3. Offenlage - Textfestsetzung 23.10.2013 .pdf
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Teil B)<br />
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan der Stadt<br />
Konz, Stadtteil Könen, Teilgebiet „Pferdsgarten“<br />
I. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen<br />
entsprechend den Vorschriften des BauGB i.d.F. der Bekanntmachung<br />
vom 2<strong>3.</strong>09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des<br />
Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) und der BauNVO in der Bekanntmachung<br />
der Neufassung vom 2<strong>3.</strong>01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)<br />
A) ART DER BAULICHEN NUTZUNG<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1-15 BauNVO)<br />
1. Allgemeines Wohngebiet (WA-1 bis WA-3)<br />
(§ 4 BauNVO)<br />
1.1 Anlagen für sportliche Zwecke sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5<br />
BauNVO).<br />
1.2 Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind unzulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauN-<br />
VO).<br />
2. Mischgebiet (MI)<br />
(§ 6 BauNVO)<br />
Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne von § 4a<br />
Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind unzulässig (§ 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauN-<br />
VO).<br />
B) MASS DER BAULICHEN NUTZUNG/HÖHE BAULICHER ANLAGEN<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />
1. Grundflächenzahl / Zulässige Grundfläche<br />
(§§ 17, 19 BauNVO)<br />
(Siehe Nutzungsschablone; bezüglich der Flächen für den Gemeinbedarf –<br />
siehe Planeintrag)<br />
2. Überschreitung der zulässigen Grundfläche<br />
(§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO)<br />
Die aus der festgesetzten GRZ von 0,3 resultierende zulässige Grundfläche<br />
nach § 19 Abs. 2 BauNVO darf nur durch die Flächen von Garagen, Stellplätzen<br />
und untergeordneten Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO und nur in so<br />
weit überschritten werden, als insgesamt eine GRZ von 0,4 bezogen auf das<br />
jeweilige Gesamtgrundstück nicht überschritten wird (§ 19 Abs. 4 BauNVO).<br />
Die aus der festgesetzten GRZ von 0,4 resultierende zulässige Grundfläche<br />
nach § 19 Abs. 2 BauNVO darf nur durch die Flächen von Garagen, Stellplätzen<br />
und untergeordneten Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO und nur in so<br />
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weit überschritten werden, als insgesamt eine GRZ von 0,5 bezogen auf das<br />
jeweilige Gesamtgrundstück nicht überschritten wird (§ 19 Abs. 4 BauNVO).<br />
Die für die Gemeinbedarfsflächen durch Planeintrag jeweils festgesetzten zulässigen<br />
Grundflächen sind Obergrenzen, die nicht weiter überschritten werden<br />
dürfen.<br />
<strong>3.</strong> Traufhöhe<br />
<strong>3.</strong>1 Oberer Messpunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt von Oberkante Dachhaut<br />
und Außenkante Außenwand.<br />
Oberer Messpunkt für die Traufhöhe von Pultdächern ist der Schnittpunkt von<br />
Oberkante Dachhaut und Außenkante Außenwand an der höher liegenden<br />
Traufseite des Pultes.<br />
Oberer Messpunkt für die Traufhöhe von Flachdächern ist der höchste Punkt<br />
der Attika.<br />
<strong>3.</strong>2 Unterer Messpunkt ist die mittlere Höhe der Oberkante der angrenzenden<br />
Straße, gemessen auf der Grenzlinie zwischen Baugrundstück und Straße im<br />
Endausbauzustand.<br />
Bei Eckgrundstücken ist der aus dem Höhenverlauf der beiden angrenzenden<br />
Straßen errechnete Mittelwert maßgeblicher unterer Bezugspunkt.<br />
<strong>3.</strong>3 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes bestehende abweichende<br />
Traufhöhen dürfen auch bei Umbau und Sanierung, jedoch nicht bei<br />
Ersatzbau beibehalten werden.<br />
<strong>3.</strong>4 Maximale Traufhöhen:<br />
Dachform Maximale Traufhöhe in m<br />
WA-1 WA-2 WA-3 MI<br />
Satteldach 6,5 7,0 6,0 6,5<br />
Krüppelwalmdach 6,5 7,0 6,0 6,5<br />
Walmdach 6,5 7,0 6,0 6,5<br />
Zeltdach 6,5 7,0 6,0 6,5<br />
Pultdach 7,0 7,5 6,5 6,5<br />
Flachdach 7,0 7,5 6,5 6,5<br />
<strong>3.</strong>5 Mindest Traufhöhen:<br />
Dachform Mindest Traufhöhe in m<br />
WA-1 WA-2 WA-3 MI<br />
Satteldach - - - 5,75<br />
Krüppelwalmdach - - - 5,75<br />
Walmdach - - - 5,75<br />
Zeltdach - - - 5,75<br />
Pultdach - - - 5,75<br />
Flachdach 6,0 6,5 5,5 5,75<br />
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4. Firsthöhe<br />
4.1 Oberer Messpunkt für die Firsthöhe ist die absolute Höhe bezogen auf den<br />
Scheitel des Gebäudes.<br />
4.2 Unterer Messpunkt ist die mittlere Höhe der Oberkante der angrenzenden<br />
Straße, gemessen auf der Grenzlinie zwischen Baugrundstück und Straße im<br />
Endausbauzustand.<br />
Bei Eckgrundstücken ist der aus dem Höhenverlauf der beiden angrenzenden<br />
Straßen errechnete Mittelwert maßgeblicher unterer Bezugspunkt.<br />
4.3 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes bestehende abweichende<br />
Firsthöhen dürfen auch bei Umbau und Sanierung, jedoch nicht bei<br />
Ersatzbau beibehalten werden.<br />
4.4 Maximale Firsthöhen:<br />
Dachform Maximale Firsthöhe in m<br />
WA-1 WA-2 WA-3 MI<br />
Satteldach 10,0 10,5 9,0 11,5<br />
Krüppelwalmdach 10,0 10,5 9,0 11,5<br />
Walmdach 10,0 10,5 9,0 11,5<br />
Zeltdach 10,0 10,5 9,0 11,5<br />
Pultdach -* -* -* -*<br />
Flachdach -* -* -* -*<br />
* Bei Pult und Flachdächern gelten die Regelungen unter Punkt 3 Traufhöhen.<br />
C) ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen entsprechend<br />
der Planzeichnung festgesetzt. Untergeordnete Gebäudeteile gemäß § 8 Abs.<br />
5 LBauO dürfen die festgesetzten Baugrenzen ausnahmsweise überschreiten<br />
und zwar um ein Maß von maximal 1,50 m.<br />
Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO sowie Stellplätze und Garagen gemäß §<br />
12 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />
D) STELLUNG DER BAULICHEN ANLAGEN<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />
Die Gebäude sind so zu errichten, dass eine klare Hauptfirstrichtung ausgebildet<br />
wird (Längenverhältnis Hauptfirst zu Nebenfirst mind. ≥ 60%).<br />
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E) HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)<br />
nur Allgemeines Wohngebiet (WA-1 bis WA-3)<br />
Pro Einzelhaus bzw. Doppelhaushälfte sind maximal zwei Wohnungen zulässig.<br />
F) ANSCHLUß VON GRUNDSTÜCKEN AN DIE VERKEHRSFLÄCHEN<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)<br />
Geringfügige Grenzüberschreitungen (max. 50 cm vom Fahrbahnrand) durch<br />
öffentliche Anlagen wie Randsteine von Gehwegen, Fahrbahnränder etc. sind<br />
durch den Eigentümer zu dulden. Ferner ist zu dulden, dass Rückenstützen<br />
(Fundamente) der Fahrbahn und der Gehwegbegrenzungen, Beleuchtungsmasten,<br />
Strom- und Fernmeldekabel sowie die für die Herstellung des Straßenkörpers<br />
erforderlichen Böschungen in angrenzende Grundstücke hineinragen<br />
können.<br />
G) MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG<br />
VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 in Verbindung mit Nr. 25 BauGB)<br />
Private Maßnahmen auf den Baugrundstücken<br />
1. Notwendige Baumfällungen auf den einzelnen Baugrundstücken dürfen erst<br />
im Herbst bzw. Winter vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahme, d.h. im Zeitraum<br />
vom 1.9. bis 28.2., erfolgen, vorzugsweise in den ersten Wochen dieses<br />
Zeitraumes. Vor Fällung von Bäumen mit einem Stammdurchmesser ab 20 cm<br />
sind diese durch eine fachkundige Person auf eventuell besetzte Quartiere<br />
von Fledermäusen zu untersuchen.<br />
2. Im WA-1, WA-2 und WA-3 sind die Zufahrten zu Stellplätzen und Parkplätzen<br />
nur in einer teilversiegelten Ausführung (Pflaster mit hohem Fugenanteil, Rasensteine,<br />
Schotterrasen u. vergleichbares) zulässig.<br />
<strong>3.</strong> Je angefangene 300 m² nicht überbaubarer Privatgrundstücksfläche im WA-1,<br />
WA-2 und WA-3 ist mindestens ein mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum<br />
(gem. Artenliste unter „Empfehlungen, Hinweise“) bzw. hochstämmiger<br />
Obstbaum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />
Die durch Planzeichen zur Erhaltung festgesetzten Bäume sowie die gemäß<br />
den Ziffern 4 anzupflanzenden Bäume oder der Erhalt weiterer Obstbäume auf<br />
den Bauflächen können darauf angerechnet werden.<br />
4. Die durch Planzeichen zur Anpflanzung festgesetzten Einzelbäume sind als<br />
mittel- bis großkronige heimische Laubbäume (gem. Artenliste unter „Empfehlungen,<br />
Hinweise“, Pflanzqualität mindestens 18/20 bzw. bei Obsthochstämmen<br />
mind. Stammumfang 8 - 10 cm) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und<br />
bei Abgang zu ersetzen. Von den im Plan festgesetzten Pflanzstandorten<br />
kann bis zu 5 m innerhalb der Reihe abgewichen werden.<br />
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5. Die durch Planzeichen zur Anpflanzung festgesetzte Laubhecke im Süden des<br />
Plangebietes ist mindestens zweireihig anzupflanzen. Die Gehölzpflanzungen<br />
haben mit einer Mischung verschiedener Arten lt. Artenliste unter „Empfehlungen,<br />
Hinweise“ zu erfolgen, wobei der Anteil einer einzelnen Art am Gesamtbestand<br />
an Gehölzen max. 20 v.H. beträgt. Der Anteil an Bäumen in den Gehölzpflanzungen<br />
beträgt 10 v.H.<br />
6. Nadelgehölzhecken zur Grundstückseinfriedung sind nicht zulässig.<br />
7. Auf den Baugrundstücken östlich der Planstraße 2 sind Beleuchtungsanlagen<br />
in den nicht überbaubaren straßenabgewandten Grundstücksteilen nur zulässig,<br />
soweit sie nicht in Fläche K1a strahlen.<br />
Öffentliche Maßnahmen im Straßenraum<br />
8. Zur Beleuchtung im öffentlichen Raum sind UV-arme Leuchten zu verwenden.<br />
9. Im Straßenraum und im Bereich der Parkplätze sind (einschl. der unter nachstehender<br />
Ziffer 10 genannten Bestände) mindestens 79 mittel- bis<br />
großkronige heimische Laubbäume (gem. Artenliste unter „Empfehlungen,<br />
Hinweise“, Pflanzqualität mindestens 18/20) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten<br />
und bei Abgang zu ersetzen. Von den im Plan dargestellten Pflanzstandorten<br />
kann bis zu 5 m innerhalb der Reihe abgewichen werden.<br />
10. Entlang Planstraße 1 sind Baumreihen großkroniger heimischer Laubbäume<br />
gemäß Artenliste unter Hinweise und Empfehlungen zu pflanzen. Der Pflanzabstand<br />
beträgt 10 m, um mittel- bis langfristig Kronenschluss zu erzielen.<br />
Öffentliche Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches<br />
des Bebauungsplanes<br />
11. Fläche K1a (Korridor Nord)<br />
In Fläche K1a ist der Mittelteil des Lärmschutzwalls durchgehend mit Sträuchern<br />
zu bepflanzen. Die Ostflanke des Walls ist in der unteren Böschungshälfte<br />
im Zusammenhang mit den östlich anschließenden Flächen als extensiv<br />
genutzte Wiese mit Streuobst (Hochstämme regionaltypischer Sorten oder<br />
Wildobst) zu entwickeln. Die Wiesenbestände sind durch ein- bis zweischürige<br />
Mahd mit Abräumen des Mähgutes zu pflegen. An der Grenze zu den Tennisanlagen<br />
ist ergänzend zu vorhandenen Gehölzbeständen eine Heckenpflanzung<br />
vorzunehmen.<br />
Die Westflanke des Walls ist mit Sträuchern zu bepflanzen oder der gelenkten<br />
Sukzession zu überlassen. Am Fuß des Lärmschutzwalls ist eine Reihe von 8<br />
Obstbäumen (Hochstämme regionaltypischer Sorten oder Wildobst) zu pflanzen.<br />
Alle Bäume sind dauerhaft zu sichern und bei Abgang zu ersetzen, wobei abgängige<br />
Bäume oder Totstämme solange als unter den Gesichtspunkten der<br />
Verkehrssicherung vertretbar im Bestand zu halten sind.<br />
Der Einsatz von Düngemitteln oder Bioziden ist nicht zulässig. Die Führung<br />
eines maximal 2 m breiten, nicht versiegelten Fußweges östlich des Walles ist<br />
zulässig. Eine Beleuchtung ist nicht zulässig.<br />
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12. Fläche K1b (Korridor Süd)<br />
In Fläche K1b sind Rückhaltemulden für Niederschlagswasser als flache Mulden<br />
mit max. 50 cm Tiefe vorzusehen. Insgesamt sind mindestens 25 Bäume<br />
zu pflanzen: außerhalb der Mulden Obstbäume, in den Mulden Baumweiden.<br />
Die Wiesenflächen sind durch ein- bis zweischürige Mahd mit Abräumen des<br />
Mähgutes zu pflegen. Der Einsatz von Düngemitteln oder Bioziden ist nicht zulässig.<br />
Die Führung von maximal 2 m breiten, nicht versiegelten Fußwegen sowie die<br />
Anlage eines Kinderspielplatzes im Südteil mit max. 600 m 2 sind zulässig. Eine<br />
Beleuchtung und Zäune sind nicht zulässig.<br />
1<strong>3.</strong> Fläche K1c (Korridor Ost)<br />
In Fläche K1c ist der Mittelteil des Lärmschutzwalls durchgehend mit Sträuchern<br />
zu bepflanzen. Die Nordflanke ist der Sukzession zu überlassen. Die<br />
Südflanke ist in der unteren Böschungshälfte durch Mahd offen zu halten. Am<br />
Fuß des Lärmschutzwalls ist eine Reihe von 8 Obstbäumen (Hochstämme regionaltypischer<br />
Sorten oder Wildobst) zu pflanzen.<br />
Die Wiesenflächen sind durch ein- bis zweischürige Mahd mit Abräumen des<br />
Mähgutes zu pflegen. Der Einsatz von Düngemitteln oder Bioziden ist nicht zulässig.<br />
14. Fläche K1d (Retentionsmulden)<br />
In Fläche K1d sind Rückhaltemulden für Niederschlagswasser als Mulden mit<br />
flachen Neigungen und unterschiedlichen Tiefen bis max. 100 cm derart zu<br />
gestalten, dass in Teilbereichen für die Dauer von mehreren Tagen Wasserflächen<br />
entstehen. Auf der Fläche sind Initialpflanzungen mit Strauch- und<br />
Baumweiden vorzunehmen. Ansonsten ist sie der natürlichen Sukzession zu<br />
überlassen.<br />
15. Fläche K2 (Saaraue)<br />
In dem Wiesengelände entlang der Saar sind drei bis fünf Flutmulden mit ca.<br />
15 % Anteil der Wiesenfläche so anzulegen, dass sie im Schnitt mindestens<br />
10 Tage im Jahr unter Wasser stehen. Ein kleiner max. 20% der Flutmulden<br />
ausmachender Teil kann auch dauerhaft unter Wasser stehen. Eine ganzjährige<br />
Wasserverbindung zur Saar ist zu vermeiden. Die Uferbereiche sind auf<br />
mindestens 50% der Muldenfläche als Flachuferbereiche mit Neigungen bis<br />
1:8 zu gestalten und zu Röhrichten mit lockerem Bestand an Weidengehölzen<br />
zu entwickeln.<br />
Auf den umgebenden Wiesenflächen ist eine extensive Nutzung durch ein- bis<br />
zweischürige Mahd mit Abräumen des Mähgutes vorzunehmen. Der Einsatz<br />
von Düngemitteln oder Bioziden ist nicht zulässig. Auf diesen Flächen sind 7<br />
Baumgruppen mit je 3-5 Baumweiden oder Streuobst-Hochstämmen zu pflanzen.<br />
Der Gehölzbestand (Fläche zum Erhalt von Bepflanzungen gemäß Planzeichnung)<br />
am Westrand von Fläche K2 ist zu erhalten; abgängige Bäume oder<br />
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Totstämme sind solange als unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherung<br />
vertretbar im Bestand zu halten.<br />
16. Fläche K3 (Quellbereich)<br />
In Fläche K3 ist die Fassung der vorhandenen Quelle zurückzubauen und der<br />
Quellbach in offenem naturnahen, gewundenem Bachbett zu führen und nicht<br />
in die Baugebietsentwässerung einzubinden.<br />
H) MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG<br />
VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT INNERHALB DES SONSTIGEN<br />
GELTUNGSBEREICHES DES BEBAUUNGSPLANES<br />
(EXTERNE KOMPENSATIONSMASSNAHMEN)<br />
Fläche K4 (Ladsberg)<br />
In Fläche K4 ist in den entsprechend gekennzeichneten Bereichen kleinere<br />
Gehölz- und Gebüschgruppen gegliedertes Extensivgrünland mit Streuobst in<br />
Verzahnung zu Waldrandbereichen zu entwickeln. Hierzu sind Teilbereiche zu<br />
entbuschen und Brachen wieder in extensive Grünlandnutzung durch Mahd<br />
oder Beweidung zu nehmen sowie Obstbäume (Hochstamm) regionaltypischer<br />
Sorten oder Wildobstbäume zu pflanzen. Am Süd- und Ostrand der Fläche<br />
K4 sind Gebüsche und waldartige Bestände als Waldrandzonen zu erhalten.<br />
Dünger- oder Biozideinsatz ist nicht zulässig. Die ordnungsgemäße Nutzung<br />
des bestehenden Gartens bleibt weiterhin zulässig. Zu Einzelheiten wird<br />
auf den Umweltbericht verwiesen.<br />
I) UMSETZUNG UND ZUORDNUNG DER NATURSCHUTZFACHLICHEN<br />
MASSNAHMEN<br />
1. Dem Bebauungsplan „Im Pferdsgarten“ werden folgende Maßnahmen zum<br />
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet:<br />
• Maßnahmen und Flächen gemäß Festsetzungen unter Punkt G und H<br />
• Maßnahmen und Flächen gemäß Festsetzungen K3, K4a (jeweils Schutzgut<br />
Boden, Schutzgut Pflanzen- und Tierwelt) sowie eine Teilfläche von<br />
6.440 qm der Maßnahmen und Flächen gemäß Festsetzung K6 (Schutzgut<br />
Boden) im Bebauungsplan der Stadt Konz „Ausgleichsbebauungsplan Könen“.<br />
2. Für die Maßnahmen gelten folgende Umsetzungsfristen:<br />
• Maßnahmen K1a und K1c: in der nach Baubeginn folgenden Pflanzperiode;<br />
• Maßnahme K1b und K1d: in der nach Fertigstellung der Mulden folgenden<br />
Pflanzperiode;<br />
• Maßnahmen K2, K3 und K4: innerhalb eines Jahres nach Baubeginn;<br />
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• Pflanzungen auf den Baugrundstücken: in der nach Abschluss der baulichen<br />
Maßnahmen folgenden Pflanzperiode;<br />
• Pflanzungen auf den öffentlichen Grünflächen im Straßenraum: in der nach<br />
Abschluss der Straßenbaumaßnahmen folgenden Pflanzperiode.<br />
<strong>3.</strong> Die Kompensationsmaßnahmen werden zu 72,8 % den neu ausgewiesenen<br />
Baugrundstücken in WA-1, WA-2 und WA-3 und zu 27,2 % den öffentlichen<br />
Verkehrsflächen und Versorgungsflächen zugeordnet.<br />
J) BAULICHE UND SONSTIGE TECHNISCHE VORKEHRUNGEN ZUM<br />
SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN IM SINNE DES<br />
BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)<br />
1. An den in der Planzeichnung als „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen<br />
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“<br />
gekennzeichneten Baugrenzen sind an den<br />
entsprechenden Fassaden / Dachbereichen oberhalb des 1. Vollgeschosses<br />
Aufenthaltsräume in Wohnungen unzulässig. Aufenthaltsräume in Wohnungen<br />
können dann an den relevanten Fassaden- / Dachseiten oberhalb des<br />
1. Vollgeschosses zugelassen werden, wenn auf öffenbare Fenster verzichtet<br />
wird oder soweit eine ausreichende Belüftung dieser Räume nicht auch von<br />
einer den Sportanlagen-Lärmquellen abgewandten Seite erfolgen kann.<br />
(Hinweis: Der Einbau schallgedämmter Lüftungseinrichtungen, die bei geschlossenen<br />
Fenstern eine ausreichende Belüftung gewährleisten, genügt<br />
ebenfalls den Anforderungen nach Satz 2).<br />
2. Auf den in der Planzeichnung als „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen<br />
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des<br />
Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ mit der Zweckbestimmung „Lärmschutzwall“<br />
gekennzeichneten Flächen, ist zum Schutz gegen Sportlärm ein 3 Meter<br />
hoher bepflanzter Erdwall, Böschungsneigung nicht steiler als 1:1,5, anzulegen.<br />
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II.<br />
Örtliche Bauvorschriften<br />
gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 und Abs. 6 LBauO i.d.F. vom 24.11.1998<br />
(GVBI. S. 365) zuletzt geändert durch § 47 des Gesetzes vom 09.0<strong>3.</strong>2011<br />
(GVBl. S. 47).<br />
K) GESTALTUNG DER DÄCHER<br />
nur Allgemeines Wohngebiet (WA-1 bis WA-3)<br />
1. Dachform / Dachneigung / Dachüberstand<br />
Zulässige Dachformen und Neigungen:<br />
Dachform Dachneigung in Grad<br />
Mindest Dachneigung Maximale Dachneigung<br />
Satteldach 25° 45°<br />
Krüppelwalmdach 25° 45°<br />
Versetztes Pultdach<br />
25° 45°<br />
Walmdach 15° 30°<br />
Zeltdach 15° 30°<br />
Pultdach 15° 30°<br />
Flachdach - 5°<br />
Das zulässige Versatzmaß für höhenversetzte Pultdächer beträgt maximal<br />
1,50 Meter.<br />
Der zulässige Dachüberstand beträgt an der Traufe maximal 40 cm und am<br />
Ortgang maximal 30 cm. Eine Überschreitung des Dachüberstandes an der<br />
Traufe ist auf einer Trauflänge von maximal 4 m zum Zwecke der Überdachung<br />
der Hauseingänge oder von Terrassen zulässig. Die Baugrenzen dürfen<br />
hierdurch jedoch nicht überschritten werden.<br />
2. Ausgenommen von den Festsetzungen zu Ziffer 1 sind die Dächer von<br />
Garagen, Carports und baulichen Nebenanlagen i.S.v. § 14 Abs. 1 BauN-<br />
VO,<br />
Gauben und Zwerchhäusern sowie Anbauten.<br />
<strong>3.</strong> Dacheindeckung<br />
Als Dacheindeckung sind nur unglasierte (engobierte) Dachziegel und Dachpfannen<br />
sowie Schiefer in dunkler Färbung entsprechend RAL 3007<br />
(Schwarzrot), RAL 5004 (Schwarzblau), RAL 5008 (Graublau), RAL 7012 (Basaltgrau),<br />
RAL 7013 (Braungrau), RAL 7015 (Schiefergrau), RAL 7016 (Anthrazitgrau),<br />
RAL 7021 (Schwarzgrau), RAL 7024 (Graphitgrau), RAL 7026<br />
(Granitgrau), RAL 8011 (Nußbraun), RAL 8012 (Rotbraun), RAL 8014 (Sepiabraun),<br />
RAL 8015 (Kastanienbraun), RAL 8016 (Mahagonibraun), RAL 8017<br />
(Schokoladenbraun), RAL 8019 (Graubraun), RAL 8022 (Schwarzbraun), RAL<br />
8025 (Blaßbraun), RAL 9005 (Tiefschwarz) zulässig. Ebenfalls zulässig sind<br />
begrünte Dächer (Gründächer, extensiv bepflanzt) sowie Eindeckungen aus<br />
bewittertem Zink.<br />
9445 <strong>Textfestsetzung</strong>en (<strong>3.</strong> <strong>Offenlage</strong>) Stand: 2<strong>3.</strong>10.2013
Teile des Daches können in Glas ausgeführt werden, wobei die in Glas aufgelöste<br />
Fläche 20% der kompletten Dachfläche nicht überschreiten darf. Die Dächer<br />
von Nebenanlagen sowie Dachaufbauten sind hiervon ausgenommen.<br />
4. Dachaufbauten<br />
4.1 Zulässig sind nur Einzel-Satteldachgauben und Einzel-Schleppgauben, deren<br />
maximale Breite 2,00 m nicht übersteigt und die mindestens 1,50 m von den<br />
Giebelseiten und zueinander entfernt sind.<br />
Dachgauben an einem Gebäude sind nur gleichartig bzgl. Form, Konstruktion<br />
und Ausbildung zulässig.<br />
4.2 Gauben sind nur in einer jeweils horizontal durchlaufenden Fluchtlinie zulässig.<br />
4.3 Fassadenbündige Dachaufbauten (Zwerchgiebel, Zwerchhäuser) dürfen 1/3<br />
der zugehörigen Fassade (Außenwand aufgehendes Mauerwerk) nicht überschreiten<br />
und müssen mindestens 1,50 m von der freistehenden Giebelseite<br />
entfernt sein.<br />
4.4 Die Dacheindeckung der Dachaufbauten ist in Farbe und Material dem Hauptdach<br />
entsprechend auszuführen.<br />
4.5 Das Anbringen von Anlagen zur Nutzung von Solarenergie auf den Dachflächen<br />
wird zugelassen.<br />
L) GESTALTUNG DER AUSSENWÄNDE<br />
Holzhäuser in Vollstammbauweise sind unzulässig.<br />
M) GRUNDSTÜCKSEINFRIEDUNGEN<br />
Nadelgehölzhecken zur Grundstückseinfriedung sind nicht zulässig.<br />
N) ANZAHL DER STELLPLÄTZE<br />
1. Pro Wohnung sind Flächen für mindestens zwei Pkw-Stellplätze auf den Baugrundstücken<br />
nachzuweisen. An Stelle von Stellplätzen können auch Garagen/Carports<br />
nachgewiesen werden.<br />
2. Garagen, die nicht in das Hauptgebäude integriert sind sowie Carports, sind<br />
mit ihrer Einfahrtsseite gegenüber der Straßenbegrenzungslinie um 5,00 m zurückzuversetzen.<br />
Der Abstand der Garagenseitenwand zur Straßenbegrenzungslinie<br />
beträgt mindestens 3,00 m.<br />
9445 <strong>Textfestsetzung</strong>en (<strong>3.</strong> <strong>Offenlage</strong>) Stand: 2<strong>3.</strong>10.2013
O) ABGRABUNGEN UND AUFSCHÜTTUNGEN<br />
nur allgemeines Wohngebiet (WA-1 bis WA-3)<br />
Abgrabungen oder Aufschüttungen sind ausschließlich bis zu einer Höhe von<br />
1,00 Metern in Form bepflanzter Böschungen und Stützmauern aus ortstypischem<br />
Naturstein bzw. mit Natursteinverblendung sowie sog. „Findlingen“ zulässig.<br />
Böschungen und Anschüttungen sind in einer Neigung von maximal<br />
1:1,5 auszuführen.<br />
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Teil C)<br />
Kennzeichnungen (gemäß § 9 Abs. 5 BauGB)<br />
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen<br />
äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen<br />
gegen Naturgewalten erforderlich sind<br />
Alle Gebäude im durch Planzeichen gekennzeichneten Bereich sind gegen<br />
drückendes Grundwasser zu schützen (Verzicht auf Unterkellerung bzw. Ausbildung<br />
der Keller als „weiße Wanne„ ).<br />
2. Bebauung innerhalb des einstaugefährdeten Bereiches<br />
Für alle Gebäude innerhalb des durch Planzeichen gekennzeichneten<br />
einstaugefährdeten Bereiches wird eine hochwasserkompatible Bauweise<br />
(dichte Leitungen, absperrbarer Kanalanschluss, mit mobilen Elementen<br />
abdichtbare Fenster und Türen) empfohlen.<br />
Teil D)<br />
Hinweise und Empfehlungen<br />
1. Vorschläge für zu pflanzende Gehölzarten (Pflanzlisten)<br />
Bei Bepflanzungen auf privaten Grundstücken mit Gehölzen sollten bevorzugt<br />
heimische und standortgerechte, züchterisch nur wenig bearbeitete Arten verwendet<br />
werden. Es werden insbesondere folgende Arten vorgeschlagen<br />
Bäume 1. Ordnung:<br />
Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Esche (Fraxinus excelsior), Buche (Fagus<br />
sylvatica), Spitzahorn (Acer platanoides), Stieleiche (Quercus robur), Winterlinde<br />
(Tilia cordata)<br />
Bäume 2. Ordnung:<br />
Eberesche (Sorbus aucuparia), Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche<br />
(Carpinus betulus), Mehlbeere (Sorbus aria), Salweide (Salix caprea), Vogelkirsche<br />
(Prunus avium) sowie regionaltypische Obstsorten 1 - im<br />
tiefergelegenen Ostteil auch Bruchweide (Salix fragilis), Silberweide (Salix alba),<br />
Erle (Alnus glutinosa)<br />
Sträucher:<br />
Hasel (Corylus avellana), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Liguster<br />
(Ligustrum vulgare), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schwarzer Holunder<br />
(Sambucus nigra), div. Wildrosen (Rosa sp.), Pfaffenhütchen (Euonymus<br />
europaea), Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus).<br />
1<br />
Apfel: Bohnapfel, Boskoop, Brettacher, Eifeler Rambur, Jakob Lebel, Kaiser Wilhelm, Roter Eiserapfel, Schaftsnase, Winterrambur.<br />
Birne: Gute Graue, Metzer Brotbirne, Palmischbirne, Schweizer Wasserbirne. Süßkirsche: Büttners Rote Knorpelkirsche,<br />
Große Schwarze Knorpelkirsche, Hedelfinger Riesenkirsche, Schneiders Späte Knorpelkirsche.<br />
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2. Nutzung von Niederschlagswasser<br />
Es wird empfohlen, auf Dachflächen auftreffendes Niederschlagswasser im<br />
Rahmen einer Nachnutzung (z.B. zur Gartenbewässerung) in Zisternen aufzufangen.<br />
Dabei sind die hygienischen Auflagen der Trinkwasserverordnung<br />
(TrinkwV2001) und der Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu berücksichtigen.<br />
Die Zisternen sind mittels Überlaufleitungen an das vorgesehene Entwässerungssystem<br />
anzuschließen.<br />
<strong>3.</strong> Schutz des Oberbodens<br />
Gemäß § 202 BauGB ist Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu<br />
erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen<br />
zum Vorgehen bezüglich des Umgangs mit Boden enthalten die DIN<br />
18 300 und 18 915.<br />
4. Schutz von Pflanzbeständen<br />
Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN 18 920 „Schutz von Bäumen,<br />
Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“.<br />
5. Grenzabstände für Pflanzen<br />
Für die Bepflanzung der öffentlichen und privaten Flächen ist der Elfte Abschnitt<br />
des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz „Grenzabstände für<br />
Pflanzen“ zu beachten.<br />
6. Herstellung von Pflanzungen<br />
Bei allen Pflanzungen ist die DIN 18 916 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau:<br />
Pflanzen und Pflanzarbeiten“ zu beachten.<br />
7. Bodendenkmalpflegerische Belange<br />
Erd- und Bauarbeiten sind gem. § 21 Abs. 2 des Denkmalschutz- und -<br />
pflegegesetzes (DSchPflG) rechtzeitig anzuzeigen. Funde (Erdverfärbungen,<br />
Mauerreste, Knochen, u.ä.) müssen gemäß § 17 DSchPflG unverzüglich gemeldet<br />
werden.<br />
8. Regional-, naturraum- oder ortstypische Bauformen<br />
Die regional-, naturraum- oder ortstypischen Bauformen sollen bei der städtebaulichen<br />
und der Gebäudeplanung berücksichtigt, wiederaufgenommen oder<br />
fortgeführt werden.<br />
9. Private Abwasserhebeanlagen<br />
Für Kellergeschosse, die einen Anschluss an den Schmutz-/ Mischwasserkanal<br />
benötigen, können aufgrund der im Einzelfall nicht ausreichenden Tiefenlage<br />
des Kanals ggf. Abwasserhebeanlagen erforderlich werden, deren Errichtung<br />
und Betrieb zu Lasten der jeweiligen Bauherren fallen.<br />
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Die Basisinformationen können bei den Verbandsgemeindewerken Konz abgefragt<br />
werden.<br />
10. Abfälle<br />
Sollten bei Baumaßnahmen Abfälle (z.B. Bauschutt, Hausmüll etc.) angetroffen<br />
werden oder sich sonstige Hinweise (z.B. geruchliche / visuelle Auffälligkeiten)<br />
ergeben, ist die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft,<br />
Bodenschutz Trier umgehend zu informieren.<br />
11. Systemdarstellungen zur Verdeutlichung der festgesetzten Gebäudehöhen<br />
Systemdarstellungen zur Verdeutlichung der festgesetzten Gebäudehöhen befinden<br />
sich in der Begründung zu den Änderungen Kapitel „Neue Systemdarstellungen<br />
zur Verdeutlichung der festgesetzten Gebäudehöhen“.<br />
12. Zulässige Dachformen und Dachaufbauten<br />
1<strong>3.</strong> Baugrunduntersuchungen<br />
Für alle Eingriffe in den Baugrund werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen<br />
empfohlen. Die einschlägigen Regelwerke wie z. B. DIN 1054, DIN<br />
4020, DIN 1997-1 und -2 und DIN 4124, sind zu beachten.<br />
14. Umsetzung der Maßnahmenflächen K2 und K3 auf WSA-Flächen<br />
Die Umsetzung der Maßnahmen K2 (Saaraue) und K3 (Quellbereich) in den<br />
Teilflächen außerhalb des Geltungsbereichs hat entsprechend Ziffer G 15 und<br />
G 16 in Abstimmung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Saarbrücken<br />
(WSA) in Zusammenhang mit den übrigen Flächen K2 und K3 zu erfolgen. Zu<br />
weiteren Einzelheiten wird auf den Umweltbericht (Kapitel <strong>3.</strong>4) verwiesen.<br />
15. Errichtung von Erdwärmesondenanlagen<br />
Den Bauherren wird aufgrund der hydrogeologischen Situation empfohlen,<br />
frühzeitig zu prüfen, ob eine Erdwärmesondenanlage zugelassen werden<br />
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kann. Auskunft erteilt die Untere Wasserbehörde bei der Kreisverwaltung<br />
Trier-Saarburg.<br />
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