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AOP-Katalog

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P r ä a m b e l<br />

Gemäß § 21 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V haben die Vertragspartner<br />

die Umsetzung erforderlicher Anpassungen der Prozedurenklassifikation (OPS) im<br />

<strong>Katalog</strong> ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender<br />

Eingriffe vorzunehmen. Der <strong>Katalog</strong> wurde auf den neuen OPS Version 2006 übergeleitet<br />

und tritt zum 01.01.2006 in Kraft. Grundlage waren die vom Deutschen Institut<br />

für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) bereitgestellten Überleitungen<br />

des OPS 2005 auf den vorläufigen OPS 2006. Sofern ein OPS-Kode aus<br />

dem <strong>Katalog</strong> nach § 115 b Abs. 1 SGB V auf mehrere OPS-Kodes übergeleitet wurde,<br />

erfolgte die Aufnahme derjenigen OPS-Kodes, die nach Prüfung hinsichtlich ambulanter<br />

Durchführbarkeit und der sich aus dem EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab)<br />

ergebenden Vorgaben sinnvoll erschienen. Neben der reinen Überleitung wurden<br />

zudem einige wenige OPS-Kodes neu in den <strong>Katalog</strong> aufgenommen und erforderliche<br />

Anpassungen an den EBM umgesetzt. Die Änderungen stehen unter Vorbehalt,<br />

da die abschließend gültige Fassung des OPS Version 2006 bei Redaktionsschluss<br />

noch nicht vorlag.<br />

Ergänzend zu dem überarbeiteten <strong>Katalog</strong> treten kontinuierlich Anpassungen zum<br />

EBM in Kraft. Diese führen in Einzelfällen zu einer abweichenden Vergütung und<br />

sind dem jeweils gültigen EBM zu entnehmen.<br />

Gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1 SGB V teilen die Krankenhäuser<br />

in maschinenlesbaren Mitteilungen an die zuständigen Landesverbände der<br />

Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung<br />

und den Zulassungsausschuss Leistungen mit, die in diesem Krankenhaus ambulant<br />

durchgeführt werden sollen. Da die Umstellung auf den OPS 2006 lediglich eine formale<br />

Anpassung darstellt, haben sich die Vertragspartner darauf verständigt, dass<br />

eine erneute Mitteilung grundsätzlich nicht erforderlich ist. Lediglich in denjenigen<br />

Fällen, in denen ein OPS auf mehrere OPS übergeleitet wird oder neue Leistungen<br />

in den <strong>Katalog</strong> aufgenommen wurden, sind diejenigen Leistungen entsprechend<br />

nachzumelden, die konkret durchgeführt werden sollen .<br />

Der Aufbau des <strong>Katalog</strong>es ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender<br />

Eingriffe gem. § 115 b SGB V bleibt bis auf eine Ausnahme unverändert.<br />

Diese betrifft die Darstellung der Zusatzkennzeichen, die nunmehr in einer<br />

eigenen Spalte erfolgt.<br />

Der <strong>Katalog</strong> gliedert sich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der EBM-Systematik<br />

in folgende drei Abschnitte:

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