Vorschlag einer Verordnung (EWG, EGKS, EURATOM) - Deutscher ...
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Drucksache 7/4738<br />
<strong>Deutscher</strong> Bundestag - 7. Wahlperiode<br />
— zwischen 901 und 1400 km: vier Tage für Hinund<br />
Rückreise,<br />
- zwischen 1401 und 2000 km: fünf Tage für Hinund<br />
Rückreise,<br />
— über 2000 km: sechs Tage für Hin- und Rückreise.<br />
Auf Antrag des Bediensteten kann bei entsprechendem<br />
Nachweis hiervon ausnahmsweise abgewichen<br />
werden, wenn die Hin- und Rückreise nicht innerhalb<br />
der bewilligten Reisetage möglich ist.<br />
Urlaubsort im Sinne dieses Artikels ist beim Jahresurlaub<br />
der Herkunftsort.<br />
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Bedienstete,<br />
bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung<br />
und der Herkunftsort in Europa liegen. Liegen<br />
der Ort der dienstlichen Verwendung und/oder der<br />
Herkunftsort außerhalb Europas, so wird die Zahl<br />
der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen<br />
Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.<br />
Bei den in Abschnitt 2 vorgesehenen Dienstbefreiungen<br />
wird die etwaige Zahl der Reisetage unter<br />
Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch<br />
besondere Verfügung festgelegt.