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Nachträgliche Schuldzinsen Das Urteil des BFH vom 20.6.20102 ...

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Nachträgliche <strong>Schuldzinsen</strong><br />

<strong>Das</strong> <strong>Urteil</strong> <strong>des</strong> <strong>BFH</strong> <strong>vom</strong> <strong>20.6.20102</strong><br />

Nach dem <strong>Urteil</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs <strong>vom</strong> 20.6.2012 (Az. IX R 67/10) können<br />

<strong>Schuldzinsen</strong> die nach der Veräußerung eines vermieteten Grundstücks für das Restdarlehen<br />

entstehen, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung abgezogen werden. Damit gibt der <strong>BFH</strong> seine langjährige Rechtsprechung auf,<br />

nach der <strong>Schuldzinsen</strong> für das nach der Veräußerung verbleibende Restdarlehen nicht mehr<br />

abzugsfähig waren.<br />

Die bisherige Rechtsprechung <strong>des</strong> <strong>BFH</strong><br />

Wenn ein Grundstück mit Verlust verkauft wird und der Verkaufserlös <strong>des</strong>halb nicht ausreicht,<br />

um das Restdarlehen vollständig zu tilgen, entstehen weiterhin <strong>Schuldzinsen</strong>, obwohl keine<br />

Mieteinnahmen mehr erzielt werden. Man spricht von nachträglichen <strong>Schuldzinsen</strong>. Bisher<br />

vertrat der <strong>BFH</strong> hierzu die Ansicht, dass die <strong>Schuldzinsen</strong> für das Restdarlehen nicht als<br />

Werbungskosten abziehbar sind. Zwar sind auch Ausgaben, die nach Erzielung der<br />

Mieteinnahmen gezahlt werden müssen, als – nachträgliche Werbungskosten – abziehbar,<br />

wenn sie durch die vorangegangene Vermietung verursacht sind. Dennoch lehnte der <strong>BFH</strong><br />

die Berücksichtigung der nachträglichen <strong>Schuldzinsen</strong> bisher ab, weil sie dadurch verursacht<br />

seien, dass die Immobilie mit Verlust verkauft worden sei. Dieser Zusammenhang überlagere<br />

denjenigen mit der ursprünglichen Anschaffung <strong>des</strong> Objekts. Da die Veräußerung in die<br />

Vermögenssphäre falle und von der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung nicht erfasst<br />

werde, müssten die <strong>Schuldzinsen</strong> der Privatsphäre zugeordnet werden.<br />

Dies galt nicht nur für Veräußerungen, die steuerfrei waren, sondern auch bei Veräußerungen<br />

innerhalb der 10-Jahresfrist <strong>des</strong> § 23 EStG. Die nachträglichen <strong>Schuldzinsen</strong> stellten auch<br />

keine Werbungskosten im Hinblick auf die Veräußerung dar, die den steuerlichen Verlust<br />

erhöhen würden.<br />

Nur wenn die Vermietung innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erfasst<br />

wurden, ließ die Rechtsprechung den Abzug der nachträglichen <strong>Schuldzinsen</strong> als<br />

Betriebsausgaben zu.<br />

Diese Rechtsprechung stieß schon seit längerem auf Kritik, da beispielsweise im Rahmen <strong>des</strong><br />

§ 17 EStG nachträgliche Werbungskosten anerkannt wurden.<br />

Die Entscheidung <strong>vom</strong> 20.6.2012<br />

Mit <strong>Urteil</strong> <strong>vom</strong> 20.6.2012 hat der <strong>BFH</strong> nunmehr seine langjährige Rechtsprechung<br />

aufgegeben.<br />

Der Kläger hatte im Jahre 1994 ein vermietetes Wohngebäude für 1.841.235 € gekauft. Davon<br />

finanzierte er einen Teilbetrag in Höhe von 1.457.181 € über ein Darlehen.<br />

Am 14. Mai 2001 verkaufte er das Grundstück für 1.073.712 €. Unter Berücksichtigung der<br />

Veräußerungskosten ergab sich ein Verlust in Höhe von 792.432 €, den das Finanzamt für den<br />

Veranlagungszeitraum 2001 nach § 10 d Abs. 4 EStG gesondert feststellte. Der mit der<br />

Veräußerung erzielte Erlös reichte nicht aus, um die bestehende Darlehen abzulösen. Für die<br />

nach vollständiger Verwendung <strong>des</strong> Veräußerungserlöses zur Schuldentilgung verbliebene<br />

Darlehensschuld wandte der Kläger im Streitjahr 2004 <strong>Schuldzinsen</strong> in Höhe von 21.135 €<br />

auf. Diese machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung geltend.


<strong>Das</strong> Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung der <strong>Schuldzinsen</strong> als<br />

Werbungskosten unter Hinweis auf die langjährige Rechtsprechung <strong>des</strong> <strong>BFH</strong> ab.<br />

Der <strong>BFH</strong> gab der Revision jedoch statt.<br />

Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber zum 1.1.1999 die Vorschrift<br />

<strong>des</strong> § 23 EStG maßgeblich geändert habe. Er habe nicht nur die Frist von bis dahin zwei<br />

Jahren auf 10 Jahre verlängert, sondern darüber hinaus auch die Berechnung <strong>des</strong><br />

Veräußerungsgewinns geändert. Während bis dahin der Gewinn in der Weise zu berechnen<br />

dass von dem Verkaufserlös die Anschaffungskosten abgezogen wurden, sind seit dem die<br />

Anschaffungskosten um die in Anspruch genommenen Abschreibungen zu vermindern (§ 23<br />

Abs. 3 Satz 4 EStG). Damit errechnet sich der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn wie bei<br />

den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und<br />

dem „Buchwert“ der Immobilie. Im Ergebnis habe der Gesetzgeber die Besteuerung der<br />

Veräußerung einer Immobilie <strong>des</strong> Privatvermögens derjenigen einer betrieblichen<br />

Veräußerung gleichgestellt, so dass eine unterschiedliche Behandlung der nachträglichen<br />

<strong>Schuldzinsen</strong> bei den Einkunftsarten Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung nicht<br />

mehr gerechtfertigt sei.<br />

Dadurch, dass die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgezogenen<br />

Abschreibungen im Rahmen <strong>des</strong> § 23 EStG gewinnerhöhend berücksichtigt würden, habe der<br />

Gesetzgeber außerdem beide Einkunftsarten inhaltlich miteinander verknüpft.<br />

Die <strong>Schuldzinsen</strong> auf das Restdarlehen seien daher als nachträgliche Werbungskosten bei den<br />

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Der ursprüngliche<br />

Verursachungszusammenhang mit der Anschaffung der Immobilie werde nicht durch die<br />

spätere Veräußerung überlagert. Ein Abzug als Werbungskosten im Rahmen <strong>des</strong> § 23 EStG<br />

und eine dadurch bedingte Erhöhung <strong>des</strong> Veräußerungsverlustes scheide aus, weil die<br />

betreffende Einkunftsart nachrangig sei (§ 23 Abs. 2 EStG) und weil die Gewinnermittlung im<br />

Rahmen <strong>des</strong> § 23 EStG zeitpunktbezogen sei.<br />

Geltungsbereich der neuen Rechtsprechung<br />

Die neue Rechtsprechung gilt nur für Veräußerungen, die nach § 23 steuerpflichtig sind, weil<br />

sie innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung <strong>des</strong> Grundstücks erfolgen. Denn nur in<br />

diesen Fällen wird durch die in § 23 EStG geregelte Art der Gewinnberechnung ein<br />

entsprechender Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung hergestellt.<br />

Wird das Grundstück erst nach Ablauf der Frist von 10 Jahren veräußert, können die<br />

<strong>Schuldzinsen</strong> – wie bisher – grundsätzlich nicht als nachträgliche Werbungskosten abgezogen<br />

werden.<br />

Hinweis<br />

Wenn feststeht, dass das Grundstück nur mit Verlust verkauft werden kann, sollte man es<br />

daher möglichst noch innerhalb der Frist <strong>des</strong> § 23 EStG verkaufen. Denn dadurch können die<br />

nachträglichen <strong>Schuldzinsen</strong> steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Fall ist auch der<br />

Veräußerungsverlust selbst steuerlich relevant. Allerdings kann er nicht mit positiven<br />

Einkünften aus anderen Einkunftsarten, sondern nur mit Gewinnen aus der Veräußerung<br />

anderer Grundstücke verrechnet werden (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG).<br />

Nachträglicher <strong>Schuldzinsen</strong> sind außerdem nur dann abzugsfähig, wenn der<br />

Veräußerungserlös nicht ausgereicht hat, um das Restdarlehen zu tilgen. Entfallen die<br />

nachträgliche <strong>Schuldzinsen</strong> auf Verbindlichkeiten, die – rechnerisch - durch den<br />

Veräußerungserlös hätten getilgt werden können, können sie – ebenso wie bei den Einkünften<br />

aus Gewerbebetrieb – nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Es gilt der Grundsatz <strong>des</strong><br />

Vorrangs der Schuldentilgung. Denn in diesem Fall beruht die Entscheidung <strong>des</strong><br />

Steuerpflichtigen, das im Veräußerungszeitpunkt noch valutierende Darlehen nicht zu tilgen,<br />

auf einer privaten Motivation, die den ursprünglichen Veranlassungszusammenhang<br />

überlagert.


Beispiel<br />

A. hat im Jahre 2005 ein Grundstück für 1 Mio. € gekauft. Er hat die Anschaffungskosten für<br />

dieses Grundstück zu 100 % fremdfinanziert und keine Tilgung vorgenommen.<br />

Im Jahre 2013 verkauft er das Grundstück für 1,2 Mio. €. <strong>Das</strong> Restdarlehen beträgt zu diesem<br />

Zeitpunkt 900.000 €. Den Verkaufserlös verwendet er nur in Höhe von 800.000 € zur Tilgung<br />

<strong>des</strong> Darlehens. In Höhe von 400.000 € verwendet er den Erlös zum Erwerb eines<br />

selbstgenutzten Einfamilienhauses.<br />

Lösung<br />

In diesem Fall sind die <strong>Schuldzinsen</strong> auf das Restdarlehen von 100.000 € nicht als<br />

nachträgliche Werbungskosten absetzbar. <strong>Das</strong> Restdarlehen ist nicht dadurch verursacht, dass<br />

A das Grundstück mit Verlust verkauft hat. A hat vielmehr in Höhe von 100.000 € darauf<br />

verzichtet, das Darlehen zu tilgen. Nur wenn A mit dem restlichen Teil <strong>des</strong> Erlöses eine<br />

Immobilie gekauft hätte, mit der er wiederum Mieteinnahmen erzielt, könnte er die<br />

Werbungskosten abziehen – von den Mieteinnahmen aus diesem Haus (vgl. dazu weiter unten<br />

Teil xyx).<br />

Wenn er mit den 400.000 € keine selbstgenutzte Immobilie, sondern Aktien oder Anleihen o.ä.<br />

gekauft hätte, könnte er die <strong>Schuldzinsen</strong> ebenfalls nicht abziehen, weil gemäß § 20 Abs. 9<br />

EStG von den Einnahmen aus Kapitalvermögen keine Werbungskosten abgezogen werden<br />

dürfen.<br />

Schließlich kann ein fortdauernder Zusammenhang der nachträglichen <strong>Schuldzinsen</strong> mit den<br />

früheren Mieteinnahmen nicht mehr angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige seine<br />

Absicht, mit dem Grundstück Mieteinnahmen zu erzielen, bereits vor der Veräußerung<br />

aufgegeben hat. Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn die Immobilie vor der<br />

Veräußerung leer stand und der Eigentümer sie nicht mehr vermieten wollte.<br />

Hinweis<br />

Steht die Immobilie vor der Veräußerung leer, so muss der Eigentümer also unbedingt – neben<br />

den Verkaufsbemühungen - auch Bemühungen unternehmen, die Immobilie zu vermieten.<br />

Diese Bemühungen müssen nachweisbar sein, etwa durch den Abschluss eines<br />

entsprechenden Maklervertrages. Bemüht der Eigentümer sich nach dem Auszug <strong>des</strong> Mieters<br />

nicht um eine Neuvermietung, sondern ausschließlich um einen Verkauf, so kann er schon die<br />

Kosten, die während <strong>des</strong> Leerstan<strong>des</strong> anfallen, nicht als Werbungkosten abziehen. Erst recht<br />

kann er in diesem Fall die nachträglichen <strong>Schuldzinsen</strong> nicht als Werbungskosten abziehen.<br />

Verkauf nach Ablauf der 10 Jahre<br />

Findet die Veräußerung erst nach Ablauf der Frist von 10 Jahren statt, so gelten für den Abzug<br />

der <strong>Schuldzinsen</strong> auf ein Restdarlehen die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung weiter.<br />

Dies bedeutet, dass nachträgliche <strong>Schuldzinsen</strong> – wie bisher - grundsätzlich nicht als<br />

Werbungskosten abzugsfähig sind.


Ausnahmen von dem Abzugsverbot<br />

Hiervon gab es jedoch schon immer Ausnahmen. Der Grundsatz, dass - bei einem Verkauf<br />

nach 10 Jahren - nachträgliche <strong>Schuldzinsen</strong> nicht als Werbungskosten abgezogen werden<br />

dürfen, gilt nur für <strong>Schuldzinsen</strong> auf das Restdarlehen. Denn nur diese <strong>Schuldzinsen</strong> sind<br />

dadurch verursacht, dass der Verkauf mit Verlust erfolgte und der Verkaufserlös nicht<br />

ausgereicht hat, das Restdarlehen zu tilgen. Nachträgliche <strong>Schuldzinsen</strong> können daher dann<br />

als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn es sich um <strong>Schuldzinsen</strong> handelt, die<br />

- während der Vermietung entstanden sind, deren Bezahlung aber auf die Zeit nach der<br />

Veräußerung verschoben wurde (<strong>BFH</strong>, Urt. Vom 21. Dezember 1982, Az. VIII R<br />

48/82, BStBl. II 1983, S. 373 und <strong>vom</strong> 23. Januar 1990, Az. IX R 8/85, BStBl. II<br />

1990, S. 464)<br />

oder<br />

- ein Darlehen betreffen, das nicht zur Bezahlung der Anschaffungskosten, sondern<br />

während der Vermietung zur Bezahlung von Aufwendungen aufgenommen wurde, die<br />

als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren (<strong>BFH</strong>, <strong>Urteil</strong>e <strong>vom</strong> 16.<br />

September 1999, Az. IX R 42/97, BStBl. II 2001, S. 528 und <strong>vom</strong> 12. Oktober 2005,<br />

Az. IX R R 28/04, BStBl. II 2006, S. 407).<br />

Beispiel (gestundete <strong>Schuldzinsen</strong>)<br />

A hat im Jahre 1998 eine vermietete Eigentumswohnung für 300.000 gekauft. Er hat den<br />

Kaufpreis zu 80 % fremdfinanziert. Seit dem Jahre 2007 kann A die <strong>Schuldzinsen</strong> nicht mehr<br />

voll bezahlten. Die Bank stundet ihm diese, indem sie sie dem Darlehen hinzurechnet.<br />

Im Jahre 2013 kann A die Wohnung für 320.000 € verkaufen. Mit dem Verkaufserlös tilgt er<br />

das Darlehen, das nunmehr 310.000 € beträgt. Davon sind 50.000 € gestundete Zinsen.<br />

Die 50.000 € kann A in dem Zeitpunkt, indem er sie an die Bank zahlt, als Werbungkosten bei<br />

den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Die Rechtsprechung, nach der<br />

nachträgliche <strong>Schuldzinsen</strong> nicht abzugsfähig sind, greift hier nicht ein, weil die betreffenden<br />

<strong>Schuldzinsen</strong> bereits während der Vermietung entstanden sind. Lediglich die Bezahlung dieser<br />

<strong>Schuldzinsen</strong> findet nach Verkauf der Immobilie statt. Es handelt sich nicht um <strong>Schuldzinsen</strong><br />

für das nach Verkauf der Immobilie verbliebene Restdarlehen (§ 24 Nr. 2 EStG).<br />

Beispiel<br />

(<strong>Schuldzinsen</strong> für ein Darlehen, das zur Instandhaltung oder Modernisierung<br />

aufgewendet wurde)<br />

A. hat im Jahre 2002 ein Grundstück für 1 Mio. € gekauft. Er hat die Anschaffungskosten für<br />

dieses Grundstück zu 100 % fremdfinanziert.<br />

Im Jahre 2008 modernisiert er das Gebäude für 200.000 €. Die Modernisierungskosten, die<br />

steuerlich Erhaltungsaufwand darstellen, finanziert er in vollem Umfang mit Fremdmitteln.<br />

Im Jahre 2013 verkauft er das Grundstück für 1.500.000 €. Den Verkaufserlös verwendet er<br />

nur zur Tilgung <strong>des</strong> Anschaffungsdarlehens. <strong>Das</strong> Darlehen, das er zur Modernisierung<br />

aufgenommen hat, tilgt er nicht. Den verbleibenden Teil <strong>des</strong> Verkaufserlöses verwendet er für<br />

den privaten Konsum /zur Anschaffung von Aktien.<br />

Lösung<br />

Die für das Restdarlehen zu zahlenden Zinsen kann A als nachträgliche Werbungskosten bei<br />

den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Denn dieses Darlehen ist<br />

nicht zur Bezahlung der Anschaffungskosten aufgenommen worden.<br />

In diesem Fall kommt es nicht darauf an, dass der erzielte Verkaufserlös ausgereicht hätte,<br />

auch das für die Modernisierung aufgenommene Darlehen zu tilgen. Der durch die<br />

tatsächliche Verwendung <strong>des</strong> Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten


geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bleibt auch<br />

nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen (<strong>BFH</strong>, Urt. Vom 12.10.2005(BStBl. II 2005,<br />

S. 407 und BMF-Schreiben <strong>vom</strong> 3.5.2006, IV C 3 – S2211 – 11/06, BStBl. I, S. 363).<br />

Hinweis<br />

Reicht der Verkaufserlös nicht aus, um sowohl das Anschaffungsdarlehen als auch das<br />

Darlehen zur Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen zu tilgen, sollten die Mittel in erster<br />

Linie dazu verwendet werden, das Anschaffungsdarlehen zu tilgen.<br />

Wurde das Darlehen dagegen aufgenommen, um nachträgliche Herstellungsmaßnahmen im<br />

Sinne <strong>des</strong> § 255 Abs. 2 HGB zu finanzieren, können die <strong>Schuldzinsen</strong> für ein Restdarlehen<br />

nicht als nachträgliche Werbungskosten abgezogen reden.<br />

Beispiel (Nachträgliche Herstellungskosten)<br />

A. hat im Jahre 2002 ein Grundstück für 1 Mio. € gekauft. Er hat die Anschaffungskosten für<br />

dieses Grundstück zu 100 % fremdfinanziert.<br />

Im Jahre 2008 baut er den Dachboden zu einer zusätzlichen Wohnung aus. Die Baukosten<br />

von 200.000 finanziert er in vollem Umfang mit Fremdmitteln.<br />

Im Jahre 2013 verkauft er das Grundstück für 1.500.000 €. Den Verkaufserlös verwendet er<br />

nur zur Tilgung <strong>des</strong> Anschaffungsdarlehens. <strong>Das</strong> Darlehen, das er zur Modernisierung<br />

aufgenommen hat, tilgt er nicht. Den verbleibenden Teil <strong>des</strong> Verkaufserlöses verwendet er für<br />

den privaten Konsum /zur Anschaffung von Aktien.<br />

Lösung<br />

Die <strong>Schuldzinsen</strong> für das Restdarlehen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Denn die<br />

kosten für den Ausbau <strong>des</strong> Dachgeschosses stellen keine Werbungskosten dar, sondern<br />

nachträgliche Herstellungskosten (Erweiterung im Sinne <strong>des</strong> § 255 Abs. 2 HGB).<br />

Verwendung <strong>des</strong> Verkaufserlöses zum Erwerb einer neuen Immobilie<br />

(Surrogationstheorie)<br />

Insbesondere in Zeiten steigender Zinssätze wird der Verkaufserlös häufig nicht dazu<br />

verwendet, um das Darlehen abzulösen, sondern um damit den Kauf einer neuen Immobilie<br />

zu finanzieren. Voraussetzung für eine solche Verwendung <strong>des</strong> Verkaufserlöses ist allerdings,<br />

dass die finanzierende Bank dem zustimmt, weil dadurch das Sicherungsgut für ihr Darlehen<br />

ausgewechselt wird.<br />

Die <strong>Schuldzinsen</strong> für das Darlehen, das zur Finanzierung <strong>des</strong> Grundstücks I aufgenommen<br />

wurde, können nach der von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten<br />

Surrogationstheorie als Werbungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als<br />

Werbungskosten von den Mieteinnahmen aus dem Grundstück II abgezogen werden.<br />

Voraussetzung ist allerdings der sogenannte nämlichkeitsnachweis. Der Investor muss seinem<br />

Finanzamt nachweisen, dass der Erlös, den er durch den Verkauf <strong>des</strong> Grundstücks I erzielt hat,<br />

tatsächlich und „gegenständlich“ zur Finanzierung <strong>des</strong> Kaufpreises <strong>des</strong> Grundstücks II<br />

verwendet worden ist. Die Anforderungen, die das Finanzamt an diesen Nachweis stellt,<br />

werden in der Praxis regelmäßig unterschätzt.<br />

Beispiel


A. hat im Jahre 2009 ein vermietetes Grundstück I für 1Mio. € erworben und die<br />

Anschaffungskosten in Höhe von 1 Mio. € zu 80 % mit einem Darlehen finanziert. Für das<br />

Darlehen hat er eine Zinsbindungsfrist von 10 Jahren vereinbart.<br />

Im Jahre 2012 verkauft er das Grundstück I für 1,2 Mio. €. Den Verkaufserlös verwendet er<br />

nicht, um das Darlehen zu tilgen. Um die ansonsten zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung<br />

zu vermeiden, finanziert er mit dem Geld vielmehr die Anschaffungskosten eines neuen<br />

Grundstücks II.<br />

Der Kaufpreis für das neue Grundstück beträgt<br />

a) 1,2 Mio. € (oder mehr)<br />

b) 1,0 Mio. €. Den übersteigende Teil <strong>des</strong> Verkaufserlöses verwendet A für den privaten<br />

Lösung:<br />

Konsum<br />

a) A kann die <strong>Schuldzinsen</strong> für das Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus<br />

dem Grundstück II abziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass er nachweisen kann,<br />

dass er den Erlös tatsächlich und gegenständlich zur Bezahlung <strong>des</strong> Kaufpreises für<br />

das Grundstück II verwendet hat. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn er den<br />

Verkaufserlös nicht mit anderen Geldern vermengt hat. Er muss ihn also entweder<br />

direkt von dem Erwerber <strong>des</strong> Grundstücks I auf das Notaranderkonto betreffend das<br />

Grundstück II überweisen lassen oder bis zur Bezahlung <strong>des</strong> Kaufpreises für das<br />

Grundstück II auf einem gesondert geführten Konto bei der Bank „parken“. <strong>Das</strong> Geld<br />

darf nicht auf ein Konto gelangen, auf dem sich schon andere Mittel wie etwa<br />

Eigenkapital befinden.<br />

Verkaufserlös<br />

Haus I<br />

Konto<br />

Haus II<br />

Darlehen<br />

Surrogationstheorie:<br />

Der Erlös tritt an die Stelle <strong>des</strong><br />

Wirtschaftsgutes.<br />

<strong>Das</strong> mit dem Erlös erworbene Wirtschaftsgut<br />

tritt an die Stelle <strong>des</strong> Erlöses.<br />

<strong>Das</strong> Darlehen gilt als zur Finanzierung von<br />

Haus II verwendet.


) Beträgt der Kaufpreis für das neue Grundstück II weniger als der Verkaufserlös für das<br />

Grundstück I, so ergeben sich rechnerische Probleme. Denn in diesem Fall verwendet<br />

A das in dem Grundstück I gebundene Fremdkapital (Restdarlehen) und das<br />

Eigenkapital nur teilweise, im vorliegenden Fall zu 10/12, für die Finanzierung <strong>des</strong><br />

neuen Grundstücks II.<br />

Zu 2/12 hat er den Verkaufserlös für andere – private Zwecke - verwendet. Diesen<br />

Teil kann man nicht ausschließlich dem Eigenkapitals zurechnen. Vielmehr ist nach<br />

den allgemeinen Grundsätzen <strong>des</strong> Steuerrechts davon auszugehen, dass darin ein<br />

entsprechender Anteil <strong>des</strong> Fremdkapitals enthalten ist. Die s bedeutet, dass A nur<br />

10/12 <strong>des</strong> Restdarlehens zur Finanzierung der Immobilie II verwendet hat. Den<br />

restlichen Teil <strong>des</strong> Darlehens hat er für private Zwecke verwendet.<br />

Angenommen das Restdarlehen beträgt zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Verkaufs <strong>des</strong> Grundstücks<br />

immer noch 700.000 €, so kann A nur Zinsen für ein Darlehen von (10/12 x 700.000<br />

€) = 583.333 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus dem Haus II geltend<br />

machen.

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