Frank Fechner / Axel Wössner Journalistenrecht - Mohr Siebeck ...
Frank Fechner / Axel Wössner Journalistenrecht - Mohr Siebeck ...
Frank Fechner / Axel Wössner Journalistenrecht - Mohr Siebeck ...
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<strong>Frank</strong> <strong>Fechner</strong> / <strong>Axel</strong> <strong>Wössner</strong><br />
<strong>Journalistenrecht</strong>
<strong>Frank</strong> <strong>Fechner</strong><br />
und <strong>Axel</strong> <strong>Wössner</strong><br />
<strong>Journalistenrecht</strong><br />
Die wichtigsten Fragen<br />
aus dem redaktionellen Berufsalltag<br />
2., überarbeitete und aktualisierte Auflage<br />
<strong>Mohr</strong> <strong>Siebeck</strong>
<strong>Frank</strong> <strong>Fechner</strong>, geboren 1958; Studium der Rechtswissenschaft in Tübingen und<br />
Lausanne; 1989 Promotion; 1996 Habilitation; Vertretungsprofessuren an der<br />
LMU München und Universität Halle-Wittenberg; seit 2000 Universitätsprofessor<br />
für Öffentliches Recht, insbesondere öffentlich-rechtliches Wirtschaftsrecht<br />
und Medienrecht an der TU Ilmenau; Autor zahlreicher medienrechtlicher<br />
Veröffentlichungen, insbes. des Lehrbuchs „Medienrecht“.<br />
<strong>Axel</strong> <strong>Wössner</strong>, geboren 1960 in Villingen-Schwenningen; Studium der Rechtswissenschaft<br />
in Freiburg i.Br.; seit 1992 Jurist im MDR Landesfunkhaus Thüringen;<br />
1992–1994 Redakteur (Recht) im „Thüringen Journal“; 1999 stellv. Hör funkleiter<br />
bei „MDR 1 Radio Thüringen“; 1997 Zulassung zum Rechtsanwalt; 2007<br />
Fachanwaltslehrgang „Urheber- und Medienrecht“; Seit 2008 Honorarprofessor<br />
für „Medienrecht“ an der Fachhochschule Erfurt; Trainer für „<strong>Journalistenrecht</strong>“<br />
u. a. bei der ARD.ZDF medienakademie.<br />
ISBN 978-3-16-151659-7<br />
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen<br />
Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über<br />
http://dnb.dnb.de abrufbar.<br />
© 2012 <strong>Mohr</strong> <strong>Siebeck</strong> Tübingen.<br />
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung<br />
außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung<br />
des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen,<br />
Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in<br />
elektronischen Systemen.<br />
Das Buch wurde von Gulde-Druck in Tübingen auf alterungsbeständiges Werkdruck -<br />
papier gedruckt und gebunden.
Vorwort<br />
Dieses Buch haben wir geschrieben, weil Journalisten im redaktionellen<br />
Alltag oft auf Rechtsprobleme stoßen. Um herauszufinden, welches die brisantesten<br />
Fragen für Journalisten sind, haben wir Print-, Rundfunk- und<br />
Online-Journalisten befragt.<br />
Die 40 meistgenannten Rechtsprobleme werden in diesem Buch praxistauglich,<br />
medienübergreifend und wissenschaftlich fundiert erörtert. Der<br />
Begriff „<strong>Journalistenrecht</strong>“ wurde eigens für dieses Buch geprägt.<br />
Der Aufbau dieses Buchs ist so gewählt, dass er den typischen Arbeitsabläufen<br />
in den Redaktionen entspricht. Besonderen Wert haben wir auf<br />
die Klarheit des Texts gelegt und ihn mit anschaulichen Fällen, praxisrelevanten<br />
Mustertexten und Schaubildern angereichert. Die im Text kursiv<br />
gesetzten Stichworte werden am Schluss des Buchs in einem Glossar noch<br />
einmal erläutert. Damit ist der Journalist selbst für ein Gespräch mit einem<br />
Juristen gut gerüstet, da rechtskundliche Fachbegriffe verständlich erläutert<br />
werden und jederzeit rasch nachgeschlagen werden können.<br />
In der 2. Auflage konnten weitere Fragen berücksichtigt werden, die<br />
nachgefragt wurden, und wir haben die neue Rechtsentwicklung eingearbeitet.<br />
Wir danken allen, die uns schon bei der Vorauflage geholfen haben,<br />
und den Journalisten, die uns freundliche Rückmeldung gegeben haben.<br />
Über Hinweise zur Optimierung des Buchs und über zusätzliche „brisante<br />
Fragen“ aus der Praxis freuen wir uns weiterhin sehr.<br />
Erfurt/Ilmenau im Frühjahr 2012<br />
<strong>Frank</strong> G. <strong>Fechner</strong> / <strong>Axel</strong> <strong>Wössner</strong><br />
Die Verfasser sind unter folgenden Email-Adressen erreichbar:<br />
frank.fechner@tu-ilmenau.de<br />
axel.woessner@arcor.de
Inhalt<br />
Erste Phase: Themenfindung<br />
1. Darf jedes Thema aufgegriffen werden?<br />
Grundsätzlich kann jedes Thema im öffentlichen Informationsinteresse<br />
behandelt werden, zu beachten ist aber das Verbot falscher<br />
Berichterstattung. ................................................ 1<br />
2. Sind Themenvorschläge vor dem Zugriff anderer sicher?<br />
Vorsicht vor Ideenklau: „Eigene“ Themen und Ideen können von<br />
anderen Journalisten aufgegriffen werden! ......................... 3<br />
3. Darf der Chefredakteur Inhalte vorschreiben und Themen ablehnen?<br />
Journalisten müssen die politische und weltanschauliche Haltung<br />
ihrer Redaktion berücksichtigen, sie können allerdings nicht gezwungen<br />
werden, etwas unter ihrem Namen zu veröffentlichen, was nicht<br />
ihrer Überzeugung entspricht...................................... 4<br />
4. Kann die Veröffentlichung verboten werden?<br />
Bei der Themenauswahl sollte man sich nicht durch Drohungen<br />
staatlicher Stellen oder von privaten Interessenträgern einschüchtern<br />
lassen............................................................ 7<br />
5. Wie verbindlich sind „Sperrfristen“ und „Exklusivverträge“?<br />
Sperrfristen und Exklusivverträge sind bei der Themenwahl<br />
unbeachtlich...................................................... 8<br />
6. Wann ist ein Thema „reif“?<br />
Falsche Behauptungen über andere können für Journalisten<br />
unangenehme Folgen haben, weshalb jedes Thema eine sorgfältige<br />
Recherche voraussetzt. ........................................... 13<br />
Zweite Phase: Recherche<br />
7. Darf ein Journalist überall recherchieren?<br />
Recherchiert werden darf in der Öffentlichkeit; in Räumlichkeiten<br />
ist das Hausrecht zu beachten...................................... 15
VIII<br />
Inhalt<br />
8. Darf verdeckt recherchiert werden?<br />
Verdeckte Recherchen können im öffentlichen Informationsinteresse<br />
gerechtfertigt sein, doch gilt das nicht immer........................ 18<br />
9. Dürfen illegal erlangte Informationen verwendet werden?<br />
Informationen, die Dritte illegal erlangt haben, dürfen grundsätzlich<br />
im öffentlichen Informationsinteresse veröffentlich werden. . ........ 20<br />
10. Darf alles fotografiert / gefilmt werden?<br />
Bei Bildaufnahmen müssen insbesondere Urheber- und Persönlichkeitsrechte<br />
geachtet werden; eine Liste der Problembereiche zeigt auf,<br />
wo es gefährlich wird. ............................................. 21<br />
11. Darf mit versteckter Kamera gearbeitet werden?<br />
Aufnahmen mit versteckter Kamera können durch das öffentliche<br />
Informationsinteresse gedeckt sein; problematisch ist dies insbesondere<br />
in nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten; wird der<br />
höchstpersönliche Lebensbereich verletzt, kann das Fotografieren<br />
strafbar sein....................................................... 28<br />
12. Kann sich der Journalist beim Recherchieren strafbar machen?<br />
Bei der Recherche kann der Journalist selbst zum Straftäter werden<br />
oder andere zu Straftaten anstiften.................................. 33<br />
13. Können Informant und Unterlagen geheim gehalten werden?<br />
Damit sich Informanten frei an die Presse wenden können, steht<br />
dem Journalisten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu und er ist gegen<br />
Durchsuchungen geschützt......................................... 38<br />
14. Ist das Internet verwertbar?<br />
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, weshalb insbesondere<br />
Urheberrechte an Bildern, Videos und Texten beachtet werden<br />
müssen........................................................... 42<br />
15. Müssen Behörden von sich aus informieren?<br />
Besteht auch keine Informationspflicht von Behörden, so müssen sie<br />
doch alle Journalisten gleichermaßen mit Informationen versorgen,<br />
wenn sie sich an die Medien wenden................................ 47<br />
16. Kann der Journalist Behördenauskünfte erzwingen?<br />
Voraussetzungen und Grenzen des journalistischen Auskunftsanspruchs.........................................................<br />
49
Inhalt<br />
IX<br />
17. Welche Akteneinsichtsrechte hat der Journalist?<br />
Behördliche Register können die Recherche erleichtern.............. 56<br />
18. Welche Informationen darf der Journalist veröffentlichen?<br />
Verlässliche Quellen und solche, die man überprüfen muss;<br />
Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung. .................. 64<br />
Dritte Phase: Themenumsetzung<br />
19. Muss der Journalist wahrheitsgemäß berichten?<br />
Ein Journalist muss nicht abwarten, bis die Wahrheit bewiesen ist,<br />
er muss aber die journalistische Sorgfaltspflicht beachten:<br />
Hier eine Check-Liste............................................. 70<br />
20. Darf der Journalist in identifizierender Weise berichten?<br />
Grundsätzlich darf jeder Mensch selbst bestimmen, ob und wie über<br />
ihn berichtet wird. Nur ausnahmsweise geht das öffentliche<br />
Informationsinteresse vor. ........................................ 76<br />
21. Darf über Prominente alles berichtet werden?<br />
„Promis“ haben ebenfalls ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, weshalb<br />
über sie nur mit Einwilligung oder aus Anlass eines Ereignisses<br />
von zeitgeschichtlicher Bedeutung berichtet werden darf............. 84<br />
22. Ab wann darf ein Verdächtigter mit einer Straftat in Verbindung<br />
gebracht werden?<br />
Stolpersteine bei der Gerichtsberichterstattung und wie man<br />
sie umgeht. ...................................................... 90<br />
23. Darf der Journalist zugespieltes Material von Dritten nutzen?<br />
Will der Journalist Materialien Dritter nutzen, muss er Rechte<br />
Dritter genauso beachten wie wenn er selbst recherchiert hätte....... 102<br />
24. Muss der Journalist Interviews vorlegen?<br />
Grundsätzlich muss man sich Interviews vor der Veröffentlichung<br />
nicht autorisieren lassen, es kann aber etwas anderes vereinbart sein. . 108<br />
25. Darf der Journalist Interviews und Zitate kürzen?<br />
Von redaktionellen Verbesserungen abgesehen, dürfen Interviews<br />
nicht verändert werden............................................ 110
X<br />
Inhalt<br />
26. Wie kritisch oder satirisch darf ein Beitrag sein?<br />
Die Medien haben eine „Wachhundfunktion“ bezüglich politischer<br />
und gesellschaftlicher Missstände; diese rechtfertigt nicht, andere zu<br />
diffamieren. ...................................................... 113<br />
Vierte Phase: Redaktionelle Abnahme<br />
27. Darf der Chef den Beitrag ablehnen oder bearbeiten?<br />
Der Medienunternehmer kann die politische Tendenz der veröffentlichten<br />
Inhalte festlegen; angestellte Journalisten sind hieran arbeitsvertraglich<br />
gebunden, freie Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf<br />
Abnahme ihrer Beiträge............................................ 122<br />
Fünfte Phase: Veröffentlichung<br />
28. Dürfen Personenfotos ohne weiteres veröffentlicht werden?<br />
Grundsätzlich dürfen Bilder von Personen nur mit deren Einwilligung<br />
veröffentlicht werden. Von diesem Grundsatz gibt es nur<br />
wenige Aus-nahmen, die hier dargestellt werden. ................... 125<br />
29. Dürfen Promibilder verbreitet werden?<br />
Die Rechtsprechung bezüglich der Veröffentlichung von Bildern und<br />
Berichten über Prominente ist strenger geworden. Auch sie können<br />
sich auf das Persönlichkeitsrecht berufen, doch ist das öffentliche<br />
Informationsinteresse an ihnen hoch................................ 133<br />
30. Dürfen Bilder von Gebäuden verbreitet werden?<br />
Von öffentlichem Gelände aus aufgenommene Gebäudeaufnahmen<br />
sind meist unproblematisch, doch können auch durch solche Fotos<br />
Persönlichkeitsrechte betroffen sein................................. 137<br />
31. Welche Materialien aus anderen Medien dürfen veröffentlicht<br />
werden?<br />
Inhalte aus anderen Medien dürfen übernommen werden, doch ist<br />
die konkrete Ausgestaltung meist urheberrechtlich geschützt.<br />
Die wenigen journalistisch relevanten Ausnahmen finden Sie hier.. . . . 139
Inhalt<br />
XI<br />
32. Wann wird ein Bericht Schleichwerbung?<br />
Bei der journalistischen Berichterstattung sind Hinweise auf Firmen<br />
und Marken unvermeidlich. Eine unzulässige Schleichwerbung liegt<br />
vor, wenn der Journalist nicht objektiv, sondern in reklameartiger<br />
Weise informiert.................................................. 146<br />
Sechste Phase: Reaktionen auf die Berichterstattung<br />
33. Was tun, wenn der Anwalt schreibt?<br />
Die Antwort auf diese Frage gibt einen Überblick über das rechtliche<br />
Instrumentarium, das von Medienberichten Verletzten zur Verfügung<br />
steht. ...................................................... 150<br />
34. Wie kann eine Gegendarstellung vermieden werden?<br />
Ein Gegendarstellungsverlangen versetzt manche Redaktion in Panik.<br />
Dass dies nicht erforderlich ist, zeigt die Antwort auf diese Frage. . . . . 157<br />
35. Mit welchen Beiträgen macht sich der Journalist strafbar?<br />
Einige besonders wichtige Strafnormen, die der Journalist bei Veröffentlichungen<br />
zu berücksichtigen hat, werden hier kurz erläutert. . . . . 161<br />
36. Wer haftet in der Redaktion?<br />
Die Antwort auf diese Frage verdeutlicht, wer innerhalb der Redaktion<br />
verantwortlich ist, wenn durch eine Veröffentlichung eine Straftat<br />
begangen wurde oder ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.. 163<br />
Siebte Phase: Wiederaufgreifen des Themas<br />
37. Wie kann Archivmaterial genutzt werden?<br />
Archivmaterial steht für spätere Berichterstattungen zur Verfügung,<br />
indessen kann es allein durch die abgelaufene Zeit zu neuen Persönlichkeitsrechtsverletzungen<br />
kommen............................... 167<br />
38. Darf über vergangene Straftaten berichtet werden?<br />
Je länger eine Straftat zurückliegt, umso weniger darf über sie berichtet<br />
werden. Die Resozialisierung des Täters darf durch den Beitrag<br />
nicht gefährdet werden. .......................................... 170
XII<br />
Inhalt<br />
Achte Phase: Verwertung des Beitrags<br />
39. Sind Beiträge der Journalisten geschützt?<br />
Die Antwort auf diese Frage zeigt, wie der Journalist seine Beiträge<br />
verwerten kann.................................................... 174<br />
Neunte Phase: Professionelle Beratung<br />
40. Wann ist der Rat des Juristen hilfreich?<br />
In der Antwort auf diese Frage wird darauf eingegangen, ab wann<br />
professionelle juristische Hilfe empfehlenswert ist. .................. 178<br />
Anmerkungen.................................................... 180<br />
Glossar........................................................... 199<br />
Wichtige Rechtsvorschriften....................................... 211<br />
Übersicht über die Fälle und Mustertexte ........................... 216<br />
Stichwortverzeichnis.............................................. 218
Erste Phase: Themenfindung<br />
In einer ersten Phase überlegt sich der Journalist, über welches Thema er<br />
berichten soll. Wenn er damit rechnen muss, dass ihm das Thema in einer<br />
Redaktionskonferenz von einem Kollegen „weggeschnappt“ wird, behält er<br />
das Thema zunächst für sich. Er wird sich auch überlegen, inwieweit er<br />
seine eigene Meinung zum Ausdruck bringen darf oder ob er vielmehr die<br />
Vorgaben seines Chefs zu beachten hat. Ein Thema wäre aber auch dann<br />
uninteressant, wenn es bereits von einer anderen Redaktion „monopolisiert“<br />
worden wäre. Schließlich wird sich der Journalist schon bei der<br />
Themenwahl überlegen, ob nicht der Rechercheaufwand eine aktuelle<br />
Berichterstattung verhindert.<br />
1. Darf jedes Thema aufgegriffen werden?<br />
1. Darf jedes Thema aufgegriffen werden?<br />
Bei der Themenwahl gibt es keine Tabus. Aufgabe der Medien ist es, dem<br />
öffentlichen Informationsinteresse zu dienen. Immer dann, wenn der Bürger<br />
Informationen benötigt, um sich zu bedeutenden gesellschaftspolitischen<br />
Fragen, wie z.B. der Glaubwürdigkeit von Politikern, dem Gesundheitswesen<br />
oder dem Verbraucherschutz in Deutschland ein eigenes Bild<br />
zu machen, ist das öffentliche Informationsinteresse gegeben. Welche<br />
Themen im öffentlichen Informationsinteresse liegen, kann eine Redaktion<br />
grundsätzlich selbst entscheiden. Ansonsten wäre die im Grundgesetz in<br />
Artikel 5 Absatz 1 geschützte Pressefreiheit nichts wert. Daher können<br />
Journalisten (fast) alles zum Thema machen. Auch wenn keine rechtlichen<br />
Einschränkungen gegeben sind, kommt den Journalisten indessen eine<br />
hohe Verantwortung zu.<br />
Fall<br />
Das Attentat<br />
In einem Gymnasium wird auf der Toilette eine Aufschrift entdeckt, die ein<br />
schweres Verbrechen in der Schule für den 17. März ankündigt. Die Schulleitung<br />
informiert die Polizei, die am besagten Tag mit kugelsicheren Westen<br />
hohe Präsenz zeigen will. In der Redaktionssitzung eines Fernsehsenders<br />
wird diskutiert, ob man darüber berichten soll.<br />
An dem Thema besteht ein öffentliches Informationsinteresse. Die Medienberichterstattung<br />
ermöglicht es den Bürgern zu kontrollieren, mit<br />
welchen Mitteln der Staat auf solche Drohungen reagiert. Rechtlich be-
2<br />
Erste Phase: Themenfindung<br />
trachtet kann die Redaktion das Thema aufgreifen und darüber berichten.<br />
Gleichwohl kann eine Berichterstattung Trittbrettfahrer herausfordern, die<br />
ähnliche Aktionen durchführen wollen. Die Redaktion muss sich ihrer Verantwortung<br />
bewusst sein und hat sich zu entscheiden, ob und gegebenenfalls<br />
wie sie über das angekündigte Attentat berichtet. Ähnliche Überlegungen<br />
wird die Redaktion bei der Frage anstellen, ob sie über einen<br />
Selbstmord berichtet. In Fällen wie diesem macht das Recht dem Journalisten<br />
keine verbindlichen Vorgaben. Er hat die Entscheidung selbst zu treffen<br />
und sollte die möglichen Folgen seines Handelns bedenken, denn eine<br />
Berichterstattung kann die Gesellschaft verändern oder Existenzen vernichten.<br />
Etwas Falsches darf nicht berichtet werden. An unwahren Informationen<br />
besteht kein öffentliches Informationsinteresse, weil diese nicht der Meinungsbildung<br />
des Bürgers dienen. Deswegen müssen bei der Themenfindung<br />
Informationen auf Relevanz und Wahrheit abgeklopft werden. Es ist<br />
z.B. rechtlich unzulässig, Aussagen einer Person zu verbreiten, die diese gar<br />
nicht gemacht hat. Dies würde juristisch ausgedrückt das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />
des angeblich Interviewten verletzen.<br />
Will der Journalist ein Thema realisieren um persönlichen Ärger loszuwerden,<br />
sollte man ihm davon abraten. Trotz aller Anstrengungen besteht<br />
bei persönlicher Betroffenheit stets die Gefahr, nicht objektiv zu berichten<br />
und einen anderen in der Öffentlichkeit mit unhaltbaren Vorwürfen<br />
zu konfrontieren. Nicht selten kommt es dann zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.<br />
Besonderheit Fernsehen: In der Praxis kommt es häufig vor, dass Themen<br />
deshalb nicht realisiert werden, weil es an aktuellen Bildern fehlt.<br />
Fall<br />
Gammelfleisch<br />
Eine Supermarktkette kommt unter Beschuss, weil sie angeblich verdorbenes<br />
Fleisch im Angebot hat. Die Supermarktkette erlaubt keine Drehs,<br />
weder auf ihrem Grundstück noch in ihrem Laden.<br />
Kein Grund, das Thema deshalb sterben zu lassen. Niemand kann den<br />
Journalisten verbieten, einen sogenannten Aufsager, außerhalb des Firmengeländes,<br />
mit Blick auf einen der Supermärkte zu drehen. Das gilt auch<br />
für Fotografen. Sie können jederzeit Supermärkte vom öffentlichen Weg<br />
aus fotografieren und ihre Bilder veröffentlichen. 1
2. Sind Themenvorschläge vor dem Zugriff anderer sicher? 3<br />
Wichtig<br />
Zum Berufsethos der Journalisten gehört, dass sie sich in ihren Redaktionen<br />
grundsätzlich kritisch zur Auswahl und Bewertung von Themen äußern<br />
dürfen. Allerdings muss jedes freie oder fest angestellte Redaktionsmitglied<br />
hinnehmen, dass irgendwann die Diskussion darüber, welche Themen<br />
realisiert werden, vom Chefredakteur beendet wird. Ansonsten besteht die<br />
Gefahr, dass das Produkt nicht rechtzeitig fertiggestellt wird. Weder der<br />
fest angestellte noch der freie Journalist kann verlangen, mit seinem Thema<br />
im Blatt, im Programm oder im Onlineauftritt zu Wort zu kommen.<br />
Ein Recht auf freie Themenwahl haben somit die Medien gegenüber dem<br />
Staat, es besteht jedoch nicht im Verhältnis des Journalisten gegenüber<br />
seinem „Chef“.<br />
2. Sind Themenvorschläge vor dem Zugriff anderer sicher?<br />
2. Sind Themenvorschläge vor dem Zugriff anderer sicher?<br />
Themenvorschläge sind vor dem Zugriff anderer grundsätzlich nicht geschützt.<br />
Nicht nur in Redaktionssitzungen oder Ideenkonferenzen werden<br />
Themen heiß diskutiert und beraten. Wenn Journalisten unter sich sind,<br />
nehmen sie meistens kein Blatt vor den Mund und erzählen von ihren<br />
Recherchen und Hintergrundgesprächen. Das kann sie teuer zu stehen<br />
kommen. Wenn ein Kollege eine Idee aufgreift und diese erfolgreich realisiert,<br />
fühlt sich der „hintergangene Kollege“ um sein Honorar betrogen.<br />
Mit der Kollegialität ist es dann schnell vorbei. Nicht selten werden dann<br />
Juristen um Hilfe gebeten. Doch die können hier meist nicht helfen, denn<br />
einen urheberrechtlichen Schutz gibt es grundsätzlich nur an ausformulierten<br />
Texten, Grafikentwürfen, Bildern, Filmsequenzen und ähnlichen Medienmaterialien.<br />
Ideen hingegen sind schutzlos.<br />
Fall<br />
Der Themenklau<br />
Ein Journalist äußert die Idee, einen Beitrag zur Auswirkung von Fleischkonsum<br />
auf Gewaltverbrechen zu schreiben. Ein Kollege greift das Thema<br />
auf und kommt ihm zuvor.<br />
Dagegen kann der Ideengeber nichts tun. Wäre das anders, kämen die<br />
kulturelle Entwicklung des Menschen und der gesamte Journalismus zum<br />
Erliegen. Das heißt aber auch, dass man über ein Thema, das in einem<br />
anderen Medienorgan bereits behandelt wurde, seinerseits aufgreifen und<br />
– möglichst vertiefend – darstellen darf.
4<br />
Erste Phase: Themenfindung<br />
Wichtig<br />
Themenvorschläge sind nur dann vor dem Zugriff von Kollegen und anderen<br />
geschützt, wenn sie als Text ausformuliert sind. Dabei muss es sich<br />
noch nicht um eine endgültige Textfassung handeln. Auch ein überarbeitungsbedürftiges<br />
Konzept genießt urheberrechtlichen Schutz, wenn es<br />
gewisse individuelle und kreative Züge erkennen lässt. Entsprechendes gilt<br />
für Grafiken, Bilder und Filmsequenzen. Transparente Themenvorschläge,<br />
die z.B. in einem redaktionsübergreifenden Planungstool gesammelt werden,<br />
können innerhalb der Redaktion verhindern, dass es zu einem Themenklau<br />
kommt.<br />
Der Hörfunk- oder Fernsehbeitrag und der Presseartikel genießen urheberrechtlichen<br />
Schutz und zwar im Unterschied zu einem Patent ohne<br />
behördliche Anmeldung oder einen Copyright-Vermerk. Gleichwohl<br />
räumt ein fest angestellter Journalist seinem Arbeitgeber regelmäßig durch<br />
Dienstvertrag oder Tarifvertrag das Recht ein, sein journalistisches Werk<br />
zu nutzen und gegebenenfalls auch an andere weiterzugeben. Entsprechende<br />
Regelungen finden sich auch in den Honorarverträgen für freie<br />
Mitarbeiter. 2<br />
Informationen, die einem journalistischen Beitrag zu Grunde liegen,<br />
sind frei. Deswegen dürfen Informationen z.B. über politische, wirtschaftliche<br />
oder kulturelle Vorgänge aus anderen journalistischen Beiträgen aufgegriffen<br />
und mit eigenen Worten wiedergegeben werden. 3<br />
Besonderheit Fernsehen: Häufig wird die Frage aufgeworfen, wie man<br />
Ideen für neue Fernsehformate schützen lassen kann. Am Beispiel der<br />
Sendung „TV-Total“ hat die Rechtsprechung entschieden, dass die Idee für<br />
ein Sendeformat nicht geschützt ist. Wenn aber die Idee gestaltet wird und<br />
Form annimmt, indem z.B. konkrete Vorgaben zum Ablauf der Sendung,<br />
dem Bühnenbild oder der Moderation realisiert werden, ist das Produkt,<br />
d. h. die konkrete Sendung einschließlich Bühnenbild etc. rechtlich geschützt.<br />
4<br />
3. Darf der Chefredakteur Inhalte vorschreiben und<br />
Themen ablehnen?<br />
3. Darf der Chefredakteur Inhalte vorschreiben und Themen ablehnen?<br />
Grundsätzlich entscheidet der Chef, ob und wie ein Thema veröffentlicht<br />
wird. In welchem Umfang er inhaltlichen Einfluss auf die publizistischen<br />
Beiträge seiner Mitarbeiter nimmt, hängt vor allem von der Grundhaltung
3. Darf der Chefredakteur Inhalte vorschreiben und Themen ablehnen? 5<br />
des Blattes oder dem Programmauftrag des Senders ab. Im juristischen<br />
Fachjargon spricht man vom sogenannten Tendenzschutz. Je weniger sich<br />
ein Medienunternehmen tendenziell auf eine politische oder weltanschauliche<br />
Grundhaltung festlegt, desto umfassender informiert die Redaktion<br />
ihre Leser, Hörer oder Zuschauer. Wenn z.B. der Redakteur bei einer Zeitung<br />
arbeitet, die sich als „unabhängig und überparteilich“ bezeichnet,<br />
sollte er in der Gestaltung seiner Beiträge und in seinen Kommentierungen<br />
weitgehend frei sein. Dasselbe trifft zu, wenn der Redakteur bei einem<br />
Sender arbeitet, der zur Meinungsvielfalt verpflichtet ist, wie dies für den<br />
öffentlichrechtlichen Rundfunk gilt. Dann müssen die Beiträge der Redakteure<br />
in Hörfunk und Fernsehen möglichst vollständig informieren und<br />
die verschiedenen politischen Meinungen umfassend widerspiegeln.<br />
Grundsätzlich besteht jedoch die Freiheit einer Zeitung wie eines privaten<br />
Rundfunksenders, sich einer bestimmten Tendenz zu verschreiben und<br />
seine Mitarbeiter darauf festzulegen.<br />
Fall<br />
Das Kirchenblatt<br />
Journalist J einer christlich orientierten Zeitung manifestiert in einem Artikel<br />
die Vorzüge einer atheistischen Lebensweise. Sein Chef lehnt den<br />
Druck ab. Der fest angestellte Redakteur J will wissen, ob sein Vorgesetzter<br />
dies darf.<br />
Rechtlich betrachtet darf der Chef entscheiden, ob und wie er ein bearbeitetes<br />
Thema seiner Mitarbeiter veröffentlicht. Da der Beitrag des J<br />
nicht zur Verwirklichung der christlichen Grundhaltung des Blatts beiträgt,<br />
also nicht der Tendenz der Zeitung entspricht, hat der Vorgesetzte des J<br />
gute Argumente für seine ablehnende Haltung.<br />
Tagtäglich kommt es in den Redaktionen zu Auseinandersetzungen über<br />
die Themenauswahl, die Gewichtung von Themen, die Gestaltung einer<br />
Sendung oder des Onlineauftritts. Redakteure sollten ihren Journalisten<br />
ermöglichen, ihre Meinung frei zu äußern. Nur so entsteht eine Atmosphäre<br />
kreativen Arbeitens. Denn wenn Vorgesetzte von ihren Redakteuren<br />
verlangen, dass sie Weisungen widerspruchslos befolgen und eigene Meinungen<br />
und Vorstellungen nur nach Aufforderung äußern, würde dies die<br />
Redaktion lähmen und die Qualität des Produkts mindern. Dennoch unterliegt<br />
der fest angestellte Mitarbeiter einer Redaktion – wie jeder andere<br />
Arbeitnehmer auch – dem Weisungsrecht seines Vorgesetzten, an das er<br />
gebunden ist. Das betrifft auch inhaltliche Vorgaben. 5 Chefs unterliegen<br />
nämlich entgegen einer weitläufigen Meinung keinem Zensurverbot. Dieses<br />
Verbot richtet sich nur an den Staat. 6 Die Grenze zulässiger Weisungen des
6<br />
Erste Phase: Themenfindung<br />
Vorgesetzten an den Redakteur verläuft dort, wo der Mitarbeiter gezwungen<br />
würde, etwas Unzulässiges wiederzugeben oder etwas mit seinem Namen<br />
zu unterzeichnen, was nicht seiner Auffassung entspricht. Eine solche<br />
Weisung würde sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen.<br />
Von den inhaltlichen Weisungen zu unterscheiden sind Vorgaben, die<br />
der Chef an die konkrete Machart eines Beitrags knüpft. Der Chefredakteur<br />
und der Verleger können daher Weisungen zum Umfang des Artikels,<br />
der Länge eines Beitrags, der Bebilderung, der Schnittfolge, der Musik und<br />
der Erledigung usw. erteilen. Teilweise werden Festlegungen in sogenannten<br />
Redaktionsleitfäden formuliert. In den Redaktionen von Fernsehen<br />
und Hörfunk dienen entsprechende Anweisungen der Formatierung der<br />
einzelnen Beiträge. Das Ziel ist dabei, einen hohen Wiedererkennungswert<br />
beim Publikum zu schaffen.<br />
Da freie Mitarbeiter keinen Arbeitnehmerstatus haben, unterliegen sie<br />
grundsätzlich nicht den Weisungen eines Chefredakteurs. Dennoch halten<br />
sie sich „freiwillig“ an die Vorgaben der Redaktion, weil sie ansonsten<br />
damit rechnen müssten, dass sie ihren Beitrag nicht „verkaufen“ können.<br />
Der Chefredakteur kann darüber hinaus auch Kriterien sowohl für freie als<br />
auch für feste Mitarbeiter festlegen, nach denen ein Themenvorschlag<br />
einzureichen bzw. anzubieten ist.<br />
Der freiberufliche Journalist kann jederzeit ein ihm angetragenes<br />
Thema ablehnen. Er unterliegt grundsätzlich keinen Weisungen seines<br />
Auftraggebers, weil er nicht wie ein Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist.<br />
Freilich überlegt sich der freie Mitarbeiter gut, ob er ein Thema ablehnen<br />
sollte. Im Unterschied zu fest angestellten Mitarbeitern wird er zumeist nur<br />
für den abgelieferten und abgenommenen Beitrag honoriert.<br />
Der fest angestellte Redakteur hat im Unterschied zum freiberuflich<br />
tätigen Kollegen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. So hat er z.B.<br />
auf die Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht<br />
zur Rücksichtnahme, die im juristischen Fachjargon „Treuepflicht“ heißt,<br />
kann dazu führen, dass er ein vorgegebenes Thema journalistisch bearbeiten<br />
muss, auch wenn ihm das „gegen den Strich“ geht, sei es, dass er das<br />
Thema für verzichtbar hält oder weil kein freier Mitarbeiter für das Thema<br />
zu gewinnen ist. Letztlich darf er Weisungen seines Vorgesetzten nicht<br />
verweigern. Das Weisungsrecht seines Chefs endet dort, wo der Gewissensschutz<br />
des Mitarbeiters tangiert ist. So kann auch der fest angestellte Mitarbeiter<br />
nicht gezwungen werden, etwas unter seinem Namen zu veröffentlichen,<br />
was nicht seiner eigenen Meinung entspricht. Aus seiner Weigerung<br />
darf dem Journalisten kein Nachteil entstehen.
4. Kann die Veröffentlichung verboten werden? 7<br />
4. Kann die Veröffentlichung verboten werden?<br />
4. Kann die Veröffentlichung verboten werden?<br />
Grundsätzlich kann niemand eine geplante Veröffentlichung im Stadium<br />
der Themenauswahl und zum Zeitpunkt der Recherche gerichtlich verbieten<br />
lassen. Trotzdem werden Journalisten manchmal mit entsprechenden<br />
Drohungen eingeschüchtert. So drohen viele Rechtsanwälte in sogenannten<br />
„Presserechtlichen Rundschreiben“ mit Konsequenzen, falls die Journalisten<br />
bestimmtes Foto- und Videomaterial verwenden oder bestimmte<br />
Äußerungen von sich geben. In solchen Fällen sollte der Journalist prüfen<br />
– in Zweifelsfällen zusammen mit einem Juristen –, ob sein Bericht Persönlichkeitsrechte<br />
verletzen würde.<br />
Vertreter der Wirtschaft und der Politik sind stark daran interessiert, in<br />
der Öffentlichkeit positiv zu erscheinen. Sie wissen, dass die Medien dabei<br />
eine wichtige Rolle spielen. Sie versuchen kritischen Fragen der Journalisten<br />
mit allen Mitteln aus dem Weg zu gehen und negative Berichte schon<br />
im Entstehen zu verhindern. Der Journalist dagegen beruft sich zu Recht<br />
auf seine Rolle als „Anwalt der Allgemeinheit“. Er hat die Aufgabe, über<br />
alle Vorgänge zu berichten, die im öffentlichen Informationsinteresse liegen.<br />
Die wichtigste Aufgabe der Medien ist es, den Staat und seine Organe zu<br />
kontrollieren und Missstände öffentlich zu machen. In den für Journalisten<br />
einschlägigen Gesetzen wie z. B. in den jeweiligen Landespressegesetzen<br />
wird das – in nahezu gleich lautender Weise – so beschrieben:<br />
„Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, indem sie insbesondere in<br />
Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und<br />
verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung<br />
mitwirkt“.<br />
Fall<br />
Die Mülldeponie<br />
Der Bürgermeister einer Stadt will in unmittelbarer Nähe eines Wohnviertels<br />
eine Mülldeponie errichten. Eine Bürgerinitiative macht auf den möglichen<br />
Gestank im nahe liegenden Wohngebiet durch Flugblätter aufmerksam.<br />
Das Stadtoberhaupt droht den Journalisten mit rechtlichen Schritten,<br />
falls sie das Thema aufgreifen und über den Inhalt der Flugblätter berichten.<br />
Die Drohung des Bürgermeisters ist wirkungslos und für die Journalisten<br />
unbeachtlich. Staatliche oder kommunale Stellen haben keinerlei rechtlichen<br />
Einfluss auf die Themenauswahl einer Redaktion. Eine Pflicht zur<br />
Vorlage von Beiträgen, Fotos und Videosequenzen vor der Veröffentlichung<br />
wäre eine unzulässige Zensur.
8<br />
Erste Phase: Themenfindung<br />
Nicht ausgeschlossen ist demgegenüber, dass sich ein Betroffener bereits<br />
vor der Veröffentlichung mit einem sogenannten vorbeugenden Unterlassungsanspruch<br />
gerichtlich zur Wehr setzt, um eine Berichterstattung zu<br />
verhindern. Das kann er aber nur, wenn eine Veröffentlichung unmittelbar<br />
bevorsteht. Solange kein druck- oder sendereifer Text vorliegt, kann niemand<br />
gegen die Verbreitung einer Veröffentlichung vorgehen. Eine Recherche<br />
beim Betroffenen reicht ebenfalls nicht aus. 7<br />
Wichtig<br />
Redaktionen sollten sich darauf einschwören, dass über die Themenauswahl,<br />
die Recherche und den sendereifen oder druckreifen Text nichts nach<br />
außen dringt, damit kein Betroffener in Versuchung gerät, das Thema<br />
gerichtlich verhindern zu wollen.<br />
5. Wie verbindlich sind „Sperrfristen“ und<br />
„Exklusivverträge“?<br />
5. Wie verbindlich sind „Sperrfristen“ und „Exklusivverträge“?<br />
„Sperrfristen“, mit denen häufig Behördeninformationen versehen sind,<br />
müssen von den Redaktionen nicht beachtet werden. Etwas anderes gilt,<br />
wenn der Journalist einen schriftlichen oder mündlichen Vertrag über die<br />
Einhaltung von Sperrfristen abgeschlossen hat.<br />
Viele an Redaktionen gerichtete Informationen sind mit folgenden<br />
oder ähnlichen Vermerken versehen:<br />
„Veröffentlichung nicht vor dem 20.02.; 18:00 Uhr!“<br />
Diese einseitige Aufforderung kann lediglich als Bitte aufgefasst werden.<br />
Der direkt an die Information gekoppelte Sperrvermerk ergeht einseitig<br />
und löst für den Adressaten zumindest keine juristischen Verpflichtungen<br />
aus. Dennoch sollte sich die Redaktion überlegen, ob sie den Sperrvermerk<br />
übergeht. Wenn sie die Information vor Ablauf der gesetzten Frist veröffentlicht,<br />
muss sie beim nächsten Mal unter Umständen damit rechnen,<br />
dass sie die Info erst mit Ablauf der Sperrfrist erhält.<br />
Fall<br />
Die Sperrfrist<br />
Der Pressesprecher einer Staatskanzlei ist bereit, dem Journalisten J eines<br />
Tagesblattes Informationen über eine anstehende Kabinettsumbildung<br />
zukommen zu lassen. Allerdings nur, wenn sich dieser schriftlich verpflichtet,<br />
erst zu berichten, nachdem der Ministerpräsident die von ihm geplante
5. Wie verbindlich sind „Sperrfristen“ und „Exklusivverträge“? 9<br />
Umbildung in einer Pressekonferenz offiziell bekannt gegeben hat. J ist<br />
damit einverstanden. Noch vor der Pressekonferenz wird die Information<br />
in einem Konkurrenzblatt veröffentlicht. J will wissen, ob er jetzt noch an<br />
die vereinbarte Sperrfrist gebunden ist oder die Information vorfristig<br />
veröffentlichen kann.<br />
An eine vertraglich vereinbarte Frist muss sich J grundsätzlich halten.<br />
Deswegen sollten, wenn möglich, keine Vereinbarungen über Sperrfristen<br />
getroffen werden. Denn Vertrag ist Vertrag. Und daran ändert sich auch<br />
dann nichts, wenn ein Konkurrenzblatt die Information vorzeitig verbreitet.<br />
Allerdings ist der Inhalt des Artikels aus dem Konkurrenzmedium mit dessen<br />
Veröffentlichung frei. Das bedeutet, dass J den Artikel zitieren oder<br />
mit eigenen Worten wiedergeben darf. 8<br />
Eine andere Frage ist, ob man durch einen Exklusivvertrag, den ein Informant<br />
mit einem anderen Medienunternehmen geschlossen hat, an der<br />
Berichterstattung über den Fall gehindert ist. Ein Exklusivvertrag zwischen<br />
einem Informanten und einem Medienunternehmen hindert andere Medien<br />
nicht daran, über die dem Vertrag zugrundeliegenden Geschehnisse<br />
zu berichten. Sie sind nicht Partner dieses Vertrags.<br />
Wenn also z.B. ein Überlebender eines Schiffunglücks mit der Zeitung<br />
A in einem Exklusivvertrag vereinbart, dass er seinen Bericht nur ihr zur<br />
Verfügung stellt, hindert dies Zeitung B nicht daran, Zeugen zu diesem<br />
Unglück zu befragen und darüber zu berichten. Der Betroffene selber aber<br />
kann zur Kooperation mit anderen Medien nicht gezwungen werden.<br />
Der Deutsche Presserat hat sich in seinen publizistischen Grundsätzen<br />
reserviert gegenüber Exklusivverträgen ausgesprochen. Er begründet dies<br />
damit, dass die übrige Presse durch solche Vereinbarungen in ihrer Informationsfreiheit<br />
behindert ist. 9 Journalisten sind nicht an den Pressekodex<br />
des Deutschen Presserats gebunden. In der Praxis werden zahlreiche Exklusivverträge<br />
vor allem mit Zeitschriften geschlossen. Exklusivität garantiert<br />
Wettbewerbsvorteile auf dem hart umkämpften Medienmarkt. Gegenstand<br />
eines Exklusivvertrags können Bilder, Interviews, Aufzeichnungen<br />
und ähnliches sein. Der Informant wird für seine exklusive Zusage<br />
einen Geldbetrag verlangen. Dafür will das Medienunternehmen die Gewähr,<br />
als einziges die Informationen des Vertragspartners zu erhalten. Um<br />
dies sicherzustellen, vereinbart es mit dem Informanten eine Pflicht zur<br />
Geldzahlung, falls er die Zusage nicht einhält, d.h. der Informant muss den<br />
vorgesehenen Geldbetrag als „Vertragsstrafe“ bezahlen, wenn er sich nicht<br />
an seine Exklusivzusage hält.<br />
Gegenstand von Exklusivvereinbarungen können auch Schilderungen<br />
eines Täters über seine Verbrechen, also sog. Verbrechermemoiren 10 sein.
10<br />
Erste Phase: Themenfindung<br />
Dies ist rechtlich betrachtet grundsätzlich möglich. Der Deutsche Presserat<br />
sieht darin allerdings ein ethisches Problem, insbesondere dann, wenn die<br />
Tat durch die Berichterstattung nachträglich gerechtfertigt wird und die<br />
Opfer durch die Schilderungen des Täters unangemessen belastet oder<br />
gedemütigt werden.<br />
Staatliche Stellen, wie z.B. Behörden dürfen keine Exklusivvereinbarungen<br />
mit der Presse treffen, da sie alle Medienunternehmen grundsätzlich<br />
gleich zu behandeln haben.<br />
Im Unterschied dazu ist es Privatleuten und privaten Unternehmen<br />
erlaubt, Informationen ausgewählten Medien zur Verfügung zu stellen.<br />
Wichtig<br />
Ein Exklusivvertrag hat keinerlei Wirkung auf konkurrierende Medien.<br />
Deshalb dürfen sich die „ausgeschlossenen“ Medien aus erreichbaren Quellen<br />
informieren und über ihre so gewonnenen Erkenntnisse berichten.<br />
Muster<br />
für einen Exklusivvertrag:<br />
Zwischen<br />
(Medienanbieter z.B. Verlag, Rundfunkanstalt)<br />
Redaktion<br />
und<br />
(Vertragspartner)<br />
Name<br />
§ 1 Vertragsgegenstand<br />
Der Vertragspartner stellt dem (Medienanbieter) exklusiv sein<br />
komplettes Wissen in einem Interview<br />
alle Fotos<br />
sämtliche Filmsequenzen<br />
das gesamte Textmaterial<br />
seine Lebensgeschichte<br />
____________ (Sonstiges)<br />
zum Thema _________________________ zwecks Veröffentlichung zur<br />
Verfügung.
5. Wie verbindlich sind „Sperrfristen“ und „Exklusivverträge“? 11<br />
§ 2 Honorar<br />
Der Informant erhält für die von ihm nach diesem Vertrag zu erbringenden<br />
Leistungen ein Pauschalhonorar von ____________ Euro. Das Honorar<br />
wird am ___________ fällig. (Stückelungen möglich, z.B. eine Hälfte nach<br />
Durchführung oder Veröffentlichung des Interviews, die andere Hälfte nach<br />
Ablauf der Sperrfrist.)<br />
Der Anspruch auf das Honorar entfällt, wenn andere Presseorgane/Rundfunk/Fernsehen<br />
vor erstmaliger Veröffentlichung durch den (Medienanbieter)<br />
über das Thema berichten und der Informant nicht nachweist,<br />
dass die Fremdberichterstattung ohne Verletzung seiner Vertragspflichten<br />
erfolgte. Gleiches gilt bei einem vorbeugenden Verbot gegen die<br />
Berichterstattung.<br />
§ 3 Exklusivität<br />
Der (Medienanbieter) erhält die exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte<br />
an allen eingeräumten oben genannten Nutzungen. Die Rechtsübertragung<br />
umfasst auch das Recht zur weltweiten Veröffentlichung in jeder<br />
bekannten oder in Zukunft noch bekannt werdenden Art. Die übertragenen<br />
Rechte werden bis zum ______________ (Sperrfrist) an den (Medienanbieter)<br />
übertragen. Die Sperrfrist beginnt mit der beiderseitigen Unterzeichnung<br />
dieses Vertrages.<br />
Der Informant versichert, dass seine Informationen richtig und vollständig<br />
sind und dass die von ihm zur Verfügung gestellten oben aufgeführten<br />
Materialien keine Rechte Dritter verletzen. Der Vertragspartner ist<br />
damit einverstanden, dass sein Bildnis einschließlich Namensnennung uneingeschränkt<br />
veröffentlicht werden darf und die von ihm exklusiv zur<br />
Verfügung gestellten Materialien und Informationen zur ein- oder mehrmaligen<br />
Veröffentlichung vom (Medienanbieter) verwendet werden dürfen.<br />
Darüber hinaus ist der (Medienanbieter) berechtigt alle zur Verfügung<br />
gestellten Materialien, einschließlich Ausschnitte des Interviews nach journalistischen<br />
Erfordernissen und Notwendigkeiten zu bearbeiten und auszuwerten.<br />
Der (Medienanbieter) ist dabei keinerlei Beschränkungen in der<br />
Art und Weise der Berichterstattung unterworfen.<br />
Der Informant verpflichtet sich alle eingeräumten Nutzungen bis zum<br />
Ablauf der Sperrfrist geheim zu halten, insbesondere Dritten keine Informationen<br />
und Interviews zum o. g. Thema einzuräumen.<br />
Der Vertragspartner verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhand-
12<br />
Erste Phase: Themenfindung<br />
lung eine Vertragsstrafe von ___________ Euro zu bezahlen und die bis<br />
dahin gezahlten Honorare zurückzuerstatten.<br />
§ 4 Sonstiges<br />
Änderungen, Ergänzungen, Kündigungen oder eine Aufhebung des Vertrags<br />
bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags<br />
unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen.<br />
_____________________________<br />
Datum, Ort<br />
_____________________________<br />
(Medienanbieter)<br />
_____________________________<br />
(Vertragspartner)<br />
Besonderheit Fernsehen: Beim Fernsehen könnten Exklusivverträge dazu<br />
führen, dass viele Zuschauer von wichtigen Ereignissen ausgeschlossen<br />
sind. Doch das lässt der Gesetzgeber nicht zu.<br />
Fall<br />
Das Autorennen<br />
Ein Sportveranstalter schließt mit dem privaten Fernsehanbieter F einen<br />
Exklusivvertrag über ein populäres Autorennen auf der ihm gehörenden<br />
Rennstrecke. Im Vertrag ist vereinbart, dass nur F und kein anderer Fernsehanbieter<br />
drehen und in voller Länge live übertragen darf. Dagegen<br />
wehrt sich der Fernsehanbieter G, der ebenfalls berichten will.<br />
Exklusivverträge sind zwar grundsätzlich zulässig, aber beim Fernsehen<br />
könnten solche Vereinbarungen dazu führen, dass große Teile der Bevölkerung<br />
von spannenden und interessanten Ereignissen gänzlich ausgeschlossen<br />
wären. Man denke zum Beispiel daran, dass ein Veranstalter die Exklusivität<br />
ausschließlich einem Pay-TV Anbieter einräumt.<br />
In der Praxis kann sich der ausgeschlossene Konkurrent deshalb dem<br />
Veranstalter gegenüber auf das sog. Kurzberichterstattungsrecht berufen. 11<br />
Das hat für G folgende Vorteile:<br />
– Der Veranstalter des Autorennens muss ihm Zutritt zum Autorennen<br />
verschaffen – gegen Eintrittsgebühr.
6. Wann ist ein Thema „reif“? 13<br />
– G darf drehen,<br />
Wermutstropfen dabei ist:<br />
– G darf nicht in voller Länge und live übertragen, sondern maximal 90<br />
Sekunden Bildmaterial im Anschluss an die Veranstaltung ausstrahlen.<br />
– F kann als Gegenleistung für die Fernsehkurzberichterstattung Geld<br />
verlangen. Allerdings nicht in beliebiger, sondern nur in „angemessener“<br />
Höhe. 12<br />
Auf das Recht zur Kurzberichterstattung kann sich nur das Fernsehen<br />
berufen. 13<br />
Wenn der Veranstalter davon nichts wissen will, empfiehlt es sich, einen<br />
Juristen zu Rate zu ziehen. Der kann gerichtlich innerhalb kurzer Zeit<br />
den Veranstalter dazu zwingen, dass dem Fernsehen Zutritt zum Event<br />
und zur Kurzberichterstattung gewährt wird. 14 Bestimmte Großereignisse<br />
wie z.B. die Olympischen Spiele müssen jedenfalls und in voller Länge im<br />
Free-TV gezeigt werden. 15<br />
6. Wann ist ein Thema „reif“?<br />
6. Wann ist ein Thema „reif“?<br />
Ein Thema ist dann „reif“, wenn es mit Fakten untermauert werden kann.<br />
Um sich Ärger zu ersparen, sollten diese Tatsachen „belegbar“ sein. Es ist<br />
rechtlich unzulässig, falsche Informationen über andere Personen zu veröffentlichen.<br />
Wenn sich ein Betroffener gegen die Veröffentlichung zur<br />
Wehr setzt, müssen die Medien ihre Behauptungen grundsätzlich belegen<br />
können. Gelingt ihnen das nicht, hat der Betroffene gute Chancen, gerichtliche<br />
Abwehransprüche geltend zu machen oder Strafanzeigen wegen<br />
„Übler Nachrede“ zu stellen. 16<br />
Fall<br />
Die Floskel<br />
In einem Hörfunkbeitrag äußert sich der Reporter wie folgt: „Man fragt<br />
sich, ob sich der Baudezernent für die Vergabe des millionenschweren<br />
Auftrags an Bauunternehmer Schlenker bezahlen ließ“.<br />
Auch wenn sich der Hörfunkjournalist noch so vorsichtig ausdrückt:<br />
seine Äußerungen erwecken beim Hörer den Eindruck, der Beamte habe<br />
sich strafbar gemacht. 17 Diese Vermutung muss der Redakteur mit Fakten<br />
belegen können. Ansonsten kann sein Beitrag vom Baudezernenten angegriffen<br />
werden. Mit anderen Worten: Das Thema „Bestechlichkeit“ war<br />
ohne weitere Recherchen noch nicht reif zur Produktion eines Hörfunkbeitrags.
14<br />
Erste Phase: Themenfindung<br />
Wichtig<br />
Der Journalist kann sich seiner Verantwortung und Haftung nicht dadurch<br />
entziehen, dass er Vorwürfe oder Pauschalurteile in Floskeln verpackt,<br />
ohne diese inhaltlich zu belegen. Erst wenn ausreichende Anhaltspunkte<br />
für einen Vorwurf oder einen Verdacht bestehen, ist das Thema reif und<br />
kann verbreitet werden. Gleiches gilt, wenn Gerüchte weitergegeben werden<br />
sollen. Zuvor ist eine Detailrecherche unerlässlich.
Zweite Phase: Recherche<br />
Nach der Themenfindung muss der Journalist geeignetes Material recherchieren,<br />
um seinen Beitrag verfassen zu können. Bei der Planung der Recherche<br />
muss er wissen, wo er recherchieren darf und mit welchen Mitteln.<br />
Gründlich überlegen muss er, ob er verdeckt recherchieren darf und ob er<br />
illegal erlangte Informationen verwerten darf. Bei der Recherche lauern<br />
rechtliche Gefahren, die zu einer Strafbarkeit des Journalisten führen können.<br />
Auf der anderen Seite hat der Journalist Rechte insbesondere gegenüber<br />
Behörden, die ihm unter bestimmten Bedingungen zur Auskunft<br />
verpflichtet sind. Zudem hat er Einsichtsrechte in verschiedene behördliche<br />
Register. Die entscheidende Frage in dieser Phase ist, ab wann der<br />
Journalist über ausreichende Materialien verfügt, um mit seinen Behauptungen<br />
an die Öffentlichkeit treten zu können. Besteht die Gefahr, Persönlichkeitsrechte<br />
zu verletzen, muss er eine journalistisch sorgfältige Recherche<br />
nachweisen können.<br />
7. Darf ein Journalist überall recherchieren?<br />
7. Darf ein Journalist überall recherchieren?<br />
Um möglichst nah am Ereignis zu berichten, stellt sich in der Praxis häufig<br />
die Frage, ob man private Räume oder Grundstücke zum Recherchieren,<br />
zum Fotografieren oder zum Drehen betreten darf. Ohne Erlaubnis der<br />
„Hausrechtsinhaber“ darf niemand private Räume oder Grundstücke betreten.<br />
18<br />
Hausrechte bestehen nicht nur an Wohnräumen und Geschäftsräumen,<br />
sondern auch an Wohnwagen, Zügen und Geschäftsfahrzeugen.<br />
Ebenfalls ist ein von Mauern oder Zäunen umgebenes Grundstück als<br />
sogenanntes „befriedetes Besitztum“ geschützt. Selbst der nicht abgezäunte<br />
Vorgarten eines Wohnhauses ist vom Hausrecht seines Besitzers umfasst.<br />
Verbotstafeln oder Schilder mit dem Hinweis: „Betreten verboten“<br />
deuten auf ein Privatgelände hin. Das sollte man nicht ignorieren. Hausfriedensbruch<br />
wird allerdings nur auf Antrag verfolgt. 19 Das bedeutet: Wo<br />
kein Kläger, da kein Richter.<br />
Eine Berichterstattung vom Ort des Geschehens hängt also oft vom<br />
„good will“ des Berechtigten ab. Und dieser kann frei entscheiden, wen er<br />
von den Medien auf sein (Betriebs-) Grundstück lässt oder wen er zur<br />
Pressekonferenz einlädt. Einziger Trost für alle ausgeschlossenen Kollegen:
Stichwortverzeichnis<br />
Abnahme eines Beitrags 122<br />
Akteneinsichtsrechte 56<br />
Anonyme Quellen 75<br />
Archivmaterial 167<br />
Auskunftsanspruch 49<br />
Autorisierungsvorbehalt 108<br />
Beiwerk 130<br />
Bekennerschreiben 107<br />
Berichtigung 153<br />
Beschlagnahme 39<br />
Demonstrationen 131<br />
Deutscher Presserat 165<br />
Disclaimer 145<br />
Einwilligung des Abgebildeten 126<br />
Exklusivvertrag 9<br />
Falsche Tatsachenbehauptung 113<br />
Fest angestellte Mitarbeiter 6<br />
Fotomontage 84<br />
Freie Mitarbeiter 6<br />
Gebäude 128<br />
Gegendarstellung 151, 157<br />
Geldentschädigungsanspruch 155<br />
Gerichtsberichterstattung 90<br />
Gerichtsverhandlungen 26<br />
Gerüchte 75<br />
Gewinnspiele 148<br />
Gleichbehandlung der Medien 18<br />
Haftbefehl 93<br />
Haftentlassung 171<br />
Häuser 137<br />
Hausrechte 15<br />
Home Stories 86<br />
Hyperlinks 145<br />
Ideen 3<br />
Illegal beschaffte Informationen 20<br />
Indiskretionen über andere 119<br />
Informantenschutz 38<br />
Informationsfreiheitsgesetz 56<br />
Internet 42<br />
Internetforen 145<br />
Interviews 108, 110<br />
Intimitäten 78<br />
Kennzeichen verbotener Organisationen<br />
161<br />
Kinderbeschäftigung 128<br />
Kinderfotos 103<br />
Kinder von Prominenten 89<br />
Kulturelle Veranstaltungen 106<br />
Kunstwerke 21<br />
Kurzberichterstattung 13<br />
Leserbriefe 84<br />
Lizenzverträge 170<br />
Luftaufnahmen 26<br />
Medienmeldungen 73<br />
Meinungen 114<br />
Mitarbeiter 6<br />
Nachrichtensperre 53<br />
Nacktfotos 126<br />
Neuerscheinungen 147<br />
Öffentliche Reden 141<br />
Öffentliches Informationsinteresse<br />
1<br />
Online-Archive 173<br />
Open-Content-Lizenzen 47<br />
Partner eines Prominenten 88<br />
Personenbezogene Daten 59<br />
Personen des öffentlichen<br />
Lebens 84<br />
Persönliche Daten 27<br />
Persönlichkeitsrecht 76, 83, 90<br />
Pixeln 104<br />
Polizei 82<br />
Polizisten 132<br />
Poollösung 26, 101<br />
Pressekodex des Deutschen Presserats<br />
9, 75
Stichwortverzeichnis 219<br />
Private Angelegenheiten 79<br />
Produktdaten 60<br />
Promibilder 133<br />
Prozessakten 162<br />
Prozessbeteiligte 91<br />
Quellen 65<br />
Räume 15<br />
Resozialisierung 171<br />
Recht am eigenen Bild 103, 125<br />
Redaktionsgeheimnis 19<br />
Redaktionsschwanz 158<br />
Registereinträge 61<br />
Richtigstellung 153<br />
Rundfunkkommentare 142<br />
Satire 120<br />
Schadensersatzansprüche 155<br />
Schleichwerbung 146<br />
Schmähkritik 1116<br />
Schmerzensgeld 156<br />
Shopping-Center 16<br />
Sorgfaltspflicht des Journalisten 64<br />
Sperrfristen 8<br />
Sportveranstaltungen 24, 106<br />
Staatliche Einrichtungen 17<br />
Staatsgeheimnisse 162<br />
Stalking 35<br />
Strafurteile 99<br />
Strafverfahren 95<br />
Tagesereignisse 142<br />
Tatsachenbehauptungen 113<br />
Telefongespräche 20<br />
Telefonische Recherchen 34<br />
Tendenzschutz 5<br />
Themenvorschlag 3<br />
Themenwahl 3<br />
Tonaufnahmen 32<br />
Treuepflicht 6<br />
Umweltdaten 60<br />
Unterlassung 151<br />
Urheberpersönlichkeitsrecht 174<br />
Veranstaltungstipps 147<br />
Verantwortlicher Redakteur 122,<br />
163<br />
Verbraucherfragen 146<br />
Verbrechermemorien 9<br />
Verbreiterhaftung 118<br />
Verdachtsberichterstattung 66, 75,<br />
93<br />
Verdächtiger einer Straftat 91<br />
Verdeckte Recherche 18, 33<br />
Versammlung 131<br />
Versteckte Kamera 28<br />
Verwertungsrecht 174<br />
Vorratsdatenspeicherung 41<br />
Warentests 115, 148<br />
Weisungsrecht 5<br />
Widerruf 153<br />
Wörtliches Zitat 112<br />
Youtube 46<br />
Zeitgeschichtliches Ereignis 85,<br />
130<br />
Zeitungsartikel 142<br />
Zensurverbot 5<br />
Zeugnisverweigerungsrecht 38<br />
Zitat 112, 143<br />
Zitatrecht 24, 46