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696 ZPO Rücknahme des Antrages zur Durchführung des streitigen ...

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§§ <strong>696</strong> IV, 269 III <strong>ZPO</strong> Kostenentscheidung nach <strong>Rücknahme</strong> <strong>des</strong> <strong>Antrages</strong> auf<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>des</strong> <strong>streitigen</strong> Verfahrens.<br />

Ein nahezu tägliches Problem: Es wird ein Mahnbescheid beantragt und erlassen. Der<br />

Schuldner legt Widerspruch ein. Der Gläubiger ( Kläger) stellt den Antrag auf<br />

<strong>Durchführung</strong> <strong>des</strong> <strong>streitigen</strong> Verfahrens. Der Rechtstreit wird an das im Mahnbescheid<br />

bezeichnete Gericht abgegeben. Der Kläger wird aufgefordert, seinen Anspruch zu<br />

begründen. Er nimmt den Antrag auf <strong>Durchführung</strong> <strong>des</strong> <strong>streitigen</strong> Verfahrens vor<br />

Anspruchsbegründung <strong>zur</strong>ück. Der Beklagte stellt einen Kostenantrag.<br />

Das gerichtliche Mahnverfahren stellt häufig den Rechtsanwalt vor Probleme, deren<br />

Lösung teilweise zeitaufwendig ist. Aus diesem Grund soll versucht werden, vor der<br />

Lösung der obigen Kostenfrage kurz auf einige Dinge einzugehen:<br />

1. Frage:<br />

Bis wann kann der Antrag auf Erlass eines Mahnbeschei<strong>des</strong> <strong>zur</strong>ückgenommen<br />

werden und bedarf es hierzu der Zustimmung <strong>des</strong> Schuldners:<br />

Antwort:<br />

Die <strong>Rücknahme</strong> kann bis <strong>zur</strong> Abgabe in das streitige Verfahren ohne Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Schuldners erklärt werden. Der Widerspruch oder gar Einspruch hindert die<br />

<strong>Rücknahme</strong> nicht. Die <strong>Rücknahme</strong>möglichkeit besteht bis <strong>zur</strong> Rechtskraft <strong>des</strong><br />

Vollstreckungsbeschei<strong>des</strong>.<br />

Kosten:<br />

Falls sich Gläubiger nicht auf ein erledigen<strong>des</strong> Ereignis beruft, wird im<br />

Mahnverfahren über die Kosten entschieden.<br />

Wird die <strong>Rücknahme</strong> mit einem erledigenden Ereignis begründet, so verweisen wir<br />

auf die Karteikarte zu § 269 Abs. 3 Satz 3 <strong>ZPO</strong>.<br />

2. Frage:<br />

Wie lange kann der Schuldner seinen Widerspruch <strong>zur</strong>ück nehmen?<br />

Antwort:<br />

Die Lösung ergibt sich aus § 697 IV 1 <strong>ZPO</strong>. Die <strong>Rücknahme</strong> <strong>des</strong> Widerspruchs ist<br />

selbst noch im <strong>streitigen</strong> Verfahren bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung<br />

möglich. Nach <strong>Rücknahme</strong> <strong>des</strong> Widerspruchs ist der Mahnbescheid Grundlage zum<br />

Erlass <strong>des</strong> Vollstreckungsbeschei<strong>des</strong> ( OLG Hamm MDR 1985, 66).<br />

Lösung der obigen Fallgestaltung<br />

Man könnte im Falle der <strong>Rücknahme</strong> <strong>des</strong> <strong>Antrages</strong> auf <strong>Durchführung</strong> <strong>des</strong> <strong>streitigen</strong><br />

Verfahrens daran denken, § 269 Abs. 3 Satz 2 <strong>ZPO</strong> analog anzuwenden. In seiner<br />

Entscheidung vom 21.07.2005 – VII ZB 39/05- BGH Report 2005, 1423; JA 2006, 86)<br />

lehnt der BGH die analoge Anwendung ab. Durch die Zurücknahme dieses<br />

Streitantrages werde im Gegensatz <strong>zur</strong> Klagerücknahme der Rechtsstreit nicht beendet.<br />

Es entfiele lediglich die Rechtshängigkeit. Das Verfahren bliebe als Mahnverfahren bei<br />

Gericht anhängig, bei dem es sich im Zeitpunkt der <strong>Rücknahme</strong> befände. Es sei ein


Stillstand eingetreten mit der Folge, dass die Parteien die Fortführung <strong>des</strong> Rechtsstreites<br />

durch Stellung eines neuen <strong>Antrages</strong> auf <strong>Durchführung</strong> <strong>des</strong> <strong>streitigen</strong> Verfahrens<br />

bewirken könnten. Will nun der Antragsgegner eine Kostenentscheidung erreichen, so<br />

bleibt ihm nichts anderes übrig, als das streitige Verfahren zu betreiben in dem er den<br />

Streitantrag stellt.<br />

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