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Unmittelbares Ansetzen

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Begleitkolleg im Strafrecht – 10_b: Folien zum unmittelbaren <strong>Ansetzen</strong><br />

Abgrenzung: (straflose ) Vorbereitungshandlung /<br />

Versuch ( <strong>Unmittelbares</strong> <strong>Ansetzen</strong> )<br />

Früher<br />

( = Rechtsgeschichte, vor Einführung des § 22):<br />

Streit darüber, ob es bei der Abgrenzung auf<br />

subjektive oder auf objektive Kriterien<br />

ankommen sollte:<br />

Subjektive Theorien<br />

versus<br />

Formal-objektive und<br />

materiell-objektive Theorie<br />

Heute (ganz h.M.):<br />

§ 22 StGB stellt klar, dass es<br />

sowohl auf subjektive als auch auf objektive Kriterien<br />

ankommt:<br />

• Gemischt subjektiv-objektive Theorie(n)<br />

(begründet von HANS WELZEL)<br />

Beurteilungsgrundlage sind die Vorstellungen des Täters,<br />

der Beurteilungsmaßstab hingegen ist ein objektiver.<br />

Hierbei unterschiedliche Abgrenzungstheorien:<br />

(a) Zwischenaktstheorie (h.L.)<br />

(b) andere Literaturansicht (Schwelle zum<br />

„Jetzt geht’s los“ überschritten )<br />

(c) Gefährdungstheorie<br />

(d) Rechtsprechung (= a+b+c)


Begleitkolleg im Strafrecht – 10_b: Folien zum unmittelbaren <strong>Ansetzen</strong><br />

Gemischt subjektiv-objektive Theorie(n)<br />

(i.d.R. nicht als Meinungsstreit aufzubauen!)<br />

( a ) Zwischenaktstheorie ( h.L.)<br />

Versuch liegt bei Handlungen vor, die zwar noch nicht<br />

tatbestandsmäßig sind, bei natürlicher Betrachtung aber<br />

als deren Bestandteil erscheinen, weil nach dem<br />

Täterplan zwischen diesen und der Tatverwirklichung<br />

keine wesentlichen Zwischenakte mehr liegen.<br />

( b ) andere Literaturansicht<br />

Versuch liegt vor, wenn der Täter aus seiner Sicht die<br />

Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat.<br />

( c ) Gefährdungstheorie<br />

Versuch liegt vor, wenn nach dem Täterplan eine<br />

Situation eingetreten ist, in welcher das betroffene<br />

Rechtsgutsobjekt aus Tätersicht bereits konkret gefährdet<br />

ist.<br />

( d ) Rechtsprechung (wie h.L., aber + b) und c))<br />

Versuch liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle<br />

zum „Jetzt geht’s los“ überschreitet und Handlungen<br />

vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines<br />

Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind, in die<br />

Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden oder das<br />

geschützte Rechtsgut 1 nach Vorstellung des Täters<br />

konkret in Gefahr bringen. Ein Versuch liegt damit vor,<br />

wenn der Täter Handlungen begeht, die im ungestörten<br />

Fortgang unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung<br />

führen sollen oder in unmittelbarem räumlichen und<br />

zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (siehe z.B.:<br />

BGHSt 28, 162 (163); 30, 363 (364) 2<br />

1 Bzw. wohl gemeint: das Angriffsobjekt.<br />

2 Ähnlich BGH NStZ 1987, S. 20.


Begleitkolleg im Strafrecht – 10_b: Folien zum unmittelbaren <strong>Ansetzen</strong><br />

<strong>Unmittelbares</strong> <strong>Ansetzen</strong><br />

Kurzfassung Grundformel:<br />

<strong>Unmittelbares</strong> <strong>Ansetzen</strong> ist gegeben, wenn<br />

der Täter subjektiv die Schwelle zum “jetzt<br />

geht’s los” überschritten hat und objektiv<br />

zur tatbestandsmäßigen Handlung ansetzt,<br />

so dass sein Tun ohne wesentliche<br />

Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung<br />

übergeht und das Rechtsgut [bzw. das<br />

Angriffsobjekt] aus seiner Sicht schon<br />

konkret gefährdet ist.<br />

(Anm.: Wird unmittelbares Ansetzten verneint, liegt eine<br />

in der Regel nur straflose Vorbereitungshandlung vor)


Begleitkolleg im Strafrecht – 10_b: Folien zum unmittelbaren <strong>Ansetzen</strong><br />

Kriterien zur Feststellung des unmittelbaren <strong>Ansetzen</strong>s<br />

a) Verwirklichung des Tatbestands<br />

§ 22 StGB verknüpft das unmittelbare <strong>Ansetzen</strong> mit der<br />

Tatbestandsverwirklichung. Daher sollte zunächst geklärt<br />

werden, durch welche Handlung der Täter den Tatbestand<br />

verwirklicht hätte. 3<br />

b) Handlungs-Unmittelbarkeit<br />

Diese erste Unmittelbarkeitskomponente ist erfüllt, wenn<br />

die Handlung des Täters in ungestörtem Fortgang ohne<br />

Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden<br />

würde. 4<br />

c) Zeitliche Unmittelbarkeit<br />

Diese zweite Unmittelbarkeitskomponente ist erfüllt, wenn<br />

zwischen der letzten ausgeführten Handlung und der<br />

Tatbestandsverwirklichung bei ungestörtem Fortgang ein<br />

enger zeitlicher Zusammenhang bestanden hätte.<br />

d) Aufnahme einer tätigen Beziehung zum fremden<br />

Rechtskreis / konkrete Gefährdung<br />

Der Begriff des <strong>Ansetzen</strong>s erfordert, dass der Täter seine<br />

Tatmittel in eine tätige (nicht nur gedankliche) Beziehung zum<br />

Angriffsgegenstand gebracht hat. Dieser muss somit aus Sicht<br />

des Täters schon unmittelbar gefährdet sein.<br />

e) Vorstellung des Täters von der Tat<br />

§ 22 StGB versubjektiviert den Versuchsbeginn dadurch,<br />

dass für die Beurteilung des u. A. die Tätervorstellung<br />

entscheidend ist. Ob auch objektiv die Tatbestandsverwirklichung<br />

unmittelbar bevorsteht, ist irrelevant. 5<br />

3 Somit ist im Versuch auch immer der Tatentschluss vor dem unmittelbaren <strong>Ansetzen</strong> zu prüfen!<br />

4 Hat der Täter schon mit der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals begonnen, so hat er normalerweise<br />

unproblematisch unmittelbar angesetzt Probleme ergeben sich hier höchstens bei zweiaktigen Delikten wie dem<br />

Raub und Qualifizierungen oder Privilegierungen (vgl. Lackner/Kühl § 22 Rn. 10, § 250 Rn. 7).<br />

5 Vgl. insbes. beim untauglichen Versuch!

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