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Nachträgliche Schuldzinsen Das Urteil des BFH vom 20.6.20102 ...

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Beispiel<br />

A. hat im Jahre 2005 ein Grundstück für 1 Mio. € gekauft. Er hat die Anschaffungskosten für<br />

dieses Grundstück zu 100 % fremdfinanziert und keine Tilgung vorgenommen.<br />

Im Jahre 2013 verkauft er das Grundstück für 1,2 Mio. €. <strong>Das</strong> Restdarlehen beträgt zu diesem<br />

Zeitpunkt 900.000 €. Den Verkaufserlös verwendet er nur in Höhe von 800.000 € zur Tilgung<br />

<strong>des</strong> Darlehens. In Höhe von 400.000 € verwendet er den Erlös zum Erwerb eines<br />

selbstgenutzten Einfamilienhauses.<br />

Lösung<br />

In diesem Fall sind die <strong>Schuldzinsen</strong> auf das Restdarlehen von 100.000 € nicht als<br />

nachträgliche Werbungskosten absetzbar. <strong>Das</strong> Restdarlehen ist nicht dadurch verursacht, dass<br />

A das Grundstück mit Verlust verkauft hat. A hat vielmehr in Höhe von 100.000 € darauf<br />

verzichtet, das Darlehen zu tilgen. Nur wenn A mit dem restlichen Teil <strong>des</strong> Erlöses eine<br />

Immobilie gekauft hätte, mit der er wiederum Mieteinnahmen erzielt, könnte er die<br />

Werbungskosten abziehen – von den Mieteinnahmen aus diesem Haus (vgl. dazu weiter unten<br />

Teil xyx).<br />

Wenn er mit den 400.000 € keine selbstgenutzte Immobilie, sondern Aktien oder Anleihen o.ä.<br />

gekauft hätte, könnte er die <strong>Schuldzinsen</strong> ebenfalls nicht abziehen, weil gemäß § 20 Abs. 9<br />

EStG von den Einnahmen aus Kapitalvermögen keine Werbungskosten abgezogen werden<br />

dürfen.<br />

Schließlich kann ein fortdauernder Zusammenhang der nachträglichen <strong>Schuldzinsen</strong> mit den<br />

früheren Mieteinnahmen nicht mehr angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige seine<br />

Absicht, mit dem Grundstück Mieteinnahmen zu erzielen, bereits vor der Veräußerung<br />

aufgegeben hat. Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn die Immobilie vor der<br />

Veräußerung leer stand und der Eigentümer sie nicht mehr vermieten wollte.<br />

Hinweis<br />

Steht die Immobilie vor der Veräußerung leer, so muss der Eigentümer also unbedingt – neben<br />

den Verkaufsbemühungen - auch Bemühungen unternehmen, die Immobilie zu vermieten.<br />

Diese Bemühungen müssen nachweisbar sein, etwa durch den Abschluss eines<br />

entsprechenden Maklervertrages. Bemüht der Eigentümer sich nach dem Auszug <strong>des</strong> Mieters<br />

nicht um eine Neuvermietung, sondern ausschließlich um einen Verkauf, so kann er schon die<br />

Kosten, die während <strong>des</strong> Leerstan<strong>des</strong> anfallen, nicht als Werbungkosten abziehen. Erst recht<br />

kann er in diesem Fall die nachträglichen <strong>Schuldzinsen</strong> nicht als Werbungskosten abziehen.<br />

Verkauf nach Ablauf der 10 Jahre<br />

Findet die Veräußerung erst nach Ablauf der Frist von 10 Jahren statt, so gelten für den Abzug<br />

der <strong>Schuldzinsen</strong> auf ein Restdarlehen die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung weiter.<br />

Dies bedeutet, dass nachträgliche <strong>Schuldzinsen</strong> – wie bisher - grundsätzlich nicht als<br />

Werbungskosten abzugsfähig sind.

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