Frau Dr. Sabine Machhausen Bundesanstalt für ... - IdW
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Seite 7/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />
In den Abs. 2 bis 6 wird vielfach der Begriff „überprüfen“ verwendet. Zur Beschreibung<br />
der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers ist dieser Begriff unüblich und<br />
zu unspezifisch. Wir vermuten, dass der Begriff „Überprüfungen“ im dem Sinne<br />
verstanden werden soll, dass darunter die Summe der Prüfungshandlungen des<br />
Prüfers zur Gewinnung von Prüfungsnachweisen subsumiert wird, auf Basis derer<br />
er Feststellungen trifft und die in sein Gesamtprüfungsurteil eingehen müssen.<br />
Wir schlagen daher vor, die Worte „zu überprüfen“ durch das Wort „festzustellen“<br />
zu ersetzen.<br />
Abs. 6 Satz 1 sollte wie folgt formuliert werden: „Der Prüfer hat die Angemessenheit,<br />
die Implementierung und die Wirksamkeit geeigneter Risikominderungstechniken<br />
[...]“. Satz 2 sollte am Ende wie folgt gefasst werden: „[...], sind<br />
die Systeme zur Bewertung durch den Prüfer zu prüfen.“<br />
In Abs. 7 soll neben der (u.E. selbstverständlichen) Vorgabe, dass die Prüfung<br />
den gesamten prüfungspflichtigen Zeitraum erfassen muss, geregelt werden,<br />
dass der Prüfer die Prüfung risikoorientiert durchführt. Dies könnte durch einen<br />
einfachen Satz zum Ausdruck gebracht werden: „Sie [die Prüfung] muss nach<br />
einem risikoorientierten Ansatz erfolgen.“ In dem Entwurf wird ergänzend zu einer<br />
solchen Vorgabe gefordert, dass die Prüfung in einem angemessenen Verhältnis<br />
zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen muss<br />
(Satz 1) und den Grundsätzen der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen hat<br />
(Satz 2). Diese ergänzenden Hinweise sind insofern redundant, als sich deren<br />
Beachtung bereits unmittelbar aus der Vorgabe eines risikoorientierten Prüfungsansatzes<br />
ergibt; sie sollten daher im Falle der Berücksichtigung unseres<br />
o.g. Formulierungsvorschlags gestrichen werden.<br />
Zu § 4 GPrüfbV-E:<br />
Da die in Abs. 1 vorgesehenen Vorgaben entweder bereits durch die Vorgabe<br />
eines risikoorientierten Prüfungsansatzes (§ 3 Abs. 7) abgedeckt sind oder mit<br />
einem solchen Ansatz nicht zu vereinbaren sind (mehrjähriger Prüfungsplan),<br />
schlagen wir vor, den gesamten Absatz zu streichen. Dem liegt die Annahme<br />
zugrunde, dass sich das Verständnis von einem risikoorientierten Prüfungsansatz<br />
seitens der BaFin mit dem Verständnis innerhalb des Berufsstands der<br />
Wirtschaftsprüfer deckt.<br />
In redaktioneller Hinsicht weisen wir darauf hin, dass es in Abs. 2 heißen muss:<br />
„[...] oder sie die Durchführung der Prüfung behindert.“