InfoBroschüre 20_Auflage _Ref 27_.pdf - Ministerium des Innern ...
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Verwaltungsrechtliche und<br />
berufliche Rehabilitierung<br />
der Opfer von DDR-Unrecht<br />
Die wichtigsten Vorschriften <strong>des</strong> 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz sind das Verwaltungsrechtliche<br />
Rehabilitierungsgesetz 1 und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz<br />
2 . Mit diesen Gesetzen ist neben dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz<br />
(1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) 3 , wonach Opfer politischer Strafverfolgungsmaßnahmen<br />
rehabilitiert und für die Haftzeit entschädigt werden, die Rehabilitierungsgesetzgebung<br />
geregelt.<br />
Mit dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz wird Opfern von Verwaltungsunrecht<br />
und Verwaltungswillkür der DDR – z.B. den Zwangsausgesiedelten aus dem<br />
Grenzgebiet – und mit dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz den im Berufsleben<br />
politisch Verfolgten ein Weg eröffnet, sich vom Makel persönlicher Diskriminierung zu<br />
befreien und Folgeleistungen in Anspruch zu nehmen.<br />
Beiden Gesetzen liegen folgende Leitlinien zugrunde:<br />
♦ Opfer elementar rechtsstaatswidrigen Verwaltungshandelns und politischer Verfolgungsmaßnahmen<br />
sollen rehabilitiert werden.<br />
♦ Es muss sich um in der DDR elementar rechtsstaatswidriges Verwaltungshandeln<br />
bzw. eine solche Benachteiligung im Beruf handeln.<br />
♦ Schadensersatz (z.B. die Nachzahlung von Lohn) ist – wie auch in den anderen Gesetzen<br />
zur Bereinigung von DDR-Unrecht – nicht vorgesehen. Vielmehr gewähren die<br />
1 i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 16<strong>20</strong>) zuletzt geändert durch Artikel 2, Gesetz vom 02.12.<strong>20</strong>10<br />
(BGBl. I S. 2119)<br />
2 i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625) zuletzt geändert durch Artikel 3, Gesetz vom 02.12.<strong>20</strong>10<br />
(BGBl. I S. 2119)<br />
3 i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) zuletzt geändert durch Artikel 1, Gesetz vom<br />
02.12.<strong>20</strong>10 (BGBl. I S. 2118)<br />
1
Gesetze Leistungen, insbesondere den Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung<br />
im Rahmen der beruflichen Rehabilitierung.<br />
♦ In einem zweistufigen Verfahren trifft die Rehabilitierungsbehörde die Grundentscheidung<br />
(Rehabilitierung). In der zweiten Stufe werden – je nach den Folgeansprüchen –<br />
andere Behörden oder Institutionen tätig (z.B. Versorgungsämter, Agenturen für Arbeit,<br />
Sozialämter, Vermögensämter, Rentenversicherungsträger, BAföG-Stellen), die<br />
über die Leistungen entscheiden.<br />
Worum geht es beim Verwaltungsrechtlichen<br />
Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)?<br />
Die DDR hat nicht nur das Strafrecht oder das Arbeitsrecht zur politischen Verfolgung<br />
Andersdenkender eingesetzt, sondern auch das verwaltungsrechtliche Instrumentarium<br />
zu diesem Zweck missbraucht. Konkret geht es darum, dass Verwaltungsakte im Hinblick<br />
auf das politische Verhalten oder die politische Einstellung <strong>des</strong> Einzelnen ergingen.<br />
Ebenso erfasst das Gesetz die Willkür im Einzelfall, wonach jemand ohne vernünftigen<br />
Grund willkürlich anders behandelt wurde als in vergleichbaren Fällen.<br />
Es ist nicht das Ziel <strong>des</strong> VwRehaG, 40 Jahre Verwaltungshandeln in der DDR noch einmal<br />
einer generellen Überprüfung zu unterziehen. Die abgelehnte Baugenehmigung, die<br />
Entziehung der Gewerbeerlaubnis oder die Erteilung einer Ordnungsstrafe sind nicht<br />
Gegenstand <strong>des</strong> VwRehaG, sofern diese Maßnahmen nicht Ausdruck politischer Verfolgung<br />
oder Verwaltungswillkür im Einzelfall waren. Mit anderen Worten: Rechtsverstöße,<br />
die auch einer Verwaltung in einem Rechtsstaat unterlaufen können, sollen nicht im<br />
Rahmen <strong>des</strong> VwRehaG erneut aufgegriffen werden.<br />
Das Gesetz regelt die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer<br />
hoheitlichen Maßnahme von DDR-Organen. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ist<br />
insbesondere möglich, wenn die Maßnahme<br />
• mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist,<br />
• zu einem Eingriff in Gesundheit, Vermögen oder in den Beruf geführt hat und<br />
• die unmittelbaren Folgen dieses Eingriffs noch heute schwer und unzumutbar fortwirken.<br />
Dabei kann es sich um den Entzug von Grundstücken oder sonstigen Vermögenswerten,<br />
die Zwangsaussiedlung aus den Grenzgebieten der DDR, die Folgen rechtsstaatswidriger<br />
Polizeieinsätze, die Relegierung von Schulen, Hoch- oder Fachschulen, die Degradierung<br />
oder Entlassung aus politischen Gründen bei den ehemaligen bewaffneten Organen<br />
bzw. den Entzug einer Gewerbeerlaubnis handeln.<br />
2
Für die Zwangsausgesiedelten ist ausdrücklich klargestellt, dass die damaligen Aktionen<br />
mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind.<br />
Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar<br />
fortwirken müssen, dient dem Ausschluss von Bagatellfällen. Enteignungen von<br />
Grundstücken wirken immer fort. Auch bei deutlichen Eingriffen in den Beruf wird die<br />
Fortwirkung durch die Auswirkung auf die Höhe der laufenden oder zu erwartenden Altersrente<br />
unterstellt.<br />
Als Leistungen kommen insbesondere in Betracht:<br />
• bei Gesundheitsschäden: Leistungen nach dem Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetz (z.B. Beschädigten-<br />
und Hinterbliebenenversorgung, Heilfürsorge);<br />
• bei Eingriffen in Vermögenswerte: Rückübertragung oder Entschädigung nach den<br />
Vorschriften <strong>des</strong> Vermögensgesetzes;<br />
• bei Nachteilen im Beruf: siehe hierzu die Ausführungen zum Beruflichen Rehabilitierungsgesetz.<br />
Hatte eine Verwaltungshandlung der DDR zwar keine Nachteile für die Gesundheit, das<br />
Vermögen oder die berufliche Entwicklung <strong>des</strong> Betroffenen bewirkt, (z.B. Orts- oder<br />
Kreisverweisungen im Zuge der Bodenreform) jedoch aus Gründen der politischen Verfolgung<br />
zu einer schweren Herabwürdigung <strong>des</strong> Betroffenen im persönlichen Lebensbereich<br />
geführt, kann ein Antrag auf Rehabilitierung gemäß § 1a VwRehaG gestellt werden.<br />
Auf diese Weise werden Ehre und Ansehen <strong>des</strong> Betroffenen in der Öffentlichkeit wiederhergestellt.<br />
Aus einer Rehabilitierung gemäß § 1a VwRehaG können keine Folgeansprüche<br />
geltend gemacht werden.<br />
Entschädigung für Angehörige der Opfer <strong>des</strong> Volksaufstan<strong>des</strong> am<br />
17. Juni 1953<br />
Das VwRehaG erfasst auch Personen, die ihr Leben infolge von Übergriffen der Polizei<br />
und anderer Einsatzkräfte bei der Niederschlagung <strong>des</strong> Aufstan<strong>des</strong> vom 17. Juni 1953<br />
im Beitrittsgebiet ohne Gewahrsamsnahme und Verurteilung verloren haben.<br />
Entsprechende Anträge können bis zum 31. Dezember <strong>20</strong>19 unter Vorlage eines Abstammungsnachweises<br />
bei der Rehabilitierungsbehörde <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> gestellt werden,<br />
in dem der Betroffene im Zusammenhang mit der Niederschlagung <strong>des</strong> Aufstan<strong>des</strong><br />
sein Leben verloren hat.<br />
Die nächsten Angehörigen dieser Opfer (Ehegatten, Kinder, Eltern) können sodann unter<br />
Vorlage der Bescheinigung nach dem VwRehaG bei der Stiftung für ehemalige politische<br />
3
Häftlinge (Wurzer Straße 106, 53175 Bonn) Unterstützungsleistungen beantragen (vgl.<br />
§ 18 Absatz 5 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz) 4 .<br />
Bitte beachten Sie, das VwRehaG findet keine Anwendung auf:<br />
♦ Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz (BGBl. 1994 I S. 3611) erfasst werden, da<br />
die Bestimmungen <strong>des</strong> Vermögensgesetzes denen <strong>des</strong> VwRehaG vorgehen. Die<br />
Entziehung von Vermögenswerten ist in der Regel durch die Ämter zur Regelung offener<br />
Vermögensfragen nachzuprüfen. Der Vorrang <strong>des</strong> Vermögensgesetzes besteht<br />
unabhängig davon, ob im vermögensrechtlichen Verfahren tatsächlich Ansprüche erworben<br />
werden;<br />
♦ die in § 1 Abs. 8 Vermögensgesetz erwähnten Fallgruppen. Dazu zählen u.a. Enteignungen<br />
der Jahre 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone. Diese werden<br />
nicht vom Geltungsbereich <strong>des</strong> VwRehaG erfasst. Das betrifft sowohl Enteignungen<br />
der sowjetischen Besatzungsmacht selbst als auch Enteignungen durch deutsche<br />
Stellen (z.B. im Rahmen der Bodenreform oder aufgrund de SMAD-Befehle Nr. 124<br />
und 64);<br />
♦ die im Entschädigungsrentengesetz (BGBl. 1992 I s. 906) geregelten Fälle;<br />
♦ die Nachprüfung von Steuerbescheiden der DDR. Hier gilt ein gesondertes Verfahren<br />
der Finanzverwaltung. Auskünfte erteilen die Finanzämter.<br />
Worum geht es beim<br />
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)?<br />
Das BerRehaG sieht für Eingriffe in den Beruf oder die berufsbezogene Ausbildung, die<br />
der politischen Verfolgung gedient haben, die Rehabilitierung und soziale Ausgleichsleistungen<br />
vor. Schwerpunkt der gesetzlichen Regelung ist der Ausgleich von Nachteilen bei<br />
der Altersrente. Opfer politischer Verfolgung im beruflichen Bereich können eine Förderung<br />
von Fortbildung, Umschulung und Studium beantragen. Für besonders bedürftige<br />
Verfolgungsopfer wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen eine monatliche<br />
Ausgleichsleistung gewährt.<br />
Schadensersatz für entgangenen Lohn oder entgangenes Gehalt, für Jahresend- oder<br />
Treueprämien ist nicht vorgesehen.<br />
Typische Sachverhalte sind die Entlassung oder deutliche berufliche Herabstufung in<br />
volkseigenen Betrieben, in Behörden, wissenschaftlichen oder staatlichen Einrichtungen<br />
sowie die Exmatrikulation von einem begonnenen Fach- oder Hochschulstudium bzw.<br />
der Entzug der bereits erteilten Zulassung aus Gründen der politischen Verfolgung. Das<br />
4 Eingefügt durch Artikel 1 Gesetz vom 03.08.<strong>20</strong>05 mit Wirkung vom 11.08.<strong>20</strong>05 (BGBl. I S. 2266)<br />
4
sind: Betroffene, die wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder der Zugehörigkeit<br />
zu einer sozialen Gruppe staatlichen Repressalien ausgesetzt waren.<br />
Anwendungsfälle <strong>des</strong> BerRehaG sind insbesondere auch<br />
♦ alle in der DDR zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehungen, für die bereits eine strafrechtliche<br />
Rehabilitierungsentscheidung eines Gerichtes oder eine Bescheinigung<br />
nach dem Häftlingshilfegesetz vorliegt. Wer in der DDR Opfer politisch motivierter<br />
oder sonst rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen geworden ist, hat weiterhin<br />
die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember <strong>20</strong>19 seine strafrechtliche Rehabilitierung<br />
zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Landgericht (Kammer für Rehabilitierungsverfahren)<br />
zu stellen, in <strong>des</strong>sen Bezirk damals die Verurteilung erfolgte; der Antrag<br />
kann auch bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt<br />
werden (Anschriften der Landgerichte <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg Seite 8);<br />
♦ alle durch die sowjetische Besatzungsmacht nach dem 8. Mai 1945 erfolgten Verurteilungen<br />
bzw. Gewahrsamnahmen auf dem Gebiet der SBZ/ DDR. Hierfür muss eine<br />
Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) vorliegen. Da die Antragsfrist<br />
nach dem HHG für die Betroffenen abgelaufen ist, erfolgt die Antragstellung durch die<br />
Rehabilitierungsbehörde.<br />
Folgende Leistungen sind vorgesehen:<br />
• der Ausgleich der Nachteile in der Rentenversicherung. Auch für Hinterbliebene der<br />
Opfer, jedoch nur zur Berechnung der Witwen-/Witwer-/Waisenrente;<br />
• die Förderung von Fortbildung und Umschulung durch die Arbeitsagenturen (Gewährung<br />
von Unterhaltsgeld, Erstattung von Lehrgangskosten u.a.). Eine Antragstellung<br />
ist bis 31. Dezember <strong>20</strong><strong>20</strong> möglich;<br />
• die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bun<strong>des</strong>ausbildungsförderungsgesetz<br />
(BAföG) auch bei Überschreiten der Altersgrenze von 30 Jahren; die Umwandlung<br />
<strong>des</strong> Darlehensanteils der BAföG-Leistungen in einen staatlichen Zuschuss<br />
bei Verfolgungszeiten von mehr als drei Jahren. Das Studium muss vor dem 1. Januar<br />
<strong>20</strong>03 begonnen haben;<br />
• eine monatliche Ausgleichsleistung von € 184,- für Verfolgte mit geringem Einkommen,<br />
wenn die Verfolgungszeit bis zum 02.10.1990 andauerte oder insgesamt mehr<br />
als drei Jahre beträgt. Erhält der Verfolgte bereits eine Rente aus eigener Versicherung,<br />
wird eine monatliche Ausgleichsleistung von € 123,- gewährt, wenn zwischen<br />
dem Beginn der Verfolgung und dem Beginn <strong>des</strong> Bezugs der Rente mehr als sechs<br />
Jahre liegen. Die Antragstellung beim zuständigen Sozialamt kann vorsorglich zeitgleich<br />
mit der Stellung <strong>des</strong> Rehabilitierungsantrages erfolgen. Eine Antragstellung ist<br />
bis 31. Dezember <strong>20</strong><strong>20</strong> möglich.<br />
5
Bitte beachten Sie,<br />
dass ein äußerer Eingriff in die berufliche Entwicklung erfolgt sein muss, der z.B. zur Ü-<br />
bernahme von Arbeit unterhalb der erworbenen oder durch Berufsausbildung angestrebten<br />
Qualifikation und zu deutlichem Minderverdienst (<strong>20</strong> Prozent) geführt hat. Mangelnde<br />
Aufstiegschancen (beispielsweise wegen Nichtzugehörigkeit zur SED, wegen enger<br />
kirchlicher Bindungen) gehören mehr oder minder zum Allgemeinschicksal der Menschen<br />
in der DDR und können mit diesem Gesetz nicht ausgeglichen werden. Nur wer in<br />
Ausbildung oder Beruf individuell verfolgt wurde und einen sozialen Abstieg hinnehmen<br />
musste, kann Ansprüche nach dem BerRehaG geltend machen.<br />
Einbezogen in das BerRehaG sind auch Verfolgte Schüler, d.h. diejenigen Betroffenen,<br />
die in der allgemeinen Schulausbildung oder auf dem Weg zum Abitur oder zum Studium<br />
an einer Fach- oder Hochschule Opfer politischer Verfolgung geworden sind. Der Eingriff<br />
ist nur dann rehabilitierungsfähig, wenn er z.B. durch Ablehnung <strong>des</strong> Antrages zum Besuch<br />
der EOS oder Ablehnung <strong>des</strong> Studienplatzes aus politischen oder religiösen Gründen<br />
hinreichend konkretisiert ist.<br />
Die Folgeansprüche sind im Wesentlichen auf Hilfe zur Selbsthilfe beschränkt. Dies sind:<br />
• bevorzugte Studienförderung (§ 60 BAföG),<br />
• bevorzugte Aufstiegsfortbildung (Meister-BAföG), Ausbildungsbeginn jeweils vor dem<br />
01.01.<strong>20</strong>03,<br />
• bevorzugte Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung, sofern solche<br />
Maßnahmen vom Alter her heute noch sinnvoll sind.<br />
• Die Rentenversicherung kann die Anzahl der anrechnungsfähigen Ausbildungsjahre<br />
bis zum Doppelten der nach dem allgemeinen Rentenrecht anrechnungsfähigen<br />
Höchstdauer berücksichtigen.<br />
Weitergehende Ansprüche, insbesondere den Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung,<br />
gewährt das BerRehaG nicht.<br />
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?<br />
Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> zu stellen, in<br />
<strong>des</strong>sen heutigem Gebiet die Unrechtsmaßnahme ergangen ist. Antragsformulare sind<br />
bei den Rehabilitierungsbehörden erhältlich. Den Anträgen sollen alle verfügbaren Beweismittel<br />
beigefügt werden.<br />
Das Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Anträge nach dem Verwaltungsrechtlichen<br />
und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz können bei den Rehabilitierungsbehörden<br />
(Anschriften Seite 8) bis zum 31. Dezember <strong>20</strong>19 gestellt werden.<br />
6
Besondere Zuwendung für Haftopfer (§ 17a StrRehaG – SED-Opferrente)<br />
Ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur, die eine mit wesentlichen Grundsätzen<br />
einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt<br />
min<strong>des</strong>tens 180 Tagen erlitten haben, können auf Antrag eine monatliche Zuwendung<br />
in Höhe von 250 Euro erhalten, soweit sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders<br />
beeinträchtigt sind.<br />
Zuständig im Land Brandenburg:<br />
Ihnen wurde eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetzt (HHG) erteilt:<br />
Lan<strong>des</strong>amt für Soziales und Versorgung, Postfach 100 123 in Cottbus<br />
Sie wurden strafrechtlich durch Beschluss eines Bezirks- oder Landgericht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
Brandenburg rehabilitiert:<br />
Landgerichte Cottbus, Frankfurt (Oder) bzw. Potsdam (Anschriften Seite 8)<br />
Diese und weitere Hinweise sowie die Antragsformulare stehen auch im Internet unter<br />
www.mi.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.245252.de<br />
zur Verfügung.<br />
Lan<strong>des</strong>beauftragte zur Aufarbeitung<br />
der Folgen der kommunistischen Diktatur (LAkD)<br />
Sie können sich zur allgemeinen Beratung in Rehabilitierungsangelegenheiten auch an<br />
die Lan<strong>des</strong>beauftragte zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur, Frau<br />
Ulrike Poppe, wenden.<br />
Lan<strong>des</strong>beauftragte zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (LAkD)<br />
Hegelallee 3 in 14467 Potsdam<br />
Tel.: (0331) 237 292 0, Fax: (0331) 237 292 29<br />
Beratungsangebot für Menschen, die von DDR-Unrecht betroffen sind:<br />
Petra Morawe Tel.: (0331) 237 292 21<br />
Reinhard Schult Tel.: (0331) 237 292 <strong>20</strong><br />
7
Anschriften der Rehabilitierungsbehörden<br />
Brandenburg<br />
<strong>Ministerium</strong> <strong>des</strong> <strong>Innern</strong><br />
- <strong>27</strong> Rehabilitierungsbehörde -<br />
Henning-von-Tresckow-Straße 9-13<br />
14467 Potsdam<br />
Tel.: 0331/866 – 2395<br />
E-Mail: rehabilitierungsbehoerde@mi.brandeburg.de<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Justizministerium<br />
Mecklenburg-Vorpommern<br />
Rehabilitierungsbehörde<br />
Puschkinstraße 19 – 21<br />
19055 Schwerin<br />
Tel.: 0385/588 - 3460<br />
Sachsen-Anhalt<br />
Lan<strong>des</strong>verwaltungsamt Sachsen-Anhalt<br />
Integration, Aussiedler, 2. SED-UnBerG<br />
Kühnauer Straße 161<br />
06846 Dessau-Roßlau<br />
Tel.: 0340/65 06 - 323<br />
Berlin<br />
Lan<strong>des</strong>amt für Gesundheit und Soziales<br />
II D<br />
Turmstraße 21, Haus A<br />
10559 Berlin<br />
Tel.: 030/90229 - 3403<br />
Sachsen<br />
Lan<strong>des</strong>direktion Sachsen<br />
Rehabilitierungsbehörde<br />
Altchemnitzer Straße 41<br />
091<strong>20</strong> Chemnitz<br />
Tel.: 0371/532-2387<br />
Thüringen<br />
Thüringer Lan<strong>des</strong>verwaltungsamt<br />
Abteilung VII<br />
Charlottenstraße 2<br />
98617 Meiningen<br />
Tel.: 03693/460 - 0<br />
Anschriften der Gerichte mit Rehabilitierungskammern<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg:<br />
8<br />
Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus<br />
Landgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder)<br />
Landgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam<br />
* * *<br />
<strong>20</strong>. <strong>Auflage</strong> Mai <strong>20</strong>12<br />
<strong>Ministerium</strong> <strong>des</strong> <strong>Innern</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg - Pressestelle<br />
Henning-von-Tresckow-Straße 9 - 13<br />
14467 Potsdam<br />
Tel. (0331) 866 <strong>20</strong>60, Fax: (0331) 866 2666<br />
Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Lan<strong>des</strong>regierung Brandenburg unentgeltlich herausgegeben.<br />
Sie ist nicht zum gewerblichen Vertrieb bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern<br />
während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bun<strong>des</strong>tags- und<br />
Kommunalwahlen sowie für die Wahl der Mitglieder <strong>des</strong> Europäischen Parlaments. Missbräuchlich ist insbesondere die<br />
Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben<br />
parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung.<br />
Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist,<br />
darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme<br />
der Lan<strong>des</strong>regierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.