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Herrn Ingo Burger Ministerium für Innovation, Wissenschaft ... - IdW

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<strong>Herrn</strong><br />

<strong>Ingo</strong> <strong>Burger</strong><br />

<strong>Ministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Innovation</strong>, <strong>Wissenschaft</strong> und<br />

Forschung des Landes NRW<br />

40190 Düsseldorf<br />

<strong>Herrn</strong><br />

Heinrich Dembeck<br />

Hochschulkompetenzzentrum NRW<br />

Universität Duisburg-Essen<br />

Lotharstraße 53<br />

47057 Duisburg<br />

Düsseldorf, 8. August 2013<br />

523/617<br />

Bilanzierung von Hochschulpakt 2020 Mitteln (HSP II) –<br />

Ihr Klärungshinweis 01/2013<br />

Sehr geehrter Herr <strong>Burger</strong>, sehr geehrter Herr Dembeck,<br />

wie bereits angekündigt sehen wir zum Teil noch Klärungsbedarf bei der Bilanzierung<br />

von Zuwendungen an die Hochschulen gemäß HSP II.<br />

Im Zusammenhang mit dem Klärungshinweis 1/2013 stellen sich insbesondere<br />

folgende Bilanzierungsfragen, die wir gerne mit Ihnen erörtern würden:<br />

<br />

Wann entsteht der Anspruch der Hochschule gegen das Land?<br />

Im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen Land und<br />

Hochschule?<br />

Im Zeitpunkt der Errichtung des zusätzlichen Studienplatzes?<br />

Im Zeitpunkt des Wegfalls des Haushaltsvorbehalts seitens des Landes?<br />

Im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids?


Seite 2/7 zum Schreiben vom 08.08.2013 an <strong>Herrn</strong> <strong>Burger</strong>, MIWF, und <strong>Herrn</strong> Dembeck, HKR NRW<br />

<br />

<br />

<br />

Wie bestimmt sich die Höhe des Anspruchs?<br />

Auf Basis der zugesagten Studienplätze, die in der Vereinbarung zwischen<br />

Land und Hochschule aufgenommen worden sind?<br />

Auf Basis der tatsächlich eingerichteten Studienplätze?<br />

Auf Basis des endgültigen Bewilligungsbescheids oder der Spitzabrechnung?<br />

Wann erfolgt die ertragswirksame Vereinnahmung der Mittel?<br />

Im Zeitpunkt des Zahlungszuflusses bei der Hochschule?<br />

Korrespondierend zu den entstandenen Aufwendungen?<br />

Gleichmäßig über 4 Jahre?<br />

Welche nicht eingehaltenen Vorgaben führen zu Rückzahlungspflichten<br />

der Hochschule, was sich wiederum auf den Ausweis auf der Passivseite<br />

auswirkt?<br />

Zu den genannten Fragen gibt es folgende Überlegungen:<br />

Zeitpunkt der Bilanzierung von Zuwendungen und Höhe der zu aktivierenden<br />

Ansprüche<br />

Handelsrechtliche Grundsätze<br />

Nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) setzt die Aktivierung einer<br />

Forderung voraus, dass sie wirtschaftlich verursacht und ihre rechtliche Entstehung<br />

sicher oder so gut wie sicher ist. D.h. ein Anspruch muss noch nicht<br />

zwingend rechtlich entstanden sein. Bei dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise<br />

reicht es <strong>für</strong> die Bilanzierung aus, wenn die wirtschaftlichen Ursachen,<br />

die <strong>für</strong> die Entstehung einer Forderung wesentlich sind, im abgelaufenen Geschäftsjahr<br />

gesetzt wurden und der Eintritt der übrigen rechtlichen Voraussetzungen<br />

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl.<br />

Adler/Düring/Schmaltz (ADS), Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen,<br />

6. Aufl., § 246, Tzn. 179 f.; Beck’scher Bilanz-Kommentar, 8. Aufl., § 252,<br />

Anm. 45).<br />

Dementsprechend sind – wie in der IDW Stellungnahme HFA 1/1984 „Bilanzierungsfragen<br />

bei Zuwendungen, dargestellt am Beispiel finanzieller Zuwendungen<br />

der öffentlichen Hand“ dargelegt – Ansprüche auf Zuwendungen der öffentlichen<br />

Hand, auf die ein Rechtsanspruch besteht, als Forderung zu aktivieren,<br />

sofern der Bilanzierende am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

die Gewährung der Zuwendung erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstel-


Seite 3/7 zum Schreiben vom 08.08.2013 an <strong>Herrn</strong> <strong>Burger</strong>, MIWF, und <strong>Herrn</strong> Dembeck, HKR NRW<br />

lung der erforderliche Antrag gestellt oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit<br />

gestellt werden wird. Verbleiben erhebliche Zweifel hinsichtlich<br />

des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, muss nach dem Grundsatz der<br />

Vorsicht und dem Realisationsprinzip der Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes<br />

abgewartet werden. Daher ist im Falle von Zuwendungen, auf die<br />

kein Rechtsanspruch besteht, zur Beseitigung der hieraus resultierenden Unsicherheit<br />

zusätzlich zu fordern, dass die beantragte Zuwendung bis zum Zeitpunkt<br />

der Bilanzaufstellung ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist (vgl.<br />

IDW Stellungnahme HFA 1/1984, Abschnitt 2b). Ob ein Auszahlungsvorbehalt<br />

vorliegt, ist in Abhängigkeit vom Einzelfall zu beurteilen. Ein dem Zuwendungsgeber<br />

eingeräumtes Recht, die Verwendung der Mittel zu überprüfen, kann einen<br />

Auszahlungsvorbehalt darstellen. Regelungen, die lediglich die Fälligkeit<br />

der Auszahlung der Zuwendungen betreffen, sind nicht als ein solcher Auszahlungsvorbehalt<br />

zu werten.<br />

Anwendung der o.g. Grundsätze auf HSP II-Mittel<br />

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik<br />

Deutschland haben am 24.06.2009 auf Grundlage des Artikels 91 b Abs. 1 Nr. 2<br />

des Grundgesetzes eine Verwaltungsvereinbarung zu der zweiten Programmphase<br />

des Hochschulpakts 2020 beschlossen (veröff. BAnz vom<br />

16.07.2009). In dieser Vereinbarung verpflichten sich Bund und Länder zur<br />

Bereitstellung finanzieller Mittel zur Förderung von <strong>Wissenschaft</strong> und Forschung.<br />

Den Hochschulen sollen <strong>für</strong> jeden zusätzlichen Studienplatz in der<br />

zweiten Phase (1.1.2011 bis 31.12.2015) 26.000 Euro bereitgestellt werden, die<br />

– entsprechend einer Regelstudienzeit von acht Semestern – verteilt auf vier<br />

Jahre ausgezahlt werden, jeweils als Vorauszahlung auf Basis vereinbarter<br />

Planwerte zu Beginn des laufenden Jahres.<br />

Fraglich ist, ob mit dieser Verwaltungsvereinbarung bereits eine Forderung der<br />

einzelnen Hochschule als hinreichend konkretisiert anzusehen ist.<br />

Dagegen könnte sprechen, dass die Verwaltungsvereinbarung unter dem Vorbehalt<br />

der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften steht<br />

(§ 2). Das MIWF NRW hat im Jahre 2010 individuelle Vereinbarungen mit den<br />

einzelnen Hochschulen getroffen, in denen <strong>für</strong> jeden zusätzlichen Studienplatz<br />

in der zweiten Phase – abweichend von der Verwaltungsvereinbarung zwischen<br />

Bund und Ländern – eine Zuwendung von 20.000 Euro festgelegt ist. Auch diese<br />

Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung<br />

durch den Haushaltsgesetzgeber und der entsprechenden Zuweisung des Bundes.


Seite 4/7 zum Schreiben vom 08.08.2013 an <strong>Herrn</strong> <strong>Burger</strong>, MIWF, und <strong>Herrn</strong> Dembeck, HKR NRW<br />

Aus unserer Sicht ist <strong>für</strong> die Bestimmung des Bilanzierungszeitpunktes entscheidend,<br />

wie die jeweiligen Vorbehalte zu interpretieren sind. Sind diese lediglich<br />

als Fälligkeitsabreden zu werten, wäre bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung<br />

eine Forderung gegen das Land zu aktivieren, weil der Anspruch der<br />

Hochschule als sicher angesehen werden kann. Dabei stellt sich jedoch die weitere<br />

Frage, welche Vereinbarung (Bund-Länder oder MIWF-Hochschule) die<br />

Forderung hinreichend konkretisieren würde.<br />

Der Zeitpunkt der Vereinbarung ist <strong>für</strong> die Aktivierung auch dann maßgeblich,<br />

wenn Vorbehalte als auflösende Bedingungen auszulegen sind. Dies könnte<br />

z.B. der Fall sein, wenn an der Mittelbereitstellung durch den Haushaltsgesetzgeber<br />

keine vernünftigen Zweifel bestehen (also z.B. zu 99% mit einer Mittelbereitstellung<br />

zu rechnen ist) und der Genehmigung – des Landeshaushalts –<br />

eher der Charakter einer Formalität zukommt. Der Ansatz der Forderung kann<br />

frühestens erfolgen, wenn die sachlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung<br />

der Zuwendung – d.h. in diesem Fall die Schaffung zusätzlicher Studienplätze<br />

zu Semesterbeginn – erfüllt sind.<br />

Etwas anderes gilt dann, wenn es sich bei der Bereitstellung der Mittel (unter<br />

aufschiebender Bedingung) um eine Ermessensentscheidung handelt und<br />

aus Sicht des potentiellen Zuwendungsempfängers unsicher ist, ob er die Zuwendung<br />

erhalten wird (vgl. Bilanzierungsbeispiele bei ausstehenden Wirksamkeitsvoraussetzungen<br />

in ADS, a.a.O., § 246, Tzn. 245 –259, 55).<br />

Den vom MIWF und HKR herausgegebenen Klärungshinweis 01/2013 könnte<br />

man so verstehen, dass er den Auszahlungsvorbehalt als aufschiebende Bedingung<br />

interpretiert. Folgt man dieser Auffassung, ist die Zuwendung im Zeitpunkt<br />

des Wegfalls des Vorbehalts (Beschlussfassung über den Landeshaushalt)<br />

zu erfassen. Mangels Information, wann die Beschlussfassung stattfindet,<br />

könnte die Erfassung vereinfachend auf der Grundlage des Erlasses des<br />

Bewilligungsbescheids bzw. des Zuweisungsschreibens erfolgen. Das muss<br />

dann aber auch <strong>für</strong> die Fälle gelten, in denen der Beschluss im Geschäftsjahr<br />

gefasst wurde, das Zuweisungsschreiben aber erst nach dem Abschlussstichtag<br />

der Hochschule zugeht. Deshalb ist <strong>für</strong> uns nicht ersichtlich, warum der Klärungshinweis<br />

nur auf bis zum Abschlussstichtag erhaltene Zuweisungsschreiben<br />

abstellt und nicht die Berücksichtigung der Schreiben bis zum Ende des<br />

Aufstellungszeitraums, d.h. bis zur Beendigung der Abschlussprüfung vorsieht.<br />

Fließen die Zahlungsmittel bereits vor der Beschlussfassung über den Landeshaushalt<br />

zu, ist die Zuwendung dem Grunde nach bereits zu diesem Zeitpunkt<br />

realisiert, wenn aufgrund der Ausgestaltung der Bedingung sicher oder so gut<br />

wie sicher, dass die Bedingung eintreten wird. Ein solches Vorgehen kann zum


Seite 5/7 zum Schreiben vom 08.08.2013 an <strong>Herrn</strong> <strong>Burger</strong>, MIWF, und <strong>Herrn</strong> Dembeck, HKR NRW<br />

Beispiel auf die Überlegung gestützt werden, dass das Land Vorauszahlungen<br />

vor Bewilligung der Zuwendungen nur leisten wird, wenn diese im Haushalt angesetzt<br />

sind und davon ausgegangen werden kann, dass diese auch mit einer<br />

hohen Wahrscheinlichkeit beschlossen werden wird (vgl. dazu auch ADS,<br />

a.a.O., § 246, Tzn. 53, 72; Beck’scher Bilanz-Kommentar, a.a.O, § 247, Anm.<br />

77).<br />

Die Aktivierungsfähigkeit einer Forderung gegenüber dem MIWF besteht unabhängig<br />

davon, ob die Hochschule „Maßnahmen vorfinanziert“ hat, d.h. also unabhängig<br />

davon, ob die Hochschule angeschaffte Anlagegegenstände aktiviert<br />

oder Aufwendungen (z.B. <strong>für</strong> Personal) in der Ergebnisrechnung ausweist. Vor<br />

diesem Hintergrund würden u.E. die Ausführungen im Abschnitt „Vorfinanzierung<br />

durch die Hochschulen“ auf S. 1 des Klärungshinweises ins Leere laufen.<br />

Die Höhe der Ansprüche hängt von der Anzahl der tatsächlich zusätzlich geschaffenen<br />

Studienplätze ab, die von IT.NRW auf Basis der Meldungen der einzelnen<br />

Hochschule festgestellt werden. Der Klärungshinweis 01/2013 scheint<br />

davon auszugehen, dass die Hochschule diesen Betrag nicht nach den ihr zu<br />

Semesterbeginn bekannten Informationen über die Zahl der tatsächlich geschaffenen<br />

Studienplätzen ermittelt, sondern Ansprüche in der Höhe der Zahlungseingänge<br />

hat. Die laufenden Vorauszahlungen werden i.d.R. nach Planwerten<br />

bzw. auf Basis der Zusagen in den Vereinbarungen bemessen. Falls die<br />

Planwerte erheblich von den Istwerten abweichen (Über- oder Unterdeckung),<br />

würde diese Vorgehensweise zu einer nicht korrekten Darstellung der Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage führen.<br />

Neben den Vorauszahlungen pro Studienjahr erhalten die Hochschulen eine<br />

nachträgliche Zahlung aufgrund einer Spitzabrechnung, die auf den tatsächlich<br />

geschaffenen zusätzlichen Studienplätzen pro Studienjahr beruht und<br />

die die Zuwendungshöhe nachträglich endgültig festsetzt. Den Klärungshinweis<br />

könnte man so verstehen, dass die nachträglichen Zahlungen aus der Spitzabrechnung<br />

erfolgswirksam vereinnahmt werden sollen. Diese Regelung kommt<br />

jedoch gar nicht zum Tragen, wenn entsprechende Forderungen bereits bei Erfüllung<br />

der sachlichen Voraussetzungen (d.h. zusätzliche Studienplätze zu Semesterbeginn)<br />

auf Basis der Istwerte aktiviert werden. Dann mindern die Zahlungseingänge<br />

lediglich die Forderung. Bei Untererfüllung (Planwerte übersteigen<br />

die Istwerte) sind die entsprechenden Anteile der zu hohen Vorauszahlungen<br />

bei Zahlungseingang zu passivieren.


Seite 6/7 zum Schreiben vom 08.08.2013 an <strong>Herrn</strong> <strong>Burger</strong>, MIWF, und <strong>Herrn</strong> Dembeck, HKR NRW<br />

Periodengerechte Vereinnahmung<br />

Handelsrechtliche Grundsätze<br />

Nach handelsrechtlichen Grundsätzen wird die erfolgswirksame Vereinnahmung<br />

von Zuwendungen der öffentlichen Hand an die Erfüllung der im Gesetz<br />

oder in Förderungsbestimmungen niedergelegten Voraussetzungen (z.B. die<br />

Durchführung bestimmter Investitionen oder die Durchführung bestimmter aufwandswirksamer<br />

Maßnahmen) und an die Verrechnung der damit verbundenen<br />

Aufwendungen geknüpft.<br />

Dies erfordert <strong>für</strong> Aufwandszuwendungen, dass sie nach Maßgabe der Verrechnung<br />

des Aufwands, zu dessen Deckung die Zuwendung dient, als Ertrag<br />

vereinnahmt werden; zuvor sind die empfangenen Zuwendungen als sonstige<br />

Verbindlichkeiten bzw. passive Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen.<br />

Werden Zuwendungen zur Finanzierung von Investitionen verwendet, so ist es<br />

zur Vermeidung von Verzerrungen im Periodenergebnis sachgerecht, erfolgsneutral<br />

einen gesonderten Passivposten nach § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB zu bilden<br />

und diesen entsprechend dem Verlauf der Abschreibung des angeschafften<br />

Vermögensgegenstandes erfolgswirksam aufzulösen. (Vgl. IDW Stellungnahme<br />

HFA 1/1984, Abschn. 2a und 2d).<br />

Wird eine nicht rückzahlbare Zuwendung ausgezahlt, bevor der Empfänger die<br />

sachlichen Voraussetzungen <strong>für</strong> die Gewährung erfüllt hat, so ist der empfangene<br />

Betrag bis zu seiner bestimmungsgemäßen Verwendung unter den Sonstigen<br />

Verbindlichkeiten auszuweisen (vgl. IDW Stellungnahme HFA 1/1984, Abschnitt<br />

2b).<br />

Anwendung der o.g. Grundsätze auf HSP II-Mittel<br />

Den Hochschulen sollen <strong>für</strong> jeden in den Jahren 2011 bis 2015 zusätzlich geschaffenen<br />

Studienplatz HSP II-Mittel in Höhe von jeweils 20.000 Euro zukommen.<br />

Nach unserem Verständnis impliziert dies, dass die jeweilige Hochschule<br />

als „Gegenleistung“ jeden zusätzlichen Studienplatz <strong>für</strong> die Dauer einer Regelstudienzeit<br />

zur Verfügung zu stellen hat. Es soll hier (entsprechend der Auszahlung<br />

der Mittel) von einer Regelstudienzeit von vier Jahren ausgegangen werden.<br />

Insoweit kann u.E. zunächst der Schluss gezogen werden, dass diese Mittel<br />

zweckgebunden sind. Diese Zweckbindung wird ausweislich der uns vorliegenden<br />

Vereinbarungen zwischen Hochschulen und dem Land NRW weiter<br />

konkretisiert. Danach sind die Mittel aus dem Hochschulpakt II mindestens zur<br />

Hälfte <strong>für</strong> Personalkosten zu verwenden. Ein angemessener Anteil kann auch


Seite 7/7 zum Schreiben vom 08.08.2013 an <strong>Herrn</strong> <strong>Burger</strong>, MIWF, und <strong>Herrn</strong> Dembeck, HKR NRW<br />

<strong>für</strong> die administrative und organisatorische Abwicklung des Studienplatzaufbaus<br />

verwendet werden.<br />

Die ertragswirksame Vereinnahmung der Mittel nach Maßgabe der anfallenden<br />

Aufwendungen bedeutet, dass die Zuwendungen nur insoweit als Erträge zu<br />

zeigen sind, wie Aufwendungen in Form von Personalaufwendungen und<br />

Sachaufwendungen <strong>für</strong> den zusätzlichen Studienplatz tatsächlich angefallen<br />

sind. Wenn eine Hochschule z.B. im ersten Studienjahr nur 3.000 Euro in diesem<br />

Sinne zweckentsprechend verwendet hat, resultiert daraus ein korrespondierender<br />

Ertragsausweis von 3.000 Euro; die restlichen Beträge aus dem Gesamtanspruch<br />

der Hochschule müssten weiterhin passiviert werden.<br />

Eine gleichmäßige Verteilung der 20.000 Euro über vier Jahre mit der Folge,<br />

dass jährlich 5.000 Euro als Ertrag ausgewiesen werden, unterstellt, dass <strong>für</strong><br />

die Bereitstellung jedes zusätzlichen Studienplatzes die laufenden Aufwendungen<br />

in konstanter Höhe anfallen bzw. von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr<br />

nicht wesentlich voneinander abweichen.<br />

Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung und verbleiben<br />

mit freundlichen Grüßen<br />

Prof. Dr. Naumann<br />

Viola Eulner, WP StB<br />

Fachreferentin

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