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N U T Z U N G S V E R T R A G zwischen der Stadt Hennef (Sieg ...

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N U T Z U N G S V E R T R A G<br />

<strong>zwischen</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> (<strong>Sieg</strong>),<br />

Frankfurter Str.97<br />

53773 <strong>Hennef</strong><br />

vertreten durch den Bürgermeister<br />

(im folgenden „<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong>“)<br />

und<br />

vertreten durch<br />

(im folgenden „Veranstalter“)<br />

über die Nutzung <strong>der</strong> Mehrzweckhalle Meiersheide für<br />

(im folgenden „Veranstaltungszweck“).<br />

§ 1 Nutzungsüberlassung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> gewährt hiermit dem Veranstalter das Recht zur Nutzung <strong>der</strong> Mehrzweckhalle<br />

Meiersheide (im folgenden „Veranstaltungsort“).<br />

(2) Die Nutzungsüberlassung erfolgt ausschließlich zum Zweck <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> o. g.<br />

Veranstaltung im Zeitraum<br />

von _<br />

(Übergabe)<br />

Wochentag, Datum, Uhrzeit<br />

bis zum _<br />

(Rückgabe und<br />

Wochentag, Datum, Uhrzeit<br />

vollständiges Verlassen <strong>der</strong> Räume)<br />

Der Veranstalter darf den Veranstaltungsort nur im Rahmen <strong>der</strong> Zweckbestimmung <strong>der</strong><br />

Veranstaltungsstätte gemäß <strong>der</strong> als Anlage 1 diesem Vertrag beigefügten Nutzungsordnung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> (<strong>Sieg</strong>) für die außerschulische Nutzung städtischer Räume und<br />

ihrer Einrichtungen nutzen. Veranstaltungen, die sich gegen die verfassungsmäßige


Nutzungsvertrag<br />

Mehrzweckhalle Meiersheide<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />

Ordnung richten o<strong>der</strong> durch die die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung gefährdet werden,<br />

sind ausgeschlossen.<br />

(3) Der Veranstalter hat auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bei Veranstaltungen mit Bühnen-, Tono<strong>der</strong><br />

Lichttechnik die Pflicht, einen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> ausgewählten Dritten (im folgenden<br />

„Veranstaltungsservice-Dienstleister“) mit <strong>der</strong> Übernahme bestimmter Veranstalterpflichten<br />

und <strong>der</strong> Wahrnehmung von Hausmeistertätigkeiten zu beauftragen. Die Beauftragung<br />

erfolgt im Rahmen eines <strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> und einem o<strong>der</strong> mehreren<br />

Veranstaltungsservice Dienstleistern geschlossenen Rahmenvertrages. Die Beauftragung<br />

des Veranstaltungsservice-Dienstleisters ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> binnen zwei Wochen vor<br />

dem Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Die Kosten <strong>der</strong> Beauftragung gehen zu Lasten<br />

des Veranstalters. Die Leistungen sind unmittelbar mit dem Veranstaltungsservice-<br />

Dienstleister abzurechnen.<br />

(4) Dem Veranstalter ist es nicht gestattet, die technische Einrichtung (Heizung, Lüftung,<br />

Beleuchtungs- und Beschallungsanlage, Leinwand, usw.) selbst zu bedienen. Sofern für<br />

die Veranstaltung die Nutzung technischer Einrichtungen erfor<strong>der</strong>lich ist, ist <strong>der</strong> Einsatz<br />

einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik durch den Veranstaltungsservice-Dienstleisters<br />

auf Grundlage des von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> abgeschlossenen Veranstaltungsservice-<br />

Vertrages erfor<strong>der</strong>lich.<br />

§ 2 Gesamtnutzungsentgelt (Hallenmiete, Nebenkosten)<br />

(1) Für die Überlassung und die Benutzung des Veranstaltungsortes und dessen Einrichtungen<br />

wird ein Gesamtnutzungsentgelt (Hallenmiete, Reinigungskosten, Personalkostenerstattungen<br />

für Hausmeister) erhoben.<br />

(2) Die Hallenmiete beträgt € / (in Worten: / Euro) und ist spätestens zwei Wochen vor <strong>der</strong><br />

Veranstaltung auf eines <strong>der</strong> Konten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> zu überweisen.<br />

In <strong>der</strong> Hallenmiete sind die folgenden Nebenkosten enthalten: Allgemeinstrom (Beleuchtung,<br />

Heizung, Thekenanlage), Wasserverbrauch (Toiletten, Waschbecken, Thekenanlage).<br />

Die Kosten für den Veranstaltungsservice-Dienstleister, eine evtl. erfor<strong>der</strong>liche<br />

Brandsicherheitswache sowie die Abfallbeseitigung sind in <strong>der</strong> Hallenmiete nicht enthalten<br />

und zusätzlich vom Veranstalter zu tragen. Die Höhe dieser Kosten bemisst sich<br />

nach <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> bekannt gemachten Entgelttabelle bzw. ist bei <strong>der</strong> Ordnungsbehörde<br />

(Feuerwehr) zu erfragen. Sofern veranstaltungsbedingter Müll nicht über<br />

den üblichen Hausmüll entsorgt werden kann („Son<strong>der</strong>müll“), werden die hierfür bei dem<br />

zuständigen Entsorger anfallenden zusätzlichen Entsorgungskosten in <strong>der</strong> tatsächlich<br />

vom Versorger gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> abgerechneten Höhe separat berechnet<br />

und sind vom Veranstalter binnen 4 Wochen nach Rechnungsstellung durch die <strong>Stadt</strong><br />

an diese zu zahlen.<br />

(3) Für die Reinigung des Veranstaltungsortes und dessen Einrichtungen werden privatrechtliche<br />

Entgelte erhoben. Das Entgelt für die Reinigung beträgt € 715 (in Worten:<br />

siebenhun<strong>der</strong>tfünfzehn Euro) und ist spätestens zwei Tage vor <strong>der</strong> Veranstaltung auf<br />

eines <strong>der</strong> Konten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> zu überweisen.<br />

Sofern <strong>der</strong> Veranstalter die Reinigung im Einverständnis mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nach einer Veranstaltung<br />

durch ein von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> auszuwählendes Reinigungsunternehmen auf<br />

seine Kosten ausführen lässt, sind die Leistungen unmittelbar mit diesem abzurechnen.<br />

Die Beauftragung des Reinigungsunternehmens ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> binnen zwei Wochen vor<br />

dem Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.<br />

Seite 3


Nutzungsvertrag<br />

Mehrzweckhalle Meiersheide<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />

Für die Hausmeisterdienste werden ebenfalls privatrechtliche Entgelte erhoben. Das<br />

Entgelt für den Einsatz und die Bereitstellung des Hausmeisters beträgt € / (in Worten: /<br />

Euro) und ist spätestens zwei Tage vor <strong>der</strong> Veranstaltung auf eines <strong>der</strong> Konten <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> zu überweisen.<br />

Sofern <strong>der</strong> Veranstalter die Hausmeisterdienste im Einverständnis mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> durch<br />

ein Unternehmen auf seine Kosten ausführen lässt, sind die Leistungen unmittelbar mit<br />

diesem Unternehmen abzurechnen. Die Beauftragung des Hausmeisterdienstes ist <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> binnen zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.<br />

(4) Wird die gemäß § 1 Ziff. 2 festgelegte Nutzungszeit (Übergabe des Veranstaltungsortes<br />

bis zur Rückgabe und vollständiges Verlassen <strong>der</strong> Räume) überschritten, wird ein zusätzliches<br />

Entgelt in Höhe von € 30,00/Std. (inkl. MwSt.) zusätzlich fällig.<br />

(5) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> kann von dem Veranstalter als Sicherheit für sämtliche Ansprüche aus<br />

diesem Nutzungsvertrag eine Kaution verlangen. Die Kaution beträgt € / (in Worten: /<br />

Euro) und ist spätestens zwei Tage vor <strong>der</strong> Veranstaltung auf eines <strong>der</strong> Konten <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> zu überweisen.<br />

(6) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> setzt gegenüber gemeinnützigen Vereinen und Organisationen keine<br />

Hallenmiete fest. Unbeschadet hiervon sind jedoch die Nebenkosten wie Reinigung und<br />

Hausmeisterdienste gemäß § 2 Ziff. 2 und 3 auch weiterhin geschuldet und sind – sofern<br />

<strong>der</strong> Veranstalter hierzu im Einvernehmen mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> keine Dritten beauftragt – gemäß<br />

§ 2 Ziffer 2 – 4 vom Veranstalter an die <strong>Stadt</strong> zu zahlen.<br />

§ 3 Zustand des Veranstaltungsortes<br />

(1) Der Veranstaltungsort wird in dem bestehenden, dem Veranstalter bekannten Zustand<br />

überlassen. Er gilt als ordnungsgemäß übergeben, es sei denn, <strong>der</strong> Veranstalter macht<br />

Mängel bei Übergabe gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> gelten. Dies gilt nicht, sofern <strong>der</strong><br />

Mangel arglistig verschwiegen wurde. Mit Übergabe ist ein Besichtigungs- und Mängelprotokoll<br />

zu erstellen, in welches alle vom Veranstalter geltend gemachten Mängel aufzunehmen<br />

sind.<br />

(2) Der Veranstalter muss den Veranstaltungsort in dem Zustand, in dem er ihn übernommen<br />

hat, zurückgeben. Die normale Abnutzung bleibt außer Betracht.<br />

(3) Die Bereitstellung erfolgt auf Grundlage <strong>der</strong> behördlich genehmigten Rettungswege- und<br />

Bestuhlungspläne des Veranstaltungsortes. Der Inhalt <strong>der</strong> Rettungswege- und Bestuhlungspläne<br />

ist dem Veranstalter bekannt. Än<strong>der</strong>ungen/Abweichungen von diesen Plänen<br />

sind genehmigungsbedürftig. Im Fall des Abweichens von den bestehenden Plänen trägt<br />

<strong>der</strong> Veranstalter die Kosten und das Risiko <strong>der</strong> Genehmigungsfähigkeit. Der Veranstalter<br />

beantragt selbst eine etwa erfor<strong>der</strong>liche Genehmigung bei <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong>.<br />

§ 4 Allgemeine Nutzungsbestimmungen<br />

(1) Dem Veranstalter ist es gestattet, bis zu 930 Besuchern Zutritt zu dem Veranstaltungsort<br />

zu gewähren. Der Veranstalter ist verpflichtet, ein bestehendes Sicherheitskonzept für<br />

den Veranstaltungsort zu beachten. Der Veranstalter garantiert durch eigene Ordnungskräfte<br />

o<strong>der</strong> den Veranstaltungsservice Dienstleister den reibungslosen Ablauf <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

und sorgt dafür, dass <strong>der</strong> aushängende Bestuhlungsplan, <strong>der</strong> Bestandteil des<br />

Vertrages ist, eingehalten und die darin angegebene Personenzahl nicht überschritten<br />

Seite 4


Nutzungsvertrag<br />

Mehrzweckhalle Meiersheide<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />

wird. Das Zutritts- und Überwachungsrecht von Bauaufsichtsbehörde, Ordnungsbehörde<br />

und sonstigen Aufsichtsbehörden bleibt hiervon unberührt; die Behörden können sich<br />

je<strong>der</strong>zeit von <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> geltenden gesetzlichen Bestimmungen überzeugen; ihren<br />

Anordnungen ist Folge zu leisten.<br />

Die Fluchtwege (Gänge, Flure und Ausgänge sowie Notausgänge) in <strong>der</strong> Veranstaltungshalle<br />

und Feuerwehrzufahrten sind durchgehend freizuhalten. Der Veranstalter ist<br />

verpflichtet, die Freihaltung <strong>der</strong> Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten zumindest vor <strong>der</strong><br />

Veranstaltung und bei Bedarf während <strong>der</strong> Veranstaltung zu überprüfen.<br />

(2) Die Vorbereitung <strong>der</strong> Veranstaltung, ihren Ablauf sowie die Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten<br />

sind mit dem Hausmeister des Veranstaltungsortes im Rahmen seines<br />

Hausrechts abzusprechen. Insbeson<strong>der</strong>e die Reinigung ist in Absprache mit dem Hausmeister<br />

zu gewährleisten. Die Entsorgung <strong>der</strong> anfallenden Abfälle obliegt dem Veranstalter.<br />

(3) Alle in Anspruch genommenen Räumlichkeiten und Freiflächen des Veranstaltungsortes<br />

sind vom Veranstalter nach Veranstaltungsende im unter § 1 Ziff. 2 dieses Vertrages<br />

festgelegten Zeitpunktes, besenrein, die hauswirtschaftlichen Einrichtungen nebst Zubehör<br />

gründlich gereinigt zurückzugeben. Die Kosten für eine ggf. erfor<strong>der</strong>liche Son<strong>der</strong>reinigung<br />

trägt <strong>der</strong> Veranstalter. Das Erfor<strong>der</strong>nis für eine Son<strong>der</strong>reinigung wird von <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> festgestellt. Sofern <strong>der</strong> Veranstalter die Reinigung nach einer Veranstaltung<br />

durch ein Reinigungsunternehmen auf seine Kosten ausführen lässt, hat dieses die<br />

Räume gründlich zu reinigen.<br />

(4) Der Veranstalter muss sich an die Hausordnung sowie die Nutzungsordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

halten und den Anweisungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und seiner Beschäftigten o<strong>der</strong> des beauftragten<br />

Veranstaltungsservice-Dienstleister Folge leisten. Dieser übt während <strong>der</strong> Veranstaltung<br />

das Hausrecht aus.<br />

(5) Der Veranstalter ist verpflichtet, den Nutzungsgegenstand bei Übergabe und vor <strong>der</strong><br />

Nutzung auf seine ordnungsgemäße und verkehrssichere Beschaffenheit zu prüfen. Der<br />

Veranstalter hat für einen ggfs. durchzuführenden winterlichen Räumdienst <strong>der</strong> Zugangswege<br />

Sorge zu tragen.<br />

(6) Der Veranstalter hat die Pflicht, von ihm o<strong>der</strong> Dritten mitgebrachte Gegenstände nach<br />

<strong>der</strong> Veranstaltung unverzüglich aus den Räumen zu entfernen. Abweichungen sind vorher<br />

mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu vereinbaren. Bei Nichtbeachtung behält sich die <strong>Stadt</strong> vor, die zurückgebliebenen<br />

Sachen auf Kosten und Risiko des Veranstalters diesem zuzustellen<br />

o<strong>der</strong> volles Nutzungsentgelt für die hierdurch in Anspruch genommen Räume zu verlangen.<br />

(7) Das Rauchen ist im und am Veranstaltungsort nicht gestattet. Auf die Funktion <strong>der</strong><br />

Brandmeldeanlagen (Rauchansaugsystem) in den Veranstaltungshallen wird beson<strong>der</strong>s<br />

hingewiesen.<br />

(8) Der Schulbetrieb darf durch die Vorbereitungen, den Auf- und Abbau sowie die Veranstaltung<br />

selbst nicht beeinträchtigt werden.<br />

(9) Der Veranstalter darf den Veranstaltungsort dekorieren. Einrichtung und Ausstattung des<br />

Veranstaltungsortes dürfen dabei nicht beschädigt werden. Es darf nur schwerentflammbares<br />

Dekorationsmaterial verwendet werden. Die Dekoration darf in <strong>der</strong> Regel erst nach<br />

Schulschluss am Veranstaltungstage angebracht werden. Sie ist vor dem nächsten<br />

Schulbeginn zu beseitigen. Im Einvernehmen mit dem Hausmeister dürfen abzudeckende<br />

Dekorationen früher angebracht werden.<br />

Seite 5


Nutzungsvertrag<br />

Mehrzweckhalle Meiersheide<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />

(10) Jede Art von Werbung bedarf in allen Fällen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Hennef</strong>. Dabei ist insbeson<strong>der</strong>e pornographische, rassistische, nationalsozialistische, antisemitische,<br />

blasphemische Werbung sowie bei Veranstaltungen mit Jugendlichen Werbung<br />

für Alkohol und Nikotin nicht gestattet.<br />

(11) Bei Veranstaltungen ist <strong>der</strong> Veranstalter verpflichtet, einen Ordnerdienst in <strong>der</strong> Veranstaltungshalle<br />

und zur Ordnung <strong>der</strong> Verkehrsströme an den Zuwegungen zur Veranstaltungshalle<br />

einzusetzen. Die Anzahl <strong>der</strong> einzusetzenden Ordner ergibt sich aus den<br />

Vorgaben des bestehenden o<strong>der</strong> eines analog anzuwendenden Sicherheitskonzeptes<br />

und ist abhängig von dem festzulegenden Gefährdungsgrad <strong>der</strong> Veranstaltung. Für den<br />

Ordnerdienst gelten die Vorgaben des bestehenden bzw. analog anzuwendenden Sicherheitskonzeptes<br />

entsprechend. Bei Veranstaltungen mit einem erhöhten Gefährdungsgrad<br />

muss <strong>der</strong> Leiter des Ordnungsdienstes die Sachkundeprüfung nach § 34 a<br />

Absatz 1 <strong>der</strong> Gewerbeordnung nachweisen.<br />

Die Anzahl <strong>der</strong> Ordner wird auf 8 Personen festgesetzt.<br />

Der Ordnerdienst ist grundsätzlich im Einverständnis mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> durch ein Unternehmen<br />

auf Kosten des Veranstalters zu beauftragen, die Leistungen des Ordnerdienstes<br />

sind unmittelbar vom Veranstalter mit diesem Unternehmen abzurechnen. Die Beauftragung<br />

des Ordnerdienstes ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> binnen zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn<br />

nachzuweisen.<br />

Sofern <strong>der</strong> Veranstalter bei Veranstaltungen mit niedrigem und normalem Gefährdungsgrad<br />

eigene Ordnungskräfte einsetzt, müssen diese die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit<br />

für die Aufgabenstellung nach dem bestehenden o<strong>der</strong> analog anzuwendenden<br />

Sicherheitskonzept besitzen; in diesem Fall kann <strong>der</strong> Veranstaltungsleiter auch die Funktion<br />

des Leiters des Ordnungsdienstes übernehmen.<br />

Als Leiter des Ordnungsdienstes wird benannt:<br />

Herrn/Frau_______________________________________<br />

(Vorname, Nachname)<br />

________________________________________________<br />

(Anschrift, Tel.)<br />

sowie als Stellvertreter/in:<br />

Herrn/Frau__________________________________<br />

(Vorname, Nachname)<br />

________________________________________________.<br />

(Anschrift, Tel.)<br />

(12) Bei Veranstaltungen ist <strong>der</strong> Veranstalter verpflichtet, einen Sanitätsdienst einzusetzen.<br />

Die Anzahl <strong>der</strong> einzusetzenden Kräfte ergibt sich aus den Vorgaben des bestehenden<br />

o<strong>der</strong> eines analog anzuwendenden Sicherheitskonzeptes und des sogenannten<br />

„Maurer-Schemas“ und ist abhängig von dem festzulegenden Gefährdungsgrad <strong>der</strong><br />

Veranstaltung. Für den Sanitätsdienst gelten die Vorgaben des bestehenden bzw. analog<br />

anzuwendenden Sicherheitskonzeptes entsprechend. Einzusetzen sind hiernach / Ersthelfer,<br />

/ Rettungshelfer, / Rettungssanitäter, 1 KTW (mit Besatzung), / RTW (mit Besatzung),<br />

/ Notarzt. Der Sanitätsdienst ist grundsätzlich im Einverständnis mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

durch ein Unternehmen/Hilfsorganisation auf Kosten des Veranstalters zu beauftragen,<br />

die Leistungen des Sanitätsdienstes sind unmittelbar vom Veranstalter mit diesem/r Unternehmen/Hilfsorganisation<br />

abzurechnen. Die Beauftragung des Sanitätsdienstes ist <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> binnen zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.<br />

Seite 6


Nutzungsvertrag<br />

Mehrzweckhalle Meiersheide<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />

§ 5 Ausstattung, Veranstaltungstechnik<br />

(1) Eine zusätzliche Ausstattung <strong>der</strong> genutzten Räume durch den Veranstalter (Beleuchtungseinrichtungen,<br />

Lautsprecher, Mischpulte, Dekorationen, Bühnen, Bühnenaufbauten<br />

u. ä.) sowie das Veranstaltungsprogramm (mit Art und Umfang <strong>der</strong> Darbietungen) sind<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben bzw. mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> abzustimmen.<br />

(2) Grundsätzlich ist das Verwenden von Feuerwerken o<strong>der</strong> pyrotechnischen Effekten verboten.<br />

Ausnahmen sind nur mit Genehmigung <strong>der</strong> Ordnungsverwaltung möglich, die<br />

dies mit <strong>der</strong> Feuerwehr abstimmt. Bei erteilter Genehmigung ist ein Brandsicherheitswachdienst<br />

erfor<strong>der</strong>lich, für den nach <strong>der</strong> geltenden Gebührensatzung eine Gebühr entrichtet<br />

werden muss. Auf § 7 Absatz 8 wird im übrigen verwiesen.<br />

(3) Die rechtzeitige Beschaffung aller für die Veranstaltung erfor<strong>der</strong>lichen bzw. mit dieser<br />

zusammenhängenden behördlichen Genehmigungen (u. a. auch GEMA-Gebühren) ist<br />

Angelegenheit des Veranstalters. Auf die Einhaltung <strong>der</strong> gewerberechtlichen Bestimmungen<br />

ist beson<strong>der</strong>s zu achten. Alle sich hieraus ergebenden und ggf. entstehenden<br />

Gebühren, Abgaben und sonstigen Aufwendungen gehen zu Lasten des Veranstalters.<br />

Auf Verlangen sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> die Genehmigungen und Zahlung <strong>der</strong> Gebühren<br />

nachzuweisen.<br />

(4) Der Veranstalter ist verpflichtet, <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> das Veranstaltungsprogramm mit<br />

Bühnenanweisung (Darlegung von Aufbau, Ablauf <strong>der</strong> Veranstaltung, Abbau, usw.)<br />

möglichst rechtzeitig – mindestens jedoch zwei Wochen vor dem Veranstaltungstag -<br />

vorzulegen.<br />

§ 6 Beson<strong>der</strong>e Nutzungsbestimmungen<br />

für die Mehrzweckhalle Meiersheide<br />

(1) Die in <strong>der</strong> Veranstaltungsstätte vorhandene Thekenanlage ist bei Veranstaltungen mit<br />

Getränkeausschank (ohne Heißgetränke) zu nutzen. Hierzu schließt <strong>der</strong> Veranstalter mit<br />

dem Betreiber <strong>der</strong> Thekenanlage einen separaten Nutzungsvertrag.<br />

(2) Der Getränkeausschank ist grundsätzlich im Foyerbereich (Erdgeschoss und Untergeschoss)<br />

<strong>der</strong> Mehrzweckhalle möglich. Es ist Mehrweggeschirr zu verwenden.<br />

(3) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass <strong>der</strong> Eingangsbereich <strong>der</strong> Veranstaltungshalle<br />

<strong>zwischen</strong> Parkplatz, öffentlicher Verkehrsfläche <strong>der</strong> Straße Meiersheide und dem<br />

Haupteingang von Fahrzeugen – Notfahrzeuge und Anlieferer ausgenommen – freigehalten<br />

wird.<br />

§ 7 Anfor<strong>der</strong>ungen aus Son<strong>der</strong>bauverordnung<br />

(1) Für die Veranstaltung findet die Verordnung über Bau und Betrieb von Son<strong>der</strong>bauten<br />

(Son<strong>der</strong>bauverordnung – SBauVO) vom 17. November 2009 (Textauszug gemäß Anlage<br />

2) Anwendung. Hieraus ergeben sich entsprechende Pflichten für den Veranstalter.<br />

Der Veranstalter übernimmt entsprechend § 38 Abs. 5 SBauVO die sich aus § 38 Abs. 1<br />

bis 4 SBauVO ergebenden Betreiberpflichten.<br />

(2) Der Veranstalter ist für die die Erfüllung aller anlässlich <strong>der</strong> Nutzung zu treffenden<br />

Seite 7


Nutzungsvertrag<br />

Mehrzweckhalle Meiersheide<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />

feuer-, sicherheits-, gesundheits-, ordnungs- o<strong>der</strong> verkehrspolizeilichen sowie <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Vorschriften zum Schutz <strong>der</strong> Jugend verantwortlich. Er hat hierzu ggf. einen<br />

Veranstaltungsservice Dienstleister beauftragt, <strong>der</strong> die Sicherheit <strong>der</strong> Veranstaltung und<br />

die Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>bauverordnung überwacht und das Hausrecht<br />

wahrnimmt. Der Veranstalter benennt<br />

als Veranstaltungsleiter/in:<br />

Herrn/Frau_______________________________________<br />

(Vorname, Nachname)<br />

________________________________________________<br />

(Anschrift, Tel.)<br />

sowie als Stellvertreter/in:<br />

Herrn/Frau__________________________________<br />

(Vorname, Nachname)<br />

________________________________________________ .<br />

(Anschrift, Tel.)<br />

(3) Der Veranstalter wird dafür Sorge tragen, dass <strong>der</strong>/die Veranstaltungsleiter/in während<br />

<strong>der</strong> gesamten Veranstaltungsdauer anwesend ist. Der Veranstalter und <strong>der</strong>/die Veranstaltungsleiter/in<br />

haben sich mit den Betreiberpflichten vertraut gemacht. Eine Ausfertigung<br />

<strong>der</strong> Verordnung liegt in <strong>der</strong> Versammlungsstätte aus. Betreiberpflichten sind u.a.<br />

folgende Pflichten:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Verantwortlichkeit für die Sicherheit <strong>der</strong> Veranstaltung und Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften<br />

(Einhaltung von brandschutzrechtlichen For<strong>der</strong>ungen, wie z.B. schwer entflammbare<br />

Dekoration und Einhaltung von Bestuhlungsplänen, Überwachung <strong>der</strong><br />

maximal zulässigen Besucherzahl, Einhaltung <strong>der</strong> SBauVO sowie <strong>der</strong> Benutzerordnung<br />

für die jeweilige Einrichtung),<br />

Ständige Anwesenheit des/r Veranstalters/in o<strong>der</strong> eines/r von ihm/ihr beauftragten<br />

Veranstaltungsleiters/in (namentliche Benennung dieser Personen einschließlich eines/r<br />

Stellvertreters/in),<br />

Gewährleistung <strong>der</strong> Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache<br />

und Sanitätswache mit <strong>der</strong> Polizei, <strong>der</strong> Feuerwehr und dem Rettungsdienst und<br />

Einstellung <strong>der</strong> Veranstaltung, wenn eine Gefährdung von Personen in <strong>der</strong> Versammlungsstätte<br />

dies erfor<strong>der</strong>lich macht, wenn die für die Sicherheit <strong>der</strong> Versammlungsstätte<br />

notwendige Anlagen, Einrichtungen o<strong>der</strong> Vorrichtungen nicht betriebsfähig<br />

sind o<strong>der</strong> wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.<br />

Der Veranstaltungsleiter hat darüber hinaus:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

die Einhaltung <strong>der</strong> behördlich genehmigten Bestuhlungspläne zu überprüfen und sicherzustellen,<br />

auf die Freihaltung <strong>der</strong> als Flucht- und Rettungswege ausgewiesenen Flächen,<br />

Gänge, Türen und sonstige Ausgänge sowie <strong>der</strong> Feuerwehrzufahrten zu achten,<br />

teilzunehmen an <strong>der</strong> Abnahme von Tribünen, Podien und vergleichbaren Aufbauten<br />

in <strong>der</strong> Versammlungsstätte,<br />

während <strong>der</strong> Aufbauphase und während des Veranstaltungsbetriebes für die Abstellung<br />

festgestellter sicherheitstechnischer Mängel zu sorgen.<br />

(4) Der/die Veranstaltungsleiter/in wird durch den Hausmeister o<strong>der</strong> eine von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Hennef</strong> benannte Person vor Veranstaltungsbeginn in die räumlichen Gegebenheiten<br />

des Veranstaltungsortes eingewiesen. Der/die Veranstaltungsleiter/in setzt sich zu die-<br />

Seite 8


Nutzungsvertrag<br />

Mehrzweckhalle Meiersheide<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />

sem Zweck rechtzeitig mit dem Hausmeister / mit <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> benannten<br />

Person in Verbindung. Über die Einweisung wird ein Protokoll (Muster gemäß Anlage 2)<br />

geführt, das vom Hausmeister sowie vom Veranstaltungsleiter zu unterzeichnen ist. Das<br />

Protokoll wird Vertragsbestandteil und ist vor Veranstaltungsbeginn dem Hausmeister<br />

auszuhändigen.<br />

(5) Werden im Rahmen <strong>der</strong> Veranstaltung über die vorhandene Ausstattung hinaus zusätzliche<br />

Einrichtungen (Beschallungsanlagen, Beleuchtungseinrichtungen, Bühnen und<br />

Bühneneinrichtungen etc.) eingebracht, so ist seitens des Veranstalters während des<br />

Aufbaus eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik hinzuzuziehen. Werden während <strong>der</strong><br />

Veranstaltung diese o<strong>der</strong> die vorhandenen Einrichtungen verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> bewegt, so ist<br />

im Rahmen des Veranstaltungsservice-Vertrages auch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik<br />

für die gesamte Dauer <strong>der</strong> Veranstaltung einschließlich Aufbau zu verpflichten.<br />

Die Kosten trägt <strong>der</strong> Veranstalter. Evtl. Anweisungen dieser Fachkraft zum<br />

Aufbau und Ablauf <strong>der</strong> Veranstaltung sind bindend. Der Veranstalter benennt folgende<br />

Person<br />

als Fachkraft für Veranstaltungstechnik:<br />

Herrn/Frau_______________________________________<br />

(Vorname, Nachname)<br />

________________________________________________ .<br />

(Anschrift, Tel.)<br />

Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit <strong>der</strong><br />

bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie sonstigen technischen Einrichtungen<br />

<strong>der</strong> Versammlungsstätte zu prüfen und sicher zu stellen, dass diese nicht verän<strong>der</strong>t<br />

werden können.<br />

(6) Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik muss sich mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen<br />

und sonstigen technischen Einrichtungen, die in <strong>der</strong> Versammlungsstätte<br />

aufgebaut werden sollen, vertraut sein und <strong>der</strong>en Sicherheit und Funktionsfähigkeit,<br />

insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich des Brandschutzes während des Betriebes gewährleisten.<br />

(7) Der Veranstalter wird <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> umgehend – spätestens vier Wochen vor <strong>der</strong><br />

Veranstaltung – einen entsprechenden Befähigungsnachweis <strong>der</strong> Fachkraft für Veranstaltungstechnik<br />

einreichen.<br />

(8) Der Veranstalter ist grundsätzlich verpflichtet, eine Brandsicherheitswache einzusetzen,<br />

<strong>der</strong>en Einsatz beim Ordnungsamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit diesem Vertrag beantragt wird. Die Anzahl<br />

<strong>der</strong> einzusetzenden Kräfte ergibt sich aus den Vorgaben des bestehenden o<strong>der</strong> eines<br />

analog anzuwendenden Sicherheitskonzeptes und ist abhängig von dem festzulegenden<br />

Gefährdungsgrad <strong>der</strong> Veranstaltung. Für den Brandsicherheitsdienst gelten die<br />

Vorgaben des bestehenden bzw. analog anzuwendenden Sicherheitskonzeptes entsprechend.<br />

Einzusetzen sind hiernach 0 Feuerwehrangehörige. Unbeschadet <strong>der</strong> vorstehenden<br />

Verpflichtung des Veranstalters kann die Ordnungsbehörde <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />

die Anwesenheit einer Brandsicherheitswache anordnen. Für die Gestellung eines<br />

Brandsicherheitsdienstes ist eine Gebühr nach <strong>der</strong> geltenden Gebührensatzung zu entrichten,<br />

die durch separaten Bescheid festgesetzt wird.<br />

Seite 9


Nutzungsvertrag<br />

Mehrzweckhalle Meiersheide<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />

§ 8 Haftung, Freistellung<br />

(1) Der Veranstalter haftet im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden,<br />

die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> durch ihn, seine Beauftragen, die Veranstaltungsbesucher o<strong>der</strong><br />

sonstige Dritte im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Nutzung des Veranstaltungsortes entstehen.<br />

In diese Haftung sind auch Schäden am Grundstück, Gebäude, <strong>der</strong> Einrichtung und<br />

technischen Ausstattung einbezogen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen,<br />

fallen nicht unter diese Regelung. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> ist berechtigt, entstandene Schäden<br />

auf Kosten des Veranstalters zu beseitigen o<strong>der</strong> beseitigen zu lassen. Der Veranstalter<br />

kann sich von dieser Haftung befreien, indem er beweist, dass ein schuldhaftes Verhalten<br />

nicht vorgelegen hat.<br />

(2) Der Veranstalter stellt die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong>, soweit gesetzlich zulässig, von etwaigen Haftpflichtansprüchen<br />

seiner Bediensteten, Mitglie<strong>der</strong>, Benutzer o<strong>der</strong> Beauftragten, Besucher<br />

seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Nutzung des Veranstaltungsortes und <strong>der</strong> Zugänge zu dem Veranstaltungsort<br />

und <strong>der</strong> Anlagen stehen, soweit diesen nicht eine vorsätzliche o<strong>der</strong> grob fahrlässige<br />

Pflichtverletzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> zugrunde liegt.<br />

(3) Der Veranstalter verzichtet, soweit gesetzlich zulässig, seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche<br />

gegen die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> und für den Fall <strong>der</strong> eigenen Inanspruchnahme<br />

auf Rückgriffansprüche gegen die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> und <strong>der</strong>en Bediensteten o<strong>der</strong> Beauftragten.<br />

(4) Die Freistellung von Haftpflichtansprüchen und <strong>der</strong> Verzicht auf die Geltendmachung<br />

eigener Haftpflichtansprüche gilt nicht für Ansprüche aus Schäden aus <strong>der</strong> Verletzung<br />

des Lebens, des Körpers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> o<strong>der</strong> einer vorsätzlichen o<strong>der</strong> fahrlässigen Pflichtverletzung <strong>der</strong><br />

städtischen Bediensteten o<strong>der</strong> Beauftragten beruhen.<br />

(5) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter o<strong>der</strong> dritten Personen<br />

eingebrachten Gegenstände einschließlich <strong>der</strong> Gar<strong>der</strong>oben <strong>der</strong> Veranstalter, Mitwirkenden<br />

und Besucher, soweit sie nicht von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> ausdrücklich in beson<strong>der</strong>e<br />

Verwahrung genommen wird.<br />

(6) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> haftet nicht für das Versagen <strong>der</strong> technischer o<strong>der</strong> sonstiger Einrichtungen,<br />

für Betriebsstörungen o<strong>der</strong> sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende o<strong>der</strong><br />

ihre Durchführung verhin<strong>der</strong>nde Ereignisse.<br />

(7) Die Haftung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand<br />

des Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 9 Versicherung<br />

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, zur Abdeckung seiner sich aus diesem Vertrag ergebenden<br />

Haftung, Freistellungsverpflichtung gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> und sämtlicher<br />

sonstiger Risiken auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen<br />

mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von<br />

€ 5.000.000 für Personenschäden und<br />

€ 5.000.000 für Sachschäden.<br />

(2) Der Veranstalter hat die Versicherung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> unaufgefor<strong>der</strong>t bei Vertragsschluss,<br />

spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Weist <strong>der</strong><br />

Seite 10


Nutzungsvertrag<br />

Mehrzweckhalle Meiersheide<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />

Veranstalter die Versicherung auch innerhalb einer von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> hierfür gesetzten<br />

und angemessenen Nachfrist nicht nach, ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> berechtigt, den Vertrag<br />

fristlos zu kündigen. Unbeschadet hiervon ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> berechtigt, dem Veranstalter<br />

den Gebrauch des Veranstaltungsortes vorzuenthalten, bis <strong>der</strong> Veranstalter <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> die Versicherung nachweist.<br />

(3) Auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> ist zusätzlich <strong>der</strong> Abschluss einer Inventarversicherung<br />

nachzuweisen.<br />

§ 10 Rücktritt, Kündigung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> behält sich den je<strong>der</strong>zeitigen Rücktritt von diesem Vertrag vor, falls<br />

eine Bestimmung dieses Vertrages nicht eingehalten wird. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> ist insbeson<strong>der</strong>e<br />

berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn<br />

(a) die für die Veranstaltung erfor<strong>der</strong>lichen Genehmigungen o<strong>der</strong> Erlaubnisse nicht erteilt<br />

werden o<strong>der</strong><br />

(b) <strong>der</strong> Veranstaltungsort infolge höherer Gewalt o<strong>der</strong> aus unvorhergesehenen im öffentlichen<br />

Interesse gelegenen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann.<br />

Wenn die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, stehen dem Veranstalter<br />

keinerlei Schadensersatzansprüche zu.<br />

(2) Der Veranstalter kann bis zu sechs Wochen vor dem vereinbarten Termin ohne Folgen<br />

von diesem Vertrag zurücktreten. Bei späterem Rücktritt setzt die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> eine<br />

Ausfallentschädigung fest. Sie beträgt bei einem Rücktritt, <strong>der</strong> bis zu<br />

4 Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin erklärt wird,<br />

20% des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts,<br />

2 Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin erklärt wird,<br />

50% des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts,<br />

1 Woche vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin erklärt wird, 80%<br />

des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts.<br />

Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Veranstalter die Veranstaltung infolge höherer Gewalt nicht<br />

durchführen kann.<br />

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien<br />

unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund für die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> liegt insbeson<strong>der</strong>e<br />

dann vor, wenn<br />

(a) <strong>der</strong> Veranstalter das fällige Nutzungsentgelt gemäß § 2 Ziff. 1 bis 4 o<strong>der</strong> die fällige<br />

Kaution gemäß § 2 Ziff. 5 nicht fristgemäß leistet und auch nach Mahnung die Leistungen<br />

für einen Zeitraum von weiteren 5 Werktagen nach Zugang einer Mahnung<br />

unterbleibt,<br />

(b) die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> Kenntnis davon erhält, dass die Bonität des Veranstalters nicht<br />

mehr vorhanden ist und <strong>der</strong> Veranstalter voraussichtlich nicht in <strong>der</strong> Lage sein wird,<br />

seine künftig fälligen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Eine nicht mehr vorhandene<br />

Bonität wird vermutet, wenn<br />

<strong>der</strong> Veranstalter einen Insolvenzantrag gestellt o<strong>der</strong> die Eidesstattliche Versicherung<br />

abgegeben hat,<br />

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Nutzungsvertrag<br />

Mehrzweckhalle Meiersheide<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />

<br />

<br />

<br />

das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet o<strong>der</strong> die<br />

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde,<br />

das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet<br />

wurde o<strong>der</strong><br />

gegen den Veranstalter ein Haftbefehl wegen Verweigerung <strong>der</strong> Abgabe einer<br />

Eidesstattlichen Versicherung erlassen wurde,<br />

(c) sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass durch eine Veranstaltung eine Störung<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung, o<strong>der</strong> eine Schädigung des Ansehens <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> zu befürchten sind,<br />

(d) <strong>der</strong> Veranstalter ohne Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> den Veranstaltungszweck än<strong>der</strong>t,<br />

(e) <strong>der</strong> Veranstalter gegen behördliche Auflagen verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb<br />

einer von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> gesetzten, angemessenen Frist abstellt o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Veranstalter durch die Veranstaltung Rechte Dritter verletzt.<br />

(4) Im Fall einer vom Veranstalter zu vertretenden fristlosen Kündigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong>,<br />

hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> einen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von<br />

€ 250,00 (in Worten: zweihun<strong>der</strong>tfünfzig Euro) zur Deckung <strong>der</strong> Ihr durch die Veranstaltung<br />

entstandenen Aufwendungen. Hierdurch bleibt das Recht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> unberührt,<br />

einen etwa hierüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem<br />

Veranstalter geltend zu machen.<br />

§ 11 Sonstiges<br />

(1) Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen <strong>zwischen</strong> den Parteien, Mündliche Nebenabreden<br />

bestehen nicht. Jede Än<strong>der</strong>ung dieses Vertrages muss schriftlich erfolgen<br />

und muss zur Wirksamkeit von beiden Parteien unterschrieben sein. Dies gilt auch für<br />

die Aufhebung des Schriftformerfor<strong>der</strong>nisses.<br />

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz o<strong>der</strong> teilweise undurchführbar<br />

o<strong>der</strong> unwirksam sein o<strong>der</strong> werden, bleibt die Wirksamkeit <strong>der</strong> übrigen Bestimmungen<br />

hiervon unberührt. Die Parteien werden statt <strong>der</strong> undurchführbaren o<strong>der</strong> unwirksamen<br />

Klausel eine durchführbare o<strong>der</strong> wirksame Klausel vereinbaren, die dem mit <strong>der</strong> ursprünglichen<br />

Klausel beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Lücken<br />

im Vertrag.<br />

<strong>Hennef</strong> (<strong>Sieg</strong>), den__________<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> (<strong>Sieg</strong>)<br />

Der Bürgermeister<br />

Im Auftrag<br />

_________________________<br />

___________________________<br />

Stempel/Unterschrift Veranstalter<br />

Seite 12


Nutzungsvertrag<br />

Mehrzweckhalle Meiersheide<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />

Anlage 1 zum Nutzungsvertrag<br />

Nutzungsordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> (<strong>Sieg</strong>) für die außerschulische Nutzung städtischer<br />

Räume und ihrer Einrichtungen sowie Hausordnung <strong>der</strong> Mehrzweckhalle<br />

Anlage 2 zum Nutzungsvertrag<br />

Textauszug <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>bauverordnung Nordrhein-Westfalen (SBauVO NRW)<br />

Anlage 3 zum Nutzungsvertrag<br />

Muster Übergabeprotokoll<br />

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