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Rechtliche Grundlagen ÄK - Grafino.at

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<strong>Rechtliche</strong> <strong>Grundlagen</strong><br />

1. Verschwiegenheitspflicht<br />

Gilt auch für den Turnusarzt und umfaßt alles, was Sie im Zusammenhang mit einer ärztlichen Tätigkeit über einen P<strong>at</strong>ienten<br />

erfahren (auch Priv<strong>at</strong>angelegenheiten).<br />

1.1. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, wenn:<br />

• der P<strong>at</strong>ient Sie von der Verschwiegenheitspflicht entbunden h<strong>at</strong>.<br />

• die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen<br />

Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.<br />

• nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldepflicht besteht. Ist vor allem bei Geschlechtskrankheiten oder Epidemien<br />

der Fall.<br />

• Sozialversicherungsträger anfragen (bei Sonderklassep<strong>at</strong>ienten stimmt der P<strong>at</strong>ient bei Vertragsabschluß zu 99% der<br />

Übermittlung von Gesundheitsd<strong>at</strong>en an die Versicherung zu, sodaß dies ein Ausnahmegrund nach Punkt 1 wäre).<br />

2. Umfang der turnusärztlichen Tätigkeit<br />

Der Turnusarzt darf wie jeder andere Arzt ärztlich, d.h. unmittelbar am Menschen tätig werden. Er unterliegt allerdings der<br />

Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte.<br />

Es kann nicht generell gesagt werden, wie weit Anleitung und Aufsicht reicht, vielmehr ist dies im Einzelfall zu prüfen, wobei der<br />

t<strong>at</strong>sächliche Eins<strong>at</strong>z im Ermessen der ausbildenden Ärzte steht.<br />

2.1. Folgende Kriterien sind dafür maßgebend:<br />

• Was kann der Turnusarzt bereits?<br />

• Was muß er bei diesem P<strong>at</strong>ienten können?<br />

• Auch, kann die Aufsicht fach- oder bereichsspezifisch unterschiedlich sein (höhere Aufsichtsintensität bei<br />

Anästhesisten, Chirurgen, Gynäkologen).<br />

• Liegen krankenanstaltsrechtliche Organis<strong>at</strong>ionsvorschriften vor, die den Turnusarzt vorübergehend ohne Aufsicht<br />

eines Facharztes tätig werden lassen?<br />

Klarzustellen ist, daß Aufsicht ungleich Draufsicht ist, d.h. der ausbildende Arzt muß nicht immer 'daneben stehen', sollte aber<br />

jederzeit verfügbar sein:<br />

Daraus ergibt sich, daß der Turnusarzt sehr wohl bestimmte Tätigkeiten eigenverantwortlich ausüben darf, d.h. aber auch, daß<br />

der Turnusarzt dafür verantwortlich ist, wenn er diese nicht lege artis durchführt. Deshalb ist auch eine<br />

Berufshaftpflichtversicherung für Turnusärzte dringend anzur<strong>at</strong>en.<br />

3. Nacht- und Wochenenddienste durch Turnusärzte<br />

An sich ist die Leistung von Nacht- und Wochenenddiensten durch Turnusärzte im Ärztegesetz vorgesehen. Es ist aber<br />

festzuhalten, daß die selbständige Leistung von Nacht- und Wochenenddiensten durch Turnusärzte ohne gleichzeitige Präsenz<br />

eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes im Anstaltsbereich unzulässig ist (Rufbereitschaft genügt nicht,<br />

Ausnahme: Krankenanstaltsrechtliche Organis<strong>at</strong>ionsvorschriften lassen dies zu.). In Fachabteilungen muß der aufsichtsführende<br />

Arzt überdies selbst Facharzt des entsprechenden Sonderfaches sein. Sofern diese rechtlichen Anforderungen mangels<br />

ausreichender Facharztstellen nicht erfüllbar ist, liegt die Verantwortung für die gesetzeswidrigen Diensteinteilungen nicht bei<br />

den Anstaltsärzten, sondern beim Anstaltsträger.<br />

4. Steuer<br />

Turnusärzte werden in dieser Hinsicht als normale Angestellte behandelt, sodaß die Lohnsteuer vom Dienstgeber abzuführen<br />

ist.<br />

Eine Ausnahme kann nur für Klassep<strong>at</strong>ienten entstehen, dabei gibt es zwei Fälle, die unterschieden werden müssen:<br />

• Wenn über die Gebührenverrechnung der jeweiligen Krankenanstalt abgerechnet wird und die Krankenanstalt im<br />

eigenen Namen von Versicherung oder P<strong>at</strong>ient die entsprechenden Behandlungskosten verlangt, so sind dies<br />

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die normal der Lohnsteuer unterliegen (so wird es in den meisten Spitälern<br />

gehandhabt).<br />

• In allen anderen Fällen wären die Klassegelder Einkünfte aus selbständiger Arbeit und würden der Einkommensteuer<br />

und Ums<strong>at</strong>zsteuer unterliegen, sodaß der Arzt diese selbst versteuern müßte.<br />

Die Aufteilung der Klassegelder zwischen Abteilungs- und Institutsvorständen (nur diese sind eigentlich honorarberechtigt) und<br />

den nachgeordneten Ärzten (das sind auch Turnusärzte) wird von Abteilung zu Abteilung intern geregelt, wobei der Anteil der<br />

nachgeordneten Ärzte mindestens 40% des Honorars ausmachen muß.<br />

5. Umgang mit dem nichtärztlichen Personal<br />

Dieses darf nur unter Anordnung und ständiger Aufsicht von Ärzten dem Arzt helfen, seinen Beruf auszuüben, d.h. nur in<br />

Situ<strong>at</strong>ionen, wo es um die unmittelbare Behandlung von P<strong>at</strong>ienten geht, bedarf es ständiger Aufsicht, in allen anderen<br />

Bereichen bedarf es keiner Aufsicht (vor allem bei der Pflege).<br />

Im Sinne der kollegialen Führung heißt das grundsätzlich, gleichrangige Teamarbeit zwischen Ärzten und nichtärztlichem<br />

Personal. Die oben genannte ständige Aufsicht tritt nur bei unmittelbarer Behandlung ein und für den Turnusarzt nur dann,<br />

wenn er aufgrund seiner Ausbildung diese Behandlung eigenverantwortlich durchführen darf.<br />

6. Arbeitsrechtliche Vorschriften für Turnusärzte<br />

Turnusärzte können verschiedenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterworfen sein, je nachdem, ob sie einen<br />

Ausbildungspl<strong>at</strong>z bei der Gemeinde Wien (dienstrechtliche Vorschriften der Gemeinde Wien), der Universität Wien<br />

(dienstrechtliche Vorschriften des Bundes) oder in einer Priv<strong>at</strong>krankenanstalt (allgemeine Vorschriften, die für alle in priv<strong>at</strong>en<br />

Institutionen angestellten Personen gelten) haben.


Die Unterschiede sind nicht gravierend, jedoch ist festzustellen, daß grundsätzlich das Dienstrecht der Gemeinde Wien und das<br />

Dienstrecht des Bundes für den Turnusarzt vorteilhafter sind.<br />

6.1. Für alle Turnusärzte gilt jedoch:<br />

• daß 35 Wochenstunden, aufgeteilt auf 5 Tage in der Woche, samt Nacht- und Wochenenddienst, zu leisten sind;<br />

• es grundsätzlich keine Möglichkeit gibt, gekündigt zu werden, da Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit unkündbar<br />

sind. Eine Möglichkeit, das Dienstverhältnis zu beenden, besteht nur in der Entlassung aus wichtigem Grund.<br />

• Wichtige Gründe sind (diese unterscheiden sich nur sehr unwesentlich) z.B. Tätlichkeiten gegenüber dem Dienstgeber<br />

oder Mitbeschäftigten, mehrmaliges unerlaubes Fernbleiben vom Dienst und ähnliches.<br />

• Der Urlaub beträgt 5 Wochen pro Jahr.<br />

6.2. Unterschiedlich ist vor allem:<br />

• die Bezahlung (verschiedene Zulagen)<br />

• die Pflichtversicherung<br />

7. Bundesheer<br />

Grundsätzlich können Turnusärzte einen Aufschub bis zum ersten Oktober des Jahres, in dem sie den 30. Geburtstag feiern,<br />

beantragen.<br />

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Ärzte, die nur einen sechsmon<strong>at</strong>igen Präsenzdienst geleistet haben und danach zu<br />

Kaderübungen einberufen werden, um eine Befreiung von diesen anzusuchen. Die Entscheidung, ob einem solchen<br />

Befreiungsgesuch st<strong>at</strong>tgegeben wird, fällt in einer Kommission, in der auch die Ärztekammer für Wien vertreten ist.<br />

Für eine eventuelle Anrechenbarkeit eines Dienstes beim Bundesheer ist es unbedingt nötig, daß die Tätigkeit auf einer für die<br />

Ausbildung zum Turnus anrechenbaren Stelle versehen wird, deren es vor allem im Heeresspital einige gibt.<br />

8. Anrechenbarkeit von Gastarzttätigkeiten<br />

Dies ist zur Zeit zwar formaljuridisch fast kaum möglich, etwaige Gesuche sollten aber bei Zweifeln dennoch gestellt werden.<br />

9. Mutterschutz<br />

Obwohl Turnusärztinnen verschiedenen Arbeitsrechtsordnungen unterliegen, sind die wesentlichen Regelungen betreffend den<br />

Mutterschutz für alle gleich:<br />

• Acht Wochen vor und acht Wochen nach (Kaiserschnitt, Mehrlingsgeburten: 12 Wochen) der Geburt absolutes<br />

Beschäftigungsverbot.<br />

• Vorsicht bei Arbeiten im Strahlenbereich und bei P<strong>at</strong>ienten mit hoher Infektionsgefahr, da eine Gefährdung des<br />

Kindes unbedingt ausgeschlossen werden muß. Kann dies nicht garantiert werden, darf die Arbeit keineswegs<br />

verrichtet werden (diese Regelung ist abteilungsspezifisch zu betrachten).<br />

• Werdende und stillende Mütter dürfen von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden.<br />

• An sich verboten ist Feiertags- und Sonntagsarbeit, ebenso ist eine Überschreitung einer 40 Stunden-Woche nicht<br />

erlaubt. Trotzdem geleistete Dienste müssen jedenfalls vom Arbeitgeber bezahlt werden (das gilt auch für sonst,<br />

abgesehen von der Schwangerschaft, geleistete Überstunden).<br />

• Dienst während der Schwangerschaft wird grundsätzlich auf den Turnus angerechnet.<br />

• Bei Karenz nach der Geburt ist ein Ansuchen um Unterbrechung der Turnusausbildung nicht erforderlich.<br />

• Die Mutterschutzseit (8 Wochen vor und nach der Geburt) werden auf den Turnus angerechnet.<br />

Darüber hinaus ist jedenfalls eine etwaige Schwangerschaft sofort dem Vorgesetzen bzw. dem Dienstgeber mitzuteilen, da man<br />

sonst aller Rechte, die sich aufgrund der Schwangerschaft ergeben, verlustig wird.<br />

10. Rechtshilfe<br />

Die Gewährung einer Rechtshilfe durch die Ärztekammer ist eine Serviceleistung, die gerade dem einzelnen Arzt in schwierigen<br />

Situ<strong>at</strong>ionen helfen kann.<br />

Sinn der Rechtshilfe ist es, dem einzelnen Arzt, falls ein etwaiges Urteil für einen großen Teil der Kollegenschaft interessant ist,<br />

das Prozeßrisiko abzunehmen, indem man finanzielle Unterstützung zur Klagsführung gewährt.<br />

Rechtshilfe durch die Ärztekammer wird allerdings nur in den Fällen gewährt, in denen das Erkenntnis für eine größere Zahl von<br />

Ärzten von Bedeutung ist.<br />

11. Bluttransfusion - ärztliche Aufklärungspflicht<br />

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß Bluttransfusionen aus juridischer Sicht einer Oper<strong>at</strong>ion gleichzuhalten sind, sodaß in beiden<br />

Fällen vor der Vornahme des 'Eingriffs' die Einwilligung des P<strong>at</strong>ienten eingeholt werden muß.<br />

Dieser kann aber nur rechtmäßig einwilligen, wenn er vorher über den 'Eingriff' aufgeklärt wurde.<br />

Die Nichtaufklärung kann daher, auch wenn die Transfusion lege artis erfolgt und trotzdem Folgeerscheinungen auftreten, zur<br />

zivilrechtlichen (Schadeners<strong>at</strong>z) und eventuell strafrechtlichen Haftung des Arztes führen.<br />

11.1. Nicht aufgeklärt werden muß<br />

• im Notfall<br />

• bei Kontaktschwierigkeiten und Verständnislosigkeit des P<strong>at</strong>ienten<br />

11.2. Wer muß aufgeklärt werden?<br />

Grundsätzlich der P<strong>at</strong>ient selbst, sofern er älter alt 19 Jahre alt ist. Bei Jugendlichen, die noch nicht 19 Jahre alt sind, muß der<br />

gesetzliche Vertreter (meist die Eltern) aufgeklärt werden und zustimmen, wobei Personen ab 18 Jahren Bluttransfusionen<br />

verweigern können. Zur Klarstellung sei gesagt, daß auch jugendliche P<strong>at</strong>ienten, soferne sie die nötige Einsichtsfähigkeit<br />

(Faustregel 16 Jahre) besitzen, jedenfalls mitaufzuklären sind.<br />

11.3. Wie weit muß aufgeklärt werden?<br />

Diese Frage ist im Einzelfall zu klären. Fest steht, daß die Aufklärung nur so weit gehen darf, soweit dies dem P<strong>at</strong>ienten in<br />

seinem Krankheitsstadium zumutbar ist und aufgrund der Aufklärung keine Verschlechterung des P<strong>at</strong>ientenbefindens zu<br />

befürchten ist.<br />

11.4. Was ist bei der Bluttransfusion zu beachten?


In Österreich gibt es derzeit keine gesetzlichen Regelungen, wie bei einer Bluttransfusion lege artis vorzugehen ist. Jedoch ist<br />

anzur<strong>at</strong>en, ausländische Vorschriften zu beachten, da diese in einem gerichtlichen Verfahren als Maßstab herangezogen werden<br />

könnten.<br />

Diese bestimmen, daß außer bei Notfällen (weniger als 15 Minuten Zeit), ein Drei-Stufen-Test (Salin-Milieu, Albumin-Milieu,<br />

indir. Coombs-Test) vor Vornahme der Transfusion zu machen ist. Der Bed-Side-Test ist nur zum letzten Check vorgesehen.<br />

Sollte also ohne vorherigen Drei-Stufen-Test ein Transfusionszwischenfall eintreten, so haftet der Arzt - auch trotz etwaiger<br />

vorheriger Aufklärung - da die Transfusion nicht lege artis durchgeführt wurde.<br />

Tätigkeitsprofil Turnusärzte<br />

TURNUSÄRZTETÄTIGKEITSPROFIL - Österreichische Ärztezeitung 9/00<br />

Die in den Krankenanstalten anfallenden Tätigkeiten werden für das Turnusärzte-Tätigkeitsprofil in<br />

ärztliche Tätigkeiten des Turnusarztes,<br />

delegierbare ärztliche Tätigkeiten und<br />

nicht turnusärztliche Tätigkeiten eingeteilt.<br />

Ärztliche Tätigkeiten<br />

• Miteinbeziehung in den st<strong>at</strong>ionären Ablauf und somit volle Teilnahme an allen p<strong>at</strong>ientenbelogenen<br />

Entscheidungsfindungsprolessen, dazu zählt als Hauptpunkt eine verpflichtende Teilnahme an Hauptvisiten wie auch<br />

die Teilnahme an allen p<strong>at</strong>ientenbelogenen Besprechungen (z.B. Morgen- und Röntgenbesprechungen)<br />

• Ermöglichung der Präsent<strong>at</strong>ion der von ihm betreuten P<strong>at</strong>ienten im Rahmen der täglichen Abteilungsbesprechung<br />

• Führung von P<strong>at</strong>ienten, zum Beispiel unter fachärztlicher Aufsicht<br />

• Aufnahme, Anamnese und klinische Untersuchung des P<strong>at</strong>ienten<br />

• Assistenz bei Oper<strong>at</strong>ionen<br />

• Erstbeurteilung und Erste-Hilfe-Maßnahmen bei vitalen Notfällen<br />

• Legen von arteriellen Zugängen, Verabreichung von chemotherapeutika und Blutprodukten und alle übrigen im<br />

Rahmen der Ausbildung erlernten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen<br />

• Ärztliche Dokument<strong>at</strong>ion (Arztbrief, Mitarbeit bei der Organis<strong>at</strong>ion und Dokument<strong>at</strong>ion medizinischer Abläufe, jedoch<br />

keine Codierung und elektronische Erfassung ambulanter Leistungen)<br />

• Miteinbeziehung in den ambulanten Ablauf nach erfolgter Anleitung<br />

• Ermöglichung der Teilnahme an den jeweiligen diagnostischen und therapeutischen Eingriffen - auch<br />

fächerübergreifend<br />

Delegierbare ärztliche Tätigkeiten<br />

Folgende ärztliche Tätigkeiten können innerhalb der Ausbildungsstätte im Routinefall nach ärztlicher Anordnung dem gehobenen<br />

Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege übertragen werden.<br />

• Verabreichung von i.v. Medik<strong>at</strong>ion in Infusionsform<br />

• Verabreichung von i.m. Injektionen und Subkutaninjektionen<br />

• Legen von Dauerk<strong>at</strong>hetern und Magensonden<br />

• Absaugungen im Mund- und Rachenraum<br />

• Klammern- und Nahtentfernung<br />

• Anlegen, Abnehmen und die Korrektur von Gipsverbänden<br />

• Legen peripherer venöser Zugänge<br />

Nicht turnusärztliche Tätigkeiten<br />

Die Durchführung folgender Tätigkeiten obliegt innerhalb der Ausbildungsstätte im Routinefall dem gehobenen Dienst für<br />

Gesundheits- und Krankenpflege beziehungsweise dem jeweils zuständigen nichtärztlichen Personal<br />

• Pflege und Dokument<strong>at</strong>ion von Venenkanülen, von harnableitenden K<strong>at</strong>hetern, Magensonden, PEG-Sonden,<br />

zentralvenösen und epiduralen K<strong>at</strong>hetern<br />

• Blutabnahme aus der Vene<br />

• Spülen von Infusionsleitungen und Abhängen von Infusionen<br />

• Beschriften sowie Bekleben von Blutröhrchen, das Einordnen von Befunden<br />

• Durchführung einfacher laborchemischer Befunderhebungen<br />

• Fiebermessung<br />

• Puls- und Blutdruckmessung<br />

• EKG-Schreiben<br />

• Zubereitung von Medikamenten, Infusionslösungen, Chemotherapeutika<br />

• Terminvereinbarungen, Befundabfragungen und Arztbriefanforderungen können nur in jenen Fällen Aufgaben des<br />

Turnusarztes sein, in denen eine persönliche ärztliche Kontaktaufnahme notwendig ist. Ansonsten ist für derartige<br />

Tätigkeiten anderes geeignetes Krankenhauspersonal heranzuziehen. Das Gleiche gilt für administr<strong>at</strong>iv<br />

organis<strong>at</strong>orische Tätigkeiten.


Darüber hinaus sei die Begleitung von Sekundärtransporten eine ärztliche Tätigkeit, die den zur selbstständigen<br />

Berufsausübung befugten Ärzten vorbehalten ist, und daher keine turnusärztliche Tätigkeit.<br />

TURNUSÄRZTETÄTIGKEITSPROFIL - Ärztekammer Steiermark 2/99<br />

(grundsätzliche Aufgaben und Funktionen von Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin)<br />

Gemäß § 9 Ärztegesetz 1998 bzw. den Bestimmungen der Ärzteausbildungsordnung haben die Träger der anerkannten<br />

Ausbildungsstätten in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin<br />

vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu<br />

sorgen. Die Turnusärzte sind dabei mit dem Ziel der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für<br />

Allgemeinmedizin auszubilden.<br />

Die Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Turnusärzte) sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben<br />

entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen.<br />

Die Ausbildung h<strong>at</strong> begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten, sowie für den Erwerb psychosom<strong>at</strong>ischpsychosozialer<br />

Kompetenz, insbesondere hinsichtlich der Gesprächsführung mit P<strong>at</strong>ienten zu sorgen.<br />

Daraus ist für die Tätigkeit der Turnusärzte folgendes abzuleiten:<br />

(Soweit in diesen Ausführungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf<br />

Frauen und Männer in gleicher Weise)<br />

1. Der Turnusarzt h<strong>at</strong> das Recht auf Vermittlung der in der Ärzteausbildungsordnung und in den jeweiligen Rasterzeugnissen<br />

vorgesehenen Ausbildungsinhalte. Er ist dementsprechend primär ausbildungsrelevant einzusetzen und zu arztfremden<br />

Tätigkeiten nicht heranzuziehen.<br />

Der Turnusarzt h<strong>at</strong> die Pflicht, die ihm zugewiesenen ärztlichen Tätigkeiten mit vollem Eins<strong>at</strong>z und der seinem Ausbildungsstand<br />

entsprechenden Qualität zu erfüllen. Er h<strong>at</strong> im Sinne des Teamgedankens auch Tätigkeiten zu übernehmen, die im folgenden<br />

nicht direkt erwähnt sind, wenn diese sich aus der Notwendigkeit der medizinisch-ärztlichen P<strong>at</strong>ientenbetreuung ergeben.<br />

Der Turnusarzt h<strong>at</strong> weiters die Pflicht, sein Handeln am Leitbild und an den Str<strong>at</strong>egischen Hauptaussagen des<br />

Krankenhausträgers zu orientieren.<br />

2. Als ärztliche Tätigkeiten des Turnusarztes sind exemplarisch anzuführen:<br />

• Ambulanztätigkeit<br />

• Aufnahme, Durchuntersuchung und Ber<strong>at</strong>ung des P<strong>at</strong>ienten<br />

• Assistenz bei Oper<strong>at</strong>ionen<br />

• Erstbeurteilung und Erste-Hilfe-Maßnahmen bei vitalen Notfällen<br />

• Anlegen von venösen und arteriellen Zugängen<br />

• Ärztliche Dokument<strong>at</strong>ion (Arztbrief, Codierung, Krankengeschichte),<br />

• Mitarbeit bei der Organis<strong>at</strong>ion und Dokument<strong>at</strong>ion allgemeiner medizinischer Abläufe (z.B. Einführung von<br />

Krankenhausinform<strong>at</strong>ionssystemen)<br />

3. Die Teilnahme an Hauptvisiten ist verpflichtend zu ermöglichen und der Turnusarzt h<strong>at</strong> daran teilzunehmen. Ebenfalls sollten<br />

regelmäßig hausinterne Fortbildungsveranstaltungen angeboten werden.<br />

4. Die Teilnahme an Besprechungen, deren Inhalt das Procedere im Hinblick auf die medizinische P<strong>at</strong>ientenversorgung ist, ist<br />

den Turnusärzten zu ermöglichen.<br />

5. Dem Turnusarzt ist die Möglichkeit der Präsent<strong>at</strong>ion der von ihm betreuten P<strong>at</strong>ienten im Rahmen der täglichen<br />

Abteilungsbesprechung zu geben.<br />

6. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist dem Turnusarzt im Hinblick auf die Ausbildung zum Arzt für<br />

Allgemeinmedizin zu ermöglichen, wobei hinsichtlich der Urlaubsgewährung auf abteilungsorganis<strong>at</strong>orische Gegebenheiten<br />

Bedacht zu nehmen ist.<br />

7. Das erstmalige Verabreichen von i.m.- und i.v.-Injektionen sowie das Legen von i.v.-Zugängen obliegt den Ärzten. Das<br />

weitere und wiederholte Verabreichen derselben i.v.-Medikamente in Infusionsform bzw. von i.v.- und<br />

i.m.-Injektionen, das Verabreichen von s.c.-Injektionen, das Spülen von peripheren Leitungen und das Abhängen von<br />

Infusionen kann von den Ärzten an das diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonal delegiert werden. Das Vorbereiten<br />

von Infusionen und Injektionen ist im Routinebetrieb nicht Aufgabe der Turnusärzte.<br />

8. Der Turnusarzt h<strong>at</strong> eine entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsstand zunehmende (vom ausbildenden<br />

eigenverantwortlichen Arzt abgeleitete) Anordnungsverantwortung gegenüber dem Pflegepersonal im Sinne der Bestimmungen<br />

des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.<br />

9. Das Beschriften sowie das Bekleben von Blutröhrchen, das Einordnen von Befunden, Puls- und RR-Messungen, EKG-<br />

Schreiben und pflegerische Tätigkeiten am P<strong>at</strong>ienten sind nicht als ärztliche Aufgaben zu betrachten.<br />

10. Es ist unzulässig, den Turnusarzt mit dem Mischen von Zytost<strong>at</strong>ika zu beauftragen (siehe Stellungnahme Fachabteilung<br />

VIII/B/10 BMAGS)<br />

11. Terminvereinbarungen, Befundabfragungen und Arztbriefanforderungen können nur in jenen Fällen Aufgabe des<br />

Turnusarztes sein, in denen eine persönliche ärztliche Kontaktnahme notwendig ist. Ansonsten ist für derartige<br />

Tätigkeiten anderes geeignetes Krankenhauspersonal heranzuziehen.<br />

Das gleiche gilt für administr<strong>at</strong>ivorganis<strong>at</strong>orische Tätigkeiten, wie z.B. Dienstleistungen, die dem Hol- und Bringdienst obliegen,<br />

Aushebung alter Krankengeschichten udgl.<br />

12. Sekundärtransporte sind nur durch selbständig berufsbefugte Ärzte und Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt gemäß des<br />

Ausbildungsstandes zu begleiten (inkl. im LKH-Gelände Graz).<br />

Graz, am 4. Februar 1999<br />

Haftung<br />

1.) Was bedeutet Haftung<br />

Haftung bedeutet Verantwortlichkeit und die Folgen für einen Schaden zu tragen, der schuldhaft verursacht, objektiv<br />

vorhersehbar und potentiell abwendbar war.<br />

2.) Unterschied zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung


Strafrechtliche Haftung bedeutet, daß der Arzt ein derartiges - im Strafgesetzbuch geregeltes - Fehlverhalten gesetzt h<strong>at</strong>,<br />

welches zu einem Strafprozeß und möglicherweise zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führt.<br />

Zivilrechtliche Haftung bedeutet, daß der Arzt für sein Fehlverhalten zur Leistung von Schadeners<strong>at</strong>z verurteilt wird.<br />

Die zivilrechtliche Haftung ist im Gegens<strong>at</strong>z zur strafrechtlichen Haftung mit einer Ärztehaftpflichtversicherung abdeckbar.<br />

Es gibt weder eine gesetzliche noch eine standesrechtliche Verpflichtung zum Abschluß einer Ärztehaftpflichtversicherung. Es ist<br />

aber unbedingt anzur<strong>at</strong>en, eine solche Versicherung abzuschließen.<br />

3.) Voraussetzungen der zivilrechtlichen Haftung<br />

a) Eintritt eines Schadens:<br />

Unter Schaden versteht das ABGB in § 1293 jeden Nachteil, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt<br />

worden ist.<br />

Das ABGB kennt insofern einen differenzierten Schadensbegriff, als Art und Umfang der Ers<strong>at</strong>zpflicht einerseits vom<br />

Entstehungsgrund (Vertrag bzw. unerlaubte Handlung), andererseits aber auch vom Grad des Verschuldens des Schädigers<br />

abhängig ist.<br />

Im Arzthaftungsrecht ist die zentrale Norm § 1325 ABGB, nach welcher bei Körperverletzung der Schädiger die Heilungskosten,<br />

den Verdienstentgang (inklusive künftig entgehenden Verdienst) und Schmerzensgeld zu leisten h<strong>at</strong>. Daneben kann gem. §<br />

1326 ABGB bei Eintreten einer Verunstaltung und dadurch bedingter Verhinderung des besseren Fortkommens eine<br />

Entschädigung begehrt werden.<br />

H<strong>at</strong> der verantwortliche Arzt oder der Krankenhausträger den Tod des P<strong>at</strong>ienten zu verantworten, stehen nach § 1327 ABGB<br />

nicht nur die damit anfallenden Kosten (Begräbnis), sondern den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen auch Unterhalt zu.<br />

b) Kausalität zwischen Schaden und schädigendem Ereignis:<br />

Eine Schadenszufügung ist dann kausal, wenn die Handlung oder Unterlassung des Schädigers nicht weggedacht werden kann,<br />

ohne daß nicht gleichzeitig auch der Schaden entfallen würde. Das schädigende Ereignis ist somit eine "conditio sine qua non",<br />

also eine notwendige Bedingung für den eingetretenen Schaden. Wenn das rechtswidrige Verhalten in einer Unterlassung<br />

besteht, dann ist es nur dann kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten Handlung den Eintritt des Erfolges verhindert, oder<br />

doch weniger wahrscheinlich gemacht hätte.<br />

Es kann aber auch unklare Verursachungszusammenhänge geben. Dann geht der OGH von einer Schadensteilung aus:<br />

OGH 7.11.1995, 4 Ob 554/95-JBl 1996, 181: - "Perin<strong>at</strong>ale Asphyxie"<br />

Der Kläger wies bei seiner Geburt eine perin<strong>at</strong>ale Asphyxie auf. Dadurch kam es zu Hirnblutungen und in der Folge zu<br />

cerebralen Anfällen mit BNS-Krämpfen, weiters zu schweren psychomental-motorischen Entwicklungsrückständen. Der Kläger<br />

wird zudem lebenslang blind sein.<br />

Als Ursachen dafür kommen entweder eine schwere Plazentainsuffizienz der Mutter oder die zweifach straffe<br />

Nabelschnurumschlingung bei der Geburt des Klägers in Frage.<br />

Die Mutter, die schon bei einer früheren Geburt an Plazentainsuffizienz gelitten h<strong>at</strong>te, wurde nur kurzzeitig st<strong>at</strong>ionär<br />

aufgenommen. Sie wurde auch nicht, wie üblich bei solchen Risikoschwangerschaften, mehrfach täglich mittels CTG untersucht,<br />

sondern nur ein einziges Mal. Außerdem wurden ihre p<strong>at</strong>hologischen Befunde nicht aufbewahrt, sondern vernichtet. Hinzu<br />

kommt, dass sie ein einziges Mal vom Oberarzt untersucht und viel zu früh entlassen wurde.<br />

Der Kläger verlangt 1,5 Millionen Schilling Schmerzengeld.<br />

Der OGH führt aus:<br />

2. Den Spitalsärzten sind eine Reihe von Fehlern anzulasten. Unsicher ist allerdings, ob ihr Fehlverhalten für den<br />

eingetretenen Schaden beim Kläger ursächlich war.<br />

3. Ursächlich könnte auch die straffe Nabelschnurumschlingung sein, die der Kläger als "Zufall" selbst zu vertreten<br />

hätte. Es liegt somit ein Fall der Konkurrenz von Behandlungsfehlern und Zufall vor.<br />

4. Der OGH folgt der Lehre Bydlinski`s und Koziol`s, die in solchen Fällen den Schaden nach dem Grad der<br />

Wahrscheinlichkeit zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten aufteilen. Der OGH hält diese Aufteilung für ein<br />

Gebot der Gerechtigkeit. Andernfalls würde der Schaden bei einer ganz geringfügigen größeren oder kleineren<br />

Überzeugung von der Ursächlichkeit des einen oder anderen Grundes dem Schädiger oder dem Geschädigten allein<br />

auferlegt werden. Die Aufteilung nach der Wahrscheinlichkeit führe im gegenständlichen Fall zu einer Teilung 50 : 50.<br />

c) Rechtswidrigkeit des Verhaltens:<br />

Rechtswidrig ist ein Verhalten, das entweder gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten (§<br />

1295 Abs.2 ABGB) verstößt. Diese Gebote und Verbote ergeben sich aus konkreten Verhaltensnormen (Schutzgesetze), aus<br />

dem Schutz absoluter Rechte, aus Rechtsgeschäften (z.B. Verträgen) oder aus dem vor- und nachvertraglichen Kontakt.<br />

Im Bereich der Arzthaftung ist vor allem der Schutz absoluter Rechte, insbesondere des Rechts auf körperliche Integrität, von<br />

maßgeblicher Bedeutung.<br />

d) Verschulden muß vorliegen (Vors<strong>at</strong>z oder Fahrlässigkeit):


Schuldhaft ist ein Verhalten, wenn dieses vermieden hätte werden sollen und auch vermieden hätte werden können. Ob dieser<br />

Vorwurf berechtigt ist, hängt von den persönlichen Eigenschaften des Schädigers ab. Rechtswidriges Verhalten darf ihm nur<br />

dann vorgeworfen werden, wenn er nach seinen subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens<br />

zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten.<br />

Nach den §§1294, 1297 und 1299 ABGB ist allerdings ein objektiver Maßstab anzulegen, soweit der Grad der Aufmerksamkeit,<br />

des Fleißes und - im Bereich der Arzthaftung - der erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu beurteilen ist.<br />

§ 1294 ABGB unterscheidet zwischen Vors<strong>at</strong>z, wenn dem Schädiger die Rechtswidrigkeit bewußt ist, er den schädlichen Erfolg<br />

vorhersieht und seinen Eintritt billigt, und Fahrlässigkeit, wenn der Schädiger die gehörige Sorgfalt außer Acht läßt.<br />

Man unterscheidet zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit.<br />

Von leichter Fahrlässigkeit spricht man dann, wenn das Verhalten auf einen Fehler beruht, der gelegentlich auch einem<br />

sorgfältigen Menschen unterläuft.<br />

Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, daß sie einem ordentlichen Menschen in<br />

dieser Situ<strong>at</strong>ion keinesfalls unterläuft.<br />

Es geht also bei der Fahrlässigkeit um die Sorgfaltspflicht, die auch in § 49 Ärztegesetz als Berufspflicht des Arztes genannt ist.<br />

Im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht ist auch noch auf § 1299 ABGB zu verweisen.<br />

§ 1299 ABGB<br />

"Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennt; oder wer ohne Not freiwillig<br />

ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt<br />

dadurch zu erkennen, daß er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er<br />

muß daher den Mangel derselben vertreten."<br />

Der Sorgfaltsmaßstab, der dem § 1299 ABGB unterstehenden Berufsgruppen - insbesondere der Ärzte - ist im Vergleich zu<br />

sonstigen Personen insofern strenger, als die Ärzte auf Grund besonderer Kenntnisse Tätigkeiten ausführen, die mit besonderen<br />

Gefahren verbunden sind. Es handelt sich somit um einen sog. "gefahrengeneigten Beruf".<br />

Während sich der allgemeine Sorgfaltsmaßstab des § 1297 ABGB an den gewöhnlichen Fähigkeiten des " ordentlichen<br />

Durchschnittsmenschen " orientiert, muß nach § 1299 ABGB für außergewöhnlichen Fleiß bzw. außergewöhnlichen Kenntnisse<br />

eingestanden werden. Entscheidend dabei ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe, was bedeutet, daß<br />

innerhalb dieser Berufsgruppe die Fähigkeiten des durchschnittlichen Fachmannes aus dem jeweiligen Fachgebiet maßgebend<br />

sind.<br />

Es wird also zur Beurteilung, ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt, der Durchschnittsarzt als Vergleich herangezogen.<br />

Dazu folgendes OGH-Urteil:<br />

OGH 16.3.1989, 8 Ob 525, 526/88 - SZ 62/53: "Feuchtwarze"<br />

Der Kläger litt an einer stecknadelgroßen Feuchtwarze auf der Penisspitze. Der zweitbeklagte Urologe stellte eine Harnröhren -<br />

entzündung, einen Wasserbruch und eine Prost<strong>at</strong>itis fest. Da der Zweitbeklagte auf Urlaub gehen wollte, nahm er die Oper<strong>at</strong>ion<br />

vor, obwohl die Entzündung noch nicht abgeklungen war. Der Urologe entfernte dabei die Feuchtwarze mit einer Nadelelektrode<br />

und koagulierte die verletzten Blutgefässe. Da er noch eine zweite kleine Feuchtwarze entdeckte, reserzierte er diese.<br />

Der P<strong>at</strong>ient h<strong>at</strong>te im Anschluß daran große Schmerzen und konnte nicht urinieren. Nach sechsmaligen Versuchen konnte ein<br />

besonders dünner K<strong>at</strong>heder gesetzt werden, der große Schmerzen verursachte, aber den Urin nicht abfließen ließ. Der Kläger<br />

wurde zu früh entlassen, der Urologe fuhr auf Urlaub ohne einen Vertreter zu nennen. Der Kläger bekam 39° Fieber, sein Glied<br />

wurde ein "eitriger blutiger Klumpen". Er musste ins LKH eingeliefert und mehrfach operiert werden. Er wird künftig zu keinem<br />

Geschlechtsverkehr mehr in der Lage sein. Er klagte die Krankenanstalt, an der er operiert wurde und den Urologen.<br />

Der OGH führte aus:<br />

2. Eine Behandlung muß entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen<br />

Kunst erfolgen. Ein Arzt handelt dann nicht fahrlässig, wenn die von ihm gewählte Behandlungsmethode einer Praxis<br />

entspricht, die von angesehenen, mit dieser Methode vertrauten Medizinern anerkannt ist, selbst wenn ebenfalls<br />

kompetente Kollegen eine andere Methode bevorzugt hätten.<br />

3. Anders wäre es, wenn ein gewichtiger Teil der medizinischen Wissenschaft und Praxis eine bislang akzeptierte<br />

Behandlungsmethode für bedenklich halten würde.<br />

4. Der Kläger muß das Entstehen seines Gesundheitsschadens durch das Verhalten des Arztes überwiegend im Sinne<br />

eines hohen Grades wahrscheinlich machen.<br />

5. Der ärztliche Gutachter h<strong>at</strong>te im vorliegenden Fall festgestellt, dass man Feuchtwarzen "primär" koagulieren müsse<br />

und "eher nicht" reserzieren dürfe. Außerdem sei die frühe Entlassung "ungünstig" gewesen und man hätte den<br />

P<strong>at</strong>ienten nachher noch "anschauen müssen". Alle diese Aussagen waren dem OGH zuwenig eindeutig. Er verlangte<br />

eine Ergänzung des Gutachtens.<br />

4.) Wie ist die Haftung im Team geregelt bzw. verteilt<br />

Grundsätzlich haftet der Arzt auch für sein Personal, wobei die Rechtsgrundlage dafür § 1313a ABGB ist:<br />

"Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der<br />

Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes".<br />

Die Haftungsfrage wird besonders augenfällig bei der in der modernen Medizin vorherrschenden Arbeitsteilung. Hier gilt der


Vertrauensgrunds<strong>at</strong>z, also das Aufeinander-Verlassen-Können.<br />

Man unterscheidet<br />

a) die horizontale Arbeitsteilung unter Mitarbeitern mit gleichem Ausbildungsgrad (etwa mehrere an einer Oper<strong>at</strong>ion beteiligte<br />

Fachärzte) und<br />

b) vertikale Arbeitsteilung (beispielsweise FA f.Chirurgie auf der einen, Oper<strong>at</strong>ionsschwester auf der anderen Seite).<br />

Im Bereich der horizontalen Arbeitsteilung können Angehörige eines Teams grundsätzlich auf das ordnungsgemäße Verhalten<br />

der anderen vertrauen. Ein Anästhesist kann daher auf die Richtigkeit der internistischen OP-Freigabe vertrauen.<br />

Wenn allerdings ein Angehöriger eines Teams von gleichrangigen Mitarbeitern auf Grund konkreter Umstände des Einzelfalls<br />

das Verhalten eines Kollegen als unklar oder zweideutig erkennt, so verliert der Vertrauensgrunds<strong>at</strong>z seine Bedeutung. Der<br />

Anästhesist, der im EKG unklare Abweichungen erkennt, darf dann nicht auf den kardialen Befund des Internisten vertrauen.<br />

Im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung kommt dem Vertrauensgrunds<strong>at</strong>z eine wesentlich geringere Bedeutung zu. Angehörige<br />

verschiedener Verkehrskreise verantworten nur die ihnen jeweils obliegende Sorgfaltspflicht, wobei den Vertretern der höheren<br />

Stufen gegenüber den Angehörigen der niedrigeren Stufen Anordnungs- und Überwachungspflichten zukommen.<br />

Bei dieser Form der Arbeitsteilung ist ganz wichtig, daß dem Teamchef die Verpflichtung zukommt, sich zu vergewissern,<br />

welche Fähigkeiten, wer in dem Team besitzt, um bei allfälligen Abweichungen einzugreifen.<br />

5.) Dienstnehmerhaftpflicht<br />

Soweit Ärzte und andere Hilfspersonen als Dienstnehmer im Sinne des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes tätig werden und<br />

hieraus Schadeners<strong>at</strong>zansprüche durch den Dienstgeber erfüllt werden, gelangt für allfällige Regreßansprüche des Dienstgebers<br />

gegen den Dienstnehmer das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zur Anwendung. Danach entfällt die Haftung des Dienstnehmers<br />

bei entschuldbarer Fehlleistung und weiters besteht das richterliche Mäßigungsrecht.<br />

6.) Organis<strong>at</strong>ionsverschulden<br />

Dieser Begriff bedeutet, daß nicht nur dem Arzt die Sorgfaltspflicht für seine ärztliche Tätigkeit zukommt, sondern auch dem<br />

Spitalsträger. Dieser h<strong>at</strong> die personelle und ausst<strong>at</strong>tungsmäßige Infrastruktur so zu gestalten, daß vorhersehbare<br />

Krankheitsfälle behandelt werden können.<br />

"(1) Der ärztliche Dienst muß so eingerichtet sein, daß<br />

§ 8 KAG<br />

1. ärztliche Hilfe in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar ist;<br />

2. in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt eine Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommenden Sonderfächer<br />

gegeben ist;<br />

3. in Schwerpunktkrankenanstalten jedenfalls in Abteilungen und Organis<strong>at</strong>ionseinheiten für Anästhesiologie und<br />

Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Psychi<strong>at</strong>rie und<br />

Unfallchirurgie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend ist; im übrigen kann im Nachtsowie<br />

vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in<br />

Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn st<strong>at</strong>t dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist;<br />

4. in Standardkrankenanstalten im Nacht- und Wochenend- und Feiertagsdienst jederzeit eine sofortige notfallmedizinische<br />

Versorgung durch einen in der Krankenanstalt anwesenden Facharzt aus den Sonderfächern Anästhesiologie und<br />

Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin oder Unfallchirurgie gewährleistet ist sowie eine Rufbereitschaft von<br />

Fachärzten der jeweiligen sonst in Betracht kommenden Sonderfächer gegeben ist; im übrigen müssen auch in<br />

Standardkrankenanstalten Fachärzte der in Betracht kommenden Sonderfächer in der Anstalt dauernd anwesend sein;<br />

5. in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambul<strong>at</strong>orien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte<br />

ausgebildet werden, kann anstelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, daß ärztliche<br />

Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheiten die erforderliche Aufsicht über das in Betracht<br />

kommende Personal nach dem Krankenpflegegesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr.872/1992, sowie nach<br />

dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl.Nr.460/1992 idF<br />

BGBl.Nr.327/1996, gewährleistet ist;<br />

6. die in der Krankenanstalt tätigen Ärzte sich im erforderlichen Ausmaß fortbilden können;<br />

7. in Krankenanstalten bzw. Organis<strong>at</strong>ionseinheiten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambul<strong>at</strong>orien anerkannt sind, die<br />

Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist."<br />

(BGBl.1996/751)<br />

In diesem Zusammenhang ist seit 1.1.1997 auch der letzte S<strong>at</strong>z des § 2 Abs.3 Ärztegesetz zu sehen. Dieser lautet:<br />

"Sofern krankenanstaltenrechtliche Organis<strong>at</strong>ionsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können<br />

Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht<br />

eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden."<br />

(BGBl 1996/752)<br />

Diese beiden Bestimmungen des KrankenanstaltenG und ÄrzteG haben bekanntlich im vergangenen Herbst zu einiger<br />

politischer Unruhe geführt. T<strong>at</strong>sache ist jedoch, daß damit die Rufbereitschaft gesetzlich zugelassen wurde.<br />

Was bedeutet dies jetzt für das Kapitel des Organis<strong>at</strong>ionsverschuldens ?<br />

Im Anwendungsbereich der Neufassung stellt der Turnusarzt-Eins<strong>at</strong>z per se keine Schutzgesetzverletzung mehr dar. Es wird auf<br />

folgende Umstände besonders ankommen:


a.) Zum Eins<strong>at</strong>z gelangen dürfen keineswegs alle Turnusärzte, sondern nur solche, die bereits über die für den konkreten<br />

Eins<strong>at</strong>z erforderlichen entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.<br />

Setzt der Träger der Krankenanstalt Turnusärzte ein, die diesem Standard nicht entsprechen, trifft ihn nach wie vor eine<br />

Haftung wegen Organis<strong>at</strong>ionsverschuldens.<br />

Den jeweiligen, noch nicht entsprechend erfahrenen Turnusarzt wird Übernahmsfahrlässigkeit vorzuwerfen sein, wenn er<br />

sich für selbständige Tätigkeiten einsetzen läßt, denen er noch nicht gewachsen ist, außer es liegt ein Notfall vor (§1299<br />

ABGB).<br />

Man wird also in Zukunft zwischen zwei Gruppen von Turnusärzten zu unterscheiden haben, und zwar<br />

• Anfänger, die sich zum vorübergehend selbständigen Eins<strong>at</strong>z gem. § 2 Abs.3 ÄrzteG (neu) keinesfalls eignen und<br />

• Fortgeschrittene, die im Einzelfall bereits über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für den vorübergehend<br />

selbständigen Eins<strong>at</strong>z verfügen.<br />

Besonderes Augenmerk wird in diesem Zusammenhang im Rahmen der Ausbildung darauf zu legen sein, den Turnusarzt im<br />

regulären Spitalsbetrieb unter Anleitung und Aufsicht des ausbildenden Arztes vor allem mit jenen Aufgaben und<br />

Herausforderungen vertraut zu machen, die ihm im Rahmen der vorübergehend selbständigen Tätigkeit (während der Facharzt<br />

in Rufbereitschaft ist) begegnen können.<br />

Nur dann, wenn der jeweils ausbildende Arzt (der dafür die Verantwortung übernehmen muß) bestätigen kann, daß der<br />

betreffende Turnusarzt entsprechende Situ<strong>at</strong>ionen unter Anleitung und Aufsicht bereits gemeistert h<strong>at</strong>, wird man ohne<br />

Organis<strong>at</strong>ionsmangel einen solchen Turnusarzt iS des § 2 Abs.3 ÄrzteG (neu) vorübergehend selbständig einsetzen dürfen.<br />

Zur Verantwortung des ausbildenden Arztes, einen Turnusarzt für entsprechend geeignet zu erklären, kommt in jedem Fall die<br />

Eigenverantwortung des betreffenden Turnusarztes, der auch selbst beurteilen muß, ob er sich die Übernahme des<br />

entsprechenden Dienstes bereits zutraut. Wenn ein Turnusarzt, dessen Chef sich hinsichtlich der Beurteilung des<br />

Ausbildungsstandes des Turnusarztes geirrt h<strong>at</strong>, selbst weiß, daß er den Aufgaben des selbständigen Dienstes noch nicht<br />

gewachsen ist und der sich trotzdem darauf einläßt, handelt fahrlässig (Übernahmsfahrlässigkeit).<br />

a.) Verfügt der Turnusarzt über die vom Gesetz geforderten "entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten", handelt es sich also<br />

um einen Fortgeschrittenen, so h<strong>at</strong> er im Rahmen des gesetzmäßigen Eins<strong>at</strong>zes gem. § 2 Abs.3 ÄrzteG (neu)<br />

vorübergehend eine Position wie ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt - es trifft ihn in diesem<br />

Zusammenhang dann für sein Verhalten auch die volle Haftung.<br />

Es werden sich für diesen Turnusarzt insbesondere folgende Konfliktsitu<strong>at</strong>ionen ergeben:<br />

• Beurteilung der Frage, ob der Fall jedenfalls auch von ihm allein gemeistert werden kann;<br />

• Beurteilung der Frage, ob der Fall ein Zuwarten bis zum Einlangen des in Rufbereitschaft befindlichen Facharztes<br />

zuläßt (dies insbesondere unter Berücksichtigung der gegebenen Verkehrs- und Witterungsverhältnisse, insbesondere<br />

aber auch unter Bedachtnahme auf das mögliche gleichzeitige Auftreten mehrerer Notfälle);<br />

• Beurteilung der Frage, ob der Fall die sofortige Transferierung des P<strong>at</strong>ienten (oder Weiterverweisung des<br />

Aufnahmewerbers) auf eine Spezialst<strong>at</strong>ion bzw. in eine Spezialklinik erfordert;<br />

• Beurteilung der Frage, ob ein derart dringender Notfall vorliegt, der den Turnusarzt in dem Fall zwingt, auch in<br />

Bereichen tätig zu werden, für die sein Ausbildungsstand keinesfalls hinreicht, weil zur Wahrung des Wohles des<br />

P<strong>at</strong>ienten die sofortige Intervention des präsenten Turnusarztes in jedem Fall (ohne Rücksicht auf seinen<br />

Ausbildungsstand) angezeigt ist.<br />

In den ersten drei Fällen wird sich der Turnusarzt bei Fehleinschätzungen voll verantwortlich machen und unter Umständen<br />

auch Übernahmsfahrlässigkeit zu vertreten haben, z.B. wenn er sich in einem Fall, in dem ein Zuwarten bis zum Eintreffen des<br />

Facharztes objektiv vertretbar gewesen wäre, selbst ans Werk gemacht und dabei überschätzt h<strong>at</strong>.<br />

Nur bei Vorliegen des echten, dringlichen Notfalles, der eine sofortige ärztliche Intervention in jedem Fall erfordert, wird den<br />

Turnusarzt der Vorwurf, er habe sich auf ein Gebiet begeben, das er noch nicht meistern konnte, nicht treffen (arg. aus §1299<br />

ABGB "ohne Not").<br />

a.) In jedem Fall ist es meiner Meinung nach unerläßlich, im Rahmen des Abschlusses des Krankenhausaufnahme- und<br />

Behandlungsvertrages den P<strong>at</strong>ienten darüber aufzuklären, daß er sich in die Behandlung einer Krankenanstalt begibt, in der<br />

nicht rund um die Uhr sofort fachärztlicher Dienst zur Verfügung steht. Der P<strong>at</strong>ient muß auf die daraus folgenden Risken<br />

schonungslos hingewiesen werden!<br />

Zweckmäßig wäre es auch, den P<strong>at</strong>ienten vorweg auf mögliche, aus dem selbständigen Turnusarzteins<strong>at</strong>z resultierende<br />

Schadeners<strong>at</strong>zansprüche verzichten zu lassen. Ein solcher Verzicht wäre gem. §6 Abs.1 Z 9 KSCHG jedenfalls betreffend<br />

Fälle des leichten Verschuldens zulässig und wirksam.<br />

Es ist im Interesse der Turnusärzte zu fordern, daß die Träger der betreffenden Krankenanstalten die P<strong>at</strong>ienten im Zuge des<br />

Vertragsabschlusses einerseits entsprechend aufklären und andererseits dafür Sorge tragen, daß es zu den erwähnten<br />

Verzichtserklärungen kommt. Dafür bieten sich insbesondere die bei Abschluß des Krankenhausaufnahme- und<br />

Behandlungsvertrages üblicherweise verwendeten Formulare an, wobei allerdings darauf zu achten wäre, daß sich ein deutlicher<br />

Hinweis auf die Verzichtserklärung vor der Unterschrift des P<strong>at</strong>ienten findet. Die Klausel darf für den P<strong>at</strong>ienten nicht versteckt


und überraschend im Formular verborgen werden (§ 864a ABGB).<br />

7.) Aufklärungsverpflichtung<br />

"Ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten, für welches der Krankenhausträger dem P<strong>at</strong>ienten als Partner des<br />

abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften h<strong>at</strong>, liegt dann vor, wenn der Arzt nicht nach Maßgabe der ärztlichen<br />

Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in<br />

der konkreten Situ<strong>at</strong>ion vernachlässigt h<strong>at</strong>.<br />

Der mit dem Arzt oder dem Träger eines Krankenhauses abgeschlossene Behandlungsvertrag umfaßt auch die Pflicht, den<br />

P<strong>at</strong>ienten über Art und Schwere sowie über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung oder ihrer<br />

Unterlassung zu unterrichten. -<br />

Jede ärztliche Heilbehandlung, die mit einer Verletzung der körperlichen Integrität verbunden ist, ist als Körperverletzung und<br />

damit als Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes zu werten und somit rechtswidrig, weshalb erst die Zustimmung<br />

des P<strong>at</strong>ienten den rechtswidrigen Eingriff zu rechtfertigen vermag. -<br />

Auf typische Risiken einer Oper<strong>at</strong>ion ist ganz unabhängig von der prozentmäßigen st<strong>at</strong>istischen Wahrscheinlichkeit, also auch<br />

bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes, hinzuweisen. Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt<br />

bzw. den Krankenhausträger die Beweislast dafür, daß der P<strong>at</strong>ient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur<br />

Oper<strong>at</strong>ion erteilt hätte."<br />

(Dies h<strong>at</strong> der OGH in seinem Urteil vom 31.1.95 festgestellt, 4 Ob 509/95)<br />

In diesem Urteil gibt es mehrere grundsätzliche Bemerkungen, wir Juristen sprechen von Leitsätzen, die einerseits das bisher<br />

Gesagte unterstreichen bzw. wiederholen und andererseits zur Aufklärung wesentliche Aussagen treffen:<br />

a) der Behandlungsvertrag wird zwischen dem P<strong>at</strong>ienten und dem Krankenhausträger abgeschlossen.<br />

b) Ein ärztliches Fehlverhalten liegt dann vor, wenn der Arzt die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen<br />

Durchschnittsarztes vernachlässigt h<strong>at</strong>.<br />

c) Der Behandlungsvertrag umfaßt auch die Pflicht, den P<strong>at</strong>ienten aufzuklären.<br />

d) Jede ärztliche Heilbehandlung ist als Körperverletzung zu werten, und somit rechtswidrig, diese Rechtswidrigkeit wird erst<br />

durch die Zustimmung des P<strong>at</strong>ienten aufgehoben.<br />

e) Auf typische Oper<strong>at</strong>ionsrisiken ist unabhängig von der st<strong>at</strong>istischen Wahrscheinlichkeit hinzuweisen.<br />

f) Wenn nicht aufgeklärt wurde, dann kommt es zu einer Beweislastumkehr, und zwar h<strong>at</strong> der Arzt bzw. der Krankenhausträger<br />

zu beweisen, daß der P<strong>at</strong>ient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Oper<strong>at</strong>ion erteilt hätte.<br />

Die Aufklärungsverpflichtung wird, wenn man die Judik<strong>at</strong>ur des OGH verfolgt, in der Zwischenzeit zum zentralen Thema der<br />

Arzthaftung, weshalb hier zu diesem Thema noch einige Bemerkungen angebracht werden sollen:<br />

Den Arzt trifft als Teil der Heilbehandlung die Pflicht, den P<strong>at</strong>ienten über Art und Schwere sowie über die möglichen Gefahren<br />

und schädlichen Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung, sowie darüber zu unterrichten, daß daneben auch noch<br />

andere, weniger gefährliche, wenngleich vielleicht länger dauernde Behandlungsmethoden Erfolgsaussichten haben.<br />

Aufklärungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des P<strong>at</strong>ienten zur Durchführung einer ärztlichen<br />

Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem P<strong>at</strong>ienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen<br />

ist, ob er eine ärztliche Behandlung unterlassen kann.<br />

In der Praxis stellt sich immerwieder die Frage, wie weit denn die Aufklärung gehen muß. Generell kann man dazu sagen, daß<br />

einerseits das Recht des P<strong>at</strong>ienten auf Selbstbestimmung als auch auf sein Wohl gewahrt bleiben muß, und daß andererseits die<br />

vom Arzt zu erwartende Aufklärung realistischerweise erbringbar bleiben muß. Zwischen diesen beiden Gegenpolen wird sich<br />

die Aufklärung abspielen müssen, wobei es auf die jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles ankommt.<br />

Dabei wird der Grad der Verständigkeit des P<strong>at</strong>ienten und seiner seelischen Verfassung, die Art der Erkrankung und der<br />

vorgesehenen Behandlung, mögliche Risken und Komplik<strong>at</strong>ionen, aber auch mögliche altern<strong>at</strong>ive Behandlungsmethoden,<br />

ausschlaggebend sein.<br />

Nach nunmehr gesicherter Judik<strong>at</strong>ur h<strong>at</strong> sich der Arzt in erster Linie am Wohl des P<strong>at</strong>ienten zu orientieren und erst in zweiter<br />

Linie auf dessen Selbstbestimmungsrecht Bedacht zu nehmen.<br />

Noch ein weiteres Urteil des OGH möchte ich Ihnen näher bringen:<br />

Die ärztliche Aufklärungspflicht ist umso umfassender, je weniger vordringlich oder gar geboten der Eingriff aus Sicht eines<br />

vernünftigen P<strong>at</strong>ienten ist. In einem solchen Fall ist Aufklärung über mögliche Risken selbst dann geboten, wenn die<br />

nachteiligen Folgen wohl erheblich, jedoch weniger wahrscheinlich sind.<br />

Die Aufklärungspflicht ist bei Vorliegen typischer, mit der Heilbehandlung verbundener Risken verschärft. Auf sie ist auch bei<br />

Seltenheit ihres Eintritts hinzuweisen.<br />

An der Rsp, wonach den Arzt im Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht die Beweislast dafür treffe, dass der P<strong>at</strong>ient auch bei<br />

ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, wird festgehalten.<br />

OGH 23.2.1999, 4 Ob 335/98p<br />

Bei der Aufklärungsverpflichtung muß man von folgenden Kriterien ausgehen:<br />

a) Risikohäufigkeit und typisches Risiko<br />

Auf typische Risken einer Oper<strong>at</strong>ion ist unabhängig von der st<strong>at</strong>istischen Wahrscheinlichkeit immer hinzuweisen, also auch<br />

dann, wenn ihr Eintritt eher selten ist.<br />

Damit ist bei Vorliegen einer typischen Gefahr die Aufklärungsverpflichtung verschärft.


Auf objektiv unbedeutende Risken oder Nebenwirkungen braucht nur dann hingewiesen werden, wenn für den Arzt erkennbar<br />

ist, daß diese aus besonderen Gründen für den P<strong>at</strong>ienten bedeutsam sind.<br />

Aber auch das typische Risiko muß von einiger Erheblichkeit und dadurch geeignet sein, die Entscheidung des P<strong>at</strong>ienten zu<br />

beeinflussen.<br />

b) Dringlichkeit des Eingriffs<br />

Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfangreiche Aufklärung notwendig.<br />

c) Persönlichkeitsstruktur des P<strong>at</strong>ienten<br />

Wenn eine Oper<strong>at</strong>ion unbedingt geboten ist, h<strong>at</strong> der Arzt auf Grund der besonderen Persönlichkeitsstruktur seines P<strong>at</strong>ienten<br />

abzuwägen, ob er diesen durch eine zu umfangreiche Aufklärung verunsichern, und damit unter Umständen bewirken könnte,<br />

daß sich der P<strong>at</strong>ient nicht zur Oper<strong>at</strong>ion entschließt, was wiederum bedeutet, daß hier der P<strong>at</strong>ient zwar den Risken der<br />

Oper<strong>at</strong>ion und ihrer Folgen entgeht, dadurch aber die oft ungleich größeren Risken einer Unterlassung der Oper<strong>at</strong>ion auf sich<br />

nehmen muß.<br />

Schlußfolgerung:<br />

Die Aufklärung h<strong>at</strong> daher umso weniger umfassend zu sein, je notwendiger der Eingriff in die Gesundheit des P<strong>at</strong>ienten ist.<br />

d) Behandlung durch mehrere Ärzte<br />

Im Zuge der Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten trifft grundsätzlich jeden die Aufklärungspflicht. Es genügt aber eine<br />

stufenweise Aufklärung. Der behandelnde Arzt muß sich daher vergewissern, ob und inwieweit die Aufklärung durch andere<br />

Ärzte schon vorgenommen wurde.<br />

e) Revers<br />

Die bloße Unterfertigung eines Reverses ohne entsprechende Aufklärung reicht nicht aus.<br />

f) Aufklärung bei medikamentöser Behandlung<br />

Die Aufklärungsverpflichtung gilt n<strong>at</strong>ürlich nicht nur bei oper<strong>at</strong>iven Eingriffen, sondern auch bei medikamentöser<br />

Heilbehandlung. Die Aufklärungsverpflichtung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn das einzunehmende Medikament<br />

massiv in den menschlichen Organismus eingreift, oder eine echte Gesundheitsschädigung des P<strong>at</strong>ienten zur Folge haben<br />

könnte.<br />

Um seiner Aufklärungsverpflichtung nachkommen zu können, muß der Arzt über allfällige Nebenwirkungen eines Medikaments<br />

und das Vorliegen von Kontraindik<strong>at</strong>ionen unterrichtet sein. Er ist daher verpflichtet, sich anhand der Fachliter<strong>at</strong>ur auf dem<br />

laufenden zu halten und sich fortzubilden.<br />

Der bloße Verweis auf den Beipackzettel vermag nicht die ärztliche Aufklärungsverpflichtung zu ersetzen und entlastet daher<br />

den Arzt grundsätzlich nicht!<br />

8.) Dokument<strong>at</strong>ionsverpflichtung<br />

Zum Abschluß soll noch auf eine wichtige und wesentliche Verpflichtung im Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf<br />

hingewiesen werden. Es handelt sich hier um die Dokument<strong>at</strong>ionspflicht.<br />

Bis vor einiger Zeit war es gesetzlich so geregelt, daß die Führung von Krankengeschichten verpflichtend nur im Krankenhaus<br />

vorgeschrieben waren. Seit der letzten Ärztegesetz-Novelle wurde in einem neuen § 22a ÄG diese Dokument<strong>at</strong>ionsverpflichtung<br />

auch auf die anderen Bereiche ärztlicher Tätigkeit ausgedehnt.<br />

§ 51 ÄG<br />

"(1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Ber<strong>at</strong>ung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere<br />

über den Zustand der Person bei Übernahme der Ber<strong>at</strong>ung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose,<br />

den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der ber<strong>at</strong>enden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen<br />

einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen<br />

Chargen im Sinne des § 26 Abs.7 des Arzneimittelgesetzes, BGBl.Nr.158/83, erforderlichen D<strong>at</strong>en zu führen und hierüber der<br />

ber<strong>at</strong>enen oder behandelten oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu<br />

erteilen........................................................<br />

(3) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokument<strong>at</strong>ion im Sinne des Abs.1 dienlichen Unterlagen sind mindestens 10<br />

Jahre, aufzubewahren."<br />

Die Rechtsprechung h<strong>at</strong> zusätzlich festgestellt, daß der Arzt nicht nur verpflichtet ist, über den Inhalt der Krankengeschichte<br />

Auskünfte zu erteilen, sondern daß dem P<strong>at</strong>ienten auf Verlangen Kopien der Krankengeschichte herauszugeben sind.<br />

Was ist nun die Konsequenz dieser Dokument<strong>at</strong>ionspflicht ?<br />

Wenn der Arzt seine Dokument<strong>at</strong>ionspflicht verletzt, so h<strong>at</strong> dies im allfälligen Prozeß beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu<br />

führen, daß dem P<strong>at</strong>ienten eine der Schwere der Dokument<strong>at</strong>ionspflicht verletzende Beweiserleichterung zugute kommt, um<br />

auch für die Prozeßführung eine gerechtere Rollenverteilung im Arzt-P<strong>at</strong>ienten-Verhältnis zu schaffen. Diese<br />

Beweiserleichterung hilft dem P<strong>at</strong>ienten insoweit, als sie die Vermutung begründet, daß eine nicht dokumentierte Maßnahme<br />

vom Arzt nicht getroffen worden ist. Dies stellt der OGH ausdrücklich fest:<br />

"Der Arzt ist verpflichtet, den Oper<strong>at</strong>ionsverlauf zu dokumentieren. Zweck der ärztlichen Dokument<strong>at</strong>ionspflicht sind<br />

Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung; alle wesentlichen diagnostischen Ergebnisse und therapeutische<br />

Maßnahmen müssen spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnitts aufgezeichnet werden."<br />

OGH 25.1.1994, 1 Ob 532/94 - JBl 1995, 245: - "Nervus Radialis"<br />

Die Klägerin war in der Beweglichkeit des rechten Ellbogengelenkes stark beeinträchtigt. Sie stimmte daher einer oper<strong>at</strong>iven<br />

Ellbogenrevision zu. Die Oper<strong>at</strong>ion wurde von einem Facharzt in teilweiser Anwesenheit eines Professors und unter Assistenz<br />

eines Famulanten durchgeführt. Bei der verwendeten Arthotomie musste der nervus radialis mit einem Haken weggehalten<br />

werden. Die Oper<strong>at</strong>ion verlief zufriedenstellend, doch war der Nerv durch den Haken so geschädigt worden, dass ständig<br />

Lähmungen auftr<strong>at</strong>en. Es ist allerdings nicht klar, ob der Famulant oder der Professor den Haken gehalten h<strong>at</strong>ten. Die Klägerin<br />

begehrt S 250.000,-- an Schmerzensgeld.


Der OGH führt aus:<br />

2. Jeder P<strong>at</strong>ient h<strong>at</strong> Anspruch auf die nach dem Stand der Wissenschaft sichersten Maßnahmen zur Abwendung<br />

bekannter Oper<strong>at</strong>ionsgefahren (so auch SZ 62/125).<br />

3. Das Heranziehen eines Famulanten zu Assistenzleistungen bei Oper<strong>at</strong>ionen der vorliegenden Art war immer schon<br />

und ist nunmehr ausdrücklich durch § 22 ÄrzteG (jetzt § 49 ÄG) untersagt.<br />

4. Allerdings war unklar, ob der Famulant oder ein Professor den Haken gehalten h<strong>at</strong>ten. Das Berufungsgericht nahm<br />

daher an, dass die Klägerin ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei.<br />

5. Anders der OGH. Im Oper<strong>at</strong>ionsbericht scheine nur der Famulant auf, nicht aber der Professor. Oper<strong>at</strong>ionsberichte<br />

seien Dokument<strong>at</strong>ionen, die nicht nur der Gedächtnisstütze des Arztes dienen, sondern die durch den<br />

Behandlungsvertrag ausdrücklich geschuldet werden.<br />

6. Die vorliegende Lückenhaftigkeit der Dokument<strong>at</strong>ion stellt eine Sorgfaltswidrigkeit dar, die eine Beweislastumkehr<br />

rechtfertigt. Demnach gilt eine nicht dokumentierte Maßnahme als nicht vorgenommen. Da der Professor nicht<br />

aufscheint, h<strong>at</strong> er den Haken auch nicht gehalten.<br />

7. Da demnach der Famulant den Haken gehalten h<strong>at</strong>, stellt dies eine Verletzung fachgerechter Behandlung dar.<br />

Schlußfolgerung:<br />

Es kann nur ger<strong>at</strong>en werden, alle für den jeweiligen Behandlungsfall relevanten Umstände zu dokumentieren, weil sonst in<br />

einem allfälligen Haftungsprozeß der Arzt die eindeutig schlechtere Rolle h<strong>at</strong>!<br />

9.) strafrechtliche Fahrlässigkeitsdelikte<br />

a) Hier möchte ich auf die fahrlässige Körperverletzung nach § 88 StGB hinweisen:<br />

(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Mon<strong>at</strong>en oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.<br />

(2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder 1. die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender<br />

Linie verwandt oder verschwägert oder sein Eheg<strong>at</strong>te, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs.2 wie ein<br />

Angehöriger des Täters zu behandeln,<br />

2. der Täter ein Arzt, die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung der Heilkunde zugefügt worden und aus<br />

der T<strong>at</strong> keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,<br />

3. der Täter eine im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätige Person, die<br />

Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines dieser Berufe zugefügt worden und aus der T<strong>at</strong> keine<br />

Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, oder<br />

4. aus der T<strong>at</strong> keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer<br />

erfolgt, so ist der Täter nach Abs.1 nicht zu bestrafen.<br />

(3) In den im § 81 Z.1 und 2 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mon<strong>at</strong>en oder mit Geldstrafe bis<br />

zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />

(4) H<strong>at</strong> die T<strong>at</strong> eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs.1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Mon<strong>at</strong>en oder<br />

mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Z.1 und 2 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu<br />

bestrafen."<br />

b) fahrlässige Tötung nach § 80 StGB:<br />

"Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.<br />

10.) eigenmächtige Heilbehandlung<br />

§ 110 StGB<br />

" (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mon<strong>at</strong>en oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.<br />

(2) H<strong>at</strong> der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung<br />

das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs.1 nur zu bestrafen, wenn die<br />

vermeintliche Gefahr nicht bestanden h<strong>at</strong> und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§6) hätte bewußt sein<br />

können.<br />

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen."<br />

Der in § 110 StGB geregelte T<strong>at</strong>bestand liegt dann vor, wenn die Willensfreiheit des P<strong>at</strong>ienten mißachtet wird und demnach ist<br />

ein Arzt, der einen P<strong>at</strong>ienten gegen seinen Willen behandelt, strafbar.<br />

Dies ist Ihnen als Ärzten vermutlich bekannt, vielleicht nicht ganz so klar ist auf den ersten Blick, daß eine rechtswirksame<br />

Einwilligung des P<strong>at</strong>ienten eine entsprechende Aufklärung voraussetzt, wodurch die Verletzung der Aufklärungspflicht - eine<br />

der häufigsten Ursachen für Zivilrechtsstreitigkeiten - plötzlich eine strafrechtliche Komponente erhält. Die Verletzung der<br />

Aufklärungspflicht als solches ist strafrechtlich irrelevant, da - wie bereits gesagt - nur der Behandlungsfehler im weitesten<br />

Sinne zu einer fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung führen kann.<br />

Man kann sich allerdings durch die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 110 StGB strafbar machen, ein Faktum, das<br />

vielleicht nicht so allgemein bekannt ist und worauf ich Sie daher gesondert hinweisen will, wobei ich Ihnen n<strong>at</strong>ürlich den<br />

Stehs<strong>at</strong>z zur Aufklärungspflicht nicht verheimlichen bzw. in Erinnerung rufen will: "Je dringender die Behandlung, umso weniger<br />

strenge Anforderungen sind an die Einwilligung zu stellen."


Am einen Ende der Skala sind somit kosmetische Oper<strong>at</strong>ionen mit maximaler Aufklärungspflicht, am anderen die Eingriffe bei<br />

einem bewußtlos eingelieferten Schwerverletzten nach einem Verkehrsunfall mit dem Erfordernis von sofortigen Maßnahmen<br />

zur Lebensrettung.<br />

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang aber auch aus zivilrechtlicher Sicht, daß die Aufklärung auch unter Berücksichtigung<br />

der psychischen Auswirkungen auf den P<strong>at</strong>ienten zu erfolgen h<strong>at</strong> und eine vollständige Aufklärung unter Umständen mehr<br />

schaden als nützen kann, nämlich dann, wenn der P<strong>at</strong>ient die Einwilligung zur Behandlung aufgrund der Aufklärung nicht erteilt.<br />

Dessen ungeachtet ist der Arzt verpflichtet, den P<strong>at</strong>ienten darüber vollständig zu informieren, was er vorh<strong>at</strong>, lediglich die<br />

Gründe, warum eine Maßnahme sein muß, darf er dem P<strong>at</strong>ienten, vor allem bei terminalen Erkrankungen, vorenthalten, man<br />

nennt dies das therapeutische Privileg.<br />

In diesem Zusammenhang gest<strong>at</strong>te ich mir auch den Hinweis, daß die Verweigerung der Einwilligung in eine Behandlung bei<br />

eigenberechtigten Personen, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, grundsätzlich und damit sohin auch bei Lebensgefahr<br />

zu respektieren sind.<br />

Behandelt ein Arzt dennoch, so ist dies jedenfalls rechtswidrig iS einer eigenmächtigen Heilbehandlung nach § 110 StGB, wobei<br />

der Arzt jedoch allenfalls wegen entschuldigenden Notstandes nach § 10 StGB exkulpiert sein kann. Sie wissen, daß Sie bei<br />

Minderjährigen oder nicht eigenberechtigten Personen die Einwilligung des Erziehungsberechtigten oder Sachwalters einzuholen<br />

haben.<br />

Abschließend lassen sich zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus der Judik<strong>at</strong>ur des Obersten Gerichtshofes folgende<br />

Leitsätze darlegen:<br />

1. Die Beurteilung einer objektiven Sorgfaltspflicht ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Verhalten einer gedachten<br />

Maßfigur aus dem Verkehrskreis des Täters, wobei streng auf ein ex-ante-Urteil abzustellen ist.<br />

2. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Gefährlichkeit einer Handlung ist ausschließlich auf der Grundlage derjenigen<br />

Faktoren zu beurteilen, die dem sachkundigen Beobachter bereits im Zeitpunkt der Handlungsvornahme erkennbar<br />

waren.<br />

Würde man auch erst später erkennbar werdende Umstände berücksichtigen, so würde dies die Ausübung des<br />

ärztlichen Berufes in der T<strong>at</strong> schlechthin unmöglich machen.<br />

3. Im Bereich der horizontalen Arbeitsteilung können Angehörige eines Teams grundsätzlich auf das ordnungsgemäße<br />

Verhalten der anderen vertrauen. Lediglich bei Auftreten konkreter Anhaltspunkte für ein unklares oder mehrdeutiges<br />

Verhalten eines Kollegen verliert der Vertrauensgrunds<strong>at</strong>z seine Bedeutung.<br />

Diese Grundsätze sind deshalb besonders wichtig, da - wie sich in der Praxis zeigt - nachkommende Gutachter<br />

derartige rechtliche Überlegungen außer Acht lassen und aus der Sicht eines ex-post-Betrachters glauben, Ursachen<br />

und Wirkungen vermeintlicher Fehler gewissermaßen unbedingt aufdecken zu müssen.<br />

Ausbildungsordnung<br />

1. Definition<br />

Das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin umfaßt den gesamten menschlichen Lebensbereich, die<br />

Krankheitserkennung und Krankenbehandlung sowie die Gesundheitsförderung. Die wesentlichen Aufgaben des Arztes für<br />

Allgemeinmedizin liegen daher vor allem in der p<strong>at</strong>ientenorientierten Erkennung und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,<br />

in der Vorsorge, in der Früherkennung von Krankheiten, in der ärztlichen Betreuung chronisch-kranker und alter Menschen<br />

sowie in der Erkennung und Behandlung von milieubedingten Schäden.<br />

2. Dauer<br />

Die Ausbildung beträgt im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) insgesamt zumindest drei<br />

Jahre. Zeiten des Präsenzdienstes, des Zivildienstes und des Karenzurlaubs unterbrechen die Ausbildung und sind auf den<br />

Turnus nicht anzuwenden.<br />

3. Art und Ziel<br />

Ausbildungsziel ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten jeweils zumindest in dem für die einzelnen Ausbildungsfächer<br />

angeführten Umfang. Die Ärzte in Ausbildung, d.h. die Turnusärzte, sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben<br />

entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen.<br />

4. Inhalt<br />

• Allgemeinmedizin zumindest 6 Mon<strong>at</strong>e (nach dem 31.12.1994)<br />

• Chirurgie zumindest 4 Mon<strong>at</strong>e<br />

• Frauenheilkunde/Geburtshilfe zumindest 4 Mon<strong>at</strong>e<br />

• HNO zumindest 2 Mon<strong>at</strong>e<br />

• Haut- und Geschlechtskrankheiten zumindest 2 Mon<strong>at</strong>e<br />

• Innere Medizin zumindest 12 Mon<strong>at</strong>e<br />

• Kinder- und Jugendheilkunde zumindest 4 Mon<strong>at</strong>e


• Neurologie oder<br />

• Psychi<strong>at</strong>rie zumindest 2 Mon<strong>at</strong>e<br />

Die Ausbildung kann in den meisten Fächern zu einem Teil auch in anerkannten Lehrpraxen eines entsprechenden Facharztes<br />

oder Institutes für Allgemeinmedizin oder in einem entsprechend anerkannten Lehrambul<strong>at</strong>orium absolviert werden. Die Ärzte-<br />

Ausbildungsordnung führt in den §§ 6 ff jene Fähigkeiten an, die den TurnusärztInnen vermittelt werden müssen.<br />

5. Ausbildungsstätten<br />

Ausbildungsstätten sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken. Fehlen an einer Krankenanstalt bestimmte<br />

Fachabteilungen, so verliert eine Krankenanstalt dennoch nicht ihre Eigenschaft als Ausbildungsstätte, wenn die Ausbildung<br />

durch sogenannte Konsiliarärzte sichergestellt ist. An den Ausbildungsstätten muß sichergestellt sein, daß die ordnungsgemäße<br />

Ausbildung der Turnusärzte gewährleistet ist. Ausbildungsinhalte, die nicht mit Erfolg zurückgelegt worden sind, müssen<br />

wiederholt werden können. Ebenso wesentlich ist, daß zur Erreichung des Ausbildungszieles in den Ausbildungsstätten die<br />

Ausbildung möglichst gleichmäßig auf eine entsprechende Wochenarbeitszeit verteilt werden müssen.<br />

6. Lehrpraxen<br />

Nach dem Ärztegesetz sind anerkannte Lehrpraxen die Ordin<strong>at</strong>ionen jener Ärzte f. Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen vom<br />

zuständigen Ministerium die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt f. Allgemeinmedizin oder Facharzt erteilt worden<br />

ist. Die Ausbildung kann auch bei niedergelassenen Ärzten der Allgemeinmedizin bzw. bei Fachärzten eines Sonderfachs<br />

absolviert werden. Die erforderliche Berufserfahrung h<strong>at</strong> der Lehrpraxeninhaber durch eine zumindest dreijährige freiberufliche<br />

Tätigkeit nachzuweisen; es ist also eine Anerkennung einer Praxis als Lehrpraxis notwendig. In einer anerkannten Lehrpraxis<br />

darf jeweils nur ein Turnusarzt ausgebildet werden. Die Kernarbeitszeit h<strong>at</strong> mindestens 35 Wochenstunden untertags zu<br />

umfassen; unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt jedoch Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines<br />

Kindes vereinbart werden. Der Lehrpraxisinhaber h<strong>at</strong> den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen laufend zu überprüfen. Der<br />

Lehrpraxisinhaber h<strong>at</strong> den in seiner Lehrpraxis beschäftigten Turnusarzt halbjährlich der Österreichischen Ärztekammer<br />

bekanntzugeben.<br />

7. Lehrambul<strong>at</strong>orien<br />

Hiebei handelt es sich um für die Ausbildung von Turnusärzten anerkannte Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger<br />

Ambul<strong>at</strong>orien. Die Anerkennung eines Ambul<strong>at</strong>oriums als Lehrambul<strong>at</strong>orium ist abhängig u.a. von der appar<strong>at</strong>iven Ausst<strong>at</strong>tung<br />

und der Anzahl ausbildender Ärzte. In der Bewilligung des Ministeriums ist jedenfalls auch die Anzahl der Ausbildungsstellen<br />

anzugeben, die nicht überschritten werden darf. Ansonsten gelten dieselben Bedingungen wie bei den Lehrpraxen.<br />

8. Was sind Rasterzeugnisse?<br />

Die Ausbildungsverantwortlichen und Lehrpraxeninhaber haben über Verlangen des Turnusarztes nach Zurücklegung der<br />

jeweiligen Mindestausbildungszeit unverzüglich entsprechende Rasterzeugnisse auszustellen und dem Turnusarzt Gelegenheit<br />

zu geben, den Empfang derselben schriftlich zu bestätigen.<br />

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz<br />

Kurzfassung<br />

Inkrafttreten, örtlicher Geltungsbereich<br />

Das mit 1.1.1997 in Kraft getretene Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz ( KA-AZG) gilt für alle öffentlichen und priv<strong>at</strong>en<br />

Spitäler, Ambul<strong>at</strong>orien, Kuranstalten und San<strong>at</strong>orien.<br />

Persönlicher Geltungsbereich<br />

Dieses Bundesgesetz findet Anwendung für alle Ärzte (Fachärzte, praktische Ärzte, Turnusärzte) sowie für leitende Ärzte, denen<br />

keine maßgeblichen Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen worden sind.<br />

Begriffsbestimmungen im Sinne des KA-AZG ist<br />

• Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die Ruhepause<br />

• Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden<br />

• Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag<br />

Vereinbarung über die Wochenarbeitszeit<br />

Durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, daß die<br />

Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Sonntag bis einschließlich Samstag ist. Diese Regelung tritt erst<br />

mit 1.1.2000 in Kraft<br />

Betriebsvereinbarung<br />

Solange keine Betriebsvereinbarung (in öffentlichen Spitälern: Vereinbarung mit der<br />

Personalvertretung) über verlängerte Dienste vorliegen, gelten folgende Arbeitszeitgrenzen:<br />

Grenzen der Normalarbeitszeit<br />

Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines<br />

Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten und in den einzelnen<br />

Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten.<br />

Vereinbarung über verlängerte Dienste bzw. über Dauer des Durchrechnungszeitraumes<br />

Wird eine Betriebsvereinbarung bzw. eine Vereinbarung mit der Personalvertretung über verlängerte Dienste abgeschlossen<br />

bzw. die Dauer des Durchrechnungszeitraumes festgesetzt, so kann dies nur im Einvernehmen mit dem Betriebsr<strong>at</strong> und<br />

gewählten Spitalsärztevertreter im priv<strong>at</strong>en Spital bzw. der Personalvertretung und einem gewählten Spitalsärztevertreter im<br />

öffentlichen Spital erfolgen.<br />

Grenzen der Arbeitszeit bei verlängerten Diensten


Verlängerte Dienste dürfen nur eingerichtet werden, wenn der einzelne Arzt nicht durchgehend in Anspruch genommen wird;<br />

die Grenzen der Gesamtarbeitszeit bei verlängerten Diensten betragen:<br />

Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 (26) Wochen im Durchschnitt 60 Stunden<br />

nicht überschreiten.<br />

Bei verlängerten Diensten darf die Arbeitszeit unter der Woche 32 Stunden nicht überschreiten. Dh., daß im Anschluß an einen<br />

24-Stunden-Dienst, ein Hauptdienst von maximal 8 Stunden angeschlossen werden kann.<br />

Bei einem verlängerten Dienst, der an einem Samstag vormittag beginnt, darf die Arbeitszeit 49 Stunden (48 Stunden und 1<br />

Std Dienstübergabe) nicht überschreiten. Dh. bei einer Kernarbeitszeit von 8.00 bis 13.00 Uhr ist ein durchgehender<br />

Wochenenddienst der an einem Samstag vormittag beginnt (z.B. Sa 8.00 Uhr) nur bis zum Montag 9.00 Uhr möglich.<br />

Mit 1.1.2000 tritt folgende Regelung in Kraft: Bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines<br />

Tages vor einem Feiertag beginnt, darf die Arbeitszeit 49 Stunden nicht überschreiten.<br />

Stufenweiser Abbau der verlängerten Dienste:<br />

Ab 1.1.1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im<br />

Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Mon<strong>at</strong> geleistet werden. Diese Höchstanzahl vermindert sich<br />

- ab dem 1.1.2001 auf acht und<br />

- ab dem 1.1.2004 auf sechs verlängerte Dienste.<br />

Für die Berechnung zählt eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte Dienste.<br />

Überstunden (dieser Abs<strong>at</strong>z gilt nur für Priv<strong>at</strong>spitäler)<br />

Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit acht Stunden oder die Wochenarbeitszeit 40 Stunden übersteigt, soweit<br />

nicht durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. Für Überstundenarbeit gebührt ein Zuschlag von 50vH.<br />

Der Berechnung dieses Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Für die<br />

öffentlichen Spitäler findet diese Regelung keine Anwendung, hier sind das Beamtendienstrechtsgesetz bzw. die Wiener<br />

Vertragsbedienstetenordnung zu beachten.<br />

Ruhepausen<br />

Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30<br />

Min. zu unterbrechen.<br />

Ruhezeiten<br />

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes ist den Ärzten eine ununterbrochene<br />

Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. zB. nach 5 Stunden Tagesarbeitszeit 11 Stunden Ruhezeit.<br />

Die Ruhezeit ist um 4 Std zu verlängern, wenn die Tagesarbeitszeit zw. 8 und 13 Std beträgt. z.B. nach einer 9stündigen<br />

Tagesarbeitzeit 15 Stunden Ruhezeit<br />

Bei verlängerten Diensten ist innerhalb der nächsten 17 Kalenderwochen eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der<br />

verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen h<strong>at</strong>, mindestens jedoch jeweils um 11 Stunden zu verlängern.<br />

Z.B. nach einem 32 Stundendienst (32-13+11=30) beträgt die Ruhezeit innerhalb der nächsten 17 Kalenderwochen 30<br />

Stunden, davon sind 11 Stunden ununterbrochen sofort zu konsumieren, die restliche Ruhezeit kann innerhalb der<br />

darauffolgenden 17 Kalenderwochen genommen werden.<br />

Ausnahmen<br />

Die Schutzbestimmungen des KA-AZG finden keine Anwendung, wenn in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen (zB.<br />

Verkehrsunfälle, N<strong>at</strong>urk<strong>at</strong>astrophen, Transplant<strong>at</strong>ionen) die Betreuung von P<strong>at</strong>ienten nicht unterbrochen werden kann.<br />

Durch Betriebsvereinbarungen (Betriebsr<strong>at</strong> und gewählter Spitalärztevertreter) oder im Einvernehmen mit der<br />

Personalvertretung und dem gewählten Spitalsärztevertreter können unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehende<br />

(=nicht regelmäßig) Ausnahmen von den verlängerten Diensten festgelegt werden.<br />

Dabei ist sicherzustellen, daß keinem Arzt/Ärztin Nachteile daraus entstehen ,daß er /sie generell oder im Einzelfall nicht bereit<br />

ist, solche zusätzliche Arbeitszeit zu leisten.<br />

Der Dienstgeber h<strong>at</strong> eine Arbeitszeitverlängerung ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem<br />

zuständigen Arbeitsinspektor<strong>at</strong> schriftlich anzuzeigen.<br />

Auflage-, Aushang-, und Aufzeichnungspflicht des KA-AZG trifft den Dienstgeber.<br />

Strafbestimmungen<br />

Verstoß gegen das KA-AZG wird im Bereich der Priv<strong>at</strong>spitäler mit einer Verwaltungsstrafe (bis 30.000 ATS, im<br />

Wiederholungsfalle bis 50.000 ATS) sanktioniert. sanktioniert, im öffentlichen Bereich ergeht eine Anzeige an das<br />

Wissenschaftsministerium (AKH) bzw. an das Amt der Wiener Landesregierung (Gemeinde Wien Spitäler).<br />

Übergangsbestimmungen<br />

Mit 1.1.97 ist das KA-AZG in Kraft getreten.<br />

Um den Krankenanstalten den Übergang zur Anwendung des KA-AZG zu erleichtern, dürfen bis Ende 1999 die<br />

Wochenarbeitszeit und die höchstzulässige Anzahl verlängerter Dienste im notwendigen Ausmaß überschritten werden, wenn<br />

dem Spitalserhalter trotz erfolgter Ausschreibung die Abdeckung der nötigen Personalkapazitäten durch Neueinstellungen nicht<br />

gelingt.<br />

Krankenanstalten - Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)<br />

Gliederung ABSCHNITT 1<br />

Geltungsbereich § 1 ABSCHNITT 2<br />

Arbeitszeit<br />

Begriffsbestimmungen § 2<br />

Arbeitszeit § 3<br />

Verlängerter Dienst § 4


Überstundenarbeit § 5ABSCHNITT 2a<br />

Nachtarbeit<br />

Definitionen § 5a<br />

Untersuchungen § 5b<br />

Versetzung § 5c<br />

Recht auf Inform<strong>at</strong>ion § 5d<br />

ABSCHNITT 3<br />

Ruhepausen und Ruhezeiten<br />

Ruhepausen § 6<br />

Tägliche Ruhezeit § 7ABSCHNITT 4<br />

Ausnahmen<br />

Außergewöhnliche Fälle § 8ABSCHNITT 5<br />

Sonstige Vorschriften<br />

Auflagepflicht § 9<br />

Aushangpflicht § 10<br />

Aufzeichnungspflicht § 11<br />

Strafbestimmungen § 12ABSCHNITT 6<br />

Schlußbestimmungen<br />

Weitergelten von Regelungen § 13<br />

Verweisungen § 14<br />

Inkrafttreten und Vollziehung § 15 ABSCHNITT 1<br />

Geltungsbereich<br />

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in<br />

1. Allgemeinen Krankenanstalten,<br />

2. Sonderkrankenanstalten,<br />

3. Heimen für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen,<br />

4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer<br />

Pflegebedürfen,<br />

5. Gebäranstalten und Entbindungsheimen,<br />

6. San<strong>at</strong>orien,<br />

7. selbständigen Ambul<strong>at</strong>orien insbesondere Röntgeninstituten und Zahnambul<strong>at</strong>orien,<br />

8. Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder<br />

entwöhnungsbedürftigterRechtsbrecher/innen bestimmt sind,<br />

9. Krankenabteilungen in Justizanstalten und<br />

10.Kuranstalten<br />

als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst<br />

zurAufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.<br />

(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten<br />

1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169,<br />

2. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß GesundheitsundKrankenpflegegesetz,<br />

BGBl. I Nr. 108/1997,<br />

3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz,<br />

BGBl.Nr. 460/1992,<br />

4. Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die<br />

Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTFSHD-<br />

G), BGBl. Nr. 102/1961,<br />

5. Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,<br />

6. Hebammen gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,<br />

7. Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sowie Kardiotechniker/Innen in<br />

Ausbildunggemäß Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998,<br />

8. Gesundheitspsychologen/Gesundheitspsychologinnen und<br />

klinischePsychologen/Psychologinnen sowie Psychologen/Psychologinnen im Rahmen<br />

desErwerbs praktischer fachlicher Kompetenz gemäß Psychologengesetz, BGBl.<br />

Nr.360/1990,<br />

9. Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowiePsychotherapeuten/Psychotherapeutinnen<br />

in Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,


10. Apothekenleiter/innen gemäß § 37 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, sowie<br />

andere vertretungsberechtigte Apotheker/innen in Anstaltsapotheken gemäß § 3a des<br />

Apothekengesetzes,<br />

11. Sanitäter/Sanitäterinnen sowie Sanitäter/Sanitäterinnen in Ausbildung gemäß<br />

Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002,<br />

12. medizinische Masseure/Masseurinnen sowie medizinische Masseure/Masseurinnen<br />

inAusbildung und Heilmasseure/Heilmasseurinnen sowie Heilmasseure/Heilmasseurinnenin<br />

Ausbildung gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr.169/2002.(3)<br />

Dieses Bundesgesetz gilt nicht für leitende Dienstnehmer/innen, denen<br />

maßgeblicheFührungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.(4) Dieses Bundesgesetz<br />

gilt weiters nicht für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, fürdie das Bundesgesetz<br />

über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987,BGBl. Nr. 599,<br />

gilt. ABSCHNITT 2<br />

Arbeitszeit<br />

Begriffsbestimmungen<br />

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:1. Arbeitszeit die Zeit vom Dienstantritt bis zum Dienstende ohne die<br />

Ruhepausen;<br />

2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24<br />

Stunden;<br />

3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich<br />

Sonntag.<br />

Arbeitszeit<br />

§ 3. (1) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nichtanderes bestimmt wird.(2) Die<br />

Wochenarbeitszeit darf<br />

1. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48<br />

Stunden und<br />

2. in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten,<br />

soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis<br />

bei der Arbeitszeitgestaltung h<strong>at</strong> das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das<br />

Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw.<br />

Z 2 bis 12), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.(4) Der<br />

Durchrechnungszeitraum gemäß §4 Abs. 1, 4 und 5 kann durch Betriebsvereinbarung (Abs. 3)<br />

auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden.(5) In Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine<br />

Gebietskörperschaft ist und in denen eine Personalvertretung eingerichtet ist, können<br />

Regelungen gemäß Abs. 4 im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen werden.<br />

Verlängerter Dienst<br />

§ 4 (1) Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch<br />

Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen<br />

Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerte Dienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit<br />

zulässig, als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes<br />

von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet.(2) In<br />

Krankenanstalten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen eine<br />

Personalvertretung eingerichtet ist, können verlängerte Dienste unter den Voraussetzungen<br />

des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen werden.(3) Wurden in<br />

einer Krankenanstalt, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist und in denen ein<br />

Betriebsr<strong>at</strong> eingerichtet ist, verlängerte Dienste gemäß Abs. 1 für Dienstnehmer/innen


zugelassen, die in einem priv<strong>at</strong>rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind verlängerte Dienste<br />

im selben Ausmaß auch für Dienstnehmer/innen zulässig, die in einem öffentlich-rechtlichen<br />

Dienstverhältnis stehen.6(4) Bei verlängerten Diensten darf<br />

1. die Arbeitszeit der<br />

a) Ärzte/Ärztinnen,<br />

b) Apotheker/innen gemäß § 1 Abs 2 Z 10 und<br />

c) pharmazeutische Hilfskräfte gemäß § 5 Abs 2 des Apothekengesetzes, soweit diese unter §<br />

1 Abs 1 letzter Halbs<strong>at</strong>z fallen, 32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag<br />

eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden,<br />

2. die Arbeitszeit der übrigen Dienstnehmer/innen 25 Stunden,,<br />

3. die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im<br />

Durchschnitt 60 Stunden und<br />

4. die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht<br />

überschreiten.(5) Ab 1. Jänner 1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17<br />

Wochen im Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Mon<strong>at</strong> gemäß Abs. 1<br />

geleistet werden. Diese Höchstanzahl vermindert sich<br />

1. ab dem 1. Jänner 2001 auf acht verlängerte Dienste und<br />

2. ab dem 1. Jänner 2004 auf sechs verlängerte Dienste. Durch Betriebsvereinbarung oder im<br />

Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt werden, dass bis zu acht verlängerte<br />

Dienste zulässig sind. Abs. 3 ist anzuwenden. Für die Berechnung zählt eine durchgehende<br />

Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte Dienste.(6) Durch<br />

Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung kann festgelegt<br />

werden, dass abweichend von § 2 Z 3 als Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines<br />

anderen Zeitraumes von 168 aufeinander folgenden Stunden gilt. Eine solche Regelung muss<br />

einheitlich für sämtliche Dienstnehmer/innen einer Organis<strong>at</strong>ionseinheit, die verlängerte<br />

Dienste leisten, getroffen werden. Abs. 3 ist anzuwenden.<br />

Überstundenarbeit<br />

§ 5. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit acht Stunden bzw. bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit<br />

innerhalb der Woche neun Stunden oder die Wochenarbeitszeit 40 Stunden übersteigt, soweit<br />

nicht durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. Für<br />

Krankenanstalten, für die mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf<br />

Arbeitergeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann, können abweichende<br />

Regelungen durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.(2) Dienstnehmer/innen dürfen<br />

außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu Überstundenarbeit nur herangezogen<br />

werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmer/innen der<br />

Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.(3) Für Überstundenarbeit gebührt ein Zuschlag von<br />

50 vH. Der Berechnung dieses Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende<br />

Normallohn zugrunde zu legen.(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Dienstnehmer/innen, die in<br />

einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. Dienstrechtliche Regelungen in<br />

Bundesgesetzen oder Landesgesetzen bleiben unberührt. ABSCHNITT 2a<br />

Nachtarbeit<br />

Definitionen§ 5a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr.(2)<br />

Nachtdienstnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Dienstnehmer/innen, die<br />

1. regelmäßig oder<br />

2. sofern durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung nicht<br />

anderes vorgesehen wird, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht<br />

mindestens drei Stunden arbeiten.


Untersuchungen<br />

§ 5b. (1) Der/die Nachtdienstnehmer/in h<strong>at</strong> Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51<br />

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder gleichartigen<br />

österreichischen Rechtsvorschriften, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in<br />

Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als<br />

Nachtdienstnehmer/in in jährlichen Abständen.(2) Abweichend von § 5a Abs. 1 und 2 gelten<br />

für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:<br />

1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;<br />

2. Nachtdienstnehmer/innen sind Dienstnehmer/innen, die regelmäßig oder in mindestens 30<br />

Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.<br />

Versetzung<br />

§ 5c. Der/die Nachtdienstnehmer/in h<strong>at</strong> auf Verlangen Anspruch gegenüber dem/der Dienstgeber/in auf Versetzung auf einen<br />

geeigneten Tagesarbeitspl<strong>at</strong>z entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn<br />

1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder<br />

2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis<br />

zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.<br />

Recht auf Inform<strong>at</strong>ion<br />

§ 5d. Der/die Dienstgeber/in h<strong>at</strong> sicherzustellen, dass Nachtdienstnehmer/innen über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die<br />

Interessen der Nachtdienstnehmer/innen berühren, informiert werden. ABSCHNITT 3<br />

Ruhepausen und Ruhezeiten<br />

Ruhepausen<br />

§ 6. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von<br />

mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.(2) Verlängerte Dienste von mehr als 25 Stunden<br />

sind durch zwei Ruhepausen von jeweils mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.(3) Ist die<br />

Gewährung von Ruhepausen aus organis<strong>at</strong>orischen Gründen nicht möglich, so ist innerhalb<br />

der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.<br />

Tägliche Ruhezeit<br />

§ 7. (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes gemäß § 4 ist den<br />

Dienstnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu<br />

gewähren.(2) Beträgt die Tagesarbeitszeit zwischen acht und 13 Stunden, ist jeweils innerhalb<br />

der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit um vier Stunden zu verlängern.(3) Bei<br />

verlängerten Diensten gemäß § 4 ist innerhalb der nächsten 17 Kalenderwochen eine Ruhezeit<br />

um jenes Ausmaß, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen h<strong>at</strong>, mindestens<br />

jedoch um elf Stunden zu verlängern. ABSCHNITT 4<br />

AusnahmenAußergewöhnliche Fälle<br />

§ 8. (1) In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung,<br />

wenn<br />

1. die Betreuung von P<strong>at</strong>ienten/P<strong>at</strong>ientinnen nicht unterbrochen werden kann oder<br />

2. eine sofortige Betreuung von P<strong>at</strong>ienten/P<strong>at</strong>ientinnen unbedingt erforderlich wird und durch<br />

andere organis<strong>at</strong>orische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann.(2) Weiters


finden die §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung auf Dienstnehmer/innen im Bereich des<br />

Bundesministeriums für Landesverteidigung, die<br />

1. Tätigkeiten in einem Eins<strong>at</strong>z gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl.<br />

Nr. I 146/2001, der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Eins<strong>at</strong>zes oder im Rahmen<br />

eins<strong>at</strong>zähnlicher Übungen oder<br />

2. Tätigkeiten, die im Hinblick auf die in Z 1 genannten Fälle zur Aufrechterhaltung des<br />

Dienstbetriebes unbedingt erforderlich sind, verrichten.(3) Durch Betriebsvereinbarung oder<br />

im Einvernehmen mit der Personalvertretung können vorübergehende Ausnahmen von § 4<br />

festgelegt werden, wenn<br />

1. die Wahrung von Interessen der P<strong>at</strong>ienten oder die Aufrechterhaltung des<br />

Krankenanstaltenbetriebes dies notwendig macht,<br />

2. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der<br />

Dienstnehmer/innen eingehalten werden und<br />

3. durch die erforderlichen Maßnahmen sichergestellt wird, daß keinem/r Dienstnehmer/in<br />

Nachteile daraus entstehen, daß er/sie generell oder im Einzelfall nicht bereit ist, solche<br />

zusätzliche Arbeitszeit zu leisten.(4) Der/die Dienstgeber/in h<strong>at</strong> eine Arbeitszeitverlängerung<br />

nach Abs. 3 ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem<br />

zuständigen Arbeitsinspekor<strong>at</strong> schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muß eine aktuelle Liste<br />

der von der Arbeitszeitverlängerung betroffenen Dienstnehmer/innen und das Ausmaß der<br />

vorgesehenen Arbeitszeit enthalten.(5) Das Arbeitsinspektor<strong>at</strong> h<strong>at</strong> auf Antrag eines/r<br />

Dienstnehmers/in, des/der Dienstgebers/in oder vom Amts wegen durch Bescheid die nach<br />

Abs. 3 vorgesehene Arbeitszeitverlängerung gänzlich oder teilweise zu verbieten, wenn<br />

1. die Voraussetzungen nach Abs. 3 Z 2 und 3 nicht vorliegen oder<br />

2. dies zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer/innen erforderlich<br />

ist. ABSCHNITT 5<br />

Sonstige VorschriftenAuflagepflicht<br />

§ 9. Der/die Dienstgeber/in h<strong>at</strong> im Betrieb bzw. in der Dienststelle an geeigneter, für den/die Dienstnehmer/in leicht zugänglicher<br />

Stelle einen Abdruck dieses Bundesgesetzes aufzulegen oder den Dienstnehmer/innen mittels<br />

eines sonstigen D<strong>at</strong>enträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische<br />

D<strong>at</strong>enverarbeitung oder durch geeignete Telekommunik<strong>at</strong>ionsmittel zugänglich zu machen.<br />

Aushangpflicht<br />

§ 10. Der/die Dienstgeber/in h<strong>at</strong> in jeder Organis<strong>at</strong>ionseinheit an geeigneter, für die Dienstnehmer/innen leicht zugänglicher<br />

Stelle einen Aushang über die Diensteinteilung gut sichtbar anzubringen oder den<br />

Dienstnehmer/innen mittels eines sonstigen D<strong>at</strong>enträgers samt Ablesevorrichtung, durch<br />

geeignete elektronische D<strong>at</strong>enverarbeitung oder durch geeignete Telekommunik<strong>at</strong>ionsmittel<br />

zugänglich zu machen.<br />

Aufzeichnungspflicht<br />

§ 11. (1) Der/die Dienstgeber/in h<strong>at</strong> zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in<br />

der Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.(2) Der/die<br />

Dienstgeber/in h<strong>at</strong> die Vornahme von Arbeiten gemäß § 8 Abs. 1 gesondert aufzuzeichnen.(3)<br />

Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 Abs. 1<br />

und 2 entfällt, wenn<br />

1. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung<br />

a) Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder


) es dem/der Dienstnehmer/in überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumesdie<br />

Ruhepausen zu nehmen, und<br />

2. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung keine<br />

längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehen sind und<br />

3. von dieser Vereinbarung oder vom getroffenen Einvernehmen nicht abgewichen wird.<br />

Strafbestimmungen<br />

§ 12. (1) Dienstgeber/innen und deren Bevollmächtigte, die<br />

1. Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen,<br />

2. Ruhepausen gemäß § 6 nicht gewähren,<br />

3. die Ruhezeit gemäß § 7 nicht gewähren<br />

4. die Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 verletzen,<br />

5. die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 5b Abs. 1 verletzt,<br />

sind, sofern die T<strong>at</strong> nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der<br />

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im<br />

Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden,<br />

wenn die Zuwiderhandlung von Organen einer Gebietskörperschaft begangen wurde. Besteht<br />

bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches<br />

Organ, so h<strong>at</strong> sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine<br />

Anzeige an das oberste Organ dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht<br />

(Art. 20 Abs 1 erster S<strong>at</strong>z des B-VG), in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die<br />

Aufsichtsbehörde zu erst<strong>at</strong>ten. ABSCHNITT 6<br />

SchlußbestimmungenWeitergelten von Regelungen<br />

§ 13. Für die Dienstnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Gesetzen,<br />

Kollektivverträgen, Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen oder in sonstigen<br />

Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.<br />

Verweisungen<br />

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung<br />

anzuwenden.<br />

Inkrafttreten und Vollziehung<br />

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.(2) Ist in einer Krankenanstalt die Einhaltung des § 4<br />

Abs. 4 Z 3 und 4 ab 1. Jänner 1997 oder des § 4 Abs. 5 ab 1. Jänner 1998 nicht möglich, da<br />

die erforderliche Zahl von Dienstnehmer/innen nachweislich trotz Ausschreibung im<br />

jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des<br />

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht,<br />

sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 im dadurch erforderlichen Ausmaß längere<br />

Wochenarbeitszeit als nach § 4 Abs. 4 Z 3 und 4 und eine höhere Anzahl von verlängerten<br />

Diensten als nach § 4 Abs. 5, höchstens jedoch nach dem Stand vom Dezember 1996,<br />

zulässig. Die Dienstgeber/innen sind verpflichtet, die Voraussetzungen zur Einhaltung dieser<br />

Bestimmungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 herzustellen.(2a) §§ 1 Abs. 2 und 3 in


der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.(2b) §<br />

1 Abs 2 Z 1 und 10, § 3 Abs 3 und § 4 Abs 4 Z 1 und Abs 6 in der Fassung des<br />

Bundesgesetzes BGBl I Nr 88/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2c) § 12 Abs. 1 in der<br />

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2d) § 1<br />

Abs. 2 Z 9 bis 11 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 30/2002 treten mit 1. Juli<br />

2002 in Kraft.(2e) Die §§ 5a, 5b, 5c, 5d, 9, 10 und 12 Abs. 1 in der Fassung des<br />

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft.(2f) § 1 Abs. 2 Z 11<br />

und 12 sowie § 3 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 169/2002 treten mit 1. März 2003,<br />

jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002<br />

folgenden Mon<strong>at</strong>sersten, in Kraft.1(2f)2 Die §§ 4 Abs. 5 und 6 sowie 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.<br />

146/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes<br />

sind betraut:<br />

1. für Dienstverhältnisse zum Bund der/die Bundeskanzler/in, in Angelegenheiten, die nur den<br />

Wirkungsbereich eines Bundesministers/einer Bundesministerin betreffen, diese/r<br />

Bundesminister/in; soweit der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion betroffen ist, jeweils im<br />

Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit und Soziales,<br />

2. für andere Dienstverhältnisse der/die Bundesminister/in für Arbeit und Soziales.1 Anmerkung:<br />

Die Kundmachung des BGBl I 2002/169 erfolgte am 23. 12. 2002.<br />

2 Anmerkung: Die Abschnittsbeizeichnung „(2f)“ wurde - offensichtlich irrtümlich - zweimal vergeben.

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