Allgemeinverfügung Alkoholverbot, Zwangsgeld
Allgemeinverfügung Alkoholverbot, Zwangsgeld
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Öffentliche Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Konz<br />
Auf Grund der §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) sowie § 1 Abs. 1 des<br />
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. § 35 Satz 2 des<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erlässt die Verbandsgemeinde Konz folgende<br />
<strong>Allgemeinverfügung</strong><br />
1. In dem nachfolgend benannten öffentlichen Bereich der Stadt Konz ist der Konsum von Alkohol<br />
verboten. Ebenso ist es verboten, alkoholhaltige Getränke mitzuführen.<br />
Saar-Mosel-Platz (begrenzt durch die Schillerstraße, Goethestraße und Lessingstraße),<br />
Schillerarkaden, Marktplatz, Parkplätze hinter dem Rathaus und Verwaltungsgebäude II,<br />
Garagenstraße zwischen Kaufland und Gärten Konstantinstraße (begrenzt durch<br />
Goethestraße und Granastraße), Parkanlage zwischen Bahnhofstraße und Saarstraße,<br />
Parkanlage zwischen Kloster Karthaus und Seniorenwohnheim<br />
2. Außerdem ist es im unter Ziffer 1 genannten Bereich verboten, Getränke aus Glasflaschen und<br />
Gläsern zu konsumieren.<br />
3. Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen. Vom Verbot gem. Ziffer 1<br />
Satz 2 ausgenommen sind alkoholische Getränke für den handelsüblichen Einkauf in den<br />
Einzelhandelsgeschäften des Verbotsbereiches während deren Öffnungszeiten.<br />
4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffern 1 und 2 dargestellten Verbote<br />
werden ein <strong>Zwangsgeld</strong> in Höhe von 50,00 Euro und ein Platzverweis angedroht.<br />
5. Sofern das <strong>Zwangsgeld</strong> nicht gezahlt wird oder nicht beizutreiben ist, wird die Beantragung der<br />
Ersatzzwangshaft angedroht.<br />
6. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der<br />
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.<br />
7. Diese Verfügung gilt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe als bekanntgegeben und ist<br />
ab diesem Zeitpunkt wirksam. Sie gilt befristet bis einschließlich zum 31.12.2012. Während der<br />
Dauer des Konzer Heimat- und Weinfestes, sowie anderer genehmigter Feste, findet diese<br />
<strong>Allgemeinverfügung</strong> keine Anwendung.<br />
Begründung:<br />
In den letzten Jahren entwickelten sich die von dem Verbot betroffenen Bereiche, insbesondere<br />
während der Sommermonate, zu einem beliebten Treffpunkt vor allem für Jugendliche und junge<br />
Erwachsene. Dabei handelt es sich nicht nur um kleinere befreundete Gruppen, sondern immer mehr<br />
auch um große, spontane Personenansammlungen von 20 bis 30 Menschen. Infolge eines bei einigen<br />
Personen übermäßigen Alkoholkonsums sinkt die Hemmschwelle. Es kommt zu massiven nächtlichen<br />
Ruhestörungen der Anwohner durch trunkenheitsbedingtes Verhalten wie Grölen, Randalieren,<br />
Urinieren etc., zum Anpöbeln von Passanten, zu Sachbeschädigungen und zu<br />
Körperverletzungsdelikten der einzelnen Gruppen untereinander oder gegenüber unbeteiligten Dritten.<br />
Weitere negative Begleiterscheinung dieser meist spontanen Feierlichkeiten ist die enorme<br />
Vermüllung der dortigen Bereiche, wobei hier insbesondere die ungewöhnlich große Anzahl an<br />
zurückgelassenen Flaschen bzw. Scherben zu nennen ist.<br />
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Diese werden mit einem hohen Aufwand im Rahmen der personellen und technischen Möglichkeiten<br />
von dem Werkhof der Stadt Konz, aber auch in hohem Masse durch einige Anwohner eingesammelt.<br />
Leider lässt sich durch diese Maßnahmen alleine eine Zunahme der Schnittverletzungen im Sommer<br />
nicht verhindern, weil viele Scherben unsichtbar oder unerreichbar z.B. im Wasser des Brunnens auf<br />
dem Marktplatz verbleiben. Es handelt sich zwischenzeitlich um Schwerpunkte der polizeilichen<br />
Einsätze in Konz. Bei schlechtem Wetter verlagern sich die Treffs in die überdachte Rudolph-Schmitt-<br />
Passage, wobei es zu den gleichen negativen Begleiterscheinungen kommt.<br />
Rechtsgrundlage für diese <strong>Allgemeinverfügung</strong> sind die §§ 1 und 9 POG. Danach hat die<br />
Verbandsgemeinde Konz als Ordnungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um<br />
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Störungen zu beseitigen,<br />
soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit versteht<br />
man dabei die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung sowie die subjektiven Rechte und<br />
Rechtsgüter des Einzelnen. Hierunter fallen auch die Vorschriften des<br />
Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG), sowie der abfallrechtlichen Bestimmungen, sowie die<br />
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf<br />
öffentlichen Straßen und Anlagen der Verbandsgemeinde Konz. Eine Gefahr für die öffentliche<br />
Sicherheit und Ordnung liegt dann vor, wenn davon auszugehen ist, dass aufgrund einer Sachlage mit<br />
hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut geschädigt wird. Durch die<br />
zuvor geschilderten Vorfälle wurden in der Vergangenheit immer wieder zahlreiche Vorschriften<br />
verletzt. So wurde die Nachtruhe der betroffenen Anwohner immer wieder massiv gestört. Der dortige<br />
Bereich wird durch hinterlassenen Müll und hier insbesondere durch Glasscherben verunreinigt. Die<br />
Öffentlichkeit, neben den Anwohnern und Gewerbetreibenden auch die zahlreichen Passanten und<br />
Spaziergänger der betroffenen Bereiche, wird durch das oft rauschmittelbedingte Verhalten der<br />
Feiernden wie Grölen, Anpöbeln oder Urinieren belästigt.<br />
Hinzu kommen die immer wieder auftretenden Körperverletzungsdelikte aufgrund von rivalisierenden<br />
oder streitsüchtigen Gruppen.<br />
Durch diese aufgeführten Verstöße wurde die öffentliche Sicherheit im öffentlichen Bereich der von<br />
dieser <strong>Allgemeinverfügung</strong> betroffenen Bereiche bereits in den letzten Jahren gravierend gestört. Die<br />
Erfahrungen zeigen, dass sich derartige Beeinträchtigungen ohne ein behördliches Einschreiten<br />
insbesondere in den Sommermonaten fortsetzen würden. Damit liegt die Gefahr weiterer<br />
Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen und damit für die öffentliche Sicherheit vor. Dieser Gefahr<br />
muss durch verhältnismäßige polizeiliche Maßnahmen begegnet werden.<br />
Ziel dieser <strong>Allgemeinverfügung</strong> ist die Entschärfung dieser zwischenzeitlichen Brennpunkte und die<br />
Wiederherstellung der allgemeinen Regeln in den dortigen Bereichen. Das Verbot des<br />
Alkoholkonsums ist geeignet, um dieser Gefahr zu begegnen. Schließlich verlieren diese Bereiche<br />
damit deutlich ihre Attraktivität als Partytreffpunkt, so dass die zuvor geschilderten Verstöße zum<br />
Grossteil ausbleiben werden. Das angeordnete Verbot der Verwendung von Glasbehältnissen trägt<br />
außerdem dazu bei, dass weniger Müll, insbesondere weniger gefährliche Glasscherben,<br />
zurückgelassen werden. Die Verbote sind auch erforderlich geworden. Mildere Mittel, um dieser<br />
Problematik entgegenzutreten, wie eine intensive Bestreifung und Kontrolle dieses Bereichs durch die<br />
Polizei, das präventive Ansprechen der feiernden Gruppierungen, die Einleitung von<br />
Bußgeldverfahren gegen Störer oder gar die Aussprache von längerfristigen Aufenthaltsverboten<br />
wurden in den letzten Jahren und auch im bisherigen Sommer 2009 zwar immer wieder nachhaltig<br />
und mit Erfolg angewandt, konnten aber nicht zu einer generellen Deeskalierung beitragen. Letztlich<br />
sind diese Verbote auch angemessen. Es wird nicht verkannt, dass sie einen großen Einschnitt in das<br />
Freizeitverhalten der betroffenen Personen und leider auch für einen Teil der Konzer Bevölkerung<br />
darstellen, der sich bislang absolut ordnungsgemäß dort verhalten hat. Dem gegenüber stehen aber<br />
die massiven und anhaltenden Verletzungen der geltenden Gesetze, die für die zahlreichen<br />
betroffenen Anwohner und Passanten, aber auch in personeller Hinsicht für die Polizei seit Jahren<br />
eine massive Belastung darstellen.<br />
Die Verbote wurden örtlich lediglich auf das unbedingt notwendige Maß, nämlich die absoluten<br />
Brennpunkte, so dass in der übrigen Stadt eine uneingeschränkte Nutzung der dortigen öffentlichen<br />
Straßen und Anlagen möglich ist.<br />
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird somit von einem generellen <strong>Alkoholverbot</strong> auf allen<br />
öffentlichen Straßen und Plätzen abgesehen.<br />
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Die Anordnung des Sofortvollzugs stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
(VwGO). Die aufschiebende Wirkung eines evt. eingelegten Widerspruchs hätte zur Folge, dass die<br />
angeordneten Verbote erst nach Abschluss eines oft sehr zeitaufwendigen Widerspruchsverfahrens<br />
durchgesetzt werden könnten. Damit würden die betroffenen Rechtsgüter der Allgemeinheit weiterhin<br />
geschädigt. Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, ist die Anordnung des Sofortvollzugs im<br />
öffentlichen Interesse geboten.<br />
Die Androhung des <strong>Zwangsgeld</strong>es als vorrangiges Zwangsmittel ist tunlich und verhältnismäßig, da<br />
die Umsetzung der erlassenen Anordnungen allein von dem eigenen Willen eines jeden abhängt und<br />
der angesprochene Personenkreis durch ein angedrohtes und festgesetztes <strong>Zwangsgeld</strong> zu der<br />
auferlegten Verpflichtung angehalten werden kann. Unter den zur Verfügung stehenden<br />
Zwangsmitteln ist das <strong>Zwangsgeld</strong> das einzig in Frage kommende Mittel, um die Verbote schnell<br />
durchzusetzen. Im Übrigen stellt das <strong>Zwangsgeld</strong> auch das mildeste Zwangsmittel dar.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Verfügung kann nach den §§ 68 ff. VwGO vom 21.01.1960 (BGBL. I S. 17) in der<br />
derzeitigen Fassung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift<br />
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Konz, Am Markt 11, 54329 Konz,<br />
einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn<br />
der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.<br />
Konz, 9. Februar 2010<br />
Verbandsgemeindeverwaltung Konz<br />
- Ordnungsamt -<br />
(Dr. K.H. Frieden)<br />
Bürgermeister