Frau Dr. Sabine Machhausen Bundesanstalt für ... - IdW
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Seite 11/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />
der jeweiligen nichtfinanziellen Gegenpartei von seiner Verschwiegenheitspflicht<br />
gegenüber der BaFin entbunden worden ist. § 18 Abs. 4 Satz 2 WpHG bestimmt<br />
ausdrücklich, dass durch das Auskunftsrecht nach § 18 Abs. 4 Satz 1<br />
WpHG gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche<br />
Verschwiegenheitspflichten unberührt bleiben. Eine Aufhebung der gesetzlichen<br />
Verschwiegenheitspflicht durch eine Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6<br />
WpHG kommt daher nicht in Betracht. Abs. 3 Satz 2 ist daher zu streichen.<br />
Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 WpHG darf die BaFin von Unternehmen Auskünfte, die<br />
Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies<br />
<strong>für</strong> die Überwachung der Einhaltung der in § 18 Abs. 1 WpHG aufgeführten<br />
Vorschriften erforderlich ist (diese Vorschriften umfassen auch die in § 20<br />
Abs. 1 WpHG in Bezug genommenen EMIR-Vorschriften). Im Falle des<br />
Wunschs der Einsichtnahme kann die BaFin daher Geschäftsunterlagen oder<br />
Kopien von Geschäftsunterlagen der geprüften nichtfinanziellen Gegenpartei<br />
unmittelbar von der nichtfinanziellen Gegenpartei selbst als primärer Informationsquelle<br />
anfordern.<br />
Abschließend möchten wir noch auf Folgendes hinweisen: In der Begründung<br />
zum Entwurf der GPrüfbV wird die Ermittlung des Erfüllungsaufwands <strong>für</strong> die<br />
Wirtschaft insgesamt i.H.v. 14,4 Mio. € aufgeschlüsselt. Dem liegt die Annahme<br />
zugrunde, dass die Erteilung der Bescheinigung und die hier<strong>für</strong> vom Prüfer vorzunehmenden<br />
Prüfungshandlungen innerhalb von 960 Minuten (d.h. zwei<br />
Manntage à acht Stunden) erfolgen können. Dabei wurde <strong>für</strong> die Dokumentation<br />
kein Zeitbedarf angesetzt. In Anbetracht dessen, dass sowohl das Gesetz (§ 20<br />
Abs. 1 Satz 1 WpHG) als auch, dem folgend, der Entwurf der GPrüfbV (§ 6)<br />
vom Prüfer die Erteilung einer Bescheinigung mit einem positiven Prüfungsurteil<br />
(sog. positive assurance) verlangt (d.h. ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit)<br />
und der Prüfer ausweislich des § 3 Abs. 1 GPrüfbV-E neben der Angemessenheit<br />
auch die Wirksamkeit der Systeme („Die Prüfung umfasst das<br />
Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit geeigneter Vorkehrungen oder Systeme<br />
[...]“) prüfen muss, ist diese Annahme sehr unrealistisch. Nach unserer<br />
Einschätzung wird es im Regelfall nicht möglich sein, innerhalb der unterstellten<br />
zwei Manntage ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise <strong>für</strong> ein Urteil<br />
mit hinreichender Prüfungssicherheit zu erlangen und die erforderliche Prüfungsdokumentation<br />
zu erstellen. Dies gilt in besonderer Weise <strong>für</strong> solche Prüfer,<br />
die nicht gleichzeitig Abschlussprüfer der nichtfinanziellen Gegenpartei sind<br />
und daher bei Beginn der Prüfung keinerlei Kenntnisse über die zu prüfenden<br />
Systeme haben.