Rechtliche Grundlagen ÄK - Grafino.at
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<strong>Rechtliche</strong> <strong>Grundlagen</strong><br />
1. Verschwiegenheitspflicht<br />
Gilt auch für den Turnusarzt und umfaßt alles, was Sie im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit über einen P<strong>at</strong>ienten<br />
erfahren (auch Priv<strong>at</strong>angelegenheiten).<br />
1.1. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, wenn:<br />
• der P<strong>at</strong>ient Sie von der Verschwiegenheitspflicht entbunden h<strong>at</strong>.<br />
• die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen<br />
Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.<br />
• nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldepflicht besteht. Ist vor allem bei Geschlechtskrankheiten oder Epidemien<br />
der Fall.<br />
• Sozialversicherungsträger anfragen (bei Sonderklassep<strong>at</strong>ienten stimmt der P<strong>at</strong>ient bei Vertragsabschluß zu 99% der<br />
Übermittlung von Gesundheitsd<strong>at</strong>en an die Versicherung zu, sodaß dies ein Ausnahmegrund nach Punkt 1 wäre).<br />
2. Umfang der turnusärztlichen Tätigkeit<br />
Der Turnusarzt darf wie jeder andere Arzt ärztlich, d.h. unmittelbar am Menschen tätig werden. Er unterliegt allerdings der<br />
Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte.<br />
Es kann nicht generell gesagt werden, wie weit Anleitung und Aufsicht reicht, vielmehr ist dies im Einzelfall zu prüfen, wobei der<br />
t<strong>at</strong>sächliche Eins<strong>at</strong>z im Ermessen der ausbildenden Ärzte steht.<br />
2.1. Folgende Kriterien sind dafür maßgebend:<br />
• Was kann der Turnusarzt bereits?<br />
• Was muß er bei diesem P<strong>at</strong>ienten können?<br />
• Auch, kann die Aufsicht fach- oder bereichsspezifisch unterschiedlich sein (höhere Aufsichtsintensität bei<br />
Anästhesisten, Chirurgen, Gynäkologen).<br />
• Liegen krankenanstaltsrechtliche Organis<strong>at</strong>ionsvorschriften vor, die den Turnusarzt vorübergehend ohne Aufsicht<br />
eines Facharztes tätig werden lassen?<br />
Klarzustellen ist, daß Aufsicht ungleich Draufsicht ist, d.h. der ausbildende Arzt muß nicht immer 'daneben stehen', sollte aber<br />
jederzeit verfügbar sein:<br />
Daraus ergibt sich, daß der Turnusarzt sehr wohl bestimmte Tätigkeiten eigenverantwortlich ausüben darf, d.h. aber auch, daß<br />
der Turnusarzt dafür verantwortlich ist, wenn er diese nicht lege artis durchführt. Deshalb ist auch eine<br />
Berufshaftpflichtversicherung für Turnusärzte dringend anzur<strong>at</strong>en.<br />
3. Nacht- und Wochenenddienste durch Turnusärzte<br />
An sich ist die Leistung von Nacht- und Wochenenddiensten durch Turnusärzte im Ärztegesetz vorgesehen. Es ist aber<br />
festzuhalten, daß die selbständige Leistung von Nacht- und Wochenenddiensten durch Turnusärzte ohne gleichzeitige Präsenz<br />
eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes im Anstaltsbereich unzulässig ist (Rufbereitschaft genügt nicht,<br />
Ausnahme: Krankenanstaltsrechtliche Organis<strong>at</strong>ionsvorschriften lassen dies zu.). In Fachabteilungen muß der aufsichtsführende<br />
Arzt überdies selbst Facharzt des entsprechenden Sonderfaches sein. Sofern diese rechtlichen Anforderungen mangels<br />
ausreichender Facharztstellen nicht erfüllbar ist, liegt die Verantwortung für die gesetzeswidrigen Diensteinteilungen nicht bei<br />
den Anstaltsärzten, sondern beim Anstaltsträger.<br />
4. Steuer<br />
Turnusärzte werden in dieser Hinsicht als normale Angestellte behandelt, sodaß die Lohnsteuer vom Dienstgeber abzuführen<br />
ist.<br />
Eine Ausnahme kann nur für Klassep<strong>at</strong>ienten entstehen, dabei gibt es zwei Fälle, die unterschieden werden müssen:<br />
• Wenn über die Gebührenverrechnung der jeweiligen Krankenanstalt abgerechnet wird und die Krankenanstalt im<br />
eigenen Namen von Versicherung oder P<strong>at</strong>ient die entsprechenden Behandlungskosten verlangt, so sind dies<br />
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die normal der Lohnsteuer unterliegen (so wird es in den meisten Spitälern<br />
gehandhabt).<br />
• In allen anderen Fällen wären die Klassegelder Einkünfte aus selbständiger Arbeit und würden der Einkommensteuer<br />
und Ums<strong>at</strong>zsteuer unterliegen, sodaß der Arzt diese selbst versteuern müßte.<br />
Die Aufteilung der Klassegelder zwischen Abteilungs- und Institutsvorständen (nur diese sind eigentlich honorarberechtigt) und<br />
den nachgeordneten Ärzten (das sind auch Turnusärzte) wird von Abteilung zu Abteilung intern geregelt, wobei der Anteil der<br />
nachgeordneten Ärzte mindestens 40% des Honorars ausmachen muß.<br />
5. Umgang mit dem nichtärztlichen Personal<br />
Dieses darf nur unter Anordnung und ständiger Aufsicht von Ärzten dem Arzt helfen, seinen Beruf auszuüben, d.h. nur in<br />
Situ<strong>at</strong>ionen, wo es um die unmittelbare Behandlung von P<strong>at</strong>ienten geht, bedarf es ständiger Aufsicht, in allen anderen<br />
Bereichen bedarf es keiner Aufsicht (vor allem bei der Pflege).<br />
Im Sinne der kollegialen Führung heißt das grundsätzlich, gleichrangige Teamarbeit zwischen Ärzten und nichtärztlichem<br />
Personal. Die oben genannte ständige Aufsicht tritt nur bei unmittelbarer Behandlung ein und für den Turnusarzt nur dann,<br />
wenn er aufgrund seiner Ausbildung diese Behandlung eigenverantwortlich durchführen darf.<br />
6. Arbeitsrechtliche Vorschriften für Turnusärzte<br />
Turnusärzte können verschiedenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterworfen sein, je nachdem, ob sie einen<br />
Ausbildungspl<strong>at</strong>z bei der Gemeinde Wien (dienstrechtliche Vorschriften der Gemeinde Wien), der Universität Wien<br />
(dienstrechtliche Vorschriften des Bundes) oder in einer Priv<strong>at</strong>krankenanstalt (allgemeine Vorschriften, die für alle in priv<strong>at</strong>en<br />
Institutionen angestellten Personen gelten) haben.
Die Unterschiede sind nicht gravierend, jedoch ist festzustellen, daß grundsätzlich das Dienstrecht der Gemeinde Wien und das<br />
Dienstrecht des Bundes für den Turnusarzt vorteilhafter sind.<br />
6.1. Für alle Turnusärzte gilt jedoch:<br />
• daß 35 Wochenstunden, aufgeteilt auf 5 Tage in der Woche, samt Nacht- und Wochenenddienst, zu leisten sind;<br />
• es grundsätzlich keine Möglichkeit gibt, gekündigt zu werden, da Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit unkündbar<br />
sind. Eine Möglichkeit, das Dienstverhältnis zu beenden, besteht nur in der Entlassung aus wichtigem Grund.<br />
• Wichtige Gründe sind (diese unterscheiden sich nur sehr unwesentlich) z.B. Tätlichkeiten gegenüber dem Dienstgeber<br />
oder Mitbeschäftigten, mehrmaliges unerlaubes Fernbleiben vom Dienst und ähnliches.<br />
• Der Urlaub beträgt 5 Wochen pro Jahr.<br />
6.2. Unterschiedlich ist vor allem:<br />
• die Bezahlung (verschiedene Zulagen)<br />
• die Pflichtversicherung<br />
7. Bundesheer<br />
Grundsätzlich können Turnusärzte einen Aufschub bis zum ersten Oktober des Jahres, in dem sie den 30. Geburtstag feiern,<br />
beantragen.<br />
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Ärzte, die nur einen sechsmon<strong>at</strong>igen Präsenzdienst geleistet haben und danach zu<br />
Kaderübungen einberufen werden, um eine Befreiung von diesen anzusuchen. Die Entscheidung, ob einem solchen<br />
Befreiungsgesuch st<strong>at</strong>tgegeben wird, fällt in einer Kommission, in der auch die Ärztekammer für Wien vertreten ist.<br />
Für eine eventuelle Anrechenbarkeit eines Dienstes beim Bundesheer ist es unbedingt nötig, daß die Tätigkeit auf einer für die<br />
Ausbildung zum Turnus anrechenbaren Stelle versehen wird, deren es vor allem im Heeresspital einige gibt.<br />
8. Anrechenbarkeit von Gastarzttätigkeiten<br />
Dies ist zur Zeit zwar formaljuridisch fast kaum möglich, etwaige Gesuche sollten aber bei Zweifeln dennoch gestellt werden.<br />
9. Mutterschutz<br />
Obwohl Turnusärztinnen verschiedenen Arbeitsrechtsordnungen unterliegen, sind die wesentlichen Regelungen betreffend den<br />
Mutterschutz für alle gleich:<br />
• Acht Wochen vor und acht Wochen nach (Kaiserschnitt, Mehrlingsgeburten: 12 Wochen) der Geburt absolutes<br />
Beschäftigungsverbot.<br />
• Vorsicht bei Arbeiten im Strahlenbereich und bei P<strong>at</strong>ienten mit hoher Infektionsgefahr, da eine Gefährdung des<br />
Kindes unbedingt ausgeschlossen werden muß. Kann dies nicht garantiert werden, darf die Arbeit keineswegs<br />
verrichtet werden (diese Regelung ist abteilungsspezifisch zu betrachten).<br />
• Werdende und stillende Mütter dürfen von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden.<br />
• An sich verboten ist Feiertags- und Sonntagsarbeit, ebenso ist eine Überschreitung einer 40 Stunden-Woche nicht<br />
erlaubt. Trotzdem geleistete Dienste müssen jedenfalls vom Arbeitgeber bezahlt werden (das gilt auch für sonst,<br />
abgesehen von der Schwangerschaft, geleistete Überstunden).<br />
• Dienst während der Schwangerschaft wird grundsätzlich auf den Turnus angerechnet.<br />
• Bei Karenz nach der Geburt ist ein Ansuchen um Unterbrechung der Turnusausbildung nicht erforderlich.<br />
• Die Mutterschutzseit (8 Wochen vor und nach der Geburt) werden auf den Turnus angerechnet.<br />
Darüber hinaus ist jedenfalls eine etwaige Schwangerschaft sofort dem Vorgesetzen bzw. dem Dienstgeber mitzuteilen, da man<br />
sonst aller Rechte, die sich aufgrund der Schwangerschaft ergeben, verlustig wird.<br />
10. Rechtshilfe<br />
Die Gewährung einer Rechtshilfe durch die Ärztekammer ist eine Serviceleistung, die gerade dem einzelnen Arzt in schwierigen<br />
Situ<strong>at</strong>ionen helfen kann.<br />
Sinn der Rechtshilfe ist es, dem einzelnen Arzt, falls ein etwaiges Urteil für einen großen Teil der Kollegenschaft interessant ist,<br />
das Prozeßrisiko abzunehmen, indem man finanzielle Unterstützung zur Klagsführung gewährt.<br />
Rechtshilfe durch die Ärztekammer wird allerdings nur in den Fällen gewährt, in denen das Erkenntnis für eine größere Zahl von<br />
Ärzten von Bedeutung ist.<br />
11. Bluttransfusion - ärztliche Aufklärungspflicht<br />
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß Bluttransfusionen aus juridischer Sicht einer Oper<strong>at</strong>ion gleichzuhalten sind, sodaß in beiden<br />
Fällen vor der Vornahme des 'Eingriffs' die Einwilligung des P<strong>at</strong>ienten eingeholt werden muß.<br />
Dieser kann aber nur rechtmäßig einwilligen, wenn er vorher über den 'Eingriff' aufgeklärt wurde.<br />
Die Nichtaufklärung kann daher, auch wenn die Transfusion lege artis erfolgt und trotzdem Folgeerscheinungen auftreten, zur<br />
zivilrechtlichen (Schadeners<strong>at</strong>z) und eventuell strafrechtlichen Haftung des Arztes führen.<br />
11.1. Nicht aufgeklärt werden muß<br />
• im Notfall<br />
• bei Kontaktschwierigkeiten und Verständnislosigkeit des P<strong>at</strong>ienten<br />
11.2. Wer muß aufgeklärt werden?<br />
Grundsätzlich der P<strong>at</strong>ient selbst, sofern er älter alt 19 Jahre alt ist. Bei Jugendlichen, die noch nicht 19 Jahre alt sind, muß der<br />
gesetzliche Vertreter (meist die Eltern) aufgeklärt werden und zustimmen, wobei Personen ab 18 Jahren Bluttransfusionen<br />
verweigern können. Zur Klarstellung sei gesagt, daß auch jugendliche P<strong>at</strong>ienten, soferne sie die nötige Einsichtsfähigkeit<br />
(Faustregel 16 Jahre) besitzen, jedenfalls mitaufzuklären sind.<br />
11.3. Wie weit muß aufgeklärt werden?<br />
Diese Frage ist im Einzelfall zu klären. Fest steht, daß die Aufklärung nur so weit gehen darf, soweit dies dem P<strong>at</strong>ienten in<br />
seinem Krankheitsstadium zumutbar ist und aufgrund der Aufklärung keine Verschlechterung des P<strong>at</strong>ientenbefindens zu<br />
befürchten ist.<br />
11.4. Was ist bei der Bluttransfusion zu beachten?
In Österreich gibt es derzeit keine gesetzlichen Regelungen, wie bei einer Bluttransfusion lege artis vorzugehen ist. Jedoch ist<br />
anzur<strong>at</strong>en, ausländische Vorschriften zu beachten, da diese in einem gerichtlichen Verfahren als Maßstab herangezogen werden<br />
könnten.<br />
Diese bestimmen, daß außer bei Notfällen (weniger als 15 Minuten Zeit), ein Drei-Stufen-Test (Salin-Milieu, Albumin-Milieu,<br />
indir. Coombs-Test) vor Vornahme der Transfusion zu machen ist. Der Bed-Side-Test ist nur zum letzten Check vorgesehen.<br />
Sollte also ohne vorherigen Drei-Stufen-Test ein Transfusionszwischenfall eintreten, so haftet der Arzt - auch trotz etwaiger<br />
vorheriger Aufklärung - da die Transfusion nicht lege artis durchgeführt wurde.<br />
Tätigkeitsprofil Turnusärzte<br />
TURNUSÄRZTETÄTIGKEITSPROFIL - Österreichische Ärztezeitung 9/00<br />
Die in den Krankenanstalten anfallenden Tätigkeiten werden für das Turnusärzte-Tätigkeitsprofil in<br />
ärztliche Tätigkeiten des Turnusarztes,<br />
delegierbare ärztliche Tätigkeiten und<br />
nicht turnusärztliche Tätigkeiten eingeteilt.<br />
Ärztliche Tätigkeiten<br />
• Miteinbeziehung in den st<strong>at</strong>ionären Ablauf und somit volle Teilnahme an allen p<strong>at</strong>ientenbelogenen<br />
Entscheidungsfindungsprolessen, dazu zählt als Hauptpunkt eine verpflichtende Teilnahme an Hauptvisiten wie auch<br />
die Teilnahme an allen p<strong>at</strong>ientenbelogenen Besprechungen (z.B. Morgen- und Röntgenbesprechungen)<br />
• Ermöglichung der Präsent<strong>at</strong>ion der von ihm betreuten P<strong>at</strong>ienten im Rahmen der täglichen Abteilungsbesprechung<br />
• Führung von P<strong>at</strong>ienten, zum Beispiel unter fachärztlicher Aufsicht<br />
• Aufnahme, Anamnese und klinische Untersuchung des P<strong>at</strong>ienten<br />
• Assistenz bei Oper<strong>at</strong>ionen<br />
• Erstbeurteilung und Erste-Hilfe-Maßnahmen bei vitalen Notfällen<br />
• Legen von arteriellen Zugängen, Verabreichung von chemotherapeutika und Blutprodukten und alle übrigen im<br />
Rahmen der Ausbildung erlernten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen<br />
• Ärztliche Dokument<strong>at</strong>ion (Arztbrief, Mitarbeit bei der Organis<strong>at</strong>ion und Dokument<strong>at</strong>ion medizinischer Abläufe, jedoch<br />
keine Codierung und elektronische Erfassung ambulanter Leistungen)<br />
• Miteinbeziehung in den ambulanten Ablauf nach erfolgter Anleitung<br />
• Ermöglichung der Teilnahme an den jeweiligen diagnostischen und therapeutischen Eingriffen - auch<br />
fächerübergreifend<br />
Delegierbare ärztliche Tätigkeiten<br />
Folgende ärztliche Tätigkeiten können innerhalb der Ausbildungsstätte im Routinefall nach ärztlicher Anordnung dem gehobenen<br />
Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege übertragen werden.<br />
• Verabreichung von i.v. Medik<strong>at</strong>ion in Infusionsform<br />
• Verabreichung von i.m. Injektionen und Subkutaninjektionen<br />
• Legen von Dauerk<strong>at</strong>hetern und Magensonden<br />
• Absaugungen im Mund- und Rachenraum<br />
• Klammern- und Nahtentfernung<br />
• Anlegen, Abnehmen und die Korrektur von Gipsverbänden<br />
• Legen peripherer venöser Zugänge<br />
Nicht turnusärztliche Tätigkeiten<br />
Die Durchführung folgender Tätigkeiten obliegt innerhalb der Ausbildungsstätte im Routinefall dem gehobenen Dienst für<br />
Gesundheits- und Krankenpflege beziehungsweise dem jeweils zuständigen nichtärztlichen Personal<br />
• Pflege und Dokument<strong>at</strong>ion von Venenkanülen, von harnableitenden K<strong>at</strong>hetern, Magensonden, PEG-Sonden,<br />
zentralvenösen und epiduralen K<strong>at</strong>hetern<br />
• Blutabnahme aus der Vene<br />
• Spülen von Infusionsleitungen und Abhängen von Infusionen<br />
• Beschriften sowie Bekleben von Blutröhrchen, das Einordnen von Befunden<br />
• Durchführung einfacher laborchemischer Befunderhebungen<br />
• Fiebermessung<br />
• Puls- und Blutdruckmessung<br />
• EKG-Schreiben<br />
• Zubereitung von Medikamenten, Infusionslösungen, Chemotherapeutika<br />
• Terminvereinbarungen, Befundabfragungen und Arztbriefanforderungen können nur in jenen Fällen Aufgaben des<br />
Turnusarztes sein, in denen eine persönliche ärztliche Kontaktaufnahme notwendig ist. Ansonsten ist für derartige<br />
Tätigkeiten anderes geeignetes Krankenhauspersonal heranzuziehen. Das Gleiche gilt für administr<strong>at</strong>iv<br />
organis<strong>at</strong>orische Tätigkeiten.
Darüber hinaus sei die Begleitung von Sekundärtransporten eine ärztliche Tätigkeit, die den zur selbstständigen<br />
Berufsausübung befugten Ärzten vorbehalten ist, und daher keine turnusärztliche Tätigkeit.<br />
TURNUSÄRZTETÄTIGKEITSPROFIL - Ärztekammer Steiermark 2/99<br />
(grundsätzliche Aufgaben und Funktionen von Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin)<br />
Gemäß § 9 Ärztegesetz 1998 bzw. den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung haben die Träger der anerkannten<br />
Ausbildungsstätten in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin<br />
vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu<br />
sorgen. Die Turnusärzte sind dabei mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für<br />
Allgemeinmedizin auszubilden.<br />
Die Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnusärzte) sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben<br />
entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen.<br />
Die Ausbildung h<strong>at</strong> begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten, sowie für den Erwerb psychosom<strong>at</strong>ischpsychosozialer<br />
Kompetenz, insbesondere hinsichtlich der Gesprächsführung mit P<strong>at</strong>ienten zu sorgen.<br />
Daraus ist für die Tätigkeit der Turnusärzte folgendes abzuleiten:<br />
(Soweit in diesen Ausführungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf<br />
Frauen und Männer in gleicher Weise)<br />
1. Der Turnusarzt h<strong>at</strong> das Recht auf Vermittlung der in der Ärzteausbildungsordnung und in den jeweiligen Rasterzeugnissen<br />
vorgesehenen Ausbildungsinhalte. Er ist dementsprechend primär ausbildungsrelevant einzusetzen und zu arztfremden<br />
Tätigkeiten nicht heranzuziehen.<br />
Der Turnusarzt h<strong>at</strong> die Pflicht, die ihm zugewiesenen ärztlichen Tätigkeiten mit vollem Eins<strong>at</strong>z und der seinem Ausbildungsstand<br />
entsprechenden Qualität zu erfüllen. Er h<strong>at</strong> im Sinne des Teamgedankens auch Tätigkeiten zu übernehmen, die im folgenden<br />
nicht direkt erwähnt sind, wenn diese sich aus der Notwendigkeit der medizinisch-ärztlichen P<strong>at</strong>ientenbetreuung ergeben.<br />
Der Turnusarzt h<strong>at</strong> weiters die Pflicht, sein Handeln am Leitbild und an den Str<strong>at</strong>egischen Hauptaussagen des<br />
Krankenhausträgers zu orientieren.<br />
2. Als ärztliche Tätigkeiten des Turnusarztes sind exemplarisch anzuführen:<br />
• Ambulanztätigkeit<br />
• Aufnahme, Durchuntersuchung und Ber<strong>at</strong>ung des P<strong>at</strong>ienten<br />
• Assistenz bei Oper<strong>at</strong>ionen<br />
• Erstbeurteilung und Erste-Hilfe-Maßnahmen bei vitalen Notfällen<br />
• Anlegen von venösen und arteriellen Zugängen<br />
• Ärztliche Dokument<strong>at</strong>ion (Arztbrief, Codierung, Krankengeschichte),<br />
• Mitarbeit bei der Organis<strong>at</strong>ion und Dokument<strong>at</strong>ion allgemeiner medizinischer Abläufe (z.B. Einführung von<br />
Krankenhausinform<strong>at</strong>ionssystemen)<br />
3. Die Teilnahme an Hauptvisiten ist verpflichtend zu ermöglichen und der Turnusarzt h<strong>at</strong> daran teilzunehmen. Ebenfalls sollten<br />
regelmäßig hausinterne Fortbildungsveranstaltungen angeboten werden.<br />
4. Die Teilnahme an Besprechungen, deren Inhalt das Procedere im Hinblick auf die medizinische P<strong>at</strong>ientenversorgung ist, ist<br />
den Turnusärzten zu ermöglichen.<br />
5. Dem Turnusarzt ist die Möglichkeit der Präsent<strong>at</strong>ion der von ihm betreuten P<strong>at</strong>ienten im Rahmen der täglichen<br />
Abteilungsbesprechung zu geben.<br />
6. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist dem Turnusarzt im Hinblick auf die Ausbildung zum Arzt für<br />
Allgemeinmedizin zu ermöglichen, wobei hinsichtlich der Urlaubsgewährung auf abteilungsorganis<strong>at</strong>orische Gegebenheiten<br />
Bedacht zu nehmen ist.<br />
7. Das erstmalige Verabreichen von i.m.- und i.v.-Injektionen sowie das Legen von i.v.-Zugängen obliegt den Ärzten. Das<br />
weitere und wiederholte Verabreichen derselben i.v.-Medikamente in Infusionsform bzw. von i.v.- und<br />
i.m.-Injektionen, das Verabreichen von s.c.-Injektionen, das Spülen von peripheren Leitungen und das Abhängen von<br />
Infusionen kann von den Ärzten an das diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonal delegiert werden. Das Vorbereiten<br />
von Infusionen und Injektionen ist im Routinebetrieb nicht Aufgabe der Turnusärzte.<br />
8. Der Turnusarzt h<strong>at</strong> eine entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsstand zunehmende (vom ausbildenden<br />
eigenverantwortlichen Arzt abgeleitete) Anordnungsverantwortung gegenüber dem Pflegepersonal im Sinne der Bestimmungen<br />
des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.<br />
9. Das Beschriften sowie das Bekleben von Blutröhrchen, das Einordnen von Befunden, Puls- und RR-Messungen, EKG-<br />
Schreiben und pflegerische Tätigkeiten am P<strong>at</strong>ienten sind nicht als ärztliche Aufgaben zu betrachten.<br />
10. Es ist unzulässig, den Turnusarzt mit dem Mischen von Zytost<strong>at</strong>ika zu beauftragen (siehe Stellungnahme Fachabteilung<br />
VIII/B/10 BMAGS)<br />
11. Terminvereinbarungen, Befundabfragungen und Arztbriefanforderungen können nur in jenen Fällen Aufgabe des<br />
Turnusarztes sein, in denen eine persönliche ärztliche Kontaktnahme notwendig ist. Ansonsten ist für derartige<br />
Tätigkeiten anderes geeignetes Krankenhauspersonal heranzuziehen.<br />
Das gleiche gilt für administr<strong>at</strong>ivorganis<strong>at</strong>orische Tätigkeiten, wie z.B. Dienstleistungen, die dem Hol- und Bringdienst obliegen,<br />
Aushebung alter Krankengeschichten udgl.<br />
12. Sekundärtransporte sind nur durch selbständig berufsbefugte Ärzte und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt gemäß des<br />
Ausbildungsstandes zu begleiten (inkl. im LKH-Gelände Graz).<br />
Graz, am 4. Februar 1999<br />
Haftung<br />
1.) Was bedeutet Haftung<br />
Haftung bedeutet Verantwortlichkeit und die Folgen für einen Schaden zu tragen, der schuldhaft verursacht, objektiv<br />
vorhersehbar und potentiell abwendbar war.<br />
2.) Unterschied zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung
Strafrechtliche Haftung bedeutet, daß der Arzt ein derartiges - im Strafgesetzbuch geregeltes - Fehlverhalten gesetzt h<strong>at</strong>,<br />
welches zu einem Strafprozeß und möglicherweise zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führt.<br />
Zivilrechtliche Haftung bedeutet, daß der Arzt für sein Fehlverhalten zur Leistung von Schadeners<strong>at</strong>z verurteilt wird.<br />
Die zivilrechtliche Haftung ist im Gegens<strong>at</strong>z zur strafrechtlichen Haftung mit einer Ärztehaftpflichtversicherung abdeckbar.<br />
Es gibt weder eine gesetzliche noch eine standesrechtliche Verpflichtung zum Abschluß einer Ärztehaftpflichtversicherung. Es ist<br />
aber unbedingt anzur<strong>at</strong>en, eine solche Versicherung abzuschließen.<br />
3.) Voraussetzungen der zivilrechtlichen Haftung<br />
a) Eintritt eines Schadens:<br />
Unter Schaden versteht das ABGB in § 1293 jeden Nachteil, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt<br />
worden ist.<br />
Das ABGB kennt insofern einen differenzierten Schadensbegriff, als Art und Umfang der Ers<strong>at</strong>zpflicht einerseits vom<br />
Entstehungsgrund (Vertrag bzw. unerlaubte Handlung), andererseits aber auch vom Grad des Verschuldens des Schädigers<br />
abhängig ist.<br />
Im Arzthaftungsrecht ist die zentrale Norm § 1325 ABGB, nach welcher bei Körperverletzung der Schädiger die Heilungskosten,<br />
den Verdienstentgang (inklusive künftig entgehenden Verdienst) und Schmerzensgeld zu leisten h<strong>at</strong>. Daneben kann gem. §<br />
1326 ABGB bei Eintreten einer Verunstaltung und dadurch bedingter Verhinderung des besseren Fortkommens eine<br />
Entschädigung begehrt werden.<br />
H<strong>at</strong> der verantwortliche Arzt oder der Krankenhausträger den Tod des P<strong>at</strong>ienten zu verantworten, stehen nach § 1327 ABGB<br />
nicht nur die damit anfallenden Kosten (Begräbnis), sondern den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen auch Unterhalt zu.<br />
b) Kausalität zwischen Schaden und schädigendem Ereignis:<br />
Eine Schadenszufügung ist dann kausal, wenn die Handlung oder Unterlassung des Schädigers nicht weggedacht werden kann,<br />
ohne daß nicht gleichzeitig auch der Schaden entfallen würde. Das schädigende Ereignis ist somit eine "conditio sine qua non",<br />
also eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden. Wenn das rechtswidrige Verhalten in einer Unterlassung<br />
besteht, dann ist es nur dann kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt des Erfolges verhindert, oder<br />
doch weniger wahrscheinlich gemacht hätte.<br />
Es kann aber auch unklare Verursachungszusammenhänge geben. Dann geht der OGH von einer Schadensteilung aus:<br />
OGH 7.11.1995, 4 Ob 554/95-JBl 1996, 181: - "Perin<strong>at</strong>ale Asphyxie"<br />
Der Kläger wies bei seiner Geburt eine perin<strong>at</strong>ale Asphyxie auf. Dadurch kam es zu Hirnblutungen und in der Folge zu<br />
cerebralen Anfällen mit BNS-Krämpfen, weiters zu schweren psychomental-motorischen Entwicklungsrückständen. Der Kläger<br />
wird zudem lebenslang blind sein.<br />
Als Ursachen dafür kommen entweder eine schwere Plazentainsuffizienz der Mutter oder die zweifach straffe<br />
Nabelschnurumschlingung bei der Geburt des Klägers in Frage.<br />
Die Mutter, die schon bei einer früheren Geburt an Plazentainsuffizienz gelitten h<strong>at</strong>te, wurde nur kurzzeitig st<strong>at</strong>ionär<br />
aufgenommen. Sie wurde auch nicht, wie üblich bei solchen Risikoschwangerschaften, mehrfach täglich mittels CTG untersucht,<br />
sondern nur ein einziges Mal. Außerdem wurden ihre p<strong>at</strong>hologischen Befunde nicht aufbewahrt, sondern vernichtet. Hinzu<br />
kommt, dass sie ein einziges Mal vom Oberarzt untersucht und viel zu früh entlassen wurde.<br />
Der Kläger verlangt 1,5 Millionen Schilling Schmerzengeld.<br />
Der OGH führt aus:<br />
2. Den Spitalsärzten sind eine Reihe von Fehlern anzulasten. Unsicher ist allerdings, ob ihr Fehlverhalten für den<br />
eingetretenen Schaden beim Kläger ursächlich war.<br />
3. Ursächlich könnte auch die straffe Nabelschnurumschlingung sein, die der Kläger als "Zufall" selbst zu vertreten<br />
hätte. Es liegt somit ein Fall der Konkurrenz von Behandlungsfehlern und Zufall vor.<br />
4. Der OGH folgt der Lehre Bydlinski`s und Koziol`s, die in solchen Fällen den Schaden nach dem Grad der<br />
Wahrscheinlichkeit zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten aufteilen. Der OGH hält diese Aufteilung für ein<br />
Gebot der Gerechtigkeit. Andernfalls würde der Schaden bei einer ganz geringfügigen größeren oder kleineren<br />
Überzeugung von der Ursächlichkeit des einen oder anderen Grundes dem Schädiger oder dem Geschädigten allein<br />
auferlegt werden. Die Aufteilung nach der Wahrscheinlichkeit führe im gegenständlichen Fall zu einer Teilung 50 : 50.<br />
c) Rechtswidrigkeit des Verhaltens:<br />
Rechtswidrig ist ein Verhalten, das entweder gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten (§<br />
1295 Abs.2 ABGB) verstößt. Diese Gebote und Verbote ergeben sich aus konkreten Verhaltensnormen (Schutzgesetze), aus<br />
dem Schutz absoluter Rechte, aus Rechtsgeschäften (z.B. Verträgen) oder aus dem vor- und nachvertraglichen Kontakt.<br />
Im Bereich der Arzthaftung ist vor allem der Schutz absoluter Rechte, insbesondere des Rechts auf körperliche Integrität, von<br />
maßgeblicher Bedeutung.<br />
d) Verschulden muß vorliegen (Vors<strong>at</strong>z oder Fahrlässigkeit):
Schuldhaft ist ein Verhalten, wenn dieses vermieden hätte werden sollen und auch vermieden hätte werden können. Ob dieser<br />
Vorwurf berechtigt ist, hängt von den persönlichen Eigenschaften des Schädigers ab. Rechtswidriges Verhalten darf ihm nur<br />
dann vorgeworfen werden, wenn er nach seinen subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens<br />
zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten.<br />
Nach den §§1294, 1297 und 1299 ABGB ist allerdings ein objektiver Maßstab anzulegen, soweit der Grad der Aufmerksamkeit,<br />
des Fleißes und - im Bereich der Arzthaftung - der erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu beurteilen ist.<br />
§ 1294 ABGB unterscheidet zwischen Vors<strong>at</strong>z, wenn dem Schädiger die Rechtswidrigkeit bewußt ist, er den schädlichen Erfolg<br />
vorhersieht und seinen Eintritt billigt, und Fahrlässigkeit, wenn der Schädiger die gehörige Sorgfalt außer Acht läßt.<br />
Man unterscheidet zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit.<br />
Von leichter Fahrlässigkeit spricht man dann, wenn das Verhalten auf einen Fehler beruht, der gelegentlich auch einem<br />
sorgfältigen Menschen unterläuft.<br />
Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, daß sie einem ordentlichen Menschen in<br />
dieser Situ<strong>at</strong>ion keinesfalls unterläuft.<br />
Es geht also bei der Fahrlässigkeit um die Sorgfaltspflicht, die auch in § 49 Ärztegesetz als Berufspflicht des Arztes genannt ist.<br />
Im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht ist auch noch auf § 1299 ABGB zu verweisen.<br />
§ 1299 ABGB<br />
"Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig<br />
ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt<br />
dadurch zu erkennen, daß er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er<br />
muß daher den Mangel derselben vertreten."<br />
Der Sorgfaltsmaßstab, der dem § 1299 ABGB unterstehenden Berufsgruppen - insbesondere der Ärzte - ist im Vergleich zu<br />
sonstigen Personen insofern strenger, als die Ärzte auf Grund besonderer Kenntnisse Tätigkeiten ausführen, die mit besonderen<br />
Gefahren verbunden sind. Es handelt sich somit um einen sog. "gefahrengeneigten Beruf".<br />
Während sich der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 1297 ABGB an den gewöhnlichen Fähigkeiten des " ordentlichen<br />
Durchschnittsmenschen " orientiert, muß nach § 1299 ABGB für außergewöhnlichen Fleiß bzw. außergewöhnlichen Kenntnisse<br />
eingestanden werden. Entscheidend dabei ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe, was bedeutet, daß<br />
innerhalb dieser Berufsgruppe die Fähigkeiten des durchschnittlichen Fachmannes aus dem jeweiligen Fachgebiet maßgebend<br />
sind.<br />
Es wird also zur Beurteilung, ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt, der Durchschnittsarzt als Vergleich herangezogen.<br />
Dazu folgendes OGH-Urteil:<br />
OGH 16.3.1989, 8 Ob 525, 526/88 - SZ 62/53: "Feuchtwarze"<br />
Der Kläger litt an einer stecknadelgroßen Feuchtwarze auf der Penisspitze. Der zweitbeklagte Urologe stellte eine Harnröhren -<br />
entzündung, einen Wasserbruch und eine Prost<strong>at</strong>itis fest. Da der Zweitbeklagte auf Urlaub gehen wollte, nahm er die Oper<strong>at</strong>ion<br />
vor, obwohl die Entzündung noch nicht abgeklungen war. Der Urologe entfernte dabei die Feuchtwarze mit einer Nadelelektrode<br />
und koagulierte die verletzten Blutgefässe. Da er noch eine zweite kleine Feuchtwarze entdeckte, reserzierte er diese.<br />
Der P<strong>at</strong>ient h<strong>at</strong>te im Anschluß daran große Schmerzen und konnte nicht urinieren. Nach sechsmaligen Versuchen konnte ein<br />
besonders dünner K<strong>at</strong>heder gesetzt werden, der große Schmerzen verursachte, aber den Urin nicht abfließen ließ. Der Kläger<br />
wurde zu früh entlassen, der Urologe fuhr auf Urlaub ohne einen Vertreter zu nennen. Der Kläger bekam 39° Fieber, sein Glied<br />
wurde ein "eitriger blutiger Klumpen". Er musste ins LKH eingeliefert und mehrfach operiert werden. Er wird künftig zu keinem<br />
Geschlechtsverkehr mehr in der Lage sein. Er klagte die Krankenanstalt, an der er operiert wurde und den Urologen.<br />
Der OGH führte aus:<br />
2. Eine Behandlung muß entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen<br />
Kunst erfolgen. Ein Arzt handelt dann nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis<br />
entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist, selbst wenn ebenfalls<br />
kompetente Kollegen eine andere Methode bevorzugt hätten.<br />
3. Anders wäre es, wenn ein gewichtiger Teil der medizinischen Wissenschaft und Praxis eine bislang akzeptierte<br />
Behandlungsmethode für bedenklich halten würde.<br />
4. Der Kläger muß das Entstehen seines Gesundheitsschadens durch das Verhalten des Arztes überwiegend im Sinne<br />
eines hohen Grades wahrscheinlich machen.<br />
5. Der ärztliche Gutachter h<strong>at</strong>te im vorliegenden Fall festgestellt, dass man Feuchtwarzen "primär" koagulieren müsse<br />
und "eher nicht" reserzieren dürfe. Außerdem sei die frühe Entlassung "ungünstig" gewesen und man hätte den<br />
P<strong>at</strong>ienten nachher noch "anschauen müssen". Alle diese Aussagen waren dem OGH zuwenig eindeutig. Er verlangte<br />
eine Ergänzung des Gutachtens.<br />
4.) Wie ist die Haftung im Team geregelt bzw. verteilt<br />
Grundsätzlich haftet der Arzt auch für sein Personal, wobei die Rechtsgrundlage dafür § 1313a ABGB ist:<br />
"Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der<br />
Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes".<br />
Die Haftungsfrage wird besonders augenfällig bei der in der modernen Medizin vorherrschenden Arbeitsteilung. Hier gilt der
Vertrauensgrunds<strong>at</strong>z, also das Aufeinander-Verlassen-Können.<br />
Man unterscheidet<br />
a) die horizontale Arbeitsteilung unter Mitarbeitern mit gleichem Ausbildungsgrad (etwa mehrere an einer Oper<strong>at</strong>ion beteiligte<br />
Fachärzte) und<br />
b) vertikale Arbeitsteilung (beispielsweise FA f.Chirurgie auf der einen, Oper<strong>at</strong>ionsschwester auf der anderen Seite).<br />
Im Bereich der horizontalen Arbeitsteilung können Angehörige eines Teams grundsätzlich auf das ordnungsgemäße Verhalten<br />
der anderen vertrauen. Ein Anästhesist kann daher auf die Richtigkeit der internistischen OP-Freigabe vertrauen.<br />
Wenn allerdings ein Angehöriger eines Teams von gleichrangigen Mitarbeitern auf Grund konkreter Umstände des Einzelfalls<br />
das Verhalten eines Kollegen als unklar oder zweideutig erkennt, so verliert der Vertrauensgrunds<strong>at</strong>z seine Bedeutung. Der<br />
Anästhesist, der im EKG unklare Abweichungen erkennt, darf dann nicht auf den kardialen Befund des Internisten vertrauen.<br />
Im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung kommt dem Vertrauensgrunds<strong>at</strong>z eine wesentlich geringere Bedeutung zu. Angehörige<br />
verschiedener Verkehrskreise verantworten nur die ihnen jeweils obliegende Sorgfaltspflicht, wobei den Vertretern der höheren<br />
Stufen gegenüber den Angehörigen der niedrigeren Stufen Anordnungs- und Überwachungspflichten zukommen.<br />
Bei dieser Form der Arbeitsteilung ist ganz wichtig, daß dem Teamchef die Verpflichtung zukommt, sich zu vergewissern,<br />
welche Fähigkeiten, wer in dem Team besitzt, um bei allfälligen Abweichungen einzugreifen.<br />
5.) Dienstnehmerhaftpflicht<br />
Soweit Ärzte und andere Hilfspersonen als Dienstnehmer im Sinne des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes tätig werden und<br />
hieraus Schadeners<strong>at</strong>zansprüche durch den Dienstgeber erfüllt werden, gelangt für allfällige Regreßansprüche des Dienstgebers<br />
gegen den Dienstnehmer das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zur Anwendung. Danach entfällt die Haftung des Dienstnehmers<br />
bei entschuldbarer Fehlleistung und weiters besteht das richterliche Mäßigungsrecht.<br />
6.) Organis<strong>at</strong>ionsverschulden<br />
Dieser Begriff bedeutet, daß nicht nur dem Arzt die Sorgfaltspflicht für seine ärztliche Tätigkeit zukommt, sondern auch dem<br />
Spitalsträger. Dieser h<strong>at</strong> die personelle und ausst<strong>at</strong>tungsmäßige Infrastruktur so zu gestalten, daß vorhersehbare<br />
Krankheitsfälle behandelt werden können.<br />
"(1) Der ärztliche Dienst muß so eingerichtet sein, daß<br />
§ 8 KAG<br />
1. ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;<br />
2. in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer<br />
gegeben ist;<br />
3. in Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls in Abteilungen und Organis<strong>at</strong>ionseinheiten für Anästhesiologie und<br />
Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychi<strong>at</strong>rie und<br />
Unfallchirurgie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend ist; im übrigen kann im Nachtsowie<br />
vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in<br />
Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn st<strong>at</strong>t dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;<br />
4. in Standardkrankenanstalten im Nacht- und Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische<br />
Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt aus den Sonderfächern Anästhesiologie und<br />
Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet ist sowie eine Rufbereitschaft von<br />
Fachärzten der jeweiligen sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; im übrigen müssen auch in<br />
Standardkrankenanstalten Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend sein;<br />
5. in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambul<strong>at</strong>orien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte<br />
ausgebildet werden, kann anstelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, daß ärztliche<br />
Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheiten die erforderliche Aufsicht über das in Betracht<br />
kommende Personal nach dem Krankenpflegegesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr.872/1992, sowie nach<br />
dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.Nr.460/1992 idF<br />
BGBl.Nr.327/1996, gewährleistet ist;<br />
6. die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können;<br />
7. in Krankenanstalten bzw. Organis<strong>at</strong>ionseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambul<strong>at</strong>orien anerkannt sind, die<br />
Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist."<br />
(BGBl.1996/751)<br />
In diesem Zusammenhang ist seit 1.1.1997 auch der letzte S<strong>at</strong>z des § 2 Abs.3 Ärztegesetz zu sehen. Dieser lautet:<br />
"Sofern krankenanstaltenrechtliche Organis<strong>at</strong>ionsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können<br />
Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht<br />
eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden."<br />
(BGBl 1996/752)<br />
Diese beiden Bestimmungen des KrankenanstaltenG und ÄrzteG haben bekanntlich im vergangenen Herbst zu einiger<br />
politischer Unruhe geführt. T<strong>at</strong>sache ist jedoch, daß damit die Rufbereitschaft gesetzlich zugelassen wurde.<br />
Was bedeutet dies jetzt für das Kapitel des Organis<strong>at</strong>ionsverschuldens ?<br />
Im Anwendungsbereich der Neufassung stellt der Turnusarzt-Eins<strong>at</strong>z per se keine Schutzgesetzverletzung mehr dar. Es wird auf<br />
folgende Umstände besonders ankommen:
a.) Zum Eins<strong>at</strong>z gelangen dürfen keineswegs alle Turnusärzte, sondern nur solche, die bereits über die für den konkreten<br />
Eins<strong>at</strong>z erforderlichen entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.<br />
Setzt der Träger der Krankenanstalt Turnusärzte ein, die diesem Standard nicht entsprechen, trifft ihn nach wie vor eine<br />
Haftung wegen Organis<strong>at</strong>ionsverschuldens.<br />
Den jeweiligen, noch nicht entsprechend erfahrenen Turnusarzt wird Übernahmsfahrlässigkeit vorzuwerfen sein, wenn er<br />
sich für selbständige Tätigkeiten einsetzen läßt, denen er noch nicht gewachsen ist, außer es liegt ein Notfall vor (§1299<br />
ABGB).<br />
Man wird also in Zukunft zwischen zwei Gruppen von Turnusärzten zu unterscheiden haben, und zwar<br />
• Anfänger, die sich zum vorübergehend selbständigen Eins<strong>at</strong>z gem. § 2 Abs.3 ÄrzteG (neu) keinesfalls eignen und<br />
• Fortgeschrittene, die im Einzelfall bereits über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für den vorübergehend<br />
selbständigen Eins<strong>at</strong>z verfügen.<br />
Besonderes Augenmerk wird in diesem Zusammenhang im Rahmen der Ausbildung darauf zu legen sein, den Turnusarzt im<br />
regulären Spitalsbetrieb unter Anleitung und Aufsicht des ausbildenden Arztes vor allem mit jenen Aufgaben und<br />
Herausforderungen vertraut zu machen, die ihm im Rahmen der vorübergehend selbständigen Tätigkeit (während der Facharzt<br />
in Rufbereitschaft ist) begegnen können.<br />
Nur dann, wenn der jeweils ausbildende Arzt (der dafür die Verantwortung übernehmen muß) bestätigen kann, daß der<br />
betreffende Turnusarzt entsprechende Situ<strong>at</strong>ionen unter Anleitung und Aufsicht bereits gemeistert h<strong>at</strong>, wird man ohne<br />
Organis<strong>at</strong>ionsmangel einen solchen Turnusarzt iS des § 2 Abs.3 ÄrzteG (neu) vorübergehend selbständig einsetzen dürfen.<br />
Zur Verantwortung des ausbildenden Arztes, einen Turnusarzt für entsprechend geeignet zu erklären, kommt in jedem Fall die<br />
Eigenverantwortung des betreffenden Turnusarztes, der auch selbst beurteilen muß, ob er sich die Übernahme des<br />
entsprechenden Dienstes bereits zutraut. Wenn ein Turnusarzt, dessen Chef sich hinsichtlich der Beurteilung des<br />
Ausbildungsstandes des Turnusarztes geirrt h<strong>at</strong>, selbst weiß, daß er den Aufgaben des selbständigen Dienstes noch nicht<br />
gewachsen ist und der sich trotzdem darauf einläßt, handelt fahrlässig (Übernahmsfahrlässigkeit).<br />
a.) Verfügt der Turnusarzt über die vom Gesetz geforderten "entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten", handelt es sich also<br />
um einen Fortgeschrittenen, so h<strong>at</strong> er im Rahmen des gesetzmäßigen Eins<strong>at</strong>zes gem. § 2 Abs.3 ÄrzteG (neu)<br />
vorübergehend eine Position wie ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt - es trifft ihn in diesem<br />
Zusammenhang dann für sein Verhalten auch die volle Haftung.<br />
Es werden sich für diesen Turnusarzt insbesondere folgende Konfliktsitu<strong>at</strong>ionen ergeben:<br />
• Beurteilung der Frage, ob der Fall jedenfalls auch von ihm allein gemeistert werden kann;<br />
• Beurteilung der Frage, ob der Fall ein Zuwarten bis zum Einlangen des in Rufbereitschaft befindlichen Facharztes<br />
zuläßt (dies insbesondere unter Berücksichtigung der gegebenen Verkehrs- und Witterungsverhältnisse, insbesondere<br />
aber auch unter Bedachtnahme auf das mögliche gleichzeitige Auftreten mehrerer Notfälle);<br />
• Beurteilung der Frage, ob der Fall die sofortige Transferierung des P<strong>at</strong>ienten (oder Weiterverweisung des<br />
Aufnahmewerbers) auf eine Spezialst<strong>at</strong>ion bzw. in eine Spezialklinik erfordert;<br />
• Beurteilung der Frage, ob ein derart dringender Notfall vorliegt, der den Turnusarzt in dem Fall zwingt, auch in<br />
Bereichen tätig zu werden, für die sein Ausbildungsstand keinesfalls hinreicht, weil zur Wahrung des Wohles des<br />
P<strong>at</strong>ienten die sofortige Intervention des präsenten Turnusarztes in jedem Fall (ohne Rücksicht auf seinen<br />
Ausbildungsstand) angezeigt ist.<br />
In den ersten drei Fällen wird sich der Turnusarzt bei Fehleinschätzungen voll verantwortlich machen und unter Umständen<br />
auch Übernahmsfahrlässigkeit zu vertreten haben, z.B. wenn er sich in einem Fall, in dem ein Zuwarten bis zum Eintreffen des<br />
Facharztes objektiv vertretbar gewesen wäre, selbst ans Werk gemacht und dabei überschätzt h<strong>at</strong>.<br />
Nur bei Vorliegen des echten, dringlichen Notfalles, der eine sofortige ärztliche Intervention in jedem Fall erfordert, wird den<br />
Turnusarzt der Vorwurf, er habe sich auf ein Gebiet begeben, das er noch nicht meistern konnte, nicht treffen (arg. aus §1299<br />
ABGB "ohne Not").<br />
a.) In jedem Fall ist es meiner Meinung nach unerläßlich, im Rahmen des Abschlusses des Krankenhausaufnahme- und<br />
Behandlungsvertrages den P<strong>at</strong>ienten darüber aufzuklären, daß er sich in die Behandlung einer Krankenanstalt begibt, in der<br />
nicht rund um die Uhr sofort fachärztlicher Dienst zur Verfügung steht. Der P<strong>at</strong>ient muß auf die daraus folgenden Risken<br />
schonungslos hingewiesen werden!<br />
Zweckmäßig wäre es auch, den P<strong>at</strong>ienten vorweg auf mögliche, aus dem selbständigen Turnusarzteins<strong>at</strong>z resultierende<br />
Schadeners<strong>at</strong>zansprüche verzichten zu lassen. Ein solcher Verzicht wäre gem. §6 Abs.1 Z 9 KSCHG jedenfalls betreffend<br />
Fälle des leichten Verschuldens zulässig und wirksam.<br />
Es ist im Interesse der Turnusärzte zu fordern, daß die Träger der betreffenden Krankenanstalten die P<strong>at</strong>ienten im Zuge des<br />
Vertragsabschlusses einerseits entsprechend aufklären und andererseits dafür Sorge tragen, daß es zu den erwähnten<br />
Verzichtserklärungen kommt. Dafür bieten sich insbesondere die bei Abschluß des Krankenhausaufnahme- und<br />
Behandlungsvertrages üblicherweise verwendeten Formulare an, wobei allerdings darauf zu achten wäre, daß sich ein deutlicher<br />
Hinweis auf die Verzichtserklärung vor der Unterschrift des P<strong>at</strong>ienten findet. Die Klausel darf für den P<strong>at</strong>ienten nicht versteckt
und überraschend im Formular verborgen werden (§ 864a ABGB).<br />
7.) Aufklärungsverpflichtung<br />
"Ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten, für welches der Krankenhausträger dem P<strong>at</strong>ienten als Partner des<br />
abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften h<strong>at</strong>, liegt dann vor, wenn der Arzt nicht nach Maßgabe der ärztlichen<br />
Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in<br />
der konkreten Situ<strong>at</strong>ion vernachlässigt h<strong>at</strong>.<br />
Der mit dem Arzt oder dem Träger eines Krankenhauses abgeschlossene Behandlungsvertrag umfaßt auch die Pflicht, den<br />
P<strong>at</strong>ienten über Art und Schwere sowie über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung oder ihrer<br />
Unterlassung zu unterrichten. -<br />
Jede ärztliche Heilbehandlung, die mit einer Verletzung der körperlichen Integrität verbunden ist, ist als Körperverletzung und<br />
damit als Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes zu werten und somit rechtswidrig, weshalb erst die Zustimmung<br />
des P<strong>at</strong>ienten den rechtswidrigen Eingriff zu rechtfertigen vermag. -<br />
Auf typische Risiken einer Oper<strong>at</strong>ion ist ganz unabhängig von der prozentmäßigen st<strong>at</strong>istischen Wahrscheinlichkeit, also auch<br />
bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes, hinzuweisen. Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt<br />
bzw. den Krankenhausträger die Beweislast dafür, daß der P<strong>at</strong>ient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur<br />
Oper<strong>at</strong>ion erteilt hätte."<br />
(Dies h<strong>at</strong> der OGH in seinem Urteil vom 31.1.95 festgestellt, 4 Ob 509/95)<br />
In diesem Urteil gibt es mehrere grundsätzliche Bemerkungen, wir Juristen sprechen von Leitsätzen, die einerseits das bisher<br />
Gesagte unterstreichen bzw. wiederholen und andererseits zur Aufklärung wesentliche Aussagen treffen:<br />
a) der Behandlungsvertrag wird zwischen dem P<strong>at</strong>ienten und dem Krankenhausträger abgeschlossen.<br />
b) Ein ärztliches Fehlverhalten liegt dann vor, wenn der Arzt die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen<br />
Durchschnittsarztes vernachlässigt h<strong>at</strong>.<br />
c) Der Behandlungsvertrag umfaßt auch die Pflicht, den P<strong>at</strong>ienten aufzuklären.<br />
d) Jede ärztliche Heilbehandlung ist als Körperverletzung zu werten, und somit rechtswidrig, diese Rechtswidrigkeit wird erst<br />
durch die Zustimmung des P<strong>at</strong>ienten aufgehoben.<br />
e) Auf typische Oper<strong>at</strong>ionsrisiken ist unabhängig von der st<strong>at</strong>istischen Wahrscheinlichkeit hinzuweisen.<br />
f) Wenn nicht aufgeklärt wurde, dann kommt es zu einer Beweislastumkehr, und zwar h<strong>at</strong> der Arzt bzw. der Krankenhausträger<br />
zu beweisen, daß der P<strong>at</strong>ient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Oper<strong>at</strong>ion erteilt hätte.<br />
Die Aufklärungsverpflichtung wird, wenn man die Judik<strong>at</strong>ur des OGH verfolgt, in der Zwischenzeit zum zentralen Thema der<br />
Arzthaftung, weshalb hier zu diesem Thema noch einige Bemerkungen angebracht werden sollen:<br />
Den Arzt trifft als Teil der Heilbehandlung die Pflicht, den P<strong>at</strong>ienten über Art und Schwere sowie über die möglichen Gefahren<br />
und schädlichen Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung, sowie darüber zu unterrichten, daß daneben auch noch<br />
andere, weniger gefährliche, wenngleich vielleicht länger dauernde Behandlungsmethoden Erfolgsaussichten haben.<br />
Aufklärungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des P<strong>at</strong>ienten zur Durchführung einer ärztlichen<br />
Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem P<strong>at</strong>ienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen<br />
ist, ob er eine ärztliche Behandlung unterlassen kann.<br />
In der Praxis stellt sich immerwieder die Frage, wie weit denn die Aufklärung gehen muß. Generell kann man dazu sagen, daß<br />
einerseits das Recht des P<strong>at</strong>ienten auf Selbstbestimmung als auch auf sein Wohl gewahrt bleiben muß, und daß andererseits die<br />
vom Arzt zu erwartende Aufklärung realistischerweise erbringbar bleiben muß. Zwischen diesen beiden Gegenpolen wird sich<br />
die Aufklärung abspielen müssen, wobei es auf die jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles ankommt.<br />
Dabei wird der Grad der Verständigkeit des P<strong>at</strong>ienten und seiner seelischen Verfassung, die Art der Erkrankung und der<br />
vorgesehenen Behandlung, mögliche Risken und Komplik<strong>at</strong>ionen, aber auch mögliche altern<strong>at</strong>ive Behandlungsmethoden,<br />
ausschlaggebend sein.<br />
Nach nunmehr gesicherter Judik<strong>at</strong>ur h<strong>at</strong> sich der Arzt in erster Linie am Wohl des P<strong>at</strong>ienten zu orientieren und erst in zweiter<br />
Linie auf dessen Selbstbestimmungsrecht Bedacht zu nehmen.<br />
Noch ein weiteres Urteil des OGH möchte ich Ihnen näher bringen:<br />
Die ärztliche Aufklärungspflicht ist umso umfassender, je weniger vordringlich oder gar geboten der Eingriff aus Sicht eines<br />
vernünftigen P<strong>at</strong>ienten ist. In einem solchen Fall ist Aufklärung über mögliche Risken selbst dann geboten, wenn die<br />
nachteiligen Folgen wohl erheblich, jedoch weniger wahrscheinlich sind.<br />
Die Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen typischer, mit der Heilbehandlung verbundener Risken verschärft. Auf sie ist auch bei<br />
Seltenheit ihres Eintritts hinzuweisen.<br />
An der Rsp, wonach den Arzt im Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht die Beweislast dafür treffe, dass der P<strong>at</strong>ient auch bei<br />
ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, wird festgehalten.<br />
OGH 23.2.1999, 4 Ob 335/98p<br />
Bei der Aufklärungsverpflichtung muß man von folgenden Kriterien ausgehen:<br />
a) Risikohäufigkeit und typisches Risiko<br />
Auf typische Risken einer Oper<strong>at</strong>ion ist unabhängig von der st<strong>at</strong>istischen Wahrscheinlichkeit immer hinzuweisen, also auch<br />
dann, wenn ihr Eintritt eher selten ist.<br />
Damit ist bei Vorliegen einer typischen Gefahr die Aufklärungsverpflichtung verschärft.
Auf objektiv unbedeutende Risken oder Nebenwirkungen braucht nur dann hingewiesen werden, wenn für den Arzt erkennbar<br />
ist, daß diese aus besonderen Gründen für den P<strong>at</strong>ienten bedeutsam sind.<br />
Aber auch das typische Risiko muß von einiger Erheblichkeit und dadurch geeignet sein, die Entscheidung des P<strong>at</strong>ienten zu<br />
beeinflussen.<br />
b) Dringlichkeit des Eingriffs<br />
Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfangreiche Aufklärung notwendig.<br />
c) Persönlichkeitsstruktur des P<strong>at</strong>ienten<br />
Wenn eine Oper<strong>at</strong>ion unbedingt geboten ist, h<strong>at</strong> der Arzt auf Grund der besonderen Persönlichkeitsstruktur seines P<strong>at</strong>ienten<br />
abzuwägen, ob er diesen durch eine zu umfangreiche Aufklärung verunsichern, und damit unter Umständen bewirken könnte,<br />
daß sich der P<strong>at</strong>ient nicht zur Oper<strong>at</strong>ion entschließt, was wiederum bedeutet, daß hier der P<strong>at</strong>ient zwar den Risken der<br />
Oper<strong>at</strong>ion und ihrer Folgen entgeht, dadurch aber die oft ungleich größeren Risken einer Unterlassung der Oper<strong>at</strong>ion auf sich<br />
nehmen muß.<br />
Schlußfolgerung:<br />
Die Aufklärung h<strong>at</strong> daher umso weniger umfassend zu sein, je notwendiger der Eingriff in die Gesundheit des P<strong>at</strong>ienten ist.<br />
d) Behandlung durch mehrere Ärzte<br />
Im Zuge der Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten trifft grundsätzlich jeden die Aufklärungspflicht. Es genügt aber eine<br />
stufenweise Aufklärung. Der behandelnde Arzt muß sich daher vergewissern, ob und inwieweit die Aufklärung durch andere<br />
Ärzte schon vorgenommen wurde.<br />
e) Revers<br />
Die bloße Unterfertigung eines Reverses ohne entsprechende Aufklärung reicht nicht aus.<br />
f) Aufklärung bei medikamentöser Behandlung<br />
Die Aufklärungsverpflichtung gilt n<strong>at</strong>ürlich nicht nur bei oper<strong>at</strong>iven Eingriffen, sondern auch bei medikamentöser<br />
Heilbehandlung. Die Aufklärungsverpflichtung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn das einzunehmende Medikament<br />
massiv in den menschlichen Organismus eingreift, oder eine echte Gesundheitsschädigung des P<strong>at</strong>ienten zur Folge haben<br />
könnte.<br />
Um seiner Aufklärungsverpflichtung nachkommen zu können, muß der Arzt über allfällige Nebenwirkungen eines Medikaments<br />
und das Vorliegen von Kontraindik<strong>at</strong>ionen unterrichtet sein. Er ist daher verpflichtet, sich anhand der Fachliter<strong>at</strong>ur auf dem<br />
laufenden zu halten und sich fortzubilden.<br />
Der bloße Verweis auf den Beipackzettel vermag nicht die ärztliche Aufklärungsverpflichtung zu ersetzen und entlastet daher<br />
den Arzt grundsätzlich nicht!<br />
8.) Dokument<strong>at</strong>ionsverpflichtung<br />
Zum Abschluß soll noch auf eine wichtige und wesentliche Verpflichtung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf<br />
hingewiesen werden. Es handelt sich hier um die Dokument<strong>at</strong>ionspflicht.<br />
Bis vor einiger Zeit war es gesetzlich so geregelt, daß die Führung von Krankengeschichten verpflichtend nur im Krankenhaus<br />
vorgeschrieben waren. Seit der letzten Ärztegesetz-Novelle wurde in einem neuen § 22a ÄG diese Dokument<strong>at</strong>ionsverpflichtung<br />
auch auf die anderen Bereiche ärztlicher Tätigkeit ausgedehnt.<br />
§ 51 ÄG<br />
"(1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Ber<strong>at</strong>ung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere<br />
über den Zustand der Person bei Übernahme der Ber<strong>at</strong>ung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose,<br />
den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der ber<strong>at</strong>enden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen<br />
einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen<br />
Chargen im Sinne des § 26 Abs.7 des Arzneimittelgesetzes, BGBl.Nr.158/83, erforderlichen D<strong>at</strong>en zu führen und hierüber der<br />
ber<strong>at</strong>enen oder behandelten oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu<br />
erteilen........................................................<br />
(3) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokument<strong>at</strong>ion im Sinne des Abs.1 dienlichen Unterlagen sind mindestens 10<br />
Jahre, aufzubewahren."<br />
Die Rechtsprechung h<strong>at</strong> zusätzlich festgestellt, daß der Arzt nicht nur verpflichtet ist, über den Inhalt der Krankengeschichte<br />
Auskünfte zu erteilen, sondern daß dem P<strong>at</strong>ienten auf Verlangen Kopien der Krankengeschichte herauszugeben sind.<br />
Was ist nun die Konsequenz dieser Dokument<strong>at</strong>ionspflicht ?<br />
Wenn der Arzt seine Dokument<strong>at</strong>ionspflicht verletzt, so h<strong>at</strong> dies im allfälligen Prozeß beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu<br />
führen, daß dem P<strong>at</strong>ienten eine der Schwere der Dokument<strong>at</strong>ionspflicht verletzende Beweiserleichterung zugute kommt, um<br />
auch für die Prozeßführung eine gerechtere Rollenverteilung im Arzt-P<strong>at</strong>ienten-Verhältnis zu schaffen. Diese<br />
Beweiserleichterung hilft dem P<strong>at</strong>ienten insoweit, als sie die Vermutung begründet, daß eine nicht dokumentierte Maßnahme<br />
vom Arzt nicht getroffen worden ist. Dies stellt der OGH ausdrücklich fest:<br />
"Der Arzt ist verpflichtet, den Oper<strong>at</strong>ionsverlauf zu dokumentieren. Zweck der ärztlichen Dokument<strong>at</strong>ionspflicht sind<br />
Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung; alle wesentlichen diagnostischen Ergebnisse und therapeutische<br />
Maßnahmen müssen spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnitts aufgezeichnet werden."<br />
OGH 25.1.1994, 1 Ob 532/94 - JBl 1995, 245: - "Nervus Radialis"<br />
Die Klägerin war in der Beweglichkeit des rechten Ellbogengelenkes stark beeinträchtigt. Sie stimmte daher einer oper<strong>at</strong>iven<br />
Ellbogenrevision zu. Die Oper<strong>at</strong>ion wurde von einem Facharzt in teilweiser Anwesenheit eines Professors und unter Assistenz<br />
eines Famulanten durchgeführt. Bei der verwendeten Arthotomie musste der nervus radialis mit einem Haken weggehalten<br />
werden. Die Oper<strong>at</strong>ion verlief zufriedenstellend, doch war der Nerv durch den Haken so geschädigt worden, dass ständig<br />
Lähmungen auftr<strong>at</strong>en. Es ist allerdings nicht klar, ob der Famulant oder der Professor den Haken gehalten h<strong>at</strong>ten. Die Klägerin<br />
begehrt S 250.000,-- an Schmerzensgeld.
Der OGH führt aus:<br />
2. Jeder P<strong>at</strong>ient h<strong>at</strong> Anspruch auf die nach dem Stand der Wissenschaft sichersten Maßnahmen zur Abwendung<br />
bekannter Oper<strong>at</strong>ionsgefahren (so auch SZ 62/125).<br />
3. Das Heranziehen eines Famulanten zu Assistenzleistungen bei Oper<strong>at</strong>ionen der vorliegenden Art war immer schon<br />
und ist nunmehr ausdrücklich durch § 22 ÄrzteG (jetzt § 49 ÄG) untersagt.<br />
4. Allerdings war unklar, ob der Famulant oder ein Professor den Haken gehalten h<strong>at</strong>ten. Das Berufungsgericht nahm<br />
daher an, dass die Klägerin ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei.<br />
5. Anders der OGH. Im Oper<strong>at</strong>ionsbericht scheine nur der Famulant auf, nicht aber der Professor. Oper<strong>at</strong>ionsberichte<br />
seien Dokument<strong>at</strong>ionen, die nicht nur der Gedächtnisstütze des Arztes dienen, sondern die durch den<br />
Behandlungsvertrag ausdrücklich geschuldet werden.<br />
6. Die vorliegende Lückenhaftigkeit der Dokument<strong>at</strong>ion stellt eine Sorgfaltswidrigkeit dar, die eine Beweislastumkehr<br />
rechtfertigt. Demnach gilt eine nicht dokumentierte Maßnahme als nicht vorgenommen. Da der Professor nicht<br />
aufscheint, h<strong>at</strong> er den Haken auch nicht gehalten.<br />
7. Da demnach der Famulant den Haken gehalten h<strong>at</strong>, stellt dies eine Verletzung fachgerechter Behandlung dar.<br />
Schlußfolgerung:<br />
Es kann nur ger<strong>at</strong>en werden, alle für den jeweiligen Behandlungsfall relevanten Umstände zu dokumentieren, weil sonst in<br />
einem allfälligen Haftungsprozeß der Arzt die eindeutig schlechtere Rolle h<strong>at</strong>!<br />
9.) strafrechtliche Fahrlässigkeitsdelikte<br />
a) Hier möchte ich auf die fahrlässige Körperverletzung nach § 88 StGB hinweisen:<br />
(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />
Mon<strong>at</strong>en oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.<br />
(2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder 1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender<br />
Linie verwandt oder verschwägert oder sein Eheg<strong>at</strong>te, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs.2 wie ein<br />
Angehöriger des Täters zu behandeln,<br />
2. der Täter ein Arzt, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung der Heilkunde zugefügt worden und aus<br />
der T<strong>at</strong> keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,<br />
3. der Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätige Person, die<br />
Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines dieser Berufe zugefügt worden und aus der T<strong>at</strong> keine<br />
Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, oder<br />
4. aus der T<strong>at</strong> keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer<br />
erfolgt, so ist der Täter nach Abs.1 nicht zu bestrafen.<br />
(3) In den im § 81 Z.1 und 2 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mon<strong>at</strong>en oder mit Geldstrafe bis<br />
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />
(4) H<strong>at</strong> die T<strong>at</strong> eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs.1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Mon<strong>at</strong>en oder<br />
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Z.1 und 2 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu<br />
bestrafen."<br />
b) fahrlässige Tötung nach § 80 StGB:<br />
"Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.<br />
10.) eigenmächtige Heilbehandlung<br />
§ 110 StGB<br />
" (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist<br />
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mon<strong>at</strong>en oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />
(2) H<strong>at</strong> der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung<br />
das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs.1 nur zu bestrafen, wenn die<br />
vermeintliche Gefahr nicht bestanden h<strong>at</strong> und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§6) hätte bewußt sein<br />
können.<br />
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen."<br />
Der in § 110 StGB geregelte T<strong>at</strong>bestand liegt dann vor, wenn die Willensfreiheit des P<strong>at</strong>ienten mißachtet wird und demnach ist<br />
ein Arzt, der einen P<strong>at</strong>ienten gegen seinen Willen behandelt, strafbar.<br />
Dies ist Ihnen als Ärzten vermutlich bekannt, vielleicht nicht ganz so klar ist auf den ersten Blick, daß eine rechtswirksame<br />
Einwilligung des P<strong>at</strong>ienten eine entsprechende Aufklärung voraussetzt, wodurch die Verletzung der Aufklärungspflicht - eine<br />
der häufigsten Ursachen für Zivilrechtsstreitigkeiten - plötzlich eine strafrechtliche Komponente erhält. Die Verletzung der<br />
Aufklärungspflicht als solches ist strafrechtlich irrelevant, da - wie bereits gesagt - nur der Behandlungsfehler im weitesten<br />
Sinne zu einer fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung führen kann.<br />
Man kann sich allerdings durch die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 110 StGB strafbar machen, ein Faktum, das<br />
vielleicht nicht so allgemein bekannt ist und worauf ich Sie daher gesondert hinweisen will, wobei ich Ihnen n<strong>at</strong>ürlich den<br />
Stehs<strong>at</strong>z zur Aufklärungspflicht nicht verheimlichen bzw. in Erinnerung rufen will: "Je dringender die Behandlung, umso weniger<br />
strenge Anforderungen sind an die Einwilligung zu stellen."
Am einen Ende der Skala sind somit kosmetische Oper<strong>at</strong>ionen mit maximaler Aufklärungspflicht, am anderen die Eingriffe bei<br />
einem bewußtlos eingelieferten Schwerverletzten nach einem Verkehrsunfall mit dem Erfordernis von sofortigen Maßnahmen<br />
zur Lebensrettung.<br />
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang aber auch aus zivilrechtlicher Sicht, daß die Aufklärung auch unter Berücksichtigung<br />
der psychischen Auswirkungen auf den P<strong>at</strong>ienten zu erfolgen h<strong>at</strong> und eine vollständige Aufklärung unter Umständen mehr<br />
schaden als nützen kann, nämlich dann, wenn der P<strong>at</strong>ient die Einwilligung zur Behandlung aufgrund der Aufklärung nicht erteilt.<br />
Dessen ungeachtet ist der Arzt verpflichtet, den P<strong>at</strong>ienten darüber vollständig zu informieren, was er vorh<strong>at</strong>, lediglich die<br />
Gründe, warum eine Maßnahme sein muß, darf er dem P<strong>at</strong>ienten, vor allem bei terminalen Erkrankungen, vorenthalten, man<br />
nennt dies das therapeutische Privileg.<br />
In diesem Zusammenhang gest<strong>at</strong>te ich mir auch den Hinweis, daß die Verweigerung der Einwilligung in eine Behandlung bei<br />
eigenberechtigten Personen, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, grundsätzlich und damit sohin auch bei Lebensgefahr<br />
zu respektieren sind.<br />
Behandelt ein Arzt dennoch, so ist dies jedenfalls rechtswidrig iS einer eigenmächtigen Heilbehandlung nach § 110 StGB, wobei<br />
der Arzt jedoch allenfalls wegen entschuldigenden Notstandes nach § 10 StGB exkulpiert sein kann. Sie wissen, daß Sie bei<br />
Minderjährigen oder nicht eigenberechtigten Personen die Einwilligung des Erziehungsberechtigten oder Sachwalters einzuholen<br />
haben.<br />
Abschließend lassen sich zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus der Judik<strong>at</strong>ur des Obersten Gerichtshofes folgende<br />
Leitsätze darlegen:<br />
1. Die Beurteilung einer objektiven Sorgfaltspflicht ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Verhalten einer gedachten<br />
Maßfigur aus dem Verkehrskreis des Täters, wobei streng auf ein ex-ante-Urteil abzustellen ist.<br />
2. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Gefährlichkeit einer Handlung ist ausschließlich auf der Grundlage derjenigen<br />
Faktoren zu beurteilen, die dem sachkundigen Beobachter bereits im Zeitpunkt der Handlungsvornahme erkennbar<br />
waren.<br />
Würde man auch erst später erkennbar werdende Umstände berücksichtigen, so würde dies die Ausübung des<br />
ärztlichen Berufes in der T<strong>at</strong> schlechthin unmöglich machen.<br />
3. Im Bereich der horizontalen Arbeitsteilung können Angehörige eines Teams grundsätzlich auf das ordnungsgemäße<br />
Verhalten der anderen vertrauen. Lediglich bei Auftreten konkreter Anhaltspunkte für ein unklares oder mehrdeutiges<br />
Verhalten eines Kollegen verliert der Vertrauensgrunds<strong>at</strong>z seine Bedeutung.<br />
Diese Grundsätze sind deshalb besonders wichtig, da - wie sich in der Praxis zeigt - nachkommende Gutachter<br />
derartige rechtliche Überlegungen außer Acht lassen und aus der Sicht eines ex-post-Betrachters glauben, Ursachen<br />
und Wirkungen vermeintlicher Fehler gewissermaßen unbedingt aufdecken zu müssen.<br />
Ausbildungsordnung<br />
1. Definition<br />
Das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin umfaßt den gesamten menschlichen Lebensbereich, die<br />
Krankheitserkennung und Krankenbehandlung sowie die Gesundheitsförderung. Die wesentlichen Aufgaben des Arztes für<br />
Allgemeinmedizin liegen daher vor allem in der p<strong>at</strong>ientenorientierten Erkennung und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,<br />
in der Vorsorge, in der Früherkennung von Krankheiten, in der ärztlichen Betreuung chronisch-kranker und alter Menschen<br />
sowie in der Erkennung und Behandlung von milieubedingten Schäden.<br />
2. Dauer<br />
Die Ausbildung beträgt im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) insgesamt zumindest drei<br />
Jahre. Zeiten des Präsenzdienstes, des Zivildienstes und des Karenzurlaubs unterbrechen die Ausbildung und sind auf den<br />
Turnus nicht anzuwenden.<br />
3. Art und Ziel<br />
Ausbildungsziel ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten jeweils zumindest in dem für die einzelnen Ausbildungsfächer<br />
angeführten Umfang. Die Ärzte in Ausbildung, d.h. die Turnusärzte, sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben<br />
entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen.<br />
4. Inhalt<br />
• Allgemeinmedizin zumindest 6 Mon<strong>at</strong>e (nach dem 31.12.1994)<br />
• Chirurgie zumindest 4 Mon<strong>at</strong>e<br />
• Frauenheilkunde/Geburtshilfe zumindest 4 Mon<strong>at</strong>e<br />
• HNO zumindest 2 Mon<strong>at</strong>e<br />
• Haut- und Geschlechtskrankheiten zumindest 2 Mon<strong>at</strong>e<br />
• Innere Medizin zumindest 12 Mon<strong>at</strong>e<br />
• Kinder- und Jugendheilkunde zumindest 4 Mon<strong>at</strong>e
• Neurologie oder<br />
• Psychi<strong>at</strong>rie zumindest 2 Mon<strong>at</strong>e<br />
Die Ausbildung kann in den meisten Fächern zu einem Teil auch in anerkannten Lehrpraxen eines entsprechenden Facharztes<br />
oder Institutes für Allgemeinmedizin oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambul<strong>at</strong>orium absolviert werden. Die Ärzte-<br />
Ausbildungsordnung führt in den §§ 6 ff jene Fähigkeiten an, die den TurnusärztInnen vermittelt werden müssen.<br />
5. Ausbildungsstätten<br />
Ausbildungsstätten sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken. Fehlen an einer Krankenanstalt bestimmte<br />
Fachabteilungen, so verliert eine Krankenanstalt dennoch nicht ihre Eigenschaft als Ausbildungsstätte, wenn die Ausbildung<br />
durch sogenannte Konsiliarärzte sichergestellt ist. An den Ausbildungsstätten muß sichergestellt sein, daß die ordnungsgemäße<br />
Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist. Ausbildungsinhalte, die nicht mit Erfolg zurückgelegt worden sind, müssen<br />
wiederholt werden können. Ebenso wesentlich ist, daß zur Erreichung des Ausbildungszieles in den Ausbildungsstätten die<br />
Ausbildung möglichst gleichmäßig auf eine entsprechende Wochenarbeitszeit verteilt werden müssen.<br />
6. Lehrpraxen<br />
Nach dem Ärztegesetz sind anerkannte Lehrpraxen die Ordin<strong>at</strong>ionen jener Ärzte f. Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen vom<br />
zuständigen Ministerium die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt f. Allgemeinmedizin oder Facharzt erteilt worden<br />
ist. Die Ausbildung kann auch bei niedergelassenen Ärzten der Allgemeinmedizin bzw. bei Fachärzten eines Sonderfachs<br />
absolviert werden. Die erforderliche Berufserfahrung h<strong>at</strong> der Lehrpraxeninhaber durch eine zumindest dreijährige freiberufliche<br />
Tätigkeit nachzuweisen; es ist also eine Anerkennung einer Praxis als Lehrpraxis notwendig. In einer anerkannten Lehrpraxis<br />
darf jeweils nur ein Turnusarzt ausgebildet werden. Die Kernarbeitszeit h<strong>at</strong> mindestens 35 Wochenstunden untertags zu<br />
umfassen; unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt jedoch Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines<br />
Kindes vereinbart werden. Der Lehrpraxisinhaber h<strong>at</strong> den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen laufend zu überprüfen. Der<br />
Lehrpraxisinhaber h<strong>at</strong> den in seiner Lehrpraxis beschäftigten Turnusarzt halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer<br />
bekanntzugeben.<br />
7. Lehrambul<strong>at</strong>orien<br />
Hiebei handelt es sich um für die Ausbildung von Turnusärzten anerkannte Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger<br />
Ambul<strong>at</strong>orien. Die Anerkennung eines Ambul<strong>at</strong>oriums als Lehrambul<strong>at</strong>orium ist abhängig u.a. von der appar<strong>at</strong>iven Ausst<strong>at</strong>tung<br />
und der Anzahl ausbildender Ärzte. In der Bewilligung des Ministeriums ist jedenfalls auch die Anzahl der Ausbildungsstellen<br />
anzugeben, die nicht überschritten werden darf. Ansonsten gelten dieselben Bedingungen wie bei den Lehrpraxen.<br />
8. Was sind Rasterzeugnisse?<br />
Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxeninhaber haben über Verlangen des Turnusarztes nach Zurücklegung der<br />
jeweiligen Mindestausbildungszeit unverzüglich entsprechende Rasterzeugnisse auszustellen und dem Turnusarzt Gelegenheit<br />
zu geben, den Empfang derselben schriftlich zu bestätigen.<br />
Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz<br />
Kurzfassung<br />
Inkrafttreten, örtlicher Geltungsbereich<br />
Das mit 1.1.1997 in Kraft getretene Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz ( KA-AZG) gilt für alle öffentlichen und priv<strong>at</strong>en<br />
Spitäler, Ambul<strong>at</strong>orien, Kuranstalten und San<strong>at</strong>orien.<br />
Persönlicher Geltungsbereich<br />
Dieses Bundesgesetz findet Anwendung für alle Ärzte (Fachärzte, praktische Ärzte, Turnusärzte) sowie für leitende Ärzte, denen<br />
keine maßgeblichen Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen worden sind.<br />
Begriffsbestimmungen im Sinne des KA-AZG ist<br />
• Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepause<br />
• Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden<br />
• Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag<br />
Vereinbarung über die Wochenarbeitszeit<br />
Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, daß die<br />
Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Sonntag bis einschließlich Samstag ist. Diese Regelung tritt erst<br />
mit 1.1.2000 in Kraft<br />
Betriebsvereinbarung<br />
Solange keine Betriebsvereinbarung (in öffentlichen Spitälern: Vereinbarung mit der<br />
Personalvertretung) über verlängerte Dienste vorliegen, gelten folgende Arbeitszeitgrenzen:<br />
Grenzen der Normalarbeitszeit<br />
Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines<br />
Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten und in den einzelnen<br />
Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten.<br />
Vereinbarung über verlängerte Dienste bzw. über Dauer des Durchrechnungszeitraumes<br />
Wird eine Betriebsvereinbarung bzw. eine Vereinbarung mit der Personalvertretung über verlängerte Dienste abgeschlossen<br />
bzw. die Dauer des Durchrechnungszeitraumes festgesetzt, so kann dies nur im Einvernehmen mit dem Betriebsr<strong>at</strong> und<br />
gewählten Spitalsärztevertreter im priv<strong>at</strong>en Spital bzw. der Personalvertretung und einem gewählten Spitalsärztevertreter im<br />
öffentlichen Spital erfolgen.<br />
Grenzen der Arbeitszeit bei verlängerten Diensten
Verlängerte Dienste dürfen nur eingerichtet werden, wenn der einzelne Arzt nicht durchgehend in Anspruch genommen wird;<br />
die Grenzen der Gesamtarbeitszeit bei verlängerten Diensten betragen:<br />
Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 (26) Wochen im Durchschnitt 60 Stunden<br />
nicht überschreiten.<br />
Bei verlängerten Diensten darf die Arbeitszeit unter der Woche 32 Stunden nicht überschreiten. Dh., daß im Anschluß an einen<br />
24-Stunden-Dienst, ein Hauptdienst von maximal 8 Stunden angeschlossen werden kann.<br />
Bei einem verlängerten Dienst, der an einem Samstag vormittag beginnt, darf die Arbeitszeit 49 Stunden (48 Stunden und 1<br />
Std Dienstübergabe) nicht überschreiten. Dh. bei einer Kernarbeitszeit von 8.00 bis 13.00 Uhr ist ein durchgehender<br />
Wochenenddienst der an einem Samstag vormittag beginnt (z.B. Sa 8.00 Uhr) nur bis zum Montag 9.00 Uhr möglich.<br />
Mit 1.1.2000 tritt folgende Regelung in Kraft: Bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines<br />
Tages vor einem Feiertag beginnt, darf die Arbeitszeit 49 Stunden nicht überschreiten.<br />
Stufenweiser Abbau der verlängerten Dienste:<br />
Ab 1.1.1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im<br />
Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Mon<strong>at</strong> geleistet werden. Diese Höchstanzahl vermindert sich<br />
- ab dem 1.1.2001 auf acht und<br />
- ab dem 1.1.2004 auf sechs verlängerte Dienste.<br />
Für die Berechnung zählt eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte Dienste.<br />
Überstunden (dieser Abs<strong>at</strong>z gilt nur für Priv<strong>at</strong>spitäler)<br />
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit acht Stunden oder die Wochenarbeitszeit 40 Stunden übersteigt, soweit<br />
nicht durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. Für Überstundenarbeit gebührt ein Zuschlag von 50vH.<br />
Der Berechnung dieses Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Für die<br />
öffentlichen Spitäler findet diese Regelung keine Anwendung, hier sind das Beamtendienstrechtsgesetz bzw. die Wiener<br />
Vertragsbedienstetenordnung zu beachten.<br />
Ruhepausen<br />
Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30<br />
Min. zu unterbrechen.<br />
Ruhezeiten<br />
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes ist den Ärzten eine ununterbrochene<br />
Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. zB. nach 5 Stunden Tagesarbeitszeit 11 Stunden Ruhezeit.<br />
Die Ruhezeit ist um 4 Std zu verlängern, wenn die Tagesarbeitszeit zw. 8 und 13 Std beträgt. z.B. nach einer 9stündigen<br />
Tagesarbeitzeit 15 Stunden Ruhezeit<br />
Bei verlängerten Diensten ist innerhalb der nächsten 17 Kalenderwochen eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der<br />
verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen h<strong>at</strong>, mindestens jedoch jeweils um 11 Stunden zu verlängern.<br />
Z.B. nach einem 32 Stundendienst (32-13+11=30) beträgt die Ruhezeit innerhalb der nächsten 17 Kalenderwochen 30<br />
Stunden, davon sind 11 Stunden ununterbrochen sofort zu konsumieren, die restliche Ruhezeit kann innerhalb der<br />
darauffolgenden 17 Kalenderwochen genommen werden.<br />
Ausnahmen<br />
Die Schutzbestimmungen des KA-AZG finden keine Anwendung, wenn in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen (zB.<br />
Verkehrsunfälle, N<strong>at</strong>urk<strong>at</strong>astrophen, Transplant<strong>at</strong>ionen) die Betreuung von P<strong>at</strong>ienten nicht unterbrochen werden kann.<br />
Durch Betriebsvereinbarungen (Betriebsr<strong>at</strong> und gewählter Spitalärztevertreter) oder im Einvernehmen mit der<br />
Personalvertretung und dem gewählten Spitalsärztevertreter können unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehende<br />
(=nicht regelmäßig) Ausnahmen von den verlängerten Diensten festgelegt werden.<br />
Dabei ist sicherzustellen, daß keinem Arzt/Ärztin Nachteile daraus entstehen ,daß er /sie generell oder im Einzelfall nicht bereit<br />
ist, solche zusätzliche Arbeitszeit zu leisten.<br />
Der Dienstgeber h<strong>at</strong> eine Arbeitszeitverlängerung ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem<br />
zuständigen Arbeitsinspektor<strong>at</strong> schriftlich anzuzeigen.<br />
Auflage-, Aushang-, und Aufzeichnungspflicht des KA-AZG trifft den Dienstgeber.<br />
Strafbestimmungen<br />
Verstoß gegen das KA-AZG wird im Bereich der Priv<strong>at</strong>spitäler mit einer Verwaltungsstrafe (bis 30.000 ATS, im<br />
Wiederholungsfalle bis 50.000 ATS) sanktioniert. sanktioniert, im öffentlichen Bereich ergeht eine Anzeige an das<br />
Wissenschaftsministerium (AKH) bzw. an das Amt der Wiener Landesregierung (Gemeinde Wien Spitäler).<br />
Übergangsbestimmungen<br />
Mit 1.1.97 ist das KA-AZG in Kraft getreten.<br />
Um den Krankenanstalten den Übergang zur Anwendung des KA-AZG zu erleichtern, dürfen bis Ende 1999 die<br />
Wochenarbeitszeit und die höchstzulässige Anzahl verlängerter Dienste im notwendigen Ausmaß überschritten werden, wenn<br />
dem Spitalserhalter trotz erfolgter Ausschreibung die Abdeckung der nötigen Personalkapazitäten durch Neueinstellungen nicht<br />
gelingt.<br />
Krankenanstalten - Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)<br />
Gliederung ABSCHNITT 1<br />
Geltungsbereich § 1 ABSCHNITT 2<br />
Arbeitszeit<br />
Begriffsbestimmungen § 2<br />
Arbeitszeit § 3<br />
Verlängerter Dienst § 4
Überstundenarbeit § 5ABSCHNITT 2a<br />
Nachtarbeit<br />
Definitionen § 5a<br />
Untersuchungen § 5b<br />
Versetzung § 5c<br />
Recht auf Inform<strong>at</strong>ion § 5d<br />
ABSCHNITT 3<br />
Ruhepausen und Ruhezeiten<br />
Ruhepausen § 6<br />
Tägliche Ruhezeit § 7ABSCHNITT 4<br />
Ausnahmen<br />
Außergewöhnliche Fälle § 8ABSCHNITT 5<br />
Sonstige Vorschriften<br />
Auflagepflicht § 9<br />
Aushangpflicht § 10<br />
Aufzeichnungspflicht § 11<br />
Strafbestimmungen § 12ABSCHNITT 6<br />
Schlußbestimmungen<br />
Weitergelten von Regelungen § 13<br />
Verweisungen § 14<br />
Inkrafttreten und Vollziehung § 15 ABSCHNITT 1<br />
Geltungsbereich<br />
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in<br />
1. Allgemeinen Krankenanstalten,<br />
2. Sonderkrankenanstalten,<br />
3. Heimen für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen,<br />
4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer<br />
Pflegebedürfen,<br />
5. Gebäranstalten und Entbindungsheimen,<br />
6. San<strong>at</strong>orien,<br />
7. selbständigen Ambul<strong>at</strong>orien insbesondere Röntgeninstituten und Zahnambul<strong>at</strong>orien,<br />
8. Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder<br />
entwöhnungsbedürftigterRechtsbrecher/innen bestimmt sind,<br />
9. Krankenabteilungen in Justizanstalten und<br />
10.Kuranstalten<br />
als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst<br />
zurAufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.<br />
(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten<br />
1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169,<br />
2. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß GesundheitsundKrankenpflegegesetz,<br />
BGBl. I Nr. 108/1997,<br />
3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz,<br />
BGBl.Nr. 460/1992,<br />
4. Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die<br />
Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTFSHD-<br />
G), BGBl. Nr. 102/1961,<br />
5. Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,<br />
6. Hebammen gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,<br />
7. Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sowie Kardiotechniker/Innen in<br />
Ausbildunggemäß Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998,<br />
8. Gesundheitspsychologen/Gesundheitspsychologinnen und<br />
klinischePsychologen/Psychologinnen sowie Psychologen/Psychologinnen im Rahmen<br />
desErwerbs praktischer fachlicher Kompetenz gemäß Psychologengesetz, BGBl.<br />
Nr.360/1990,<br />
9. Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowiePsychotherapeuten/Psychotherapeutinnen<br />
in Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
10. Apothekenleiter/innen gemäß § 37 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, sowie<br />
andere vertretungsberechtigte Apotheker/innen in Anstaltsapotheken gemäß § 3a des<br />
Apothekengesetzes,<br />
11. Sanitäter/Sanitäterinnen sowie Sanitäter/Sanitäterinnen in Ausbildung gemäß<br />
Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002,<br />
12. medizinische Masseure/Masseurinnen sowie medizinische Masseure/Masseurinnen<br />
inAusbildung und Heilmasseure/Heilmasseurinnen sowie Heilmasseure/Heilmasseurinnenin<br />
Ausbildung gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr.169/2002.(3)<br />
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für leitende Dienstnehmer/innen, denen<br />
maßgeblicheFührungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.(4) Dieses Bundesgesetz<br />
gilt weiters nicht für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, fürdie das Bundesgesetz<br />
über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987,BGBl. Nr. 599,<br />
gilt. ABSCHNITT 2<br />
Arbeitszeit<br />
Begriffsbestimmungen<br />
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:1. Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die<br />
Ruhepausen;<br />
2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24<br />
Stunden;<br />
3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich<br />
Sonntag.<br />
Arbeitszeit<br />
§ 3. (1) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nichtanderes bestimmt wird.(2) Die<br />
Wochenarbeitszeit darf<br />
1. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48<br />
Stunden und<br />
2. in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten,<br />
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis<br />
bei der Arbeitszeitgestaltung h<strong>at</strong> das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das<br />
Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw.<br />
Z 2 bis 12), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.(4) Der<br />
Durchrechnungszeitraum gemäß §4 Abs. 1, 4 und 5 kann durch Betriebsvereinbarung (Abs. 3)<br />
auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.(5) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine<br />
Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können<br />
Regelungen gemäß Abs. 4 im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.<br />
Verlängerter Dienst<br />
§ 4 (1) Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch<br />
Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen<br />
Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerte Dienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit<br />
zulässig, als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes<br />
von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet.(2) In<br />
Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine<br />
Personalvertretung eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den Voraussetzungen<br />
des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden.(3) Wurden in<br />
einer Krankenanstalt, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen ein<br />
Betriebsr<strong>at</strong> eingerichtet ist, verlängerte Dienste gemäß Abs. 1 für Dienstnehmer/innen
zugelassen, die in einem priv<strong>at</strong>rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind verlängerte Dienste<br />
im selben Ausmaß auch für Dienstnehmer/innen zulässig, die in einem öffentlich-rechtlichen<br />
Dienstverhältnis stehen.6(4) Bei verlängerten Diensten darf<br />
1. die Arbeitszeit der<br />
a) Ärzte/Ärztinnen,<br />
b) Apotheker/innen gemäß § 1 Abs 2 Z 10 und<br />
c) pharmazeutische Hilfskräfte gemäß § 5 Abs 2 des Apothekengesetzes, soweit diese unter §<br />
1 Abs 1 letzter Halbs<strong>at</strong>z fallen, 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag<br />
eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden,<br />
2. die Arbeitszeit der übrigen Dienstnehmer/innen 25 Stunden,,<br />
3. die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im<br />
Durchschnitt 60 Stunden und<br />
4. die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht<br />
überschreiten.(5) Ab 1. Jänner 1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17<br />
Wochen im Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Mon<strong>at</strong> gemäß Abs. 1<br />
geleistet werden. Diese Höchstanzahl vermindert sich<br />
1. ab dem 1. Jänner 2001 auf acht verlängerte Dienste und<br />
2. ab dem 1. Jänner 2004 auf sechs verlängerte Dienste. Durch Betriebsvereinbarung oder im<br />
Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass bis zu acht verlängerte<br />
Dienste zulässig sind. Abs. 3 ist anzuwenden. Für die Berechnung zählt eine durchgehende<br />
Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte Dienste.(6) Durch<br />
Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt<br />
werden, dass abweichend von § 2 Z 3 als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines<br />
anderen Zeitraumes von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss<br />
einheitlich für sämtliche Dienstnehmer/innen einer Organis<strong>at</strong>ionseinheit, die verlängerte<br />
Dienste leisten, getroffen werden. Abs. 3 ist anzuwenden.<br />
Überstundenarbeit<br />
§ 5. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit acht Stunden bzw. bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit<br />
innerhalb der Woche neun Stunden oder die Wochenarbeitszeit 40 Stunden übersteigt, soweit<br />
nicht durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. Für<br />
Krankenanstalten, für die mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf<br />
Arbeitergeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann, können abweichende<br />
Regelungen durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.(2) Dienstnehmer/innen dürfen<br />
außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu Überstundenarbeit nur herangezogen<br />
werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmer/innen der<br />
Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.(3) Für Überstundenarbeit gebührt ein Zuschlag von<br />
50 vH. Der Berechnung dieses Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende<br />
Normallohn zugrunde zu legen.(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Dienstnehmer/innen, die in<br />
einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. Dienstrechtliche Regelungen in<br />
Bundesgesetzen oder Landesgesetzen bleiben unberührt. ABSCHNITT 2a<br />
Nachtarbeit<br />
Definitionen§ 5a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.(2)<br />
Nachtdienstnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Dienstnehmer/innen, die<br />
1. regelmäßig oder<br />
2. sofern durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung nicht<br />
anderes vorgesehen wird, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht<br />
mindestens drei Stunden arbeiten.
Untersuchungen<br />
§ 5b. (1) Der/die Nachtdienstnehmer/in h<strong>at</strong> Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51<br />
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder gleichartigen<br />
österreichischen Rechtsvorschriften, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in<br />
Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als<br />
Nachtdienstnehmer/in in jährlichen Abständen.(2) Abweichend von § 5a Abs. 1 und 2 gelten<br />
für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:<br />
1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;<br />
2. Nachtdienstnehmer/innen sind Dienstnehmer/innen, die regelmäßig oder in mindestens 30<br />
Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.<br />
Versetzung<br />
§ 5c. Der/die Nachtdienstnehmer/in h<strong>at</strong> auf Verlangen Anspruch gegenüber dem/der Dienstgeber/in auf Versetzung auf einen<br />
geeigneten Tagesarbeitspl<strong>at</strong>z entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn<br />
1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder<br />
2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis<br />
zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.<br />
Recht auf Inform<strong>at</strong>ion<br />
§ 5d. Der/die Dienstgeber/in h<strong>at</strong> sicherzustellen, dass Nachtdienstnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die<br />
Interessen der Nachtdienstnehmer/innen berühren, informiert werden. ABSCHNITT 3<br />
Ruhepausen und Ruhezeiten<br />
Ruhepausen<br />
§ 6. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von<br />
mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.(2) Verlängerte Dienste von mehr als 25 Stunden<br />
sind durch zwei Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.(3) Ist die<br />
Gewährung von Ruhepausen aus organis<strong>at</strong>orischen Gründen nicht möglich, so ist innerhalb<br />
der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.<br />
Tägliche Ruhezeit<br />
§ 7. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes gemäß § 4 ist den<br />
Dienstnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu<br />
gewähren.(2) Beträgt die Tagesarbeitszeit zwischen acht und 13 Stunden, ist jeweils innerhalb<br />
der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit um vier Stunden zu verlängern.(3) Bei<br />
verlängerten Diensten gemäß § 4 ist innerhalb der nächsten 17 Kalenderwochen eine Ruhezeit<br />
um jenes Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen h<strong>at</strong>, mindestens<br />
jedoch um elf Stunden zu verlängern. ABSCHNITT 4<br />
AusnahmenAußergewöhnliche Fälle<br />
§ 8. (1) In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung,<br />
wenn<br />
1. die Betreuung von P<strong>at</strong>ienten/P<strong>at</strong>ientinnen nicht unterbrochen werden kann oder<br />
2. eine sofortige Betreuung von P<strong>at</strong>ienten/P<strong>at</strong>ientinnen unbedingt erforderlich wird und durch<br />
andere organis<strong>at</strong>orische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann.(2) Weiters
finden die §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung auf Dienstnehmer/innen im Bereich des<br />
Bundesministeriums für Landesverteidigung, die<br />
1. Tätigkeiten in einem Eins<strong>at</strong>z gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl.<br />
Nr. I 146/2001, der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Eins<strong>at</strong>zes oder im Rahmen<br />
eins<strong>at</strong>zähnlicher Übungen oder<br />
2. Tätigkeiten, die im Hinblick auf die in Z 1 genannten Fälle zur Aufrechterhaltung des<br />
Dienstbetriebes unbedingt erforderlich sind, verrichten.(3) Durch Betriebsvereinbarung oder<br />
im Einvernehmen mit der Personalvertretung können vorübergehende Ausnahmen von § 4<br />
festgelegt werden, wenn<br />
1. die Wahrung von Interessen der P<strong>at</strong>ienten oder die Aufrechterhaltung des<br />
Krankenanstaltenbetriebes dies notwendig macht,<br />
2. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der<br />
Dienstnehmer/innen eingehalten werden und<br />
3. durch die erforderlichen Maßnahmen sichergestellt wird, daß keinem/r Dienstnehmer/in<br />
Nachteile daraus entstehen, daß er/sie generell oder im Einzelfall nicht bereit ist, solche<br />
zusätzliche Arbeitszeit zu leisten.(4) Der/die Dienstgeber/in h<strong>at</strong> eine Arbeitszeitverlängerung<br />
nach Abs. 3 ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem<br />
zuständigen Arbeitsinspekor<strong>at</strong> schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muß eine aktuelle Liste<br />
der von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Dienstnehmer/innen und das Ausmaß der<br />
vorgesehenen Arbeitszeit enthalten.(5) Das Arbeitsinspektor<strong>at</strong> h<strong>at</strong> auf Antrag eines/r<br />
Dienstnehmers/in, des/der Dienstgebers/in oder vom Amts wegen durch Bescheid die nach<br />
Abs. 3 vorgesehene Arbeitszeitverlängerung gänzlich oder teilweise zu verbieten, wenn<br />
1. die Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht vorliegen oder<br />
2. dies zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer/innen erforderlich<br />
ist. ABSCHNITT 5<br />
Sonstige VorschriftenAuflagepflicht<br />
§ 9. Der/die Dienstgeber/in h<strong>at</strong> im Betrieb bzw. in der Dienststelle an geeigneter, für den/die Dienstnehmer/in leicht zugänglicher<br />
Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen oder den Dienstnehmer/innen mittels<br />
eines sonstigen D<strong>at</strong>enträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische<br />
D<strong>at</strong>enverarbeitung oder durch geeignete Telekommunik<strong>at</strong>ionsmittel zugänglich zu machen.<br />
Aushangpflicht<br />
§ 10. Der/die Dienstgeber/in h<strong>at</strong> in jeder Organis<strong>at</strong>ionseinheit an geeigneter, für die Dienstnehmer/innen leicht zugänglicher<br />
Stelle einen Aushang über die Diensteinteilung gut sichtbar anzubringen oder den<br />
Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen D<strong>at</strong>enträgers samt Ablesevorrichtung, durch<br />
geeignete elektronische D<strong>at</strong>enverarbeitung oder durch geeignete Telekommunik<strong>at</strong>ionsmittel<br />
zugänglich zu machen.<br />
Aufzeichnungspflicht<br />
§ 11. (1) Der/die Dienstgeber/in h<strong>at</strong> zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in<br />
der Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.(2) Der/die<br />
Dienstgeber/in h<strong>at</strong> die Vornahme von Arbeiten gemäß § 8 Abs. 1 gesondert aufzuzeichnen.(3)<br />
Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 Abs. 1<br />
und 2 entfällt, wenn<br />
1. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung<br />
a) Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
) es dem/der Dienstnehmer/in überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumesdie<br />
Ruhepausen zu nehmen, und<br />
2. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung keine<br />
längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehen sind und<br />
3. von dieser Vereinbarung oder vom getroffenen Einvernehmen nicht abgewichen wird.<br />
Strafbestimmungen<br />
§ 12. (1) Dienstgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die<br />
1. Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen,<br />
2. Ruhepausen gemäß § 6 nicht gewähren,<br />
3. die Ruhezeit gemäß § 7 nicht gewähren<br />
4. die Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 verletzen,<br />
5. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 5b Abs. 1 verletzt,<br />
sind, sofern die T<strong>at</strong> nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der<br />
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im<br />
Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden,<br />
wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht<br />
bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches<br />
Organ, so h<strong>at</strong> sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine<br />
Anzeige an das oberste Organ dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht<br />
(Art. 20 Abs 1 erster S<strong>at</strong>z des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die<br />
Aufsichtsbehörde zu erst<strong>at</strong>ten. ABSCHNITT 6<br />
SchlußbestimmungenWeitergelten von Regelungen<br />
§ 13. Für die Dienstnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Gesetzen,<br />
Kollektivverträgen, Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen oder in sonstigen<br />
Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.<br />
Verweisungen<br />
§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung<br />
anzuwenden.<br />
Inkrafttreten und Vollziehung<br />
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.(2) Ist in einer Krankenanstalt die Einhaltung des § 4<br />
Abs. 4 Z 3 und 4 ab 1. Jänner 1997 oder des § 4 Abs. 5 ab 1. Jänner 1998 nicht möglich, da<br />
die erforderliche Zahl von Dienstnehmer/innen nachweislich trotz Ausschreibung im<br />
jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des<br />
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht,<br />
sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 im dadurch erforderlichen Ausmaß längere<br />
Wochenarbeitszeit als nach § 4 Abs. 4 Z 3 und 4 und eine höhere Anzahl von verlängerten<br />
Diensten als nach § 4 Abs. 5, höchstens jedoch nach dem Stand vom Dezember 1996,<br />
zulässig. Die Dienstgeber/innen sind verpflichtet, die Voraussetzungen zur Einhaltung dieser<br />
Bestimmungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 herzustellen.(2a) §§ 1 Abs. 2 und 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.(2b) §<br />
1 Abs 2 Z 1 und 10, § 3 Abs 3 und § 4 Abs 4 Z 1 und Abs 6 in der Fassung des<br />
Bundesgesetzes BGBl I Nr 88/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2c) § 12 Abs. 1 in der<br />
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2d) § 1<br />
Abs. 2 Z 9 bis 11 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 30/2002 treten mit 1. Juli<br />
2002 in Kraft.(2e) Die §§ 5a, 5b, 5c, 5d, 9, 10 und 12 Abs. 1 in der Fassung des<br />
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft.(2f) § 1 Abs. 2 Z 11<br />
und 12 sowie § 3 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003,<br />
jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002<br />
folgenden Mon<strong>at</strong>sersten, in Kraft.1(2f)2 Die §§ 4 Abs. 5 und 6 sowie 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.<br />
146/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes<br />
sind betraut:<br />
1. für Dienstverhältnisse zum Bund der/die Bundeskanzler/in, in Angelegenheiten, die nur den<br />
Wirkungsbereich eines Bundesministers/einer Bundesministerin betreffen, diese/r<br />
Bundesminister/in; soweit der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist, jeweils im<br />
Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit und Soziales,<br />
2. für andere Dienstverhältnisse der/die Bundesminister/in für Arbeit und Soziales.1 Anmerkung:<br />
Die Kundmachung des BGBl I 2002/169 erfolgte am 23. 12. 2002.<br />
2 Anmerkung: Die Abschnittsbeizeichnung „(2f)“ wurde - offensichtlich irrtümlich - zweimal vergeben.