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Unmittelbares Ansetzen

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Begleitkolleg im Strafrecht – 10_b: Folien zum unmittelbaren <strong>Ansetzen</strong><br />

Kriterien zur Feststellung des unmittelbaren <strong>Ansetzen</strong>s<br />

a) Verwirklichung des Tatbestands<br />

§ 22 StGB verknüpft das unmittelbare <strong>Ansetzen</strong> mit der<br />

Tatbestandsverwirklichung. Daher sollte zunächst geklärt<br />

werden, durch welche Handlung der Täter den Tatbestand<br />

verwirklicht hätte. 3<br />

b) Handlungs-Unmittelbarkeit<br />

Diese erste Unmittelbarkeitskomponente ist erfüllt, wenn<br />

die Handlung des Täters in ungestörtem Fortgang ohne<br />

Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden<br />

würde. 4<br />

c) Zeitliche Unmittelbarkeit<br />

Diese zweite Unmittelbarkeitskomponente ist erfüllt, wenn<br />

zwischen der letzten ausgeführten Handlung und der<br />

Tatbestandsverwirklichung bei ungestörtem Fortgang ein<br />

enger zeitlicher Zusammenhang bestanden hätte.<br />

d) Aufnahme einer tätigen Beziehung zum fremden<br />

Rechtskreis / konkrete Gefährdung<br />

Der Begriff des <strong>Ansetzen</strong>s erfordert, dass der Täter seine<br />

Tatmittel in eine tätige (nicht nur gedankliche) Beziehung zum<br />

Angriffsgegenstand gebracht hat. Dieser muss somit aus Sicht<br />

des Täters schon unmittelbar gefährdet sein.<br />

e) Vorstellung des Täters von der Tat<br />

§ 22 StGB versubjektiviert den Versuchsbeginn dadurch,<br />

dass für die Beurteilung des u. A. die Tätervorstellung<br />

entscheidend ist. Ob auch objektiv die Tatbestandsverwirklichung<br />

unmittelbar bevorsteht, ist irrelevant. 5<br />

3 Somit ist im Versuch auch immer der Tatentschluss vor dem unmittelbaren <strong>Ansetzen</strong> zu prüfen!<br />

4 Hat der Täter schon mit der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals begonnen, so hat er normalerweise<br />

unproblematisch unmittelbar angesetzt Probleme ergeben sich hier höchstens bei zweiaktigen Delikten wie dem<br />

Raub und Qualifizierungen oder Privilegierungen (vgl. Lackner/Kühl § 22 Rn. 10, § 250 Rn. 7).<br />

5 Vgl. insbes. beim untauglichen Versuch!

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