Friedhofssatzung - Stadt Gummersbach
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<strong>Friedhofssatzung</strong><br />
(10)Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten durch Steckschilder<br />
bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm kennzeichnen. Diese sind seitlich,<br />
am linken Fußende der Grabstätte aufzustellen. Auf den Steckschildern sind<br />
nur die Bezeichnung „Friedhofsgärtnerei“, der Name ihrer Inhaberin / ihres Inhabers<br />
und ggf. der Vermerk „Dauergrabpflege“ zulässig.<br />
An Grabmalen sind nur Firmenbezeichnungen zulässig. Diese dürfen nur seitlich<br />
unauffällig mit der Höhe der Oberkante bis 0,40 m über dem Erdboden angebracht<br />
werden.<br />
Darüber hinausgehende Werbung ist nicht zulässig.<br />
III.<br />
ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN<br />
§ 8<br />
Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der<br />
Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Bestattung muss spätestens drei Werktage<br />
vor dem gewünschten Bestattungstermin bei der Friedhofsverwaltung angemeldet<br />
werden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf einem von der Friedhofsverwaltung<br />
vorbereiteten Formblatt mit der Unterschrift der berechtigten Person<br />
unter Beifügung der Sterbeurkunde. Bei der Anmeldung ist die Art der Bestattung<br />
festzulegen.<br />
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte<br />
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung<br />
vorzulegen.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Beisetzungen<br />
erfolgen mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage regelmäßig montags bis<br />
freitags. Nur in Ausnahmefällen sind Beisetzungen an Samstagen bzw. Sonnund<br />
Feiertagen möglich.<br />
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt<br />
des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 8 Wochen nach der Einäscherung<br />
bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen<br />
in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.<br />
(6) Trauerfeiern sind spätestens drei Werktage vor dem gewünschten Termin bei<br />
der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Friedhofsverwaltung setzt den Termin<br />
der Trauerfeier fest.<br />
§ 9<br />
Särge und Urnen<br />
(1) Unbeschadet der Regelung des § 20 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen<br />
oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf