Frau Dr. Sabine Machhausen Bundesanstalt für ... - IdW
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<strong>Frau</strong><br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Sabine</strong> <strong>Machhausen</strong><br />
<strong>Bundesanstalt</strong> <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
Wertpapieraufsicht/Asset Management<br />
Referat WA 11 – Grundsatzfragen der<br />
Wertpapieraufsicht und Gesetzgebung<br />
Marie-Curie-Straße 24-28<br />
60439 Frankfurt am Main<br />
Düsseldorf, 30. Oktober 2013<br />
565<br />
vorab per E-Mail: Konsultation-17-13@bafin.de<br />
Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 17/2013:<br />
Entwurf einer Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der<br />
Einhaltung bestimmter Pflichten auf Grund der Verordnung (EU)<br />
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012<br />
über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister<br />
durch nichtfinanzielle Gegenparteien (Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung<br />
– GPrüfbV)<br />
Geschäftszeichen WA 11-Wp 2001-2013/0005<br />
Sehr geehrte <strong>Frau</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Machhausen</strong>,<br />
wir bedanken uns <strong>für</strong> die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf einer<br />
Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung (GPrüfbV). Die Verordnung (EU)<br />
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012<br />
über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) ist<br />
von zentraler Bedeutung <strong>für</strong> die Infrastruktur des europäischen Derivatemarkts.<br />
Vorbemerkungen (zu § 20 Abs. 1 WpHG)<br />
Neben der Anzahl der eingegangenen OTC-Derivatekontrakte knüpft § 20<br />
Abs. 1 Satz 1 WpHG die Pflicht zur Prüfung und Einholung einer Bescheinigung<br />
an das Gesamtnominalvolumen der im abgelaufenen Geschäftsjahr eingegangenen<br />
OTC-Derivatekontrakte. Derjenige, der die in § 20 Abs. 1 Satz 1 WpHG
Seite 2/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />
genannten Anforderungen pflichtwidrig vorsätzlich oder leichtfertig nicht prüfen<br />
und bescheinigen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße<br />
bis zu hunderttausend Euro geahndet werden kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 10b i.V.m.<br />
Abs. 4 WpHG). Demzufolge ist die korrekte Bestimmung des Nominalvolumens<br />
eingegangener OTC-Derivatekontrakte <strong>für</strong> nichtfinanzielle Gegenparteien im<br />
Anwendungsbereich des § 20 WpHG (Kapitalgesellschaften oder haftungsbeschränkte<br />
Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB, die nicht klein<br />
i.S.d. § 267 HGB sind) von erheblicher Bedeutung.<br />
Allerdings besteht unter den Marktteilnehmern große Unsicherheit hinsichtlich<br />
der Bestimmung des Nominalvolumens bestimmter OTC-Derivatekontraktarten.<br />
Dies betrifft vor allem sog. strukturierte OTC-Derivatekontrakte (z.B. – sofern als<br />
einheitlicher Vertrag außerbörslich mit einer Gegenpartei abgeschlossen – Zylinderoptionen<br />
[Collar], sonstige Optionsstrukturen [Three Way, Seagull etc.],<br />
Kombinationen aus Forward und Option [Risk Reversal, Participating Forward,<br />
Capped Swap etc.], FX-Swaps mit near-leg und far-leg oder Amortizing Swaps).<br />
Dabei sind die exemplarisch genannten Produkte nicht als besonders außergewöhnlich<br />
und daher nicht als nur selten zum Einsatz gelangend anzusehen.<br />
Auch in größeren mittelständischen Unternehmen werden diese Produkte häufig<br />
abgeschlossen.<br />
Es bedarf vor diesem Hintergrund einer – möglichst EU-weit (weil die Nominalwertbestimmung<br />
auch <strong>für</strong> die Ermittlung der clearingschwellenrelevanten OTC-<br />
Derivatekontraktposition i.S.d. Artikels 10 Abs. 3 EMIR maßgeblich ist) abgestimmten<br />
– belastbaren Rechtsgrundlage. Ferner sollte klarstellend geregelt<br />
werden, dass „eingehen“ i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 WpHG nur den Abschluss<br />
neuer OTC-Derivatekontrakte oder die wesentliche Änderung der Konditionen<br />
(einschließlich der Prolongation) bestehender Kontrakte, nicht hingegen in Vorjahren<br />
abgeschlossene, aber im aktuellen Geschäftsjahr noch nicht beendete<br />
Kontrakte umfasst.<br />
Schließlich bedarf es einer Konkretisierung der Voraussetzungen des § 20<br />
Abs. 1 Satz 2 WpHG, wonach gruppeninterne Geschäfte i.S.d. EMIR nicht auf<br />
das Volumen bzw. die Anzahl der OTC-Derivatekontrakte i.S.d. § 20 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 WpHG angerechnet werden. Zwecks eindeutiger Bestimmbarkeit<br />
der prüfungspflichtigen nichtfinanziellen Gegenparteien ist eine abschließende<br />
Regelung erforderlich.<br />
Vertritt man die Auffassung, dass entsprechende Regelungen (<strong>für</strong> Deutschland)<br />
nicht in der GPrüfbV getroffen werden können, weil sie nicht von der Ermächtigungsvorschrift<br />
in § 20 Abs. 6 Satz 1 WpHG gedeckt wären, müsste eine<br />
Rechtsgrundlage außerhalb der Rechtsverordnung geschaffen werden.
Seite 3/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />
Die GPrüfbV betrifft zwar unmittelbar nur die Prüfungspflichten <strong>für</strong> bestimmte<br />
nichtfinanzielle Gegenparteien, wird aber aufgrund des Umstands, dass diese<br />
i.d.R. auch Vertragspartner von finanziellen Gegenparteien sein können, mittelbar<br />
Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen und notwendige<br />
Abstimmungen (z.B. im Zusammenhang mit der Ausnahme <strong>für</strong> gruppeninterne<br />
Geschäfte nach § 20 Abs. 1 Satz 2 WpHG) zwischen nichtfinanziellen und<br />
finanziellen Gegenparteien haben. Mit dem Erlass der GPrüfbV sind daher nach<br />
unserer Einschätzung mittelbar auch Auswirkungen auf die Prüfung der Einhaltung<br />
bestimmter Anforderungen, die nach der EMIR <strong>für</strong> finanzielle Gegenparteien<br />
gelten und die im Rahmen der jeweiligen Jahresabschlussprüfung zu prüfen<br />
sind, zu erwarten.<br />
Wir regen an, ergänzend zu der schriftlichen Konsultation eine Anhörung mit<br />
den Betroffenen durchzuführen, in der offene Auslegungs- und Zweifelsfragen<br />
eingehend erörtert werden können.<br />
Zu § 1 GPrüfbV-E:<br />
§ 1 GPrüfbV-E lautet am Ende: „[...] und die die Schwellen nach § 20 Absatz 1<br />
des Wertpapierhandelsgesetzes überschritten haben (nichtfinanzielle Gegenpartei),<br />
[...]“. Durch diese Formulierung wird neben der Definition der nichtfinanziellen<br />
Gegenpartei in Artikel 2 Nr. 9 EMIR eine zweite Legaldefinition des Begriffs<br />
„nichtfinanzielle Gegenpartei“ geschaffen, die die besonderen (nationalen)<br />
Schwellenwerte des § 20 Abs. 1 Satz 1 WpHG in die Begriffsdefinition einbezieht.<br />
Eine solche Begriffspluralität sollte vermieden werden. Wir regen an, den<br />
Klammerzusatz um das Adjektiv „prüfungspflichtige“ zu ergänzen: „(prüfungspflichtige<br />
nichtfinanzielle Gegenpartei)“. In der Folge müsste der Begriff „nichtfinanzielle<br />
Gegenpartei“ auch an anderen Stellen innerhalb der Rechtsverordnung<br />
durch den Begriff „prüfungspflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei“ ersetzt<br />
werden.<br />
§ 20 Abs. 1 WpHG ordnet eine Prüfungspflicht <strong>für</strong> bestimmte nichtfinanzielle<br />
Gegenparteien nur <strong>für</strong> den Fall an, dass im abgelaufenen Geschäftsjahr (mindestens)<br />
ein WpHG-spezifischer Schwellenwert in Bezug auf Gesamtnominalvolumen<br />
oder Anzahl eingegangener OTC-Derivatekontrakte überschritten wurde.<br />
Da die Prüfungspflicht mithin nicht unbedingt, sondern nur bei Überschreiten<br />
(mindestens) einer der in § 20 Abs. 1 WpHG definierten Schwellenwerte besteht,<br />
sollte die GPrüfbV aus Gründen der Rechtsklarheit vorsehen, dass die<br />
Feststellung, ob eine Prüfungspflicht vorliegt oder nicht, der jeweiligen nichtfinanziellen<br />
Gegenpartei, nicht aber deren Jahresabschlussprüfer obliegt.
Seite 4/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />
Zu § 2 GPrüfbV-E:<br />
Nach § 20 Abs. 3 Satz 4 WpHG muss der Prüfer die BaFin unverzüglich unterrichten,<br />
wenn ihm bei der Prüfung schwerwiegende Verstöße gegen die Anforderungen<br />
des § 20 Abs. 1 WpHG bekanntwerden. Daher sollte in § 2 der<br />
GPrüfbV eine Definition des Begriffs „schwerwiegender Verstoß“ aufgenommen<br />
werden.<br />
In Abs. 1 und 2 werden die Begriffe „Fehler“ und „Mangel“ bestimmt, jedoch wird<br />
nicht definiert, in welchem Verhältnis diese Begriffe zum („schwerwiegenden“)<br />
„Verstoß“ zu sehen sind. Insofern halten wir eine genaue Definition bzw. eine<br />
trennschärfere Abgrenzung der Begriffe voneinander <strong>für</strong> erforderlich.<br />
In Abs. 1 Satz 3 soll geregelt werden, dass der Prüfer bei seinen Feststellungen<br />
an die durch die BaFin vorgenommene Auslegung (der gesetzlichen Anforderungen)<br />
in Leitlinien, Richtlinien, Rundschreiben, Bekanntmachungen, Schreiben<br />
und sonstigen Veröffentlichungen gebunden ist. Soweit sich solche Auslegungen<br />
auf die Anforderungen an das Soll-Objekt der Prüfung (d.h. die Ausgestaltung<br />
der von der nichtfinanziellen Gegenpartei einzurichtenden und zu unterhaltenden<br />
Systeme) beziehen, können diese Verlautbarungen vom Prüfer nur<br />
beachtet werden, wenn auch die betreffende nichtfinanzielle Gegenpartei an die<br />
Auslegung der BaFin gebunden ist.<br />
Ferner sind die Auswirkungen der Einbeziehung der „sonstigen Veröffentlichungen“<br />
in den Katalog der den Prüfer bindenden BaFin-Verlautbarungen zu unbestimmt<br />
bzw. zu weitgehend. So existieren zum Thema „EMIR-Umsetzung“ auf<br />
der BaFin-Website Veröffentlichungen der BaFin in Form von Präsentationen<br />
oder Verweisen auf die Websites der ESMA oder der IOSCO, aber auch auf die<br />
Fragen-und-Antworten-Kataloge der ESMA oder der EU-Kommission zu EMIR.<br />
In letzteren wird selbst auf deren Unverbindlichkeit hingewiesen (vgl. z.B. FAQ<br />
der EU-Kommission (Stand: 08.02.2013): „These FAQs are designed to provide<br />
clarity on these three topics from the perspective of the Commission services,<br />
although only the Court of Justice of the EU can give an authoritative interpretation<br />
of Union legislation“).<br />
Da die EMIR an einigen Stellen auf die Finanzmarktrichtlinie MiFID Bezug<br />
nimmt, stellt sich ferner die Frage, ob von Satz 3 nur die Auslegung der EMIR,<br />
der zugehörigen technischen Regulierungs- (RTS) und Durchführungsstandards<br />
(ITS) sowie des WpHG betroffen sein soll oder ob auch die Auslegung der<br />
MiFID (oder künftig der MiFID II), der zugehörigen RTS bzw. der betreffenden,<br />
in deutsches Recht umgesetzten Vorschriften von Satz 3 umfasst wird.
Seite 5/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen regen wir an, Abs. 1 Satz 3<br />
zu streichen. Alternativ sollte zumindest klargestellt werden, dass der Prüfer<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen von in den BaFin-Verlautbarungen enthaltenen<br />
Prüfungshinweisen/-leitlinien abweichen darf, sofern er die Abweichung in einem<br />
Prüfungsbericht (vgl. unsere Anregung in den Anmerkungen zu § 6<br />
GPrüfbV-E) begründet (vgl. dazu die Erläuterungen der BaFin zur inhaltsgleichen<br />
Vorschrift in § 2 Abs. 2 WpDPV).<br />
Es sollte ferner eine Klarstellung in Bezug auf die von der ESMA auf Grundlage<br />
des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien<br />
und Empfehlungen in die Rechtsverordnung aufgenommen werden. Diese sind<br />
im Inland rechtlich nicht verbindlich, solange sie nicht von der BaFin als <strong>für</strong> das<br />
Inland verbindlich erklärt werden. Mögliche Verstöße gegen ESMA-Leitlinien<br />
oder -Empfehlungen sind daher nicht in jedem Falle gleichbedeutend mit einer<br />
Abweichung von gesetzlichen Anforderungen und können mithin nicht im Rahmen<br />
der Aufsichtstätigkeit als Ordnungswidrigkeit verfolgt und nicht vom Prüfer<br />
beanstandet werden.<br />
In Abs. 2 sollte anstelle der Formulierung „in einer Gesamtschau nicht geeignet“<br />
die Formulierung „insgesamt nicht geeignet“ verwendet werden. Ferner sollte<br />
der Begriff „dauerhaft“ gestrichen werden, weil sich das Prüfungsurteil nach<br />
§ 20 Abs. 3 Satz 1 WpHG nur auf die Eignung der Systeme innerhalb des prüfungspflichtigen<br />
Zeitraums (d.h. das zuletzt abgelaufene Geschäftsjahr) bezieht.<br />
Schließlich sollte ergänzt werden, dass ein Mangel vorliegt, wenn die Systeme<br />
nicht geeignet sind, die Einhaltung der Anforderungen mit hinreichender Sicherheit<br />
sicherzustellen. Eine absolute Sicherheit kann niemals erreicht werden.<br />
Bei der Definition des Begriffs „Mangel“ wird auf die Eignung der Systeme abgestellt,<br />
die Einhaltung der sich aus § 3 GPrüfbV(-E) ergebenden Anforderungen<br />
sicherzustellen. Die Anforderungen, deren Einhaltung die Systeme einer<br />
prüfungspflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei mit hinreichender Sicherheit<br />
sicherstellen müssen, ergeben sich indes nicht aus § 3 GPrüfbV(-E), der Art und<br />
Umfang der Prüfung bestimmt und damit in erster Linie an den Prüfer gerichtet<br />
ist, sondern aus den originären Rechtsquellen der EMIR einschließlich der zugehörigen<br />
technischen Regulierungs- (RTS) und Durchführungsstandards (ITS)<br />
sowie dem WpHG. Deshalb sollte in Abs. 2 auf die Anforderungen der originären<br />
Rechtsquellen Bezug genommen werden.<br />
Schließlich weisen wir darauf hin, dass die in der Begründung zum Entwurf der<br />
GPrüfbV enthaltene Aussage, dass die Prüfung nach § 20 Abs. 1 WpHG ausschließlich<br />
der staatlichen Beaufsichtigung dient, in Anbetracht der in § 20<br />
Abs. 3 WpHG aufgeführten Adressaten der Bescheinigung (gesetzliche Vertre-
Seite 6/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />
ter, ggf. der Aufsichtsrat und – nur im Falle der Feststellung von Mängeln durch<br />
den Prüfer – die BaFin) nicht stimmig ist.<br />
Zu § 3 GPrüfbV-E:<br />
Nach Abs. 1 soll die Prüfung das Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit<br />
geeigneter Vorkehrungen oder Systeme umfassen. Die Formulierung „Vorkehrungen<br />
oder Systeme“ steht insofern nicht im Einklang mit dem Gesetz, als dort<br />
ausschließlich der Begriff „Systeme“ Verwendung findet (§ 20 Abs. 1 Satz 1<br />
WpHG). Wir schlagen daher vor, innerhalb der Rechtsverordnung durchgängig<br />
ausschließlich den Begriff „Systeme“ zu verwenden, der als Oberbegriff auch<br />
organisatorische Sicherungsmaßnahmen, Abläufe und sonstige Vorkehrungen<br />
zur Einhaltung von Anforderungen umfasst.<br />
Ferner sollte Abs. 1 – unter Verwendung der üblicherweise zur Anwendung gelangenden<br />
Terminologie, wenn (interne Kontroll-)Systeme auf Vorhandensein<br />
und Funktionstüchtigkeit zu prüfen sind – wie folgt formuliert werden: „Die Prüfung<br />
umfasst die Angemessenheit, die Implementierung und die Wirksamkeit<br />
geeigneter Systeme zur Einhaltung der Anforderungen [...]“.<br />
Abs. 1 übernimmt (unter nach unserem Da<strong>für</strong>halten sinnvoller Außerachtlassung<br />
von Artikel 9 Abs. 4 und Artikel 11 Abs. 12 EMIR) den Anforderungskatalog<br />
des § 20 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Bei unserer Durchsicht ist uns aufgefallen,<br />
dass auch Artikel 11 Abs. 4 EMIR nach unserem Verständnis auf nichtfinanzielle<br />
Gegenparteien nicht anwendbar und damit einer Prüfung nicht zugänglich ist:<br />
Artikel 11 Abs. 4 EMIR stellt Anforderungen an die angemessene Eigenkapitalausstattung<br />
finanzieller Gegenparteien zur Absicherung der Risiken, die nicht<br />
durch einen bilateralen Sicherheitenaustausch gedeckt sind. Eine ausdrückliche<br />
Anforderung, dass eine nichtfinanzielle Gegenpartei sich von der angemessenen<br />
Eigenkapitalausstattung einer finanziellen Gegenpartei, mit der sie OTC-<br />
Derivatekontrakte abschließt, zu überzeugen hat, enthält die EMIR nicht. Insofern<br />
geht eine Prüfungspflicht in Bezug auf Artikel 11 Abs. 4 EMIR ins Leere,<br />
sodass (auch) Artikel 11 Abs. 4 EMIR aus dem Anforderungskatalog in Abs. 1<br />
gestrichen werden sollte.<br />
Wir empfehlen, in der Rechtsverordnung auch eine Prüfung vorzusehen, ob die<br />
jeweilige nichtfinanzielle Gegenpartei die in den sachlichen Anwendungsbereich<br />
der EMIR fallenden Derivatekontrakte gemäß der jeweiligen Fassung der MiFID<br />
vollständig und korrekt erfasst sowie gemäß den Vorschriften der EMIR behandelt<br />
hat.
Seite 7/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />
In den Abs. 2 bis 6 wird vielfach der Begriff „überprüfen“ verwendet. Zur Beschreibung<br />
der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers ist dieser Begriff unüblich und<br />
zu unspezifisch. Wir vermuten, dass der Begriff „Überprüfungen“ im dem Sinne<br />
verstanden werden soll, dass darunter die Summe der Prüfungshandlungen des<br />
Prüfers zur Gewinnung von Prüfungsnachweisen subsumiert wird, auf Basis derer<br />
er Feststellungen trifft und die in sein Gesamtprüfungsurteil eingehen müssen.<br />
Wir schlagen daher vor, die Worte „zu überprüfen“ durch das Wort „festzustellen“<br />
zu ersetzen.<br />
Abs. 6 Satz 1 sollte wie folgt formuliert werden: „Der Prüfer hat die Angemessenheit,<br />
die Implementierung und die Wirksamkeit geeigneter Risikominderungstechniken<br />
[...]“. Satz 2 sollte am Ende wie folgt gefasst werden: „[...], sind<br />
die Systeme zur Bewertung durch den Prüfer zu prüfen.“<br />
In Abs. 7 soll neben der (u.E. selbstverständlichen) Vorgabe, dass die Prüfung<br />
den gesamten prüfungspflichtigen Zeitraum erfassen muss, geregelt werden,<br />
dass der Prüfer die Prüfung risikoorientiert durchführt. Dies könnte durch einen<br />
einfachen Satz zum Ausdruck gebracht werden: „Sie [die Prüfung] muss nach<br />
einem risikoorientierten Ansatz erfolgen.“ In dem Entwurf wird ergänzend zu einer<br />
solchen Vorgabe gefordert, dass die Prüfung in einem angemessenen Verhältnis<br />
zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen muss<br />
(Satz 1) und den Grundsätzen der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen hat<br />
(Satz 2). Diese ergänzenden Hinweise sind insofern redundant, als sich deren<br />
Beachtung bereits unmittelbar aus der Vorgabe eines risikoorientierten Prüfungsansatzes<br />
ergibt; sie sollten daher im Falle der Berücksichtigung unseres<br />
o.g. Formulierungsvorschlags gestrichen werden.<br />
Zu § 4 GPrüfbV-E:<br />
Da die in Abs. 1 vorgesehenen Vorgaben entweder bereits durch die Vorgabe<br />
eines risikoorientierten Prüfungsansatzes (§ 3 Abs. 7) abgedeckt sind oder mit<br />
einem solchen Ansatz nicht zu vereinbaren sind (mehrjähriger Prüfungsplan),<br />
schlagen wir vor, den gesamten Absatz zu streichen. Dem liegt die Annahme<br />
zugrunde, dass sich das Verständnis von einem risikoorientierten Prüfungsansatz<br />
seitens der BaFin mit dem Verständnis innerhalb des Berufsstands der<br />
Wirtschaftsprüfer deckt.<br />
In redaktioneller Hinsicht weisen wir darauf hin, dass es in Abs. 2 heißen muss:<br />
„[...] oder sie die Durchführung der Prüfung behindert.“
Seite 8/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />
Zu § 5 GPrüfbV-E:<br />
Unseres Erachtens bedarf es der in Abs. 1 vorgesehenen Regelung des Prüfungszeitraums<br />
nicht. Entweder ist der Regelungsinhalt selbstverständlich<br />
(Satz 1 und 2) oder er ergibt sich bereits aus dem Gesetz (Satz 3; siehe § 20<br />
Abs. 1 Satz 1 WpHG). Auch können wir nicht erkennen, welchen Informationsnutzen<br />
sich die BaFin aus der Berichtsvorgabe nach Satz 4 verspricht.<br />
Sollte ungeachtet dessen an der Definition des Prüfungszeitraums festgehalten<br />
werden, sollte dessen Ende nicht auf den Tag der letzten Prüfungshandlung vor<br />
Ort, sondern – entsprechend dem Abstellen auf das Datum des Bestätigungsvermerks<br />
bei einer (gesetzlichen Jahres-)Abschlussprüfung – auf das Datum<br />
der Bescheinigung festgelegt werden. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die Prüfung<br />
materiell abgeschlossen ist.<br />
Interpretiert man den Begriff „Stichtag einer Prüfung“ als den Abschlussstichtag<br />
des zu prüfenden Geschäftsjahres (prüfungspflichtiger Zeitraum), dann zielt<br />
Satz 5 darauf ab, dass der Prüfer in der Bescheinigung auch über solche Vorgänge<br />
oder Ereignisse von besonderer Bedeutung berichten muss, die nach<br />
Ablauf des prüfungspflichtigen Zeitraums, aber vor dem Ende des Prüfungszeitraums<br />
stattfinden. Durch die vorgesehene Formulierung bleibt unklar, wie intensiv<br />
der Prüfer diesen Zeitraum prüfen muss. Wir schlagen die Verwendung folgender<br />
Formulierung vor: „Dem Prüfer im Rahmen der Prüfung bekannt gewordene<br />
Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Ablauf<br />
des prüfungspflichtigen Zeitraums und dem Datum der Bescheinigung sind in<br />
der Bescheinigung darzustellen.“<br />
Die Bedeutung des Abs. 2 ist u.E. unklar: Wenn in Satz 1 die Worte „in der Regel“<br />
verwendet werden, zeigt dies an, dass es auch Ausnahmefälle geben<br />
muss, in denen der prüfungspflichtige Zeitraum kein Geschäftsjahr umfasst. Da<br />
auch ein weniger als zwölf Monate umfassendes Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr)<br />
ein Geschäftsjahr ist, kommen als Ausnahmefälle nur die Geschäftsjahre<br />
in Betracht, innerhalb derer die in § 7 GPrüfbV-E genannten Zeitpunkte<br />
liegen. Daher regen wir an, eine entsprechende Regelung systematisch<br />
korrekt innerhalb der Übergangsvorschriften zu verorten.<br />
Zu § 6 GPrüfbV-E:<br />
Die vor allem in § 6 GPrüfbV-E vorgesehenen Inhalte der Bescheinigung gehen<br />
weit über die Inhalte hinaus, die üblicherweise in einer Bescheinigung enthalten<br />
sind (Überschrift, Adressat, Prüfungsauftrag bzw. prüfungspflichtiger Zeitraum,<br />
Auftragsdurchführung, Nennung festgestellter Mängel, Gesamtprüfungsurteil).
Seite 9/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />
Eine darüber hinausgehende Berichterstattung sollte innerhalb eines neben die<br />
Bescheinigung tretenden Prüfungsberichts erfolgen. In diesem könnten die nach<br />
§ 3 GPrüfbV-E vom Prüfer zu treffenden Einzelfeststellungen, die ausführliche<br />
Darstellung festgestellter Mängel, die Art und Weise der Ermittlung von Stichproben,<br />
der Stichprobenumfang und das Ergebnis der Stichprobenprüfung sowie<br />
die erteilte Bescheinigung selbst wiedergegeben werden. Ein solcher Prüfungsbericht<br />
könnte nach dem Vorbild der Berichterstattung des unabhängigen<br />
Wirtschaftsprüfers bei einer Wirksamkeitsprüfung eines Compliance Management<br />
Systems ausgestaltet werden (vgl. Anlage 3. des diesem Schreiben als<br />
Anlage beigefügten IDW Prüfungsstandards: Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung<br />
von Compliance Management Systemen (IDW PS 980)).<br />
Da in der Begründung zu § 6 (zu Abs. 1 und Abs. 3) von einem Prüfungsbericht<br />
die Rede ist, wurde bei der Erarbeitung des Rechtsverordnungsentwurfs (zwischenzeitlich)<br />
offenbar auch auf Seiten der BaFin selbst in Erwägung gezogen,<br />
neben die im Gesetz nach § 20 WpHG vorgesehene Bescheinigung einen Prüfungsbericht<br />
treten zu lassen.<br />
Gemäß Abs. 1 Satz 1 soll der Prüfer in der Bescheinigung darstellen, ob bzw.<br />
inwieweit die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden. Da ein<br />
Fehler nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GPrüfbV-E jede einzelne Abweichung von den<br />
gesetzlichen Anforderungen ist, müsste auch über Fehler in der Bescheinigung<br />
berichtet werden. Dies steht indes in Widerspruch zur Begründung zu Abs. 1,<br />
wonach sich die Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 nur auf festgestellte<br />
Mängel (i.S.d. § 2 Abs. 2 GPrüfbV-E) bei der Systemprüfung beziehen soll. Da<br />
u.E. die gesetzlichen Anforderungen entweder eingehalten werden oder nicht,<br />
erschließt sich uns nicht, warum die Worte „beziehungsweise inwieweit“ verwendet<br />
werden.<br />
In der GPrüfbV sollte geregelt werden, ob dem Prüfer bei der Prüfung bekanntgewordene<br />
schwerwiegende Verstöße gegen die Anforderungen des § 20<br />
Abs. 1 WpHG (§ 20 Abs. 3 Satz 4 WpHG) auch in den Fällen in der Bescheinigung<br />
darzustellen sind, in denen ein solcher Verstoß nicht gleichzeitig ein Mangel<br />
i.S.v. § 2 Abs. 2 GPrüfbV-E ist. Sollte unserem o.g. Vorschlag folgend, neben<br />
der Bescheinigung ein Prüfungsbericht vorgesehen werden, halten wir eine<br />
Darstellung schwerwiegender Verstöße allein im Prüfungsbericht <strong>für</strong> ausreichend.<br />
Die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Nennung des Prüfungszeitraums ist u.E. entbehrlich<br />
(vgl. unsere Anmerkungen zu § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 GPrüfbV-E).<br />
Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, Abs. 1 Satz 1 und 2 wie folgt zu fassen:<br />
„Der Prüfer hat in seiner Bescheinigung auf die in § 3 genannten Prüfungs-
Seite 10/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />
bereiche einzugehen und bei Systemprüfungen festgestellte Mängel ausführlich<br />
darzustellen. In der Bescheinigung ist ferner der prüfungspflichtige Zeitraum anzugeben.“<br />
Sollte dem o.g. Vorschlag gefolgt werden, neben einer Bescheinigung<br />
einen Prüfungsbericht vorzusehen, sollte die ausführliche Darstellung innerhalb<br />
des Prüfungsberichts erfolgen und demzufolge in vorstehendem Formulierungsvorschlag<br />
anstelle der Worte „ausführlich darzustellen“ das Wort „anzugeben“<br />
verwendet werden.<br />
Gemäß Abs. 1 Satz 4 soll aus der Bescheinigung ersichtlich sein, wer die Prüfung<br />
vor Ort geleitet hat. Durch diese Regelung würde regelmäßig der Grundsatz<br />
durchbrochen, wonach in einer Bescheinigung (oder in einem Bestätigungsvermerk)<br />
nur solche Personen namentlich genannt werden, die als Wirtschaftsprüfer<br />
die Verantwortung <strong>für</strong> das Prüfungsergebnis tragen und/oder vertretungsberechtigt<br />
<strong>für</strong> die betreffende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind.<br />
In Abs. 2 ist vorgesehen, dass der Prüfer in der Bescheinigung darzulegen hat,<br />
wie bei der letzten Prüfung festgestellte Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen<br />
zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Unseres Erachtens ist eine<br />
solche Regelung nicht erforderlich, da der Prüfer etwaige in der vorangegangenen<br />
Prüfung festgestellte Mängel ohnehin im Rahmen seiner Planung der aktuellen<br />
Prüfung berücksichtigt. Abs. 2 sollte deshalb gestrichen werden.<br />
Für den Fall, dass dennoch an dem Regelungsinhalt des Abs. 2 festgehalten<br />
wird, sollte zumindest in der Begründung klargestellt werden, dass die dort genannte<br />
Anforderung über das Gesetz hinausgehen würde. Ferner sollte klargestellt<br />
werden, dass die Vorgabe nicht gilt, soweit Mängel betroffen sind, die nur<br />
in einem einzelnen Geschäftsjahr, aber fortan nicht mehr auftreten können (z.B.<br />
die nachträgliche Meldung von Derivatekontrakten nach Artikel 5 Abs. 3 der EU-<br />
Verordnung Nr. 1247/2012 an ein Transaktionsregister). Angaben aufgrund von<br />
Anforderungen, die über die sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen<br />
hinausgehen, sollten in einem Prüfungsbericht und nicht in der Bescheinigung<br />
dargelegt werden.<br />
Abs. 3 Satz 2 sieht vor, dass der Prüfer der BaFin auf Anforderung bestimmte<br />
Geschäftsunterlagen der geprüften nichtfinanziellen Gegenpartei zur Verfügung<br />
stellen muss. Zum einen wäre eine solche Regelung u.E. nicht von der Ermächtigungsvorschrift<br />
in § 20 Abs. 6 Satz 1 WpHG gedeckt, da sie weder Art, Umfang<br />
oder Zeitpunkt der Prüfung noch Art oder Umfang der Bescheinigung betrifft.<br />
Zum anderen weisen wir darauf hin, dass der Prüfer der BaFin Kopien von<br />
Geschäftsunterlagen der geprüften nichtfinanziellen Gegenpartei ohne Verstoß<br />
gegen seine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43 Abs. 1 Satz 1<br />
WPO) nur zur Verfügung stellen darf, wenn er von den gesetzlichen Vertretern
Seite 11/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />
der jeweiligen nichtfinanziellen Gegenpartei von seiner Verschwiegenheitspflicht<br />
gegenüber der BaFin entbunden worden ist. § 18 Abs. 4 Satz 2 WpHG bestimmt<br />
ausdrücklich, dass durch das Auskunftsrecht nach § 18 Abs. 4 Satz 1<br />
WpHG gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche<br />
Verschwiegenheitspflichten unberührt bleiben. Eine Aufhebung der gesetzlichen<br />
Verschwiegenheitspflicht durch eine Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6<br />
WpHG kommt daher nicht in Betracht. Abs. 3 Satz 2 ist daher zu streichen.<br />
Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 WpHG darf die BaFin von Unternehmen Auskünfte, die<br />
Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies<br />
<strong>für</strong> die Überwachung der Einhaltung der in § 18 Abs. 1 WpHG aufgeführten<br />
Vorschriften erforderlich ist (diese Vorschriften umfassen auch die in § 20<br />
Abs. 1 WpHG in Bezug genommenen EMIR-Vorschriften). Im Falle des<br />
Wunschs der Einsichtnahme kann die BaFin daher Geschäftsunterlagen oder<br />
Kopien von Geschäftsunterlagen der geprüften nichtfinanziellen Gegenpartei<br />
unmittelbar von der nichtfinanziellen Gegenpartei selbst als primärer Informationsquelle<br />
anfordern.<br />
Abschließend möchten wir noch auf Folgendes hinweisen: In der Begründung<br />
zum Entwurf der GPrüfbV wird die Ermittlung des Erfüllungsaufwands <strong>für</strong> die<br />
Wirtschaft insgesamt i.H.v. 14,4 Mio. € aufgeschlüsselt. Dem liegt die Annahme<br />
zugrunde, dass die Erteilung der Bescheinigung und die hier<strong>für</strong> vom Prüfer vorzunehmenden<br />
Prüfungshandlungen innerhalb von 960 Minuten (d.h. zwei<br />
Manntage à acht Stunden) erfolgen können. Dabei wurde <strong>für</strong> die Dokumentation<br />
kein Zeitbedarf angesetzt. In Anbetracht dessen, dass sowohl das Gesetz (§ 20<br />
Abs. 1 Satz 1 WpHG) als auch, dem folgend, der Entwurf der GPrüfbV (§ 6)<br />
vom Prüfer die Erteilung einer Bescheinigung mit einem positiven Prüfungsurteil<br />
(sog. positive assurance) verlangt (d.h. ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit)<br />
und der Prüfer ausweislich des § 3 Abs. 1 GPrüfbV-E neben der Angemessenheit<br />
auch die Wirksamkeit der Systeme („Die Prüfung umfasst das<br />
Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit geeigneter Vorkehrungen oder Systeme<br />
[...]“) prüfen muss, ist diese Annahme sehr unrealistisch. Nach unserer<br />
Einschätzung wird es im Regelfall nicht möglich sein, innerhalb der unterstellten<br />
zwei Manntage ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise <strong>für</strong> ein Urteil<br />
mit hinreichender Prüfungssicherheit zu erlangen und die erforderliche Prüfungsdokumentation<br />
zu erstellen. Dies gilt in besonderer Weise <strong>für</strong> solche Prüfer,<br />
die nicht gleichzeitig Abschlussprüfer der nichtfinanziellen Gegenpartei sind<br />
und daher bei Beginn der Prüfung keinerlei Kenntnisse über die zu prüfenden<br />
Systeme haben.
Seite 12/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />
Würde ein Wirtschaftsprüfer einen Prüfungsauftrag nach § 20 WpHG unter Vereinbarung<br />
eines Zeitbudgets von 960 Minuten annehmen, würde er regelmäßig<br />
in berufsrechtswidriger Weise handeln (Verstoß gegen das Gebot der gewissenhaften<br />
Berufsausübung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO; vgl. dies konkretisierend<br />
auch § 4 Abs. 2 Berufssatzung WP/vBP, wonach WP/vBP Leistungen nur<br />
anbieten und Aufträge nur übernehmen dürfen, wenn sie über die da<strong>für</strong> erforderliche<br />
Sachkunde und die zur Bearbeitung nötige Zeit verfügen, sowie § 24a<br />
Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP, wonach WP/vBP von der Auftragsannahme an<br />
durch sachgerechte Prüfungsplanung da<strong>für</strong> Sorge zu tragen haben, dass ein<br />
den tatsächlichen Verhältnissen des zu prüfenden Unternehmens angemessener<br />
und ordnungsmäßiger Prüfungsablauf in sachlicher, personeller und zeitlicher<br />
Hinsicht gewährleistet ist).<br />
Für eine vertiefende Erörterung unserer Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne<br />
<strong>für</strong> ein persönliches Gespräch zur Verfügung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Prof. <strong>Dr</strong>. Naumann<br />
Schneiß, WP StB<br />
stellv. Fachleiter Rechnungslegung<br />
und Prüfung<br />
Anlage