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3) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die nicht oder nur teilweise an die<br />

gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, wird nach dem<br />

durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe,<br />

Ausstattung und Verwendungsart berechnet, wenn der Einbau eines<br />

Wasserzählers technisch nicht möglich ist.<br />

4) Wird von der Stadtgemeinde <strong>Attnang</strong>-<strong>Puchheim</strong>, wie unter § 4a beschrieben, ein<br />

Hausanschlusspumpwerk eingebaut, werden zur Abgeltung der entstehenden<br />

Folgekosten 25 % der jährlichen Kanalbenützungsgebühr in Abzug gebracht.<br />

5) Für angeschlossene Gebäude mit einem selbstständigen<br />

Nutzwasserleitungssystem gem. § 3, Abs. 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz<br />

(Nutzung des Regenwassers, zB. für WC-Spülung, Wäsche waschen usw.), ist<br />

zur Registrierung der in den Kanal eingeleiteten Abwassermenge ein<br />

Wasserzähler einzubauen. Die Kanalbenützungsgebühr je m 3 Abwasser wird<br />

gemäß § 5 Abs. 2 abgerechnet.<br />

6) Die Eigentümer oder Bauberechtigten von Liegenschaften mit Nutzwasseranlage<br />

haben dem Stadtamt den Einbau und Betrieb einer Nutzwasseranlage vor<br />

Inbetriebnahme der Nutzwasseranlage zu melden.<br />

§ 6<br />

Entstehung der Gebührenschuld<br />

1) Die Gebührenschuld entsteht:<br />

a) für die Kanalanschlussgebühr mit dem Anschluss eines Grundstückes an die<br />

gemeindeeigene Kanalisationsanlage;<br />

b) für die Ergänzungsgebühr zur Kanalanschlussgebühr mit der Vollendung der<br />

Bauarbeiten, die eine Ergänzungsgebühr begründen. Diese Anzeige hat der<br />

Grundstückseigentümer binnen 2 Wochen nach Vollendung der Bauarbeiten<br />

zu erstatten;<br />

c) für die Kanalbenützungsgebühr erstmals mit dem auf die Fertigstellung des<br />

Kanalanschlusses folgenden Monatsersten;<br />

§ 7<br />

Vorschreibung und Einhebung der Gebühren<br />

1) Die Kanalanschlussgebühr wird in einem Betrag vorgeschrieben.<br />

2) Die Kanalbenützungsgebühr wird vierteljährlich gleichzeitig mit der<br />

Wasserbezugsgebühr analog den Bestimmungen des § 8 der Wasserleitungsgebührenordnung<br />

der Stadtgemeinde <strong>Attnang</strong>-<strong>Puchheim</strong> vorgeschrieben und<br />

eingehoben.<br />

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