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3) Für die an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossenen<br />

Grundstücke ist eine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuld und Haftung<br />

1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer.<br />

2) Miteigentümer haften zu ungeteilter Hand.<br />

3) Bei einer Eigentumsübertragung haften die Vorgänger für alle bis zur<br />

grundbücherlichen Durchführung noch nicht bezahlten, aber fällig gewordenen<br />

Gebühren zu ungeteilten Hand.<br />

§ 3<br />

Gebührenmessung<br />

1) Die Bemessungsgrundlage bei bebauten Grundstücken bildet die<br />

Gesamtgeschossfläche (Flächenbeitrag), die durch Addition der einzelnen<br />

Geschossflächen aller auf dem Grundstück bewohn- und benutzbaren Objekte,<br />

sofern diese Objekte an de öffentliche Kanalisationsanlage unmittelbar oder<br />

mittelbar angeschlossen sind, ermittelt wird.<br />

Balkone und Terrassen bleiben bei der Ermittlung der Gesamtgeschossfläche<br />

außer Betracht.<br />

Die Gesamtgeschossfläche ist hier die Gesamtfläche der einzelnen Geschosse<br />

einschließlich der Wandstärken der Innen- und Außenwände, Kamine und<br />

sonstiger Einbauten.<br />

2) Dach- und Kellergeschosse sowie Dachräume werden nur in jenem Ausmaß<br />

berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- und Betriebszwecke bzw. als<br />

Kellergaragen oder Waschküchen benützbar ausgebaut sind. Gleichzeitig werden<br />

auch freistehende Garagen und Nebengebäude (Definition lt. Oö.<br />

Bautechnikgesetz), wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer Kanalanschluss<br />

besteht bzw. die Dachabwässer eingeleitet werden, in die Bemessungsgrundlage<br />

einbezogen.<br />

3) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist auf die volle Quadratmeterzahl<br />

abzurunden.<br />

4) Die Kanalanschlussgebühr beträgt<br />

€ 19,28 je Quadratmeter<br />

der nach Absatz 1 bis 3 und 6 errechneten Bemessungsgrundlage, mindestens<br />

jedoch € 2.892,00 (=Mindestanschlussgebühr), zuzüglich der gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer.<br />

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