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Frau Dr. Sabine Machhausen Bundesanstalt für ... - IdW

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Seite 2/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />

genannten Anforderungen pflichtwidrig vorsätzlich oder leichtfertig nicht prüfen<br />

und bescheinigen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße<br />

bis zu hunderttausend Euro geahndet werden kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 10b i.V.m.<br />

Abs. 4 WpHG). Demzufolge ist die korrekte Bestimmung des Nominalvolumens<br />

eingegangener OTC-Derivatekontrakte <strong>für</strong> nichtfinanzielle Gegenparteien im<br />

Anwendungsbereich des § 20 WpHG (Kapitalgesellschaften oder haftungsbeschränkte<br />

Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB, die nicht klein<br />

i.S.d. § 267 HGB sind) von erheblicher Bedeutung.<br />

Allerdings besteht unter den Marktteilnehmern große Unsicherheit hinsichtlich<br />

der Bestimmung des Nominalvolumens bestimmter OTC-Derivatekontraktarten.<br />

Dies betrifft vor allem sog. strukturierte OTC-Derivatekontrakte (z.B. – sofern als<br />

einheitlicher Vertrag außerbörslich mit einer Gegenpartei abgeschlossen – Zylinderoptionen<br />

[Collar], sonstige Optionsstrukturen [Three Way, Seagull etc.],<br />

Kombinationen aus Forward und Option [Risk Reversal, Participating Forward,<br />

Capped Swap etc.], FX-Swaps mit near-leg und far-leg oder Amortizing Swaps).<br />

Dabei sind die exemplarisch genannten Produkte nicht als besonders außergewöhnlich<br />

und daher nicht als nur selten zum Einsatz gelangend anzusehen.<br />

Auch in größeren mittelständischen Unternehmen werden diese Produkte häufig<br />

abgeschlossen.<br />

Es bedarf vor diesem Hintergrund einer – möglichst EU-weit (weil die Nominalwertbestimmung<br />

auch <strong>für</strong> die Ermittlung der clearingschwellenrelevanten OTC-<br />

Derivatekontraktposition i.S.d. Artikels 10 Abs. 3 EMIR maßgeblich ist) abgestimmten<br />

– belastbaren Rechtsgrundlage. Ferner sollte klarstellend geregelt<br />

werden, dass „eingehen“ i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 WpHG nur den Abschluss<br />

neuer OTC-Derivatekontrakte oder die wesentliche Änderung der Konditionen<br />

(einschließlich der Prolongation) bestehender Kontrakte, nicht hingegen in Vorjahren<br />

abgeschlossene, aber im aktuellen Geschäftsjahr noch nicht beendete<br />

Kontrakte umfasst.<br />

Schließlich bedarf es einer Konkretisierung der Voraussetzungen des § 20<br />

Abs. 1 Satz 2 WpHG, wonach gruppeninterne Geschäfte i.S.d. EMIR nicht auf<br />

das Volumen bzw. die Anzahl der OTC-Derivatekontrakte i.S.d. § 20 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 WpHG angerechnet werden. Zwecks eindeutiger Bestimmbarkeit<br />

der prüfungspflichtigen nichtfinanziellen Gegenparteien ist eine abschließende<br />

Regelung erforderlich.<br />

Vertritt man die Auffassung, dass entsprechende Regelungen (<strong>für</strong> Deutschland)<br />

nicht in der GPrüfbV getroffen werden können, weil sie nicht von der Ermächtigungsvorschrift<br />

in § 20 Abs. 6 Satz 1 WpHG gedeckt wären, müsste eine<br />

Rechtsgrundlage außerhalb der Rechtsverordnung geschaffen werden.

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