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Vorschlag einer Verordnung (EWG, EGKS, EURATOM) - Deutscher ...

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Drucksache 7/4738<br />

<strong>Deutscher</strong> Bundestag - 7. Wahlperiode<br />

— zwischen 901 und 1400 km: vier Tage für Hinund<br />

Rückreise,<br />

- zwischen 1401 und 2000 km: fünf Tage für Hinund<br />

Rückreise,<br />

— über 2000 km: sechs Tage für Hin- und Rückreise.<br />

Auf Antrag des Bediensteten kann bei entsprechendem<br />

Nachweis hiervon ausnahmsweise abgewichen<br />

werden, wenn die Hin- und Rückreise nicht innerhalb<br />

der bewilligten Reisetage möglich ist.<br />

Urlaubsort im Sinne dieses Artikels ist beim Jahresurlaub<br />

der Herkunftsort.<br />

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Bedienstete,<br />

bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung<br />

und der Herkunftsort in Europa liegen. Liegen<br />

der Ort der dienstlichen Verwendung und/oder der<br />

Herkunftsort außerhalb Europas, so wird die Zahl<br />

der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />

Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.<br />

Bei den in Abschnitt 2 vorgesehenen Dienstbefreiungen<br />

wird die etwaige Zahl der Reisetage unter<br />

Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch<br />

besondere Verfügung festgelegt.

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