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Frank Fechner / Axel Wössner Journalistenrecht - Mohr Siebeck ...

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<strong>Frank</strong> <strong>Fechner</strong> / <strong>Axel</strong> <strong>Wössner</strong><br />

<strong>Journalistenrecht</strong>


<strong>Frank</strong> <strong>Fechner</strong><br />

und <strong>Axel</strong> <strong>Wössner</strong><br />

<strong>Journalistenrecht</strong><br />

Die wichtigsten Fragen<br />

aus dem redaktionellen Berufsalltag<br />

2., überarbeitete und aktualisierte Auflage<br />

<strong>Mohr</strong> <strong>Siebeck</strong>


<strong>Frank</strong> <strong>Fechner</strong>, geboren 1958; Studium der Rechtswissenschaft in Tübingen und<br />

Lausanne; 1989 Promotion; 1996 Habilitation; Vertretungsprofessuren an der<br />

LMU München und Universität Halle-Wittenberg; seit 2000 Universitätsprofessor<br />

für Öffentliches Recht, insbesondere öffentlich-rechtliches Wirtschaftsrecht<br />

und Medienrecht an der TU Ilmenau; Autor zahlreicher medienrechtlicher<br />

Veröffentlichungen, insbes. des Lehrbuchs „Medienrecht“.<br />

<strong>Axel</strong> <strong>Wössner</strong>, geboren 1960 in Villingen-Schwenningen; Studium der Rechtswissenschaft<br />

in Freiburg i.Br.; seit 1992 Jurist im MDR Landesfunkhaus Thüringen;<br />

1992–1994 Redakteur (Recht) im „Thüringen Journal“; 1999 stellv. Hör funkleiter<br />

bei „MDR 1 Radio Thüringen“; 1997 Zulassung zum Rechtsanwalt; 2007<br />

Fachanwaltslehrgang „Urheber- und Medienrecht“; Seit 2008 Honorarprofessor<br />

für „Medienrecht“ an der Fachhochschule Erfurt; Trainer für „<strong>Journalistenrecht</strong>“<br />

u. a. bei der ARD.ZDF medienakademie.<br />

ISBN 978-3-16-151659-7<br />

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen<br />

Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über<br />

http://dnb.dnb.de abrufbar.<br />

© 2012 <strong>Mohr</strong> <strong>Siebeck</strong> Tübingen.<br />

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung<br />

außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung<br />

des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen,<br />

Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in<br />

elektronischen Systemen.<br />

Das Buch wurde von Gulde-Druck in Tübingen auf alterungsbeständiges Werkdruck -<br />

papier gedruckt und gebunden.


Vorwort<br />

Dieses Buch haben wir geschrieben, weil Journalisten im redaktionellen<br />

Alltag oft auf Rechtsprobleme stoßen. Um herauszufinden, welches die brisantesten<br />

Fragen für Journalisten sind, haben wir Print-, Rundfunk- und<br />

Online-Journalisten befragt.<br />

Die 40 meistgenannten Rechtsprobleme werden in diesem Buch praxistauglich,<br />

medienübergreifend und wissenschaftlich fundiert erörtert. Der<br />

Begriff „<strong>Journalistenrecht</strong>“ wurde eigens für dieses Buch geprägt.<br />

Der Aufbau dieses Buchs ist so gewählt, dass er den typischen Arbeitsabläufen<br />

in den Redaktionen entspricht. Besonderen Wert haben wir auf<br />

die Klarheit des Texts gelegt und ihn mit anschaulichen Fällen, praxisrelevanten<br />

Mustertexten und Schaubildern angereichert. Die im Text kursiv<br />

gesetzten Stichworte werden am Schluss des Buchs in einem Glossar noch<br />

einmal erläutert. Damit ist der Journalist selbst für ein Gespräch mit einem<br />

Juristen gut gerüstet, da rechtskundliche Fachbegriffe verständlich erläutert<br />

werden und jederzeit rasch nachgeschlagen werden können.<br />

In der 2. Auflage konnten weitere Fragen berücksichtigt werden, die<br />

nachgefragt wurden, und wir haben die neue Rechtsentwicklung eingearbeitet.<br />

Wir danken allen, die uns schon bei der Vorauflage geholfen haben,<br />

und den Journalisten, die uns freundliche Rückmeldung gegeben haben.<br />

Über Hinweise zur Optimierung des Buchs und über zusätzliche „brisante<br />

Fragen“ aus der Praxis freuen wir uns weiterhin sehr.<br />

Erfurt/Ilmenau im Frühjahr 2012<br />

<strong>Frank</strong> G. <strong>Fechner</strong> / <strong>Axel</strong> <strong>Wössner</strong><br />

Die Verfasser sind unter folgenden Email-Adressen erreichbar:<br />

frank.fechner@tu-ilmenau.de<br />

axel.woessner@arcor.de


Inhalt<br />

Erste Phase: Themenfindung<br />

1. Darf jedes Thema aufgegriffen werden?<br />

Grundsätzlich kann jedes Thema im öffentlichen Informationsinteresse<br />

behandelt werden, zu beachten ist aber das Verbot falscher<br />

Berichterstattung. ................................................ 1<br />

2. Sind Themenvorschläge vor dem Zugriff anderer sicher?<br />

Vorsicht vor Ideenklau: „Eigene“ Themen und Ideen können von<br />

anderen Journalisten aufgegriffen werden! ......................... 3<br />

3. Darf der Chefredakteur Inhalte vorschreiben und Themen ablehnen?<br />

Journalisten müssen die politische und weltanschauliche Haltung<br />

ihrer Redaktion berücksichtigen, sie können allerdings nicht gezwungen<br />

werden, etwas unter ihrem Namen zu veröffentlichen, was nicht<br />

ihrer Überzeugung entspricht...................................... 4<br />

4. Kann die Veröffentlichung verboten werden?<br />

Bei der Themenauswahl sollte man sich nicht durch Drohungen<br />

staatlicher Stellen oder von privaten Interessenträgern einschüchtern<br />

lassen............................................................ 7<br />

5. Wie verbindlich sind „Sperrfristen“ und „Exklusivverträge“?<br />

Sperrfristen und Exklusivverträge sind bei der Themenwahl<br />

unbeachtlich...................................................... 8<br />

6. Wann ist ein Thema „reif“?<br />

Falsche Behauptungen über andere können für Journalisten<br />

unangenehme Folgen haben, weshalb jedes Thema eine sorgfältige<br />

Recherche voraussetzt. ........................................... 13<br />

Zweite Phase: Recherche<br />

7. Darf ein Journalist überall recherchieren?<br />

Recherchiert werden darf in der Öffentlichkeit; in Räumlichkeiten<br />

ist das Hausrecht zu beachten...................................... 15


VIII<br />

Inhalt<br />

8. Darf verdeckt recherchiert werden?<br />

Verdeckte Recherchen können im öffentlichen Informationsinteresse<br />

gerechtfertigt sein, doch gilt das nicht immer........................ 18<br />

9. Dürfen illegal erlangte Informationen verwendet werden?<br />

Informationen, die Dritte illegal erlangt haben, dürfen grundsätzlich<br />

im öffentlichen Informationsinteresse veröffentlich werden. . ........ 20<br />

10. Darf alles fotografiert / gefilmt werden?<br />

Bei Bildaufnahmen müssen insbesondere Urheber- und Persönlichkeitsrechte<br />

geachtet werden; eine Liste der Problembereiche zeigt auf,<br />

wo es gefährlich wird. ............................................. 21<br />

11. Darf mit versteckter Kamera gearbeitet werden?<br />

Aufnahmen mit versteckter Kamera können durch das öffentliche<br />

Informationsinteresse gedeckt sein; problematisch ist dies insbesondere<br />

in nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten; wird der<br />

höchstpersönliche Lebensbereich verletzt, kann das Fotografieren<br />

strafbar sein....................................................... 28<br />

12. Kann sich der Journalist beim Recherchieren strafbar machen?<br />

Bei der Recherche kann der Journalist selbst zum Straftäter werden<br />

oder andere zu Straftaten anstiften.................................. 33<br />

13. Können Informant und Unterlagen geheim gehalten werden?<br />

Damit sich Informanten frei an die Presse wenden können, steht<br />

dem Journalisten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu und er ist gegen<br />

Durchsuchungen geschützt......................................... 38<br />

14. Ist das Internet verwertbar?<br />

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, weshalb insbesondere<br />

Urheberrechte an Bildern, Videos und Texten beachtet werden<br />

müssen........................................................... 42<br />

15. Müssen Behörden von sich aus informieren?<br />

Besteht auch keine Informationspflicht von Behörden, so müssen sie<br />

doch alle Journalisten gleichermaßen mit Informationen versorgen,<br />

wenn sie sich an die Medien wenden................................ 47<br />

16. Kann der Journalist Behördenauskünfte erzwingen?<br />

Voraussetzungen und Grenzen des journalistischen Auskunftsanspruchs.........................................................<br />

49


Inhalt<br />

IX<br />

17. Welche Akteneinsichtsrechte hat der Journalist?<br />

Behördliche Register können die Recherche erleichtern.............. 56<br />

18. Welche Informationen darf der Journalist veröffentlichen?<br />

Verlässliche Quellen und solche, die man überprüfen muss;<br />

Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung. .................. 64<br />

Dritte Phase: Themenumsetzung<br />

19. Muss der Journalist wahrheitsgemäß berichten?<br />

Ein Journalist muss nicht abwarten, bis die Wahrheit bewiesen ist,<br />

er muss aber die journalistische Sorgfaltspflicht beachten:<br />

Hier eine Check-Liste............................................. 70<br />

20. Darf der Journalist in identifizierender Weise berichten?<br />

Grundsätzlich darf jeder Mensch selbst bestimmen, ob und wie über<br />

ihn berichtet wird. Nur ausnahmsweise geht das öffentliche<br />

Informationsinteresse vor. ........................................ 76<br />

21. Darf über Prominente alles berichtet werden?<br />

„Promis“ haben ebenfalls ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, weshalb<br />

über sie nur mit Einwilligung oder aus Anlass eines Ereignisses<br />

von zeitgeschichtlicher Bedeutung berichtet werden darf............. 84<br />

22. Ab wann darf ein Verdächtigter mit einer Straftat in Verbindung<br />

gebracht werden?<br />

Stolpersteine bei der Gerichtsberichterstattung und wie man<br />

sie umgeht. ...................................................... 90<br />

23. Darf der Journalist zugespieltes Material von Dritten nutzen?<br />

Will der Journalist Materialien Dritter nutzen, muss er Rechte<br />

Dritter genauso beachten wie wenn er selbst recherchiert hätte....... 102<br />

24. Muss der Journalist Interviews vorlegen?<br />

Grundsätzlich muss man sich Interviews vor der Veröffentlichung<br />

nicht autorisieren lassen, es kann aber etwas anderes vereinbart sein. . 108<br />

25. Darf der Journalist Interviews und Zitate kürzen?<br />

Von redaktionellen Verbesserungen abgesehen, dürfen Interviews<br />

nicht verändert werden............................................ 110


X<br />

Inhalt<br />

26. Wie kritisch oder satirisch darf ein Beitrag sein?<br />

Die Medien haben eine „Wachhundfunktion“ bezüglich politischer<br />

und gesellschaftlicher Missstände; diese rechtfertigt nicht, andere zu<br />

diffamieren. ...................................................... 113<br />

Vierte Phase: Redaktionelle Abnahme<br />

27. Darf der Chef den Beitrag ablehnen oder bearbeiten?<br />

Der Medienunternehmer kann die politische Tendenz der veröffentlichten<br />

Inhalte festlegen; angestellte Journalisten sind hieran arbeitsvertraglich<br />

gebunden, freie Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf<br />

Abnahme ihrer Beiträge............................................ 122<br />

Fünfte Phase: Veröffentlichung<br />

28. Dürfen Personenfotos ohne weiteres veröffentlicht werden?<br />

Grundsätzlich dürfen Bilder von Personen nur mit deren Einwilligung<br />

veröffentlicht werden. Von diesem Grundsatz gibt es nur<br />

wenige Aus-nahmen, die hier dargestellt werden. ................... 125<br />

29. Dürfen Promibilder verbreitet werden?<br />

Die Rechtsprechung bezüglich der Veröffentlichung von Bildern und<br />

Berichten über Prominente ist strenger geworden. Auch sie können<br />

sich auf das Persönlichkeitsrecht berufen, doch ist das öffentliche<br />

Informationsinteresse an ihnen hoch................................ 133<br />

30. Dürfen Bilder von Gebäuden verbreitet werden?<br />

Von öffentlichem Gelände aus aufgenommene Gebäudeaufnahmen<br />

sind meist unproblematisch, doch können auch durch solche Fotos<br />

Persönlichkeitsrechte betroffen sein................................. 137<br />

31. Welche Materialien aus anderen Medien dürfen veröffentlicht<br />

werden?<br />

Inhalte aus anderen Medien dürfen übernommen werden, doch ist<br />

die konkrete Ausgestaltung meist urheberrechtlich geschützt.<br />

Die wenigen journalistisch relevanten Ausnahmen finden Sie hier.. . . . 139


Inhalt<br />

XI<br />

32. Wann wird ein Bericht Schleichwerbung?<br />

Bei der journalistischen Berichterstattung sind Hinweise auf Firmen<br />

und Marken unvermeidlich. Eine unzulässige Schleichwerbung liegt<br />

vor, wenn der Journalist nicht objektiv, sondern in reklameartiger<br />

Weise informiert.................................................. 146<br />

Sechste Phase: Reaktionen auf die Berichterstattung<br />

33. Was tun, wenn der Anwalt schreibt?<br />

Die Antwort auf diese Frage gibt einen Überblick über das rechtliche<br />

Instrumentarium, das von Medienberichten Verletzten zur Verfügung<br />

steht. ...................................................... 150<br />

34. Wie kann eine Gegendarstellung vermieden werden?<br />

Ein Gegendarstellungsverlangen versetzt manche Redaktion in Panik.<br />

Dass dies nicht erforderlich ist, zeigt die Antwort auf diese Frage. . . . . 157<br />

35. Mit welchen Beiträgen macht sich der Journalist strafbar?<br />

Einige besonders wichtige Strafnormen, die der Journalist bei Veröffentlichungen<br />

zu berücksichtigen hat, werden hier kurz erläutert. . . . . 161<br />

36. Wer haftet in der Redaktion?<br />

Die Antwort auf diese Frage verdeutlicht, wer innerhalb der Redaktion<br />

verantwortlich ist, wenn durch eine Veröffentlichung eine Straftat<br />

begangen wurde oder ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.. 163<br />

Siebte Phase: Wiederaufgreifen des Themas<br />

37. Wie kann Archivmaterial genutzt werden?<br />

Archivmaterial steht für spätere Berichterstattungen zur Verfügung,<br />

indessen kann es allein durch die abgelaufene Zeit zu neuen Persönlichkeitsrechtsverletzungen<br />

kommen............................... 167<br />

38. Darf über vergangene Straftaten berichtet werden?<br />

Je länger eine Straftat zurückliegt, umso weniger darf über sie berichtet<br />

werden. Die Resozialisierung des Täters darf durch den Beitrag<br />

nicht gefährdet werden. .......................................... 170


XII<br />

Inhalt<br />

Achte Phase: Verwertung des Beitrags<br />

39. Sind Beiträge der Journalisten geschützt?<br />

Die Antwort auf diese Frage zeigt, wie der Journalist seine Beiträge<br />

verwerten kann.................................................... 174<br />

Neunte Phase: Professionelle Beratung<br />

40. Wann ist der Rat des Juristen hilfreich?<br />

In der Antwort auf diese Frage wird darauf eingegangen, ab wann<br />

professionelle juristische Hilfe empfehlenswert ist. .................. 178<br />

Anmerkungen.................................................... 180<br />

Glossar........................................................... 199<br />

Wichtige Rechtsvorschriften....................................... 211<br />

Übersicht über die Fälle und Mustertexte ........................... 216<br />

Stichwortverzeichnis.............................................. 218


Erste Phase: Themenfindung<br />

In einer ersten Phase überlegt sich der Journalist, über welches Thema er<br />

berichten soll. Wenn er damit rechnen muss, dass ihm das Thema in einer<br />

Redaktionskonferenz von einem Kollegen „weggeschnappt“ wird, behält er<br />

das Thema zunächst für sich. Er wird sich auch überlegen, inwieweit er<br />

seine eigene Meinung zum Ausdruck bringen darf oder ob er vielmehr die<br />

Vorgaben seines Chefs zu beachten hat. Ein Thema wäre aber auch dann<br />

uninteressant, wenn es bereits von einer anderen Redaktion „monopolisiert“<br />

worden wäre. Schließlich wird sich der Journalist schon bei der<br />

Themenwahl überlegen, ob nicht der Rechercheaufwand eine aktuelle<br />

Berichterstattung verhindert.<br />

1. Darf jedes Thema aufgegriffen werden?<br />

1. Darf jedes Thema aufgegriffen werden?<br />

Bei der Themenwahl gibt es keine Tabus. Aufgabe der Medien ist es, dem<br />

öffentlichen Informationsinteresse zu dienen. Immer dann, wenn der Bürger<br />

Informationen benötigt, um sich zu bedeutenden gesellschaftspolitischen<br />

Fragen, wie z.B. der Glaubwürdigkeit von Politikern, dem Gesundheitswesen<br />

oder dem Verbraucherschutz in Deutschland ein eigenes Bild<br />

zu machen, ist das öffentliche Informationsinteresse gegeben. Welche<br />

Themen im öffentlichen Informationsinteresse liegen, kann eine Redaktion<br />

grundsätzlich selbst entscheiden. Ansonsten wäre die im Grundgesetz in<br />

Artikel 5 Absatz 1 geschützte Pressefreiheit nichts wert. Daher können<br />

Journalisten (fast) alles zum Thema machen. Auch wenn keine rechtlichen<br />

Einschränkungen gegeben sind, kommt den Journalisten indessen eine<br />

hohe Verantwortung zu.<br />

Fall<br />

Das Attentat<br />

In einem Gymnasium wird auf der Toilette eine Aufschrift entdeckt, die ein<br />

schweres Verbrechen in der Schule für den 17. März ankündigt. Die Schulleitung<br />

informiert die Polizei, die am besagten Tag mit kugelsicheren Westen<br />

hohe Präsenz zeigen will. In der Redaktionssitzung eines Fernsehsenders<br />

wird diskutiert, ob man darüber berichten soll.<br />

An dem Thema besteht ein öffentliches Informationsinteresse. Die Medienberichterstattung<br />

ermöglicht es den Bürgern zu kontrollieren, mit<br />

welchen Mitteln der Staat auf solche Drohungen reagiert. Rechtlich be-


2<br />

Erste Phase: Themenfindung<br />

trachtet kann die Redaktion das Thema aufgreifen und darüber berichten.<br />

Gleichwohl kann eine Berichterstattung Trittbrettfahrer herausfordern, die<br />

ähnliche Aktionen durchführen wollen. Die Redaktion muss sich ihrer Verantwortung<br />

bewusst sein und hat sich zu entscheiden, ob und gegebenenfalls<br />

wie sie über das angekündigte Attentat berichtet. Ähnliche Überlegungen<br />

wird die Redaktion bei der Frage anstellen, ob sie über einen<br />

Selbstmord berichtet. In Fällen wie diesem macht das Recht dem Journalisten<br />

keine verbindlichen Vorgaben. Er hat die Entscheidung selbst zu treffen<br />

und sollte die möglichen Folgen seines Handelns bedenken, denn eine<br />

Berichterstattung kann die Gesellschaft verändern oder Existenzen vernichten.<br />

Etwas Falsches darf nicht berichtet werden. An unwahren Informationen<br />

besteht kein öffentliches Informationsinteresse, weil diese nicht der Meinungsbildung<br />

des Bürgers dienen. Deswegen müssen bei der Themenfindung<br />

Informationen auf Relevanz und Wahrheit abgeklopft werden. Es ist<br />

z.B. rechtlich unzulässig, Aussagen einer Person zu verbreiten, die diese gar<br />

nicht gemacht hat. Dies würde juristisch ausgedrückt das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

des angeblich Interviewten verletzen.<br />

Will der Journalist ein Thema realisieren um persönlichen Ärger loszuwerden,<br />

sollte man ihm davon abraten. Trotz aller Anstrengungen besteht<br />

bei persönlicher Betroffenheit stets die Gefahr, nicht objektiv zu berichten<br />

und einen anderen in der Öffentlichkeit mit unhaltbaren Vorwürfen<br />

zu konfrontieren. Nicht selten kommt es dann zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.<br />

Besonderheit Fernsehen: In der Praxis kommt es häufig vor, dass Themen<br />

deshalb nicht realisiert werden, weil es an aktuellen Bildern fehlt.<br />

Fall<br />

Gammelfleisch<br />

Eine Supermarktkette kommt unter Beschuss, weil sie angeblich verdorbenes<br />

Fleisch im Angebot hat. Die Supermarktkette erlaubt keine Drehs,<br />

weder auf ihrem Grundstück noch in ihrem Laden.<br />

Kein Grund, das Thema deshalb sterben zu lassen. Niemand kann den<br />

Journalisten verbieten, einen sogenannten Aufsager, außerhalb des Firmengeländes,<br />

mit Blick auf einen der Supermärkte zu drehen. Das gilt auch<br />

für Fotografen. Sie können jederzeit Supermärkte vom öffentlichen Weg<br />

aus fotografieren und ihre Bilder veröffentlichen. 1


2. Sind Themenvorschläge vor dem Zugriff anderer sicher? 3<br />

Wichtig<br />

Zum Berufsethos der Journalisten gehört, dass sie sich in ihren Redaktionen<br />

grundsätzlich kritisch zur Auswahl und Bewertung von Themen äußern<br />

dürfen. Allerdings muss jedes freie oder fest angestellte Redaktionsmitglied<br />

hinnehmen, dass irgendwann die Diskussion darüber, welche Themen<br />

realisiert werden, vom Chefredakteur beendet wird. Ansonsten besteht die<br />

Gefahr, dass das Produkt nicht rechtzeitig fertiggestellt wird. Weder der<br />

fest angestellte noch der freie Journalist kann verlangen, mit seinem Thema<br />

im Blatt, im Programm oder im Onlineauftritt zu Wort zu kommen.<br />

Ein Recht auf freie Themenwahl haben somit die Medien gegenüber dem<br />

Staat, es besteht jedoch nicht im Verhältnis des Journalisten gegenüber<br />

seinem „Chef“.<br />

2. Sind Themenvorschläge vor dem Zugriff anderer sicher?<br />

2. Sind Themenvorschläge vor dem Zugriff anderer sicher?<br />

Themenvorschläge sind vor dem Zugriff anderer grundsätzlich nicht geschützt.<br />

Nicht nur in Redaktionssitzungen oder Ideenkonferenzen werden<br />

Themen heiß diskutiert und beraten. Wenn Journalisten unter sich sind,<br />

nehmen sie meistens kein Blatt vor den Mund und erzählen von ihren<br />

Recherchen und Hintergrundgesprächen. Das kann sie teuer zu stehen<br />

kommen. Wenn ein Kollege eine Idee aufgreift und diese erfolgreich realisiert,<br />

fühlt sich der „hintergangene Kollege“ um sein Honorar betrogen.<br />

Mit der Kollegialität ist es dann schnell vorbei. Nicht selten werden dann<br />

Juristen um Hilfe gebeten. Doch die können hier meist nicht helfen, denn<br />

einen urheberrechtlichen Schutz gibt es grundsätzlich nur an ausformulierten<br />

Texten, Grafikentwürfen, Bildern, Filmsequenzen und ähnlichen Medienmaterialien.<br />

Ideen hingegen sind schutzlos.<br />

Fall<br />

Der Themenklau<br />

Ein Journalist äußert die Idee, einen Beitrag zur Auswirkung von Fleischkonsum<br />

auf Gewaltverbrechen zu schreiben. Ein Kollege greift das Thema<br />

auf und kommt ihm zuvor.<br />

Dagegen kann der Ideengeber nichts tun. Wäre das anders, kämen die<br />

kulturelle Entwicklung des Menschen und der gesamte Journalismus zum<br />

Erliegen. Das heißt aber auch, dass man über ein Thema, das in einem<br />

anderen Medienorgan bereits behandelt wurde, seinerseits aufgreifen und<br />

– möglichst vertiefend – darstellen darf.


4<br />

Erste Phase: Themenfindung<br />

Wichtig<br />

Themenvorschläge sind nur dann vor dem Zugriff von Kollegen und anderen<br />

geschützt, wenn sie als Text ausformuliert sind. Dabei muss es sich<br />

noch nicht um eine endgültige Textfassung handeln. Auch ein überarbeitungsbedürftiges<br />

Konzept genießt urheberrechtlichen Schutz, wenn es<br />

gewisse individuelle und kreative Züge erkennen lässt. Entsprechendes gilt<br />

für Grafiken, Bilder und Filmsequenzen. Transparente Themenvorschläge,<br />

die z.B. in einem redaktionsübergreifenden Planungstool gesammelt werden,<br />

können innerhalb der Redaktion verhindern, dass es zu einem Themenklau<br />

kommt.<br />

Der Hörfunk- oder Fernsehbeitrag und der Presseartikel genießen urheberrechtlichen<br />

Schutz und zwar im Unterschied zu einem Patent ohne<br />

behördliche Anmeldung oder einen Copyright-Vermerk. Gleichwohl<br />

räumt ein fest angestellter Journalist seinem Arbeitgeber regelmäßig durch<br />

Dienstvertrag oder Tarifvertrag das Recht ein, sein journalistisches Werk<br />

zu nutzen und gegebenenfalls auch an andere weiterzugeben. Entsprechende<br />

Regelungen finden sich auch in den Honorarverträgen für freie<br />

Mitarbeiter. 2<br />

Informationen, die einem journalistischen Beitrag zu Grunde liegen,<br />

sind frei. Deswegen dürfen Informationen z.B. über politische, wirtschaftliche<br />

oder kulturelle Vorgänge aus anderen journalistischen Beiträgen aufgegriffen<br />

und mit eigenen Worten wiedergegeben werden. 3<br />

Besonderheit Fernsehen: Häufig wird die Frage aufgeworfen, wie man<br />

Ideen für neue Fernsehformate schützen lassen kann. Am Beispiel der<br />

Sendung „TV-Total“ hat die Rechtsprechung entschieden, dass die Idee für<br />

ein Sendeformat nicht geschützt ist. Wenn aber die Idee gestaltet wird und<br />

Form annimmt, indem z.B. konkrete Vorgaben zum Ablauf der Sendung,<br />

dem Bühnenbild oder der Moderation realisiert werden, ist das Produkt,<br />

d. h. die konkrete Sendung einschließlich Bühnenbild etc. rechtlich geschützt.<br />

4<br />

3. Darf der Chefredakteur Inhalte vorschreiben und<br />

Themen ablehnen?<br />

3. Darf der Chefredakteur Inhalte vorschreiben und Themen ablehnen?<br />

Grundsätzlich entscheidet der Chef, ob und wie ein Thema veröffentlicht<br />

wird. In welchem Umfang er inhaltlichen Einfluss auf die publizistischen<br />

Beiträge seiner Mitarbeiter nimmt, hängt vor allem von der Grundhaltung


3. Darf der Chefredakteur Inhalte vorschreiben und Themen ablehnen? 5<br />

des Blattes oder dem Programmauftrag des Senders ab. Im juristischen<br />

Fachjargon spricht man vom sogenannten Tendenzschutz. Je weniger sich<br />

ein Medienunternehmen tendenziell auf eine politische oder weltanschauliche<br />

Grundhaltung festlegt, desto umfassender informiert die Redaktion<br />

ihre Leser, Hörer oder Zuschauer. Wenn z.B. der Redakteur bei einer Zeitung<br />

arbeitet, die sich als „unabhängig und überparteilich“ bezeichnet,<br />

sollte er in der Gestaltung seiner Beiträge und in seinen Kommentierungen<br />

weitgehend frei sein. Dasselbe trifft zu, wenn der Redakteur bei einem<br />

Sender arbeitet, der zur Meinungsvielfalt verpflichtet ist, wie dies für den<br />

öffentlichrechtlichen Rundfunk gilt. Dann müssen die Beiträge der Redakteure<br />

in Hörfunk und Fernsehen möglichst vollständig informieren und<br />

die verschiedenen politischen Meinungen umfassend widerspiegeln.<br />

Grundsätzlich besteht jedoch die Freiheit einer Zeitung wie eines privaten<br />

Rundfunksenders, sich einer bestimmten Tendenz zu verschreiben und<br />

seine Mitarbeiter darauf festzulegen.<br />

Fall<br />

Das Kirchenblatt<br />

Journalist J einer christlich orientierten Zeitung manifestiert in einem Artikel<br />

die Vorzüge einer atheistischen Lebensweise. Sein Chef lehnt den<br />

Druck ab. Der fest angestellte Redakteur J will wissen, ob sein Vorgesetzter<br />

dies darf.<br />

Rechtlich betrachtet darf der Chef entscheiden, ob und wie er ein bearbeitetes<br />

Thema seiner Mitarbeiter veröffentlicht. Da der Beitrag des J<br />

nicht zur Verwirklichung der christlichen Grundhaltung des Blatts beiträgt,<br />

also nicht der Tendenz der Zeitung entspricht, hat der Vorgesetzte des J<br />

gute Argumente für seine ablehnende Haltung.<br />

Tagtäglich kommt es in den Redaktionen zu Auseinandersetzungen über<br />

die Themenauswahl, die Gewichtung von Themen, die Gestaltung einer<br />

Sendung oder des Onlineauftritts. Redakteure sollten ihren Journalisten<br />

ermöglichen, ihre Meinung frei zu äußern. Nur so entsteht eine Atmosphäre<br />

kreativen Arbeitens. Denn wenn Vorgesetzte von ihren Redakteuren<br />

verlangen, dass sie Weisungen widerspruchslos befolgen und eigene Meinungen<br />

und Vorstellungen nur nach Aufforderung äußern, würde dies die<br />

Redaktion lähmen und die Qualität des Produkts mindern. Dennoch unterliegt<br />

der fest angestellte Mitarbeiter einer Redaktion – wie jeder andere<br />

Arbeitnehmer auch – dem Weisungsrecht seines Vorgesetzten, an das er<br />

gebunden ist. Das betrifft auch inhaltliche Vorgaben. 5 Chefs unterliegen<br />

nämlich entgegen einer weitläufigen Meinung keinem Zensurverbot. Dieses<br />

Verbot richtet sich nur an den Staat. 6 Die Grenze zulässiger Weisungen des


6<br />

Erste Phase: Themenfindung<br />

Vorgesetzten an den Redakteur verläuft dort, wo der Mitarbeiter gezwungen<br />

würde, etwas Unzulässiges wiederzugeben oder etwas mit seinem Namen<br />

zu unterzeichnen, was nicht seiner Auffassung entspricht. Eine solche<br />

Weisung würde sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen.<br />

Von den inhaltlichen Weisungen zu unterscheiden sind Vorgaben, die<br />

der Chef an die konkrete Machart eines Beitrags knüpft. Der Chefredakteur<br />

und der Verleger können daher Weisungen zum Umfang des Artikels,<br />

der Länge eines Beitrags, der Bebilderung, der Schnittfolge, der Musik und<br />

der Erledigung usw. erteilen. Teilweise werden Festlegungen in sogenannten<br />

Redaktionsleitfäden formuliert. In den Redaktionen von Fernsehen<br />

und Hörfunk dienen entsprechende Anweisungen der Formatierung der<br />

einzelnen Beiträge. Das Ziel ist dabei, einen hohen Wiedererkennungswert<br />

beim Publikum zu schaffen.<br />

Da freie Mitarbeiter keinen Arbeitnehmerstatus haben, unterliegen sie<br />

grundsätzlich nicht den Weisungen eines Chefredakteurs. Dennoch halten<br />

sie sich „freiwillig“ an die Vorgaben der Redaktion, weil sie ansonsten<br />

damit rechnen müssten, dass sie ihren Beitrag nicht „verkaufen“ können.<br />

Der Chefredakteur kann darüber hinaus auch Kriterien sowohl für freie als<br />

auch für feste Mitarbeiter festlegen, nach denen ein Themenvorschlag<br />

einzureichen bzw. anzubieten ist.<br />

Der freiberufliche Journalist kann jederzeit ein ihm angetragenes<br />

Thema ablehnen. Er unterliegt grundsätzlich keinen Weisungen seines<br />

Auftraggebers, weil er nicht wie ein Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist.<br />

Freilich überlegt sich der freie Mitarbeiter gut, ob er ein Thema ablehnen<br />

sollte. Im Unterschied zu fest angestellten Mitarbeitern wird er zumeist nur<br />

für den abgelieferten und abgenommenen Beitrag honoriert.<br />

Der fest angestellte Redakteur hat im Unterschied zum freiberuflich<br />

tätigen Kollegen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. So hat er z.B.<br />

auf die Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht<br />

zur Rücksichtnahme, die im juristischen Fachjargon „Treuepflicht“ heißt,<br />

kann dazu führen, dass er ein vorgegebenes Thema journalistisch bearbeiten<br />

muss, auch wenn ihm das „gegen den Strich“ geht, sei es, dass er das<br />

Thema für verzichtbar hält oder weil kein freier Mitarbeiter für das Thema<br />

zu gewinnen ist. Letztlich darf er Weisungen seines Vorgesetzten nicht<br />

verweigern. Das Weisungsrecht seines Chefs endet dort, wo der Gewissensschutz<br />

des Mitarbeiters tangiert ist. So kann auch der fest angestellte Mitarbeiter<br />

nicht gezwungen werden, etwas unter seinem Namen zu veröffentlichen,<br />

was nicht seiner eigenen Meinung entspricht. Aus seiner Weigerung<br />

darf dem Journalisten kein Nachteil entstehen.


4. Kann die Veröffentlichung verboten werden? 7<br />

4. Kann die Veröffentlichung verboten werden?<br />

4. Kann die Veröffentlichung verboten werden?<br />

Grundsätzlich kann niemand eine geplante Veröffentlichung im Stadium<br />

der Themenauswahl und zum Zeitpunkt der Recherche gerichtlich verbieten<br />

lassen. Trotzdem werden Journalisten manchmal mit entsprechenden<br />

Drohungen eingeschüchtert. So drohen viele Rechtsanwälte in sogenannten<br />

„Presserechtlichen Rundschreiben“ mit Konsequenzen, falls die Journalisten<br />

bestimmtes Foto- und Videomaterial verwenden oder bestimmte<br />

Äußerungen von sich geben. In solchen Fällen sollte der Journalist prüfen<br />

– in Zweifelsfällen zusammen mit einem Juristen –, ob sein Bericht Persönlichkeitsrechte<br />

verletzen würde.<br />

Vertreter der Wirtschaft und der Politik sind stark daran interessiert, in<br />

der Öffentlichkeit positiv zu erscheinen. Sie wissen, dass die Medien dabei<br />

eine wichtige Rolle spielen. Sie versuchen kritischen Fragen der Journalisten<br />

mit allen Mitteln aus dem Weg zu gehen und negative Berichte schon<br />

im Entstehen zu verhindern. Der Journalist dagegen beruft sich zu Recht<br />

auf seine Rolle als „Anwalt der Allgemeinheit“. Er hat die Aufgabe, über<br />

alle Vorgänge zu berichten, die im öffentlichen Informationsinteresse liegen.<br />

Die wichtigste Aufgabe der Medien ist es, den Staat und seine Organe zu<br />

kontrollieren und Missstände öffentlich zu machen. In den für Journalisten<br />

einschlägigen Gesetzen wie z. B. in den jeweiligen Landespressegesetzen<br />

wird das – in nahezu gleich lautender Weise – so beschrieben:<br />

„Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, indem sie insbesondere in<br />

Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und<br />

verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung<br />

mitwirkt“.<br />

Fall<br />

Die Mülldeponie<br />

Der Bürgermeister einer Stadt will in unmittelbarer Nähe eines Wohnviertels<br />

eine Mülldeponie errichten. Eine Bürgerinitiative macht auf den möglichen<br />

Gestank im nahe liegenden Wohngebiet durch Flugblätter aufmerksam.<br />

Das Stadtoberhaupt droht den Journalisten mit rechtlichen Schritten,<br />

falls sie das Thema aufgreifen und über den Inhalt der Flugblätter berichten.<br />

Die Drohung des Bürgermeisters ist wirkungslos und für die Journalisten<br />

unbeachtlich. Staatliche oder kommunale Stellen haben keinerlei rechtlichen<br />

Einfluss auf die Themenauswahl einer Redaktion. Eine Pflicht zur<br />

Vorlage von Beiträgen, Fotos und Videosequenzen vor der Veröffentlichung<br />

wäre eine unzulässige Zensur.


8<br />

Erste Phase: Themenfindung<br />

Nicht ausgeschlossen ist demgegenüber, dass sich ein Betroffener bereits<br />

vor der Veröffentlichung mit einem sogenannten vorbeugenden Unterlassungsanspruch<br />

gerichtlich zur Wehr setzt, um eine Berichterstattung zu<br />

verhindern. Das kann er aber nur, wenn eine Veröffentlichung unmittelbar<br />

bevorsteht. Solange kein druck- oder sendereifer Text vorliegt, kann niemand<br />

gegen die Verbreitung einer Veröffentlichung vorgehen. Eine Recherche<br />

beim Betroffenen reicht ebenfalls nicht aus. 7<br />

Wichtig<br />

Redaktionen sollten sich darauf einschwören, dass über die Themenauswahl,<br />

die Recherche und den sendereifen oder druckreifen Text nichts nach<br />

außen dringt, damit kein Betroffener in Versuchung gerät, das Thema<br />

gerichtlich verhindern zu wollen.<br />

5. Wie verbindlich sind „Sperrfristen“ und<br />

„Exklusivverträge“?<br />

5. Wie verbindlich sind „Sperrfristen“ und „Exklusivverträge“?<br />

„Sperrfristen“, mit denen häufig Behördeninformationen versehen sind,<br />

müssen von den Redaktionen nicht beachtet werden. Etwas anderes gilt,<br />

wenn der Journalist einen schriftlichen oder mündlichen Vertrag über die<br />

Einhaltung von Sperrfristen abgeschlossen hat.<br />

Viele an Redaktionen gerichtete Informationen sind mit folgenden<br />

oder ähnlichen Vermerken versehen:<br />

„Veröffentlichung nicht vor dem 20.02.; 18:00 Uhr!“<br />

Diese einseitige Aufforderung kann lediglich als Bitte aufgefasst werden.<br />

Der direkt an die Information gekoppelte Sperrvermerk ergeht einseitig<br />

und löst für den Adressaten zumindest keine juristischen Verpflichtungen<br />

aus. Dennoch sollte sich die Redaktion überlegen, ob sie den Sperrvermerk<br />

übergeht. Wenn sie die Information vor Ablauf der gesetzten Frist veröffentlicht,<br />

muss sie beim nächsten Mal unter Umständen damit rechnen,<br />

dass sie die Info erst mit Ablauf der Sperrfrist erhält.<br />

Fall<br />

Die Sperrfrist<br />

Der Pressesprecher einer Staatskanzlei ist bereit, dem Journalisten J eines<br />

Tagesblattes Informationen über eine anstehende Kabinettsumbildung<br />

zukommen zu lassen. Allerdings nur, wenn sich dieser schriftlich verpflichtet,<br />

erst zu berichten, nachdem der Ministerpräsident die von ihm geplante


5. Wie verbindlich sind „Sperrfristen“ und „Exklusivverträge“? 9<br />

Umbildung in einer Pressekonferenz offiziell bekannt gegeben hat. J ist<br />

damit einverstanden. Noch vor der Pressekonferenz wird die Information<br />

in einem Konkurrenzblatt veröffentlicht. J will wissen, ob er jetzt noch an<br />

die vereinbarte Sperrfrist gebunden ist oder die Information vorfristig<br />

veröffentlichen kann.<br />

An eine vertraglich vereinbarte Frist muss sich J grundsätzlich halten.<br />

Deswegen sollten, wenn möglich, keine Vereinbarungen über Sperrfristen<br />

getroffen werden. Denn Vertrag ist Vertrag. Und daran ändert sich auch<br />

dann nichts, wenn ein Konkurrenzblatt die Information vorzeitig verbreitet.<br />

Allerdings ist der Inhalt des Artikels aus dem Konkurrenzmedium mit dessen<br />

Veröffentlichung frei. Das bedeutet, dass J den Artikel zitieren oder<br />

mit eigenen Worten wiedergeben darf. 8<br />

Eine andere Frage ist, ob man durch einen Exklusivvertrag, den ein Informant<br />

mit einem anderen Medienunternehmen geschlossen hat, an der<br />

Berichterstattung über den Fall gehindert ist. Ein Exklusivvertrag zwischen<br />

einem Informanten und einem Medienunternehmen hindert andere Medien<br />

nicht daran, über die dem Vertrag zugrundeliegenden Geschehnisse<br />

zu berichten. Sie sind nicht Partner dieses Vertrags.<br />

Wenn also z.B. ein Überlebender eines Schiffunglücks mit der Zeitung<br />

A in einem Exklusivvertrag vereinbart, dass er seinen Bericht nur ihr zur<br />

Verfügung stellt, hindert dies Zeitung B nicht daran, Zeugen zu diesem<br />

Unglück zu befragen und darüber zu berichten. Der Betroffene selber aber<br />

kann zur Kooperation mit anderen Medien nicht gezwungen werden.<br />

Der Deutsche Presserat hat sich in seinen publizistischen Grundsätzen<br />

reserviert gegenüber Exklusivverträgen ausgesprochen. Er begründet dies<br />

damit, dass die übrige Presse durch solche Vereinbarungen in ihrer Informationsfreiheit<br />

behindert ist. 9 Journalisten sind nicht an den Pressekodex<br />

des Deutschen Presserats gebunden. In der Praxis werden zahlreiche Exklusivverträge<br />

vor allem mit Zeitschriften geschlossen. Exklusivität garantiert<br />

Wettbewerbsvorteile auf dem hart umkämpften Medienmarkt. Gegenstand<br />

eines Exklusivvertrags können Bilder, Interviews, Aufzeichnungen<br />

und ähnliches sein. Der Informant wird für seine exklusive Zusage<br />

einen Geldbetrag verlangen. Dafür will das Medienunternehmen die Gewähr,<br />

als einziges die Informationen des Vertragspartners zu erhalten. Um<br />

dies sicherzustellen, vereinbart es mit dem Informanten eine Pflicht zur<br />

Geldzahlung, falls er die Zusage nicht einhält, d.h. der Informant muss den<br />

vorgesehenen Geldbetrag als „Vertragsstrafe“ bezahlen, wenn er sich nicht<br />

an seine Exklusivzusage hält.<br />

Gegenstand von Exklusivvereinbarungen können auch Schilderungen<br />

eines Täters über seine Verbrechen, also sog. Verbrechermemoiren 10 sein.


10<br />

Erste Phase: Themenfindung<br />

Dies ist rechtlich betrachtet grundsätzlich möglich. Der Deutsche Presserat<br />

sieht darin allerdings ein ethisches Problem, insbesondere dann, wenn die<br />

Tat durch die Berichterstattung nachträglich gerechtfertigt wird und die<br />

Opfer durch die Schilderungen des Täters unangemessen belastet oder<br />

gedemütigt werden.<br />

Staatliche Stellen, wie z.B. Behörden dürfen keine Exklusivvereinbarungen<br />

mit der Presse treffen, da sie alle Medienunternehmen grundsätzlich<br />

gleich zu behandeln haben.<br />

Im Unterschied dazu ist es Privatleuten und privaten Unternehmen<br />

erlaubt, Informationen ausgewählten Medien zur Verfügung zu stellen.<br />

Wichtig<br />

Ein Exklusivvertrag hat keinerlei Wirkung auf konkurrierende Medien.<br />

Deshalb dürfen sich die „ausgeschlossenen“ Medien aus erreichbaren Quellen<br />

informieren und über ihre so gewonnenen Erkenntnisse berichten.<br />

Muster<br />

für einen Exklusivvertrag:<br />

Zwischen<br />

(Medienanbieter z.B. Verlag, Rundfunkanstalt)<br />

Redaktion<br />

und<br />

(Vertragspartner)<br />

Name<br />

§ 1 Vertragsgegenstand<br />

Der Vertragspartner stellt dem (Medienanbieter) exklusiv sein<br />

komplettes Wissen in einem Interview<br />

alle Fotos<br />

sämtliche Filmsequenzen<br />

das gesamte Textmaterial<br />

seine Lebensgeschichte<br />

____________ (Sonstiges)<br />

zum Thema _________________________ zwecks Veröffentlichung zur<br />

Verfügung.


5. Wie verbindlich sind „Sperrfristen“ und „Exklusivverträge“? 11<br />

§ 2 Honorar<br />

Der Informant erhält für die von ihm nach diesem Vertrag zu erbringenden<br />

Leistungen ein Pauschalhonorar von ____________ Euro. Das Honorar<br />

wird am ___________ fällig. (Stückelungen möglich, z.B. eine Hälfte nach<br />

Durchführung oder Veröffentlichung des Interviews, die andere Hälfte nach<br />

Ablauf der Sperrfrist.)<br />

Der Anspruch auf das Honorar entfällt, wenn andere Presseorgane/Rundfunk/Fernsehen<br />

vor erstmaliger Veröffentlichung durch den (Medienanbieter)<br />

über das Thema berichten und der Informant nicht nachweist,<br />

dass die Fremdberichterstattung ohne Verletzung seiner Vertragspflichten<br />

erfolgte. Gleiches gilt bei einem vorbeugenden Verbot gegen die<br />

Berichterstattung.<br />

§ 3 Exklusivität<br />

Der (Medienanbieter) erhält die exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte<br />

an allen eingeräumten oben genannten Nutzungen. Die Rechtsübertragung<br />

umfasst auch das Recht zur weltweiten Veröffentlichung in jeder<br />

bekannten oder in Zukunft noch bekannt werdenden Art. Die übertragenen<br />

Rechte werden bis zum ______________ (Sperrfrist) an den (Medienanbieter)<br />

übertragen. Die Sperrfrist beginnt mit der beiderseitigen Unterzeichnung<br />

dieses Vertrages.<br />

Der Informant versichert, dass seine Informationen richtig und vollständig<br />

sind und dass die von ihm zur Verfügung gestellten oben aufgeführten<br />

Materialien keine Rechte Dritter verletzen. Der Vertragspartner ist<br />

damit einverstanden, dass sein Bildnis einschließlich Namensnennung uneingeschränkt<br />

veröffentlicht werden darf und die von ihm exklusiv zur<br />

Verfügung gestellten Materialien und Informationen zur ein- oder mehrmaligen<br />

Veröffentlichung vom (Medienanbieter) verwendet werden dürfen.<br />

Darüber hinaus ist der (Medienanbieter) berechtigt alle zur Verfügung<br />

gestellten Materialien, einschließlich Ausschnitte des Interviews nach journalistischen<br />

Erfordernissen und Notwendigkeiten zu bearbeiten und auszuwerten.<br />

Der (Medienanbieter) ist dabei keinerlei Beschränkungen in der<br />

Art und Weise der Berichterstattung unterworfen.<br />

Der Informant verpflichtet sich alle eingeräumten Nutzungen bis zum<br />

Ablauf der Sperrfrist geheim zu halten, insbesondere Dritten keine Informationen<br />

und Interviews zum o. g. Thema einzuräumen.<br />

Der Vertragspartner verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhand-


12<br />

Erste Phase: Themenfindung<br />

lung eine Vertragsstrafe von ___________ Euro zu bezahlen und die bis<br />

dahin gezahlten Honorare zurückzuerstatten.<br />

§ 4 Sonstiges<br />

Änderungen, Ergänzungen, Kündigungen oder eine Aufhebung des Vertrags<br />

bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags<br />

unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen.<br />

_____________________________<br />

Datum, Ort<br />

_____________________________<br />

(Medienanbieter)<br />

_____________________________<br />

(Vertragspartner)<br />

Besonderheit Fernsehen: Beim Fernsehen könnten Exklusivverträge dazu<br />

führen, dass viele Zuschauer von wichtigen Ereignissen ausgeschlossen<br />

sind. Doch das lässt der Gesetzgeber nicht zu.<br />

Fall<br />

Das Autorennen<br />

Ein Sportveranstalter schließt mit dem privaten Fernsehanbieter F einen<br />

Exklusivvertrag über ein populäres Autorennen auf der ihm gehörenden<br />

Rennstrecke. Im Vertrag ist vereinbart, dass nur F und kein anderer Fernsehanbieter<br />

drehen und in voller Länge live übertragen darf. Dagegen<br />

wehrt sich der Fernsehanbieter G, der ebenfalls berichten will.<br />

Exklusivverträge sind zwar grundsätzlich zulässig, aber beim Fernsehen<br />

könnten solche Vereinbarungen dazu führen, dass große Teile der Bevölkerung<br />

von spannenden und interessanten Ereignissen gänzlich ausgeschlossen<br />

wären. Man denke zum Beispiel daran, dass ein Veranstalter die Exklusivität<br />

ausschließlich einem Pay-TV Anbieter einräumt.<br />

In der Praxis kann sich der ausgeschlossene Konkurrent deshalb dem<br />

Veranstalter gegenüber auf das sog. Kurzberichterstattungsrecht berufen. 11<br />

Das hat für G folgende Vorteile:<br />

– Der Veranstalter des Autorennens muss ihm Zutritt zum Autorennen<br />

verschaffen – gegen Eintrittsgebühr.


6. Wann ist ein Thema „reif“? 13<br />

– G darf drehen,<br />

Wermutstropfen dabei ist:<br />

– G darf nicht in voller Länge und live übertragen, sondern maximal 90<br />

Sekunden Bildmaterial im Anschluss an die Veranstaltung ausstrahlen.<br />

– F kann als Gegenleistung für die Fernsehkurzberichterstattung Geld<br />

verlangen. Allerdings nicht in beliebiger, sondern nur in „angemessener“<br />

Höhe. 12<br />

Auf das Recht zur Kurzberichterstattung kann sich nur das Fernsehen<br />

berufen. 13<br />

Wenn der Veranstalter davon nichts wissen will, empfiehlt es sich, einen<br />

Juristen zu Rate zu ziehen. Der kann gerichtlich innerhalb kurzer Zeit<br />

den Veranstalter dazu zwingen, dass dem Fernsehen Zutritt zum Event<br />

und zur Kurzberichterstattung gewährt wird. 14 Bestimmte Großereignisse<br />

wie z.B. die Olympischen Spiele müssen jedenfalls und in voller Länge im<br />

Free-TV gezeigt werden. 15<br />

6. Wann ist ein Thema „reif“?<br />

6. Wann ist ein Thema „reif“?<br />

Ein Thema ist dann „reif“, wenn es mit Fakten untermauert werden kann.<br />

Um sich Ärger zu ersparen, sollten diese Tatsachen „belegbar“ sein. Es ist<br />

rechtlich unzulässig, falsche Informationen über andere Personen zu veröffentlichen.<br />

Wenn sich ein Betroffener gegen die Veröffentlichung zur<br />

Wehr setzt, müssen die Medien ihre Behauptungen grundsätzlich belegen<br />

können. Gelingt ihnen das nicht, hat der Betroffene gute Chancen, gerichtliche<br />

Abwehransprüche geltend zu machen oder Strafanzeigen wegen<br />

„Übler Nachrede“ zu stellen. 16<br />

Fall<br />

Die Floskel<br />

In einem Hörfunkbeitrag äußert sich der Reporter wie folgt: „Man fragt<br />

sich, ob sich der Baudezernent für die Vergabe des millionenschweren<br />

Auftrags an Bauunternehmer Schlenker bezahlen ließ“.<br />

Auch wenn sich der Hörfunkjournalist noch so vorsichtig ausdrückt:<br />

seine Äußerungen erwecken beim Hörer den Eindruck, der Beamte habe<br />

sich strafbar gemacht. 17 Diese Vermutung muss der Redakteur mit Fakten<br />

belegen können. Ansonsten kann sein Beitrag vom Baudezernenten angegriffen<br />

werden. Mit anderen Worten: Das Thema „Bestechlichkeit“ war<br />

ohne weitere Recherchen noch nicht reif zur Produktion eines Hörfunkbeitrags.


14<br />

Erste Phase: Themenfindung<br />

Wichtig<br />

Der Journalist kann sich seiner Verantwortung und Haftung nicht dadurch<br />

entziehen, dass er Vorwürfe oder Pauschalurteile in Floskeln verpackt,<br />

ohne diese inhaltlich zu belegen. Erst wenn ausreichende Anhaltspunkte<br />

für einen Vorwurf oder einen Verdacht bestehen, ist das Thema reif und<br />

kann verbreitet werden. Gleiches gilt, wenn Gerüchte weitergegeben werden<br />

sollen. Zuvor ist eine Detailrecherche unerlässlich.


Zweite Phase: Recherche<br />

Nach der Themenfindung muss der Journalist geeignetes Material recherchieren,<br />

um seinen Beitrag verfassen zu können. Bei der Planung der Recherche<br />

muss er wissen, wo er recherchieren darf und mit welchen Mitteln.<br />

Gründlich überlegen muss er, ob er verdeckt recherchieren darf und ob er<br />

illegal erlangte Informationen verwerten darf. Bei der Recherche lauern<br />

rechtliche Gefahren, die zu einer Strafbarkeit des Journalisten führen können.<br />

Auf der anderen Seite hat der Journalist Rechte insbesondere gegenüber<br />

Behörden, die ihm unter bestimmten Bedingungen zur Auskunft<br />

verpflichtet sind. Zudem hat er Einsichtsrechte in verschiedene behördliche<br />

Register. Die entscheidende Frage in dieser Phase ist, ab wann der<br />

Journalist über ausreichende Materialien verfügt, um mit seinen Behauptungen<br />

an die Öffentlichkeit treten zu können. Besteht die Gefahr, Persönlichkeitsrechte<br />

zu verletzen, muss er eine journalistisch sorgfältige Recherche<br />

nachweisen können.<br />

7. Darf ein Journalist überall recherchieren?<br />

7. Darf ein Journalist überall recherchieren?<br />

Um möglichst nah am Ereignis zu berichten, stellt sich in der Praxis häufig<br />

die Frage, ob man private Räume oder Grundstücke zum Recherchieren,<br />

zum Fotografieren oder zum Drehen betreten darf. Ohne Erlaubnis der<br />

„Hausrechtsinhaber“ darf niemand private Räume oder Grundstücke betreten.<br />

18<br />

Hausrechte bestehen nicht nur an Wohnräumen und Geschäftsräumen,<br />

sondern auch an Wohnwagen, Zügen und Geschäftsfahrzeugen.<br />

Ebenfalls ist ein von Mauern oder Zäunen umgebenes Grundstück als<br />

sogenanntes „befriedetes Besitztum“ geschützt. Selbst der nicht abgezäunte<br />

Vorgarten eines Wohnhauses ist vom Hausrecht seines Besitzers umfasst.<br />

Verbotstafeln oder Schilder mit dem Hinweis: „Betreten verboten“<br />

deuten auf ein Privatgelände hin. Das sollte man nicht ignorieren. Hausfriedensbruch<br />

wird allerdings nur auf Antrag verfolgt. 19 Das bedeutet: Wo<br />

kein Kläger, da kein Richter.<br />

Eine Berichterstattung vom Ort des Geschehens hängt also oft vom<br />

„good will“ des Berechtigten ab. Und dieser kann frei entscheiden, wen er<br />

von den Medien auf sein (Betriebs-) Grundstück lässt oder wen er zur<br />

Pressekonferenz einlädt. Einziger Trost für alle ausgeschlossenen Kollegen:


Stichwortverzeichnis<br />

Abnahme eines Beitrags 122<br />

Akteneinsichtsrechte 56<br />

Anonyme Quellen 75<br />

Archivmaterial 167<br />

Auskunftsanspruch 49<br />

Autorisierungsvorbehalt 108<br />

Beiwerk 130<br />

Bekennerschreiben 107<br />

Berichtigung 153<br />

Beschlagnahme 39<br />

Demonstrationen 131<br />

Deutscher Presserat 165<br />

Disclaimer 145<br />

Einwilligung des Abgebildeten 126<br />

Exklusivvertrag 9<br />

Falsche Tatsachenbehauptung 113<br />

Fest angestellte Mitarbeiter 6<br />

Fotomontage 84<br />

Freie Mitarbeiter 6<br />

Gebäude 128<br />

Gegendarstellung 151, 157<br />

Geldentschädigungsanspruch 155<br />

Gerichtsberichterstattung 90<br />

Gerichtsverhandlungen 26<br />

Gerüchte 75<br />

Gewinnspiele 148<br />

Gleichbehandlung der Medien 18<br />

Haftbefehl 93<br />

Haftentlassung 171<br />

Häuser 137<br />

Hausrechte 15<br />

Home Stories 86<br />

Hyperlinks 145<br />

Ideen 3<br />

Illegal beschaffte Informationen 20<br />

Indiskretionen über andere 119<br />

Informantenschutz 38<br />

Informationsfreiheitsgesetz 56<br />

Internet 42<br />

Internetforen 145<br />

Interviews 108, 110<br />

Intimitäten 78<br />

Kennzeichen verbotener Organisationen<br />

161<br />

Kinderbeschäftigung 128<br />

Kinderfotos 103<br />

Kinder von Prominenten 89<br />

Kulturelle Veranstaltungen 106<br />

Kunstwerke 21<br />

Kurzberichterstattung 13<br />

Leserbriefe 84<br />

Lizenzverträge 170<br />

Luftaufnahmen 26<br />

Medienmeldungen 73<br />

Meinungen 114<br />

Mitarbeiter 6<br />

Nachrichtensperre 53<br />

Nacktfotos 126<br />

Neuerscheinungen 147<br />

Öffentliche Reden 141<br />

Öffentliches Informationsinteresse<br />

1<br />

Online-Archive 173<br />

Open-Content-Lizenzen 47<br />

Partner eines Prominenten 88<br />

Personenbezogene Daten 59<br />

Personen des öffentlichen<br />

Lebens 84<br />

Persönliche Daten 27<br />

Persönlichkeitsrecht 76, 83, 90<br />

Pixeln 104<br />

Polizei 82<br />

Polizisten 132<br />

Poollösung 26, 101<br />

Pressekodex des Deutschen Presserats<br />

9, 75


Stichwortverzeichnis 219<br />

Private Angelegenheiten 79<br />

Produktdaten 60<br />

Promibilder 133<br />

Prozessakten 162<br />

Prozessbeteiligte 91<br />

Quellen 65<br />

Räume 15<br />

Resozialisierung 171<br />

Recht am eigenen Bild 103, 125<br />

Redaktionsgeheimnis 19<br />

Redaktionsschwanz 158<br />

Registereinträge 61<br />

Richtigstellung 153<br />

Rundfunkkommentare 142<br />

Satire 120<br />

Schadensersatzansprüche 155<br />

Schleichwerbung 146<br />

Schmähkritik 1116<br />

Schmerzensgeld 156<br />

Shopping-Center 16<br />

Sorgfaltspflicht des Journalisten 64<br />

Sperrfristen 8<br />

Sportveranstaltungen 24, 106<br />

Staatliche Einrichtungen 17<br />

Staatsgeheimnisse 162<br />

Stalking 35<br />

Strafurteile 99<br />

Strafverfahren 95<br />

Tagesereignisse 142<br />

Tatsachenbehauptungen 113<br />

Telefongespräche 20<br />

Telefonische Recherchen 34<br />

Tendenzschutz 5<br />

Themenvorschlag 3<br />

Themenwahl 3<br />

Tonaufnahmen 32<br />

Treuepflicht 6<br />

Umweltdaten 60<br />

Unterlassung 151<br />

Urheberpersönlichkeitsrecht 174<br />

Veranstaltungstipps 147<br />

Verantwortlicher Redakteur 122,<br />

163<br />

Verbraucherfragen 146<br />

Verbrechermemorien 9<br />

Verbreiterhaftung 118<br />

Verdachtsberichterstattung 66, 75,<br />

93<br />

Verdächtiger einer Straftat 91<br />

Verdeckte Recherche 18, 33<br />

Versammlung 131<br />

Versteckte Kamera 28<br />

Verwertungsrecht 174<br />

Vorratsdatenspeicherung 41<br />

Warentests 115, 148<br />

Weisungsrecht 5<br />

Widerruf 153<br />

Wörtliches Zitat 112<br />

Youtube 46<br />

Zeitgeschichtliches Ereignis 85,<br />

130<br />

Zeitungsartikel 142<br />

Zensurverbot 5<br />

Zeugnisverweigerungsrecht 38<br />

Zitat 112, 143<br />

Zitatrecht 24, 46

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