Geringfügig Beschäftigte, Beitragsnachforderung, Einmalzahlung
Geringfügig Beschäftigte, Beitragsnachforderung, Einmalzahlung
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Was sind <strong>Einmalzahlung</strong>en im Sinne des Gesetzes?<br />
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<strong>Einmalzahlung</strong>en sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und<br />
nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt werden. Es<br />
handelt sich hierbei z. B. um Bezüge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen.<br />
Maßgeblich ist, dass sie in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt werden und<br />
gleichzeitig kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen. Bei einer Umstellung der <strong>Einmalzahlung</strong><br />
auf eine anteilige monatliche Zahlung verliert die <strong>Einmalzahlung</strong> ihren<br />
Charakter als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und ist somit dem laufenden Arbeitsentgelt<br />
zuzurechnen.<br />
Woraus kann sich der Anspruch eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers auf eine<br />
Sonderzahlung ergeben?<br />
Aus einem Tarifvertrag, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber<br />
tarifgebunden sind (der AG also Mitglied eines Arbeitgeberverbandes und der AN Mitglied<br />
einer Gewerkschaft ist).<br />
Aus einem Tarifvertrag, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Geltung<br />
dieses Tarifvertrages im Arbeitsvertrag vereinbart hat.<br />
Aus einem Tarifvertrag, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde und in dessen persönliche,<br />
fachliche und räumliche Geltung Arbeitgeber und Arbeitnehmer fallen.<br />
Beispiel:<br />
Ein Friseurmeister zahlt seiner Mitarbeiterin einen Monatslohn von 400,00 €. Das im allgemeinverbindlichen<br />
Tarifvertrag vorgesehene Weihnachtsgeld in Höhe von 20 % zahlt er nicht. Es kommt<br />
zu einer Betriebsprüfung: Was passiert?<br />
1. Altfälle bis 31.12.2002:<br />
Obwohl das Weihnachtsgeld nicht ausgezahlt wird, wird es bei der Berechnung der Entgeltgrenze<br />
mit dazugerechnet, da die Arbeitnehmerin Anspruch darauf hätte (allgemeinverbindlicher<br />
Tarifvertrag!).<br />
Damit wird bei der Prüfung davon ausgegangen, dass die Friseurin im Jahresdurchschnitt nicht<br />
nur 400,00 € im Monat erhält, sondern unter Zurechnung des Weihnachtsgeldes in Höhe von 20 %<br />
(= 80,00 €: 12 Monate = 6,66 € je Monat) somit einen Anspruch auf 406,66 € hätte. Damit liegt sie<br />
über der 325,00 €-Grenze: Der Prüfer könnte somit die Sozialabgaben (Gesamt-Sozialversicherungsbeiträge)<br />
vom Arbeitgeber nachfordern.<br />
2. Neuregelung ab 01.01.2003:<br />
Das Weihnachtsgeld wird bei der Berechnung der Entgeltgrenze nicht berücksichtigt, so dass<br />
das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei bleibt.<br />
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