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Frau Dr. Sabine Machhausen Bundesanstalt für ... - IdW

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Seite 9/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />

Eine darüber hinausgehende Berichterstattung sollte innerhalb eines neben die<br />

Bescheinigung tretenden Prüfungsberichts erfolgen. In diesem könnten die nach<br />

§ 3 GPrüfbV-E vom Prüfer zu treffenden Einzelfeststellungen, die ausführliche<br />

Darstellung festgestellter Mängel, die Art und Weise der Ermittlung von Stichproben,<br />

der Stichprobenumfang und das Ergebnis der Stichprobenprüfung sowie<br />

die erteilte Bescheinigung selbst wiedergegeben werden. Ein solcher Prüfungsbericht<br />

könnte nach dem Vorbild der Berichterstattung des unabhängigen<br />

Wirtschaftsprüfers bei einer Wirksamkeitsprüfung eines Compliance Management<br />

Systems ausgestaltet werden (vgl. Anlage 3. des diesem Schreiben als<br />

Anlage beigefügten IDW Prüfungsstandards: Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung<br />

von Compliance Management Systemen (IDW PS 980)).<br />

Da in der Begründung zu § 6 (zu Abs. 1 und Abs. 3) von einem Prüfungsbericht<br />

die Rede ist, wurde bei der Erarbeitung des Rechtsverordnungsentwurfs (zwischenzeitlich)<br />

offenbar auch auf Seiten der BaFin selbst in Erwägung gezogen,<br />

neben die im Gesetz nach § 20 WpHG vorgesehene Bescheinigung einen Prüfungsbericht<br />

treten zu lassen.<br />

Gemäß Abs. 1 Satz 1 soll der Prüfer in der Bescheinigung darstellen, ob bzw.<br />

inwieweit die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden. Da ein<br />

Fehler nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GPrüfbV-E jede einzelne Abweichung von den<br />

gesetzlichen Anforderungen ist, müsste auch über Fehler in der Bescheinigung<br />

berichtet werden. Dies steht indes in Widerspruch zur Begründung zu Abs. 1,<br />

wonach sich die Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 nur auf festgestellte<br />

Mängel (i.S.d. § 2 Abs. 2 GPrüfbV-E) bei der Systemprüfung beziehen soll. Da<br />

u.E. die gesetzlichen Anforderungen entweder eingehalten werden oder nicht,<br />

erschließt sich uns nicht, warum die Worte „beziehungsweise inwieweit“ verwendet<br />

werden.<br />

In der GPrüfbV sollte geregelt werden, ob dem Prüfer bei der Prüfung bekanntgewordene<br />

schwerwiegende Verstöße gegen die Anforderungen des § 20<br />

Abs. 1 WpHG (§ 20 Abs. 3 Satz 4 WpHG) auch in den Fällen in der Bescheinigung<br />

darzustellen sind, in denen ein solcher Verstoß nicht gleichzeitig ein Mangel<br />

i.S.v. § 2 Abs. 2 GPrüfbV-E ist. Sollte unserem o.g. Vorschlag folgend, neben<br />

der Bescheinigung ein Prüfungsbericht vorgesehen werden, halten wir eine<br />

Darstellung schwerwiegender Verstöße allein im Prüfungsbericht <strong>für</strong> ausreichend.<br />

Die in Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Nennung des Prüfungszeitraums ist u.E. entbehrlich<br />

(vgl. unsere Anmerkungen zu § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 GPrüfbV-E).<br />

Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, Abs. 1 Satz 1 und 2 wie folgt zu fassen:<br />

„Der Prüfer hat in seiner Bescheinigung auf die in § 3 genannten Prüfungs-

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