Erlass der Grundsteuer
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Erlass der Grundsteuer
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<strong>Erlass</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsteuer</strong><br />
Die Erhebung <strong>der</strong> <strong>Grundsteuer</strong><br />
Die <strong>Grundsteuer</strong> ist eine <strong>der</strong> ältesten Steuerarten Deutschlands. Ihr Aufkommen steht den<br />
Gemeinden zu. Bemessungsgrundlage für die <strong>Grundsteuer</strong> ist <strong>der</strong> Einheitswert des<br />
Grundstücks, <strong>der</strong> vom Finanzamt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt<br />
wird. Für Grundstücke in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n sind nach den §§ 19 – 32 und 129 – 132<br />
BewG die Wertverhältnisse zum 1.1.1964 maßgeblich, für Grundstücke in den neuen<br />
Bundeslän<strong>der</strong>n die Wertverhältnisse zum 1.1.1935. Dieser Einheitswert wird vom Finanzamt<br />
mit einer so genannten Steuermesszahl multipliziert, die nach <strong>der</strong> Grundstücksart abgestuft<br />
ist. Sie beträgt z. B. für Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke 3,5 v. T., für Einfamilienhäuser<br />
2,6 v. T. für die ersten 38.346,89 € des Einheitswertes und für den Rest 3,5 v.T.; für<br />
Zweifamilienhäuser beträgt die Steuermesszahl 3,1 v.T. Die Gemeinden setzen die<br />
<strong>Grundsteuer</strong> fest, indem sie diesen Steuermessbetrag mit dem Hebesatz multiplizieren, den<br />
jede Gemeinde selbst bestimmt. In Berlin sind die Finanzämter auch für die Festsetzung und<br />
Erhebung <strong>der</strong> <strong>Grundsteuer</strong> zuständig. Durchschnittlich betrug <strong>der</strong> Hebesatz in Deutschland<br />
385 %. Die Unterschiede sind jedoch erheblich. Während Berlin einen Hebesatz von 810 %<br />
hat und damit Spitzenreiter ist, begnügen sich einige Gemeinden mit Hebesätzen von 100 %<br />
und weniger.<br />
<strong>Erlass</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsteuer</strong><br />
Neuregelung durch das JStG 2009<br />
2.1. Die neuen Grenzen<br />
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 hat <strong>der</strong> Gesetzgeber hin die<br />
Vorschrift des § 33 Abs. 1 GrStG geän<strong>der</strong>t (BGBl. V. 24.12.2008 I, S. 2794).<br />
Durch die Neuregelung ist die Min<strong>der</strong>ung, von <strong>der</strong> an ein <strong>Erlass</strong> in Betracht kommt<br />
von bisher 20 % auf jetzt 50 % angehoben worden. Der <strong>Erlass</strong> wird nunmehr in zwei<br />
Billigkeitsstufen gewährt. Bei einer Ertragsmin<strong>der</strong>ung von mehr als 50 % in Höhe von<br />
25 % und bei einer Ertragsmin<strong>der</strong>ung von 100 % in Höhe von 50 %.<br />
Ertragsmin<strong>der</strong>ung<br />
<strong>Erlass</strong><br />
50 % 25 %<br />
100 % 50 %<br />
2.2. Neubestimmung des normalen Rohertrags<br />
Für die Bestimmung des normalen Rohertrags enthält die Neuregelung eine<br />
Vereinfachung, weil nicht mehr zwischen vermieteten und leer stehenden Gebäuden<br />
zu unterscheiden ist. Für bebaute Grundstücke gilt nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2<br />
GrStG als normaler Rohertrag stets die nach den Verhältnissen zu Beginn des<br />
<strong>Erlass</strong>zeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete.<br />
Allerdings gilt die Vermutung, dass die tatsächlich gezahlte Miete <strong>der</strong> üblichen<br />
Jahresrohmiete entspricht.
2.3. Berechnung <strong>der</strong> Ertragsmin<strong>der</strong>ung<br />
Beispiel<br />
Für ein Grundstück mit 1.000 m² Nutzfläche beträgt die übliche Miete 8 €/m². <strong>der</strong><br />
normale Rohertrag beträgt somit 96.000 €. Da das Grundstück nur mit einer<br />
Teilfläche vermietet ist, beträgt die tatsächliche Mieteinnahme lediglich 38.400 €. Die<br />
Ertragsmin<strong>der</strong>ung beträgt 57.600 € und damit 60 % des normalen Rohertrages. Die<br />
Wesentlichkeitsgrenze ist überschritten; die <strong>Grundsteuer</strong> ist zu 25 % zu erlassen.<br />
Beispiel<br />
Der normale Rohertrag beträgt für das Grundstück mit 1000 m² Nutzfläche 120.000<br />
€. Der tatsächlich erzielte Ertrag beläuft sich auf 84.000€ (1000 m² x 7 €/m² x 12<br />
Monate). Der Ertragsmin<strong>der</strong>ung von 36.000 € beträgt 30 % des normalen<br />
Rohertrags. Die Wesentlichkeitsgrenze einer Min<strong>der</strong>ung von 50 % ist nicht erreicht.<br />
Es besteht kein Anspruch auf einen <strong>Grundsteuer</strong>erlass.<br />
Beispiel<br />
Der normale Rohertrag für ein Grundstück mit einer Nutzfläche von 1000 m² beträgt<br />
60.000 €. Es werden im gesamten Jahr keine Mieterträge erzielt. Der Eigentümer hat<br />
dies auch nicht zu vertreten.<br />
Die Ertragsmin<strong>der</strong>ung beträgt 100 %. Die <strong>Grundsteuer</strong> ist in Höhe von 50 % zu<br />
erlassen.<br />
Zur Anwendung <strong>der</strong> Neuregelung hat die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin am<br />
21.01.2009 einen Run<strong>der</strong>lass herausgegeben.
3. Stellung des Antrags<br />
Nach § 34 Abs. 2 GrStG wird <strong>der</strong> <strong>Erlass</strong> nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis<br />
zum 31.3. des Folgejahres zu stellen. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf <strong>Erlass</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Grundsteuer</strong> 2011 bis zum 31.3.2012 gestellt werden muss. Da dies ein Sonnabend<br />
ist, endet die frist mit dem 2. April 2012.<br />
Geht <strong>der</strong> <strong>Grundsteuer</strong>bescheid für den <strong>Erlass</strong>zeitraum dem Steuerpflichtigen nicht<br />
rechtzeitig zu, endet die Frist erst mit <strong>der</strong> Rechtsbehelfsfrist für den<br />
<strong>Grundsteuer</strong>bescheid.<br />
Eine Fristverlängerung ist nicht möglich, weil es sich um eine gesetzliche Frist<br />
handelt. Hat <strong>der</strong> Eigentümer die Frist ohne Verschulden versäumt, kann er allerdings<br />
einen Antrag auf Wie<strong>der</strong>einsetzung in den vorigen Stand stellen (§ 110 AO).<br />
Es genügt aber, wenn innerhalb dieser Frist <strong>der</strong> Antrag selbst gestellt wird, die<br />
Begründung des Antrags kann dagegen auch später nachgeholt werden.<br />
4. Rechtsbehelfsverfahren<br />
Wird <strong>der</strong> Antrag auf Teilerlass abgelehnt, ist dagegen ein Rechtsbehelf möglich. Sind<br />
in dem betreffenden Bundesland die Gemeinden für die Festsetzung <strong>der</strong><br />
<strong>Grundsteuer</strong> zuständig, ist <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch nach §§ 68 ff VwGO gegeben. Die Klage<br />
ist in diesem Fall bei dem Verwaltungsgericht zu erheben.<br />
Sind in dem Bundesland für die Festsetzung <strong>der</strong> <strong>Grundsteuer</strong> die Finanzämter<br />
zuständig, ist <strong>der</strong> Einspruch nach den §§ 347 ff AO gegeben. Eine etwaige Klage ist<br />
in diesem Fall bei dem Finanzgericht zu erheben. Der Klageart nach handelt es sich<br />
in beiden Fällen um eine Verpflichtungsklage.