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Frau Dr. Sabine Machhausen Bundesanstalt für ... - IdW

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<strong>Frau</strong><br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Sabine</strong> <strong>Machhausen</strong><br />

<strong>Bundesanstalt</strong> <strong>für</strong> Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

Wertpapieraufsicht/Asset Management<br />

Referat WA 11 – Grundsatzfragen der<br />

Wertpapieraufsicht und Gesetzgebung<br />

Marie-Curie-Straße 24-28<br />

60439 Frankfurt am Main<br />

Düsseldorf, 30. Oktober 2013<br />

565<br />

vorab per E-Mail: Konsultation-17-13@bafin.de<br />

Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 17/2013:<br />

Entwurf einer Verordnung über die Prüfung und Bescheinigung der<br />

Einhaltung bestimmter Pflichten auf Grund der Verordnung (EU)<br />

Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012<br />

über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister<br />

durch nichtfinanzielle Gegenparteien (Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung<br />

– GPrüfbV)<br />

Geschäftszeichen WA 11-Wp 2001-2013/0005<br />

Sehr geehrte <strong>Frau</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Machhausen</strong>,<br />

wir bedanken uns <strong>für</strong> die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf einer<br />

Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung (GPrüfbV). Die Verordnung (EU)<br />

Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012<br />

über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) ist<br />

von zentraler Bedeutung <strong>für</strong> die Infrastruktur des europäischen Derivatemarkts.<br />

Vorbemerkungen (zu § 20 Abs. 1 WpHG)<br />

Neben der Anzahl der eingegangenen OTC-Derivatekontrakte knüpft § 20<br />

Abs. 1 Satz 1 WpHG die Pflicht zur Prüfung und Einholung einer Bescheinigung<br />

an das Gesamtnominalvolumen der im abgelaufenen Geschäftsjahr eingegangenen<br />

OTC-Derivatekontrakte. Derjenige, der die in § 20 Abs. 1 Satz 1 WpHG


Seite 2/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />

genannten Anforderungen pflichtwidrig vorsätzlich oder leichtfertig nicht prüfen<br />

und bescheinigen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße<br />

bis zu hunderttausend Euro geahndet werden kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 10b i.V.m.<br />

Abs. 4 WpHG). Demzufolge ist die korrekte Bestimmung des Nominalvolumens<br />

eingegangener OTC-Derivatekontrakte <strong>für</strong> nichtfinanzielle Gegenparteien im<br />

Anwendungsbereich des § 20 WpHG (Kapitalgesellschaften oder haftungsbeschränkte<br />

Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB, die nicht klein<br />

i.S.d. § 267 HGB sind) von erheblicher Bedeutung.<br />

Allerdings besteht unter den Marktteilnehmern große Unsicherheit hinsichtlich<br />

der Bestimmung des Nominalvolumens bestimmter OTC-Derivatekontraktarten.<br />

Dies betrifft vor allem sog. strukturierte OTC-Derivatekontrakte (z.B. – sofern als<br />

einheitlicher Vertrag außerbörslich mit einer Gegenpartei abgeschlossen – Zylinderoptionen<br />

[Collar], sonstige Optionsstrukturen [Three Way, Seagull etc.],<br />

Kombinationen aus Forward und Option [Risk Reversal, Participating Forward,<br />

Capped Swap etc.], FX-Swaps mit near-leg und far-leg oder Amortizing Swaps).<br />

Dabei sind die exemplarisch genannten Produkte nicht als besonders außergewöhnlich<br />

und daher nicht als nur selten zum Einsatz gelangend anzusehen.<br />

Auch in größeren mittelständischen Unternehmen werden diese Produkte häufig<br />

abgeschlossen.<br />

Es bedarf vor diesem Hintergrund einer – möglichst EU-weit (weil die Nominalwertbestimmung<br />

auch <strong>für</strong> die Ermittlung der clearingschwellenrelevanten OTC-<br />

Derivatekontraktposition i.S.d. Artikels 10 Abs. 3 EMIR maßgeblich ist) abgestimmten<br />

– belastbaren Rechtsgrundlage. Ferner sollte klarstellend geregelt<br />

werden, dass „eingehen“ i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 WpHG nur den Abschluss<br />

neuer OTC-Derivatekontrakte oder die wesentliche Änderung der Konditionen<br />

(einschließlich der Prolongation) bestehender Kontrakte, nicht hingegen in Vorjahren<br />

abgeschlossene, aber im aktuellen Geschäftsjahr noch nicht beendete<br />

Kontrakte umfasst.<br />

Schließlich bedarf es einer Konkretisierung der Voraussetzungen des § 20<br />

Abs. 1 Satz 2 WpHG, wonach gruppeninterne Geschäfte i.S.d. EMIR nicht auf<br />

das Volumen bzw. die Anzahl der OTC-Derivatekontrakte i.S.d. § 20 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 WpHG angerechnet werden. Zwecks eindeutiger Bestimmbarkeit<br />

der prüfungspflichtigen nichtfinanziellen Gegenparteien ist eine abschließende<br />

Regelung erforderlich.<br />

Vertritt man die Auffassung, dass entsprechende Regelungen (<strong>für</strong> Deutschland)<br />

nicht in der GPrüfbV getroffen werden können, weil sie nicht von der Ermächtigungsvorschrift<br />

in § 20 Abs. 6 Satz 1 WpHG gedeckt wären, müsste eine<br />

Rechtsgrundlage außerhalb der Rechtsverordnung geschaffen werden.


Seite 3/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />

Die GPrüfbV betrifft zwar unmittelbar nur die Prüfungspflichten <strong>für</strong> bestimmte<br />

nichtfinanzielle Gegenparteien, wird aber aufgrund des Umstands, dass diese<br />

i.d.R. auch Vertragspartner von finanziellen Gegenparteien sein können, mittelbar<br />

Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen und notwendige<br />

Abstimmungen (z.B. im Zusammenhang mit der Ausnahme <strong>für</strong> gruppeninterne<br />

Geschäfte nach § 20 Abs. 1 Satz 2 WpHG) zwischen nichtfinanziellen und<br />

finanziellen Gegenparteien haben. Mit dem Erlass der GPrüfbV sind daher nach<br />

unserer Einschätzung mittelbar auch Auswirkungen auf die Prüfung der Einhaltung<br />

bestimmter Anforderungen, die nach der EMIR <strong>für</strong> finanzielle Gegenparteien<br />

gelten und die im Rahmen der jeweiligen Jahresabschlussprüfung zu prüfen<br />

sind, zu erwarten.<br />

Wir regen an, ergänzend zu der schriftlichen Konsultation eine Anhörung mit<br />

den Betroffenen durchzuführen, in der offene Auslegungs- und Zweifelsfragen<br />

eingehend erörtert werden können.<br />

Zu § 1 GPrüfbV-E:<br />

§ 1 GPrüfbV-E lautet am Ende: „[...] und die die Schwellen nach § 20 Absatz 1<br />

des Wertpapierhandelsgesetzes überschritten haben (nichtfinanzielle Gegenpartei),<br />

[...]“. Durch diese Formulierung wird neben der Definition der nichtfinanziellen<br />

Gegenpartei in Artikel 2 Nr. 9 EMIR eine zweite Legaldefinition des Begriffs<br />

„nichtfinanzielle Gegenpartei“ geschaffen, die die besonderen (nationalen)<br />

Schwellenwerte des § 20 Abs. 1 Satz 1 WpHG in die Begriffsdefinition einbezieht.<br />

Eine solche Begriffspluralität sollte vermieden werden. Wir regen an, den<br />

Klammerzusatz um das Adjektiv „prüfungspflichtige“ zu ergänzen: „(prüfungspflichtige<br />

nichtfinanzielle Gegenpartei)“. In der Folge müsste der Begriff „nichtfinanzielle<br />

Gegenpartei“ auch an anderen Stellen innerhalb der Rechtsverordnung<br />

durch den Begriff „prüfungspflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei“ ersetzt<br />

werden.<br />

§ 20 Abs. 1 WpHG ordnet eine Prüfungspflicht <strong>für</strong> bestimmte nichtfinanzielle<br />

Gegenparteien nur <strong>für</strong> den Fall an, dass im abgelaufenen Geschäftsjahr (mindestens)<br />

ein WpHG-spezifischer Schwellenwert in Bezug auf Gesamtnominalvolumen<br />

oder Anzahl eingegangener OTC-Derivatekontrakte überschritten wurde.<br />

Da die Prüfungspflicht mithin nicht unbedingt, sondern nur bei Überschreiten<br />

(mindestens) einer der in § 20 Abs. 1 WpHG definierten Schwellenwerte besteht,<br />

sollte die GPrüfbV aus Gründen der Rechtsklarheit vorsehen, dass die<br />

Feststellung, ob eine Prüfungspflicht vorliegt oder nicht, der jeweiligen nichtfinanziellen<br />

Gegenpartei, nicht aber deren Jahresabschlussprüfer obliegt.


Seite 4/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />

Zu § 2 GPrüfbV-E:<br />

Nach § 20 Abs. 3 Satz 4 WpHG muss der Prüfer die BaFin unverzüglich unterrichten,<br />

wenn ihm bei der Prüfung schwerwiegende Verstöße gegen die Anforderungen<br />

des § 20 Abs. 1 WpHG bekanntwerden. Daher sollte in § 2 der<br />

GPrüfbV eine Definition des Begriffs „schwerwiegender Verstoß“ aufgenommen<br />

werden.<br />

In Abs. 1 und 2 werden die Begriffe „Fehler“ und „Mangel“ bestimmt, jedoch wird<br />

nicht definiert, in welchem Verhältnis diese Begriffe zum („schwerwiegenden“)<br />

„Verstoß“ zu sehen sind. Insofern halten wir eine genaue Definition bzw. eine<br />

trennschärfere Abgrenzung der Begriffe voneinander <strong>für</strong> erforderlich.<br />

In Abs. 1 Satz 3 soll geregelt werden, dass der Prüfer bei seinen Feststellungen<br />

an die durch die BaFin vorgenommene Auslegung (der gesetzlichen Anforderungen)<br />

in Leitlinien, Richtlinien, Rundschreiben, Bekanntmachungen, Schreiben<br />

und sonstigen Veröffentlichungen gebunden ist. Soweit sich solche Auslegungen<br />

auf die Anforderungen an das Soll-Objekt der Prüfung (d.h. die Ausgestaltung<br />

der von der nichtfinanziellen Gegenpartei einzurichtenden und zu unterhaltenden<br />

Systeme) beziehen, können diese Verlautbarungen vom Prüfer nur<br />

beachtet werden, wenn auch die betreffende nichtfinanzielle Gegenpartei an die<br />

Auslegung der BaFin gebunden ist.<br />

Ferner sind die Auswirkungen der Einbeziehung der „sonstigen Veröffentlichungen“<br />

in den Katalog der den Prüfer bindenden BaFin-Verlautbarungen zu unbestimmt<br />

bzw. zu weitgehend. So existieren zum Thema „EMIR-Umsetzung“ auf<br />

der BaFin-Website Veröffentlichungen der BaFin in Form von Präsentationen<br />

oder Verweisen auf die Websites der ESMA oder der IOSCO, aber auch auf die<br />

Fragen-und-Antworten-Kataloge der ESMA oder der EU-Kommission zu EMIR.<br />

In letzteren wird selbst auf deren Unverbindlichkeit hingewiesen (vgl. z.B. FAQ<br />

der EU-Kommission (Stand: 08.02.2013): „These FAQs are designed to provide<br />

clarity on these three topics from the perspective of the Commission services,<br />

although only the Court of Justice of the EU can give an authoritative interpretation<br />

of Union legislation“).<br />

Da die EMIR an einigen Stellen auf die Finanzmarktrichtlinie MiFID Bezug<br />

nimmt, stellt sich ferner die Frage, ob von Satz 3 nur die Auslegung der EMIR,<br />

der zugehörigen technischen Regulierungs- (RTS) und Durchführungsstandards<br />

(ITS) sowie des WpHG betroffen sein soll oder ob auch die Auslegung der<br />

MiFID (oder künftig der MiFID II), der zugehörigen RTS bzw. der betreffenden,<br />

in deutsches Recht umgesetzten Vorschriften von Satz 3 umfasst wird.


Seite 5/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen regen wir an, Abs. 1 Satz 3<br />

zu streichen. Alternativ sollte zumindest klargestellt werden, dass der Prüfer<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen von in den BaFin-Verlautbarungen enthaltenen<br />

Prüfungshinweisen/-leitlinien abweichen darf, sofern er die Abweichung in einem<br />

Prüfungsbericht (vgl. unsere Anregung in den Anmerkungen zu § 6<br />

GPrüfbV-E) begründet (vgl. dazu die Erläuterungen der BaFin zur inhaltsgleichen<br />

Vorschrift in § 2 Abs. 2 WpDPV).<br />

Es sollte ferner eine Klarstellung in Bezug auf die von der ESMA auf Grundlage<br />

des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien<br />

und Empfehlungen in die Rechtsverordnung aufgenommen werden. Diese sind<br />

im Inland rechtlich nicht verbindlich, solange sie nicht von der BaFin als <strong>für</strong> das<br />

Inland verbindlich erklärt werden. Mögliche Verstöße gegen ESMA-Leitlinien<br />

oder -Empfehlungen sind daher nicht in jedem Falle gleichbedeutend mit einer<br />

Abweichung von gesetzlichen Anforderungen und können mithin nicht im Rahmen<br />

der Aufsichtstätigkeit als Ordnungswidrigkeit verfolgt und nicht vom Prüfer<br />

beanstandet werden.<br />

In Abs. 2 sollte anstelle der Formulierung „in einer Gesamtschau nicht geeignet“<br />

die Formulierung „insgesamt nicht geeignet“ verwendet werden. Ferner sollte<br />

der Begriff „dauerhaft“ gestrichen werden, weil sich das Prüfungsurteil nach<br />

§ 20 Abs. 3 Satz 1 WpHG nur auf die Eignung der Systeme innerhalb des prüfungspflichtigen<br />

Zeitraums (d.h. das zuletzt abgelaufene Geschäftsjahr) bezieht.<br />

Schließlich sollte ergänzt werden, dass ein Mangel vorliegt, wenn die Systeme<br />

nicht geeignet sind, die Einhaltung der Anforderungen mit hinreichender Sicherheit<br />

sicherzustellen. Eine absolute Sicherheit kann niemals erreicht werden.<br />

Bei der Definition des Begriffs „Mangel“ wird auf die Eignung der Systeme abgestellt,<br />

die Einhaltung der sich aus § 3 GPrüfbV(-E) ergebenden Anforderungen<br />

sicherzustellen. Die Anforderungen, deren Einhaltung die Systeme einer<br />

prüfungspflichtigen nichtfinanziellen Gegenpartei mit hinreichender Sicherheit<br />

sicherstellen müssen, ergeben sich indes nicht aus § 3 GPrüfbV(-E), der Art und<br />

Umfang der Prüfung bestimmt und damit in erster Linie an den Prüfer gerichtet<br />

ist, sondern aus den originären Rechtsquellen der EMIR einschließlich der zugehörigen<br />

technischen Regulierungs- (RTS) und Durchführungsstandards (ITS)<br />

sowie dem WpHG. Deshalb sollte in Abs. 2 auf die Anforderungen der originären<br />

Rechtsquellen Bezug genommen werden.<br />

Schließlich weisen wir darauf hin, dass die in der Begründung zum Entwurf der<br />

GPrüfbV enthaltene Aussage, dass die Prüfung nach § 20 Abs. 1 WpHG ausschließlich<br />

der staatlichen Beaufsichtigung dient, in Anbetracht der in § 20<br />

Abs. 3 WpHG aufgeführten Adressaten der Bescheinigung (gesetzliche Vertre-


Seite 6/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />

ter, ggf. der Aufsichtsrat und – nur im Falle der Feststellung von Mängeln durch<br />

den Prüfer – die BaFin) nicht stimmig ist.<br />

Zu § 3 GPrüfbV-E:<br />

Nach Abs. 1 soll die Prüfung das Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit<br />

geeigneter Vorkehrungen oder Systeme umfassen. Die Formulierung „Vorkehrungen<br />

oder Systeme“ steht insofern nicht im Einklang mit dem Gesetz, als dort<br />

ausschließlich der Begriff „Systeme“ Verwendung findet (§ 20 Abs. 1 Satz 1<br />

WpHG). Wir schlagen daher vor, innerhalb der Rechtsverordnung durchgängig<br />

ausschließlich den Begriff „Systeme“ zu verwenden, der als Oberbegriff auch<br />

organisatorische Sicherungsmaßnahmen, Abläufe und sonstige Vorkehrungen<br />

zur Einhaltung von Anforderungen umfasst.<br />

Ferner sollte Abs. 1 – unter Verwendung der üblicherweise zur Anwendung gelangenden<br />

Terminologie, wenn (interne Kontroll-)Systeme auf Vorhandensein<br />

und Funktionstüchtigkeit zu prüfen sind – wie folgt formuliert werden: „Die Prüfung<br />

umfasst die Angemessenheit, die Implementierung und die Wirksamkeit<br />

geeigneter Systeme zur Einhaltung der Anforderungen [...]“.<br />

Abs. 1 übernimmt (unter nach unserem Da<strong>für</strong>halten sinnvoller Außerachtlassung<br />

von Artikel 9 Abs. 4 und Artikel 11 Abs. 12 EMIR) den Anforderungskatalog<br />

des § 20 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Bei unserer Durchsicht ist uns aufgefallen,<br />

dass auch Artikel 11 Abs. 4 EMIR nach unserem Verständnis auf nichtfinanzielle<br />

Gegenparteien nicht anwendbar und damit einer Prüfung nicht zugänglich ist:<br />

Artikel 11 Abs. 4 EMIR stellt Anforderungen an die angemessene Eigenkapitalausstattung<br />

finanzieller Gegenparteien zur Absicherung der Risiken, die nicht<br />

durch einen bilateralen Sicherheitenaustausch gedeckt sind. Eine ausdrückliche<br />

Anforderung, dass eine nichtfinanzielle Gegenpartei sich von der angemessenen<br />

Eigenkapitalausstattung einer finanziellen Gegenpartei, mit der sie OTC-<br />

Derivatekontrakte abschließt, zu überzeugen hat, enthält die EMIR nicht. Insofern<br />

geht eine Prüfungspflicht in Bezug auf Artikel 11 Abs. 4 EMIR ins Leere,<br />

sodass (auch) Artikel 11 Abs. 4 EMIR aus dem Anforderungskatalog in Abs. 1<br />

gestrichen werden sollte.<br />

Wir empfehlen, in der Rechtsverordnung auch eine Prüfung vorzusehen, ob die<br />

jeweilige nichtfinanzielle Gegenpartei die in den sachlichen Anwendungsbereich<br />

der EMIR fallenden Derivatekontrakte gemäß der jeweiligen Fassung der MiFID<br />

vollständig und korrekt erfasst sowie gemäß den Vorschriften der EMIR behandelt<br />

hat.


Seite 7/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />

In den Abs. 2 bis 6 wird vielfach der Begriff „überprüfen“ verwendet. Zur Beschreibung<br />

der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers ist dieser Begriff unüblich und<br />

zu unspezifisch. Wir vermuten, dass der Begriff „Überprüfungen“ im dem Sinne<br />

verstanden werden soll, dass darunter die Summe der Prüfungshandlungen des<br />

Prüfers zur Gewinnung von Prüfungsnachweisen subsumiert wird, auf Basis derer<br />

er Feststellungen trifft und die in sein Gesamtprüfungsurteil eingehen müssen.<br />

Wir schlagen daher vor, die Worte „zu überprüfen“ durch das Wort „festzustellen“<br />

zu ersetzen.<br />

Abs. 6 Satz 1 sollte wie folgt formuliert werden: „Der Prüfer hat die Angemessenheit,<br />

die Implementierung und die Wirksamkeit geeigneter Risikominderungstechniken<br />

[...]“. Satz 2 sollte am Ende wie folgt gefasst werden: „[...], sind<br />

die Systeme zur Bewertung durch den Prüfer zu prüfen.“<br />

In Abs. 7 soll neben der (u.E. selbstverständlichen) Vorgabe, dass die Prüfung<br />

den gesamten prüfungspflichtigen Zeitraum erfassen muss, geregelt werden,<br />

dass der Prüfer die Prüfung risikoorientiert durchführt. Dies könnte durch einen<br />

einfachen Satz zum Ausdruck gebracht werden: „Sie [die Prüfung] muss nach<br />

einem risikoorientierten Ansatz erfolgen.“ In dem Entwurf wird ergänzend zu einer<br />

solchen Vorgabe gefordert, dass die Prüfung in einem angemessenen Verhältnis<br />

zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen muss<br />

(Satz 1) und den Grundsätzen der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen hat<br />

(Satz 2). Diese ergänzenden Hinweise sind insofern redundant, als sich deren<br />

Beachtung bereits unmittelbar aus der Vorgabe eines risikoorientierten Prüfungsansatzes<br />

ergibt; sie sollten daher im Falle der Berücksichtigung unseres<br />

o.g. Formulierungsvorschlags gestrichen werden.<br />

Zu § 4 GPrüfbV-E:<br />

Da die in Abs. 1 vorgesehenen Vorgaben entweder bereits durch die Vorgabe<br />

eines risikoorientierten Prüfungsansatzes (§ 3 Abs. 7) abgedeckt sind oder mit<br />

einem solchen Ansatz nicht zu vereinbaren sind (mehrjähriger Prüfungsplan),<br />

schlagen wir vor, den gesamten Absatz zu streichen. Dem liegt die Annahme<br />

zugrunde, dass sich das Verständnis von einem risikoorientierten Prüfungsansatz<br />

seitens der BaFin mit dem Verständnis innerhalb des Berufsstands der<br />

Wirtschaftsprüfer deckt.<br />

In redaktioneller Hinsicht weisen wir darauf hin, dass es in Abs. 2 heißen muss:<br />

„[...] oder sie die Durchführung der Prüfung behindert.“


Seite 8/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />

Zu § 5 GPrüfbV-E:<br />

Unseres Erachtens bedarf es der in Abs. 1 vorgesehenen Regelung des Prüfungszeitraums<br />

nicht. Entweder ist der Regelungsinhalt selbstverständlich<br />

(Satz 1 und 2) oder er ergibt sich bereits aus dem Gesetz (Satz 3; siehe § 20<br />

Abs. 1 Satz 1 WpHG). Auch können wir nicht erkennen, welchen Informationsnutzen<br />

sich die BaFin aus der Berichtsvorgabe nach Satz 4 verspricht.<br />

Sollte ungeachtet dessen an der Definition des Prüfungszeitraums festgehalten<br />

werden, sollte dessen Ende nicht auf den Tag der letzten Prüfungshandlung vor<br />

Ort, sondern – entsprechend dem Abstellen auf das Datum des Bestätigungsvermerks<br />

bei einer (gesetzlichen Jahres-)Abschlussprüfung – auf das Datum<br />

der Bescheinigung festgelegt werden. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die Prüfung<br />

materiell abgeschlossen ist.<br />

Interpretiert man den Begriff „Stichtag einer Prüfung“ als den Abschlussstichtag<br />

des zu prüfenden Geschäftsjahres (prüfungspflichtiger Zeitraum), dann zielt<br />

Satz 5 darauf ab, dass der Prüfer in der Bescheinigung auch über solche Vorgänge<br />

oder Ereignisse von besonderer Bedeutung berichten muss, die nach<br />

Ablauf des prüfungspflichtigen Zeitraums, aber vor dem Ende des Prüfungszeitraums<br />

stattfinden. Durch die vorgesehene Formulierung bleibt unklar, wie intensiv<br />

der Prüfer diesen Zeitraum prüfen muss. Wir schlagen die Verwendung folgender<br />

Formulierung vor: „Dem Prüfer im Rahmen der Prüfung bekannt gewordene<br />

Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen dem Ablauf<br />

des prüfungspflichtigen Zeitraums und dem Datum der Bescheinigung sind in<br />

der Bescheinigung darzustellen.“<br />

Die Bedeutung des Abs. 2 ist u.E. unklar: Wenn in Satz 1 die Worte „in der Regel“<br />

verwendet werden, zeigt dies an, dass es auch Ausnahmefälle geben<br />

muss, in denen der prüfungspflichtige Zeitraum kein Geschäftsjahr umfasst. Da<br />

auch ein weniger als zwölf Monate umfassendes Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr)<br />

ein Geschäftsjahr ist, kommen als Ausnahmefälle nur die Geschäftsjahre<br />

in Betracht, innerhalb derer die in § 7 GPrüfbV-E genannten Zeitpunkte<br />

liegen. Daher regen wir an, eine entsprechende Regelung systematisch<br />

korrekt innerhalb der Übergangsvorschriften zu verorten.<br />

Zu § 6 GPrüfbV-E:<br />

Die vor allem in § 6 GPrüfbV-E vorgesehenen Inhalte der Bescheinigung gehen<br />

weit über die Inhalte hinaus, die üblicherweise in einer Bescheinigung enthalten<br />

sind (Überschrift, Adressat, Prüfungsauftrag bzw. prüfungspflichtiger Zeitraum,<br />

Auftragsdurchführung, Nennung festgestellter Mängel, Gesamtprüfungsurteil).


Seite 9/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />

Eine darüber hinausgehende Berichterstattung sollte innerhalb eines neben die<br />

Bescheinigung tretenden Prüfungsberichts erfolgen. In diesem könnten die nach<br />

§ 3 GPrüfbV-E vom Prüfer zu treffenden Einzelfeststellungen, die ausführliche<br />

Darstellung festgestellter Mängel, die Art und Weise der Ermittlung von Stichproben,<br />

der Stichprobenumfang und das Ergebnis der Stichprobenprüfung sowie<br />

die erteilte Bescheinigung selbst wiedergegeben werden. Ein solcher Prüfungsbericht<br />

könnte nach dem Vorbild der Berichterstattung des unabhängigen<br />

Wirtschaftsprüfers bei einer Wirksamkeitsprüfung eines Compliance Management<br />

Systems ausgestaltet werden (vgl. Anlage 3. des diesem Schreiben als<br />

Anlage beigefügten IDW Prüfungsstandards: Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung<br />

von Compliance Management Systemen (IDW PS 980)).<br />

Da in der Begründung zu § 6 (zu Abs. 1 und Abs. 3) von einem Prüfungsbericht<br />

die Rede ist, wurde bei der Erarbeitung des Rechtsverordnungsentwurfs (zwischenzeitlich)<br />

offenbar auch auf Seiten der BaFin selbst in Erwägung gezogen,<br />

neben die im Gesetz nach § 20 WpHG vorgesehene Bescheinigung einen Prüfungsbericht<br />

treten zu lassen.<br />

Gemäß Abs. 1 Satz 1 soll der Prüfer in der Bescheinigung darstellen, ob bzw.<br />

inwieweit die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden. Da ein<br />

Fehler nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GPrüfbV-E jede einzelne Abweichung von den<br />

gesetzlichen Anforderungen ist, müsste auch über Fehler in der Bescheinigung<br />

berichtet werden. Dies steht indes in Widerspruch zur Begründung zu Abs. 1,<br />

wonach sich die Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 nur auf festgestellte<br />

Mängel (i.S.d. § 2 Abs. 2 GPrüfbV-E) bei der Systemprüfung beziehen soll. Da<br />

u.E. die gesetzlichen Anforderungen entweder eingehalten werden oder nicht,<br />

erschließt sich uns nicht, warum die Worte „beziehungsweise inwieweit“ verwendet<br />

werden.<br />

In der GPrüfbV sollte geregelt werden, ob dem Prüfer bei der Prüfung bekanntgewordene<br />

schwerwiegende Verstöße gegen die Anforderungen des § 20<br />

Abs. 1 WpHG (§ 20 Abs. 3 Satz 4 WpHG) auch in den Fällen in der Bescheinigung<br />

darzustellen sind, in denen ein solcher Verstoß nicht gleichzeitig ein Mangel<br />

i.S.v. § 2 Abs. 2 GPrüfbV-E ist. Sollte unserem o.g. Vorschlag folgend, neben<br />

der Bescheinigung ein Prüfungsbericht vorgesehen werden, halten wir eine<br />

Darstellung schwerwiegender Verstöße allein im Prüfungsbericht <strong>für</strong> ausreichend.<br />

Die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Nennung des Prüfungszeitraums ist u.E. entbehrlich<br />

(vgl. unsere Anmerkungen zu § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 GPrüfbV-E).<br />

Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, Abs. 1 Satz 1 und 2 wie folgt zu fassen:<br />

„Der Prüfer hat in seiner Bescheinigung auf die in § 3 genannten Prüfungs-


Seite 10/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />

bereiche einzugehen und bei Systemprüfungen festgestellte Mängel ausführlich<br />

darzustellen. In der Bescheinigung ist ferner der prüfungspflichtige Zeitraum anzugeben.“<br />

Sollte dem o.g. Vorschlag gefolgt werden, neben einer Bescheinigung<br />

einen Prüfungsbericht vorzusehen, sollte die ausführliche Darstellung innerhalb<br />

des Prüfungsberichts erfolgen und demzufolge in vorstehendem Formulierungsvorschlag<br />

anstelle der Worte „ausführlich darzustellen“ das Wort „anzugeben“<br />

verwendet werden.<br />

Gemäß Abs. 1 Satz 4 soll aus der Bescheinigung ersichtlich sein, wer die Prüfung<br />

vor Ort geleitet hat. Durch diese Regelung würde regelmäßig der Grundsatz<br />

durchbrochen, wonach in einer Bescheinigung (oder in einem Bestätigungsvermerk)<br />

nur solche Personen namentlich genannt werden, die als Wirtschaftsprüfer<br />

die Verantwortung <strong>für</strong> das Prüfungsergebnis tragen und/oder vertretungsberechtigt<br />

<strong>für</strong> die betreffende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind.<br />

In Abs. 2 ist vorgesehen, dass der Prüfer in der Bescheinigung darzulegen hat,<br />

wie bei der letzten Prüfung festgestellte Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen<br />

zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Unseres Erachtens ist eine<br />

solche Regelung nicht erforderlich, da der Prüfer etwaige in der vorangegangenen<br />

Prüfung festgestellte Mängel ohnehin im Rahmen seiner Planung der aktuellen<br />

Prüfung berücksichtigt. Abs. 2 sollte deshalb gestrichen werden.<br />

Für den Fall, dass dennoch an dem Regelungsinhalt des Abs. 2 festgehalten<br />

wird, sollte zumindest in der Begründung klargestellt werden, dass die dort genannte<br />

Anforderung über das Gesetz hinausgehen würde. Ferner sollte klargestellt<br />

werden, dass die Vorgabe nicht gilt, soweit Mängel betroffen sind, die nur<br />

in einem einzelnen Geschäftsjahr, aber fortan nicht mehr auftreten können (z.B.<br />

die nachträgliche Meldung von Derivatekontrakten nach Artikel 5 Abs. 3 der EU-<br />

Verordnung Nr. 1247/2012 an ein Transaktionsregister). Angaben aufgrund von<br />

Anforderungen, die über die sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen<br />

hinausgehen, sollten in einem Prüfungsbericht und nicht in der Bescheinigung<br />

dargelegt werden.<br />

Abs. 3 Satz 2 sieht vor, dass der Prüfer der BaFin auf Anforderung bestimmte<br />

Geschäftsunterlagen der geprüften nichtfinanziellen Gegenpartei zur Verfügung<br />

stellen muss. Zum einen wäre eine solche Regelung u.E. nicht von der Ermächtigungsvorschrift<br />

in § 20 Abs. 6 Satz 1 WpHG gedeckt, da sie weder Art, Umfang<br />

oder Zeitpunkt der Prüfung noch Art oder Umfang der Bescheinigung betrifft.<br />

Zum anderen weisen wir darauf hin, dass der Prüfer der BaFin Kopien von<br />

Geschäftsunterlagen der geprüften nichtfinanziellen Gegenpartei ohne Verstoß<br />

gegen seine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht (§ 43 Abs. 1 Satz 1<br />

WPO) nur zur Verfügung stellen darf, wenn er von den gesetzlichen Vertretern


Seite 11/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />

der jeweiligen nichtfinanziellen Gegenpartei von seiner Verschwiegenheitspflicht<br />

gegenüber der BaFin entbunden worden ist. § 18 Abs. 4 Satz 2 WpHG bestimmt<br />

ausdrücklich, dass durch das Auskunftsrecht nach § 18 Abs. 4 Satz 1<br />

WpHG gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche<br />

Verschwiegenheitspflichten unberührt bleiben. Eine Aufhebung der gesetzlichen<br />

Verschwiegenheitspflicht durch eine Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6<br />

WpHG kommt daher nicht in Betracht. Abs. 3 Satz 2 ist daher zu streichen.<br />

Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 WpHG darf die BaFin von Unternehmen Auskünfte, die<br />

Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies<br />

<strong>für</strong> die Überwachung der Einhaltung der in § 18 Abs. 1 WpHG aufgeführten<br />

Vorschriften erforderlich ist (diese Vorschriften umfassen auch die in § 20<br />

Abs. 1 WpHG in Bezug genommenen EMIR-Vorschriften). Im Falle des<br />

Wunschs der Einsichtnahme kann die BaFin daher Geschäftsunterlagen oder<br />

Kopien von Geschäftsunterlagen der geprüften nichtfinanziellen Gegenpartei<br />

unmittelbar von der nichtfinanziellen Gegenpartei selbst als primärer Informationsquelle<br />

anfordern.<br />

Abschließend möchten wir noch auf Folgendes hinweisen: In der Begründung<br />

zum Entwurf der GPrüfbV wird die Ermittlung des Erfüllungsaufwands <strong>für</strong> die<br />

Wirtschaft insgesamt i.H.v. 14,4 Mio. € aufgeschlüsselt. Dem liegt die Annahme<br />

zugrunde, dass die Erteilung der Bescheinigung und die hier<strong>für</strong> vom Prüfer vorzunehmenden<br />

Prüfungshandlungen innerhalb von 960 Minuten (d.h. zwei<br />

Manntage à acht Stunden) erfolgen können. Dabei wurde <strong>für</strong> die Dokumentation<br />

kein Zeitbedarf angesetzt. In Anbetracht dessen, dass sowohl das Gesetz (§ 20<br />

Abs. 1 Satz 1 WpHG) als auch, dem folgend, der Entwurf der GPrüfbV (§ 6)<br />

vom Prüfer die Erteilung einer Bescheinigung mit einem positiven Prüfungsurteil<br />

(sog. positive assurance) verlangt (d.h. ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit)<br />

und der Prüfer ausweislich des § 3 Abs. 1 GPrüfbV-E neben der Angemessenheit<br />

auch die Wirksamkeit der Systeme („Die Prüfung umfasst das<br />

Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit geeigneter Vorkehrungen oder Systeme<br />

[...]“) prüfen muss, ist diese Annahme sehr unrealistisch. Nach unserer<br />

Einschätzung wird es im Regelfall nicht möglich sein, innerhalb der unterstellten<br />

zwei Manntage ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise <strong>für</strong> ein Urteil<br />

mit hinreichender Prüfungssicherheit zu erlangen und die erforderliche Prüfungsdokumentation<br />

zu erstellen. Dies gilt in besonderer Weise <strong>für</strong> solche Prüfer,<br />

die nicht gleichzeitig Abschlussprüfer der nichtfinanziellen Gegenpartei sind<br />

und daher bei Beginn der Prüfung keinerlei Kenntnisse über die zu prüfenden<br />

Systeme haben.


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Würde ein Wirtschaftsprüfer einen Prüfungsauftrag nach § 20 WpHG unter Vereinbarung<br />

eines Zeitbudgets von 960 Minuten annehmen, würde er regelmäßig<br />

in berufsrechtswidriger Weise handeln (Verstoß gegen das Gebot der gewissenhaften<br />

Berufsausübung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO; vgl. dies konkretisierend<br />

auch § 4 Abs. 2 Berufssatzung WP/vBP, wonach WP/vBP Leistungen nur<br />

anbieten und Aufträge nur übernehmen dürfen, wenn sie über die da<strong>für</strong> erforderliche<br />

Sachkunde und die zur Bearbeitung nötige Zeit verfügen, sowie § 24a<br />

Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP, wonach WP/vBP von der Auftragsannahme an<br />

durch sachgerechte Prüfungsplanung da<strong>für</strong> Sorge zu tragen haben, dass ein<br />

den tatsächlichen Verhältnissen des zu prüfenden Unternehmens angemessener<br />

und ordnungsmäßiger Prüfungsablauf in sachlicher, personeller und zeitlicher<br />

Hinsicht gewährleistet ist).<br />

Für eine vertiefende Erörterung unserer Anmerkungen stehen wir Ihnen gerne<br />

<strong>für</strong> ein persönliches Gespräch zur Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Prof. <strong>Dr</strong>. Naumann<br />

Schneiß, WP StB<br />

stellv. Fachleiter Rechnungslegung<br />

und Prüfung<br />

Anlage

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