N U T Z U N G S V E R T R A G zwischen der Stadt Hennef (Sieg ...
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N U T Z U N G S V E R T R A G<br />
<strong>zwischen</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> (<strong>Sieg</strong>),<br />
Frankfurter Str.97<br />
53773 <strong>Hennef</strong><br />
vertreten durch den Bürgermeister<br />
(im folgenden „<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong>“)<br />
und<br />
vertreten durch<br />
(im folgenden „Veranstalter“)<br />
über die Nutzung <strong>der</strong> Mehrzweckhalle Meiersheide für<br />
(im folgenden „Veranstaltungszweck“).<br />
§ 1 Nutzungsüberlassung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> gewährt hiermit dem Veranstalter das Recht zur Nutzung <strong>der</strong> Mehrzweckhalle<br />
Meiersheide (im folgenden „Veranstaltungsort“).<br />
(2) Die Nutzungsüberlassung erfolgt ausschließlich zum Zweck <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> o. g.<br />
Veranstaltung im Zeitraum<br />
von _<br />
(Übergabe)<br />
Wochentag, Datum, Uhrzeit<br />
bis zum _<br />
(Rückgabe und<br />
Wochentag, Datum, Uhrzeit<br />
vollständiges Verlassen <strong>der</strong> Räume)<br />
Der Veranstalter darf den Veranstaltungsort nur im Rahmen <strong>der</strong> Zweckbestimmung <strong>der</strong><br />
Veranstaltungsstätte gemäß <strong>der</strong> als Anlage 1 diesem Vertrag beigefügten Nutzungsordnung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> (<strong>Sieg</strong>) für die außerschulische Nutzung städtischer Räume und<br />
ihrer Einrichtungen nutzen. Veranstaltungen, die sich gegen die verfassungsmäßige
Nutzungsvertrag<br />
Mehrzweckhalle Meiersheide<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />
Ordnung richten o<strong>der</strong> durch die die öffentliche Sicherheit o<strong>der</strong> Ordnung gefährdet werden,<br />
sind ausgeschlossen.<br />
(3) Der Veranstalter hat auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bei Veranstaltungen mit Bühnen-, Tono<strong>der</strong><br />
Lichttechnik die Pflicht, einen von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> ausgewählten Dritten (im folgenden<br />
„Veranstaltungsservice-Dienstleister“) mit <strong>der</strong> Übernahme bestimmter Veranstalterpflichten<br />
und <strong>der</strong> Wahrnehmung von Hausmeistertätigkeiten zu beauftragen. Die Beauftragung<br />
erfolgt im Rahmen eines <strong>zwischen</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> und einem o<strong>der</strong> mehreren<br />
Veranstaltungsservice Dienstleistern geschlossenen Rahmenvertrages. Die Beauftragung<br />
des Veranstaltungsservice-Dienstleisters ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> binnen zwei Wochen vor<br />
dem Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Die Kosten <strong>der</strong> Beauftragung gehen zu Lasten<br />
des Veranstalters. Die Leistungen sind unmittelbar mit dem Veranstaltungsservice-<br />
Dienstleister abzurechnen.<br />
(4) Dem Veranstalter ist es nicht gestattet, die technische Einrichtung (Heizung, Lüftung,<br />
Beleuchtungs- und Beschallungsanlage, Leinwand, usw.) selbst zu bedienen. Sofern für<br />
die Veranstaltung die Nutzung technischer Einrichtungen erfor<strong>der</strong>lich ist, ist <strong>der</strong> Einsatz<br />
einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik durch den Veranstaltungsservice-Dienstleisters<br />
auf Grundlage des von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> abgeschlossenen Veranstaltungsservice-<br />
Vertrages erfor<strong>der</strong>lich.<br />
§ 2 Gesamtnutzungsentgelt (Hallenmiete, Nebenkosten)<br />
(1) Für die Überlassung und die Benutzung des Veranstaltungsortes und dessen Einrichtungen<br />
wird ein Gesamtnutzungsentgelt (Hallenmiete, Reinigungskosten, Personalkostenerstattungen<br />
für Hausmeister) erhoben.<br />
(2) Die Hallenmiete beträgt € / (in Worten: / Euro) und ist spätestens zwei Wochen vor <strong>der</strong><br />
Veranstaltung auf eines <strong>der</strong> Konten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> zu überweisen.<br />
In <strong>der</strong> Hallenmiete sind die folgenden Nebenkosten enthalten: Allgemeinstrom (Beleuchtung,<br />
Heizung, Thekenanlage), Wasserverbrauch (Toiletten, Waschbecken, Thekenanlage).<br />
Die Kosten für den Veranstaltungsservice-Dienstleister, eine evtl. erfor<strong>der</strong>liche<br />
Brandsicherheitswache sowie die Abfallbeseitigung sind in <strong>der</strong> Hallenmiete nicht enthalten<br />
und zusätzlich vom Veranstalter zu tragen. Die Höhe dieser Kosten bemisst sich<br />
nach <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> bekannt gemachten Entgelttabelle bzw. ist bei <strong>der</strong> Ordnungsbehörde<br />
(Feuerwehr) zu erfragen. Sofern veranstaltungsbedingter Müll nicht über<br />
den üblichen Hausmüll entsorgt werden kann („Son<strong>der</strong>müll“), werden die hierfür bei dem<br />
zuständigen Entsorger anfallenden zusätzlichen Entsorgungskosten in <strong>der</strong> tatsächlich<br />
vom Versorger gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> abgerechneten Höhe separat berechnet<br />
und sind vom Veranstalter binnen 4 Wochen nach Rechnungsstellung durch die <strong>Stadt</strong><br />
an diese zu zahlen.<br />
(3) Für die Reinigung des Veranstaltungsortes und dessen Einrichtungen werden privatrechtliche<br />
Entgelte erhoben. Das Entgelt für die Reinigung beträgt € 715 (in Worten:<br />
siebenhun<strong>der</strong>tfünfzehn Euro) und ist spätestens zwei Tage vor <strong>der</strong> Veranstaltung auf<br />
eines <strong>der</strong> Konten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> zu überweisen.<br />
Sofern <strong>der</strong> Veranstalter die Reinigung im Einverständnis mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> nach einer Veranstaltung<br />
durch ein von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> auszuwählendes Reinigungsunternehmen auf<br />
seine Kosten ausführen lässt, sind die Leistungen unmittelbar mit diesem abzurechnen.<br />
Die Beauftragung des Reinigungsunternehmens ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> binnen zwei Wochen vor<br />
dem Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.<br />
Seite 3
Nutzungsvertrag<br />
Mehrzweckhalle Meiersheide<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />
Für die Hausmeisterdienste werden ebenfalls privatrechtliche Entgelte erhoben. Das<br />
Entgelt für den Einsatz und die Bereitstellung des Hausmeisters beträgt € / (in Worten: /<br />
Euro) und ist spätestens zwei Tage vor <strong>der</strong> Veranstaltung auf eines <strong>der</strong> Konten <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> zu überweisen.<br />
Sofern <strong>der</strong> Veranstalter die Hausmeisterdienste im Einverständnis mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> durch<br />
ein Unternehmen auf seine Kosten ausführen lässt, sind die Leistungen unmittelbar mit<br />
diesem Unternehmen abzurechnen. Die Beauftragung des Hausmeisterdienstes ist <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> binnen zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.<br />
(4) Wird die gemäß § 1 Ziff. 2 festgelegte Nutzungszeit (Übergabe des Veranstaltungsortes<br />
bis zur Rückgabe und vollständiges Verlassen <strong>der</strong> Räume) überschritten, wird ein zusätzliches<br />
Entgelt in Höhe von € 30,00/Std. (inkl. MwSt.) zusätzlich fällig.<br />
(5) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> kann von dem Veranstalter als Sicherheit für sämtliche Ansprüche aus<br />
diesem Nutzungsvertrag eine Kaution verlangen. Die Kaution beträgt € / (in Worten: /<br />
Euro) und ist spätestens zwei Tage vor <strong>der</strong> Veranstaltung auf eines <strong>der</strong> Konten <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> zu überweisen.<br />
(6) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> setzt gegenüber gemeinnützigen Vereinen und Organisationen keine<br />
Hallenmiete fest. Unbeschadet hiervon sind jedoch die Nebenkosten wie Reinigung und<br />
Hausmeisterdienste gemäß § 2 Ziff. 2 und 3 auch weiterhin geschuldet und sind – sofern<br />
<strong>der</strong> Veranstalter hierzu im Einvernehmen mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> keine Dritten beauftragt – gemäß<br />
§ 2 Ziffer 2 – 4 vom Veranstalter an die <strong>Stadt</strong> zu zahlen.<br />
§ 3 Zustand des Veranstaltungsortes<br />
(1) Der Veranstaltungsort wird in dem bestehenden, dem Veranstalter bekannten Zustand<br />
überlassen. Er gilt als ordnungsgemäß übergeben, es sei denn, <strong>der</strong> Veranstalter macht<br />
Mängel bei Übergabe gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> gelten. Dies gilt nicht, sofern <strong>der</strong><br />
Mangel arglistig verschwiegen wurde. Mit Übergabe ist ein Besichtigungs- und Mängelprotokoll<br />
zu erstellen, in welches alle vom Veranstalter geltend gemachten Mängel aufzunehmen<br />
sind.<br />
(2) Der Veranstalter muss den Veranstaltungsort in dem Zustand, in dem er ihn übernommen<br />
hat, zurückgeben. Die normale Abnutzung bleibt außer Betracht.<br />
(3) Die Bereitstellung erfolgt auf Grundlage <strong>der</strong> behördlich genehmigten Rettungswege- und<br />
Bestuhlungspläne des Veranstaltungsortes. Der Inhalt <strong>der</strong> Rettungswege- und Bestuhlungspläne<br />
ist dem Veranstalter bekannt. Än<strong>der</strong>ungen/Abweichungen von diesen Plänen<br />
sind genehmigungsbedürftig. Im Fall des Abweichens von den bestehenden Plänen trägt<br />
<strong>der</strong> Veranstalter die Kosten und das Risiko <strong>der</strong> Genehmigungsfähigkeit. Der Veranstalter<br />
beantragt selbst eine etwa erfor<strong>der</strong>liche Genehmigung bei <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörde <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong>.<br />
§ 4 Allgemeine Nutzungsbestimmungen<br />
(1) Dem Veranstalter ist es gestattet, bis zu 930 Besuchern Zutritt zu dem Veranstaltungsort<br />
zu gewähren. Der Veranstalter ist verpflichtet, ein bestehendes Sicherheitskonzept für<br />
den Veranstaltungsort zu beachten. Der Veranstalter garantiert durch eigene Ordnungskräfte<br />
o<strong>der</strong> den Veranstaltungsservice Dienstleister den reibungslosen Ablauf <strong>der</strong> Veranstaltung<br />
und sorgt dafür, dass <strong>der</strong> aushängende Bestuhlungsplan, <strong>der</strong> Bestandteil des<br />
Vertrages ist, eingehalten und die darin angegebene Personenzahl nicht überschritten<br />
Seite 4
Nutzungsvertrag<br />
Mehrzweckhalle Meiersheide<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />
wird. Das Zutritts- und Überwachungsrecht von Bauaufsichtsbehörde, Ordnungsbehörde<br />
und sonstigen Aufsichtsbehörden bleibt hiervon unberührt; die Behörden können sich<br />
je<strong>der</strong>zeit von <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> geltenden gesetzlichen Bestimmungen überzeugen; ihren<br />
Anordnungen ist Folge zu leisten.<br />
Die Fluchtwege (Gänge, Flure und Ausgänge sowie Notausgänge) in <strong>der</strong> Veranstaltungshalle<br />
und Feuerwehrzufahrten sind durchgehend freizuhalten. Der Veranstalter ist<br />
verpflichtet, die Freihaltung <strong>der</strong> Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten zumindest vor <strong>der</strong><br />
Veranstaltung und bei Bedarf während <strong>der</strong> Veranstaltung zu überprüfen.<br />
(2) Die Vorbereitung <strong>der</strong> Veranstaltung, ihren Ablauf sowie die Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten<br />
sind mit dem Hausmeister des Veranstaltungsortes im Rahmen seines<br />
Hausrechts abzusprechen. Insbeson<strong>der</strong>e die Reinigung ist in Absprache mit dem Hausmeister<br />
zu gewährleisten. Die Entsorgung <strong>der</strong> anfallenden Abfälle obliegt dem Veranstalter.<br />
(3) Alle in Anspruch genommenen Räumlichkeiten und Freiflächen des Veranstaltungsortes<br />
sind vom Veranstalter nach Veranstaltungsende im unter § 1 Ziff. 2 dieses Vertrages<br />
festgelegten Zeitpunktes, besenrein, die hauswirtschaftlichen Einrichtungen nebst Zubehör<br />
gründlich gereinigt zurückzugeben. Die Kosten für eine ggf. erfor<strong>der</strong>liche Son<strong>der</strong>reinigung<br />
trägt <strong>der</strong> Veranstalter. Das Erfor<strong>der</strong>nis für eine Son<strong>der</strong>reinigung wird von <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> festgestellt. Sofern <strong>der</strong> Veranstalter die Reinigung nach einer Veranstaltung<br />
durch ein Reinigungsunternehmen auf seine Kosten ausführen lässt, hat dieses die<br />
Räume gründlich zu reinigen.<br />
(4) Der Veranstalter muss sich an die Hausordnung sowie die Nutzungsordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
halten und den Anweisungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> und seiner Beschäftigten o<strong>der</strong> des beauftragten<br />
Veranstaltungsservice-Dienstleister Folge leisten. Dieser übt während <strong>der</strong> Veranstaltung<br />
das Hausrecht aus.<br />
(5) Der Veranstalter ist verpflichtet, den Nutzungsgegenstand bei Übergabe und vor <strong>der</strong><br />
Nutzung auf seine ordnungsgemäße und verkehrssichere Beschaffenheit zu prüfen. Der<br />
Veranstalter hat für einen ggfs. durchzuführenden winterlichen Räumdienst <strong>der</strong> Zugangswege<br />
Sorge zu tragen.<br />
(6) Der Veranstalter hat die Pflicht, von ihm o<strong>der</strong> Dritten mitgebrachte Gegenstände nach<br />
<strong>der</strong> Veranstaltung unverzüglich aus den Räumen zu entfernen. Abweichungen sind vorher<br />
mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> zu vereinbaren. Bei Nichtbeachtung behält sich die <strong>Stadt</strong> vor, die zurückgebliebenen<br />
Sachen auf Kosten und Risiko des Veranstalters diesem zuzustellen<br />
o<strong>der</strong> volles Nutzungsentgelt für die hierdurch in Anspruch genommen Räume zu verlangen.<br />
(7) Das Rauchen ist im und am Veranstaltungsort nicht gestattet. Auf die Funktion <strong>der</strong><br />
Brandmeldeanlagen (Rauchansaugsystem) in den Veranstaltungshallen wird beson<strong>der</strong>s<br />
hingewiesen.<br />
(8) Der Schulbetrieb darf durch die Vorbereitungen, den Auf- und Abbau sowie die Veranstaltung<br />
selbst nicht beeinträchtigt werden.<br />
(9) Der Veranstalter darf den Veranstaltungsort dekorieren. Einrichtung und Ausstattung des<br />
Veranstaltungsortes dürfen dabei nicht beschädigt werden. Es darf nur schwerentflammbares<br />
Dekorationsmaterial verwendet werden. Die Dekoration darf in <strong>der</strong> Regel erst nach<br />
Schulschluss am Veranstaltungstage angebracht werden. Sie ist vor dem nächsten<br />
Schulbeginn zu beseitigen. Im Einvernehmen mit dem Hausmeister dürfen abzudeckende<br />
Dekorationen früher angebracht werden.<br />
Seite 5
Nutzungsvertrag<br />
Mehrzweckhalle Meiersheide<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />
(10) Jede Art von Werbung bedarf in allen Fällen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Erlaubnis <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Hennef</strong>. Dabei ist insbeson<strong>der</strong>e pornographische, rassistische, nationalsozialistische, antisemitische,<br />
blasphemische Werbung sowie bei Veranstaltungen mit Jugendlichen Werbung<br />
für Alkohol und Nikotin nicht gestattet.<br />
(11) Bei Veranstaltungen ist <strong>der</strong> Veranstalter verpflichtet, einen Ordnerdienst in <strong>der</strong> Veranstaltungshalle<br />
und zur Ordnung <strong>der</strong> Verkehrsströme an den Zuwegungen zur Veranstaltungshalle<br />
einzusetzen. Die Anzahl <strong>der</strong> einzusetzenden Ordner ergibt sich aus den<br />
Vorgaben des bestehenden o<strong>der</strong> eines analog anzuwendenden Sicherheitskonzeptes<br />
und ist abhängig von dem festzulegenden Gefährdungsgrad <strong>der</strong> Veranstaltung. Für den<br />
Ordnerdienst gelten die Vorgaben des bestehenden bzw. analog anzuwendenden Sicherheitskonzeptes<br />
entsprechend. Bei Veranstaltungen mit einem erhöhten Gefährdungsgrad<br />
muss <strong>der</strong> Leiter des Ordnungsdienstes die Sachkundeprüfung nach § 34 a<br />
Absatz 1 <strong>der</strong> Gewerbeordnung nachweisen.<br />
Die Anzahl <strong>der</strong> Ordner wird auf 8 Personen festgesetzt.<br />
Der Ordnerdienst ist grundsätzlich im Einverständnis mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> durch ein Unternehmen<br />
auf Kosten des Veranstalters zu beauftragen, die Leistungen des Ordnerdienstes<br />
sind unmittelbar vom Veranstalter mit diesem Unternehmen abzurechnen. Die Beauftragung<br />
des Ordnerdienstes ist <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> binnen zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn<br />
nachzuweisen.<br />
Sofern <strong>der</strong> Veranstalter bei Veranstaltungen mit niedrigem und normalem Gefährdungsgrad<br />
eigene Ordnungskräfte einsetzt, müssen diese die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit<br />
für die Aufgabenstellung nach dem bestehenden o<strong>der</strong> analog anzuwendenden<br />
Sicherheitskonzept besitzen; in diesem Fall kann <strong>der</strong> Veranstaltungsleiter auch die Funktion<br />
des Leiters des Ordnungsdienstes übernehmen.<br />
Als Leiter des Ordnungsdienstes wird benannt:<br />
Herrn/Frau_______________________________________<br />
(Vorname, Nachname)<br />
________________________________________________<br />
(Anschrift, Tel.)<br />
sowie als Stellvertreter/in:<br />
Herrn/Frau__________________________________<br />
(Vorname, Nachname)<br />
________________________________________________.<br />
(Anschrift, Tel.)<br />
(12) Bei Veranstaltungen ist <strong>der</strong> Veranstalter verpflichtet, einen Sanitätsdienst einzusetzen.<br />
Die Anzahl <strong>der</strong> einzusetzenden Kräfte ergibt sich aus den Vorgaben des bestehenden<br />
o<strong>der</strong> eines analog anzuwendenden Sicherheitskonzeptes und des sogenannten<br />
„Maurer-Schemas“ und ist abhängig von dem festzulegenden Gefährdungsgrad <strong>der</strong><br />
Veranstaltung. Für den Sanitätsdienst gelten die Vorgaben des bestehenden bzw. analog<br />
anzuwendenden Sicherheitskonzeptes entsprechend. Einzusetzen sind hiernach / Ersthelfer,<br />
/ Rettungshelfer, / Rettungssanitäter, 1 KTW (mit Besatzung), / RTW (mit Besatzung),<br />
/ Notarzt. Der Sanitätsdienst ist grundsätzlich im Einverständnis mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
durch ein Unternehmen/Hilfsorganisation auf Kosten des Veranstalters zu beauftragen,<br />
die Leistungen des Sanitätsdienstes sind unmittelbar vom Veranstalter mit diesem/r Unternehmen/Hilfsorganisation<br />
abzurechnen. Die Beauftragung des Sanitätsdienstes ist <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> binnen zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.<br />
Seite 6
Nutzungsvertrag<br />
Mehrzweckhalle Meiersheide<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />
§ 5 Ausstattung, Veranstaltungstechnik<br />
(1) Eine zusätzliche Ausstattung <strong>der</strong> genutzten Räume durch den Veranstalter (Beleuchtungseinrichtungen,<br />
Lautsprecher, Mischpulte, Dekorationen, Bühnen, Bühnenaufbauten<br />
u. ä.) sowie das Veranstaltungsprogramm (mit Art und Umfang <strong>der</strong> Darbietungen) sind<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben bzw. mit <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> abzustimmen.<br />
(2) Grundsätzlich ist das Verwenden von Feuerwerken o<strong>der</strong> pyrotechnischen Effekten verboten.<br />
Ausnahmen sind nur mit Genehmigung <strong>der</strong> Ordnungsverwaltung möglich, die<br />
dies mit <strong>der</strong> Feuerwehr abstimmt. Bei erteilter Genehmigung ist ein Brandsicherheitswachdienst<br />
erfor<strong>der</strong>lich, für den nach <strong>der</strong> geltenden Gebührensatzung eine Gebühr entrichtet<br />
werden muss. Auf § 7 Absatz 8 wird im übrigen verwiesen.<br />
(3) Die rechtzeitige Beschaffung aller für die Veranstaltung erfor<strong>der</strong>lichen bzw. mit dieser<br />
zusammenhängenden behördlichen Genehmigungen (u. a. auch GEMA-Gebühren) ist<br />
Angelegenheit des Veranstalters. Auf die Einhaltung <strong>der</strong> gewerberechtlichen Bestimmungen<br />
ist beson<strong>der</strong>s zu achten. Alle sich hieraus ergebenden und ggf. entstehenden<br />
Gebühren, Abgaben und sonstigen Aufwendungen gehen zu Lasten des Veranstalters.<br />
Auf Verlangen sind <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> die Genehmigungen und Zahlung <strong>der</strong> Gebühren<br />
nachzuweisen.<br />
(4) Der Veranstalter ist verpflichtet, <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> das Veranstaltungsprogramm mit<br />
Bühnenanweisung (Darlegung von Aufbau, Ablauf <strong>der</strong> Veranstaltung, Abbau, usw.)<br />
möglichst rechtzeitig – mindestens jedoch zwei Wochen vor dem Veranstaltungstag -<br />
vorzulegen.<br />
§ 6 Beson<strong>der</strong>e Nutzungsbestimmungen<br />
für die Mehrzweckhalle Meiersheide<br />
(1) Die in <strong>der</strong> Veranstaltungsstätte vorhandene Thekenanlage ist bei Veranstaltungen mit<br />
Getränkeausschank (ohne Heißgetränke) zu nutzen. Hierzu schließt <strong>der</strong> Veranstalter mit<br />
dem Betreiber <strong>der</strong> Thekenanlage einen separaten Nutzungsvertrag.<br />
(2) Der Getränkeausschank ist grundsätzlich im Foyerbereich (Erdgeschoss und Untergeschoss)<br />
<strong>der</strong> Mehrzweckhalle möglich. Es ist Mehrweggeschirr zu verwenden.<br />
(3) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass <strong>der</strong> Eingangsbereich <strong>der</strong> Veranstaltungshalle<br />
<strong>zwischen</strong> Parkplatz, öffentlicher Verkehrsfläche <strong>der</strong> Straße Meiersheide und dem<br />
Haupteingang von Fahrzeugen – Notfahrzeuge und Anlieferer ausgenommen – freigehalten<br />
wird.<br />
§ 7 Anfor<strong>der</strong>ungen aus Son<strong>der</strong>bauverordnung<br />
(1) Für die Veranstaltung findet die Verordnung über Bau und Betrieb von Son<strong>der</strong>bauten<br />
(Son<strong>der</strong>bauverordnung – SBauVO) vom 17. November 2009 (Textauszug gemäß Anlage<br />
2) Anwendung. Hieraus ergeben sich entsprechende Pflichten für den Veranstalter.<br />
Der Veranstalter übernimmt entsprechend § 38 Abs. 5 SBauVO die sich aus § 38 Abs. 1<br />
bis 4 SBauVO ergebenden Betreiberpflichten.<br />
(2) Der Veranstalter ist für die die Erfüllung aller anlässlich <strong>der</strong> Nutzung zu treffenden<br />
Seite 7
Nutzungsvertrag<br />
Mehrzweckhalle Meiersheide<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />
feuer-, sicherheits-, gesundheits-, ordnungs- o<strong>der</strong> verkehrspolizeilichen sowie <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Vorschriften zum Schutz <strong>der</strong> Jugend verantwortlich. Er hat hierzu ggf. einen<br />
Veranstaltungsservice Dienstleister beauftragt, <strong>der</strong> die Sicherheit <strong>der</strong> Veranstaltung und<br />
die Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>bauverordnung überwacht und das Hausrecht<br />
wahrnimmt. Der Veranstalter benennt<br />
als Veranstaltungsleiter/in:<br />
Herrn/Frau_______________________________________<br />
(Vorname, Nachname)<br />
________________________________________________<br />
(Anschrift, Tel.)<br />
sowie als Stellvertreter/in:<br />
Herrn/Frau__________________________________<br />
(Vorname, Nachname)<br />
________________________________________________ .<br />
(Anschrift, Tel.)<br />
(3) Der Veranstalter wird dafür Sorge tragen, dass <strong>der</strong>/die Veranstaltungsleiter/in während<br />
<strong>der</strong> gesamten Veranstaltungsdauer anwesend ist. Der Veranstalter und <strong>der</strong>/die Veranstaltungsleiter/in<br />
haben sich mit den Betreiberpflichten vertraut gemacht. Eine Ausfertigung<br />
<strong>der</strong> Verordnung liegt in <strong>der</strong> Versammlungsstätte aus. Betreiberpflichten sind u.a.<br />
folgende Pflichten:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Verantwortlichkeit für die Sicherheit <strong>der</strong> Veranstaltung und Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften<br />
(Einhaltung von brandschutzrechtlichen For<strong>der</strong>ungen, wie z.B. schwer entflammbare<br />
Dekoration und Einhaltung von Bestuhlungsplänen, Überwachung <strong>der</strong><br />
maximal zulässigen Besucherzahl, Einhaltung <strong>der</strong> SBauVO sowie <strong>der</strong> Benutzerordnung<br />
für die jeweilige Einrichtung),<br />
Ständige Anwesenheit des/r Veranstalters/in o<strong>der</strong> eines/r von ihm/ihr beauftragten<br />
Veranstaltungsleiters/in (namentliche Benennung dieser Personen einschließlich eines/r<br />
Stellvertreters/in),<br />
Gewährleistung <strong>der</strong> Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache<br />
und Sanitätswache mit <strong>der</strong> Polizei, <strong>der</strong> Feuerwehr und dem Rettungsdienst und<br />
Einstellung <strong>der</strong> Veranstaltung, wenn eine Gefährdung von Personen in <strong>der</strong> Versammlungsstätte<br />
dies erfor<strong>der</strong>lich macht, wenn die für die Sicherheit <strong>der</strong> Versammlungsstätte<br />
notwendige Anlagen, Einrichtungen o<strong>der</strong> Vorrichtungen nicht betriebsfähig<br />
sind o<strong>der</strong> wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.<br />
Der Veranstaltungsleiter hat darüber hinaus:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
die Einhaltung <strong>der</strong> behördlich genehmigten Bestuhlungspläne zu überprüfen und sicherzustellen,<br />
auf die Freihaltung <strong>der</strong> als Flucht- und Rettungswege ausgewiesenen Flächen,<br />
Gänge, Türen und sonstige Ausgänge sowie <strong>der</strong> Feuerwehrzufahrten zu achten,<br />
teilzunehmen an <strong>der</strong> Abnahme von Tribünen, Podien und vergleichbaren Aufbauten<br />
in <strong>der</strong> Versammlungsstätte,<br />
während <strong>der</strong> Aufbauphase und während des Veranstaltungsbetriebes für die Abstellung<br />
festgestellter sicherheitstechnischer Mängel zu sorgen.<br />
(4) Der/die Veranstaltungsleiter/in wird durch den Hausmeister o<strong>der</strong> eine von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Hennef</strong> benannte Person vor Veranstaltungsbeginn in die räumlichen Gegebenheiten<br />
des Veranstaltungsortes eingewiesen. Der/die Veranstaltungsleiter/in setzt sich zu die-<br />
Seite 8
Nutzungsvertrag<br />
Mehrzweckhalle Meiersheide<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />
sem Zweck rechtzeitig mit dem Hausmeister / mit <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> benannten<br />
Person in Verbindung. Über die Einweisung wird ein Protokoll (Muster gemäß Anlage 2)<br />
geführt, das vom Hausmeister sowie vom Veranstaltungsleiter zu unterzeichnen ist. Das<br />
Protokoll wird Vertragsbestandteil und ist vor Veranstaltungsbeginn dem Hausmeister<br />
auszuhändigen.<br />
(5) Werden im Rahmen <strong>der</strong> Veranstaltung über die vorhandene Ausstattung hinaus zusätzliche<br />
Einrichtungen (Beschallungsanlagen, Beleuchtungseinrichtungen, Bühnen und<br />
Bühneneinrichtungen etc.) eingebracht, so ist seitens des Veranstalters während des<br />
Aufbaus eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik hinzuzuziehen. Werden während <strong>der</strong><br />
Veranstaltung diese o<strong>der</strong> die vorhandenen Einrichtungen verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> bewegt, so ist<br />
im Rahmen des Veranstaltungsservice-Vertrages auch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik<br />
für die gesamte Dauer <strong>der</strong> Veranstaltung einschließlich Aufbau zu verpflichten.<br />
Die Kosten trägt <strong>der</strong> Veranstalter. Evtl. Anweisungen dieser Fachkraft zum<br />
Aufbau und Ablauf <strong>der</strong> Veranstaltung sind bindend. Der Veranstalter benennt folgende<br />
Person<br />
als Fachkraft für Veranstaltungstechnik:<br />
Herrn/Frau_______________________________________<br />
(Vorname, Nachname)<br />
________________________________________________ .<br />
(Anschrift, Tel.)<br />
Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit <strong>der</strong><br />
bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie sonstigen technischen Einrichtungen<br />
<strong>der</strong> Versammlungsstätte zu prüfen und sicher zu stellen, dass diese nicht verän<strong>der</strong>t<br />
werden können.<br />
(6) Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik muss sich mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen<br />
und sonstigen technischen Einrichtungen, die in <strong>der</strong> Versammlungsstätte<br />
aufgebaut werden sollen, vertraut sein und <strong>der</strong>en Sicherheit und Funktionsfähigkeit,<br />
insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich des Brandschutzes während des Betriebes gewährleisten.<br />
(7) Der Veranstalter wird <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> umgehend – spätestens vier Wochen vor <strong>der</strong><br />
Veranstaltung – einen entsprechenden Befähigungsnachweis <strong>der</strong> Fachkraft für Veranstaltungstechnik<br />
einreichen.<br />
(8) Der Veranstalter ist grundsätzlich verpflichtet, eine Brandsicherheitswache einzusetzen,<br />
<strong>der</strong>en Einsatz beim Ordnungsamt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit diesem Vertrag beantragt wird. Die Anzahl<br />
<strong>der</strong> einzusetzenden Kräfte ergibt sich aus den Vorgaben des bestehenden o<strong>der</strong> eines<br />
analog anzuwendenden Sicherheitskonzeptes und ist abhängig von dem festzulegenden<br />
Gefährdungsgrad <strong>der</strong> Veranstaltung. Für den Brandsicherheitsdienst gelten die<br />
Vorgaben des bestehenden bzw. analog anzuwendenden Sicherheitskonzeptes entsprechend.<br />
Einzusetzen sind hiernach 0 Feuerwehrangehörige. Unbeschadet <strong>der</strong> vorstehenden<br />
Verpflichtung des Veranstalters kann die Ordnungsbehörde <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />
die Anwesenheit einer Brandsicherheitswache anordnen. Für die Gestellung eines<br />
Brandsicherheitsdienstes ist eine Gebühr nach <strong>der</strong> geltenden Gebührensatzung zu entrichten,<br />
die durch separaten Bescheid festgesetzt wird.<br />
Seite 9
Nutzungsvertrag<br />
Mehrzweckhalle Meiersheide<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />
§ 8 Haftung, Freistellung<br />
(1) Der Veranstalter haftet im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden,<br />
die <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> durch ihn, seine Beauftragen, die Veranstaltungsbesucher o<strong>der</strong><br />
sonstige Dritte im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Nutzung des Veranstaltungsortes entstehen.<br />
In diese Haftung sind auch Schäden am Grundstück, Gebäude, <strong>der</strong> Einrichtung und<br />
technischen Ausstattung einbezogen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen,<br />
fallen nicht unter diese Regelung. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> ist berechtigt, entstandene Schäden<br />
auf Kosten des Veranstalters zu beseitigen o<strong>der</strong> beseitigen zu lassen. Der Veranstalter<br />
kann sich von dieser Haftung befreien, indem er beweist, dass ein schuldhaftes Verhalten<br />
nicht vorgelegen hat.<br />
(2) Der Veranstalter stellt die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong>, soweit gesetzlich zulässig, von etwaigen Haftpflichtansprüchen<br />
seiner Bediensteten, Mitglie<strong>der</strong>, Benutzer o<strong>der</strong> Beauftragten, Besucher<br />
seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> Nutzung des Veranstaltungsortes und <strong>der</strong> Zugänge zu dem Veranstaltungsort<br />
und <strong>der</strong> Anlagen stehen, soweit diesen nicht eine vorsätzliche o<strong>der</strong> grob fahrlässige<br />
Pflichtverletzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> zugrunde liegt.<br />
(3) Der Veranstalter verzichtet, soweit gesetzlich zulässig, seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche<br />
gegen die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> und für den Fall <strong>der</strong> eigenen Inanspruchnahme<br />
auf Rückgriffansprüche gegen die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> und <strong>der</strong>en Bediensteten o<strong>der</strong> Beauftragten.<br />
(4) Die Freistellung von Haftpflichtansprüchen und <strong>der</strong> Verzicht auf die Geltendmachung<br />
eigener Haftpflichtansprüche gilt nicht für Ansprüche aus Schäden aus <strong>der</strong> Verletzung<br />
des Lebens, des Körpers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> o<strong>der</strong> einer vorsätzlichen o<strong>der</strong> fahrlässigen Pflichtverletzung <strong>der</strong><br />
städtischen Bediensteten o<strong>der</strong> Beauftragten beruhen.<br />
(5) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter o<strong>der</strong> dritten Personen<br />
eingebrachten Gegenstände einschließlich <strong>der</strong> Gar<strong>der</strong>oben <strong>der</strong> Veranstalter, Mitwirkenden<br />
und Besucher, soweit sie nicht von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> ausdrücklich in beson<strong>der</strong>e<br />
Verwahrung genommen wird.<br />
(6) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> haftet nicht für das Versagen <strong>der</strong> technischer o<strong>der</strong> sonstiger Einrichtungen,<br />
für Betriebsstörungen o<strong>der</strong> sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende o<strong>der</strong><br />
ihre Durchführung verhin<strong>der</strong>nde Ereignisse.<br />
(7) Die Haftung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand<br />
des Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.<br />
§ 9 Versicherung<br />
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, zur Abdeckung seiner sich aus diesem Vertrag ergebenden<br />
Haftung, Freistellungsverpflichtung gegenüber <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> und sämtlicher<br />
sonstiger Risiken auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen<br />
mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von<br />
€ 5.000.000 für Personenschäden und<br />
€ 5.000.000 für Sachschäden.<br />
(2) Der Veranstalter hat die Versicherung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> unaufgefor<strong>der</strong>t bei Vertragsschluss,<br />
spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Weist <strong>der</strong><br />
Seite 10
Nutzungsvertrag<br />
Mehrzweckhalle Meiersheide<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />
Veranstalter die Versicherung auch innerhalb einer von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> hierfür gesetzten<br />
und angemessenen Nachfrist nicht nach, ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> berechtigt, den Vertrag<br />
fristlos zu kündigen. Unbeschadet hiervon ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> berechtigt, dem Veranstalter<br />
den Gebrauch des Veranstaltungsortes vorzuenthalten, bis <strong>der</strong> Veranstalter <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> die Versicherung nachweist.<br />
(3) Auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> ist zusätzlich <strong>der</strong> Abschluss einer Inventarversicherung<br />
nachzuweisen.<br />
§ 10 Rücktritt, Kündigung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> behält sich den je<strong>der</strong>zeitigen Rücktritt von diesem Vertrag vor, falls<br />
eine Bestimmung dieses Vertrages nicht eingehalten wird. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> ist insbeson<strong>der</strong>e<br />
berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn<br />
(a) die für die Veranstaltung erfor<strong>der</strong>lichen Genehmigungen o<strong>der</strong> Erlaubnisse nicht erteilt<br />
werden o<strong>der</strong><br />
(b) <strong>der</strong> Veranstaltungsort infolge höherer Gewalt o<strong>der</strong> aus unvorhergesehenen im öffentlichen<br />
Interesse gelegenen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann.<br />
Wenn die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, stehen dem Veranstalter<br />
keinerlei Schadensersatzansprüche zu.<br />
(2) Der Veranstalter kann bis zu sechs Wochen vor dem vereinbarten Termin ohne Folgen<br />
von diesem Vertrag zurücktreten. Bei späterem Rücktritt setzt die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> eine<br />
Ausfallentschädigung fest. Sie beträgt bei einem Rücktritt, <strong>der</strong> bis zu<br />
4 Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin erklärt wird,<br />
20% des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts,<br />
2 Wochen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin erklärt wird,<br />
50% des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts,<br />
1 Woche vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin erklärt wird, 80%<br />
des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts.<br />
Dies gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Veranstalter die Veranstaltung infolge höherer Gewalt nicht<br />
durchführen kann.<br />
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien<br />
unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund für die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> liegt insbeson<strong>der</strong>e<br />
dann vor, wenn<br />
(a) <strong>der</strong> Veranstalter das fällige Nutzungsentgelt gemäß § 2 Ziff. 1 bis 4 o<strong>der</strong> die fällige<br />
Kaution gemäß § 2 Ziff. 5 nicht fristgemäß leistet und auch nach Mahnung die Leistungen<br />
für einen Zeitraum von weiteren 5 Werktagen nach Zugang einer Mahnung<br />
unterbleibt,<br />
(b) die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> Kenntnis davon erhält, dass die Bonität des Veranstalters nicht<br />
mehr vorhanden ist und <strong>der</strong> Veranstalter voraussichtlich nicht in <strong>der</strong> Lage sein wird,<br />
seine künftig fälligen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Eine nicht mehr vorhandene<br />
Bonität wird vermutet, wenn<br />
<strong>der</strong> Veranstalter einen Insolvenzantrag gestellt o<strong>der</strong> die Eidesstattliche Versicherung<br />
abgegeben hat,<br />
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Nutzungsvertrag<br />
Mehrzweckhalle Meiersheide<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />
<br />
<br />
<br />
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet o<strong>der</strong> die<br />
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde,<br />
das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet<br />
wurde o<strong>der</strong><br />
gegen den Veranstalter ein Haftbefehl wegen Verweigerung <strong>der</strong> Abgabe einer<br />
Eidesstattlichen Versicherung erlassen wurde,<br />
(c) sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass durch eine Veranstaltung eine Störung<br />
<strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit und Ordnung, o<strong>der</strong> eine Schädigung des Ansehens <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> zu befürchten sind,<br />
(d) <strong>der</strong> Veranstalter ohne Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> den Veranstaltungszweck än<strong>der</strong>t,<br />
(e) <strong>der</strong> Veranstalter gegen behördliche Auflagen verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb<br />
einer von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> gesetzten, angemessenen Frist abstellt o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Veranstalter durch die Veranstaltung Rechte Dritter verletzt.<br />
(4) Im Fall einer vom Veranstalter zu vertretenden fristlosen Kündigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong>,<br />
hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> einen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von<br />
€ 250,00 (in Worten: zweihun<strong>der</strong>tfünfzig Euro) zur Deckung <strong>der</strong> Ihr durch die Veranstaltung<br />
entstandenen Aufwendungen. Hierdurch bleibt das Recht <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> unberührt,<br />
einen etwa hierüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem<br />
Veranstalter geltend zu machen.<br />
§ 11 Sonstiges<br />
(1) Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen <strong>zwischen</strong> den Parteien, Mündliche Nebenabreden<br />
bestehen nicht. Jede Än<strong>der</strong>ung dieses Vertrages muss schriftlich erfolgen<br />
und muss zur Wirksamkeit von beiden Parteien unterschrieben sein. Dies gilt auch für<br />
die Aufhebung des Schriftformerfor<strong>der</strong>nisses.<br />
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz o<strong>der</strong> teilweise undurchführbar<br />
o<strong>der</strong> unwirksam sein o<strong>der</strong> werden, bleibt die Wirksamkeit <strong>der</strong> übrigen Bestimmungen<br />
hiervon unberührt. Die Parteien werden statt <strong>der</strong> undurchführbaren o<strong>der</strong> unwirksamen<br />
Klausel eine durchführbare o<strong>der</strong> wirksame Klausel vereinbaren, die dem mit <strong>der</strong> ursprünglichen<br />
Klausel beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Lücken<br />
im Vertrag.<br />
<strong>Hennef</strong> (<strong>Sieg</strong>), den__________<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> (<strong>Sieg</strong>)<br />
Der Bürgermeister<br />
Im Auftrag<br />
_________________________<br />
___________________________<br />
Stempel/Unterschrift Veranstalter<br />
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Nutzungsvertrag<br />
Mehrzweckhalle Meiersheide<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong><br />
Anlage 1 zum Nutzungsvertrag<br />
Nutzungsordnung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Hennef</strong> (<strong>Sieg</strong>) für die außerschulische Nutzung städtischer<br />
Räume und ihrer Einrichtungen sowie Hausordnung <strong>der</strong> Mehrzweckhalle<br />
Anlage 2 zum Nutzungsvertrag<br />
Textauszug <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>bauverordnung Nordrhein-Westfalen (SBauVO NRW)<br />
Anlage 3 zum Nutzungsvertrag<br />
Muster Übergabeprotokoll<br />
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