(137 KB) - .PDF - Attnang-Puchheim
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3) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die nicht oder nur teilweise an die<br />
gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, wird nach dem<br />
durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe,<br />
Ausstattung und Verwendungsart berechnet, wenn der Einbau eines<br />
Wasserzählers technisch nicht möglich ist.<br />
4) Wird von der Stadtgemeinde <strong>Attnang</strong>-<strong>Puchheim</strong>, wie unter § 4a beschrieben, ein<br />
Hausanschlusspumpwerk eingebaut, werden zur Abgeltung der entstehenden<br />
Folgekosten 25 % der jährlichen Kanalbenützungsgebühr in Abzug gebracht.<br />
5) Für angeschlossene Gebäude mit einem selbstständigen<br />
Nutzwasserleitungssystem gem. § 3, Abs. 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz<br />
(Nutzung des Regenwassers, zB. für WC-Spülung, Wäsche waschen usw.), ist<br />
zur Registrierung der in den Kanal eingeleiteten Abwassermenge ein<br />
Wasserzähler einzubauen. Die Kanalbenützungsgebühr je m 3 Abwasser wird<br />
gemäß § 5 Abs. 2 abgerechnet.<br />
6) Die Eigentümer oder Bauberechtigten von Liegenschaften mit Nutzwasseranlage<br />
haben dem Stadtamt den Einbau und Betrieb einer Nutzwasseranlage vor<br />
Inbetriebnahme der Nutzwasseranlage zu melden.<br />
§ 6<br />
Entstehung der Gebührenschuld<br />
1) Die Gebührenschuld entsteht:<br />
a) für die Kanalanschlussgebühr mit dem Anschluss eines Grundstückes an die<br />
gemeindeeigene Kanalisationsanlage;<br />
b) für die Ergänzungsgebühr zur Kanalanschlussgebühr mit der Vollendung der<br />
Bauarbeiten, die eine Ergänzungsgebühr begründen. Diese Anzeige hat der<br />
Grundstückseigentümer binnen 2 Wochen nach Vollendung der Bauarbeiten<br />
zu erstatten;<br />
c) für die Kanalbenützungsgebühr erstmals mit dem auf die Fertigstellung des<br />
Kanalanschlusses folgenden Monatsersten;<br />
§ 7<br />
Vorschreibung und Einhebung der Gebühren<br />
1) Die Kanalanschlussgebühr wird in einem Betrag vorgeschrieben.<br />
2) Die Kanalbenützungsgebühr wird vierteljährlich gleichzeitig mit der<br />
Wasserbezugsgebühr analog den Bestimmungen des § 8 der Wasserleitungsgebührenordnung<br />
der Stadtgemeinde <strong>Attnang</strong>-<strong>Puchheim</strong> vorgeschrieben und<br />
eingehoben.<br />
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