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Rechtliche Grundlagen ÄK - Grafino.at

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Verlängerte Dienste dürfen nur eingerichtet werden, wenn der einzelne Arzt nicht durchgehend in Anspruch genommen wird;<br />

die Grenzen der Gesamtarbeitszeit bei verlängerten Diensten betragen:<br />

Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 (26) Wochen im Durchschnitt 60 Stunden<br />

nicht überschreiten.<br />

Bei verlängerten Diensten darf die Arbeitszeit unter der Woche 32 Stunden nicht überschreiten. Dh., daß im Anschluß an einen<br />

24-Stunden-Dienst, ein Hauptdienst von maximal 8 Stunden angeschlossen werden kann.<br />

Bei einem verlängerten Dienst, der an einem Samstag vormittag beginnt, darf die Arbeitszeit 49 Stunden (48 Stunden und 1<br />

Std Dienstübergabe) nicht überschreiten. Dh. bei einer Kernarbeitszeit von 8.00 bis 13.00 Uhr ist ein durchgehender<br />

Wochenenddienst der an einem Samstag vormittag beginnt (z.B. Sa 8.00 Uhr) nur bis zum Montag 9.00 Uhr möglich.<br />

Mit 1.1.2000 tritt folgende Regelung in Kraft: Bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines<br />

Tages vor einem Feiertag beginnt, darf die Arbeitszeit 49 Stunden nicht überschreiten.<br />

Stufenweiser Abbau der verlängerten Dienste:<br />

Ab 1.1.1998 dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im<br />

Durchschnitt höchstens zehn verlängerte Dienste pro Mon<strong>at</strong> geleistet werden. Diese Höchstanzahl vermindert sich<br />

- ab dem 1.1.2001 auf acht und<br />

- ab dem 1.1.2004 auf sechs verlängerte Dienste.<br />

Für die Berechnung zählt eine durchgehende Arbeitszeit von mehr als 32 Stunden als zwei verlängerte Dienste.<br />

Überstunden (dieser Abs<strong>at</strong>z gilt nur für Priv<strong>at</strong>spitäler)<br />

Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Tagesarbeitszeit acht Stunden oder die Wochenarbeitszeit 40 Stunden übersteigt, soweit<br />

nicht durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. Für Überstundenarbeit gebührt ein Zuschlag von 50vH.<br />

Der Berechnung dieses Zuschlages ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Für die<br />

öffentlichen Spitäler findet diese Regelung keine Anwendung, hier sind das Beamtendienstrechtsgesetz bzw. die Wiener<br />

Vertragsbedienstetenordnung zu beachten.<br />

Ruhepausen<br />

Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30<br />

Min. zu unterbrechen.<br />

Ruhezeiten<br />

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit oder nach Beendigung eines verlängerten Dienstes ist den Ärzten eine ununterbrochene<br />

Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. zB. nach 5 Stunden Tagesarbeitszeit 11 Stunden Ruhezeit.<br />

Die Ruhezeit ist um 4 Std zu verlängern, wenn die Tagesarbeitszeit zw. 8 und 13 Std beträgt. z.B. nach einer 9stündigen<br />

Tagesarbeitzeit 15 Stunden Ruhezeit<br />

Bei verlängerten Diensten ist innerhalb der nächsten 17 Kalenderwochen eine Ruhezeit um jenes Ausmaß, um das der<br />

verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen h<strong>at</strong>, mindestens jedoch jeweils um 11 Stunden zu verlängern.<br />

Z.B. nach einem 32 Stundendienst (32-13+11=30) beträgt die Ruhezeit innerhalb der nächsten 17 Kalenderwochen 30<br />

Stunden, davon sind 11 Stunden ununterbrochen sofort zu konsumieren, die restliche Ruhezeit kann innerhalb der<br />

darauffolgenden 17 Kalenderwochen genommen werden.<br />

Ausnahmen<br />

Die Schutzbestimmungen des KA-AZG finden keine Anwendung, wenn in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen (zB.<br />

Verkehrsunfälle, N<strong>at</strong>urk<strong>at</strong>astrophen, Transplant<strong>at</strong>ionen) die Betreuung von P<strong>at</strong>ienten nicht unterbrochen werden kann.<br />

Durch Betriebsvereinbarungen (Betriebsr<strong>at</strong> und gewählter Spitalärztevertreter) oder im Einvernehmen mit der<br />

Personalvertretung und dem gewählten Spitalsärztevertreter können unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehende<br />

(=nicht regelmäßig) Ausnahmen von den verlängerten Diensten festgelegt werden.<br />

Dabei ist sicherzustellen, daß keinem Arzt/Ärztin Nachteile daraus entstehen ,daß er /sie generell oder im Einzelfall nicht bereit<br />

ist, solche zusätzliche Arbeitszeit zu leisten.<br />

Der Dienstgeber h<strong>at</strong> eine Arbeitszeitverlängerung ehestens, längstens aber binnen vier Tagen nach Beginn der Arbeiten dem<br />

zuständigen Arbeitsinspektor<strong>at</strong> schriftlich anzuzeigen.<br />

Auflage-, Aushang-, und Aufzeichnungspflicht des KA-AZG trifft den Dienstgeber.<br />

Strafbestimmungen<br />

Verstoß gegen das KA-AZG wird im Bereich der Priv<strong>at</strong>spitäler mit einer Verwaltungsstrafe (bis 30.000 ATS, im<br />

Wiederholungsfalle bis 50.000 ATS) sanktioniert. sanktioniert, im öffentlichen Bereich ergeht eine Anzeige an das<br />

Wissenschaftsministerium (AKH) bzw. an das Amt der Wiener Landesregierung (Gemeinde Wien Spitäler).<br />

Übergangsbestimmungen<br />

Mit 1.1.97 ist das KA-AZG in Kraft getreten.<br />

Um den Krankenanstalten den Übergang zur Anwendung des KA-AZG zu erleichtern, dürfen bis Ende 1999 die<br />

Wochenarbeitszeit und die höchstzulässige Anzahl verlängerter Dienste im notwendigen Ausmaß überschritten werden, wenn<br />

dem Spitalserhalter trotz erfolgter Ausschreibung die Abdeckung der nötigen Personalkapazitäten durch Neueinstellungen nicht<br />

gelingt.<br />

Krankenanstalten - Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)<br />

Gliederung ABSCHNITT 1<br />

Geltungsbereich § 1 ABSCHNITT 2<br />

Arbeitszeit<br />

Begriffsbestimmungen § 2<br />

Arbeitszeit § 3<br />

Verlängerter Dienst § 4

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