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Geringfügig Beschäftigte, Beitragsnachforderung, Einmalzahlung

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Was sind <strong>Einmalzahlung</strong>en im Sinne des Gesetzes?<br />

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<strong>Einmalzahlung</strong>en sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und<br />

nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt werden. Es<br />

handelt sich hierbei z. B. um Bezüge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen.<br />

Maßgeblich ist, dass sie in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt werden und<br />

gleichzeitig kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen. Bei einer Umstellung der <strong>Einmalzahlung</strong><br />

auf eine anteilige monatliche Zahlung verliert die <strong>Einmalzahlung</strong> ihren<br />

Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ist somit dem laufenden Arbeitsentgelt<br />

zuzurechnen.<br />

Woraus kann sich der Anspruch eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers auf eine<br />

Sonderzahlung ergeben?<br />

Aus einem Tarifvertrag, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber<br />

tarifgebunden sind (der AG also Mitglied eines Arbeitgeberverbandes und der AN Mitglied<br />

einer Gewerkschaft ist).<br />

Aus einem Tarifvertrag, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Geltung<br />

dieses Tarifvertrages im Arbeitsvertrag vereinbart hat.<br />

Aus einem Tarifvertrag, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde und in dessen persönliche,<br />

fachliche und räumliche Geltung Arbeitgeber und Arbeitnehmer fallen.<br />

Beispiel:<br />

Ein Friseurmeister zahlt seiner Mitarbeiterin einen Monatslohn von 400,00 €. Das im allgemeinverbindlichen<br />

Tarifvertrag vorgesehene Weihnachtsgeld in Höhe von 20 % zahlt er nicht. Es kommt<br />

zu einer Betriebsprüfung: Was passiert?<br />

1. Altfälle bis 31.12.2002:<br />

Obwohl das Weihnachtsgeld nicht ausgezahlt wird, wird es bei der Berechnung der Entgeltgrenze<br />

mit dazugerechnet, da die Arbeitnehmerin Anspruch darauf hätte (allgemeinverbindlicher<br />

Tarifvertrag!).<br />

Damit wird bei der Prüfung davon ausgegangen, dass die Friseurin im Jahresdurchschnitt nicht<br />

nur 400,00 € im Monat erhält, sondern unter Zurechnung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 20 %<br />

(= 80,00 €: 12 Monate = 6,66 € je Monat) somit einen Anspruch auf 406,66 € hätte. Damit liegt sie<br />

über der 325,00 €-Grenze: Der Prüfer könnte somit die Sozialabgaben (Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge)<br />

vom Arbeitgeber nachfordern.<br />

2. Neuregelung ab 01.01.2003:<br />

Das Weihnachtsgeld wird bei der Berechnung der Entgeltgrenze nicht berücksichtigt, so dass<br />

das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei bleibt.<br />

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