Vorschlag einer Verordnung (EWG, EGKS, EURATOM) - Deutscher ...
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Drucksache 7/4738<br />
<strong>Deutscher</strong> Bundestag — 7. Wahlperiode<br />
Anhang II<br />
Ausgleich und Vergütung für Überstunden<br />
Artikel 1<br />
Die Bediensteten der Laufbahngruppe C und D<br />
haben nach Maßgabe des Artikels 27 der Beschäftigungsbedingungen<br />
Anspruch darauf, daß die von<br />
ihnen geleisteten Überstunden wie folgt durch Freizeit<br />
abgegolten oder vergütet werden:<br />
a) Für jede Überstunde ist als Ausgleich eine Stunde<br />
Freizeit zu gewähren; wurde die Überstunde<br />
jedoch zwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem<br />
Sonn- und Feiertag geleistet, so sind als Ausgleich<br />
eineinhalb Stunden Freizeit zu gewähren;<br />
Freizeit als Überstundenausgleich wird unter<br />
Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse<br />
und der Wünsche des Bediensteten gewährt.<br />
b) Ist aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen,<br />
die Überstunden innerhalb eines Monats<br />
nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet<br />
worden sind, durch Dienstbefreiung abzugelten,<br />
so gewährt der Direktor des Zentrums eine Vergütung<br />
der nicht durch Freizeit abgegoltenen<br />
Überstunden in Höhe von 0,72 v. H. des Monatsgrundgehalts<br />
für jede Überstunde an Hand der<br />
unter Buchstabe a getroffenen Regelung.<br />
c) Ein Ausgleich oder eine Vergütung für Überstunden<br />
wird nur dann gewährt, wenn die zusätzliche<br />
Dienstleistung länger als 30 Minuten gedauert<br />
hat.<br />
Artikel 2<br />
Fahrzeiten bei Dienstreisen gelten nicht als Überstunden<br />
im Sinne dieses Anhangs. Arbeitsstunden,<br />
die am Dienstreiseort über die normale Arbeitszeit<br />
hinaus geleistet werden, können durch Verfügung<br />
des Direktors des Zentrums durch Freizeit abgegolten<br />
oder gegebenenfalls vergütet werden.<br />
Artikel 3<br />
Abweichend von den Artikeln 1 und 2 können Überstunden,<br />
die von bestimmten unter besonderen<br />
Bedingungen arbeitenden Gruppen von Bediensteten<br />
der Laufbahngruppen C und D geleistet werden,<br />
durch eine Pauschalzulage vergütet werden; die<br />
Höhe dieser Zulage sowie Voraussetzungen und<br />
Verfahren für ihre Gewährung werden vom Verwaltungsrat<br />
nach Anhörung der Personalvertretung<br />
festgelegt.