BESTATTERVERBAND BAYERN E. V.
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<strong>BESTATTERVERBAND</strong> <strong>BAYERN</strong> E. V.<br />
Bestatterverband Bayern e. V.<br />
Geschäftsstelle • Nördliche Auffahrtsallee 64 • D-80638 München<br />
D-80638 München<br />
Nördliche Auffahrtsallee 64<br />
Telefon (089) 1 75 63 3<br />
Telefax (089) 1 78 46 33<br />
www.<br />
bestatterverband-bayern.de<br />
geschaeftsstelle<br />
@bestatterverband-bayern.de<br />
Geschäftsführer:<br />
Angela Haslinger<br />
Stephanie Haslinger<br />
-Rechtsanwälte-<br />
Volksbank Bad Brückenau eG<br />
BLZ 790 650 28<br />
Konto 7 12 00<br />
Steuernr. 143/839/20256<br />
München, 30.08.2010 AH/eis<br />
Einhaltung der Wettbewerbsneutralität durch Gemeinden- bzw. Kirchenverwaltungen als Friedhofsträger<br />
Hier: Benennung des Bestattungsunternehmens mit Namen, Anschrift, Telefonnummer, welches tür den Friedhofsträger<br />
die Friedhofsdienste erbringt<br />
1.<br />
Vielfach gehen Friedhofsträger dazu über, die örtlichen Friedhofsdienste nicht selbst zu erbringen sondern nach<br />
entsprechender Ausschreibung ein Bestattungsinstitut hiermit zu beauftragen. Dieses ist Enüllungsgehilfe des Friedhofsträgers.<br />
Rechtsbeziehungen entstehen nur zwischen dem Friedhofsträger und dem EnülJungsgehilfen einerseits<br />
und den Friedhofsnutzern und dem Friedhofsträger andererseits. Es ist demnach für die Hinterbliebenen ohne<br />
besonderes Interesse, zu efahren, wer für den Friedhofsträger die örtlichen Bestattungsdienste tatsächlich ausführt.<br />
2.<br />
Nach allgemeiner Rechtsauffassung und ständiger Rechtsprechung hat sich ein Hoheitsträger einer einseitigen<br />
wettbewerbswidrigen Einflussnahme auf den Wettbewerb zu enthalten. Soweit die Vergabe von Friedhofsdiensten<br />
an einen Enüllungsgehilfen erfolgt, hat dies so zu erfolgen, dass hierdurch keine Wettbewerbsverzerrungen auftreten.<br />
Der Vertrag muss insbesondere so gestaltet sein, dass der Unternehmer aus seiner Tätigkeit im hoheitlichen Bereich<br />
nicht missbräuchlich wettbewerbswidrige Vorteile für seinen eigenen Unternehmensbereich zu Lasten anderer<br />
privater Unternehmer erlangen kann. Wir verweisen auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium<br />
des Innern in der Fassung vom 28.05.2010, Ziff. 1.4.3.<br />
3.<br />
Probleme entstehen, wenn der Friedhofsträger im Zusammenhang mit einer Bestattung den Hinterbliebenen gegenüber<br />
das von ihm mit den Friedhofsdiensten beauftragte Bestattungsunternehmen benennt, ggfs. noch mit Anschrift<br />
und Telefonnummer oder wenn es um Terminvereinbarungen oder Grabangelegenheiten geht, mit den<br />
Worten: „Das erledigt bei uns alles die Firma XY“, direkt an den Erfüllungsgehilfen verweist.<br />
Durch diese Benennung des beauftragten Bestattungsunternehrnens wird bei den Angehörigen eine besondere<br />
Vorzugsstellung des Unternehmens als Beauftragter der Gemeinde und eine damit zusammen hängende besondere<br />
Vertrauensstellung suggeriert. Damit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit stark, dass die Angehörigen diesem<br />
von der Gemeinde besonders hervorgehobenen Bestattungsunternehmen den gesamten Bestattungsauftrag erteilen.<br />
In Unkenntnis der Rechtslage werden die Angehörigen einerseits annehmen man müsse insgesamt zu diesem<br />
Bestatter gehen, zum anderen werden sie zumindest annehmen, es sei vorteilhaft, diesem Bestatter mit dem<br />
der Friedhofsträger zusammenarbeitet, den gesamten Bestattungsauftrag zu erteilen. Jedenfalls mögen sie auch<br />
entsprechend allgemeiner Lebenserfahrung bei einem Todesfall nicht von zwei unterschiedlichen Bestattungsunternehmen<br />
bedient werden. Daraus folgt, dass die Benennung dieses vom Friedhofsträger als Erfüllungsgehilfe eingeschalteten<br />
Bestatters gegenüber den Angehörigen eine einseitige Bevorzugung dieses Unternehmens ist und<br />
eine deutliche Benachteiligung der übrigen Mitbewerber. Der Friedhofsträger verletzt damit die ihm obliegende<br />
Neutralitätspflicht und handelt selbst wettbewerbswidrig.<br />
Eingetragen im Vereinsregister München VR 17255 • Vorsitzender: Toni Hanrieder
<strong>BESTATTERVERBAND</strong> <strong>BAYERN</strong> E. V.<br />
Dem Informationsinteresse der Angehörigen genügt es vollständig, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinde<br />
die Arbeiten auf dem Friedhof nicht selbst ausführt sondern damit ein Unternehmen beauftragt hat. Die<br />
Bestatterverband Bayern e. V.<br />
hoheitlichen Maßnahmen wie Grabzuteilung und GebÜhrenfestselzung trifft ohnedies der Friedhofsträger selbst. Im<br />
übrigen erfolgen die weiteren Regelungen wie Terminabsprache und Grabplatzaussuchen mit dem Friedhofsträger<br />
bzw. dem Pfarramt. Eine Namhaftmachung des mit den Friedhofsdiensten beauftragten Bestattungsunternehmens<br />
durch den Friedhofsträger bedarf es daher in keinem Fall.<br />
4.<br />
Diese Ausführungen sollen dazu dienen, bei den Friedhofsträgern und ihren Mitarbeitern das Bewusstsein dafür zu<br />
schärfen, dass mit der einseitigen Namhaftmachung des „Vertragsbestatters“ zum einem die Angehörigen unzutreffend<br />
informiert werden und zum anderen massiv in den Wettbewerb eingegriffen wird. Dies ist als unlauter anzusehen<br />
und hat als Verstoß gegen geltendes Recht auch rechtliche Konsequenzen.<br />
Bestatterverband Bayern e. V.<br />
Rechtsanwältin<br />
Angela Haslinger<br />
Eingetragen im Vereinsregister München VR 17255 • Vorsitzender: Toni Hanrieder