Checkliste geringfügige Beschäftigung (Dok 5)
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<strong>Checkliste</strong><br />
für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte (ab 1. Januar 2013)<br />
1. Persönliche Angaben<br />
Name, Vorname<br />
Anschrift (PLZ/Ort)<br />
steuerliche ID Nr.<br />
Rentenversicherungsnummer<br />
falls Rentenversicherungsnummer nicht vorhanden, dann die folgenden Angaben:<br />
Geburtsname<br />
Geschlecht weiblich männlich<br />
Geburtsdatum, Geburtsort<br />
Staatsangehörigkeit<br />
2. Status bei Beginn der <strong>Beschäftigung</strong>/ausgeübte Tätigkeit<br />
Schüler<br />
Student<br />
Schulentlassener<br />
Studienbewerber<br />
selbständiger<br />
Arbeitsloser<br />
Arbeitnehmer in Elternzeit<br />
Arbeitnehmer<br />
Bundesfreiwilligendienst<br />
Beamter<br />
Sonstiges<br />
Tätigkeit<br />
3. Bankverbindung<br />
Name der Bank<br />
IBAN<br />
BIC<br />
Bankverbindungen mit der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl können nicht mehr verarbeitet werden !
4. Angaben zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />
Ich bin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert<br />
Ja, bei (Krankenkasse)<br />
nein<br />
Familienversichert<br />
5. Weitere <strong>Beschäftigung</strong>en<br />
a) für geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />
es besteht derzeit ein oder mehrere <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber<br />
nein<br />
ja, ich bin wie folgt beschäftigt<br />
<strong>Beschäftigung</strong>sbeginn Arbeitgeber mit Anschrift Die <strong>Beschäftigung</strong> ist<br />
1. geringfügig entlohnt<br />
nicht geringfügig entlohnt<br />
2. geringfügig entlohnt<br />
nicht geringfügig entlohnt<br />
3. geringfügig entlohnt<br />
nicht geringfügig entlohnt<br />
Eine geringfügig entlohnte <strong>Beschäftigung</strong> liegt vor (für den Arbeitnehmer abgabenfrei)<br />
wenn das monatliche Arbeittsentgelt regelmäßig EUR 450,00 nicht übersteigt.<br />
Die Addition aller <strong>geringfügige</strong>n <strong>Beschäftigung</strong>sverhältnisse ergibt einen Betrag, der<br />
EUR 450,00 im Monat nicht übersteigt?<br />
nein<br />
ja<br />
b) für kurzfristig Beschäftigte<br />
Im laufenden Kalenderjahr habe ich bereits eine/mehrere befristete <strong>Beschäftigung</strong>(en) ausgeübt<br />
nein<br />
ja, es handelt sich um die folgenden befristeten <strong>Beschäftigung</strong>en:
Beginn und Ende der <strong>Beschäftigung</strong><br />
Arbeitgeber mit Anschrift<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
5. Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht<br />
Der Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten <strong>Beschäftigung</strong> kann auf die Versicherungspflicht<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber<br />
verzichten. Hierdurch verliert der Arbeitnehmer, sofern er nicht anderweitig Rentenversicherungspflichtig<br />
beschäftigt ist, Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der Rentenversicherung.<br />
(Das beigefügte Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist<br />
dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden)<br />
Ich möchte keine Versicherungpflicht in der Rentenversicherung<br />
Der Arbeitnehmer bezahlt keine Beiträge, der Arbeitgeber trägt die Pauschalabgaben<br />
(Werden hier keine Angaben gemacht, gilt automatisch die Versicherungspflicht !)<br />
Ich möchte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung<br />
Der Arbeitgeber zahlt die Pauschalabgaben. Der Arbeitnehmer trägt die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag<br />
zur Rentenversicherung und dem vollen Beitragssatz zur Rentenversicherung, d.h. er "stockt auf" (z.Zt. 3,9%).<br />
Den Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Rentenversicherung zieht der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ab.<br />
Es besteht eine weitere <strong>geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong>, in der ich schriftlich gegenüber dem<br />
Arbeitgeber auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet habe.<br />
ja<br />
nein<br />
Ich versichere, dass die o.g. Angaben der Wahrheit entsprechen.Veränderungen teile<br />
ich unverzüglich dem Arbeitgeber mit.<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift<br />
Der Arbeitgeber ist zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitnehmers verpflichtet.<br />
Der Arbeitnehmer muss die dazu erforderlichen Angaben machen und entsprechende Unterlagen<br />
vorlegen (§ 28 SGB IV iVm. § 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV)<br />
Stand Juli 2013
Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />
Allgemeines<br />
Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte <strong>Beschäftigung</strong> (Minijob) ausüben<br />
grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer<br />
zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,9 Prozent bzw. 13,9 Prozent bei<br />
geringfügig entlohnten Beschäftigten in Privathaushalten, des Arbeitsentgelts.<br />
Zu beachten ist, dass die Mindestbemessungsgrundlage für den Rentenversicherungsbeitrag EUR 175,00 beträgt.<br />
Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung<br />
Die Vorteile der Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten<br />
in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die <strong>Beschäftigung</strong>szeit in vollem Umfang für die Erfüllung der<br />
verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten)berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind Voraussetzung<br />
für<br />
1. einen früheren Rentenbeginn<br />
2. Ansprüche auf Leistung zur Rehabilitation<br />
3. Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
4. den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung<br />
5. die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung<br />
(z.B. Riester-Rente für den Arbeitnehmer und ggf. sogar den Ehepartner)<br />
Darüberhinaus wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Berechnung der Rente<br />
berücksichtigt.<br />
Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />
Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu muss er seinen<br />
Arbeitgeber - möglichst mit dem beigefügten Formular - schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht<br />
in der Rentenversicherung wünscht. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte <strong>Beschäftigung</strong>en<br />
aus, kann der Antrag auf Befreiung nur eingheitlich für alle zeitgleich ausgeübten <strong>geringfügige</strong>n <strong>Beschäftigung</strong>en<br />
gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren - auch zukünftigen -<br />
Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte <strong>Beschäftigung</strong> ausübt. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />
ist für die Dauer der Beachäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden.<br />
Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühstens ab<br />
<strong>Beschäftigung</strong>sbeginn.Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten<br />
Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags bei ihm meldet.<br />
Andernfalls gilt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der<br />
Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.<br />
Konsequenzen aus der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />
Geringfügig entlohnte Beschäftigte, welche die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, verzichten<br />
freiwillig auf die o.g. Vorteile. Durch die Befreiung zahlt lediglich der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in Höhe von 15<br />
Prozent (bzw. 5 Prozent bei <strong>Beschäftigung</strong>en in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts. Die Zahlung eines Eigenanteils<br />
durch den Arbeitnehmer entfällt hierbei. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur anteilig Monate für die Erfüllung<br />
der verschiedenen Wartezeiten erwirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente nur anteilig<br />
berücksichtigt wird.<br />
Hinweis<br />
Bevor sich ein Arbeitnehmer für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet, wird eine individuelle<br />
Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle<br />
der deutschen Rentenversicherung empfohlen. Das Servicetelefon der deutschen Rentenversicherung<br />
ist kostenlios unter der 0800- 1000 48 00 zu erreichen. Bitte nach Möglichkeit beim Anruf die Versicherungsnummer<br />
der Rentenversicherung bereithalten.