilten Hand.<br />
§ 3<br />
Gebührenmessung<br />
1) Die Bemessungsgrundlage bei bebauten Grundstücken bildet die<br />
Gesamtgeschossfläche (Flächenbeitrag), die durch Addition der einzelnen<br />
Geschossflächen aller auf dem Grundstück bewohn- und benutzbaren Objekte,<br />
sofern diese Objekte an de öffentliche Kanalisationsanlage unmittelbar oder<br />
mittelbar angeschlossen sind, ermittelt wird.<br />
Balkone und Terrassen bleiben bei der Ermittlung der Gesamtgeschossfläche<br />
außer Betracht.<br />
Die Gesamtgeschossfläche ist hier die Gesamtfläche der einzelnen Geschosse<br />
einschließlich der Wandstärken der Innen- und Außenwände, Kamine und<br />
sonstiger Einbauten.<br />
2) Dach- und Kellergeschosse sowie Dachräume werden nur in jenem Ausmaß<br />
berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- und Betriebszwecke bzw. als<br />
Kellergaragen oder Waschküchen benützbar ausgebaut sind. Gleichzeitig werden<br />
auch freistehende Garagen und Nebengebäude (Definition lt. Oö.<br />
Bautechnikgesetz), wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer Kanalanschluss<br />
besteht bzw. die Dachabwässer eingeleitet werden, in die Bemessungsgrundlage<br />
einbezogen.<br />
3) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist auf die volle Quadratmeterzahl<br />
abzurunden.<br />
4) Die Kanalanschlussgebühr beträgt<br />
€ 19,28 je Quadratmeter<br />
der nach Absatz 1 bis 3 und 6 errechneten Bemessungsgrundlage, mindestens<br />
jedoch € 2.892,00 (=Mindestanschlussgebühr), zuzüglich der gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer.<br />
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