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Vorschlag einer Verordnung (EWG, EGKS, EURATOM) - Deutscher ...

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Drucksache 7/4738<br />

<strong>Deutscher</strong> Bundestag - 7. Wahlperiode<br />

Regelmäßige Überweisungen, die den vorerwähnten<br />

Höchstbetrag übersteigen, dürfen nur<br />

zur Deckung von Kosten vorgenommen werden,<br />

die sich für den Bediensteten insbesondere aus<br />

regelmäßigen und nachgewiesenen Verpflichtungen<br />

außerhalb des Sitz-Landes oder des Landes<br />

ergeben, in dem er seine Tätigkeit ausübt.<br />

3. Abgesehen von diesen regelmäßigen Überweisungen<br />

kann einem Bediensteten nur ausnahmsweise<br />

und nur für ordnungsgemäß begründete<br />

Fälle die Genehmigung zur Überweisung von<br />

Beträgen erteilt werden, über die er in den in<br />

Absatz 2 bezeichneten Währungen verfügen<br />

möchte.<br />

4. Die Überweisungen nach Absatz 2 und 3 werden<br />

zu dem am Tage der Überweisungen geltenden<br />

amtlichen Wechselkurs ausgeführt.

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