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Allgemeinverfügung Alkoholverbot, Zwangsgeld

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Öffentliche Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Konz<br />

Auf Grund der §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) sowie § 1 Abs. 1 des<br />

Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i.V.m. § 35 Satz 2 des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erlässt die Verbandsgemeinde Konz folgende<br />

<strong>Allgemeinverfügung</strong><br />

1. In dem nachfolgend benannten öffentlichen Bereich der Stadt Konz ist der Konsum von Alkohol<br />

verboten. Ebenso ist es verboten, alkoholhaltige Getränke mitzuführen.<br />

Saar-Mosel-Platz (begrenzt durch die Schillerstraße, Goethestraße und Lessingstraße),<br />

Schillerarkaden, Marktplatz, Parkplätze hinter dem Rathaus und Verwaltungsgebäude II,<br />

Garagenstraße zwischen Kaufland und Gärten Konstantinstraße (begrenzt durch<br />

Goethestraße und Granastraße), Parkanlage zwischen Bahnhofstraße und Saarstraße,<br />

Parkanlage zwischen Kloster Karthaus und Seniorenwohnheim<br />

2. Außerdem ist es im unter Ziffer 1 genannten Bereich verboten, Getränke aus Glasflaschen und<br />

Gläsern zu konsumieren.<br />

3. Das Verbot gilt nicht für gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen. Vom Verbot gem. Ziffer 1<br />

Satz 2 ausgenommen sind alkoholische Getränke für den handelsüblichen Einkauf in den<br />

Einzelhandelsgeschäften des Verbotsbereiches während deren Öffnungszeiten.<br />

4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffern 1 und 2 dargestellten Verbote<br />

werden ein <strong>Zwangsgeld</strong> in Höhe von 50,00 Euro und ein Platzverweis angedroht.<br />

5. Sofern das <strong>Zwangsgeld</strong> nicht gezahlt wird oder nicht beizutreiben ist, wird die Beantragung der<br />

Ersatzzwangshaft angedroht.<br />

6. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.<br />

7. Diese Verfügung gilt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe als bekanntgegeben und ist<br />

ab diesem Zeitpunkt wirksam. Sie gilt befristet bis einschließlich zum 31.12.2012. Während der<br />

Dauer des Konzer Heimat- und Weinfestes, sowie anderer genehmigter Feste, findet diese<br />

<strong>Allgemeinverfügung</strong> keine Anwendung.<br />

Begründung:<br />

In den letzten Jahren entwickelten sich die von dem Verbot betroffenen Bereiche, insbesondere<br />

während der Sommermonate, zu einem beliebten Treffpunkt vor allem für Jugendliche und junge<br />

Erwachsene. Dabei handelt es sich nicht nur um kleinere befreundete Gruppen, sondern immer mehr<br />

auch um große, spontane Personenansammlungen von 20 bis 30 Menschen. Infolge eines bei einigen<br />

Personen übermäßigen Alkoholkonsums sinkt die Hemmschwelle. Es kommt zu massiven nächtlichen<br />

Ruhestörungen der Anwohner durch trunkenheitsbedingtes Verhalten wie Grölen, Randalieren,<br />

Urinieren etc., zum Anpöbeln von Passanten, zu Sachbeschädigungen und zu<br />

Körperverletzungsdelikten der einzelnen Gruppen untereinander oder gegenüber unbeteiligten Dritten.<br />

Weitere negative Begleiterscheinung dieser meist spontanen Feierlichkeiten ist die enorme<br />

Vermüllung der dortigen Bereiche, wobei hier insbesondere die ungewöhnlich große Anzahl an<br />

zurückgelassenen Flaschen bzw. Scherben zu nennen ist.<br />

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Diese werden mit einem hohen Aufwand im Rahmen der personellen und technischen Möglichkeiten<br />

von dem Werkhof der Stadt Konz, aber auch in hohem Masse durch einige Anwohner eingesammelt.<br />

Leider lässt sich durch diese Maßnahmen alleine eine Zunahme der Schnittverletzungen im Sommer<br />

nicht verhindern, weil viele Scherben unsichtbar oder unerreichbar z.B. im Wasser des Brunnens auf<br />

dem Marktplatz verbleiben. Es handelt sich zwischenzeitlich um Schwerpunkte der polizeilichen<br />

Einsätze in Konz. Bei schlechtem Wetter verlagern sich die Treffs in die überdachte Rudolph-Schmitt-<br />

Passage, wobei es zu den gleichen negativen Begleiterscheinungen kommt.<br />

Rechtsgrundlage für diese <strong>Allgemeinverfügung</strong> sind die §§ 1 und 9 POG. Danach hat die<br />

Verbandsgemeinde Konz als Ordnungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um<br />

Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und Störungen zu beseitigen,<br />

soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit versteht<br />

man dabei die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung sowie die subjektiven Rechte und<br />

Rechtsgüter des Einzelnen. Hierunter fallen auch die Vorschriften des<br />

Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG), sowie der abfallrechtlichen Bestimmungen, sowie die<br />

Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf<br />

öffentlichen Straßen und Anlagen der Verbandsgemeinde Konz. Eine Gefahr für die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung liegt dann vor, wenn davon auszugehen ist, dass aufgrund einer Sachlage mit<br />

hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut geschädigt wird. Durch die<br />

zuvor geschilderten Vorfälle wurden in der Vergangenheit immer wieder zahlreiche Vorschriften<br />

verletzt. So wurde die Nachtruhe der betroffenen Anwohner immer wieder massiv gestört. Der dortige<br />

Bereich wird durch hinterlassenen Müll und hier insbesondere durch Glasscherben verunreinigt. Die<br />

Öffentlichkeit, neben den Anwohnern und Gewerbetreibenden auch die zahlreichen Passanten und<br />

Spaziergänger der betroffenen Bereiche, wird durch das oft rauschmittelbedingte Verhalten der<br />

Feiernden wie Grölen, Anpöbeln oder Urinieren belästigt.<br />

Hinzu kommen die immer wieder auftretenden Körperverletzungsdelikte aufgrund von rivalisierenden<br />

oder streitsüchtigen Gruppen.<br />

Durch diese aufgeführten Verstöße wurde die öffentliche Sicherheit im öffentlichen Bereich der von<br />

dieser <strong>Allgemeinverfügung</strong> betroffenen Bereiche bereits in den letzten Jahren gravierend gestört. Die<br />

Erfahrungen zeigen, dass sich derartige Beeinträchtigungen ohne ein behördliches Einschreiten<br />

insbesondere in den Sommermonaten fortsetzen würden. Damit liegt die Gefahr weiterer<br />

Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen und damit für die öffentliche Sicherheit vor. Dieser Gefahr<br />

muss durch verhältnismäßige polizeiliche Maßnahmen begegnet werden.<br />

Ziel dieser <strong>Allgemeinverfügung</strong> ist die Entschärfung dieser zwischenzeitlichen Brennpunkte und die<br />

Wiederherstellung der allgemeinen Regeln in den dortigen Bereichen. Das Verbot des<br />

Alkoholkonsums ist geeignet, um dieser Gefahr zu begegnen. Schließlich verlieren diese Bereiche<br />

damit deutlich ihre Attraktivität als Partytreffpunkt, so dass die zuvor geschilderten Verstöße zum<br />

Grossteil ausbleiben werden. Das angeordnete Verbot der Verwendung von Glasbehältnissen trägt<br />

außerdem dazu bei, dass weniger Müll, insbesondere weniger gefährliche Glasscherben,<br />

zurückgelassen werden. Die Verbote sind auch erforderlich geworden. Mildere Mittel, um dieser<br />

Problematik entgegenzutreten, wie eine intensive Bestreifung und Kontrolle dieses Bereichs durch die<br />

Polizei, das präventive Ansprechen der feiernden Gruppierungen, die Einleitung von<br />

Bußgeldverfahren gegen Störer oder gar die Aussprache von längerfristigen Aufenthaltsverboten<br />

wurden in den letzten Jahren und auch im bisherigen Sommer 2009 zwar immer wieder nachhaltig<br />

und mit Erfolg angewandt, konnten aber nicht zu einer generellen Deeskalierung beitragen. Letztlich<br />

sind diese Verbote auch angemessen. Es wird nicht verkannt, dass sie einen großen Einschnitt in das<br />

Freizeitverhalten der betroffenen Personen und leider auch für einen Teil der Konzer Bevölkerung<br />

darstellen, der sich bislang absolut ordnungsgemäß dort verhalten hat. Dem gegenüber stehen aber<br />

die massiven und anhaltenden Verletzungen der geltenden Gesetze, die für die zahlreichen<br />

betroffenen Anwohner und Passanten, aber auch in personeller Hinsicht für die Polizei seit Jahren<br />

eine massive Belastung darstellen.<br />

Die Verbote wurden örtlich lediglich auf das unbedingt notwendige Maß, nämlich die absoluten<br />

Brennpunkte, so dass in der übrigen Stadt eine uneingeschränkte Nutzung der dortigen öffentlichen<br />

Straßen und Anlagen möglich ist.<br />

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird somit von einem generellen <strong>Alkoholverbot</strong> auf allen<br />

öffentlichen Straßen und Plätzen abgesehen.<br />

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- 3 -<br />

Die Anordnung des Sofortvollzugs stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO). Die aufschiebende Wirkung eines evt. eingelegten Widerspruchs hätte zur Folge, dass die<br />

angeordneten Verbote erst nach Abschluss eines oft sehr zeitaufwendigen Widerspruchsverfahrens<br />

durchgesetzt werden könnten. Damit würden die betroffenen Rechtsgüter der Allgemeinheit weiterhin<br />

geschädigt. Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, ist die Anordnung des Sofortvollzugs im<br />

öffentlichen Interesse geboten.<br />

Die Androhung des <strong>Zwangsgeld</strong>es als vorrangiges Zwangsmittel ist tunlich und verhältnismäßig, da<br />

die Umsetzung der erlassenen Anordnungen allein von dem eigenen Willen eines jeden abhängt und<br />

der angesprochene Personenkreis durch ein angedrohtes und festgesetztes <strong>Zwangsgeld</strong> zu der<br />

auferlegten Verpflichtung angehalten werden kann. Unter den zur Verfügung stehenden<br />

Zwangsmitteln ist das <strong>Zwangsgeld</strong> das einzig in Frage kommende Mittel, um die Verbote schnell<br />

durchzusetzen. Im Übrigen stellt das <strong>Zwangsgeld</strong> auch das mildeste Zwangsmittel dar.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Verfügung kann nach den §§ 68 ff. VwGO vom 21.01.1960 (BGBL. I S. 17) in der<br />

derzeitigen Fassung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift<br />

Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Konz, Am Markt 11, 54329 Konz,<br />

einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn<br />

der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.<br />

Konz, 9. Februar 2010<br />

Verbandsgemeindeverwaltung Konz<br />

- Ordnungsamt -<br />

(Dr. K.H. Frieden)<br />

Bürgermeister

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