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Frau Dr. Sabine Machhausen Bundesanstalt für ... - IdW

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Seite 11/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />

der jeweiligen nichtfinanziellen Gegenpartei von seiner Verschwiegenheitspflicht<br />

gegenüber der BaFin entbunden worden ist. § 18 Abs. 4 Satz 2 WpHG bestimmt<br />

ausdrücklich, dass durch das Auskunftsrecht nach § 18 Abs. 4 Satz 1<br />

WpHG gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche<br />

Verschwiegenheitspflichten unberührt bleiben. Eine Aufhebung der gesetzlichen<br />

Verschwiegenheitspflicht durch eine Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6<br />

WpHG kommt daher nicht in Betracht. Abs. 3 Satz 2 ist daher zu streichen.<br />

Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 WpHG darf die BaFin von Unternehmen Auskünfte, die<br />

Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies<br />

<strong>für</strong> die Überwachung der Einhaltung der in § 18 Abs. 1 WpHG aufgeführten<br />

Vorschriften erforderlich ist (diese Vorschriften umfassen auch die in § 20<br />

Abs. 1 WpHG in Bezug genommenen EMIR-Vorschriften). Im Falle des<br />

Wunschs der Einsichtnahme kann die BaFin daher Geschäftsunterlagen oder<br />

Kopien von Geschäftsunterlagen der geprüften nichtfinanziellen Gegenpartei<br />

unmittelbar von der nichtfinanziellen Gegenpartei selbst als primärer Informationsquelle<br />

anfordern.<br />

Abschließend möchten wir noch auf Folgendes hinweisen: In der Begründung<br />

zum Entwurf der GPrüfbV wird die Ermittlung des Erfüllungsaufwands <strong>für</strong> die<br />

Wirtschaft insgesamt i.H.v. 14,4 Mio. € aufgeschlüsselt. Dem liegt die Annahme<br />

zugrunde, dass die Erteilung der Bescheinigung und die hier<strong>für</strong> vom Prüfer vorzunehmenden<br />

Prüfungshandlungen innerhalb von 960 Minuten (d.h. zwei<br />

Manntage à acht Stunden) erfolgen können. Dabei wurde <strong>für</strong> die Dokumentation<br />

kein Zeitbedarf angesetzt. In Anbetracht dessen, dass sowohl das Gesetz (§ 20<br />

Abs. 1 Satz 1 WpHG) als auch, dem folgend, der Entwurf der GPrüfbV (§ 6)<br />

vom Prüfer die Erteilung einer Bescheinigung mit einem positiven Prüfungsurteil<br />

(sog. positive assurance) verlangt (d.h. ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit)<br />

und der Prüfer ausweislich des § 3 Abs. 1 GPrüfbV-E neben der Angemessenheit<br />

auch die Wirksamkeit der Systeme („Die Prüfung umfasst das<br />

Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit geeigneter Vorkehrungen oder Systeme<br />

[...]“) prüfen muss, ist diese Annahme sehr unrealistisch. Nach unserer<br />

Einschätzung wird es im Regelfall nicht möglich sein, innerhalb der unterstellten<br />

zwei Manntage ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise <strong>für</strong> ein Urteil<br />

mit hinreichender Prüfungssicherheit zu erlangen und die erforderliche Prüfungsdokumentation<br />

zu erstellen. Dies gilt in besonderer Weise <strong>für</strong> solche Prüfer,<br />

die nicht gleichzeitig Abschlussprüfer der nichtfinanziellen Gegenpartei sind<br />

und daher bei Beginn der Prüfung keinerlei Kenntnisse über die zu prüfenden<br />

Systeme haben.

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