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3. Offenlage - Textfestsetzung 23.10.2013 .pdf

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Teil B)<br />

Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan der Stadt<br />

Konz, Stadtteil Könen, Teilgebiet „Pferdsgarten“<br />

I. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen<br />

entsprechend den Vorschriften des BauGB i.d.F. der Bekanntmachung<br />

vom 2<strong>3.</strong>09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des<br />

Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) und der BauNVO in der Bekanntmachung<br />

der Neufassung vom 2<strong>3.</strong>01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)<br />

A) ART DER BAULICHEN NUTZUNG<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1-15 BauNVO)<br />

1. Allgemeines Wohngebiet (WA-1 bis WA-3)<br />

(§ 4 BauNVO)<br />

1.1 Anlagen für sportliche Zwecke sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5<br />

BauNVO).<br />

1.2 Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind unzulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauN-<br />

VO).<br />

2. Mischgebiet (MI)<br />

(§ 6 BauNVO)<br />

Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne von § 4a<br />

Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind unzulässig (§ 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauN-<br />

VO).<br />

B) MASS DER BAULICHEN NUTZUNG/HÖHE BAULICHER ANLAGEN<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />

1. Grundflächenzahl / Zulässige Grundfläche<br />

(§§ 17, 19 BauNVO)<br />

(Siehe Nutzungsschablone; bezüglich der Flächen für den Gemeinbedarf –<br />

siehe Planeintrag)<br />

2. Überschreitung der zulässigen Grundfläche<br />

(§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO)<br />

Die aus der festgesetzten GRZ von 0,3 resultierende zulässige Grundfläche<br />

nach § 19 Abs. 2 BauNVO darf nur durch die Flächen von Garagen, Stellplätzen<br />

und untergeordneten Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO und nur in so<br />

weit überschritten werden, als insgesamt eine GRZ von 0,4 bezogen auf das<br />

jeweilige Gesamtgrundstück nicht überschritten wird (§ 19 Abs. 4 BauNVO).<br />

Die aus der festgesetzten GRZ von 0,4 resultierende zulässige Grundfläche<br />

nach § 19 Abs. 2 BauNVO darf nur durch die Flächen von Garagen, Stellplätzen<br />

und untergeordneten Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO und nur in so<br />

9445 <strong>Textfestsetzung</strong>en (<strong>3.</strong> <strong>Offenlage</strong>) Stand: 2<strong>3.</strong>10.2013


weit überschritten werden, als insgesamt eine GRZ von 0,5 bezogen auf das<br />

jeweilige Gesamtgrundstück nicht überschritten wird (§ 19 Abs. 4 BauNVO).<br />

Die für die Gemeinbedarfsflächen durch Planeintrag jeweils festgesetzten zulässigen<br />

Grundflächen sind Obergrenzen, die nicht weiter überschritten werden<br />

dürfen.<br />

<strong>3.</strong> Traufhöhe<br />

<strong>3.</strong>1 Oberer Messpunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt von Oberkante Dachhaut<br />

und Außenkante Außenwand.<br />

Oberer Messpunkt für die Traufhöhe von Pultdächern ist der Schnittpunkt von<br />

Oberkante Dachhaut und Außenkante Außenwand an der höher liegenden<br />

Traufseite des Pultes.<br />

Oberer Messpunkt für die Traufhöhe von Flachdächern ist der höchste Punkt<br />

der Attika.<br />

<strong>3.</strong>2 Unterer Messpunkt ist die mittlere Höhe der Oberkante der angrenzenden<br />

Straße, gemessen auf der Grenzlinie zwischen Baugrundstück und Straße im<br />

Endausbauzustand.<br />

Bei Eckgrundstücken ist der aus dem Höhenverlauf der beiden angrenzenden<br />

Straßen errechnete Mittelwert maßgeblicher unterer Bezugspunkt.<br />

<strong>3.</strong>3 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes bestehende abweichende<br />

Traufhöhen dürfen auch bei Umbau und Sanierung, jedoch nicht bei<br />

Ersatzbau beibehalten werden.<br />

<strong>3.</strong>4 Maximale Traufhöhen:<br />

Dachform Maximale Traufhöhe in m<br />

WA-1 WA-2 WA-3 MI<br />

Satteldach 6,5 7,0 6,0 6,5<br />

Krüppelwalmdach 6,5 7,0 6,0 6,5<br />

Walmdach 6,5 7,0 6,0 6,5<br />

Zeltdach 6,5 7,0 6,0 6,5<br />

Pultdach 7,0 7,5 6,5 6,5<br />

Flachdach 7,0 7,5 6,5 6,5<br />

<strong>3.</strong>5 Mindest Traufhöhen:<br />

Dachform Mindest Traufhöhe in m<br />

WA-1 WA-2 WA-3 MI<br />

Satteldach - - - 5,75<br />

Krüppelwalmdach - - - 5,75<br />

Walmdach - - - 5,75<br />

Zeltdach - - - 5,75<br />

Pultdach - - - 5,75<br />

Flachdach 6,0 6,5 5,5 5,75<br />

9445 <strong>Textfestsetzung</strong>en (<strong>3.</strong> <strong>Offenlage</strong>) Stand: 2<strong>3.</strong>10.2013


4. Firsthöhe<br />

4.1 Oberer Messpunkt für die Firsthöhe ist die absolute Höhe bezogen auf den<br />

Scheitel des Gebäudes.<br />

4.2 Unterer Messpunkt ist die mittlere Höhe der Oberkante der angrenzenden<br />

Straße, gemessen auf der Grenzlinie zwischen Baugrundstück und Straße im<br />

Endausbauzustand.<br />

Bei Eckgrundstücken ist der aus dem Höhenverlauf der beiden angrenzenden<br />

Straßen errechnete Mittelwert maßgeblicher unterer Bezugspunkt.<br />

4.3 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes bestehende abweichende<br />

Firsthöhen dürfen auch bei Umbau und Sanierung, jedoch nicht bei<br />

Ersatzbau beibehalten werden.<br />

4.4 Maximale Firsthöhen:<br />

Dachform Maximale Firsthöhe in m<br />

WA-1 WA-2 WA-3 MI<br />

Satteldach 10,0 10,5 9,0 11,5<br />

Krüppelwalmdach 10,0 10,5 9,0 11,5<br />

Walmdach 10,0 10,5 9,0 11,5<br />

Zeltdach 10,0 10,5 9,0 11,5<br />

Pultdach -* -* -* -*<br />

Flachdach -* -* -* -*<br />

* Bei Pult und Flachdächern gelten die Regelungen unter Punkt 3 Traufhöhen.<br />

C) ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen entsprechend<br />

der Planzeichnung festgesetzt. Untergeordnete Gebäudeteile gemäß § 8 Abs.<br />

5 LBauO dürfen die festgesetzten Baugrenzen ausnahmsweise überschreiten<br />

und zwar um ein Maß von maximal 1,50 m.<br />

Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO sowie Stellplätze und Garagen gemäß §<br />

12 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />

D) STELLUNG DER BAULICHEN ANLAGEN<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />

Die Gebäude sind so zu errichten, dass eine klare Hauptfirstrichtung ausgebildet<br />

wird (Längenverhältnis Hauptfirst zu Nebenfirst mind. ≥ 60%).<br />

9445 <strong>Textfestsetzung</strong>en (<strong>3.</strong> <strong>Offenlage</strong>) Stand: 2<strong>3.</strong>10.2013


E) HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)<br />

nur Allgemeines Wohngebiet (WA-1 bis WA-3)<br />

Pro Einzelhaus bzw. Doppelhaushälfte sind maximal zwei Wohnungen zulässig.<br />

F) ANSCHLUß VON GRUNDSTÜCKEN AN DIE VERKEHRSFLÄCHEN<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)<br />

Geringfügige Grenzüberschreitungen (max. 50 cm vom Fahrbahnrand) durch<br />

öffentliche Anlagen wie Randsteine von Gehwegen, Fahrbahnränder etc. sind<br />

durch den Eigentümer zu dulden. Ferner ist zu dulden, dass Rückenstützen<br />

(Fundamente) der Fahrbahn und der Gehwegbegrenzungen, Beleuchtungsmasten,<br />

Strom- und Fernmeldekabel sowie die für die Herstellung des Straßenkörpers<br />

erforderlichen Böschungen in angrenzende Grundstücke hineinragen<br />

können.<br />

G) MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG<br />

VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 in Verbindung mit Nr. 25 BauGB)<br />

Private Maßnahmen auf den Baugrundstücken<br />

1. Notwendige Baumfällungen auf den einzelnen Baugrundstücken dürfen erst<br />

im Herbst bzw. Winter vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahme, d.h. im Zeitraum<br />

vom 1.9. bis 28.2., erfolgen, vorzugsweise in den ersten Wochen dieses<br />

Zeitraumes. Vor Fällung von Bäumen mit einem Stammdurchmesser ab 20 cm<br />

sind diese durch eine fachkundige Person auf eventuell besetzte Quartiere<br />

von Fledermäusen zu untersuchen.<br />

2. Im WA-1, WA-2 und WA-3 sind die Zufahrten zu Stellplätzen und Parkplätzen<br />

nur in einer teilversiegelten Ausführung (Pflaster mit hohem Fugenanteil, Rasensteine,<br />

Schotterrasen u. vergleichbares) zulässig.<br />

<strong>3.</strong> Je angefangene 300 m² nicht überbaubarer Privatgrundstücksfläche im WA-1,<br />

WA-2 und WA-3 ist mindestens ein mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum<br />

(gem. Artenliste unter „Empfehlungen, Hinweise“) bzw. hochstämmiger<br />

Obstbaum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

Die durch Planzeichen zur Erhaltung festgesetzten Bäume sowie die gemäß<br />

den Ziffern 4 anzupflanzenden Bäume oder der Erhalt weiterer Obstbäume auf<br />

den Bauflächen können darauf angerechnet werden.<br />

4. Die durch Planzeichen zur Anpflanzung festgesetzten Einzelbäume sind als<br />

mittel- bis großkronige heimische Laubbäume (gem. Artenliste unter „Empfehlungen,<br />

Hinweise“, Pflanzqualität mindestens 18/20 bzw. bei Obsthochstämmen<br />

mind. Stammumfang 8 - 10 cm) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und<br />

bei Abgang zu ersetzen. Von den im Plan festgesetzten Pflanzstandorten<br />

kann bis zu 5 m innerhalb der Reihe abgewichen werden.<br />

9445 <strong>Textfestsetzung</strong>en (<strong>3.</strong> <strong>Offenlage</strong>) Stand: 2<strong>3.</strong>10.2013


5. Die durch Planzeichen zur Anpflanzung festgesetzte Laubhecke im Süden des<br />

Plangebietes ist mindestens zweireihig anzupflanzen. Die Gehölzpflanzungen<br />

haben mit einer Mischung verschiedener Arten lt. Artenliste unter „Empfehlungen,<br />

Hinweise“ zu erfolgen, wobei der Anteil einer einzelnen Art am Gesamtbestand<br />

an Gehölzen max. 20 v.H. beträgt. Der Anteil an Bäumen in den Gehölzpflanzungen<br />

beträgt 10 v.H.<br />

6. Nadelgehölzhecken zur Grundstückseinfriedung sind nicht zulässig.<br />

7. Auf den Baugrundstücken östlich der Planstraße 2 sind Beleuchtungsanlagen<br />

in den nicht überbaubaren straßenabgewandten Grundstücksteilen nur zulässig,<br />

soweit sie nicht in Fläche K1a strahlen.<br />

Öffentliche Maßnahmen im Straßenraum<br />

8. Zur Beleuchtung im öffentlichen Raum sind UV-arme Leuchten zu verwenden.<br />

9. Im Straßenraum und im Bereich der Parkplätze sind (einschl. der unter nachstehender<br />

Ziffer 10 genannten Bestände) mindestens 79 mittel- bis<br />

großkronige heimische Laubbäume (gem. Artenliste unter „Empfehlungen,<br />

Hinweise“, Pflanzqualität mindestens 18/20) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten<br />

und bei Abgang zu ersetzen. Von den im Plan dargestellten Pflanzstandorten<br />

kann bis zu 5 m innerhalb der Reihe abgewichen werden.<br />

10. Entlang Planstraße 1 sind Baumreihen großkroniger heimischer Laubbäume<br />

gemäß Artenliste unter Hinweise und Empfehlungen zu pflanzen. Der Pflanzabstand<br />

beträgt 10 m, um mittel- bis langfristig Kronenschluss zu erzielen.<br />

Öffentliche Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches<br />

des Bebauungsplanes<br />

11. Fläche K1a (Korridor Nord)<br />

In Fläche K1a ist der Mittelteil des Lärmschutzwalls durchgehend mit Sträuchern<br />

zu bepflanzen. Die Ostflanke des Walls ist in der unteren Böschungshälfte<br />

im Zusammenhang mit den östlich anschließenden Flächen als extensiv<br />

genutzte Wiese mit Streuobst (Hochstämme regionaltypischer Sorten oder<br />

Wildobst) zu entwickeln. Die Wiesenbestände sind durch ein- bis zweischürige<br />

Mahd mit Abräumen des Mähgutes zu pflegen. An der Grenze zu den Tennisanlagen<br />

ist ergänzend zu vorhandenen Gehölzbeständen eine Heckenpflanzung<br />

vorzunehmen.<br />

Die Westflanke des Walls ist mit Sträuchern zu bepflanzen oder der gelenkten<br />

Sukzession zu überlassen. Am Fuß des Lärmschutzwalls ist eine Reihe von 8<br />

Obstbäumen (Hochstämme regionaltypischer Sorten oder Wildobst) zu pflanzen.<br />

Alle Bäume sind dauerhaft zu sichern und bei Abgang zu ersetzen, wobei abgängige<br />

Bäume oder Totstämme solange als unter den Gesichtspunkten der<br />

Verkehrssicherung vertretbar im Bestand zu halten sind.<br />

Der Einsatz von Düngemitteln oder Bioziden ist nicht zulässig. Die Führung<br />

eines maximal 2 m breiten, nicht versiegelten Fußweges östlich des Walles ist<br />

zulässig. Eine Beleuchtung ist nicht zulässig.<br />

9445 <strong>Textfestsetzung</strong>en (<strong>3.</strong> <strong>Offenlage</strong>) Stand: 2<strong>3.</strong>10.2013


12. Fläche K1b (Korridor Süd)<br />

In Fläche K1b sind Rückhaltemulden für Niederschlagswasser als flache Mulden<br />

mit max. 50 cm Tiefe vorzusehen. Insgesamt sind mindestens 25 Bäume<br />

zu pflanzen: außerhalb der Mulden Obstbäume, in den Mulden Baumweiden.<br />

Die Wiesenflächen sind durch ein- bis zweischürige Mahd mit Abräumen des<br />

Mähgutes zu pflegen. Der Einsatz von Düngemitteln oder Bioziden ist nicht zulässig.<br />

Die Führung von maximal 2 m breiten, nicht versiegelten Fußwegen sowie die<br />

Anlage eines Kinderspielplatzes im Südteil mit max. 600 m 2 sind zulässig. Eine<br />

Beleuchtung und Zäune sind nicht zulässig.<br />

1<strong>3.</strong> Fläche K1c (Korridor Ost)<br />

In Fläche K1c ist der Mittelteil des Lärmschutzwalls durchgehend mit Sträuchern<br />

zu bepflanzen. Die Nordflanke ist der Sukzession zu überlassen. Die<br />

Südflanke ist in der unteren Böschungshälfte durch Mahd offen zu halten. Am<br />

Fuß des Lärmschutzwalls ist eine Reihe von 8 Obstbäumen (Hochstämme regionaltypischer<br />

Sorten oder Wildobst) zu pflanzen.<br />

Die Wiesenflächen sind durch ein- bis zweischürige Mahd mit Abräumen des<br />

Mähgutes zu pflegen. Der Einsatz von Düngemitteln oder Bioziden ist nicht zulässig.<br />

14. Fläche K1d (Retentionsmulden)<br />

In Fläche K1d sind Rückhaltemulden für Niederschlagswasser als Mulden mit<br />

flachen Neigungen und unterschiedlichen Tiefen bis max. 100 cm derart zu<br />

gestalten, dass in Teilbereichen für die Dauer von mehreren Tagen Wasserflächen<br />

entstehen. Auf der Fläche sind Initialpflanzungen mit Strauch- und<br />

Baumweiden vorzunehmen. Ansonsten ist sie der natürlichen Sukzession zu<br />

überlassen.<br />

15. Fläche K2 (Saaraue)<br />

In dem Wiesengelände entlang der Saar sind drei bis fünf Flutmulden mit ca.<br />

15 % Anteil der Wiesenfläche so anzulegen, dass sie im Schnitt mindestens<br />

10 Tage im Jahr unter Wasser stehen. Ein kleiner max. 20% der Flutmulden<br />

ausmachender Teil kann auch dauerhaft unter Wasser stehen. Eine ganzjährige<br />

Wasserverbindung zur Saar ist zu vermeiden. Die Uferbereiche sind auf<br />

mindestens 50% der Muldenfläche als Flachuferbereiche mit Neigungen bis<br />

1:8 zu gestalten und zu Röhrichten mit lockerem Bestand an Weidengehölzen<br />

zu entwickeln.<br />

Auf den umgebenden Wiesenflächen ist eine extensive Nutzung durch ein- bis<br />

zweischürige Mahd mit Abräumen des Mähgutes vorzunehmen. Der Einsatz<br />

von Düngemitteln oder Bioziden ist nicht zulässig. Auf diesen Flächen sind 7<br />

Baumgruppen mit je 3-5 Baumweiden oder Streuobst-Hochstämmen zu pflanzen.<br />

Der Gehölzbestand (Fläche zum Erhalt von Bepflanzungen gemäß Planzeichnung)<br />

am Westrand von Fläche K2 ist zu erhalten; abgängige Bäume oder<br />

9445 <strong>Textfestsetzung</strong>en (<strong>3.</strong> <strong>Offenlage</strong>) Stand: 2<strong>3.</strong>10.2013


Totstämme sind solange als unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherung<br />

vertretbar im Bestand zu halten.<br />

16. Fläche K3 (Quellbereich)<br />

In Fläche K3 ist die Fassung der vorhandenen Quelle zurückzubauen und der<br />

Quellbach in offenem naturnahen, gewundenem Bachbett zu führen und nicht<br />

in die Baugebietsentwässerung einzubinden.<br />

H) MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG<br />

VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT INNERHALB DES SONSTIGEN<br />

GELTUNGSBEREICHES DES BEBAUUNGSPLANES<br />

(EXTERNE KOMPENSATIONSMASSNAHMEN)<br />

Fläche K4 (Ladsberg)<br />

In Fläche K4 ist in den entsprechend gekennzeichneten Bereichen kleinere<br />

Gehölz- und Gebüschgruppen gegliedertes Extensivgrünland mit Streuobst in<br />

Verzahnung zu Waldrandbereichen zu entwickeln. Hierzu sind Teilbereiche zu<br />

entbuschen und Brachen wieder in extensive Grünlandnutzung durch Mahd<br />

oder Beweidung zu nehmen sowie Obstbäume (Hochstamm) regionaltypischer<br />

Sorten oder Wildobstbäume zu pflanzen. Am Süd- und Ostrand der Fläche<br />

K4 sind Gebüsche und waldartige Bestände als Waldrandzonen zu erhalten.<br />

Dünger- oder Biozideinsatz ist nicht zulässig. Die ordnungsgemäße Nutzung<br />

des bestehenden Gartens bleibt weiterhin zulässig. Zu Einzelheiten wird<br />

auf den Umweltbericht verwiesen.<br />

I) UMSETZUNG UND ZUORDNUNG DER NATURSCHUTZFACHLICHEN<br />

MASSNAHMEN<br />

1. Dem Bebauungsplan „Im Pferdsgarten“ werden folgende Maßnahmen zum<br />

Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet:<br />

• Maßnahmen und Flächen gemäß Festsetzungen unter Punkt G und H<br />

• Maßnahmen und Flächen gemäß Festsetzungen K3, K4a (jeweils Schutzgut<br />

Boden, Schutzgut Pflanzen- und Tierwelt) sowie eine Teilfläche von<br />

6.440 qm der Maßnahmen und Flächen gemäß Festsetzung K6 (Schutzgut<br />

Boden) im Bebauungsplan der Stadt Konz „Ausgleichsbebauungsplan Könen“.<br />

2. Für die Maßnahmen gelten folgende Umsetzungsfristen:<br />

• Maßnahmen K1a und K1c: in der nach Baubeginn folgenden Pflanzperiode;<br />

• Maßnahme K1b und K1d: in der nach Fertigstellung der Mulden folgenden<br />

Pflanzperiode;<br />

• Maßnahmen K2, K3 und K4: innerhalb eines Jahres nach Baubeginn;<br />

9445 <strong>Textfestsetzung</strong>en (<strong>3.</strong> <strong>Offenlage</strong>) Stand: 2<strong>3.</strong>10.2013


• Pflanzungen auf den Baugrundstücken: in der nach Abschluss der baulichen<br />

Maßnahmen folgenden Pflanzperiode;<br />

• Pflanzungen auf den öffentlichen Grünflächen im Straßenraum: in der nach<br />

Abschluss der Straßenbaumaßnahmen folgenden Pflanzperiode.<br />

<strong>3.</strong> Die Kompensationsmaßnahmen werden zu 72,8 % den neu ausgewiesenen<br />

Baugrundstücken in WA-1, WA-2 und WA-3 und zu 27,2 % den öffentlichen<br />

Verkehrsflächen und Versorgungsflächen zugeordnet.<br />

J) BAULICHE UND SONSTIGE TECHNISCHE VORKEHRUNGEN ZUM<br />

SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN IM SINNE DES<br />

BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)<br />

1. An den in der Planzeichnung als „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen<br />

zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“<br />

gekennzeichneten Baugrenzen sind an den<br />

entsprechenden Fassaden / Dachbereichen oberhalb des 1. Vollgeschosses<br />

Aufenthaltsräume in Wohnungen unzulässig. Aufenthaltsräume in Wohnungen<br />

können dann an den relevanten Fassaden- / Dachseiten oberhalb des<br />

1. Vollgeschosses zugelassen werden, wenn auf öffenbare Fenster verzichtet<br />

wird oder soweit eine ausreichende Belüftung dieser Räume nicht auch von<br />

einer den Sportanlagen-Lärmquellen abgewandten Seite erfolgen kann.<br />

(Hinweis: Der Einbau schallgedämmter Lüftungseinrichtungen, die bei geschlossenen<br />

Fenstern eine ausreichende Belüftung gewährleisten, genügt<br />

ebenfalls den Anforderungen nach Satz 2).<br />

2. Auf den in der Planzeichnung als „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen<br />

zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des<br />

Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ mit der Zweckbestimmung „Lärmschutzwall“<br />

gekennzeichneten Flächen, ist zum Schutz gegen Sportlärm ein 3 Meter<br />

hoher bepflanzter Erdwall, Böschungsneigung nicht steiler als 1:1,5, anzulegen.<br />

9445 <strong>Textfestsetzung</strong>en (<strong>3.</strong> <strong>Offenlage</strong>) Stand: 2<strong>3.</strong>10.2013


II.<br />

Örtliche Bauvorschriften<br />

gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 und Abs. 6 LBauO i.d.F. vom 24.11.1998<br />

(GVBI. S. 365) zuletzt geändert durch § 47 des Gesetzes vom 09.0<strong>3.</strong>2011<br />

(GVBl. S. 47).<br />

K) GESTALTUNG DER DÄCHER<br />

nur Allgemeines Wohngebiet (WA-1 bis WA-3)<br />

1. Dachform / Dachneigung / Dachüberstand<br />

Zulässige Dachformen und Neigungen:<br />

Dachform Dachneigung in Grad<br />

Mindest Dachneigung Maximale Dachneigung<br />

Satteldach 25° 45°<br />

Krüppelwalmdach 25° 45°<br />

Versetztes Pultdach<br />

25° 45°<br />

Walmdach 15° 30°<br />

Zeltdach 15° 30°<br />

Pultdach 15° 30°<br />

Flachdach - 5°<br />

Das zulässige Versatzmaß für höhenversetzte Pultdächer beträgt maximal<br />

1,50 Meter.<br />

Der zulässige Dachüberstand beträgt an der Traufe maximal 40 cm und am<br />

Ortgang maximal 30 cm. Eine Überschreitung des Dachüberstandes an der<br />

Traufe ist auf einer Trauflänge von maximal 4 m zum Zwecke der Überdachung<br />

der Hauseingänge oder von Terrassen zulässig. Die Baugrenzen dürfen<br />

hierdurch jedoch nicht überschritten werden.<br />

2. Ausgenommen von den Festsetzungen zu Ziffer 1 sind die Dächer von<br />

Garagen, Carports und baulichen Nebenanlagen i.S.v. § 14 Abs. 1 BauN-<br />

VO,<br />

Gauben und Zwerchhäusern sowie Anbauten.<br />

<strong>3.</strong> Dacheindeckung<br />

Als Dacheindeckung sind nur unglasierte (engobierte) Dachziegel und Dachpfannen<br />

sowie Schiefer in dunkler Färbung entsprechend RAL 3007<br />

(Schwarzrot), RAL 5004 (Schwarzblau), RAL 5008 (Graublau), RAL 7012 (Basaltgrau),<br />

RAL 7013 (Braungrau), RAL 7015 (Schiefergrau), RAL 7016 (Anthrazitgrau),<br />

RAL 7021 (Schwarzgrau), RAL 7024 (Graphitgrau), RAL 7026<br />

(Granitgrau), RAL 8011 (Nußbraun), RAL 8012 (Rotbraun), RAL 8014 (Sepiabraun),<br />

RAL 8015 (Kastanienbraun), RAL 8016 (Mahagonibraun), RAL 8017<br />

(Schokoladenbraun), RAL 8019 (Graubraun), RAL 8022 (Schwarzbraun), RAL<br />

8025 (Blaßbraun), RAL 9005 (Tiefschwarz) zulässig. Ebenfalls zulässig sind<br />

begrünte Dächer (Gründächer, extensiv bepflanzt) sowie Eindeckungen aus<br />

bewittertem Zink.<br />

9445 <strong>Textfestsetzung</strong>en (<strong>3.</strong> <strong>Offenlage</strong>) Stand: 2<strong>3.</strong>10.2013


Teile des Daches können in Glas ausgeführt werden, wobei die in Glas aufgelöste<br />

Fläche 20% der kompletten Dachfläche nicht überschreiten darf. Die Dächer<br />

von Nebenanlagen sowie Dachaufbauten sind hiervon ausgenommen.<br />

4. Dachaufbauten<br />

4.1 Zulässig sind nur Einzel-Satteldachgauben und Einzel-Schleppgauben, deren<br />

maximale Breite 2,00 m nicht übersteigt und die mindestens 1,50 m von den<br />

Giebelseiten und zueinander entfernt sind.<br />

Dachgauben an einem Gebäude sind nur gleichartig bzgl. Form, Konstruktion<br />

und Ausbildung zulässig.<br />

4.2 Gauben sind nur in einer jeweils horizontal durchlaufenden Fluchtlinie zulässig.<br />

4.3 Fassadenbündige Dachaufbauten (Zwerchgiebel, Zwerchhäuser) dürfen 1/3<br />

der zugehörigen Fassade (Außenwand aufgehendes Mauerwerk) nicht überschreiten<br />

und müssen mindestens 1,50 m von der freistehenden Giebelseite<br />

entfernt sein.<br />

4.4 Die Dacheindeckung der Dachaufbauten ist in Farbe und Material dem Hauptdach<br />

entsprechend auszuführen.<br />

4.5 Das Anbringen von Anlagen zur Nutzung von Solarenergie auf den Dachflächen<br />

wird zugelassen.<br />

L) GESTALTUNG DER AUSSENWÄNDE<br />

Holzhäuser in Vollstammbauweise sind unzulässig.<br />

M) GRUNDSTÜCKSEINFRIEDUNGEN<br />

Nadelgehölzhecken zur Grundstückseinfriedung sind nicht zulässig.<br />

N) ANZAHL DER STELLPLÄTZE<br />

1. Pro Wohnung sind Flächen für mindestens zwei Pkw-Stellplätze auf den Baugrundstücken<br />

nachzuweisen. An Stelle von Stellplätzen können auch Garagen/Carports<br />

nachgewiesen werden.<br />

2. Garagen, die nicht in das Hauptgebäude integriert sind sowie Carports, sind<br />

mit ihrer Einfahrtsseite gegenüber der Straßenbegrenzungslinie um 5,00 m zurückzuversetzen.<br />

Der Abstand der Garagenseitenwand zur Straßenbegrenzungslinie<br />

beträgt mindestens 3,00 m.<br />

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O) ABGRABUNGEN UND AUFSCHÜTTUNGEN<br />

nur allgemeines Wohngebiet (WA-1 bis WA-3)<br />

Abgrabungen oder Aufschüttungen sind ausschließlich bis zu einer Höhe von<br />

1,00 Metern in Form bepflanzter Böschungen und Stützmauern aus ortstypischem<br />

Naturstein bzw. mit Natursteinverblendung sowie sog. „Findlingen“ zulässig.<br />

Böschungen und Anschüttungen sind in einer Neigung von maximal<br />

1:1,5 auszuführen.<br />

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Teil C)<br />

Kennzeichnungen (gemäß § 9 Abs. 5 BauGB)<br />

1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen<br />

äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen<br />

gegen Naturgewalten erforderlich sind<br />

Alle Gebäude im durch Planzeichen gekennzeichneten Bereich sind gegen<br />

drückendes Grundwasser zu schützen (Verzicht auf Unterkellerung bzw. Ausbildung<br />

der Keller als „weiße Wanne„ ).<br />

2. Bebauung innerhalb des einstaugefährdeten Bereiches<br />

Für alle Gebäude innerhalb des durch Planzeichen gekennzeichneten<br />

einstaugefährdeten Bereiches wird eine hochwasserkompatible Bauweise<br />

(dichte Leitungen, absperrbarer Kanalanschluss, mit mobilen Elementen<br />

abdichtbare Fenster und Türen) empfohlen.<br />

Teil D)<br />

Hinweise und Empfehlungen<br />

1. Vorschläge für zu pflanzende Gehölzarten (Pflanzlisten)<br />

Bei Bepflanzungen auf privaten Grundstücken mit Gehölzen sollten bevorzugt<br />

heimische und standortgerechte, züchterisch nur wenig bearbeitete Arten verwendet<br />

werden. Es werden insbesondere folgende Arten vorgeschlagen<br />

Bäume 1. Ordnung:<br />

Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Esche (Fraxinus excelsior), Buche (Fagus<br />

sylvatica), Spitzahorn (Acer platanoides), Stieleiche (Quercus robur), Winterlinde<br />

(Tilia cordata)<br />

Bäume 2. Ordnung:<br />

Eberesche (Sorbus aucuparia), Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche<br />

(Carpinus betulus), Mehlbeere (Sorbus aria), Salweide (Salix caprea), Vogelkirsche<br />

(Prunus avium) sowie regionaltypische Obstsorten 1 - im<br />

tiefergelegenen Ostteil auch Bruchweide (Salix fragilis), Silberweide (Salix alba),<br />

Erle (Alnus glutinosa)<br />

Sträucher:<br />

Hasel (Corylus avellana), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Liguster<br />

(Ligustrum vulgare), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schwarzer Holunder<br />

(Sambucus nigra), div. Wildrosen (Rosa sp.), Pfaffenhütchen (Euonymus<br />

europaea), Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus).<br />

1<br />

Apfel: Bohnapfel, Boskoop, Brettacher, Eifeler Rambur, Jakob Lebel, Kaiser Wilhelm, Roter Eiserapfel, Schaftsnase, Winterrambur.<br />

Birne: Gute Graue, Metzer Brotbirne, Palmischbirne, Schweizer Wasserbirne. Süßkirsche: Büttners Rote Knorpelkirsche,<br />

Große Schwarze Knorpelkirsche, Hedelfinger Riesenkirsche, Schneiders Späte Knorpelkirsche.<br />

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2. Nutzung von Niederschlagswasser<br />

Es wird empfohlen, auf Dachflächen auftreffendes Niederschlagswasser im<br />

Rahmen einer Nachnutzung (z.B. zur Gartenbewässerung) in Zisternen aufzufangen.<br />

Dabei sind die hygienischen Auflagen der Trinkwasserverordnung<br />

(TrinkwV2001) und der Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu berücksichtigen.<br />

Die Zisternen sind mittels Überlaufleitungen an das vorgesehene Entwässerungssystem<br />

anzuschließen.<br />

<strong>3.</strong> Schutz des Oberbodens<br />

Gemäß § 202 BauGB ist Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu<br />

erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen<br />

zum Vorgehen bezüglich des Umgangs mit Boden enthalten die DIN<br />

18 300 und 18 915.<br />

4. Schutz von Pflanzbeständen<br />

Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN 18 920 „Schutz von Bäumen,<br />

Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“.<br />

5. Grenzabstände für Pflanzen<br />

Für die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen ist der Elfte Abschnitt<br />

des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz „Grenzabstände für<br />

Pflanzen“ zu beachten.<br />

6. Herstellung von Pflanzungen<br />

Bei allen Pflanzungen ist die DIN 18 916 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau:<br />

Pflanzen und Pflanzarbeiten“ zu beachten.<br />

7. Bodendenkmalpflegerische Belange<br />

Erd- und Bauarbeiten sind gem. § 21 Abs. 2 des Denkmalschutz- und -<br />

pflegegesetzes (DSchPflG) rechtzeitig anzuzeigen. Funde (Erdverfärbungen,<br />

Mauerreste, Knochen, u.ä.) müssen gemäß § 17 DSchPflG unverzüglich gemeldet<br />

werden.<br />

8. Regional-, naturraum- oder ortstypische Bauformen<br />

Die regional-, naturraum- oder ortstypischen Bauformen sollen bei der städtebaulichen<br />

und der Gebäudeplanung berücksichtigt, wiederaufgenommen oder<br />

fortgeführt werden.<br />

9. Private Abwasserhebeanlagen<br />

Für Kellergeschosse, die einen Anschluss an den Schmutz-/ Mischwasserkanal<br />

benötigen, können aufgrund der im Einzelfall nicht ausreichenden Tiefenlage<br />

des Kanals ggf. Abwasserhebeanlagen erforderlich werden, deren Errichtung<br />

und Betrieb zu Lasten der jeweiligen Bauherren fallen.<br />

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Die Basisinformationen können bei den Verbandsgemeindewerken Konz abgefragt<br />

werden.<br />

10. Abfälle<br />

Sollten bei Baumaßnahmen Abfälle (z.B. Bauschutt, Hausmüll etc.) angetroffen<br />

werden oder sich sonstige Hinweise (z.B. geruchliche / visuelle Auffälligkeiten)<br />

ergeben, ist die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft,<br />

Bodenschutz Trier umgehend zu informieren.<br />

11. Systemdarstellungen zur Verdeutlichung der festgesetzten Gebäudehöhen<br />

Systemdarstellungen zur Verdeutlichung der festgesetzten Gebäudehöhen befinden<br />

sich in der Begründung zu den Änderungen Kapitel „Neue Systemdarstellungen<br />

zur Verdeutlichung der festgesetzten Gebäudehöhen“.<br />

12. Zulässige Dachformen und Dachaufbauten<br />

1<strong>3.</strong> Baugrunduntersuchungen<br />

Für alle Eingriffe in den Baugrund werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen<br />

empfohlen. Die einschlägigen Regelwerke wie z. B. DIN 1054, DIN<br />

4020, DIN 1997-1 und -2 und DIN 4124, sind zu beachten.<br />

14. Umsetzung der Maßnahmenflächen K2 und K3 auf WSA-Flächen<br />

Die Umsetzung der Maßnahmen K2 (Saaraue) und K3 (Quellbereich) in den<br />

Teilflächen außerhalb des Geltungsbereichs hat entsprechend Ziffer G 15 und<br />

G 16 in Abstimmung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Saarbrücken<br />

(WSA) in Zusammenhang mit den übrigen Flächen K2 und K3 zu erfolgen. Zu<br />

weiteren Einzelheiten wird auf den Umweltbericht (Kapitel <strong>3.</strong>4) verwiesen.<br />

15. Errichtung von Erdwärmesondenanlagen<br />

Den Bauherren wird aufgrund der hydrogeologischen Situation empfohlen,<br />

frühzeitig zu prüfen, ob eine Erdwärmesondenanlage zugelassen werden<br />

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kann. Auskunft erteilt die Untere Wasserbehörde bei der Kreisverwaltung<br />

Trier-Saarburg.<br />

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