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Rechtliche Grundlagen ÄK - Grafino.at

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Am einen Ende der Skala sind somit kosmetische Oper<strong>at</strong>ionen mit maximaler Aufklärungspflicht, am anderen die Eingriffe bei<br />

einem bewußtlos eingelieferten Schwerverletzten nach einem Verkehrsunfall mit dem Erfordernis von sofortigen Maßnahmen<br />

zur Lebensrettung.<br />

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang aber auch aus zivilrechtlicher Sicht, daß die Aufklärung auch unter Berücksichtigung<br />

der psychischen Auswirkungen auf den P<strong>at</strong>ienten zu erfolgen h<strong>at</strong> und eine vollständige Aufklärung unter Umständen mehr<br />

schaden als nützen kann, nämlich dann, wenn der P<strong>at</strong>ient die Einwilligung zur Behandlung aufgrund der Aufklärung nicht erteilt.<br />

Dessen ungeachtet ist der Arzt verpflichtet, den P<strong>at</strong>ienten darüber vollständig zu informieren, was er vorh<strong>at</strong>, lediglich die<br />

Gründe, warum eine Maßnahme sein muß, darf er dem P<strong>at</strong>ienten, vor allem bei terminalen Erkrankungen, vorenthalten, man<br />

nennt dies das therapeutische Privileg.<br />

In diesem Zusammenhang gest<strong>at</strong>te ich mir auch den Hinweis, daß die Verweigerung der Einwilligung in eine Behandlung bei<br />

eigenberechtigten Personen, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind, grundsätzlich und damit sohin auch bei Lebensgefahr<br />

zu respektieren sind.<br />

Behandelt ein Arzt dennoch, so ist dies jedenfalls rechtswidrig iS einer eigenmächtigen Heilbehandlung nach § 110 StGB, wobei<br />

der Arzt jedoch allenfalls wegen entschuldigenden Notstandes nach § 10 StGB exkulpiert sein kann. Sie wissen, daß Sie bei<br />

Minderjährigen oder nicht eigenberechtigten Personen die Einwilligung des Erziehungsberechtigten oder Sachwalters einzuholen<br />

haben.<br />

Abschließend lassen sich zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus der Judik<strong>at</strong>ur des Obersten Gerichtshofes folgende<br />

Leitsätze darlegen:<br />

1. Die Beurteilung einer objektiven Sorgfaltspflicht ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Verhalten einer gedachten<br />

Maßfigur aus dem Verkehrskreis des Täters, wobei streng auf ein ex-ante-Urteil abzustellen ist.<br />

2. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Gefährlichkeit einer Handlung ist ausschließlich auf der Grundlage derjenigen<br />

Faktoren zu beurteilen, die dem sachkundigen Beobachter bereits im Zeitpunkt der Handlungsvornahme erkennbar<br />

waren.<br />

Würde man auch erst später erkennbar werdende Umstände berücksichtigen, so würde dies die Ausübung des<br />

ärztlichen Berufes in der T<strong>at</strong> schlechthin unmöglich machen.<br />

3. Im Bereich der horizontalen Arbeitsteilung können Angehörige eines Teams grundsätzlich auf das ordnungsgemäße<br />

Verhalten der anderen vertrauen. Lediglich bei Auftreten konkreter Anhaltspunkte für ein unklares oder mehrdeutiges<br />

Verhalten eines Kollegen verliert der Vertrauensgrunds<strong>at</strong>z seine Bedeutung.<br />

Diese Grundsätze sind deshalb besonders wichtig, da - wie sich in der Praxis zeigt - nachkommende Gutachter<br />

derartige rechtliche Überlegungen außer Acht lassen und aus der Sicht eines ex-post-Betrachters glauben, Ursachen<br />

und Wirkungen vermeintlicher Fehler gewissermaßen unbedingt aufdecken zu müssen.<br />

Ausbildungsordnung<br />

1. Definition<br />

Das Aufgabengebiet des Arztes für Allgemeinmedizin umfaßt den gesamten menschlichen Lebensbereich, die<br />

Krankheitserkennung und Krankenbehandlung sowie die Gesundheitsförderung. Die wesentlichen Aufgaben des Arztes für<br />

Allgemeinmedizin liegen daher vor allem in der p<strong>at</strong>ientenorientierten Erkennung und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,<br />

in der Vorsorge, in der Früherkennung von Krankheiten, in der ärztlichen Betreuung chronisch-kranker und alter Menschen<br />

sowie in der Erkennung und Behandlung von milieubedingten Schäden.<br />

2. Dauer<br />

Die Ausbildung beträgt im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) insgesamt zumindest drei<br />

Jahre. Zeiten des Präsenzdienstes, des Zivildienstes und des Karenzurlaubs unterbrechen die Ausbildung und sind auf den<br />

Turnus nicht anzuwenden.<br />

3. Art und Ziel<br />

Ausbildungsziel ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten jeweils zumindest in dem für die einzelnen Ausbildungsfächer<br />

angeführten Umfang. Die Ärzte in Ausbildung, d.h. die Turnusärzte, sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben<br />

entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen.<br />

4. Inhalt<br />

• Allgemeinmedizin zumindest 6 Mon<strong>at</strong>e (nach dem 31.12.1994)<br />

• Chirurgie zumindest 4 Mon<strong>at</strong>e<br />

• Frauenheilkunde/Geburtshilfe zumindest 4 Mon<strong>at</strong>e<br />

• HNO zumindest 2 Mon<strong>at</strong>e<br />

• Haut- und Geschlechtskrankheiten zumindest 2 Mon<strong>at</strong>e<br />

• Innere Medizin zumindest 12 Mon<strong>at</strong>e<br />

• Kinder- und Jugendheilkunde zumindest 4 Mon<strong>at</strong>e

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