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InfoBroschüre 20_Auflage _Ref 27_.pdf - Ministerium des Innern ...

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Verwaltungsrechtliche und<br />

berufliche Rehabilitierung<br />

der Opfer von DDR-Unrecht<br />

Die wichtigsten Vorschriften <strong>des</strong> 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz sind das Verwaltungsrechtliche<br />

Rehabilitierungsgesetz 1 und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz<br />

2 . Mit diesen Gesetzen ist neben dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz<br />

(1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) 3 , wonach Opfer politischer Strafverfolgungsmaßnahmen<br />

rehabilitiert und für die Haftzeit entschädigt werden, die Rehabilitierungsgesetzgebung<br />

geregelt.<br />

Mit dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz wird Opfern von Verwaltungsunrecht<br />

und Verwaltungswillkür der DDR – z.B. den Zwangsausgesiedelten aus dem<br />

Grenzgebiet – und mit dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz den im Berufsleben<br />

politisch Verfolgten ein Weg eröffnet, sich vom Makel persönlicher Diskriminierung zu<br />

befreien und Folgeleistungen in Anspruch zu nehmen.<br />

Beiden Gesetzen liegen folgende Leitlinien zugrunde:<br />

♦ Opfer elementar rechtsstaatswidrigen Verwaltungshandelns und politischer Verfolgungsmaßnahmen<br />

sollen rehabilitiert werden.<br />

♦ Es muss sich um in der DDR elementar rechtsstaatswidriges Verwaltungshandeln<br />

bzw. eine solche Benachteiligung im Beruf handeln.<br />

♦ Schadensersatz (z.B. die Nachzahlung von Lohn) ist – wie auch in den anderen Gesetzen<br />

zur Bereinigung von DDR-Unrecht – nicht vorgesehen. Vielmehr gewähren die<br />

1 i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 16<strong>20</strong>) zuletzt geändert durch Artikel 2, Gesetz vom 02.12.<strong>20</strong>10<br />

(BGBl. I S. 2119)<br />

2 i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625) zuletzt geändert durch Artikel 3, Gesetz vom 02.12.<strong>20</strong>10<br />

(BGBl. I S. 2119)<br />

3 i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) zuletzt geändert durch Artikel 1, Gesetz vom<br />

02.12.<strong>20</strong>10 (BGBl. I S. 2118)<br />

1


Gesetze Leistungen, insbesondere den Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung<br />

im Rahmen der beruflichen Rehabilitierung.<br />

♦ In einem zweistufigen Verfahren trifft die Rehabilitierungsbehörde die Grundentscheidung<br />

(Rehabilitierung). In der zweiten Stufe werden – je nach den Folgeansprüchen –<br />

andere Behörden oder Institutionen tätig (z.B. Versorgungsämter, Agenturen für Arbeit,<br />

Sozialämter, Vermögensämter, Rentenversicherungsträger, BAföG-Stellen), die<br />

über die Leistungen entscheiden.<br />

Worum geht es beim Verwaltungsrechtlichen<br />

Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)?<br />

Die DDR hat nicht nur das Strafrecht oder das Arbeitsrecht zur politischen Verfolgung<br />

Andersdenkender eingesetzt, sondern auch das verwaltungsrechtliche Instrumentarium<br />

zu diesem Zweck missbraucht. Konkret geht es darum, dass Verwaltungsakte im Hinblick<br />

auf das politische Verhalten oder die politische Einstellung <strong>des</strong> Einzelnen ergingen.<br />

Ebenso erfasst das Gesetz die Willkür im Einzelfall, wonach jemand ohne vernünftigen<br />

Grund willkürlich anders behandelt wurde als in vergleichbaren Fällen.<br />

Es ist nicht das Ziel <strong>des</strong> VwRehaG, 40 Jahre Verwaltungshandeln in der DDR noch einmal<br />

einer generellen Überprüfung zu unterziehen. Die abgelehnte Baugenehmigung, die<br />

Entziehung der Gewerbeerlaubnis oder die Erteilung einer Ordnungsstrafe sind nicht<br />

Gegenstand <strong>des</strong> VwRehaG, sofern diese Maßnahmen nicht Ausdruck politischer Verfolgung<br />

oder Verwaltungswillkür im Einzelfall waren. Mit anderen Worten: Rechtsverstöße,<br />

die auch einer Verwaltung in einem Rechtsstaat unterlaufen können, sollen nicht im<br />

Rahmen <strong>des</strong> VwRehaG erneut aufgegriffen werden.<br />

Das Gesetz regelt die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer<br />

hoheitlichen Maßnahme von DDR-Organen. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ist<br />

insbesondere möglich, wenn die Maßnahme<br />

• mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist,<br />

• zu einem Eingriff in Gesundheit, Vermögen oder in den Beruf geführt hat und<br />

• die unmittelbaren Folgen dieses Eingriffs noch heute schwer und unzumutbar fortwirken.<br />

Dabei kann es sich um den Entzug von Grundstücken oder sonstigen Vermögenswerten,<br />

die Zwangsaussiedlung aus den Grenzgebieten der DDR, die Folgen rechtsstaatswidriger<br />

Polizeieinsätze, die Relegierung von Schulen, Hoch- oder Fachschulen, die Degradierung<br />

oder Entlassung aus politischen Gründen bei den ehemaligen bewaffneten Organen<br />

bzw. den Entzug einer Gewerbeerlaubnis handeln.<br />

2


Für die Zwangsausgesiedelten ist ausdrücklich klargestellt, dass die damaligen Aktionen<br />

mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind.<br />

Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar<br />

fortwirken müssen, dient dem Ausschluss von Bagatellfällen. Enteignungen von<br />

Grundstücken wirken immer fort. Auch bei deutlichen Eingriffen in den Beruf wird die<br />

Fortwirkung durch die Auswirkung auf die Höhe der laufenden oder zu erwartenden Altersrente<br />

unterstellt.<br />

Als Leistungen kommen insbesondere in Betracht:<br />

• bei Gesundheitsschäden: Leistungen nach dem Bun<strong>des</strong>versorgungsgesetz (z.B. Beschädigten-<br />

und Hinterbliebenenversorgung, Heilfürsorge);<br />

• bei Eingriffen in Vermögenswerte: Rückübertragung oder Entschädigung nach den<br />

Vorschriften <strong>des</strong> Vermögensgesetzes;<br />

• bei Nachteilen im Beruf: siehe hierzu die Ausführungen zum Beruflichen Rehabilitierungsgesetz.<br />

Hatte eine Verwaltungshandlung der DDR zwar keine Nachteile für die Gesundheit, das<br />

Vermögen oder die berufliche Entwicklung <strong>des</strong> Betroffenen bewirkt, (z.B. Orts- oder<br />

Kreisverweisungen im Zuge der Bodenreform) jedoch aus Gründen der politischen Verfolgung<br />

zu einer schweren Herabwürdigung <strong>des</strong> Betroffenen im persönlichen Lebensbereich<br />

geführt, kann ein Antrag auf Rehabilitierung gemäß § 1a VwRehaG gestellt werden.<br />

Auf diese Weise werden Ehre und Ansehen <strong>des</strong> Betroffenen in der Öffentlichkeit wiederhergestellt.<br />

Aus einer Rehabilitierung gemäß § 1a VwRehaG können keine Folgeansprüche<br />

geltend gemacht werden.<br />

Entschädigung für Angehörige der Opfer <strong>des</strong> Volksaufstan<strong>des</strong> am<br />

17. Juni 1953<br />

Das VwRehaG erfasst auch Personen, die ihr Leben infolge von Übergriffen der Polizei<br />

und anderer Einsatzkräfte bei der Niederschlagung <strong>des</strong> Aufstan<strong>des</strong> vom 17. Juni 1953<br />

im Beitrittsgebiet ohne Gewahrsamsnahme und Verurteilung verloren haben.<br />

Entsprechende Anträge können bis zum 31. Dezember <strong>20</strong>19 unter Vorlage eines Abstammungsnachweises<br />

bei der Rehabilitierungsbehörde <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> gestellt werden,<br />

in dem der Betroffene im Zusammenhang mit der Niederschlagung <strong>des</strong> Aufstan<strong>des</strong><br />

sein Leben verloren hat.<br />

Die nächsten Angehörigen dieser Opfer (Ehegatten, Kinder, Eltern) können sodann unter<br />

Vorlage der Bescheinigung nach dem VwRehaG bei der Stiftung für ehemalige politische<br />

3


Häftlinge (Wurzer Straße 106, 53175 Bonn) Unterstützungsleistungen beantragen (vgl.<br />

§ 18 Absatz 5 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz) 4 .<br />

Bitte beachten Sie, das VwRehaG findet keine Anwendung auf:<br />

♦ Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz (BGBl. 1994 I S. 3611) erfasst werden, da<br />

die Bestimmungen <strong>des</strong> Vermögensgesetzes denen <strong>des</strong> VwRehaG vorgehen. Die<br />

Entziehung von Vermögenswerten ist in der Regel durch die Ämter zur Regelung offener<br />

Vermögensfragen nachzuprüfen. Der Vorrang <strong>des</strong> Vermögensgesetzes besteht<br />

unabhängig davon, ob im vermögensrechtlichen Verfahren tatsächlich Ansprüche erworben<br />

werden;<br />

♦ die in § 1 Abs. 8 Vermögensgesetz erwähnten Fallgruppen. Dazu zählen u.a. Enteignungen<br />

der Jahre 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone. Diese werden<br />

nicht vom Geltungsbereich <strong>des</strong> VwRehaG erfasst. Das betrifft sowohl Enteignungen<br />

der sowjetischen Besatzungsmacht selbst als auch Enteignungen durch deutsche<br />

Stellen (z.B. im Rahmen der Bodenreform oder aufgrund de SMAD-Befehle Nr. 124<br />

und 64);<br />

♦ die im Entschädigungsrentengesetz (BGBl. 1992 I s. 906) geregelten Fälle;<br />

♦ die Nachprüfung von Steuerbescheiden der DDR. Hier gilt ein gesondertes Verfahren<br />

der Finanzverwaltung. Auskünfte erteilen die Finanzämter.<br />

Worum geht es beim<br />

Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)?<br />

Das BerRehaG sieht für Eingriffe in den Beruf oder die berufsbezogene Ausbildung, die<br />

der politischen Verfolgung gedient haben, die Rehabilitierung und soziale Ausgleichsleistungen<br />

vor. Schwerpunkt der gesetzlichen Regelung ist der Ausgleich von Nachteilen bei<br />

der Altersrente. Opfer politischer Verfolgung im beruflichen Bereich können eine Förderung<br />

von Fortbildung, Umschulung und Studium beantragen. Für besonders bedürftige<br />

Verfolgungsopfer wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen eine monatliche<br />

Ausgleichsleistung gewährt.<br />

Schadensersatz für entgangenen Lohn oder entgangenes Gehalt, für Jahresend- oder<br />

Treueprämien ist nicht vorgesehen.<br />

Typische Sachverhalte sind die Entlassung oder deutliche berufliche Herabstufung in<br />

volkseigenen Betrieben, in Behörden, wissenschaftlichen oder staatlichen Einrichtungen<br />

sowie die Exmatrikulation von einem begonnenen Fach- oder Hochschulstudium bzw.<br />

der Entzug der bereits erteilten Zulassung aus Gründen der politischen Verfolgung. Das<br />

4 Eingefügt durch Artikel 1 Gesetz vom 03.08.<strong>20</strong>05 mit Wirkung vom 11.08.<strong>20</strong>05 (BGBl. I S. 2266)<br />

4


sind: Betroffene, die wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder der Zugehörigkeit<br />

zu einer sozialen Gruppe staatlichen Repressalien ausgesetzt waren.<br />

Anwendungsfälle <strong>des</strong> BerRehaG sind insbesondere auch<br />

♦ alle in der DDR zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehungen, für die bereits eine strafrechtliche<br />

Rehabilitierungsentscheidung eines Gerichtes oder eine Bescheinigung<br />

nach dem Häftlingshilfegesetz vorliegt. Wer in der DDR Opfer politisch motivierter<br />

oder sonst rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen geworden ist, hat weiterhin<br />

die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember <strong>20</strong>19 seine strafrechtliche Rehabilitierung<br />

zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Landgericht (Kammer für Rehabilitierungsverfahren)<br />

zu stellen, in <strong>des</strong>sen Bezirk damals die Verurteilung erfolgte; der Antrag<br />

kann auch bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt<br />

werden (Anschriften der Landgerichte <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg Seite 8);<br />

♦ alle durch die sowjetische Besatzungsmacht nach dem 8. Mai 1945 erfolgten Verurteilungen<br />

bzw. Gewahrsamnahmen auf dem Gebiet der SBZ/ DDR. Hierfür muss eine<br />

Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) vorliegen. Da die Antragsfrist<br />

nach dem HHG für die Betroffenen abgelaufen ist, erfolgt die Antragstellung durch die<br />

Rehabilitierungsbehörde.<br />

Folgende Leistungen sind vorgesehen:<br />

• der Ausgleich der Nachteile in der Rentenversicherung. Auch für Hinterbliebene der<br />

Opfer, jedoch nur zur Berechnung der Witwen-/Witwer-/Waisenrente;<br />

• die Förderung von Fortbildung und Umschulung durch die Arbeitsagenturen (Gewährung<br />

von Unterhaltsgeld, Erstattung von Lehrgangskosten u.a.). Eine Antragstellung<br />

ist bis 31. Dezember <strong>20</strong><strong>20</strong> möglich;<br />

• die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bun<strong>des</strong>ausbildungsförderungsgesetz<br />

(BAföG) auch bei Überschreiten der Altersgrenze von 30 Jahren; die Umwandlung<br />

<strong>des</strong> Darlehensanteils der BAföG-Leistungen in einen staatlichen Zuschuss<br />

bei Verfolgungszeiten von mehr als drei Jahren. Das Studium muss vor dem 1. Januar<br />

<strong>20</strong>03 begonnen haben;<br />

• eine monatliche Ausgleichsleistung von € 184,- für Verfolgte mit geringem Einkommen,<br />

wenn die Verfolgungszeit bis zum 02.10.1990 andauerte oder insgesamt mehr<br />

als drei Jahre beträgt. Erhält der Verfolgte bereits eine Rente aus eigener Versicherung,<br />

wird eine monatliche Ausgleichsleistung von € 123,- gewährt, wenn zwischen<br />

dem Beginn der Verfolgung und dem Beginn <strong>des</strong> Bezugs der Rente mehr als sechs<br />

Jahre liegen. Die Antragstellung beim zuständigen Sozialamt kann vorsorglich zeitgleich<br />

mit der Stellung <strong>des</strong> Rehabilitierungsantrages erfolgen. Eine Antragstellung ist<br />

bis 31. Dezember <strong>20</strong><strong>20</strong> möglich.<br />

5


Bitte beachten Sie,<br />

dass ein äußerer Eingriff in die berufliche Entwicklung erfolgt sein muss, der z.B. zur Ü-<br />

bernahme von Arbeit unterhalb der erworbenen oder durch Berufsausbildung angestrebten<br />

Qualifikation und zu deutlichem Minderverdienst (<strong>20</strong> Prozent) geführt hat. Mangelnde<br />

Aufstiegschancen (beispielsweise wegen Nichtzugehörigkeit zur SED, wegen enger<br />

kirchlicher Bindungen) gehören mehr oder minder zum Allgemeinschicksal der Menschen<br />

in der DDR und können mit diesem Gesetz nicht ausgeglichen werden. Nur wer in<br />

Ausbildung oder Beruf individuell verfolgt wurde und einen sozialen Abstieg hinnehmen<br />

musste, kann Ansprüche nach dem BerRehaG geltend machen.<br />

Einbezogen in das BerRehaG sind auch Verfolgte Schüler, d.h. diejenigen Betroffenen,<br />

die in der allgemeinen Schulausbildung oder auf dem Weg zum Abitur oder zum Studium<br />

an einer Fach- oder Hochschule Opfer politischer Verfolgung geworden sind. Der Eingriff<br />

ist nur dann rehabilitierungsfähig, wenn er z.B. durch Ablehnung <strong>des</strong> Antrages zum Besuch<br />

der EOS oder Ablehnung <strong>des</strong> Studienplatzes aus politischen oder religiösen Gründen<br />

hinreichend konkretisiert ist.<br />

Die Folgeansprüche sind im Wesentlichen auf Hilfe zur Selbsthilfe beschränkt. Dies sind:<br />

• bevorzugte Studienförderung (§ 60 BAföG),<br />

• bevorzugte Aufstiegsfortbildung (Meister-BAföG), Ausbildungsbeginn jeweils vor dem<br />

01.01.<strong>20</strong>03,<br />

• bevorzugte Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung, sofern solche<br />

Maßnahmen vom Alter her heute noch sinnvoll sind.<br />

• Die Rentenversicherung kann die Anzahl der anrechnungsfähigen Ausbildungsjahre<br />

bis zum Doppelten der nach dem allgemeinen Rentenrecht anrechnungsfähigen<br />

Höchstdauer berücksichtigen.<br />

Weitergehende Ansprüche, insbesondere den Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung,<br />

gewährt das BerRehaG nicht.<br />

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?<br />

Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> zu stellen, in<br />

<strong>des</strong>sen heutigem Gebiet die Unrechtsmaßnahme ergangen ist. Antragsformulare sind<br />

bei den Rehabilitierungsbehörden erhältlich. Den Anträgen sollen alle verfügbaren Beweismittel<br />

beigefügt werden.<br />

Das Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Anträge nach dem Verwaltungsrechtlichen<br />

und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz können bei den Rehabilitierungsbehörden<br />

(Anschriften Seite 8) bis zum 31. Dezember <strong>20</strong>19 gestellt werden.<br />

6


Besondere Zuwendung für Haftopfer (§ 17a StrRehaG – SED-Opferrente)<br />

Ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur, die eine mit wesentlichen Grundsätzen<br />

einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt<br />

min<strong>des</strong>tens 180 Tagen erlitten haben, können auf Antrag eine monatliche Zuwendung<br />

in Höhe von 250 Euro erhalten, soweit sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders<br />

beeinträchtigt sind.<br />

Zuständig im Land Brandenburg:<br />

Ihnen wurde eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetzt (HHG) erteilt:<br />

Lan<strong>des</strong>amt für Soziales und Versorgung, Postfach 100 123 in Cottbus<br />

Sie wurden strafrechtlich durch Beschluss eines Bezirks- oder Landgericht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

Brandenburg rehabilitiert:<br />

Landgerichte Cottbus, Frankfurt (Oder) bzw. Potsdam (Anschriften Seite 8)<br />

Diese und weitere Hinweise sowie die Antragsformulare stehen auch im Internet unter<br />

www.mi.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.245252.de<br />

zur Verfügung.<br />

Lan<strong>des</strong>beauftragte zur Aufarbeitung<br />

der Folgen der kommunistischen Diktatur (LAkD)<br />

Sie können sich zur allgemeinen Beratung in Rehabilitierungsangelegenheiten auch an<br />

die Lan<strong>des</strong>beauftragte zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur, Frau<br />

Ulrike Poppe, wenden.<br />

Lan<strong>des</strong>beauftragte zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (LAkD)<br />

Hegelallee 3 in 14467 Potsdam<br />

Tel.: (0331) 237 292 0, Fax: (0331) 237 292 29<br />

Beratungsangebot für Menschen, die von DDR-Unrecht betroffen sind:<br />

Petra Morawe Tel.: (0331) 237 292 21<br />

Reinhard Schult Tel.: (0331) 237 292 <strong>20</strong><br />

7


Anschriften der Rehabilitierungsbehörden<br />

Brandenburg<br />

<strong>Ministerium</strong> <strong>des</strong> <strong>Innern</strong><br />

- <strong>27</strong> Rehabilitierungsbehörde -<br />

Henning-von-Tresckow-Straße 9-13<br />

14467 Potsdam<br />

Tel.: 0331/866 – 2395<br />

E-Mail: rehabilitierungsbehoerde@mi.brandeburg.de<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Justizministerium<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Rehabilitierungsbehörde<br />

Puschkinstraße 19 – 21<br />

19055 Schwerin<br />

Tel.: 0385/588 - 3460<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Lan<strong>des</strong>verwaltungsamt Sachsen-Anhalt<br />

Integration, Aussiedler, 2. SED-UnBerG<br />

Kühnauer Straße 161<br />

06846 Dessau-Roßlau<br />

Tel.: 0340/65 06 - 323<br />

Berlin<br />

Lan<strong>des</strong>amt für Gesundheit und Soziales<br />

II D<br />

Turmstraße 21, Haus A<br />

10559 Berlin<br />

Tel.: 030/90229 - 3403<br />

Sachsen<br />

Lan<strong>des</strong>direktion Sachsen<br />

Rehabilitierungsbehörde<br />

Altchemnitzer Straße 41<br />

091<strong>20</strong> Chemnitz<br />

Tel.: 0371/532-2387<br />

Thüringen<br />

Thüringer Lan<strong>des</strong>verwaltungsamt<br />

Abteilung VII<br />

Charlottenstraße 2<br />

98617 Meiningen<br />

Tel.: 03693/460 - 0<br />

Anschriften der Gerichte mit Rehabilitierungskammern<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg:<br />

8<br />

Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus<br />

Landgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder)<br />

Landgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam<br />

* * *<br />

<strong>20</strong>. <strong>Auflage</strong> Mai <strong>20</strong>12<br />

<strong>Ministerium</strong> <strong>des</strong> <strong>Innern</strong> <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg - Pressestelle<br />

Henning-von-Tresckow-Straße 9 - 13<br />

14467 Potsdam<br />

Tel. (0331) 866 <strong>20</strong>60, Fax: (0331) 866 2666<br />

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Lan<strong>des</strong>regierung Brandenburg unentgeltlich herausgegeben.<br />

Sie ist nicht zum gewerblichen Vertrieb bestimmt. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern<br />

während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bun<strong>des</strong>tags- und<br />

Kommunalwahlen sowie für die Wahl der Mitglieder <strong>des</strong> Europäischen Parlaments. Missbräuchlich ist insbesondere die<br />

Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben<br />

parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung.<br />

Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist,<br />

darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme<br />

der Lan<strong>des</strong>regierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.

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