Erstmaliger Abruf der elektronischen ... - Elster
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Seite 3<br />
Weil im Einführungszeitraum das Lohnsteuerabzugsverfahren nach Maßgabe <strong>der</strong> Regelungen<br />
für das Papierverfahren o<strong>der</strong> für das ELStAM-Verfahren durchgeführt werden kann, sind<br />
abweichend vom BMF-Schreiben vom 6. August 2013 - IV C 5 - S 2363/13/10003,<br />
DOK 2013/0563339 - (BStBl I Seite xxx) die folgenden Regelungen zu beachten.<br />
III. Arbeitgeber<br />
1. Papierverfahren im Einführungszeitraum<br />
Solange <strong>der</strong> Arbeitgeber im Einführungszeitraum das ELStAM-Verfahren nicht anwendet,<br />
sind für den Lohnsteuerabzug folgende Papierbescheinigungen zugrunde zu legen:<br />
1. Die Lohnsteuerkarte 2010 o<strong>der</strong><br />
2. eine vom Finanzamt nach § 52b Absatz 3 EStG ausgestellte Bescheinigung für den<br />
Lohnsteuerabzug 2011, 2012 o<strong>der</strong> 2013 (Ersatzbescheinigung 2011, 2012, 2013).<br />
Sind von den unter Nummer 1 und 2 genannten Papierbescheinigungen abweichende Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
anzuwenden, kann sie <strong>der</strong> Arbeitnehmer anhand folgen<strong>der</strong> amtlicher<br />
Bescheinigungen nachweisen:<br />
1. Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch<br />
gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale)“<br />
nach § 52b Absatz 9 EStG i. d. Fassung des Jahres 2012,<br />
2. Ausdruck o<strong>der</strong> sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar<br />
2012 o<strong>der</strong> zu einem späteren Zeitpunkt im Übergangszeitraum 2012 und Einführungszeitraum<br />
2013 gültigen ELStAM o<strong>der</strong><br />
3. Beson<strong>der</strong>e Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Tz. III. 2) aufgrund abweichen<strong>der</strong><br />
Meldedaten (§ 52b Absatz 5a Satz 3 EStG) bis zur Bereitstellung <strong>der</strong> ELStAM nach<br />
Aufhebung <strong>der</strong> <strong>Abruf</strong>sperre, längstens bis zum Ablauf <strong>der</strong> Gültigkeit (§ 52b Absatz 5a<br />
Satz 4 und 5 EStG).<br />
Die in den vor dem 1. Januar 2013 ausgestellten Ausdrucken o<strong>der</strong> sonstigen Papierbescheinigungen<br />
eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>freibeträge,<br />
Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal, Faktor) bleiben weiterhin<br />
gültig und sind dem Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum zugrunde zu legen (§ 52b<br />
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 EStG). Ein erneuter Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür nicht<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Das Mitteilungsschreiben des Finanzamts nach § 52b Absatz 9 EStG i. d. Fassung des Jahres<br />
2012 ist nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte<br />
2010 o<strong>der</strong> die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers<br />
vorliegt (Steuerklassen I bis V). Hingegen ist <strong>der</strong> Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung<br />
des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar 2012 o<strong>der</strong> zu einem späteren Zeitpunkt im<br />
Einführungszeitraum 2013 gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen für den Arbeitgeber maß-