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Spreng- und Sicherheitstechnik - Berufsbildung

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Fachschule für Technik, Fachrichtung <strong>Spreng</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sicherheitstechnik</strong><br />

Neben den genannten naturwissenschaftlich-technischen Qualifikationen sind weitere<br />

Kompetenzen verlangt. Zwingend erforderlich für ein verantwortliches Handeln<br />

sind umfassende Kenntnisse über einschlägige Rechtsvorschriften aus dem Gefahrstoffrecht,<br />

vor allem dem <strong>Spreng</strong>stoffrecht, aber auch aus den Bereichen des<br />

Arbeitssicherheits- <strong>und</strong> des Umweltrechts. Diese Kenntnisse sind auf Arbeitssituationen<br />

sicher anzuwenden <strong>und</strong> die Möglichkeiten <strong>und</strong> Grenzen eigenen Handelns<br />

zu bestimmen.<br />

Die Tätigkeiten von <strong>Spreng</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sicherheitstechnik</strong>er stützen sich umfassend auf<br />

die Nutzung von informationstechnischer Hard- <strong>und</strong> Software ab. Daher ist ein sicherer<br />

Umgang mit Anwender-Software z. B. zur Durchführung von Recherchen in<br />

einschlägigen Datenbanken (Gefahrstoff- <strong>und</strong> Munitionsdatenbanken, historische<br />

Archive) oder zur Dokumentation von Analyseergebnissen oder Räummaßnahmen<br />

(Georeferenzierung) unerlässlich.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich hat die Ausbildung auch die Entwicklung förderlicher Sozial- <strong>und</strong><br />

Humankompetenzen zu unterstützen, wie sie für Tätigkeiten mit hohem Gefährdungspotential<br />

unerlässlich sind.<br />

Schließlich erfordert eine Tätigkeit im internationalen Rahmen <strong>und</strong> der Umgang mit<br />

Munitionsdatenbanken entsprechende Sprachkompetenzen.<br />

Die Wahrnehmung von Aufgaben im Berufsfeld von <strong>Spreng</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sicherheitstechnik</strong>ern/-innen<br />

verlangt häufig den Nachweis einer besonderen, nach speziellen<br />

Rechtsnormen erteilten Fach- bzw. Sachk<strong>und</strong>e z. B. :<br />

• “Fachk<strong>und</strong>e für Allgemeine <strong>Spreng</strong>arbeiten“ (<strong>Spreng</strong>berechtigter) 1 ,<br />

• “Fachk<strong>und</strong>e für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung“<br />

(Kampfmittelbeseitiger) 2 ,<br />

• “Sicherheitstechnische Fachk<strong>und</strong>e” (Fachkraft für Arbeitssicherheit) 3 ,<br />

• “Sachk<strong>und</strong>e Gefahrguttransport” (Gefahrgutbeauftragter) 4 .<br />

Die Ausbildung zur <strong>Spreng</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sicherheitstechnik</strong>erin bzw. zum <strong>Spreng</strong>- <strong>und</strong> <strong>Sicherheitstechnik</strong>er<br />

wird durch eine vorhandene Fachk<strong>und</strong>e zum Umgang mit Explosivstoffen<br />

im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung gefördert. Darüber hinaus sollen,<br />

begleitend <strong>und</strong> integrativ mit der Technikerausbildung, zugleich die “Fachk<strong>und</strong>e<br />

für Allgemeine <strong>Spreng</strong>arbeiten”, die “Sicherheitstechnische Fachk<strong>und</strong>e” sowie<br />

u.U. die “Sachk<strong>und</strong>e Gefahrguttransport” erworben werden. Diese vom Lehrplan<br />

ermöglichte integrierte Ausbildung bezieht <strong>und</strong> beschränkt den Kompetenzerwerb<br />

auf die Anforderungen des Berufsfeldes, orientiert sich an dessen Aufgaben <strong>und</strong><br />

Erfordernissen <strong>und</strong> führt unmittelbar, Zeit <strong>und</strong> Kosten sparend <strong>und</strong> damit wirtschaftlich,<br />

zu bedarfsgerechter Qualifikation.<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

§ 9, <strong>Spreng</strong>stoffgesetz (<strong>Spreng</strong>G) i.V.m. § 32, Erster Verordnung zum <strong>Spreng</strong>stoffgesetz (1.<br />

<strong>Spreng</strong>V) vom 31.01.1991.<br />

Erste Verordnung zum <strong>Spreng</strong>stoffgesetz (1. <strong>Spreng</strong>V, § 32) vom 31.01.1991<br />

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure <strong>und</strong> andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit<br />

(ASiG, § 7 (1)) vom 12.12.1973<br />

Verordnung über die Bestellung von <strong>und</strong> die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen<br />

<strong>und</strong> Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GBV, § 2 (1)) vom 26.03.1998<br />

Seite 22 von 36 Stand: 19.01.2007 Quelle: www.learn-line.nrw.de/angebote/fs/

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