18.12.2013 Aufrufe

Erlass der Grundsteuer

Erlass der Grundsteuer

Erlass der Grundsteuer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Erlass</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsteuer</strong><br />

Die Erhebung <strong>der</strong> <strong>Grundsteuer</strong><br />

Die <strong>Grundsteuer</strong> ist eine <strong>der</strong> ältesten Steuerarten Deutschlands. Ihr Aufkommen steht den<br />

Gemeinden zu. Bemessungsgrundlage für die <strong>Grundsteuer</strong> ist <strong>der</strong> Einheitswert des<br />

Grundstücks, <strong>der</strong> vom Finanzamt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt<br />

wird. Für Grundstücke in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n sind nach den §§ 19 – 32 und 129 – 132<br />

BewG die Wertverhältnisse zum 1.1.1964 maßgeblich, für Grundstücke in den neuen<br />

Bundeslän<strong>der</strong>n die Wertverhältnisse zum 1.1.1935. Dieser Einheitswert wird vom Finanzamt<br />

mit einer so genannten Steuermesszahl multipliziert, die nach <strong>der</strong> Grundstücksart abgestuft<br />

ist. Sie beträgt z. B. für Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke 3,5 v. T., für Einfamilienhäuser<br />

2,6 v. T. für die ersten 38.346,89 € des Einheitswertes und für den Rest 3,5 v.T.; für<br />

Zweifamilienhäuser beträgt die Steuermesszahl 3,1 v.T. Die Gemeinden setzen die<br />

<strong>Grundsteuer</strong> fest, indem sie diesen Steuermessbetrag mit dem Hebesatz multiplizieren, den<br />

jede Gemeinde selbst bestimmt. In Berlin sind die Finanzämter auch für die Festsetzung und<br />

Erhebung <strong>der</strong> <strong>Grundsteuer</strong> zuständig. Durchschnittlich betrug <strong>der</strong> Hebesatz in Deutschland<br />

385 %. Die Unterschiede sind jedoch erheblich. Während Berlin einen Hebesatz von 810 %<br />

hat und damit Spitzenreiter ist, begnügen sich einige Gemeinden mit Hebesätzen von 100 %<br />

und weniger.<br />

<strong>Erlass</strong> <strong>der</strong> <strong>Grundsteuer</strong><br />

Neuregelung durch das JStG 2009<br />

2.1. Die neuen Grenzen<br />

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 hat <strong>der</strong> Gesetzgeber hin die<br />

Vorschrift des § 33 Abs. 1 GrStG geän<strong>der</strong>t (BGBl. V. 24.12.2008 I, S. 2794).<br />

Durch die Neuregelung ist die Min<strong>der</strong>ung, von <strong>der</strong> an ein <strong>Erlass</strong> in Betracht kommt<br />

von bisher 20 % auf jetzt 50 % angehoben worden. Der <strong>Erlass</strong> wird nunmehr in zwei<br />

Billigkeitsstufen gewährt. Bei einer Ertragsmin<strong>der</strong>ung von mehr als 50 % in Höhe von<br />

25 % und bei einer Ertragsmin<strong>der</strong>ung von 100 % in Höhe von 50 %.<br />

Ertragsmin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>Erlass</strong><br />

50 % 25 %<br />

100 % 50 %<br />

2.2. Neubestimmung des normalen Rohertrags<br />

Für die Bestimmung des normalen Rohertrags enthält die Neuregelung eine<br />

Vereinfachung, weil nicht mehr zwischen vermieteten und leer stehenden Gebäuden<br />

zu unterscheiden ist. Für bebaute Grundstücke gilt nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2<br />

GrStG als normaler Rohertrag stets die nach den Verhältnissen zu Beginn des<br />

<strong>Erlass</strong>zeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete.<br />

Allerdings gilt die Vermutung, dass die tatsächlich gezahlte Miete <strong>der</strong> üblichen<br />

Jahresrohmiete entspricht.


2.3. Berechnung <strong>der</strong> Ertragsmin<strong>der</strong>ung<br />

Beispiel<br />

Für ein Grundstück mit 1.000 m² Nutzfläche beträgt die übliche Miete 8 €/m². <strong>der</strong><br />

normale Rohertrag beträgt somit 96.000 €. Da das Grundstück nur mit einer<br />

Teilfläche vermietet ist, beträgt die tatsächliche Mieteinnahme lediglich 38.400 €. Die<br />

Ertragsmin<strong>der</strong>ung beträgt 57.600 € und damit 60 % des normalen Rohertrages. Die<br />

Wesentlichkeitsgrenze ist überschritten; die <strong>Grundsteuer</strong> ist zu 25 % zu erlassen.<br />

Beispiel<br />

Der normale Rohertrag beträgt für das Grundstück mit 1000 m² Nutzfläche 120.000<br />

€. Der tatsächlich erzielte Ertrag beläuft sich auf 84.000€ (1000 m² x 7 €/m² x 12<br />

Monate). Der Ertragsmin<strong>der</strong>ung von 36.000 € beträgt 30 % des normalen<br />

Rohertrags. Die Wesentlichkeitsgrenze einer Min<strong>der</strong>ung von 50 % ist nicht erreicht.<br />

Es besteht kein Anspruch auf einen <strong>Grundsteuer</strong>erlass.<br />

Beispiel<br />

Der normale Rohertrag für ein Grundstück mit einer Nutzfläche von 1000 m² beträgt<br />

60.000 €. Es werden im gesamten Jahr keine Mieterträge erzielt. Der Eigentümer hat<br />

dies auch nicht zu vertreten.<br />

Die Ertragsmin<strong>der</strong>ung beträgt 100 %. Die <strong>Grundsteuer</strong> ist in Höhe von 50 % zu<br />

erlassen.<br />

Zur Anwendung <strong>der</strong> Neuregelung hat die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin am<br />

21.01.2009 einen Run<strong>der</strong>lass herausgegeben.


3. Stellung des Antrags<br />

Nach § 34 Abs. 2 GrStG wird <strong>der</strong> <strong>Erlass</strong> nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis<br />

zum 31.3. des Folgejahres zu stellen. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf <strong>Erlass</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Grundsteuer</strong> 2011 bis zum 31.3.2012 gestellt werden muss. Da dies ein Sonnabend<br />

ist, endet die frist mit dem 2. April 2012.<br />

Geht <strong>der</strong> <strong>Grundsteuer</strong>bescheid für den <strong>Erlass</strong>zeitraum dem Steuerpflichtigen nicht<br />

rechtzeitig zu, endet die Frist erst mit <strong>der</strong> Rechtsbehelfsfrist für den<br />

<strong>Grundsteuer</strong>bescheid.<br />

Eine Fristverlängerung ist nicht möglich, weil es sich um eine gesetzliche Frist<br />

handelt. Hat <strong>der</strong> Eigentümer die Frist ohne Verschulden versäumt, kann er allerdings<br />

einen Antrag auf Wie<strong>der</strong>einsetzung in den vorigen Stand stellen (§ 110 AO).<br />

Es genügt aber, wenn innerhalb dieser Frist <strong>der</strong> Antrag selbst gestellt wird, die<br />

Begründung des Antrags kann dagegen auch später nachgeholt werden.<br />

4. Rechtsbehelfsverfahren<br />

Wird <strong>der</strong> Antrag auf Teilerlass abgelehnt, ist dagegen ein Rechtsbehelf möglich. Sind<br />

in dem betreffenden Bundesland die Gemeinden für die Festsetzung <strong>der</strong><br />

<strong>Grundsteuer</strong> zuständig, ist <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch nach §§ 68 ff VwGO gegeben. Die Klage<br />

ist in diesem Fall bei dem Verwaltungsgericht zu erheben.<br />

Sind in dem Bundesland für die Festsetzung <strong>der</strong> <strong>Grundsteuer</strong> die Finanzämter<br />

zuständig, ist <strong>der</strong> Einspruch nach den §§ 347 ff AO gegeben. Eine etwaige Klage ist<br />

in diesem Fall bei dem Finanzgericht zu erheben. Der Klageart nach handelt es sich<br />

in beiden Fällen um eine Verpflichtungsklage.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!