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Nachträgliche Schuldzinsen Das Urteil des BFH vom 20.6.20102 ...

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Ausnahmen von dem Abzugsverbot<br />

Hiervon gab es jedoch schon immer Ausnahmen. Der Grundsatz, dass - bei einem Verkauf<br />

nach 10 Jahren - nachträgliche <strong>Schuldzinsen</strong> nicht als Werbungskosten abgezogen werden<br />

dürfen, gilt nur für <strong>Schuldzinsen</strong> auf das Restdarlehen. Denn nur diese <strong>Schuldzinsen</strong> sind<br />

dadurch verursacht, dass der Verkauf mit Verlust erfolgte und der Verkaufserlös nicht<br />

ausgereicht hat, das Restdarlehen zu tilgen. Nachträgliche <strong>Schuldzinsen</strong> können daher dann<br />

als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn es sich um <strong>Schuldzinsen</strong> handelt, die<br />

- während der Vermietung entstanden sind, deren Bezahlung aber auf die Zeit nach der<br />

Veräußerung verschoben wurde (<strong>BFH</strong>, Urt. Vom 21. Dezember 1982, Az. VIII R<br />

48/82, BStBl. II 1983, S. 373 und <strong>vom</strong> 23. Januar 1990, Az. IX R 8/85, BStBl. II<br />

1990, S. 464)<br />

oder<br />

- ein Darlehen betreffen, das nicht zur Bezahlung der Anschaffungskosten, sondern<br />

während der Vermietung zur Bezahlung von Aufwendungen aufgenommen wurde, die<br />

als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren (<strong>BFH</strong>, <strong>Urteil</strong>e <strong>vom</strong> 16.<br />

September 1999, Az. IX R 42/97, BStBl. II 2001, S. 528 und <strong>vom</strong> 12. Oktober 2005,<br />

Az. IX R R 28/04, BStBl. II 2006, S. 407).<br />

Beispiel (gestundete <strong>Schuldzinsen</strong>)<br />

A hat im Jahre 1998 eine vermietete Eigentumswohnung für 300.000 gekauft. Er hat den<br />

Kaufpreis zu 80 % fremdfinanziert. Seit dem Jahre 2007 kann A die <strong>Schuldzinsen</strong> nicht mehr<br />

voll bezahlten. Die Bank stundet ihm diese, indem sie sie dem Darlehen hinzurechnet.<br />

Im Jahre 2013 kann A die Wohnung für 320.000 € verkaufen. Mit dem Verkaufserlös tilgt er<br />

das Darlehen, das nunmehr 310.000 € beträgt. Davon sind 50.000 € gestundete Zinsen.<br />

Die 50.000 € kann A in dem Zeitpunkt, indem er sie an die Bank zahlt, als Werbungkosten bei<br />

den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Die Rechtsprechung, nach der<br />

nachträgliche <strong>Schuldzinsen</strong> nicht abzugsfähig sind, greift hier nicht ein, weil die betreffenden<br />

<strong>Schuldzinsen</strong> bereits während der Vermietung entstanden sind. Lediglich die Bezahlung dieser<br />

<strong>Schuldzinsen</strong> findet nach Verkauf der Immobilie statt. Es handelt sich nicht um <strong>Schuldzinsen</strong><br />

für das nach Verkauf der Immobilie verbliebene Restdarlehen (§ 24 Nr. 2 EStG).<br />

Beispiel<br />

(<strong>Schuldzinsen</strong> für ein Darlehen, das zur Instandhaltung oder Modernisierung<br />

aufgewendet wurde)<br />

A. hat im Jahre 2002 ein Grundstück für 1 Mio. € gekauft. Er hat die Anschaffungskosten für<br />

dieses Grundstück zu 100 % fremdfinanziert.<br />

Im Jahre 2008 modernisiert er das Gebäude für 200.000 €. Die Modernisierungskosten, die<br />

steuerlich Erhaltungsaufwand darstellen, finanziert er in vollem Umfang mit Fremdmitteln.<br />

Im Jahre 2013 verkauft er das Grundstück für 1.500.000 €. Den Verkaufserlös verwendet er<br />

nur zur Tilgung <strong>des</strong> Anschaffungsdarlehens. <strong>Das</strong> Darlehen, das er zur Modernisierung<br />

aufgenommen hat, tilgt er nicht. Den verbleibenden Teil <strong>des</strong> Verkaufserlöses verwendet er für<br />

den privaten Konsum /zur Anschaffung von Aktien.<br />

Lösung<br />

Die für das Restdarlehen zu zahlenden Zinsen kann A als nachträgliche Werbungskosten bei<br />

den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Denn dieses Darlehen ist<br />

nicht zur Bezahlung der Anschaffungskosten aufgenommen worden.<br />

In diesem Fall kommt es nicht darauf an, dass der erzielte Verkaufserlös ausgereicht hätte,<br />

auch das für die Modernisierung aufgenommene Darlehen zu tilgen. Der durch die<br />

tatsächliche Verwendung <strong>des</strong> Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten

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