Berufsethos der Bildungsinternationalen - GEW
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Artikel 3<br />
11<br />
a) die Kollegialität untereinan<strong>der</strong> för<strong>der</strong>n, indem sie die berufliche Stellung und die Ansichten<br />
jedes und je<strong>der</strong> Einzelnen respektieren und indem sie bereitwillig Rat und Unterstützung<br />
anbieten, insbeson<strong>der</strong>e Berufsanfänger/inn/en und Auszubildenden;<br />
b) mit Wissen über ihre Kolleg/inn/en, das sie in Ausübung ihrer Tätigkeit gewonnen haben,<br />
vertraulich umgehen, es sei denn, die Offenlegung ist aus dringenden dienstlichen o<strong>der</strong> juristischen<br />
Gründen erfor<strong>der</strong>lich;<br />
c) ihre Kolleg/inn/en bei Begutachtungsverfahren unterstützen, die zwischen Gewerkschaften<br />
und Arbeitgebern ausgehandelt und vereinbart worden sind;<br />
d) die Interessen und das Wohlergehen ihrer Kolleg/inn/en schützen und för<strong>der</strong>n und sie vor<br />
Mobbing sowie physischem, psychischem o<strong>der</strong> sexuellem Missbrauch bewahren;<br />
e) sicherstellen, dass alle Mittel und Möglichkeiten zur Implementierung dieser Erklärung in<br />
ihrer jeweiligen Erziehungs- und Bildungseinrichtung gründlich diskutiert werden, damit jene<br />
bestmöglich umgesetzt wird.