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BESTATTERVERBAND BAYERN E. V.

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<strong>BESTATTERVERBAND</strong> <strong>BAYERN</strong> E. V.<br />

Bestatterverband Bayern e. V.<br />

Geschäftsstelle • Nördliche Auffahrtsallee 64 • D-80638 München<br />

D-80638 München<br />

Nördliche Auffahrtsallee 64<br />

Telefon (089) 1 75 63 3<br />

Telefax (089) 1 78 46 33<br />

www.<br />

bestatterverband-bayern.de<br />

geschaeftsstelle<br />

@bestatterverband-bayern.de<br />

Geschäftsführer:<br />

Angela Haslinger<br />

Stephanie Haslinger<br />

-Rechtsanwälte-<br />

Volksbank Bad Brückenau eG<br />

BLZ 790 650 28<br />

Konto 7 12 00<br />

Steuernr. 143/839/20256<br />

München, 30.08.2010 AH/eis<br />

Einhaltung der Wettbewerbsneutralität durch Gemeinden- bzw. Kirchenverwaltungen als Friedhofsträger<br />

Hier: Benennung des Bestattungsunternehmens mit Namen, Anschrift, Telefonnummer, welches tür den Friedhofsträger<br />

die Friedhofsdienste erbringt<br />

1.<br />

Vielfach gehen Friedhofsträger dazu über, die örtlichen Friedhofsdienste nicht selbst zu erbringen sondern nach<br />

entsprechender Ausschreibung ein Bestattungsinstitut hiermit zu beauftragen. Dieses ist Enüllungsgehilfe des Friedhofsträgers.<br />

Rechtsbeziehungen entstehen nur zwischen dem Friedhofsträger und dem EnülJungsgehilfen einerseits<br />

und den Friedhofsnutzern und dem Friedhofsträger andererseits. Es ist demnach für die Hinterbliebenen ohne<br />

besonderes Interesse, zu efahren, wer für den Friedhofsträger die örtlichen Bestattungsdienste tatsächlich ausführt.<br />

2.<br />

Nach allgemeiner Rechtsauffassung und ständiger Rechtsprechung hat sich ein Hoheitsträger einer einseitigen<br />

wettbewerbswidrigen Einflussnahme auf den Wettbewerb zu enthalten. Soweit die Vergabe von Friedhofsdiensten<br />

an einen Enüllungsgehilfen erfolgt, hat dies so zu erfolgen, dass hierdurch keine Wettbewerbsverzerrungen auftreten.<br />

Der Vertrag muss insbesondere so gestaltet sein, dass der Unternehmer aus seiner Tätigkeit im hoheitlichen Bereich<br />

nicht missbräuchlich wettbewerbswidrige Vorteile für seinen eigenen Unternehmensbereich zu Lasten anderer<br />

privater Unternehmer erlangen kann. Wir verweisen auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium<br />

des Innern in der Fassung vom 28.05.2010, Ziff. 1.4.3.<br />

3.<br />

Probleme entstehen, wenn der Friedhofsträger im Zusammenhang mit einer Bestattung den Hinterbliebenen gegenüber<br />

das von ihm mit den Friedhofsdiensten beauftragte Bestattungsunternehmen benennt, ggfs. noch mit Anschrift<br />

und Telefonnummer oder wenn es um Terminvereinbarungen oder Grabangelegenheiten geht, mit den<br />

Worten: „Das erledigt bei uns alles die Firma XY“, direkt an den Erfüllungsgehilfen verweist.<br />

Durch diese Benennung des beauftragten Bestattungsunternehrnens wird bei den Angehörigen eine besondere<br />

Vorzugsstellung des Unternehmens als Beauftragter der Gemeinde und eine damit zusammen hängende besondere<br />

Vertrauensstellung suggeriert. Damit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit stark, dass die Angehörigen diesem<br />

von der Gemeinde besonders hervorgehobenen Bestattungsunternehmen den gesamten Bestattungsauftrag erteilen.<br />

In Unkenntnis der Rechtslage werden die Angehörigen einerseits annehmen man müsse insgesamt zu diesem<br />

Bestatter gehen, zum anderen werden sie zumindest annehmen, es sei vorteilhaft, diesem Bestatter mit dem<br />

der Friedhofsträger zusammenarbeitet, den gesamten Bestattungsauftrag zu erteilen. Jedenfalls mögen sie auch<br />

entsprechend allgemeiner Lebenserfahrung bei einem Todesfall nicht von zwei unterschiedlichen Bestattungsunternehmen<br />

bedient werden. Daraus folgt, dass die Benennung dieses vom Friedhofsträger als Erfüllungsgehilfe eingeschalteten<br />

Bestatters gegenüber den Angehörigen eine einseitige Bevorzugung dieses Unternehmens ist und<br />

eine deutliche Benachteiligung der übrigen Mitbewerber. Der Friedhofsträger verletzt damit die ihm obliegende<br />

Neutralitätspflicht und handelt selbst wettbewerbswidrig.<br />

Eingetragen im Vereinsregister München VR 17255 • Vorsitzender: Toni Hanrieder


<strong>BESTATTERVERBAND</strong> <strong>BAYERN</strong> E. V.<br />

Dem Informationsinteresse der Angehörigen genügt es vollständig, wenn darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinde<br />

die Arbeiten auf dem Friedhof nicht selbst ausführt sondern damit ein Unternehmen beauftragt hat. Die<br />

Bestatterverband Bayern e. V.<br />

hoheitlichen Maßnahmen wie Grabzuteilung und GebÜhrenfestselzung trifft ohnedies der Friedhofsträger selbst. Im<br />

übrigen erfolgen die weiteren Regelungen wie Terminabsprache und Grabplatzaussuchen mit dem Friedhofsträger<br />

bzw. dem Pfarramt. Eine Namhaftmachung des mit den Friedhofsdiensten beauftragten Bestattungsunternehmens<br />

durch den Friedhofsträger bedarf es daher in keinem Fall.<br />

4.<br />

Diese Ausführungen sollen dazu dienen, bei den Friedhofsträgern und ihren Mitarbeitern das Bewusstsein dafür zu<br />

schärfen, dass mit der einseitigen Namhaftmachung des „Vertragsbestatters“ zum einem die Angehörigen unzutreffend<br />

informiert werden und zum anderen massiv in den Wettbewerb eingegriffen wird. Dies ist als unlauter anzusehen<br />

und hat als Verstoß gegen geltendes Recht auch rechtliche Konsequenzen.<br />

Bestatterverband Bayern e. V.<br />

Rechtsanwältin<br />

Angela Haslinger<br />

Eingetragen im Vereinsregister München VR 17255 • Vorsitzender: Toni Hanrieder

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