23.12.2013 Aufrufe

Allgemeinverfügung Alkoholverbot Zwangsgeld 01 02 2013.pdf

Allgemeinverfügung Alkoholverbot Zwangsgeld 01 02 2013.pdf

Allgemeinverfügung Alkoholverbot Zwangsgeld 01 02 2013.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 2 -<br />

Diese werden mit einem hohen Aufwand im Rahmen der personellen und technischen Möglichkeiten<br />

von dem Werkhof der Stadt Konz, aber auch in hohem Masse durch einige Anwohner eingesammelt.<br />

Leider lässt sich durch diese Maßnahmen alleine eine Zunahme der Schnittverletzungen im Sommer<br />

nicht verhindern, weil viele Scherben unsichtbar oder unerreichbar z.B. im Wasser des Brunnens auf<br />

dem Marktplatz verbleiben. Es handelt sich zwischenzeitlich um Schwerpunkte der polizeilichen<br />

Einsätze in Konz. Bei schlechtem Wetter verlagern sich die Treffs in die überdachte Rudolph-Schmitt-<br />

Passage, wobei es zu den gleichen negativen Begleiterscheinungen kommt.<br />

Rechtsgrundlage für diese <strong>Allgemeinverfügung</strong> sind die §§ 1 und 9 POG. Danach hat die<br />

Verbandsgemeinde Konz als Ordnungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um<br />

Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Störungen zu beseitigen,<br />

soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit versteht<br />

man dabei die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung sowie die subjektiven Rechte und<br />

Rechtsgüter des Einzelnen. Hierunter fallen auch die Vorschriften des<br />

Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG), sowie der abfallrechtlichen Bestimmungen, sowie die<br />

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf<br />

öffentlichen Straßen und Anlagen der Verbandsgemeinde Konz. Eine Gefahr für die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung liegt dann vor, wenn davon auszugehen ist, dass aufgrund einer Sachlage mit<br />

hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut geschädigt wird. Durch die<br />

zuvor geschilderten Vorfälle wurden in der Vergangenheit immer wieder zahlreiche Vorschriften<br />

verletzt. So wurde die Nachtruhe der betroffenen Anwohner immer wieder massiv gestört. Der dortige<br />

Bereich wird durch hinterlassenen Müll und hier insbesondere durch Glasscherben verunreinigt. Die<br />

Öffentlichkeit, neben den Anwohnern und Gewerbetreibenden auch die zahlreichen Passanten und<br />

Spaziergänger der betroffenen Bereiche, wird durch das oft rauschmittelbedingte Verhalten der<br />

Feiernden wie Grölen, Anpöbeln oder Urinieren belästigt.<br />

Hinzu kommen die immer wieder auftretenden Körperverletzungsdelikte aufgrund von rivalisierenden<br />

oder streitsüchtigen Gruppen.<br />

Durch diese aufgeführten Verstöße wurde die öffentliche Sicherheit im öffentlichen Bereich der von<br />

dieser <strong>Allgemeinverfügung</strong> betroffenen Bereiche bereits in den letzten Jahren gravierend gestört. Die<br />

Erfahrungen zeigen, dass sich derartige Beeinträchtigungen ohne ein behördliches Einschreiten<br />

insbesondere in den Sommermonaten fortsetzen würden. Damit liegt die Gefahr weiterer<br />

Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen und damit für die öffentliche Sicherheit vor. Dieser Gefahr<br />

muss durch verhältnismäßige polizeiliche Maßnahmen begegnet werden.<br />

Ziel dieser <strong>Allgemeinverfügung</strong> ist die Entschärfung dieser zwischenzeitlichen Brennpunkte und die<br />

Wiederherstellung der allgemeinen Regeln in den dortigen Bereichen. Das Verbot des<br />

Alkoholkonsums ist geeignet, um dieser Gefahr zu begegnen. Schließlich verlieren diese Bereiche<br />

damit deutlich ihre Attraktivität als Partytreffpunkt, so dass die zuvor geschilderten Verstöße zum<br />

Grossteil ausbleiben werden. Das angeordnete Verbot der Verwendung von Glasbehältnissen trägt<br />

außerdem dazu bei, dass weniger Müll, insbesondere weniger gefährliche Glasscherben,<br />

zurückgelassen werden. Die Verbote sind auch erforderlich geworden. Mildere Mittel, um dieser<br />

Problematik entgegenzutreten, wie eine intensive Bestreifung und Kontrolle dieses Bereichs durch die<br />

Polizei, das präventive Ansprechen der feiernden Gruppierungen, die Einleitung von<br />

Bußgeldverfahren gegen Störer oder gar die Aussprache von längerfristigen Aufenthaltsverboten<br />

wurden in den letzten Jahren und auch im bisherigen Sommer 2009 zwar immer wieder nachhaltig<br />

und mit Erfolg angewandt, konnten aber nicht zu einer generellen Deeskalierung beitragen. Letztlich<br />

sind diese Verbote auch angemessen. Es wird nicht verkannt, dass sie einen großen Einschnitt in das<br />

Freizeitverhalten der betroffenen Personen und leider auch für einen Teil der Konzer Bevölkerung<br />

darstellen, der sich bislang absolut ordnungsgemäß dort verhalten hat. Dem gegenüber stehen aber<br />

die massiven und anhaltenden Verletzungen der geltenden Gesetze, die für die zahlreichen<br />

betroffenen Anwohner und Passanten, aber auch in personeller Hinsicht für die Polizei seit Jahren<br />

eine massive Belastung darstellen.<br />

Die Verbote wurden örtlich lediglich auf das unbedingt notwendige Maß, nämlich die absoluten<br />

Brennpunkte, so dass in der übrigen Stadt eine uneingeschränkte Nutzung der dortigen öffentlichen<br />

Straßen und Anlagen möglich ist.<br />

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird somit von einem generellen <strong>Alkoholverbot</strong> auf allen<br />

öffentlichen Straßen und Plätzen abgesehen.<br />

- 3 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!