innen: Personalverantwortung in der Zuständigkeit der Stadt-, Kreis
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Standards zur Personalführung und<br />
Personalentwicklung <strong>in</strong> <strong>Stadt</strong>-, <strong>Kreis</strong>und<br />
Bezirksjugendr<strong>in</strong>gen<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts<br />
8 1 . Hauptberufliche Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong>: <strong>Personalverantwortung</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Zuständigkeit</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>-, <strong>Kreis</strong>- und<br />
Bezirksjugendr<strong>in</strong>ge<br />
8.1. Regelungen zur <strong>Personalverantwortung</strong> <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
BJR-Satzung<br />
Gemäß § 8 Abs. 2 <strong>der</strong> BJR-Satzung gestalten „die <strong>Stadt</strong>-, <strong>Kreis</strong>- und Bezirksjugendr<strong>in</strong>ge<br />
ihre Angelegenheiten im Rahmen <strong>der</strong> Satzung und Geschäftsordnung<br />
eigenverantwortlich und selbständig“. Obwohl die Glie<strong>der</strong>ungen ke<strong>in</strong>e eigene<br />
Rechtspersönlichkeit <strong>in</strong>nehaben, bilden diese selbständige Dienststellen im S<strong>in</strong>ne<br />
des Bayer. Personalvertretungsgesetzes (Art. 83a BayPVG, siehe auch § 8<br />
Abs. 3 <strong>der</strong> BJR-Satzung). Dienststellenleiter/-<strong>in</strong> ist <strong>der</strong>/ die jeweilige Vorsitzende<br />
<strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung, <strong>der</strong>/die für se<strong>in</strong>e/ihre Glie<strong>der</strong>ung Arbeitsverträge abschließt.<br />
Er/sie trägt Verantwortung sowohl für die Personalführung als auch <strong>in</strong> arbeitsund<br />
tarifrechtlichen sowie <strong>in</strong> personalwirtschaftlichen Angelegenheiten, wobei<br />
er/sie e<strong>in</strong>en Großteil dieser Aufgaben an den/die Geschäftsführer/-<strong>in</strong> delegiert.<br />
Die Eigenverantwortlichkeit hat jedoch Grenzen h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Rechtswirksamkeit<br />
sowohl des Abschlusses als auch <strong>der</strong> Beendigung von Arbeitsverträgen.<br />
Diese s<strong>in</strong>d nach § 15 bzw. § 24 <strong>der</strong> BJR-Satzung dem Landesvorstand zur juristischen<br />
und haushaltsmäßigen Prüfung und anschließenden Zustimmung vorzulegen.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus wird <strong>der</strong> Bayer. Jugendr<strong>in</strong>g und damit auch se<strong>in</strong>e rechtlich nicht<br />
selbständigen Glie<strong>der</strong>ungen durch den/die Erste/n Präsidenten/-<strong>in</strong> gerichtlich vertreten.<br />
Spätestens wenn e<strong>in</strong>e prozessuale Vertretung des BJR für e<strong>in</strong>e Glie<strong>der</strong>ung<br />
zu erwarten ist o<strong>der</strong> sich andeutet, ist die BJR-Landesebene von <strong>der</strong> betroffenen<br />
Glie<strong>der</strong>ung unverzüglich e<strong>in</strong>zuschalten. Zweckmäßig ist die Unterrichtung<br />
und E<strong>in</strong>schaltung <strong>der</strong> Landesebene schon weit im Vorfeld: Dann können<br />
geme<strong>in</strong>sam rechtssichere Klärungen herbeigeführt, sozialverträgliche Lösungen<br />
entwickelt und das weitere Vorgehen auf <strong>der</strong> Arbeitgeberseite gegenseitig abgestimmt<br />
werden, um ggf. auch e<strong>in</strong>e außergerichtliche E<strong>in</strong>igung erzielen zu können.<br />
Zur Befristung von Arbeitsverträgen hat <strong>der</strong> BJR-Hauptausschuss beschlossen,<br />
dass Befristungen nur dann genehmigt werden sollen, wenn e<strong>in</strong> Sachgrund<br />
zur Befristung vorliegt.<br />
8.2. Anwendung <strong>der</strong> Tarifwerke und Bestimmungen für den Öffentlichen<br />
Dienst im Bereich des Bayer. Jugendr<strong>in</strong>gs<br />
Für die Beschäftigten des Bayer. Jugendr<strong>in</strong>gs und se<strong>in</strong>er Glie<strong>der</strong>ungen ist zunächst<br />
<strong>der</strong> Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (TV-L) anzuwenden,<br />
da die Landesebene des BJR ausdrücklich <strong>in</strong>stitutionell geför<strong>der</strong>t wird und<br />
damit e<strong>in</strong>e Besserstellung <strong>der</strong> Beschäftigten des BJR gegenüber denen an<strong>der</strong>er<br />
Landesbehörden auszuschließen ist. Ferner werden die Glie<strong>der</strong>ungen ebenso<br />
1<br />
Die Nummerierung entspricht <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung <strong>in</strong> den Standards zur Personalführung und Personalentwicklung<br />
<strong>in</strong> <strong>Stadt</strong>-, <strong>Kreis</strong>- und Bezirksjugendr<strong>in</strong>gen; dieser Auszug ist Teil des Gesamttextes<br />
Bayerischer Jugendr<strong>in</strong>g<br />
Herzog-He<strong>in</strong>rich-Straße 7<br />
80336 München<br />
Bereich 1<br />
Mart<strong>in</strong> Holzner<br />
Referent für Jugendr<strong>in</strong>ge und<br />
Ehrenamtliches Engagement<br />
Fon 0 89 / 5 14 58 - 36<br />
Fax 0 89 / 5 14 58 - 88<br />
holzner.mart<strong>in</strong>@bjr.de<br />
www.bjr.de
<strong>in</strong>stitutionell geför<strong>der</strong>t 2 auch wenn diese Zuwendungsart <strong>in</strong> den För<strong>der</strong>bescheiden<br />
des öffentlichen Trägers zumeist nicht ausdrücklich ausgewiesen wird. Die<br />
Kommunen als Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe s<strong>in</strong>d gemäß SGB VIII (§ 11,<br />
12 i.V. mit § 74) i.V. mit dem AGSG (§31, 32, 33) für e<strong>in</strong>e ausreichende f<strong>in</strong>anzielle<br />
Ausstattung <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ungen des BJR zuständig und wenden den Tarifvertrag<br />
für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen (TVöD) an. Daher hat <strong>der</strong><br />
BJR-Landesvorstand Ende <strong>der</strong> 70er Jahre mit Zustimmung des Bayer. Kultusm<strong>in</strong>isteriums<br />
beschlossen, dass die Glie<strong>der</strong>ungen neben dem TV-L auch den<br />
TVöD anwenden können. Dies <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dann <strong>der</strong> Fall, wenn bei e<strong>in</strong>er Glie<strong>der</strong>ung<br />
eigenes Personal direkt angestellt und gleichzeitig noch Personal von <strong>der</strong><br />
Kommune an die Glie<strong>der</strong>ung überstellt ist. Der TVöD f<strong>in</strong>det aufgrund dieser Regelung<br />
<strong>in</strong>zwischen bei nahezu allen Glie<strong>der</strong>ungen Anwendung.<br />
Ferner s<strong>in</strong>d bei den Glie<strong>der</strong>ungen die weiteren Bestimmungen für den öffentlichen<br />
Dienst wie z.B. das Bayer. Reisekostengesetz, Freistellungsregelungen<br />
(z.B. Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke <strong>der</strong> Jugendarbeit<br />
bei Lohnfortzahlung) anzuwenden; dabei ist durchaus e<strong>in</strong>e Orientierung an den<br />
Regelungen <strong>der</strong> Kommune (z.B. Dienstvere<strong>in</strong>barungen, e<strong>in</strong>schlägige Empfehlungen)<br />
zweckmäßig, sofern diese auch die Gegebenheiten des Arbeitsfeldes <strong>der</strong><br />
Jugendarbeit berücksichtigen.<br />
8.3. Anwendung <strong>der</strong> Vergütungs- bzw. Entgeltordnungen <strong>in</strong>nerhalb des<br />
TVöD bzw. TV-L bei den Glie<strong>der</strong>ungen, <strong>in</strong>sbes. zum allgeme<strong>in</strong>en<br />
Verwaltungsdienst und zum Sozial- und Erziehungsdienst<br />
Die tariflichen Regelungen zum Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) und die<br />
damit verbundene Entgelttabelle S s<strong>in</strong>d grundsätzlich für alle pädagogischen<br />
Fachkräfte wie Sozialpädagogen/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> und Erzieher/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> anzuwenden, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
wenn diese <strong>in</strong> den offenen E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> Jugendarbeit, <strong>in</strong> <strong>der</strong> schulbezogenen<br />
Jugendarbeit, <strong>in</strong> <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>dlichen Jugendarbeit und <strong>der</strong> aufsuchenden<br />
Jugendarbeit e<strong>in</strong>gesetzt s<strong>in</strong>d.<br />
Die pädagogischen Fachkräfte <strong>in</strong> den Geschäftsstellen wie z.B. die Geschäftsführer/-<strong><strong>in</strong>nen</strong>,<br />
pädagogischen Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> und Jugendbildungsreferenten/-<br />
<strong><strong>in</strong>nen</strong> können auch zu den Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zugeordnet<br />
werden, zum<strong>in</strong>dest wenn<br />
- sie überwiegend pädagogische und konzeptionelle Aufgaben wahrnehmen<br />
und/o<strong>der</strong><br />
- diesen als Fachvorgesetzte überwiegend pädagogische Fachkräfte unterstellt<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
Da die Geschäftsführer/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> auch Aufgaben als Haushaltsverantwortliche, als<br />
Fach- und Dienstvorgesetzte, im Bereich des Zuwendungsrechts, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Beratung<br />
bis h<strong>in</strong> zu rechtlichen Fragen <strong>der</strong> Jugendarbeit übernehmen, ist eher e<strong>in</strong>e Zuordnung<br />
zum Allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsdienst (allgeme<strong>in</strong>e Entgelttabelle des<br />
TVöD) angezeigt. Dies gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für die Geschäftsführer/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> von Glie<strong>der</strong>ungen,<br />
die e<strong>in</strong>e Vielzahl von Trägerschaften für E<strong>in</strong>richtungen und Projekte<br />
<strong>der</strong> Jugendarbeit übernommen haben. Bei vergleichbaren Tätigkeiten ist auch<br />
auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu achten.<br />
2<br />
(Merkmale: auf Dauer angelegte För<strong>der</strong>ung, überwiegende F<strong>in</strong>anzierung aus Mitteln des Landeskreises/ <strong>der</strong><br />
<strong>Kreis</strong>freien <strong>Stadt</strong>/ des Bezirks, Vorlage des Haushaltsplans an den Zuwendungsgeber, Fehlbedarfsf<strong>in</strong>anzierung,<br />
ggf. Bereit- o<strong>der</strong> Überstellung von Personal),<br />
Seite 2
8.4. H<strong>in</strong>weise zur E<strong>in</strong>gruppierung<br />
8.4.1. E<strong>in</strong>gruppierungsgrundlagen und -grundsätze<br />
Da sich die E<strong>in</strong>gruppierung <strong>der</strong> Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD bis<br />
zum Abschluss neuer E<strong>in</strong>gruppierungsvorschriften und e<strong>in</strong>er neuen Entgeltordnung<br />
immer noch nach <strong>der</strong> „Anlage 1 a zum BAT-Allgeme<strong>in</strong>e Vergütungsordnung“<br />
richtet und sich auch die Merkmale zur E<strong>in</strong>gruppierung nach dem TVöD-<br />
SuE (Sozial- und Erziehungsdienst) an den Merkmalen <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>en Vergütungsordnung<br />
orientieren, ist die E<strong>in</strong>gruppierung zunächst gemäß <strong>der</strong> bisherigen<br />
Fallgruppenzuordnung (z.B. Fallgruppen 1a, 1b, 1c, 2 im Falle <strong>der</strong> Anwendung<br />
des Allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsdienstes o<strong>der</strong> z.B. Fallgruppen 10, 15, 16, 6 im Falle<br />
<strong>der</strong> Anwendung des Sozial- und Erziehungsdienstes) zu ermitteln. Für den Bereich<br />
des TV-L liegt <strong>in</strong>zwischen die neue Entgeltordnung vor.<br />
Die Vergütungsordnung des BAT regelt die Vergütungsgruppen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelne<br />
Fallgruppen (Tätigkeitsmerkmale) aufgeteilt s<strong>in</strong>d. Die Tätigkeitsmerkmale bestehen<br />
aus e<strong>in</strong>zelnen Anfor<strong>der</strong>ungen wie z.B. selbständige Leistungen. Erfüllt<br />
<strong>der</strong>/die Beschäftigte die Tätigkeitsmerkmale, wird er/sie entsprechend e<strong>in</strong>gruppiert.<br />
Entscheidend ist dabei die auszuübende Tätigkeit, nicht die tatsächlich<br />
ausgeübte Tätigkeit.<br />
Die Tätigkeitsmerkmale <strong>der</strong> Vergütungsordnung be<strong>in</strong>halten neben tätigkeitsbezogenen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen auch Voraussetzungen, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Person des/r Beschäftigten<br />
erfüllt se<strong>in</strong> müssen. Es kann sich hierbei um e<strong>in</strong>e gefor<strong>der</strong>te Ausbildung<br />
wie Dipl. Sozialpädagoge FH, Bachelor <strong>der</strong> Sozialen Arbeit o<strong>der</strong> um die Erfüllung<br />
von Zeiten e<strong>in</strong>er Tätigkeit o<strong>der</strong> Bewährung handeln.<br />
Sodann ist die festgestellte Vergütungs- und Fallgruppe überzuleiten <strong>in</strong> die neue<br />
Entgeltgruppe.<br />
Grundlage für die Stellenbewertung ist e<strong>in</strong>e ausführliche Stellenbeschreibung,<br />
welche die e<strong>in</strong>zelnen Arbeitsvorgänge, die <strong>der</strong>/die Beschäftigte tatsächlich zu erfüllen<br />
hat, aufgeschlüsselt nach Zeitanteilen ausweist. Entscheidend für die E<strong>in</strong>gruppierung<br />
ist zunächst die Bewertung jedes Arbeitsvorgangs, d.h. welche<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen an die Tätigkeitsmerkmale <strong>der</strong>/die Beschäftigte erfüllt. Die zeitlichen<br />
Anteile <strong>der</strong> Arbeitsvorgänge, bei denen die gleichen Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt<br />
s<strong>in</strong>d bzw. die demselben Tätigkeitsmerkmal entsprechen, s<strong>in</strong>d zusammen zu<br />
rechnen. Ergibt sich daraus, dass zeitlich m<strong>in</strong>destens die Hälfte o<strong>der</strong> das im Tätigkeitsmerkmal<br />
festgelegte Zeitmaß erreicht ist, folgt daraus, dass die gesamte<br />
Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe entspricht und<br />
<strong>der</strong>/die Beschäftigte <strong>in</strong> diese Vergütungsgruppe e<strong>in</strong>zugruppieren ist. Verlangt das<br />
Tätigkeitsmerkmal e<strong>in</strong>er Vergütungsgruppe mehrere Anfor<strong>der</strong>ungen wie z.B. „beson<strong>der</strong>e<br />
Schwierigkeit und Bedeutung“, muss jede Anfor<strong>der</strong>ung <strong>in</strong> dem für die<br />
Bewertung <strong>der</strong> gesamten Tätigkeit gefor<strong>der</strong>ten zeitlichen Maß erfüllt se<strong>in</strong>.<br />
8.4.2. E<strong>in</strong>gruppierungskorridor und E<strong>in</strong>gruppierungsempfehlung für die Stellen<br />
<strong>der</strong> Geschäftsführer/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ungen<br />
In <strong>der</strong> Regel erfüllt e<strong>in</strong> Großteil <strong>der</strong> Stellenbeschreibungen <strong>der</strong> Geschäftsführer/-<br />
<strong><strong>in</strong>nen</strong> bei den Glie<strong>der</strong>ungen das tarifliche Heraushebungsmerkmal <strong>der</strong> „beson<strong>der</strong>e<br />
Schwierigkeit und Bedeutung“, an das folgende Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt<br />
werden:<br />
Der/die Beschäftigte muss sich durch dieses Tätigkeitsmerkmal e<strong>in</strong>deutig von<br />
den Beschäftigten <strong>der</strong> darunterliegenden Vergütungsgruppe (Heraushebungsmerkmal<br />
<strong>der</strong> „beson<strong>der</strong>s verantwortungsvollen Tätigkeit“) herausheben.<br />
Mit <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Schwierigkeit s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie die fachlich herausragenden<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen angesprochen. Erst dann, wenn das durchschnittliche Maß, das<br />
Seite 3
mit <strong>der</strong> Bearbeitung des normalen Arbeitsgebiets anfällt, überschritten wird, kann<br />
sich e<strong>in</strong> Arbeitsgebiet durch beson<strong>der</strong>s schwierige Aufgaben herausheben. Die<br />
beson<strong>der</strong>e Schwierigkeit muss sich unmittelbar aus <strong>der</strong> Tätigkeit selbst ergeben<br />
und nicht aus ungünstigen Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen.<br />
Das zusätzlich verlangte Merkmal <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Bedeutung des Aufgabenkreises<br />
zielt auf dessen Wirkungsgrad ab, <strong>der</strong> sich erstrecken kann:<br />
- auf die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Personalführung und des Personale<strong>in</strong>satzes<br />
o<strong>der</strong><br />
- auf die f<strong>in</strong>anzielle Verantwortung o<strong>der</strong><br />
- sich ggf. auch aus den Auswirkungen <strong>der</strong> Tätigkeit (über das Normalmaß<br />
h<strong>in</strong>ausgehende Folgewirkungen) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> richtungsweisenden Bedeutung<br />
<strong>der</strong> Tätigkeit für nachgeordnete Bereiche o<strong>der</strong> die Allgeme<strong>in</strong>heit (z.B.<br />
konzeptionelle o<strong>der</strong> planerische Tätigkeiten)<br />
ergeben kann. Damit ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Verantwortung für größere Arbeitsbereiche<br />
bei Unterstellung entwe<strong>der</strong> von e<strong>in</strong> o<strong>der</strong> zwei Vergütungsgruppen darunter<br />
e<strong>in</strong>gestuften qualifizierten Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er großen Anzahl von Mitarbeitern/-<strong><strong>in</strong>nen</strong><br />
bei beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Personalführung erfasst.<br />
Die Außenwirkung <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>der</strong> Geschäftsführer/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> ergibt sich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
aus <strong>der</strong> Mitwirkung an <strong>der</strong> Jugendhilfe- und Bauleitplanung, aus konzeptionellen<br />
Aufgaben sowie <strong>der</strong>en Umsetzung und Evaluation, aus <strong>der</strong> Durchführung<br />
von Projekten zur Weiterentwicklung <strong>der</strong> Jugendarbeit im Wirkungskreis.<br />
Von diesem Heraushebungsmerkmal wird auch die Bearbeitung von Grundsatzfragen<br />
erfasst, wenn es sich um e<strong>in</strong>schlägige fachliche, z.B. pädagogische Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
des Arbeitsgebiets, um Rechts- o<strong>der</strong> Dienstvorschriften, Verwaltungsanfor<strong>der</strong>ungen<br />
u. ä. handelt, nicht aber um e<strong>in</strong>e Bearbeitung von E<strong>in</strong>zelfällen.<br />
Daraus ergibt sich e<strong>in</strong>e Zuordnung dieser Tätigkeit zur Vergütungsgruppe IV a<br />
Fallgr. 1 a des Allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsdienstes, sofern das Heraushebungsmerkmal<br />
<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Schwierigkeit und Bedeutung mit m<strong>in</strong>destens zu e<strong>in</strong>em<br />
Drittel <strong>der</strong> Arbeitsvorgänge erfüllt ist, die <strong>in</strong> die Entgeltgruppe 10 überzuleiten<br />
ist. Die Entgeltgruppe 10 stellt damit die Regele<strong>in</strong>gruppierung für die Geschäftsführer/-<strong><strong>in</strong>nen</strong><br />
bei den Glie<strong>der</strong>ungen dar.<br />
Wird das Heraushebungsmerkmal <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Schwierigkeit und Bedeutung<br />
mit m<strong>in</strong>destens 50% <strong>der</strong> Arbeitsvorgänge erfüllt, erfolgt die Zuordnung dieser Tätigkeit<br />
zur Vergütungsgruppe IV a Fallgr. 1 b des Allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsdienstes<br />
mit dem Bewährungsaufstieg nach 4 Jahren <strong>in</strong> die Vergütungsgruppe III<br />
Fallgr. 1 b, die <strong>in</strong> die Entgeltgruppe 11 überzuleiten ist.<br />
Die beson<strong>der</strong>en Tätigkeitsmerkmale und E<strong>in</strong>gruppierungen für die Geschäftsführer/-<strong><strong>in</strong>nen</strong><br />
<strong>der</strong> großen Jugendr<strong>in</strong>ge, v.a. <strong>der</strong> Großstadt-Jugendr<strong>in</strong>ge s<strong>in</strong>d mit den<br />
obigen Ausführungen ausdrücklich nicht abgehandelt.<br />
Bei e<strong>in</strong>igen wenigen Geschäftsführer/-<strong><strong>in</strong>nen</strong>-Stellen wird das tarifliche Heraushebungsmerkmal<br />
<strong>der</strong> „beson<strong>der</strong>s verantwortungsvollen Tätigkeit“ mit über 50% <strong>der</strong><br />
Arbeitsvorgänge erfüllt. Dabei handelt es sich um Glie<strong>der</strong>ungen, denen noch ke<strong>in</strong>e<br />
Aufgaben, Trägerschaften und Maßnahmen durch den öffentlichen Träger<br />
übertragen s<strong>in</strong>d bzw. die typischen Aufgaben e<strong>in</strong>es/r Jugendr<strong>in</strong>g-<br />
Geschäftsführers/-<strong>in</strong> <strong>in</strong> nur ger<strong>in</strong>gem Umfang übertragen s<strong>in</strong>d. Daraus ergibt sich<br />
dann e<strong>in</strong>e Zuordnung dieser Tätigkeit zur Vergütungsgruppe IV b Fallgr. 1 a des<br />
Allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsdienstes, die <strong>in</strong> die Entgeltgruppe 9 überzuleiten ist.<br />
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8.4.3. E<strong>in</strong>gruppierungskorridor für die Sachbearbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> bei den Glie<strong>der</strong>ungen<br />
Es ist davon auszugehen, dass nahezu bei allen Sachbearbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong>-Stellen<br />
bei den Glie<strong>der</strong>ungen das tarifliche Heraushebungsmerkmal <strong>der</strong> „gründlichen<br />
und vielseitigen Fachkenntnisse“ mit über 50% <strong>der</strong> Arbeitsvorgänge zusammen<br />
mit dem Heraushebungsmerkmal <strong>der</strong> „selbständigen Leistungen“ <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Spanne von bis zu e<strong>in</strong>em Drittel kumulativ erfüllt ist. Das Heraushebungsmerkmal<br />
<strong>der</strong> „selbständigen Leistungen“ ist nicht mit dem selbständigen Arbeiten<br />
i.S. des Sprachgebrauchs identisch, son<strong>der</strong>n diese erfor<strong>der</strong>n e<strong>in</strong> den vorausgesetzten<br />
Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten e<strong>in</strong>es Ergebnisses<br />
unter Entwicklung e<strong>in</strong>er „eigenen geistigen Initiative“. Beispielsweise muss<br />
<strong>der</strong>/die Beschäftigte entscheiden, welche Vorschriften im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>schlägig<br />
und anzuwenden s<strong>in</strong>d. Es handelt sich um e<strong>in</strong>e Tätigkeit, die h<strong>in</strong>sichtlich des e<strong>in</strong>zuschlagenden<br />
Weges, <strong>in</strong>sbes. aber h<strong>in</strong>sichtlich des zu f<strong>in</strong>denden Ergebnisses<br />
e<strong>in</strong>e eigene geistige Beurteilung und Entscheidung verlangt.<br />
Daraus ergibt sich e<strong>in</strong>e Zuordnung dieser Tätigkeiten je nach Prozentsatz <strong>der</strong><br />
selbständigen Tätigkeiten<br />
- zur Vergütungsgruppe VII Fallgr. 1 b des Allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsdienstes<br />
(selbständige Leistungen unter 20%), die <strong>in</strong> die Entgeltgruppe 5 überzuleiten<br />
ist,<br />
- zur Vergütungsgruppe VI b Fallgr. 1 a des Allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsdienstes<br />
(selbständige Leistungen m<strong>in</strong>d. zu 20%), die <strong>in</strong> die Entgeltgruppe<br />
6 überzuleiten ist,<br />
- zur Vergütungsgruppe V c Fallgr. 1 a des Allgeme<strong>in</strong>en Verwaltungsdienstes<br />
(selbständige Leistungen m<strong>in</strong>d. zu 33,3%), die <strong>in</strong> die Entgeltgruppe 8<br />
überzuleiten ist.<br />
8.5 Leistungsorientierte Bezahlung (LOB) nach § 18 TVöD<br />
Die LOB (ausschließlich im Geltungsbereich des TVöD) ist für die Mitarbeiter/-<br />
<strong><strong>in</strong>nen</strong> umzusetzen, die entwe<strong>der</strong> hauptberuflich angestellt s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> an die Glie<strong>der</strong>ung<br />
von <strong>der</strong> Kommune überstellt s<strong>in</strong>d. Die Glie<strong>der</strong>ungen haben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausgestaltung<br />
<strong>der</strong> leistungsorientierten Bezahlung Gestaltungsfreiheit.<br />
8.5.1. Vere<strong>in</strong>barungen zu e<strong>in</strong>em betrieblichen System als Grundlage<br />
Personalratsfähige Glie<strong>der</strong>ungen haben nach dem TVöD über Dienstvere<strong>in</strong>barungen<br />
e<strong>in</strong> betriebliches System zur leistungsbezogenen Bezahlung mit ihren<br />
Personalräten zu regeln.<br />
Für Glie<strong>der</strong>ungen, bei denen e<strong>in</strong> Personalrat gewählt ist, hat <strong>der</strong> BJR als Empfehlung<br />
e<strong>in</strong>e Dienstvere<strong>in</strong>barung zur E<strong>in</strong>führung von leistungsorientierten Entgelten<br />
gemäß § 18 TVöD erarbeitet.<br />
Sofern ke<strong>in</strong> Personalrat gebildet werden kann, sollten freiwillige „Richtl<strong>in</strong>ien zur<br />
E<strong>in</strong>führungen des Leistungsentgeltsystems“ mit den Mitarbeitern/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> vere<strong>in</strong>bart<br />
werden, um die Transparenz und Akzeptanz gegenüber <strong>der</strong> LOB durch Beteiligung<br />
zu erhöhen; kommt <strong>in</strong> diesem Fall ke<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung zustande, dann<br />
hat die Dienststelle die Gewährung <strong>der</strong> LOB selbst sicher zu stellen. Solche Vere<strong>in</strong>barungen<br />
können auch befristet zur Erprobung abgeschlossen werden.<br />
Von <strong>der</strong> Zuteilung des Leistungsentgelts ausgenommen s<strong>in</strong>d Mitarbeitern/-<strong><strong>in</strong>nen</strong><br />
<strong>in</strong> den Freiwilligendiensten, Auszubildende (eigener Tarifvertrag, <strong>der</strong> Leistungsentgelte<br />
nicht vorsieht), sowie Beschäftigte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Probezeit und Beschäftigte,<br />
die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Bewertung erst relativ kurzfristig beschäftigt s<strong>in</strong>d.<br />
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8.5.2. Nicht personalratsfähige Glie<strong>der</strong>ungen mit wenigen Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong><br />
Die Tarifvertragsparteien hatten bei den Verhandlungen über die LOB ausschließlich<br />
größere Dienststellen mit gewählten Personalräten im Blick. Die<br />
Rahmenbed<strong>in</strong>gungen von kle<strong>in</strong>eren Dienststellen und noch dazu die Beson<strong>der</strong>heiten<br />
<strong>der</strong> Jugendr<strong>in</strong>g-Struktur wurden hierbei völlig ausgeblendet. Gerade bei<br />
Jugendr<strong>in</strong>gen mit wenigen Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> kann die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es Leistungsbemessungssystems<br />
auf die Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> demotivierend wirken, denn<br />
viele s<strong>in</strong>d hoch motiviert, arbeiten eigenverantwortlich und <strong>der</strong> Erfolg <strong>der</strong> Arbeitsergebnisse<br />
ist durch das gesamte Team zustande gekommen. Sollte e<strong>in</strong>e Glie<strong>der</strong>ung<br />
alle ihre Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> als Leistungsträger e<strong>in</strong>schätzen, dann wäre die<br />
Ausschüttung <strong>der</strong> Leistungsentgelte an alle Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> auch dann weitgehend<br />
tarifkonform, wenn alle Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> zum<strong>in</strong>dest an e<strong>in</strong>em Personalgespräch<br />
teilnehmen, <strong>in</strong> dem z.B. Fragen <strong>der</strong> Personalentwicklung wie Fortbildung<br />
<strong>der</strong> Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> und <strong>der</strong> Weiterentwicklung des jeweiligen Arbeitsbereichs<br />
im Mittelpunkt stehen. Hierzu hat <strong>der</strong> BJR deshalb e<strong>in</strong>e freiwillige Vere<strong>in</strong>barung<br />
über e<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>fachtes System <strong>der</strong> Zahlung von Leistungsentgelten als Empfehlung<br />
entwickelt.<br />
8.5.3. Glie<strong>der</strong>ungen mit überstellten Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong><br />
Glie<strong>der</strong>ungen, an die vom Landkreis bzw. von <strong>der</strong> kreisfreien <strong>Stadt</strong> Mitarbeiter/-<br />
<strong><strong>in</strong>nen</strong> überstellt s<strong>in</strong>d, haben mit <strong>der</strong> Dienststellenleitung, <strong>der</strong> Jugendamtsleitung<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leitung des Personalamts <strong>der</strong> Kommune zu klären, wie überstellte Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong><br />
am System <strong>der</strong> Gewährung von Leistungsentgelten teilhaben<br />
können. Welches Leistungsbewertungssystem zur Anwendung kommen kann –<br />
das <strong>der</strong> Kommune o<strong>der</strong> das des Jugendr<strong>in</strong>gs – und wer die Leistungsbewertung<br />
vornimmt (auch geme<strong>in</strong>sam möglich), s<strong>in</strong>d dabei die zentral zu klärenden Fragen.<br />
Da e<strong>in</strong>e Überstellung an e<strong>in</strong>e Glie<strong>der</strong>ung stets mit <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Fachaufsicht<br />
an den/die Vorsitzende/n des Jugendr<strong>in</strong>gs verbunden ist, ist zum<strong>in</strong>dest auf<br />
e<strong>in</strong>e Mitwirkung <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung an <strong>der</strong> Leistungsbewertung zu drängen; denn die<br />
Beurteilung <strong>der</strong> fachlichen Leistungen kann eigentlich nur <strong>der</strong>/die jeweilige Fachvorgesetzte<br />
treffend vornehmen, und die Gewährung e<strong>in</strong>es Leistungsentgelts hat<br />
auch Auswirkungen auf die Motivation <strong>der</strong> überstellten Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong>.<br />
8.5.4. Grundlagen für das Leistungsentgelt<br />
8.5.4.1. Ziele des Leistungsentgelts<br />
Die leistungs- und erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen<br />
Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung<br />
und Führungskompetenz gestärkt werden (§ 18 Abs.1 TVöD).<br />
E<strong>in</strong>e Verbesserung <strong>der</strong> öffentlichen Dienstleistungen liegt z.B. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er besseren<br />
Dienstleistungsqualität o<strong>der</strong> Kundenfreundlichkeit vor, die sich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />
messen lassen können an:<br />
- verbesserter Erreichbarkeit<br />
- Qualität <strong>der</strong> Auskünfte und Maßnahmen<br />
- Verkürzung/Vere<strong>in</strong>fachung von Verwaltungsabläufen<br />
- Verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung von Beschwerdefällen<br />
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E<strong>in</strong>e Verbesserung <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit kann ermittelt werden durch:<br />
- Steigerung <strong>der</strong> Leistungsmenge und Umsatz<br />
- Verbesserung von Erträgen/E<strong>in</strong>nahmen<br />
- Anhebung des Kostendeckungsgrades<br />
- Vermeidung von Kostensteigerungen<br />
- schonen<strong>der</strong> Ressourcene<strong>in</strong>satz<br />
8.5.4.2. Formen des Leistungsentgelts<br />
Es gibt drei Formen des Leistungsentgelts, welche auch nebene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> und/o<strong>der</strong><br />
auch an Gruppen gezahlt werden können:<br />
- Leistungsprämie<br />
- Leistungszulage<br />
- Erfolgsprämie<br />
Die Leistungsprämie wird als e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>malige Zahlung vergeben. Als Grundlage<br />
für die Vergabe dient e<strong>in</strong>e Zielvere<strong>in</strong>barung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e systematische Leistungsbeurteilung.<br />
Die Leistungszulage ist e<strong>in</strong>e zeitlich befristete, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel monatlich wie<strong>der</strong>kehrende<br />
Zahlung und stets wi<strong>der</strong>rufbar. Als Verfahren zur Vergabe <strong>der</strong> Leistungszulage<br />
ist gemäß TVöD e<strong>in</strong>e systematische Leistungsbewertung vorgesehen.<br />
Die Erfolgsprämie kann <strong>in</strong> Abhängigkeit von e<strong>in</strong>em bestimmten wirtschaftlichen<br />
Erfolg (z.B. Erreichung von wirtschaftlichen Zielen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>richtungen <strong>der</strong> Jugendarbeit)<br />
zusätzlich (freiwillige Leistung des Arbeitgebers) gezahlt werden.<br />
Zugelassen ist bei allen Formen des Leistungsentgelts die Honorierung<br />
- sowohl von Individualleistungen,<br />
- als auch von Gruppen- bzw. Teamleistungen.<br />
8.5.4.3. Leistungsbemessung<br />
Der TVöD stellt zwei Möglichkeiten <strong>der</strong> Leistungsbemessung zur Verfügung:<br />
- Zielvere<strong>in</strong>barungen als Abgleich zwischen vere<strong>in</strong>barten Zielen und dem<br />
Grad <strong>der</strong> Realisierung (Zielerreichung) und<br />
- die systematische Leistungsbewertung.<br />
Beide Verfahren können auch mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> komb<strong>in</strong>iert werden.<br />
Leistungsbemessung durch Zielvere<strong>in</strong>barung<br />
Zielvere<strong>in</strong>barungen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> Instrument <strong>der</strong> Mitarbeiterführung. Mit <strong>der</strong> Formulierung<br />
von Leistungszielen soll vor allem das Denken <strong>in</strong> Ergebnissen statt dem<br />
Denken <strong>in</strong> Aufgaben geför<strong>der</strong>t werden. Dieser ergebnisorientierte Ansatz konzentriert<br />
sich somit auf die Arbeitsleistung und weniger auf die Verhaltensweisen<br />
und Fähigkeiten <strong>der</strong> Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong>. Ausgehend vom Leitbild e<strong>in</strong>es/r mündigen,<br />
eigenverantwortlichen, motivierten und e<strong>in</strong>satzfreudigen Mitarbeiters/<strong>in</strong> werden<br />
die Ziele dabei e<strong>in</strong>vernehmlich festgelegt. Mit Bezug auf die Oberziele e<strong>in</strong>er<br />
Organisation werden die Ziele von <strong>der</strong> Führungskraft geme<strong>in</strong>sam mit den Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong><br />
auf die Arbeitssituation und Aufgabenstellung <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweiligen Organisationse<strong>in</strong>heit<br />
des/r Mitarbeiters/-<strong>in</strong> „heruntergebrochen“.<br />
E<strong>in</strong>e Zielvere<strong>in</strong>barung ist nach § 18 Abs. 5 TVöD e<strong>in</strong>e freiwillige Absprache zwischen<br />
e<strong>in</strong>er Führungskraft und e<strong>in</strong>em/r Mitarbeiter/-<strong>in</strong>.<br />
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Nach dem vere<strong>in</strong>barten Zeitraum f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Vergleich von Zielvere<strong>in</strong>barung<br />
und Zielerreichung gemäß den zuvor festgelegten Kriterien durch die<br />
Führungskraft und den/ die Mitarbeiter/-<strong>in</strong> statt; aus Grad und Güte <strong>der</strong> Zielerreichung<br />
wird dann über das vere<strong>in</strong>barte System das Leistungsentgelt ermittelt.<br />
Merkmale von Zielen<br />
Entscheidend für den Erfolg des Zielvere<strong>in</strong>barungssystems s<strong>in</strong>d die richtige Auswahl<br />
und die richtige Formulierung <strong>der</strong> Ziele. Nach dem SMART-Pr<strong>in</strong>zip s<strong>in</strong>d Ziele:<br />
S = spezifisch Ziel ist e<strong>in</strong>deutig, konkret und präzise formuliert<br />
M = messbar Kriterien s<strong>in</strong>d genau def<strong>in</strong>iert, wonach die Zielerreichung genau<br />
festgestellt werden kann<br />
A = akzeptiert Ziel ist erreichbar/akzeptiert, wenn <strong>der</strong>/die Mitarbeiter/-<strong>in</strong> die<br />
Kompetenz, die Möglichkeit und die Mittel hat, das Ziel <strong>in</strong>nerhalb<br />
<strong>der</strong> Zielvere<strong>in</strong>barungsperiode zu erreichen<br />
R = realisierbar Ziel ist realistisch, wenn die Erreichung des Ziels für den/die<br />
Mitarbeiter/-<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e Überfor<strong>der</strong>ung darstellt, aber auch herausfor<strong>der</strong>nd<br />
ist<br />
T = term<strong>in</strong>iert <strong>der</strong> Zeitpunkt, zu dem e<strong>in</strong> Ziel erreicht se<strong>in</strong> muss, ist genau def<strong>in</strong>iert<br />
Grundpr<strong>in</strong>zipien bei <strong>der</strong> Zielvere<strong>in</strong>barung<br />
- verb<strong>in</strong>dliche Verabredungen zwischen <strong>der</strong> direkten Führungskraft<br />
und dem/r Mitarbeiter/-<strong>in</strong> und/o<strong>der</strong> Gruppen/Teams<br />
- Beschreibung angestrebter Ergebnisse als objektivierbare Leistungsziele<br />
- Beschreibung <strong>der</strong> Bed<strong>in</strong>gungen <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Ziele<br />
- Anstreben von qualitativen Zielen<br />
- Konzentration auf wenige wichtige Ziele (3 bis 5)<br />
- auch Vere<strong>in</strong>barung von Teamzielen möglich<br />
- Ziele als Schwerpunktsetzung für Verbesserungen nutzen<br />
- Setzen von Prioritäten nach Wichtigkeit <strong>der</strong> Ziele<br />
- unterjährige Anpassung von Zielen bei wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>der</strong> Geschäftsgrundlage<br />
Leistungsbemessung durch systematische Leistungsbewertung<br />
Die systematische Leistungsbewertung beruht auf e<strong>in</strong>em betrieblich vere<strong>in</strong>barten<br />
System möglichst messbarer o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitig objektivierbarer Kriterien.<br />
In <strong>der</strong> Praxis wird überwiegend das E<strong>in</strong>stufungsverfahren e<strong>in</strong>gesetzt: Hier werden<br />
für jedes Bewertungsmerkmal Stufen <strong>der</strong> Leistungsausprägung festgelegt.<br />
Die Stufen ergeben <strong>in</strong> geordneter Folge e<strong>in</strong>e Skala, die von <strong>der</strong> schlechtesten bis<br />
zur besten Leistungserbr<strong>in</strong>gung reicht.<br />
Der/die Vorgesetzte führt die Bewertung durch, <strong>in</strong>dem er/sie die beobachteten<br />
Leistungen des/r Mitarbeiters/-<strong>in</strong> pro Merkmal e<strong>in</strong>em Skalenwert (= e<strong>in</strong>e Stufe <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> Skala) zuordnet. E<strong>in</strong>e numerische Skalenbewertung wird von den Beschäftigten<br />
eher abgelehnt, weil diese <strong>der</strong> Schulbenotung zu ähnlich ist. Daher werden<br />
die Stufen häufig durch verbale Verhaltensbeschreibungen <strong>in</strong> Komb<strong>in</strong>ation mit<br />
numerischen Skalierungen beschrieben.<br />
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Das E<strong>in</strong>stufungsverfahren 3 wird im Allgeme<strong>in</strong>en als gut geeignet e<strong>in</strong>geschätzt,<br />
weil es standardisiert ist und die Vergleichbarkeit <strong>der</strong> Leistungen unter den Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong><br />
ermöglicht.<br />
Bei <strong>der</strong> systematischen Leistungsbewertung kommen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e folgende<br />
Bewertungskategorien zum E<strong>in</strong>satz:<br />
- Arbeitsqualität<br />
- Arbeitsquantität/Arbeitspensum<br />
- E<strong>in</strong>satzbereitschaft/vielseitige E<strong>in</strong>setzbarkeit<br />
- Teamfähigkeit und Kooperationsfähigkeit<br />
- Zielgruppenorientierung<br />
- Selbständiges Arbeiten<br />
- Belastbarkeit<br />
Bewertung <strong>der</strong> beiden Systeme zur Leistungsbemessung<br />
Für die öffentlichen Verwaltungen wird empfohlen, zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anfangsphase<br />
mit e<strong>in</strong>em für die bewertenden Vorgesetzten e<strong>in</strong>facheren System zu beg<strong><strong>in</strong>nen</strong>,<br />
und das ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel die systematische Leistungsbewertung.<br />
Der Bayer. Jugendr<strong>in</strong>g hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Hauptausschuss-Beschluss zur Personalentwicklung<br />
h<strong>in</strong>gegen Mitarbeiter/<strong><strong>in</strong>nen</strong>-Gespräche mit Zielvere<strong>in</strong>barungen favorisiert<br />
und bei se<strong>in</strong>en Sem<strong>in</strong>aren für Vorsitzende und Geschäftsführer/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> <strong>der</strong><br />
Glie<strong>der</strong>ungen auch e<strong>in</strong>geführt. Diese Festlegung erfolgte <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e im H<strong>in</strong>blick<br />
auf Aufteilung von strategischen Aufgaben an die ehrenamtlichen Vorsitzenden<br />
und von operativen Aufgaben an die hauptberuflichen Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong>.<br />
Zielvere<strong>in</strong>barungen sollten als regelmäßiges Instrument <strong>der</strong> Mitarbeiterführung<br />
angewandt werden, da diese für das pädagogisch geprägte Arbeitsfeld wie das<br />
des Jugendr<strong>in</strong>gs das zielführen<strong>der</strong>e Instrument s<strong>in</strong>d.<br />
Die systematische Leistungsbewertung eignet sich im Bereich des Jugendr<strong>in</strong>gs<br />
eher für Arbeitsbereiche mit überwiegend ständig festen Aufgaben wie Sekretariats-,<br />
Sachbearbeitungs- und Kassenführungsaufgaben. Regelaufgaben können<br />
aber auch h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung mit Zielen, z.B. qualitativer Art und<br />
im H<strong>in</strong>blick auf Zielgruppenzufriedenheit, verbunden werden.<br />
Vorteile des Zielvere<strong>in</strong>barungssystems<br />
- Mit dem Zielvere<strong>in</strong>barungssystem wird die Führungs- und Gesprächskultur<br />
verbessert.<br />
- Vorgesetzte und Mitarbeiter/-<strong>in</strong> verhandeln dabei eher partnerschaftlich.<br />
- Ziele entwickeln sich dabei auch im Gespräch, die Kreativität und eigene<br />
Ideen des/r Mitarbeiter/s werden dabei e<strong>in</strong>bezogen.<br />
- Ziele geben den Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> Orientierung und schaffen Klarheit<br />
über die Erwartungen des/<strong>der</strong> Vorgesetzten.<br />
- Ziele erhöhen die Motivation <strong>der</strong> Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong>.<br />
- Ziele und <strong>der</strong>en Erreichung schaffen für Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> Erfolgserlebnisse.<br />
3<br />
Diese Verfahren entsprechen nicht dem System <strong>der</strong> Regelbeurteilung von Beamten und dürfen sich an dieses<br />
auch nicht anlehnen! Bei <strong>der</strong> Beamtenbeurteilung wird vorrangig die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Person begründete Eignung für e<strong>in</strong>e<br />
Aufgabe festgestellt und weniger die Leistung bewertet. Darüber h<strong>in</strong>aus ist dieses System <strong>in</strong> <strong>der</strong> Erreichung höherer<br />
Beurteilungsstufen durch enge prozentuale Vorgaben bereits im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>geschränkt.<br />
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Maßstab für alle neuen Systeme ist <strong>der</strong> Erhalt e<strong>in</strong>es guten Betriebsklimas und die<br />
Weiterentwicklung <strong>der</strong> Organisations- und Führungskultur.<br />
S<strong>in</strong>nvoll ist für alle Vorgesetzten – ob Vorsitzende o<strong>der</strong> Geschäftsführer/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> –<br />
die Teilnahme an Sem<strong>in</strong>aren zu Zielvere<strong>in</strong>barungen und/o<strong>der</strong> systematischen<br />
Leistungsbewertungen, die das Institut für Jugendarbeit – im Kontext von Mitarbeiterführungssem<strong>in</strong>aren<br />
und bei Bedarf auch dezentral – anbietet.<br />
8.6. Beson<strong>der</strong>heiten h<strong>in</strong>sichtlich von Abgaben und Beiträgen im Rahmen<br />
von Arbeitsverhältnissen bei den BJR-Glie<strong>der</strong>ungen<br />
Die Beiträge zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes s<strong>in</strong>d aufgrund e<strong>in</strong>es<br />
<strong>in</strong> den 60er Jahren verb<strong>in</strong>dlich abzuschließenden Rahmenvertrags <strong>der</strong> BJR-<br />
Landesebene mit <strong>der</strong> Versorgungsanstalt des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> (VBL)<br />
ausschließlich an die VBL abzuführen, da die Glie<strong>der</strong>ungen als Teil <strong>der</strong> Gesamtkörperschaft<br />
Bayer. Jugendr<strong>in</strong>g e<strong>in</strong>gestuft wurden. Daher ist den Glie<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>der</strong> Zugang zur Zusatzversorgungskasse <strong>der</strong> bayerischen Geme<strong>in</strong>den (ZVK)<br />
„versperrt“, auch wenn diese den TVöD <strong>der</strong> Kommunen anwenden.<br />
Zusätzlich ist den Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, e<strong>in</strong>e ergänzende betriebliche,<br />
<strong>in</strong>dividuelle Altersversorgung (Eigenvorsorge) im Wege <strong>der</strong> Entgeltumwandlung<br />
aufzubauen (Direktversicherung). Bei <strong>der</strong> Entgeltumwandlung verzichten<br />
die Beschäftigten auf e<strong>in</strong>en Teil ihrer künftigen Entgeltansprüche. In Höhe<br />
des Entgeltverzichts leistet <strong>der</strong> Arbeitgeber Beiträge an den Versorgungsträger;<br />
h<strong>in</strong>zukommen steuerliche Erleichterungen. Nähere Auskünfte erteilt sowohl<br />
an die Glie<strong>der</strong>ungen als auch an ihre Beschäftigten i. A. des BJR die Bernhard-<br />
Versicherungsmakler GmbH.<br />
Mit <strong>der</strong> Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) als dem Träger <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Unfallversicherung ist ebenfalls e<strong>in</strong> landeszentrales Melde- und Abgabeverfahren<br />
vere<strong>in</strong>bart.<br />
Die Abgaben zu den an<strong>der</strong>en Sozialversicherungen wie <strong>der</strong> Kranken-, Pflege-,<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie <strong>der</strong> arbeitnehmerbezogenen Steuern<br />
ist Angelegenheit <strong>der</strong> jeweiligen Glie<strong>der</strong>ung im Rahmen ihres Gehaltsabrechnungsverfahrens,<br />
z.B. über die AKDB (Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung<br />
Bayern).<br />
Ferner ist für alle Glie<strong>der</strong>ungen e<strong>in</strong>e Gastmitgliedschaft beim Kommunalen Arbeitgeberverband<br />
(KAV) vere<strong>in</strong>bart, um notwendige Informationen und Beratung<br />
zur Anwendung des TVöD <strong>in</strong> Anspruch nehmen zu können; e<strong>in</strong>e Vollmitgliedschaft<br />
ist ausgeschlossen, da die Gesamtkörperschaft Bayer. Jugendr<strong>in</strong>g nicht<br />
als Mitglied des Tarifpartners KAV auftreten kann.<br />
8.7. Beson<strong>der</strong>heiten h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Gesetze und<br />
Vorschriften <strong>der</strong> Berufsgenossenschaft VBG zur Arbeitssicherheit<br />
durch die Glie<strong>der</strong>ungen<br />
8.7.1. <strong>Zuständigkeit</strong> für den Vollzug <strong>der</strong> Arbeitsschutzgesetze<br />
Die e<strong>in</strong>schlägigen Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz sowie die Vorschriften<br />
<strong>der</strong> Berufsgenossenschaften als Träger <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung<br />
(beim Jugendr<strong>in</strong>g die Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG) regeln, dass<br />
jede Dienststelle für ihren Bereich den Arbeitsschutz selbst zu organisieren hat:<br />
Jede Glie<strong>der</strong>ung hat demnach für ihre e<strong>in</strong>zelnen Arbeitsstätten und Mitarbeiter/-<br />
<strong><strong>in</strong>nen</strong> nach den Unfallverhütungsvorschriften <strong>der</strong> VBG e<strong>in</strong>e Fachkraft für Ar-<br />
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eitssicherheit (<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel Sicherheits<strong>in</strong>genieur/-<strong>in</strong>) und e<strong>in</strong>e/n Facharzt/-<br />
ärzt<strong>in</strong> für Betriebs- bzw. Arbeitsmediz<strong>in</strong> zu bestellen; hierzu kann auch die<br />
Zusammenarbeit mit den von <strong>der</strong> Kommune bereits bestellten Fachkräften gesucht<br />
werden.<br />
Die neu gefassten und seit 2011 <strong>in</strong>zwischen <strong>in</strong> Kraft getretenen Vorschriften <strong>der</strong><br />
Berufsgenossenschaften sehen hier künftig e<strong>in</strong>e Grundversorgungszeit und betriebsspezifische<br />
Betreuungszeiten vor. Bisher gab es nur nach <strong>der</strong> Beschäftigtenzahl<br />
ausgerichtete M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>satzzeiten.<br />
Aus <strong>der</strong> Mitte <strong>der</strong> hauptberuflichen Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> s<strong>in</strong>d zusätzlich Sicherheitsbeauftragte<br />
und Ersthelfer zu berufen, die zur E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> ihre Aufgaben<br />
kostenfrei an dem e<strong>in</strong>schlägigen Sem<strong>in</strong>ar bzw. Kurs e<strong>in</strong>er humanitären Hilfsorganisation<br />
teilzunehmen haben. E<strong>in</strong>zubeziehen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die Organisation des Arbeitsschutzes<br />
auch <strong>der</strong> Vollzug des Mutterschutzgesetzes und <strong>der</strong> Verordnung<br />
zum Schutze <strong>der</strong> Mütter am Arbeitsplatz.<br />
8.7.2. Verantwortung im Arbeitsschutz<br />
Zur Verantwortung im Arbeitsschutz ist gesetzlich geregelt, dass jede Führungskraft,<br />
<strong>der</strong> Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> unterstellt s<strong>in</strong>d, verpflichtet ist, <strong>in</strong> ihrem <strong>Zuständigkeit</strong>sbereich<br />
alle nach den Arbeitsschutzvorschriften erfor<strong>der</strong>lichen Anordnungen<br />
und Maßnahmen zu treffen. Alle<strong>in</strong> die Weisungsbefugnis ist im Arbeitsschutz<br />
das wesentliche Merkmal betrieblicher Führungskräfte. E<strong>in</strong>e Führungskraft<br />
trägt Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter/-<br />
<strong><strong>in</strong>nen</strong> auch dann, wenn ihr diese nicht ausdrücklich übertragen wurde. Die Verantwortung<br />
ist untrennbar mit <strong>der</strong> Weisungsbefugnis und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verfügungsbefugnis<br />
über f<strong>in</strong>anzielle Mittel verbunden. Führungskräfte (Vorgesetzte) ohne Verantwortung<br />
für den Arbeitsschutz gibt es nicht, so die Aussagen <strong>der</strong> Berufsgenossenschaften.<br />
Den Vorwurf e<strong>in</strong>er Pflichtverletzung kann e<strong>in</strong>e Führungskraft nur dann wirksam<br />
entkräften, wenn sie ihre Anweisungen und Kontrollen systematisch durchführt<br />
und nachweisen kann. Hierbei s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zu berücksichtigen<br />
- die Zuverlässigkeit <strong>der</strong> technischen E<strong>in</strong>richtungen,<br />
- die Art <strong>der</strong> getroffenen Schutzmaßnahmen,<br />
- die h<strong>in</strong>reichende Unterrichtung <strong>der</strong> unterstellten Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> und<br />
- die Zuverlässigkeit <strong>der</strong> Beschäftigten und <strong>der</strong>en Erfahrungsstand h<strong>in</strong>sichtlich<br />
<strong>der</strong> Gefährdungen am Arbeitsplatz.<br />
Die Führungskraft hat aber auch die Pflicht, Mängel, die sie selbst nicht abstellen<br />
kann, ihrem Vorgesetzten zu melden. In Abhängigkeit vom Grad <strong>der</strong> Gefährdung<br />
hat die Führungskraft vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.<br />
8.7.3. Formelle Beauftragung<br />
In diesem Zusammenhang sollte <strong>der</strong>/die Vorsitzende <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung se<strong>in</strong>en/ihren<br />
Leitungskräften, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e dem/r Geschäftsführer/-<strong>in</strong> für ihren <strong>Zuständigkeit</strong>sbereich<br />
die ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten h<strong>in</strong>sichtlich des Arbeitsschutzes<br />
und <strong>der</strong> Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbed<strong>in</strong>gten<br />
Gesundheitsgefahren ausdrücklich übertragen. In diesem Rahmen<br />
haben die Leitungskräfte die dazu erfor<strong>der</strong>lichen Anweisungen gegenüber<br />
den ihnen unterstellten Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> zu geben und die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen<br />
zu treffen und ggf. erfor<strong>der</strong>liche arbeitsmediz<strong>in</strong>ische Untersuchungen<br />
und sicherheitstechnische Prüfungen zu veranlassen. Die Unterweisungen s<strong>in</strong>d<br />
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von den Führungskräften entsprechend zu dokumentieren. Es besteht außerdem<br />
die Pflicht, die Arbeitsschutzgesetze auszuhängen.<br />
Ferner s<strong>in</strong>d von den Führungskräften noch Gefährdungsanalysen <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />
Arbeitsplätze durchzuführen; hierzu sollen und können die bestellte Fachkraft für<br />
Arbeitssicherheit (Sicherheits<strong>in</strong>genieur/-<strong>in</strong>) und <strong>der</strong>/die bestellte Facharzt/-ärzt<strong>in</strong><br />
für Arbeitsmediz<strong>in</strong> fachlich h<strong>in</strong>zugezogen werden.<br />
In Glie<strong>der</strong>ungen, bei denen e<strong>in</strong> Personalrat gewählt ist, ist e<strong>in</strong> Arbeitsschutzausschuss<br />
zu bilden, <strong>der</strong> unter Beteiligung <strong>der</strong> Geschäftsleitung, des Personalrats<br />
und <strong>der</strong> o.g. Fachkräfte und betrieblichen Beauftragten im Arbeitsschutz über<br />
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Prävention berät.<br />
8.7.4. Unterstützung durch die Verwaltungsberufsgenossenschaft und den<br />
BJR<br />
Jede Führungskraft kann im Übrigen an e<strong>in</strong>schlägigen Sem<strong>in</strong>aren <strong>der</strong> VBG kostenfrei<br />
bei Übernahme <strong>der</strong> Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, teilnehmen.<br />
Die VBG ist bei größeren E<strong>in</strong>richtungen auch bereit, geme<strong>in</strong>sam mit den verantwortlichen<br />
bzw. bestellten Fachkräften bei den Glie<strong>der</strong>ungen und bestellten Beauftragten<br />
aus dem <strong>Kreis</strong> <strong>der</strong> hauptberuflichen Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> e<strong>in</strong>e Betriebsbegehung<br />
vor Ort durchzuführen, um den Blick für den Arbeitsschutz zu schulen<br />
und auf Mängel <strong>in</strong> den Arbeitsstätten h<strong>in</strong>zuweisen. Weitere für die jeweiligen Arbeitsplätze<br />
e<strong>in</strong>schlägige Unterweisungen, Merkblätter und Vorschriften <strong>der</strong> Berufsgenossenschaften<br />
s<strong>in</strong>d bei <strong>der</strong> VBG direkt erhältlich.<br />
Ferner berät <strong>der</strong> BJR die Geschäftsführer/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> zu den Aufgaben, Grundlagen,<br />
Vorschriften und die Organisation des Arbeitsschutzes im Rahmen von Arbeitstagungen<br />
und zu örtlichen Fragen. Geplant ist zudem, den Glie<strong>der</strong>ungen Muster<br />
und Beispiele für wesentliche Unterweisungen für den Bereich <strong>der</strong> Bürotätigkeit,<br />
<strong>in</strong>sbes. an den Bildschirmarbeitsplätzen sowie für die Arbeitsbereiche <strong>der</strong> Haustechnik<br />
und Re<strong>in</strong>igung sowie Checklisten zur Gefährdungsanalyse an e<strong>in</strong>schlägigen<br />
Arbeitsplätzen als Arbeitshilfe zur Verfügung zu stellen.<br />
8.8. Betriebliche Gesundheitsför<strong>der</strong>ung und Betriebliches E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungsmanagement<br />
8.8.1. Betriebliche Gesundheitsför<strong>der</strong>ung<br />
Mit dem Tarifabschluss 2009 zum TVöD Sozial- und Erziehungsdienst trat erstmals<br />
e<strong>in</strong>e tarifvertragliche Regelung für die betriebliche Gesundheitsför<strong>der</strong>ung <strong>in</strong><br />
Kraft. Damit wurden Ansprüche <strong>der</strong> Beschäftigten und betriebliche Verfahren im<br />
Bereich pädagogischer und sozialer Berufe erfasst. Der Tarifvertrag nennt dazu<br />
drei Instrumente:<br />
den <strong>in</strong>dividuellen Anspruch auf die Durchführung e<strong>in</strong>er Gefährdungsbeurteilung,<br />
die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er betrieblichen Kommission und<br />
die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Gesundheitszirkels.<br />
Bei gleichartigen Bed<strong>in</strong>gungen ist die Beurteilung e<strong>in</strong>es Arbeitsplatzes o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Tätigkeit ausreichend. Mit <strong>der</strong> Bildung von Kommissionen und <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung<br />
von Gesundheitszirkeln werden Strukturen geschaffen, <strong>in</strong> denen Beschäftigte<br />
und Arbeitgeber geme<strong>in</strong>sam „Belastungen am Arbeitsplatz und <strong>der</strong>en Ursachen<br />
analysieren und Lösungsansätze zur Verbesserung <strong>der</strong> Arbeitssituation erarbeiten“<br />
können.<br />
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8.8.2. Betriebliches E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungsmanagement<br />
Das betriebliche E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungsmanagement ist e<strong>in</strong>e Aufgabe des Arbeitgebers<br />
mit dem Ziel, Arbeitsunfähigkeit <strong>der</strong> Beschäftigten e<strong>in</strong>er Dienststelle möglichst zu<br />
überw<strong>in</strong>den, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des<br />
betroffenen Beschäftigten im E<strong>in</strong>zelfall zu erhalten. Im weiteren S<strong>in</strong>ne geht es um<br />
e<strong>in</strong> betriebliches Gesundheitsmanagement zum Schutz <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> Beschäftigten.<br />
Die Rechtsgrundlage f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> § 84 Abs. 2 SGB IX.<br />
8.9. Ausweisung <strong>der</strong> Stellen und <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>gruppierung im Stellenplan<br />
zum Haushaltsplan<br />
Die Stellenpläne als Anlage zum Haushaltsplan haben die Anzahl <strong>der</strong> Stellen jeweils<br />
nach den e<strong>in</strong>zelnen Entgeltgruppen und diese zum<strong>in</strong>dest je nach E<strong>in</strong>zelplan<br />
auszuweisen. Stellenplan und Än<strong>der</strong>ungen im Stellenplan bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung<br />
<strong>der</strong> Vollversammlung bzw. des Ausschusses <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung. Diese<br />
s<strong>in</strong>d dem Landkreis, <strong>der</strong> kreisfreien <strong>Stadt</strong> bzw. dem Bezirk als Zuwendungsgeber<br />
<strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung zusammen mit dem Haushaltsplan vorzulegen. Denn diese Stellen<br />
s<strong>in</strong>d Bestandteil des Grundlagenvertrags zwischen <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung und <strong>der</strong><br />
Kommune, zumal damit dauerhafte arbeitsvertragliche B<strong>in</strong>dungen mit f<strong>in</strong>anziellen<br />
Auswirkungen verbunden s<strong>in</strong>d.<br />
8.10. Personalvertretung<br />
8.10.1. Anwendung des BayPVG im Bereich des BJR<br />
Im Bereich des Bayer. Jugendr<strong>in</strong>gs als Körperschaft des öffentlichen Rechts und<br />
se<strong>in</strong>er Glie<strong>der</strong>ungen f<strong>in</strong>det das Bayer. Personalvertretungsgesetz (BayPVG) Anwendung.<br />
Nach Art. 83 a BayPVG bilden die Glie<strong>der</strong>ungen „selbständige<br />
Dienststellen im S<strong>in</strong>ne des BayPVG“ (siehe auch § 8 Abs. 3 <strong>der</strong> BJR- Satzung).<br />
Dienststellenleiter/-<strong>in</strong> ist <strong>der</strong>/die jeweilige Vorsitzende.“<br />
Der § 8 Abs. 5 <strong>der</strong> BJR- Satzung regelt ausdrücklich, dass „Glie<strong>der</strong>ungen, bei<br />
denen die Vor-aussetzungen des BayPVG vorliegen, darauf h<strong>in</strong>zuwirken haben,<br />
dass entsprechend den Bestimmungen des BayPVG e<strong>in</strong> Personalrat gebildet<br />
wird“.<br />
Für die nicht personalratsfähigen Glie<strong>der</strong>ungen wurden Reglungen zur Wahl von<br />
„Vertrauenspersonen“ geschaffen.<br />
8.10.2. Personalratsfähigkeit <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ungen<br />
Personalräte können gebildet werden, wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Dienststelle <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />
m<strong>in</strong>destens fünf Wahlberechtigte beschäftigt s<strong>in</strong>d, von denen wie<strong>der</strong>um drei<br />
wählbar s<strong>in</strong>d. Wahlberechtigt s<strong>in</strong>d alle bei e<strong>in</strong>er Glie<strong>der</strong>ung Beschäftigten mit<br />
Ausnahme von bis zu sechs Monaten befristet Beschäftigten und Auszubildenden.<br />
Praktikanten/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> und Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> <strong>in</strong> den Freiwilligendiensten wie<br />
BFD, FSJ, FÖJ und EVS s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e Beschäftigten. Wählbar s<strong>in</strong>d alle Beschäftigten,<br />
die am Wahltag seit 6 Monaten <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung angehören und seit e<strong>in</strong>em<br />
Jahr <strong>in</strong> öffentlichen Verwaltungen beschäftigt s<strong>in</strong>d.<br />
8.10.3. Tätigwerden des Personalrats<br />
Die Zahl <strong>der</strong> Personalräte hängt von <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> jeweiligen Glie<strong>der</strong>ung<br />
Beschäftigten ab. Die Personalratstätigkeit ist e<strong>in</strong>e ehrenamtliche Betätigung,<br />
die während <strong>der</strong> Arbeitszeit stattf<strong>in</strong>det. Personalratsmitglie<strong>der</strong> dürfen wegen ihrer<br />
Tätigkeit we<strong>der</strong> bevorzugt noch benachteiligt werden. In den Sitzungen des<br />
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Personalrats wird mit Stimmenmehrheit entschieden. Der Personalrat hat das<br />
Recht, se<strong>in</strong>e Mitglie<strong>der</strong> zu Fortbildungen zu entsenden (<strong>der</strong> Entsendebeschluss<br />
ist dem/r Dienststellenleiter/-<strong>in</strong> zuzuleiten), Personalversammlungen durchzuführen<br />
sowie über Aushänge, Rundschreiben und über e<strong>in</strong> etwaiges Intranet über<br />
se<strong>in</strong>e Tätigkeit zu <strong>in</strong>formieren.<br />
8.10.4. Aufgaben des Personalrats<br />
Der Personalrat hat e<strong>in</strong>e Reihe von allgeme<strong>in</strong>en Aufgaben wie:<br />
Sorge für die Umsetzung <strong>der</strong> zugunsten <strong>der</strong> Beschäftigten geltenden Gesetze<br />
wie Arbeitssicherheitsgesetz, Verordnungen, Tarifverträge, Vorschriften wie<br />
die <strong>der</strong> VBG, Dienstvere<strong>in</strong>barungen und Verwaltungsanordnungen<br />
Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden <strong>der</strong> Beschäftigten und<br />
bei berechtigten Anliegen H<strong>in</strong>wirkung auf <strong>der</strong>en Erledigung<br />
Durchführung von e<strong>in</strong>er Personalversammlung je Kalen<strong>der</strong>halbjahr<br />
För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter und sonstiger schutzbedürftiger<br />
Beschäftigter<br />
Vertretung im Arbeitsschutzausschuss <strong>der</strong> Dienststelle<br />
8.10.5. Beteiligung des Personalrats<br />
Der Personalrat ist an den Entscheidungen <strong>der</strong> Dienststelle <strong>in</strong> personellen, sozialen<br />
und organisatorischen Angelegenheiten zu beteiligen; die E<strong>in</strong>zelheiten regelt<br />
das BayPVG. Die Beteiligung erfolgt nach dem BayPVG alternativ <strong>in</strong> <strong>der</strong> Form<br />
<strong>der</strong><br />
Mitbestimmung (Maßnahme darf nur mit Zustimmung des Personalrats<br />
<br />
durchgeführt werden),<br />
Mitwirkung (die Dienststellenleitung muss die Maßnahme mit dem Personalrat<br />
erörtern und <strong>der</strong> Personalrat kann gegen e<strong>in</strong>e beabsichtigte Maßnahme<br />
Bedenken äußern).<br />
Mitbestimmungsrechte hat <strong>der</strong> Personalrat <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei personellen E<strong>in</strong>zelmaßnahmen<br />
wie E<strong>in</strong>stellung, Versetzung und Abordnung, Höher- und Rückgruppierung<br />
<strong>in</strong>kl. Stufenzuordnung, Ablehnung e<strong>in</strong>es Antrags auf Teilzeitbeschäftigung,<br />
Versagung e<strong>in</strong>er Nebentätigkeit), Arbeitszeitregelungen, Angelegenheiten<br />
<strong>der</strong> Arbeitssicherheit und <strong>der</strong> Bestellung von Fachkräften im Arbeitsschutz sowie<br />
Beurteilungsrichtl<strong>in</strong>ien.<br />
8.10.6. Abschluss von Dienstvere<strong>in</strong>barungen<br />
Dienstvere<strong>in</strong>barungen s<strong>in</strong>d vertragliche Regelungen, die zwischen <strong>der</strong> Geschäftsleitung<br />
und dem Personalrat getroffen werden. Sie haben grundsätzlich<br />
Gültigkeit für alle Beschäftigten <strong>der</strong> Dienststelle und s<strong>in</strong>d nur bei betrieblichen<br />
Angelegenheiten möglich, die nicht abschließend <strong>in</strong> Gesetzen und Tarifverträgen<br />
geregelt s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> Dienstvere<strong>in</strong>barungen ausdrücklich zulassen. Dienstvere<strong>in</strong>barungen<br />
werden oftmals zur Arbeitszeitgestaltung, zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,<br />
zur betrieblichen Gesundheitsför<strong>der</strong>ung, zum Umgang mit den Informations-<br />
und Kommunikationstechniken, zum Umgang mit suchterkrankten<br />
Beschäftigten o<strong>der</strong> zur Vermeidung von Mobb<strong>in</strong>g abgeschlossen. § 18 TVöD<br />
sieht e<strong>in</strong>e solche Dienstvere<strong>in</strong>barung ausdrücklich zur Regelung <strong>der</strong> Gewährung<br />
von Leistungsentgelten vor.<br />
In Glie<strong>der</strong>ungen, bei denen ke<strong>in</strong> Personalrat gewählt ist, werden solche Regelungen<br />
als Dienstanweisungen vom Arbeitsgeber erlassen, an denen die Beschäftigten<br />
<strong>in</strong> geeigneter Weise beteiligt werden sollen.<br />
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8.10.7. Zusammenarbeit von Geschäftsleitung und Personalrat<br />
Der/die Dienststellenleiter/-<strong>in</strong> und <strong>der</strong>/die Geschäftsführer/-<strong>in</strong> (zusammen als Geschäfts-leitung)<br />
und die Personalvertretung sollen sich e<strong>in</strong>mal im Monat zu e<strong>in</strong>em<br />
Monatsgespräch treffen; dabei sollen alle Vorgänge und Angelegenheiten des<br />
Dienstbetriebs behandelt werden, die die Beschäftigten wesentlich berühren.<br />
Über strittige Fragen ist mit dem ernsten Willen zur E<strong>in</strong>igung zu verhandeln.<br />
Geschäftsleitung und Personalvertretung haben gemäß Art. 2 BayPVG vertrauensvoll<br />
zusammenarbeiten. Angelegenheiten e<strong>in</strong>zelner Beschäftigter unterliegen<br />
<strong>der</strong> Schweigepflicht, sofern diese nicht offenkundig s<strong>in</strong>d. Damit die Personalvertretung<br />
zeitnah Stellungnahmen abgeben kann, ist die rechtzeitige und<br />
umfassende Unterrichtung des Personalrats durch die Geschäftsleitung verpflichtend.<br />
Der/die Dienststellenleiter/-<strong>in</strong> sollte sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit zwischen den Monatsgesprächen<br />
durch den/die Geschäftsführer/-<strong>in</strong> vertreten lassen; die Personalvertretung<br />
kann jedoch <strong>in</strong> wichtigen Angelegenheiten das Gespräch mit dem/r<br />
Dienststellenleiter/-<strong>in</strong> verlangen. Im Übrigen können Aufgaben <strong>der</strong> Dienststellenleitung<br />
von <strong>der</strong> Vorstandschaft <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung mit Zustimmung des Personalrats<br />
auf den/die Geschäftsführer/-<strong>in</strong> übertragen werden.<br />
8.11. Vertrauenspersonen für die hauptberuflichen Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> <strong>der</strong><br />
Glie<strong>der</strong>ungen und Beschwerde<strong>in</strong>stanz auf <strong>der</strong> BJR-Landesebene<br />
8.11.1. Vertrauenspersonen auf <strong>der</strong> bezirklichen Ebene<br />
Die Regelung <strong>in</strong> Art. 83 a BayPVG, wonach die BJR-Glie<strong>der</strong>ungen selbstständige<br />
Dienststellen s<strong>in</strong>d, führt dazu, dass e<strong>in</strong> großer Anteil <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ungen aufgrund<br />
e<strong>in</strong>er zu ger<strong>in</strong>gen Anzahl an hauptberuflichen Mitarbeiter/<strong><strong>in</strong>nen</strong> nicht personalratsfähig<br />
ist. Dennoch wollte <strong>der</strong> BJR e<strong>in</strong>e Lösung f<strong>in</strong>den, die zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e<br />
Beschwerde<strong>in</strong>stanz und e<strong>in</strong> Beschwerdeverfahren für Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> dieser<br />
Glie<strong>der</strong>ungen schafft. Daher wurden <strong>in</strong> § 8 Abs. 5 <strong>der</strong> BJR-Satzung auf <strong>der</strong> Bezirksebene<br />
gewählte Vertrauenspersonen e<strong>in</strong>geführt:<br />
„Die Beschäftigten <strong>der</strong>jenigen <strong>Stadt</strong>-, <strong>Kreis</strong>- und Bezirksjugendr<strong>in</strong>ge, die nicht<br />
personalratsfähig s<strong>in</strong>d, wählen auf <strong>der</strong> Ebene des jeweiligen Bezirkes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
geheimen, schriftlichen Wahlverfahren für die Dauer von jeweils drei Jahren aus<br />
ihrem <strong>Kreis</strong>e e<strong>in</strong>e Vertrauensperson (im Bezirk Oberbayern bis zu zwei Vertrauenspersonen)<br />
sowie e<strong>in</strong>e/n bis zwei Stellvertreter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> zu dem Zweck, Beschwerden<br />
von Beschäftigten <strong>in</strong> nicht personalratsfähigen Glie<strong>der</strong>ungen aus ihrem<br />
Arbeitsverhältnis mit <strong>der</strong> betroffenen Glie<strong>der</strong>ung des Bayerischen Jugendr<strong>in</strong>gs<br />
zu klären und ggf. zu vermitteln bzw. die Landesebene zur Klärung o<strong>der</strong><br />
Vermittlung e<strong>in</strong>zuschalten. Nachteile am Arbeitsplatz dürfen den Vertrauenspersonen<br />
aus dieser Tätigkeit nicht entstehen; dies gilt auch für <strong>der</strong>en berufliche<br />
Entwicklung.“<br />
Ziel ist es zunächst, auf e<strong>in</strong>e Personalvertretung bei den Glie<strong>der</strong>ungen h<strong>in</strong>zuwirken<br />
und dies auch seitens <strong>der</strong> Vorstandschaften zu unterstützen. Sofern ke<strong>in</strong>e<br />
Personalvertretung <strong>in</strong>stalliert werden kann, soll zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e Beschwerde<strong>in</strong>stanz<br />
für alle Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> aller nicht personalratsfähigen Glie<strong>der</strong>ungen<br />
für Anliegen aus dem Anstellungs- o<strong>der</strong> Überstellungsverhältnis vorhanden se<strong>in</strong>.<br />
Ziel dieser Beschwerde<strong>in</strong>stanz ist es, die Schwelle für Beschwerden durch Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong><br />
dieser Glie<strong>der</strong>ungen zu senken und durch das E<strong>in</strong>ziehen e<strong>in</strong>er<br />
weiteren Interventions<strong>in</strong>stanz für die Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> e<strong>in</strong>en Beschwerdeweg<br />
noch vor E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es eventuell erwogenen Arbeitsgerichtsverfahrens zu eröffnen.<br />
Wesentliche, ansonsten bei personalratsfähigen Glie<strong>der</strong>ungen durch den<br />
Personalrat wahrzunehmende Angelegenheiten sollen mit diesem Beschwerde-<br />
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weg zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>er Nachprüfung unterzogen werden können. Diese Beschwerde<strong>in</strong>stanz<br />
soll bei Konflikten <strong>in</strong> Personalangelegenheiten e<strong>in</strong>e Klärung herbeiführen,<br />
die vor Ort zwischen Vorstand und Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> nicht mehr konstruktiv<br />
gelöst werden können.<br />
Wegen <strong>der</strong> örtlichen Nähe und Kenntnis <strong>der</strong> Strukturen s<strong>in</strong>d die Vertrauenspersonen<br />
auf <strong>der</strong> Bezirksebene angesiedelt und diese werden auch nur <strong>in</strong> diesem<br />
Bereich tätig.<br />
Zu den Wahlen, den Aufgaben, <strong>der</strong> Freistellung und dem Tätigwerden <strong>der</strong> Vertrauenspersonen<br />
wurden e<strong>in</strong>schlägige Ausführungsbestimmungen durch den<br />
Landesvorstand erlassen.<br />
Zu folgenden Angelegenheiten kann die Vertrauensperson auf Anfrage tätig werden:<br />
o Arbeitsplatzbed<strong>in</strong>gungen (z. B. Bildschirmarbeitsplätze)<br />
o Arbeitszeitregelungen (z.B. Anrechnung von Arbeitszeiten bei Freizeitund<br />
Bildungsmaßnahmen)<br />
o Ablehnung von Fortbildungen, Höhergruppierungen, usw.<br />
o Ver- o<strong>der</strong> Umsetzung <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Dienststelle bzw. E<strong>in</strong>richtung<br />
o Differenzen bei Stellenbeschreibungen und -bewertungen sowie E<strong>in</strong>gruppierungen<br />
o Diszipl<strong>in</strong>arische Verfügungen (Ermahnung, Abmahnung, Kündigung)<br />
o Fehlerhafte Anwendung des Arbeits- o<strong>der</strong> Tarifvertrags<br />
Die Vertrauensperson kann erst mit Zustimmung bzw. durch Auffor<strong>der</strong>ung<br />
des/<strong>der</strong> betroffenen Mitarbeiters/-<strong>in</strong> tätig werden.<br />
In e<strong>in</strong>em ersten Schritt wird versucht, durch Gespräche mit den Beteiligten und<br />
durch Vermittlung e<strong>in</strong>e Lösung zu f<strong>in</strong>den. Scheitert dieser Schritt bzw. sieht die<br />
Vertrauensperson ke<strong>in</strong>en Ansatz für e<strong>in</strong>e notwendige und zielführende Lösung,<br />
wird das Verfahren an den/die Geschäftsführer/-<strong>in</strong> des BJR übertragen, <strong>der</strong>/die<br />
dann tätig wird.<br />
Die Vertrauenspersonen werden für ihre Tätigkeit von <strong>der</strong> Arbeit freigestellt. Der<br />
Vertrauensperson wird e<strong>in</strong>e pauschale Dienstreisegenehmigung erteilt. Die Aufwendungen<br />
für den Kostenersatz für die Freistellung und erfor<strong>der</strong>liche Sachkosten<br />
werden durch e<strong>in</strong>e Umlage zu 50% durch die nicht personalratsfähigen Glie<strong>der</strong>ungen<br />
und zu 50% durch die BJR-Landesebene f<strong>in</strong>anziert.<br />
Die Vertrauenspersonen haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen<br />
Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.<br />
Aus ihrer Tätigkeit dürfen den Vertrauenspersonen ke<strong>in</strong>e Nachteile am Arbeitsplatz<br />
bei <strong>der</strong> jeweiligen Glie<strong>der</strong>ung entstehen; dies gilt auch für ihre berufliche<br />
Entwicklung. Die Vertrauenspersonen dürfen bei ihrer Tätigkeit nicht beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />
werden. Ebenso dürfen den Beschwerde führenden Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> ke<strong>in</strong>e<br />
Nachteile an ihrem Arbeitsplatz durch die Inanspruchnahme <strong>der</strong> Vertrauensperson<br />
entstehen.<br />
Die Wahl zur Vertrauensperson o<strong>der</strong> zum/r Stellvertreter/-<strong>in</strong> bietet ke<strong>in</strong>en mit<br />
Personalräten vergleichbaren Kündigungsschutz, jedoch kann die Kündigung e<strong>in</strong>er<br />
Vertrauensperson nur mit vorheriger Zustimmung des Landesvorstandes erfolgen.<br />
Die BJR-Landesebene ist für die E<strong>in</strong>führung neuer Vertrauenspersonen und bei<br />
Bedarf für entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten (z.B. im Arbeits- und Tarifrecht)<br />
zuständig. Die fachliche Begleitung und Beratung <strong>der</strong> Vertrauenspersonen<br />
erfolgt ebenso durch die BJR-Landesebene.<br />
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8.11.2. Beschwerde<strong>in</strong>stanz auf <strong>der</strong> BJR-Landesebene<br />
Die Regelungen des BJR zur/m „Beschwerde<strong>in</strong>stanz und -verfahren für die Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong><br />
<strong>der</strong> nicht personalratsfähigen Glie<strong>der</strong>ungen“ von 1994 <strong>in</strong> Zusammenhang<br />
mit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung von Vertrauenspersonen sehen für die bei den<br />
Glie<strong>der</strong>ungen beschäftigten hauptberuflichen Mitarbeiter/-<strong><strong>in</strong>nen</strong> auch e<strong>in</strong>e direkte<br />
Beschwerdemöglichkeit gegenüber <strong>der</strong> BJR- Landesebene – auch ohne<br />
E<strong>in</strong>schaltung e<strong>in</strong>er Vertrauensperson – vor. Als Ansprechpartner <strong>der</strong> Landesebene<br />
fungiert <strong>der</strong>/die Geschäftsführer/-<strong>in</strong> des BJR.<br />
Wenn <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verfahren – so auch im Rahmen e<strong>in</strong>er Beschwerde – nicht ausgeschlossen<br />
werden kann, dass Rechtsverstöße vorliegen, kann gemäß § 8 Abs.<br />
4, letzter Absatz <strong>der</strong> BJR-Satzung die Landesebene rechtsaufsichtlich e<strong>in</strong>geschaltet<br />
werden.<br />
Ferner stellt die BJR-Landesebene den Beschäftigten <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ungen auf<br />
Nachfrage e<strong>in</strong>e unabhängige, externe und geeignete Fachkraft zur Beratung zur<br />
Verfügung, wobei hierzu die Details noch vom Landesvorstand entwickelt werden<br />
müssen.<br />
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