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Checkliste geringfügige Beschäftigung (Dok 5)

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<strong>Checkliste</strong><br />

für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte (ab 1. Januar 2013)<br />

1. Persönliche Angaben<br />

Name, Vorname<br />

Anschrift (PLZ/Ort)<br />

steuerliche ID Nr.<br />

Rentenversicherungsnummer<br />

falls Rentenversicherungsnummer nicht vorhanden, dann die folgenden Angaben:<br />

Geburtsname<br />

Geschlecht weiblich männlich<br />

Geburtsdatum, Geburtsort<br />

Staatsangehörigkeit<br />

2. Status bei Beginn der <strong>Beschäftigung</strong>/ausgeübte Tätigkeit<br />

Schüler<br />

Student<br />

Schulentlassener<br />

Studienbewerber<br />

selbständiger<br />

Arbeitsloser<br />

Arbeitnehmer in Elternzeit<br />

Arbeitnehmer<br />

Bundesfreiwilligendienst<br />

Beamter<br />

Sonstiges<br />

Tätigkeit<br />

3. Bankverbindung<br />

Name der Bank<br />

IBAN<br />

BIC<br />

Bankverbindungen mit der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl können nicht mehr verarbeitet werden !


4. Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Ich bin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert<br />

Ja, bei (Krankenkasse)<br />

nein<br />

Familienversichert<br />

5. Weitere <strong>Beschäftigung</strong>en<br />

a) für geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />

es besteht derzeit ein oder mehrere <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber<br />

nein<br />

ja, ich bin wie folgt beschäftigt<br />

<strong>Beschäftigung</strong>sbeginn Arbeitgeber mit Anschrift Die <strong>Beschäftigung</strong> ist<br />

1. geringfügig entlohnt<br />

nicht geringfügig entlohnt<br />

2. geringfügig entlohnt<br />

nicht geringfügig entlohnt<br />

3. geringfügig entlohnt<br />

nicht geringfügig entlohnt<br />

Eine geringfügig entlohnte <strong>Beschäftigung</strong> liegt vor (für den Arbeitnehmer abgabenfrei)<br />

wenn das monatliche Arbeittsentgelt regelmäßig EUR 450,00 nicht übersteigt.<br />

Die Addition aller <strong>geringfügige</strong>n <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse ergibt einen Betrag, der<br />

EUR 450,00 im Monat nicht übersteigt?<br />

nein<br />

ja<br />

b) für kurzfristig Beschäftigte<br />

Im laufenden Kalenderjahr habe ich bereits eine/mehrere befristete <strong>Beschäftigung</strong>(en) ausgeübt<br />

nein<br />

ja, es handelt sich um die folgenden befristeten <strong>Beschäftigung</strong>en:


Beginn und Ende der <strong>Beschäftigung</strong><br />

Arbeitgeber mit Anschrift<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

5. Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht<br />

Der Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten <strong>Beschäftigung</strong> kann auf die Versicherungspflicht<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber<br />

verzichten. Hierdurch verliert der Arbeitnehmer, sofern er nicht anderweitig Rentenversicherungspflichtig<br />

beschäftigt ist, Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der Rentenversicherung.<br />

(Das beigefügte Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist<br />

dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden)<br />

Ich möchte keine Versicherungpflicht in der Rentenversicherung<br />

Der Arbeitnehmer bezahlt keine Beiträge, der Arbeitgeber trägt die Pauschalabgaben<br />

(Werden hier keine Angaben gemacht, gilt automatisch die Versicherungspflicht !)<br />

Ich möchte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung<br />

Der Arbeitgeber zahlt die Pauschalabgaben. Der Arbeitnehmer trägt die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag<br />

zur Rentenversicherung und dem vollen Beitragssatz zur Rentenversicherung, d.h. er "stockt auf" (z.Zt. 3,9%).<br />

Den Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Rentenversicherung zieht der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ab.<br />

Es besteht eine weitere <strong>geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong>, in der ich schriftlich gegenüber dem<br />

Arbeitgeber auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet habe.<br />

ja<br />

nein<br />

Ich versichere, dass die o.g. Angaben der Wahrheit entsprechen.Veränderungen teile<br />

ich unverzüglich dem Arbeitgeber mit.<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift<br />

Der Arbeitgeber ist zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitnehmers verpflichtet.<br />

Der Arbeitnehmer muss die dazu erforderlichen Angaben machen und entsprechende Unterlagen<br />

vorlegen (§ 28 SGB IV iVm. § 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV)<br />

Stand Juli 2013


Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />

Allgemeines<br />

Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte <strong>Beschäftigung</strong> (Minijob) ausüben<br />

grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer<br />

zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,9 Prozent bzw. 13,9 Prozent bei<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigten in Privathaushalten, des Arbeitsentgelts.<br />

Zu beachten ist, dass die Mindestbemessungsgrundlage für den Rentenversicherungsbeitrag EUR 175,00 beträgt.<br />

Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung<br />

Die Vorteile der Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten<br />

in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die <strong>Beschäftigung</strong>szeit in vollem Umfang für die Erfüllung der<br />

verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten)berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind Voraussetzung<br />

für<br />

1. einen früheren Rentenbeginn<br />

2. Ansprüche auf Leistung zur Rehabilitation<br />

3. Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

4. den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung<br />

5. die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung<br />

(z.B. Riester-Rente für den Arbeitnehmer und ggf. sogar den Ehepartner)<br />

Darüberhinaus wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Berechnung der Rente<br />

berücksichtigt.<br />

Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />

Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu muss er seinen<br />

Arbeitgeber - möglichst mit dem beigefügten Formular - schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht<br />

in der Rentenversicherung wünscht. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte <strong>Beschäftigung</strong>en<br />

aus, kann der Antrag auf Befreiung nur eingheitlich für alle zeitgleich ausgeübten <strong>geringfügige</strong>n <strong>Beschäftigung</strong>en<br />

gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren - auch zukünftigen -<br />

Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte <strong>Beschäftigung</strong> ausübt. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />

ist für die Dauer der Beachäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden.<br />

Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühstens ab<br />

<strong>Beschäftigung</strong>sbeginn.Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten<br />

Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags bei ihm meldet.<br />

Andernfalls gilt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der<br />

Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.<br />

Konsequenzen aus der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />

Geringfügig entlohnte Beschäftigte, welche die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, verzichten<br />

freiwillig auf die o.g. Vorteile. Durch die Befreiung zahlt lediglich der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in Höhe von 15<br />

Prozent (bzw. 5 Prozent bei <strong>Beschäftigung</strong>en in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts. Die Zahlung eines Eigenanteils<br />

durch den Arbeitnehmer entfällt hierbei. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur anteilig Monate für die Erfüllung<br />

der verschiedenen Wartezeiten erwirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente nur anteilig<br />

berücksichtigt wird.<br />

Hinweis<br />

Bevor sich ein Arbeitnehmer für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet, wird eine individuelle<br />

Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle<br />

der deutschen Rentenversicherung empfohlen. Das Servicetelefon der deutschen Rentenversicherung<br />

ist kostenlios unter der 0800- 1000 48 00 zu erreichen. Bitte nach Möglichkeit beim Anruf die Versicherungsnummer<br />

der Rentenversicherung bereithalten.

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