24.11.2013 Aufrufe

Friedhofssatzung - Stadt Gummersbach

Friedhofssatzung - Stadt Gummersbach

Friedhofssatzung - Stadt Gummersbach

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

5<br />

<strong>Friedhofssatzung</strong><br />

(10)Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten durch Steckschilder<br />

bis zu einer Größe von 9 cm x 6 cm kennzeichnen. Diese sind seitlich,<br />

am linken Fußende der Grabstätte aufzustellen. Auf den Steckschildern sind<br />

nur die Bezeichnung „Friedhofsgärtnerei“, der Name ihrer Inhaberin / ihres Inhabers<br />

und ggf. der Vermerk „Dauergrabpflege“ zulässig.<br />

An Grabmalen sind nur Firmenbezeichnungen zulässig. Diese dürfen nur seitlich<br />

unauffällig mit der Höhe der Oberkante bis 0,40 m über dem Erdboden angebracht<br />

werden.<br />

Darüber hinausgehende Werbung ist nicht zulässig.<br />

III.<br />

ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN<br />

§ 8<br />

Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der<br />

Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Bestattung muss spätestens drei Werktage<br />

vor dem gewünschten Bestattungstermin bei der Friedhofsverwaltung angemeldet<br />

werden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf einem von der Friedhofsverwaltung<br />

vorbereiteten Formblatt mit der Unterschrift der berechtigten Person<br />

unter Beifügung der Sterbeurkunde. Bei der Anmeldung ist die Art der Bestattung<br />

festzulegen.<br />

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte<br />

beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung<br />

vorzulegen.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Beisetzungen<br />

erfolgen mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage regelmäßig montags bis<br />

freitags. Nur in Ausnahmefällen sind Beisetzungen an Samstagen bzw. Sonnund<br />

Feiertagen möglich.<br />

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt<br />

des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 8 Wochen nach der Einäscherung<br />

bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen<br />

in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.<br />

(6) Trauerfeiern sind spätestens drei Werktage vor dem gewünschten Termin bei<br />

der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Friedhofsverwaltung setzt den Termin<br />

der Trauerfeier fest.<br />

§ 9<br />

Särge und Urnen<br />

(1) Unbeschadet der Regelung des § 20 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen<br />

oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!