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Rückgabe Vorgriffsstd. i.d. AT Beispiele - SCHULAMT-STUTTGART

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M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S , J U G E N D U N D S P O R T<br />

B A D E N - W Ü R T T E M B E R G<br />

Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart<br />

E-Mail: poststelle@km.kv.bwl.de<br />

Regierungspräsidium<br />

Stuttgart<br />

Karlsruhe<br />

Freiburg<br />

Tübingen<br />

Stuttgart 31.10.2007<br />

Durchwahl 0711 279-2920<br />

Telefax 0711 279-2466<br />

Name Herr Dollmann<br />

Gebäude Silberburgstr. 158<br />

Aktenzeichen 14-0301.620/1347<br />

(Bitte bei Antwort angeben)<br />

__<br />

<strong>Rückgabe</strong> der Vorgriffsstunden<br />

In den vergangenen Tagen sind an uns einige grundsätzliche Fragen zur <strong>Rückgabe</strong> der<br />

Vorgriffsstunde herangetragen worden, die wir mit diesem Schreiben beantworten möchten.<br />

1. <strong>Rückgabe</strong> der Vorgriffsstunden bei Altersteilzeit<br />

Mit Schreiben vom 04.10.2007 haben wir auf Anfrage der Hauptvertrauensperson der<br />

schwerbehinderten Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen beim Ministerium<br />

für Kultus, Jugend und Sport zu zwei <strong>Beispiele</strong>n Stellung genommen. Zum einen wurde<br />

die Handhabung bei einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft geschildert, der Altersteilzeit in<br />

Form des Blockmodells gewährt worden ist und bei der sich die <strong>Rückgabe</strong> der Vorgriffsstunden<br />

mit der Freistellungsphase überschneidet.<br />

Zum anderen wurde eine Lösungsmöglichkeit für Fälle mitgeteilt, in denen teilzeitbeschäftigten<br />

Lehrkräften in Altersteilzeit die Vorgriffsstunden zurückgegeben werden.<br />

Inzwischen haben wir mit dem Finanzministerium die Frage geklärt, wie die <strong>Rückgabe</strong> der<br />

Vorgriffsstunde in den Fällen zu erfolgen hat, in denen sich die in Altersteilzeit befindliche<br />

Lehrkraft bei <strong>Rückgabe</strong> der Vorgriffsstunde bereits in der Freistellungsphase befindet. Da<br />

die Arbeitsphase in diesen Fällen bereits beendet ist, kann die <strong>Rückgabe</strong> der Vorgriffsstunden<br />

nicht in "Zeit erfolgen". Folglich ist nur eine finanzielle Abgeltung im Sinne der<br />

"Störfallregelung" möglich.<br />

Bei Lehrkräften, die in der ersten Phase des Vorgriffsstundenmodells vollzeitbeschäftigt<br />

waren, erfolgt die Abgeltung durch eine Ausgleichszahlung, die sich nach den Sätzen der<br />

Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte bemisst.


Bei Lehrkräften, die in der ersten Phase des Vorgriffsstundenmodells teilzeitbeschäftigt<br />

waren, erfolgt die Abgeltung durch rückwirkende Erhöhung des Teilzeitfaktors.<br />

Die finanzielle Abgeltung nach der dargestellten Vorgehensweise hat keine negativen<br />

Auswirkungen auf den Altersteilzeitzuschlag, dieser reduziert sich nicht. In den Fällen, in<br />

denen die Abgeltung der Vorgriffsstunde durch rückwirkende Erhöhung des Teilzeitfaktors<br />

erfolgt, kann sich der Altersteilzeitzuschlag aber auch nicht erhöhen, da gesetzliche Bestimmungen<br />

dies ausschließen.<br />

Die oben gemachten Ausführungen sind auf beamtete Lehrkräfte anzuwenden, denen Altersteilzeit<br />

bewilligt worden ist. Wir klären gerade die Handhabung für angestellte Lehrkräfte,<br />

die sich in Altersteilzeit befinden.<br />

2. <strong>Rückgabe</strong> der Vorgriffsstunde und Altersermäßigung<br />

Eine Lehrkraft (Grundschulbeispiel) hat bisher (Karenzphase) Bezüge in Höhe von 26/28<br />

Wochenstunden erhalten. Wäre die Lehrkraft bspw. über 60 Jahre alt, hätte sie Anspruch<br />

auf 2 Stunden Altersermäßigung. Sie hätte somit bei einer Besoldung von 26/28 Wochenstunden<br />

24 Wochenstunden zu unterrichten gehabt.<br />

Die <strong>Rückgabe</strong> der Vorgriffsstunde wirkt sich in diesem Beispiel wie folgt aus:<br />

Im Schuljahr 2008/09 wird die Lehrkraft mit 26/27 Wochenstunden besoldet. Da sie über<br />

60 Jahre alt ist, hat sie nach wie vor einen Anspruch auf 2 Stunden Altersermäßigung. Sie<br />

hat somit bei einer Besoldung von 26/27 Wochenstunden mit 24 Wochenstunden zu unterrichten.<br />

Würde die Lehrkraft ihren Teilzeitbeschäftigungsumfang bspw. auf 25 Wochenstunden reduzieren,<br />

führte dies zu einer Besoldung von 25/27 Wochenstunden. Der Anspruch auf 2<br />

Stunden Altersermäßigung bliebe bestehen, d.h. die Lehrkraft hätte somit bei einer Besoldung<br />

von 25/27 Wochenstunden mit 23 Wochenstunden zu unterrichten.<br />

3. Fälligkeit der Vorgriffsstunden<br />

Für Lehrkräfte mit Geburtsdatum 02.08.1951 und für jüngere Lehrkräfte werden die Vorgriffsstunden<br />

aus der Ansparphase erst über einen Zeitraum von fünf Jahren fällig (in<br />

2008/09 Anspruch auf <strong>Rückgabe</strong> von 1 Stunde, in 2009/10 Anspruch auf <strong>Rückgabe</strong> einer<br />

weiteren Stunde, usw.). Dies bedeutet, dass diese Lehrkräfte erstmals ab dem Schuljahr<br />

2012/13 die Möglichkeit haben sich alle Stunden in kumulierter Form zurückgeben zu lassen.<br />

Das Schuljahr 2008/09 beginnt am 01.08.2008 und endet am 31.07.2009. Lehrkräfte, die in<br />

diesem Zeitraum ihr 58. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag den Ausgleich<br />

sofort kumuliert erhalten.<br />

Eine am 01.08.1951 geborene Lehrkraft vollendet ihr 58. Lebensjahr am 31.07.2009 und<br />

fällt somit in den oben genannten Zeitraum. Diese Lehrkraft kann den Ausgleich somit sofort<br />

kumuliert erhalten.


Eine am 31.07.1951 geborene Lehrkraft ist älter als die am 01.08.1951 geborene Lehrkraft<br />

und kann den Ausgleich somit ebenfalls sofort kumuliert erhalten.<br />

Eine am 02.08.1951 geborene Lehrkraft vollendet ihr 58. Lebensjahr erst am 01.08.2009<br />

und somit nicht bereits im Schuljahr 2008/09, sondern erst im Schuljahr 2009/10. Sie kann<br />

somit den Ausgleich nicht sofort kumuliert erhalten.<br />

4. Lehrkräfte in Beurlaubung<br />

Lehrkräfte, die beurlaubt sind (beispielsweise Erziehungsurlaub), müssen keinen Antrag<br />

auf Verschiebung stellen. Durch die Beurlaubung darf ihnen hinsichtlich der <strong>Rückgabe</strong> der<br />

Vorgriffsstunde kein Nachteil entstehen. Sollte kein Verschiebungsantrag eingehen, erfolgt<br />

die <strong>Rückgabe</strong> der Vorgriffsstunden von Amts wegen nach Ablauf der Beurlaubung.<br />

5. <strong>Rückgabe</strong> bei Teilabordnung in den außerschulischen Bereich<br />

Bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften, die teilweise in den außerschulischen Bereich abgeordnet<br />

worden sind, erfolgt die <strong>Rückgabe</strong> der Vorgriffsstunde an der Schule. Die Lehrkraft<br />

hat somit bei <strong>Rückgabe</strong> der Vorgriffsstunde eine Stunde weniger zu unterrichten.<br />

Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die teilweise in den außerschulischen Bereich abgeordnet<br />

worden sind, erfolgt die <strong>Rückgabe</strong> der Vorgriffsstunde durch Zahlung von erhöhten<br />

Bezügen (Reduzierung des Nenners).<br />

6. Erklärungsfrist 16.11.2007<br />

Falls Lehrkräfte von den eingeräumten Optionen Gebrauch machen möchten, sind die im<br />

Zusammenhang mit der <strong>Rückgabe</strong> der Vorgriffsstunde abzugebenden Erklärungen bis zum<br />

16.11.2007 an der Schule einzureichen.<br />

In begründeten Ausnahmefällen sind die Erklärungen, die nach Ablauf dieser Frist bei den<br />

Schulen eingehen zu berücksichtigen. Spätester Zeitpunkt ist jedoch der Termin zur Abgabe<br />

der stellenwirksamen Änderungswünsche für das Schuljahr 2008/09.<br />

7. <strong>Rückgabe</strong> der Vorgriffsstunde an Schulleiterinnen und Schulleiter<br />

Gemäß Teil B der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" ist<br />

es die Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Schule zu leiten. Daneben erteilt<br />

sie oder er Unterricht, dessen Umfang sich grundsätzlich nach der Anzahl der Klassen der<br />

Schule bestimmt.<br />

Die <strong>Rückgabe</strong> der Vorgriffsstunden erfolgt in diesen Fällen durch Reduzierung des zu erteilenden<br />

Unterrichts im Umfang der zurückzugebenden Vorgriffsstunden. Eine kumulierte<br />

Inanspruchnahme der Vorgriffsstunden ist möglich.<br />

8. <strong>Rückgabe</strong> der Vorgriffsstunden an begrenzt Dienstfähige<br />

Den begrenzt dienstfähigen Lehrkräften sind die Vorgriffsstunden wie teilzeitbeschäftigten<br />

Lehrkräften grundsätzlich durch erhöhte Bezüge zurückzugeben. Sollten die Ruhestandsbezüge<br />

niedriger als die Bezüge aus der begrenzten Dienstfähigkeit sein, dann erfolgt die


<strong>Rückgabe</strong> durch Reduzierung des Nenners (Beispiel: 16/27 Wochenstunden anstelle von<br />

16/28 Wochenstunden). Sollten die Ruhestandsbezüge höher als die Bezüge aus der begrenzten<br />

Dienstfähigkeit sein, sind die Regelungen der Leistungsstörungen anzuwenden<br />

(Ausgleich durch Zahlung von Mehrarbeitsvergütung bzw. durch rückwirkende Erhöhung<br />

des Teilzeitfaktors).<br />

9. Information der an der Ansparphase teilgenommenen Personen<br />

Wir bitten darum, alle Personen, die in der Ansparphase der Schuljahre 1998/99 bis<br />

2002/03 Vorgriffsstunden angespart haben, über die Anzahl der Stunden zu informieren.<br />

Wie uns mitgeteilt worden ist, müssen insbesondere noch die an die Seminare versetzten<br />

früheren Lehrkräfte benachrichtigt werden. Zu den <strong>Rückgabe</strong>modalitäten für diesen Personenkreis<br />

wird auf das Schreiben des Ministeriums vom 19.10.2007 (13-0301.60/476) verwiesen.<br />

10. Ergänzung der ins Internet eingestellten Erläuterungen zur <strong>Rückgabe</strong>phase des<br />

Vorgriffsstundenmodells<br />

Das unter www.vorgriffsstunde.kultus-bw.de eingestellte Merkblatt wird im Punkt<br />

III. 1. (<strong>Rückgabe</strong> bei Teilzeitbeschäftigung) klarstellend ergänzt.<br />

gez.<br />

Weik<br />

Leitender Ministerialrat

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