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Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Binnenfischerei - SVLFG

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6. Betrieb von Fischereifahrzeugen<br />

Fischereifahrzeuge nur durch unterwiesene Personen bedienen.<br />

Gelten für ein Gewässer schifffahrtsrechtliche Bestimmungen, sind diese zu berücksichtigen,<br />

z.B. Erlaubnis zum Führen von Wasserfahrzeugen.<br />

- Fischereifahrzeuge nicht überlasten.<br />

Mindestfreibord <strong>bei</strong> voll beladenem Boot (Richtwerte):<br />

• im Seen- <strong>und</strong> Flussbetrieb: 20 cm (größere Gewässer) bzw. 10 cm (kleinere Gewässer)<br />

• im Teichbetrieb: 8 cm<br />

[Freibord ist die senkrechte Entfernung zwischen Wasseroberfläche <strong>und</strong> <strong>der</strong> tiefsten<br />

Stelle am Boot (Bordwand), an <strong>der</strong> Wasser in das Fahrzeug eindringen kann.]<br />

- Fahrzeuge müssen ausreichend manövrierfähig sein (auch <strong>bei</strong> Ausfall des Antriebsmotors);<br />

Ru<strong>der</strong>, Anker, Wasserschöpfkelle mitführen.<br />

- Auf den Fahrzeugen mitführen:<br />

• Feuerlöscher (z.B. Pulverlöscher 6 kg) <strong>bei</strong> Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor,<br />

• Verbandskasten (z.B. nach DIN 13164),<br />

• Laternen o<strong>der</strong> Leuchtmittel,<br />

• Rettungsmittel (z.B. Rettungsring, Rettungskragen/-westen).<br />

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