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reich der IHK FOSA Das mit dem BQFG

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<strong>IHK</strong> <strong>FOSA</strong> | Ulmenstraße 52g | 90443 Nürnberg<br />

Unter <strong>der</strong> Lupe<br />

Gleichwertigkeitsprüfung für Fortbildungsabschlüsse im Zuständigkeitsbe<strong>reich</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>IHK</strong> <strong>FOSA</strong><br />

<strong>Das</strong> <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> <strong>BQFG</strong> festgeschriebene Recht auf Gleichwertigkeitsfeststellung bezieht<br />

sich nicht nur auf Ausbildungsberufe, son<strong>der</strong>n greift auch für Fortbildungsabschlüsse,<br />

die bundesweit, d.h. nach BBiG geregelt sind. In <strong>der</strong> Praxis gibt es immer wie<strong>der</strong> Irritationen<br />

auf Seiten <strong>der</strong> Antragstellenden hinsichtlich <strong>der</strong> Einstufung ihres im Ausland<br />

erworbenen Abschlusses in das Berufsbildungssystem. Für die Beurteilung, ob ein<br />

erlernter Beruf auf Fortbildungsniveau anzusiedeln ist, sind die nachweisbaren beruflichen<br />

Qualifikationen entscheidend - <strong>reich</strong>en diese über die Kenntnisse des Grundberuf<br />

hinaus, ist es möglicherweise sinnvoll, als Referenzberuf einen Fortbildungsabschluss<br />

zu wählen.<br />

Mit diesem Beitrag möchte die <strong>IHK</strong> <strong>FOSA</strong> Transparenz in <strong>der</strong> Beratung zu Fortbildungsabschlüssen<br />

schaffen und Kriterien an die Hand geben, die helfen, ausländische<br />

Berufsqualifikationen auf <strong>dem</strong> richtigen Referenzberuf-Niveau einzuordnen.<br />

Grundlegende Informationen<br />

Die <strong>IHK</strong> <strong>FOSA</strong> ist für die Gleichwertigkeitsfeststellung von 85 bundesweit geregelten<br />

Fortbildungsabschlüsse zuständig. Diese decken ein breites Branchenfeld ab, das<br />

von Fachberatern über Meisterabschlüsse in <strong>der</strong> Gastronomie, Fachwirte, Industriemeister<br />

bis hin zu Betriebswirten <strong>reich</strong>t.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Komplexität <strong>der</strong> Fallbearbeitung beträgt die Gebühr für Anträge auf<br />

<strong>dem</strong> Niveau von Fortbildungsabschlüssen aktuell € 550,00.<br />

Die formalen Zulassungsvoraussetzungen zum Verfahren nach <strong>BQFG</strong> unterscheiden<br />

sich nicht von denjenigen für Ausbildungsberufe. Es muss also kein ausländischer<br />

Fortbildungsabschluss vorliegen, ebenso wenig sind Mindestzeiten einschlägiger Berufserfahrung<br />

vorgeschrieben.<br />

Jedoch werden selbstverständlich Kenntnisse und Fähigkeiten auf <strong>dem</strong> Niveau des<br />

jeweiligen Abschlusses erwartet, die durch die Antragstellenden belegt werden müssen.<br />

Dies kann beispielsweise durch eine vorliegende (Grund)Ausbildung selbst,<br />

durch einschlägige Berufserfahrung o<strong>der</strong> Weiterbildungen geschehen.<br />

Bei <strong>der</strong> inhaltlichen Bewertung orientiert sich die <strong>IHK</strong> <strong>FOSA</strong> an den jeweiligen Fortbildungsverordnungen.<br />

Dies betrifft auch die Zulassungsvoraussetzungen, die beim<br />

Ablegen <strong>der</strong> Fortbildungsprüfung in Deutschland erfüllt werden müssen. So müssen<br />

beispielsweise für eine volle Gleichwertigkeit die in den Verordnungen aufgeführten<br />

Zeiten einschlägiger Berufserfahrung sehr wohl belegt werden. Im Gegensatz zu den<br />

Grundberufen wird hier nicht die 2/3-Regel angewandt; die Zeiten sind in vollem Umfang<br />

nachzuweisen. Über eine mögliche Verkürzung aufgrund von Vorkenntnissen<br />

wird im Einzelfall entschieden.<br />

<strong>IHK</strong> <strong>FOSA</strong> (Foreign Skills Approval)<br />

Öffentlich-rechtlicher Zusammenschluss von Industrie- und Handelskammern zur Feststellung <strong>der</strong> Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen<br />

Anschrift: Ulmenstraße 52g | 90443 Nürnberg | Telefon: 0911 81 50 60 | Fax: 0911 81 50 6100 | Internet: www.ihk-fosa.de | Mail: info@ihk-fosa.de<br />

Deutsche Bank Nürnberg | Konto-Nr.: 500 54 75 | BLZ: 760 700 12


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Beson<strong>der</strong>s interessant können Fortbildungsabschlüsse für Antragstellende sein, die<br />

ihren ausländischen aka<strong>dem</strong>ischen Abschluss nicht durch die ZAB bewerten lassen<br />

möchten o<strong>der</strong> können (da er in Deutschland nicht als aka<strong>dem</strong>ischer Abschluss angesehen<br />

wird). Hier kommen u.U. insbeson<strong>der</strong>e die diversen Abschlüsse auf Ebene <strong>der</strong><br />

Fachwirte als deutscher Referenzberuf in Betracht.<br />

Jede Buchhalterin eine Bilanzbuchhalterin?<br />

In <strong>der</strong> Antragspraxis taucht am häufigsten <strong>der</strong> Fortbildungsabschluss Gepr. Bilanzbuchhalter/in<br />

auf.<br />

Vor allem in <strong>der</strong> ehemaligen Sowjetunion waren Ausbildungen im Be<strong>reich</strong> des Buchhaltungswesens<br />

sehr verbreitet. Da im Zuständigkeitsbe<strong>reich</strong> <strong>der</strong> <strong>IHK</strong> <strong>FOSA</strong> kein<br />

Ausbildungsberuf <strong>mit</strong> solch expliziten buchhalterischen Inhalten zu finden ist, ist die<br />

Verwirrung auf Seiten <strong>der</strong> Antragstellenden verständlicherweise groß. Häufig wird<br />

darum <strong>der</strong> Referenzberuf „Gepr. Bilanzbuchhalter/in“ angegeben. Die Vermutung,<br />

dass sich die Ähnlichkeiten <strong>der</strong> Bezeichnung auch auf inhaltlicher Seite spiegeln,<br />

erweist sich als Trugschluss.<br />

Denn genau das Gegenteil ist <strong>der</strong> Fall: In <strong>der</strong> Regel weisen die Ausbildungen die<br />

größten Gemeinsamkeiten <strong>mit</strong> <strong>dem</strong> Beruf „Bürokauffrau/kaufmann“ auf.<br />

Für Antragstellende mag dies im ersten Augenblick enttäuschend sein und nach einer<br />

„Herabstufung“ klingen. Es gibt aber einige gute Gründe, vom Referenzberuf<br />

„Gepr. Bilanzbuchhalter/in“ abzusehen:<br />

- Der Verantwortungsbe<strong>reich</strong> eines Gepr. Bilanzbuchhalters in Deutschland umfasst<br />

nicht selten die Leitung ganzer Buchhaltungsabteilungen<br />

- Der Abschluss ist im System des beruflichen Ausbildungswesens als Fortbildung<br />

klassifiziert<br />

- Zwingend notwendig sind profunde Kenntnisse des deutschen Steuerrechts,<br />

die, nach <strong>der</strong> Erfahrung <strong>der</strong> <strong>IHK</strong> <strong>FOSA</strong>, nur durch langjährige einschlägige Berufserfahrung<br />

o<strong>der</strong> durch entsprechende in Deutschland absolvierte Lehrgänge<br />

nachgewiesen werden können<br />

- Die Ausbildung zum/zur Bürokaufmann/-kauffrau umfasst zu einem wesentlichen<br />

Teil Wissen aus den Be<strong>reich</strong>en Buchhaltung und Rechnungswesen<br />

- Nur sehr wenige Mitarbeitende von Buchhaltungsabteilungen verfügen über<br />

den Abschluss „Gepr. Bilanzbuchhalter/in“, er wird nicht für eine Tätigkeit in<br />

entsprechenden Positionen erwartet<br />

Technikum = Techniker = Industriemeister?<br />

Ähnliche Missverständnisse gibt es, wenngleich in geringem Umfang, bei ausländischen<br />

Abschlüssen, die ins Deutsche wörtlich als „Techniker“ übersetzt wurden. Die<br />

Gemeinsamkeiten <strong>mit</strong> den diversen Industriemeister-Abschlüssen sind vielfach geringer,<br />

als angenommen werden kann. Etlichen Antragstellenden ist nicht bewusst,<br />

dass ein Industriemeister eher eine Art Manager denn ein beson<strong>der</strong>s qualifizierter<br />

Facharbeiter <strong>mit</strong> noch tieferen fachlichen Qualifikationen ist.<br />

Nachweis gem. Ausbil<strong>der</strong>-Eignungsverordnung<br />

Einige Fortbildungsabschlüsse nennen als Zugangsvoraussetzung den Nachweis<br />

berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen gem. AEVO.


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Für die Antragstellung bei <strong>der</strong> <strong>IHK</strong> <strong>FOSA</strong> ist das Vorhandensein dieses Nachweises<br />

keine Voraussetzung; für eine volle Gleichwertigkeit bei diesen Abschlüssen jedoch<br />

schon. Unseren Erfahrungen zufolge sind ausländische „Ausbil<strong>der</strong>-Bescheinigungen“<br />

- wo vorhanden - nur teilweise <strong>mit</strong> einer deutschen AEVO-Prüfung vergleichbar.<br />

Wird eine volle Gleichwertigkeit für einen deutschen Abschluss erlangt, <strong>der</strong> Qualifikationen<br />

gemäß AEVO beinhaltet, so ist auch <strong>der</strong> Bescheid <strong>der</strong> <strong>IHK</strong> <strong>FOSA</strong> als Nachweis<br />

über die entsprechenden Kenntnisse zu werten. <strong>Das</strong>selbe gilt für diejenigen<br />

Fortbildungsabschlüsse, nach <strong>der</strong>en erfolg<strong>reich</strong>em Bestehen <strong>der</strong> schriftliche Teil <strong>der</strong><br />

AEVO-Prüfung zu erlassen ist.<br />

Achtung: Wir empfehlen, diese Regelung nicht für teilweise Gleichwertigkeiten anzuwenden.<br />

Nicht zuständig ist die <strong>IHK</strong> <strong>FOSA</strong> gegenwärtig für diejenigen Fortbildungsabschlüsse,<br />

die durch die Industrie- und Handelskammern selbst geregelt sind. Nach aktuellem<br />

Rechtsstand fallen diese Abschlüsse unter die landesrechtlichen Regelungen, für die<br />

ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren bisher nur in Hamburg möglich ist. Dort<br />

übernimmt die örtliche <strong>IHK</strong> diese Aufgabe. Voraussichtlich im Laufe des Jahres 2013<br />

treten nach und nach die Gesetze <strong>der</strong> verbleibenden Bundeslän<strong>der</strong> zur Anerkennung<br />

ausländischer Berufsqualifikationen für in ihren Zuständigkeitsbe<strong>reich</strong> fallende Berufe<br />

in Kraft. Die <strong>IHK</strong> <strong>FOSA</strong> wird auf Anfrage für die Kammern vor Ort Amtshilfe leisten<br />

und sie <strong>mit</strong> Recherchen in den Ausbildungslän<strong>der</strong>n zur Echtheit <strong>der</strong> Unterlagen sowie<br />

zur staatlichen Anerkennung <strong>der</strong> Abschlüsse, aber auch bezüglich <strong>der</strong> Einschätzung<br />

des Niveaus des Berufsabschlusses unterstützen.<br />

Wir hoffen, Ihnen hier<strong>mit</strong> einen Einblick in die Thematik gegeben zu haben. Wenden<br />

Sie sich bei Einzelfragen gerne an das Team <strong>der</strong> <strong>IHK</strong> <strong>FOSA</strong>.<br />

Sollte die Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>IHK</strong> <strong>FOSA</strong> zukünftig weitere Fortbildungsabschlüsse umfassen,<br />

werden wir Sie selbstverständlich zeitnah informieren.

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