Frau Dr. Sabine Machhausen Bundesanstalt für ... - IdW
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Seite 3/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />
Die GPrüfbV betrifft zwar unmittelbar nur die Prüfungspflichten <strong>für</strong> bestimmte<br />
nichtfinanzielle Gegenparteien, wird aber aufgrund des Umstands, dass diese<br />
i.d.R. auch Vertragspartner von finanziellen Gegenparteien sein können, mittelbar<br />
Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen und notwendige<br />
Abstimmungen (z.B. im Zusammenhang mit der Ausnahme <strong>für</strong> gruppeninterne<br />
Geschäfte nach § 20 Abs. 1 Satz 2 WpHG) zwischen nichtfinanziellen und<br />
finanziellen Gegenparteien haben. Mit dem Erlass der GPrüfbV sind daher nach<br />
unserer Einschätzung mittelbar auch Auswirkungen auf die Prüfung der Einhaltung<br />
bestimmter Anforderungen, die nach der EMIR <strong>für</strong> finanzielle Gegenparteien<br />
gelten und die im Rahmen der jeweiligen Jahresabschlussprüfung zu prüfen<br />
sind, zu erwarten.<br />
Wir regen an, ergänzend zu der schriftlichen Konsultation eine Anhörung mit<br />
den Betroffenen durchzuführen, in der offene Auslegungs- und Zweifelsfragen<br />
eingehend erörtert werden können.<br />
Zu § 1 GPrüfbV-E:<br />
§ 1 GPrüfbV-E lautet am Ende: „[...] und die die Schwellen nach § 20 Absatz 1<br />
des Wertpapierhandelsgesetzes überschritten haben (nichtfinanzielle Gegenpartei),<br />
[...]“. Durch diese Formulierung wird neben der Definition der nichtfinanziellen<br />
Gegenpartei in Artikel 2 Nr. 9 EMIR eine zweite Legaldefinition des Begriffs<br />
„nichtfinanzielle Gegenpartei“ geschaffen, die die besonderen (nationalen)<br />
Schwellenwerte des § 20 Abs. 1 Satz 1 WpHG in die Begriffsdefinition einbezieht.<br />
Eine solche Begriffspluralität sollte vermieden werden. Wir regen an, den<br />
Klammerzusatz um das Adjektiv „prüfungspflichtige“ zu ergänzen: „(prüfungspflichtige<br />
nichtfinanzielle Gegenpartei)“. In der Folge müsste der Begriff „nichtfinanzielle<br />
Gegenpartei“ auch an anderen Stellen innerhalb der Rechtsverordnung<br />
durch den Begriff „prüfungspflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei“ ersetzt<br />
werden.<br />
§ 20 Abs. 1 WpHG ordnet eine Prüfungspflicht <strong>für</strong> bestimmte nichtfinanzielle<br />
Gegenparteien nur <strong>für</strong> den Fall an, dass im abgelaufenen Geschäftsjahr (mindestens)<br />
ein WpHG-spezifischer Schwellenwert in Bezug auf Gesamtnominalvolumen<br />
oder Anzahl eingegangener OTC-Derivatekontrakte überschritten wurde.<br />
Da die Prüfungspflicht mithin nicht unbedingt, sondern nur bei Überschreiten<br />
(mindestens) einer der in § 20 Abs. 1 WpHG definierten Schwellenwerte besteht,<br />
sollte die GPrüfbV aus Gründen der Rechtsklarheit vorsehen, dass die<br />
Feststellung, ob eine Prüfungspflicht vorliegt oder nicht, der jeweiligen nichtfinanziellen<br />
Gegenpartei, nicht aber deren Jahresabschlussprüfer obliegt.