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3. Offenlage - Textfestsetzung 23.10.2013 .pdf

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E) HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)<br />

nur Allgemeines Wohngebiet (WA-1 bis WA-3)<br />

Pro Einzelhaus bzw. Doppelhaushälfte sind maximal zwei Wohnungen zulässig.<br />

F) ANSCHLUß VON GRUNDSTÜCKEN AN DIE VERKEHRSFLÄCHEN<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)<br />

Geringfügige Grenzüberschreitungen (max. 50 cm vom Fahrbahnrand) durch<br />

öffentliche Anlagen wie Randsteine von Gehwegen, Fahrbahnränder etc. sind<br />

durch den Eigentümer zu dulden. Ferner ist zu dulden, dass Rückenstützen<br />

(Fundamente) der Fahrbahn und der Gehwegbegrenzungen, Beleuchtungsmasten,<br />

Strom- und Fernmeldekabel sowie die für die Herstellung des Straßenkörpers<br />

erforderlichen Böschungen in angrenzende Grundstücke hineinragen<br />

können.<br />

G) MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG<br />

VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 in Verbindung mit Nr. 25 BauGB)<br />

Private Maßnahmen auf den Baugrundstücken<br />

1. Notwendige Baumfällungen auf den einzelnen Baugrundstücken dürfen erst<br />

im Herbst bzw. Winter vor Beginn der jeweiligen Baumaßnahme, d.h. im Zeitraum<br />

vom 1.9. bis 28.2., erfolgen, vorzugsweise in den ersten Wochen dieses<br />

Zeitraumes. Vor Fällung von Bäumen mit einem Stammdurchmesser ab 20 cm<br />

sind diese durch eine fachkundige Person auf eventuell besetzte Quartiere<br />

von Fledermäusen zu untersuchen.<br />

2. Im WA-1, WA-2 und WA-3 sind die Zufahrten zu Stellplätzen und Parkplätzen<br />

nur in einer teilversiegelten Ausführung (Pflaster mit hohem Fugenanteil, Rasensteine,<br />

Schotterrasen u. vergleichbares) zulässig.<br />

<strong>3.</strong> Je angefangene 300 m² nicht überbaubarer Privatgrundstücksfläche im WA-1,<br />

WA-2 und WA-3 ist mindestens ein mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum<br />

(gem. Artenliste unter „Empfehlungen, Hinweise“) bzw. hochstämmiger<br />

Obstbaum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

Die durch Planzeichen zur Erhaltung festgesetzten Bäume sowie die gemäß<br />

den Ziffern 4 anzupflanzenden Bäume oder der Erhalt weiterer Obstbäume auf<br />

den Bauflächen können darauf angerechnet werden.<br />

4. Die durch Planzeichen zur Anpflanzung festgesetzten Einzelbäume sind als<br />

mittel- bis großkronige heimische Laubbäume (gem. Artenliste unter „Empfehlungen,<br />

Hinweise“, Pflanzqualität mindestens 18/20 bzw. bei Obsthochstämmen<br />

mind. Stammumfang 8 - 10 cm) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und<br />

bei Abgang zu ersetzen. Von den im Plan festgesetzten Pflanzstandorten<br />

kann bis zu 5 m innerhalb der Reihe abgewichen werden.<br />

9445 <strong>Textfestsetzung</strong>en (<strong>3.</strong> <strong>Offenlage</strong>) Stand: 2<strong>3.</strong>10.2013

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