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Frau Dr. Sabine Machhausen Bundesanstalt für ... - IdW

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Seite 7/12 zum Schreiben vom 30.10.2013 an die BaFin, Frankfurt am Main<br />

In den Abs. 2 bis 6 wird vielfach der Begriff „überprüfen“ verwendet. Zur Beschreibung<br />

der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers ist dieser Begriff unüblich und<br />

zu unspezifisch. Wir vermuten, dass der Begriff „Überprüfungen“ im dem Sinne<br />

verstanden werden soll, dass darunter die Summe der Prüfungshandlungen des<br />

Prüfers zur Gewinnung von Prüfungsnachweisen subsumiert wird, auf Basis derer<br />

er Feststellungen trifft und die in sein Gesamtprüfungsurteil eingehen müssen.<br />

Wir schlagen daher vor, die Worte „zu überprüfen“ durch das Wort „festzustellen“<br />

zu ersetzen.<br />

Abs. 6 Satz 1 sollte wie folgt formuliert werden: „Der Prüfer hat die Angemessenheit,<br />

die Implementierung und die Wirksamkeit geeigneter Risikominderungstechniken<br />

[...]“. Satz 2 sollte am Ende wie folgt gefasst werden: „[...], sind<br />

die Systeme zur Bewertung durch den Prüfer zu prüfen.“<br />

In Abs. 7 soll neben der (u.E. selbstverständlichen) Vorgabe, dass die Prüfung<br />

den gesamten prüfungspflichtigen Zeitraum erfassen muss, geregelt werden,<br />

dass der Prüfer die Prüfung risikoorientiert durchführt. Dies könnte durch einen<br />

einfachen Satz zum Ausdruck gebracht werden: „Sie [die Prüfung] muss nach<br />

einem risikoorientierten Ansatz erfolgen.“ In dem Entwurf wird ergänzend zu einer<br />

solchen Vorgabe gefordert, dass die Prüfung in einem angemessenen Verhältnis<br />

zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen muss<br />

(Satz 1) und den Grundsätzen der Wesentlichkeit Rechnung zu tragen hat<br />

(Satz 2). Diese ergänzenden Hinweise sind insofern redundant, als sich deren<br />

Beachtung bereits unmittelbar aus der Vorgabe eines risikoorientierten Prüfungsansatzes<br />

ergibt; sie sollten daher im Falle der Berücksichtigung unseres<br />

o.g. Formulierungsvorschlags gestrichen werden.<br />

Zu § 4 GPrüfbV-E:<br />

Da die in Abs. 1 vorgesehenen Vorgaben entweder bereits durch die Vorgabe<br />

eines risikoorientierten Prüfungsansatzes (§ 3 Abs. 7) abgedeckt sind oder mit<br />

einem solchen Ansatz nicht zu vereinbaren sind (mehrjähriger Prüfungsplan),<br />

schlagen wir vor, den gesamten Absatz zu streichen. Dem liegt die Annahme<br />

zugrunde, dass sich das Verständnis von einem risikoorientierten Prüfungsansatz<br />

seitens der BaFin mit dem Verständnis innerhalb des Berufsstands der<br />

Wirtschaftsprüfer deckt.<br />

In redaktioneller Hinsicht weisen wir darauf hin, dass es in Abs. 2 heißen muss:<br />

„[...] oder sie die Durchführung der Prüfung behindert.“

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